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W200 2110406-1•BVwG W200 2110406-1
W200 2110406-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2110406-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 21.05.2015, PassNr. 0684552, mit welchem der Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Grad der Behinderung (GdB) vierzig (40) von Hundert (vH) beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 15.12.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie insbesondere folgende Unterlagen:
In dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 03.03.2015 nach erfolgter Begutachtung am selben Tag wurde Folgendes festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach transverser Myelitis Höhe BWK 6. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Gangbildstörung ohne radikuläre Symptomatik
30 %
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde mit 30 von Hundert bemessen.
In der zum Gutachten ergangenen Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin zusammengefasst darauf verwiesen, dass sie die im Haushalt normal anfallenden Tätigkeiten sowie auch ihre Körperpflege problemlos erledigen könne, da gegebenenfalls Pausen eingeschoben würden. Arztbesuche, Untersuchungen, Physiobehandlungen, Friedhofsbesuche und vieles mehr seien nur mit dem PKW möglich. Die nächste "Öffi-Station" sei rund 800 Meter entfernt. Daher sei in den meisten Fällen eine Behindertenparkmöglichkeit für die Beschwerdeführerin vorteilhaft. Alle für die Beschwerdeführerin anfallenden Wege außerhalb der Wohnung würden für sie problematisch sein, weil die Konstitution für rund 500 Meter reiche und das linke Bein ganz schwach werde. Im ärztlichen Gutachten sei auf eine stark verminderte Gehstrecke (max. 500 Meter) und parallel verlaufende körperliche Schwächen nicht eingegangen worden. Auch die nicht mögliche Verwendung einer Knieorthese (X-Beine) und orthopädische Schuhe (in Vorbereitung) sei hintangestellt worden. Nicht in die Untersuchung einbezogen worden sei aufgrund der Schwäche des linken Beines, dass das Stiegensteigen und das Aus- und Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel alleine nicht gefahrlos möglich sei. Das linke Bein sei dann zu schwach, um das Körpergewicht zu tragen und ihre zum Glück gesunden Arme und Hände könnten dies nicht ausgleichen.
Zusammen mit der Stellungnahme wurden folgende Dokumente übermittelt:
Von der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten erstellt hatte, wurde eine Stellungnahme vom 30.04.2015 zum Parteiengehör eingeholt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die nachgereichten Befunde, welche vor der aktuellen Begutachtung erstellt worden wären, weder neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Einstufung noch hinsichtlich der Voraussetzung für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" enthalten würden. Insbesondere habe die beschriebene höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit anlässlich der Untersuchung gerade nicht objektiviert werden können. Es würde sich somit keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung ergeben.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 21.05.2015 wurde der Antrag vom 15.12.2014 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die belangte Behörde führte begründend insbesondere aus, dass sich aufgrund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert ergeben hätte.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, dass die Ablehnung ihres Antrages ohne neuerliches Gutachten erfolgt sei und sich auf das sogenannte Sachverständigengutachten vom 03.03.2015 bezogen habe. Die damalige Beurteilung ihrer körperlichen Defizite sei in zehn Minuten erfolgt und habe aus Blutdruckmessen, Kniereflex prüfen und Fünf-bis-sieben-Schritte-in-der-Wohnung-Gehen bestanden. Augenscheinlich sei auch der Befund der Neurologin irrelevant, weil die Beschwerdeführerin gefragt worden sei, welche Beschwerden sie habe und warum sie nicht gehen könne. Weil ein oberflächliches subjektives Gutachten einer tatsächlichen objektiven Beeinträchtigung gegenüberstehe, ersuche die Beschwerdeführerin um neuerlichen Zustandsbericht unter Einbeziehung der Defizite und deren Auswirkungen auf die Mobilität ohne Begleitpersonen oder stützende Gehhilfen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde neben den bereits vorgelegten Befunden ein Arztbrief einer Fachärztin für Nervenheilkunde vom 11.05.2015 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen ein nervenärztliches Sachverständigengutachten, erstellt von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, am 11.09.2015 aufgrund einer Untersuchung am selben Tag ein. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde mit diesem Gutachten ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt und wie folgt ausgeführt:
"(...) Anamnese:
73 Jahre alte Frau, die mit einem Stock in der rechten Hand zur Untersuchung kommt. Verheiratet. 1 erwachsene Tochter. 1 Enkelsohn. War Büroangestellte, in Pension.
Frühere Erkrankungen:
Blinddarmoperation mit 59 Jahren.
Schilddrüsenoperation 2009
Vor ca. 20 Jahren habe sie bemerkt, dass das linke Knie beim Wandern plötzlich "ausließ". Sie sei zum Orthopäden gegangen und sei unspezifisch behandelt worden. Alles sei nur auf "Schwäche" zurückgeführt worden. Da ihre Tochter aber Multiple Sklerose hat, seien sie aber alarmiert gewesen und sie sei durchuntersucht worden. Lumbalpunktion, MRT, etc. MS sei keine diagnostiziert worden, aber eine Myelitis in Höhe TH 6. Seither werde alles immer schlechter. Das Problem sei, dass sie nie sagen könne, wann die plötzliche Schwäche einsetze. So sei sie in der letzten Zeit oft gestürzt. Das Knie verliere plötzlich und ohne Vorwarnung an Kraft und kippe einfach weg.
Vegetativ: Größe: 168 cm. Gewicht: 80 kg. Nikotin: 0 seit 40 Jahren nicht mehr. Alkohol: hie und da.
Medikamentöse Therapie: Euthyrox 100 yg , Thrombo Ass 100 mg,
Voltaren 50 mg bei Bedarf. Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich des Körpers linke Körperhälfte Sensibilität herabgesetzt ab etwa Brustmitte. Erkennt Schreiben auf der Haut nicht. Spürt sich schlechter. Reflexe links gesteigert. An den unteren Extremitäten links schlaffer Tonus, positive linksseitige Pyramidenbahnzeichen. Dysmetrie links. Fehlstellung der linken unteren Extremität. (X-Beine und Absinken der Ferse links) Unsicherheit im Romberg. Unterberger nicht möglich. Zehen- und Fersenstand nur rechts einigermaßen möglich, links nicht. Gehen im Raum zuerst noch zügig, dann unsicher und ataktisch mit ungerichteter Falltendenz.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität.
Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Diagnosen: St.p. Transverse Myelitis Höhe TH VI 04.01.01 40%
Oberer Rahmensatz, da mäßige halbseitige Gangstörung.
2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
3. Der Grad der Behinderung ist ab Antragstellung anzunehmen.
4. Ja. Eine Veränderung zum Gutachten vom 3.3.2015 ist objektivierbar, da das Leiden ein neurologisches Leiden ist und dementsprechend eingestuft wurde.
5. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Nach Übermittlung des Gutachtens langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.11.2015 zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Es wurde darin insbesondere ausgeführt, dass die für ihren Gesamtzustand verantwortliche Myelitis eine ärztliche Tatsache und auch zur Gänze nachweisbar sei, jedoch würde die kausalen Auswirkungen daraus ausschließlich den Bewegungsapparat betreffen und sei dies nie überprüft worden oder in Augenschein genommen bzw. einbezogen worden. Aufgrund dieser Tatsache würden ihre Defizite nicht als Behinderung zur Gänze wahrgenommen werden und ihr Erscheinungsbild scheine - so empfinde die Beschwerdeführerin - unglaubwürdig, was sicherlich nicht der Falls sei.
Zusammen mit der Stellungnahme wurde eine Liste mit Eigendefinitionen ihrer Defizite übermittelt, welche insbesondere folgende Beschwerden enthielt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 21.05.2015 wurde der Antrag vom 15.12.2014 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt laut vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenärztliches Sachverständigengutachten, erstellt von einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, am 11.09.2015 40 von Hundert ab Antragstellung (15.12.2014).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 11.09.2015.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.09.2015 weist keine Widersprüche auf. Die in den Sachverständigengutachten getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen und werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ab Antragstellung (15.12.2014) objektiviert. Die nunmehrige Einstufung erfolgte nunmehr als neurologisches Leiden.
Im Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit der Person der Beschwerdeführerin auseinander. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich somit ein nachvollziehbares Bild des Zustandes der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Parteiengehörs zum ärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.09.2015 keine substantiierte Stellungnahme abgegeben. Insbesondere wurden die bisher im Verfahren von der Beschwerdeführerin getätigten Einwendungen wiederholt, eine Liste mit ihren Beschwerden übermittelt, neue ärztliche Befunde wurden jedoch nicht dem BVwG zur Kenntnis gebracht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das eingeholte nervenärztliches Sachverständigengutachten, vom 11.09.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 11.09.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, das einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % bei der Beschwerdeführerin ab 15.12.2014 feststellte. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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