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W200 2111293-1•BVwG W200 2111293-1
W200 2111293-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2015
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W200 2111293-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid vom 25.06.2015 des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnr. 9324910, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 42 und 47 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. I Nr. 283/1990, idF BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer war am 28.02.2001 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert mit Gültigkeit bis 28.02.2003 ausgestellt worden.
Am 09.01.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein, weiters wurde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beantragt.
Zusammen mit dem Antrag wurden folgende Unterlagen übermittelt:
In dem vom Sozialministeriumservice eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 27.04.2015 nach erfolgter Untersuchung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert festgestellt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar eingestuft und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos.Nr.
GdB
01
Degenerative Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen Heranziehen dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Bewegungseinschränkung nach Hüfttotalendoprothese beidseits, Zustand nach Bandscheibenoperation L5-S1 und Cervicolumbalsyndrom
g.z. 020203
50 vH
02
Arterieller Bluthochdruck mit Vorhofflimmern
g.z. 050102
20 vH
03
Zustand nach Strumateilresektion Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert
090101
10 vH
Der Gesamtgrad
der Behinderung betrage 50vH.
Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die Leiden zwei bis drei nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Zustand nach erfolgreicher Venen- und Refluxoperation erreiche keinen Grad der Behinderung. Es handle sich um einen Dauerzustand. Hinsichtlich der nicht festgestellten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bestünde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" seien nicht gegeben, insbesondere da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betriebe dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
Im Rahmen des Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten lange keine Stellungnahme ein.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25. Juni 2015 wurde der Antrag auf Vorname der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Nach Wiedergabe des § 42 Abs. 1 und des § 45 Abs. 2 BBG wurde aufgeführt, dass seine Krankengeschichte und auch eine objektive klinische Befunderhebung zur Feststellung der Schwere der Funktionsstörung der unteren Extremitäten beurteilt worden wären. Diese würden keinen Schweregrad erreichen, der zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führe. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.04.2015 sei von der belangten Behörde überprüft und als schlüssig erachtet worden.
Mit einem zweiten Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25. Juni 2015 wurde der am 09.01.2015 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 von Hundert eingestuft. Begründend wurde auf das medizinische Beweisverfahren verwiesen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 22.07.2015 ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert ausgestellt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er bringe neue Befunde in Vorlage. Er verwies darauf, dass er laut Aussage seines Orthopäden keine Lasten, die schwerer als drei Kilogramm wiegen, tragen solle. Er ersuchte deshalb darum, seinen Antrag zu überdenken.
Übermittelt wurden folgende Unterlagen:
Mit Aktenvermerk vom 30.07.2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer telefonisch ausdrücklich auf Nachfrage bestätigt hatte, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" richtet.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Gutachten nach erfolgter Untersuchung eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes für Orthopädie ein. Dieses Gutachten vom 04.09.2015 ergab Folgendes:
"(...) Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Seit April 2015 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in den linken Fuß. Fallweise auch gürtelförmige Ausstrahlung.
Manchmal Kribbeln im linken Oberschenkel. Taubheitsgefühl in diesem Bereich. Keine Lähmungen. Lendenstützbandage wird bei Bedarf getragen. Sonst keine Beschwerden am Bewegungsapparat.
Letzte physikalische Therapie: Vor einem Jahr 2014.
Schmerzstillende Medikamente: Keine Schmerzmittel.
Sozialanamnese: Pension, Wohnung, Reihenhaus 2 Etagen.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte: MRT 6-2015 , Befund im Akt. 47/2:
Ergebnis: Osteochondrose und deformierende Spondylose TH12-S1 mit maginalen und submaginalen osteophytären Randzacken.
Duralsackalteration L3/4 sowie L4/5. Keine Nervenwurzelalteration.
Duralsackalteration L5/S1, keine Nervenwurzelalteration. Höhergradige bilaterale Intervertebralarthrosen L5/S1 rechts ausgeprägter als links mit zusätzlich dargestellter 8mm großer Ganglionzyste ausgehend vom rechten Intervertebralgelenk und Alteration des Duralsackes von lateral und dorsolateral rechts. Mittelgradige Intervertebralarthrosen L2-5 ohne Hinweis auf Synovialitis. Unauffällige Darstellung des Konus. Normale Darstellung paravertebrale Weichteile.
Im Akt vorhandene (auszugsweise):
• Entlassungsbericht chirurgische Abteilung Elisabethinen Wien vom 23.4.2010, Aktenblatt 30/31:
Diagnose: Coxarthrose sin., OP Implantation einer HTEP links am 14.4.2010, komplikationsloser Verlauf.
• Rö Hüftvergleich ap stehend und Hüftgelenk beidseits axial, Ord.
Dr. Seyss, 1100 Wien, 9.6.2010: Ergebnis: St.b.HTEP mit regelrechtem Prothesensitz und regelrechter Artikulationsstellung bds., diffuse Porose. Knöcherne Abgliederung lateral des rechten Hüftgelenkes.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) Gewicht (kg) Allgemein 185 cm 85 kg
Rechtshänder.
Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh.
An-und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ, schlank.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist gebräunt, reizlose OP-Narbe strichförmig L3-S1, im Bereich beider Hüftgelenke.
Gangbild: Flüssig und normalschrittig, leichte Hinkkomponente links, Zehenballenstand, Einbeinstand und Hocke sicher, ohne Fremdhilfe, ohne Anhalten, keine Gehhilfen.
Wirbelsäule
Gesamt: Im Lot, Streckhaltung der LWS, symmetrische Taillendreiecke, seitengleiche Muskulatur, im Bereich der LWS abgeschwächt. Keine Skoliosierung.
HWS: S 20/0/10, R je 60, F je 30 ohne Beschwerden.
BWS: R je 20. Ott 30/33.
LWS: FBA +30, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20, Plateau L4-S1. Facettenschmerz L4/5, L5/S1 bds., mäßig abgeschwächte paravertebrale Muskulatur.
Grob: Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität,
neurologisch: grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
Obere Extremität
Allgemein: Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re: S 60/0/170, F 170/0/10, Rotation frei, kein Impingementzeichen.
Schulter li: S 60/0/170, F 170/0/10, Rotation frei, kein Impingementzeichen.
Ellbogen re: S 0/0/130, R je 80, bandfest, kein Erguss.
Ellbogen li: S 0/0/130, R je 80, bandfest, kein Erguss.
Handgelenk re: S je 70, Radial- und Ulnarduction frei, bandfest.
Handgelenk li: S je 70, Radial- und Ulnarduction frei, bandfest.
Langfinger re: Frei beweglich.
Langfinger li: Frei beweglich.
Nackengriff: Sehr gut.
Kraft: Sehr gut.
Fingerfertigkeit: Sehr gut.
Untere Extremität
Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche
Gebrauchspuren.
Hüfte re: S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden.
Hüfte li: S 0/0/100, R je 30, F je 30 ohne Beschwerden. Bei Bewegungsprüfung hier aber Schmerzangaben in der LWS.
Knie re: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li: S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg: Bds. S 20/0/30, bandfest.
Unt. Sg: Frei beweglich.
Füße: Gerader Rückfuß, Längsgewölbe gut ausgebildet. Vorfuß schlank, keine plantare Schwielenbildung.
Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Diagnosen:
1 Mehrsegmental abnützungsbedingter Bandscheibenschaden Z.n.Bandscheiben-OP L4-S1.
2 Hüfttotalendoprothese bds.
Im Bereich der WS findet sich eine mittelgradige Funktionsbehinderung mit Betonung des LWS-Abschnittes. Hier ist die Muskulatur abgeschwächt und führt zu einer mäßiggradigen Einschränkung der Steh-, Geh- und Sitzleistung.
Durch die Implantation von Kunstgelenken beider Hüften, die einen guten Bewegungsumfang ermöglichen, ist eine belastungsstabile Situation im Bereich der unteren Extremität hergestellt. Die Funktionseinschränkung der Hüftgelenke stellt kein wesentliches Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar.
Frage 2:
Aus rein orthopädischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es findet sich wie oben erwähnt, im Bereich der LWS eine mittelgradige Funktionsbehinderung, dadurch eine mäßiggradige Einschränkung der Steh-, Geh- und Sitzleistungen. Eine aus dem WS-Leiden resultierende Schädigung der ableitenden Nerven, die eine Lähmung oder einen Funktionsausfall in der unteren Extremität bedingen, können weder aus den aktuellen Befunden noch anhand der vorliegenden Untersuchungsergebnisse belegt werden.
Der Hüftgelenksersatz beider Seiten ist voll funktionsfähig, der Bewegungsumfang gut. Keine Funktionsbehinderung findet sich an den Knie- und Sprunggelenken. Die Muskulatur ist mittelkräftig, Stand- und Gehphase sind nicht wesentlich eingeschränkt.
An der oberen Extremität finden sich keine Funktionsbehinderungen, die sich auf die körperliche Belastbarkeit auswirken.
Frage 3:
Aus orthopädischer Sicht liegen keine wesentlichen Funktionsbehinderungen der unteren Extremität vor. Der Bewegungsumfang im Bereich der Hüftgelenke ist im Normbereich. Beide Kniegelenke sind ebenfalls in einem normalen Bewegungsumfang belastbar. Nach der Kunstgelenkimplantation kann bei längerem Stehen und Gehen sowie bei Wetterwechsel durchaus eine schmerzbedingte Funktionsbehinderung eintreten, diese ist reversibel und ist nicht als höhergradige Dauereinschränkung der Gesamtbelastbarkeit zu werten.
Aus den vorliegenden Unterlagen und anhand der vorliegenden Untersuchungsbefunde sind an der unteren Extremität keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen feststellbar.
Frage 4:
Aus orthopädischer Sicht ist in Bezug auf die Beurteilung der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel keine Änderung gegeben.
Frage 5:
Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da es sich um einen Dauerzustand handelt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert.
Am 09.01.2015 langte beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein, weiters wurde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beantragt.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Im gegenständlichen Verfahren wurde mittels Bescheid des Sozialministeriumsservice vom 25. Juni 2015 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Es wurde ausgeführt, dass laut medizinischem Beweisverfahren die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragungen nicht vorlägen. Die belangte Behörde hatte als Grundlage für ihre Entscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. Aufgrund der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten nach erfolgter Untersuchung eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes für Orthopädie eingeholt. In diesem Gutachten vom 04.09.2015 wurden die Feststellungen im Gutachten, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, wiederholt. In der ärztlichen Stellungnahme wurde die sachliche Richtigkeit des Vorgutachtens festgestellt sowie weiters festgestellt, dass die getroffenen Feststellungen korrekt sind.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
Bereits im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 27.04.2015 einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer Untersuchung am selben Tag war hinsichtlich der nicht festgestellten Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt worden, dass keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen bestünde. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" seien nicht gegeben, insbesondere da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne. Ebenso sei das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betriebe dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Gutachten vom 04.09.2015 nach erfolgter Untersuchung eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes für Orthopädie stellte insbesondere fest, dass aus rein orthopädischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Im Bereich der LWS finde sich eine mittelgradige Funktionsbehinderung und dadurch eine mäßiggradige Einschränkung der Steh-, Geh- und Sitzleistungen. Aus orthopädischer Sicht würden keine wesentlichen Funktionsbehinderungen der unteren Extremität vorliegen. Der Bewegungsumfang im Bereich der Hüftgelenke sei im Normbereich. Beide Kniegelenke seien ebenfalls in einem normalen Bewegungsumfang belastbar. Nach der Kunstgelenkimplantation könnte bei längerem Stehen und Gehen sowie bei Wetterwechsel durchaus eine schmerzbedingte Funktionsbehinderung eintreten, diese sei jedoch reversibel und sei nicht als höhergradige Dauereinschränkung der Gesamtbelastbarkeit zu werten. In Summe wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Gutachten festgehalten, dass aus den vorliegenden Unterlagen und anhand der vorliegenden Untersuchungsbefunde an der unteren Extremität keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen feststellbar seien. Aus orthopädischer Sicht sei in Bezug auf die Beurteilung der Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel keine Änderung gegeben.
Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bilden nunmehr sowohl das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten sowie das vom BVwG eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie.
Im Gutachten und in der ärztlichen Stellungnahme wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Im Beschwerdeverfahren holte das BVwG ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein, welche ebenfalls zum Ergebnis kommt, dass für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen. Zum vom BVwG eingeholten ärztlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer keinerlei Stellungnahme abgegeben.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten. Sowohl das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten samt dem nachträglich vom BVwG eingeholte ärztlichen Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 2 1. Satz BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird.
Ad A)
Zu Spruchpunkt A)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, haben die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zwar Auswirkungen auf dessen Fortbewegung, diese sind jedoch nicht derart ausgeprägt, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen. Grundlage für die Entscheidung bilden - wie zuvor aufgeführt - das von der belangten Behörde eingeholte glaubwürdige und schlüssige ärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines bisher nicht mit der Angelegenheit befassten Facharztes für Orthopädie. Beide Sachverständigengutachten führen zur rechtlichen Beurteilung durch den erkennenden Senat, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.
Aus den dargestellten Erwägungen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung in den Behindertenpass des Beschwerdeführers "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen.
Mangels Vorliegen der Voraussetzungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor. Grundlage für die Entscheidung bildet das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten. In diesem Gutachten wird auf die Auswirkungen der Leidenszustände des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidend ist der faktische Zustand des Beschwerdeführers.
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