W192 1428349-1•BVwG W192 1428349-1
W192 1428349-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Parteimitgliedschaft,<br/>politische Gesinnung, Sicherheitslage
W192 1428349-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Republik Côte d'Ivoire gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl.: 11 11.200-BAT zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Côte d'Ivoire, stellte nach Anreise auf dem Luftweg am 25.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er einen ivorischen Diplomatenpass vorlegte, dessen Datenseite gefälscht war.
Bei der am 27.09.2011 vorgenommen Erstbefragung gab er an, dass er am 22.09.2011 mit dem durch einen Freund beschafften Reisepass auf dem Luftweg den Herkunftsstaat verlassen und über Tunis nach Wien geflogen sei. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil dort Krieg herrsche und der Beschwerdeführer an mehreren Veranstaltungen für den früheren Präsidenten Gbagbo teilgenommen und diesen unterstützt habe. Da dieser die Wahl verloren habe, sei er in seinem Wohnviertel verfolgt worden. Er habe Abidjan verlassen und sei in ein Dorf geflüchtet. Durch eine Nachricht seiner Gattin habe er erfahren, dass durch das Militär und Zivilpersonen nach ihm gesucht werde. Im Herkunftsstaat seien die Ehefrau drei Kinder des Beschwerdeführers aufhältig.
Der Beschwerdeführer legte einen im Herkunftsstaat 2009 ausgestellten Personalausweis, einen am 14.09.2009 dort ausgestellten Führerschein sowie einen Dienstausweis des Ministeriums für Infrastruktur, wonach er die Funktion "Conseiller" (Berater) gehabt habe, vor.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat eine traditionelle Ehe geschlossen habe, die nie bei einer Behörde registriert worden sei. Er sei Analphabet und habe mit seiner Gattin, seinen Kindern und drei Geschwistern seit 2009 bis zur Ausreise in einem gemieteten Haus in Abidjan in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer habe als Chauffeur eines Kurierdienstes der Präsidentschaft im Viertel Plateau gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er vom April bis Dezember 2010 ausgeübt. Ab Jänner 2011 habe man wegen der bewaffneten Auseinandersetzungen nicht mehr arbeiten können. Den für die Reise verwendeten Diplomatenpass habe der Beschwerdeführer von einem namentlich genannten Freund beim Amt der Präsidentschaft bekommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, dass es sich um ein gefälschtes Dokument handelt und er habe mit diesem Pass auch mehrere Auslandsreisen durchgeführt.
Der Beschwerdeführer habe als Chauffeur der Präsidentschaft gearbeitet und habe für die Partei des Präsidenten, die FPI, auch Wahlkampf in seiner Wohngegend in XXXX betrieben. Nach der Verkündung der Wahlergebnisse habe es Probleme gegeben und der Beschwerdeführer habe Abidjan verlassen und sich in einem Dorf versteckt. Dort habe ihn seine Ehefrau angerufen und ihm mitgeteilt, dass Personen im Haus der Familie des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Dabei habe es sich einmal um Personen in Uniform und später um Männer in Zivilkleidung gehandelt. Ab März 2011 habe überall Krieg geherrscht. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, nach Abidjan zurückzukehren und er sei am 22.09.2011 ausgereist. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer "im günstigsten Fall" im Gefängnis zu landen. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden, habe aber rechtzeitig fliehen können. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge über seine Wohngegend in Abidjan und das Datum der Präsidentschaftswahl befragt und gab weiters an, dass er im Februar 2011 in ein kleines Dorf gegangen sei und sich bei einem Bekannten versteckt hätte. Er sei im Mai 2011 wieder nach Abidjan zurückgekehrt, sich aber nicht an seiner Adresse aufgehalten. Er habe den Herkunftsstaat verlassen wollen. Die Frau des Beschwerdeführers sei im März 2011 mit den gemeinsamen Kindern in ihren Herkunftsort gegangen.
Über seine berufliche und politische Tätigkeit brachte der Beschwerdeführer (AW) auf Befragung durch den Leiter der Amtshandlung (LA) folgendes vor:
"LA: Wie sieht das Logo der FPI aus?
AW: Das ist wie die Landkarte der Elfenbeinküste - wie die Umrisse; innerhalb des Feldes steht FPI. Befragt, ob das alles ist, gebe ich an, dass das alles ist. Mehr habe ich zum Logo nicht zu sagen. Befragt, in den Farben Weiß und Blau. In diesen Farben kleidet man sich auch. Man trägt weiß und blau.
LA: Was bedeutet die Abkürzung FPI?
AW: Front Populaire Ivorien.
LA: Wer hat den Vorsitz der Partei übernommen, nachdem der Präsident festgenommen wurde?
AW: Mamadou Koulibaly (phonet.) - er war damals auch Vorsitzender des Parlaments. Dann hat er den Sitz zurückgelegt. Als ich das Land verließ, war Njakra Oulitou (phonet.) Vorsitzender der FPI.
LA: Waren Sie Mitglied der FPI?
AW: Ja, ich hatte auch einen Ausweis von der Partei. Befragt, ich bin Mitglied seit 2009, da bekam ich auch den Ausweis.
LA: Wann wurde die FPI gegründet?
AW: Ich habe erfahren, dass die Partei 1982 gegründet wurde.
LA: Wann begannen Sie im Wahlkampf für die FPI tätig zu werden?
AW: Ich glaube so richtig begann es erst beim ersten Wahlgang am 14. November 2010. Nein, der Wahlkampf begann Anfang November 2010 so richtig. Er endete zunächst mit den Wahlen am 14. November 2010.
Befragt, ich habe im Viertel XXXX ein paar Wochen Wahlkampf betrieben.
LA: Was konkret haben Sie gemacht und wer war Ihr Vorgesetzter im Rahmen des Wahlkampfes?
AW: Mustafa Kone (phonet.) - er war der Chefin des Büros für das ich in XXXX tätig war.
Befragt, er war grundsätzlich der Chef der FPI für XXXX . XXXX ist ja groß und jede Gemeinde hat ihren eigenen Chef.
LA: Welche Funktion innerhalb der Partei hatten Sie?
AW: Ich war Chauffeur. Ich habe die Leute zum Wahlkampf gebracht. Ich habe Mitglieder der Partei herumgefahren.
LA: Wann brachen nach den Wahlen die Kämpfe in Abidjan aus?
AW: Ab dem 4. Dezember 2010 hat es begonnen. Wirklich heftig wurden die Auseinandersetzungen nach dem 17. Dezember 2010. Am 4. Dezember 2011 wurden die Ergebnisse veröffentlicht, da wurde der Sieg von Ouattara verkündet. Am 5. Dezember hat der Verfassungsgerichtshof Gbagbo zum Sieger erklärt.
LA: Wie heißt der Präsident unter dem Sie als Chauffeur tätig gewesen sein wollen?
AW: Kudu Laurent Gbagbo.
LA: Wo befindet er sich derzeit?
AW: Er ist in Holland. Er ist dort im Gefängnis. Man wirft ihm vor, dass er Leute getötet hat und er den Befehl erteilt hat, auf die Demonstranten zu schießen. Man wirft ihm vor, viele Verbrechen in der Elfenbeinküste begangen zu haben.
LA: Und sie glauben, dass dies nicht der Wahrheit entspricht?
AW: Ehrlich gesagt hat es viele Tote gegeben. Ich würde sagen, beide Seiten haben Verbrechen begangen. Es hat Tötungen auf beiden Seiten gegeben. Ich kann nicht sagen, dass er das nicht gemacht hat. Ich glaube, wir haben die Wahl wirklich verloren. Aber ich kann auch nicht sagen, dass er all diese Leute getötet hat.
LA: Sie sind im Besitz eines Führerscheines. Für welche Kategorien haben Sie die Berechtigung?
AW: B, C und D. B bedeutet die Berechtigung für kleine Autos, für PKW's. C bedeutet die Berechtigung für höhere Autos. Befragt was ich damit meine gebe ich an, dass ich damit Minibusse oder Transportfahrzeuge meine. D ist für die großen Autos wie große Busse, Sattelschlepper - solche Dinge.
LA: Welchen Beruf haben Sie ausgeübt, bevor Sie Chauffeur wurden?
AW: Vorher habe ich mit Blech gearbeitet. Wenn Autos beschädigt sind, werden die beschädigten Teile ausgeschnitten und repariert. Ich habe auch ein bisschen Handel betrieben mit dem jüngeren Bruder meines Vaters. Das hat aber nicht lange gedauert.
LA: Aus welchem Grund steht auf dem von Ihnen vorgelegten Dienstausweis als Funktion "Berater", wo Sie doch Chauffeur gewesen sein wollen?
AW: Ich kann nicht wirklich lesen. Wenn die das so gemacht haben, dann werden sie schon wissen, warum. Man gab mir den Ausweis so.
LA: Wo befindet sich Ihr Dienstausweis?
AW: Ich habe ihn bei mir. Ich ließ ihn in der Unterkunft zurück. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich diesen vorzulegen habe.
LA: Sie reisten im September 2011 legal aus Ihrem Heimatland aus. Würde seitens des Staates irgendein Interesse an Ihrer Person bestehen, dann wären Sie doch spätestens bei Ihrer Ausreise festgenommen worden, vor allem wo Sie sich doch mit einem Diplomatenpass auswiesen.
AW: Deswegen bin ich ja um 1.00 Uhr nachts abgeflogen. Da gibt es nicht solche Kontrollen. Der Pass wurde überhaupt nicht kontrolliert.
Befragt, ich kam am Flughafen an - ich hatte einen starken Bart, damit man mich nicht erkennt, dann ging ich bei einem Polizisten vorbei. Ich wurde dort vorstellig. Er hat nur den Pass angesehen und hat mich durchgelassen. Wenn man einen Diplomatenpass vorweist, wird man nicht wirklich kontrolliert, vor allem in der Nacht. Der Polizist bat mich, dass ich ihm etwas geben soll. Ich gab ihm 5.000
CFA.
Der Pass ist immer noch gültig. Das neue Regime hat keine neuen Pässe herausgegeben. Der Polizist erkannte nicht, dass ich für das alte Regime tätig war.
LA: Es scheint nicht sehr nachvollziehbar, dass es nur eine solch oberflächliche Kontrolle bei Ihrer Ausreise gegeben haben soll.
AW: Es ist ja nicht meine Schuld wenn es mir gelingt, Abidjan auf diese Art und Weise zu verlassen.
LA: Wo wurden Sie geboren?
AW: In XXXX .
LA: Wie erklären Sie sich, dass Sie in Ihrem Reisepass als Berater des Ministers für Infrastruktur und Urbanismus fungierten? Das entspricht doch schlichtweg nicht den Tatsachen. Wieso sollte man Ihnen also einen solchen Pass ausstellen?
AW: Wenn ich lesen könnte, was dort steht, hätte ich einen Einspruch erheben können.
LA: Wann erhielten Sie diesen Diplomatenpass?
AW: Ende April 2010. Befragt gebe ich an, dass ich keinen anderen Pass besitze.
LA: Bei dem von Ihnen verwendeten Diplomatenpass wurde ganz offenbar die Datenseite verändert oder ausgetauscht. Laut der Datenseite wurde das Dokument im August 2010 ausgestellt. Es wurden mit dem Pass aber schon davor Reisen unternommen. Es kann daher nicht stimmen, dass das Dokument erst im August 2010 ausgestellt wurde. Darüber hinaus wurde auf Seite 3 der Ausstellungsmonat verändert, und im Text oberhalb wurde Ihr Name hinzugefügt, was daran erkenntlich ist, dass eine völlig andere Schreibweise verwendet wurde. Sie sind ganz offensichtlich auf illegale Art und Weise an diesen Pass gekommen.
AW: Ich konnte das nicht lesen. Ich habe ihn nicht gekauft.
...
Konkret befragt gebe ich an, dass ich für den Fall meiner Rückkehr viele Probleme hätte. Wenn ich Glück habe, erwartet mich nur das Gefängnis. Was im schlimmeren Fall passieren würde, können sie sich vorstellen.
LA: Warum sollte Sie eine Gefängnisstrafe erwarten?
AW: Weil ich für den Präsidenten Gbagbo Wahlkampf gemacht habe. Ich habe aber niemanden getötet. Man sagt, dass alle die den früheren Präsidenten unterstützten, das Land verlassen mussten, um um Asyl anzusuchen. Jemand der Wahlkampf gemacht hat kann nicht zurück. Ich kann unmöglich zurück. Es ist für mich kein Vergnügen hier zu sein. Wenn ich hier bin, dann deshalb, weil ich Angst um mein Leben habe. Ich werde meine Kinder nicht einfach so unversorgt zurücklassen."
Aus einem Untersuchungsbericht der Kriminaltechnik des Bundeskriminalamtes vom 04.01.2012 ergibt sich, dass im vom Beschwerdeführer vorgelegten Diplomatenpass die Datenseite mit einer nachgeahmten Seite überklebt wurde.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 11.05.2012 gab der Beschwerdeführer auf Befragen folgendes an:
"LA: Wann haben Sie Ihren Führerschein erhalten?
AW: Das war 2008/2009 glaube ich. Ich kann es nicht mehr genau sagen.
LA: Was war nötig, um diesen Führerschein zu bekommen?
AW: Man muss eine Geburtsurkunde haben, einen Staatsbürgerschaftsnachweis. Man muss auch Dokumente der Eltern vorlegen - die Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern. Dann muss man in die Fahrschule gehen. Dort bekommt man die Kurse.
LA. Wo besuchten Sie die Fahrschule?
AW. In XXXX . Die Fahrprüfung war dann in " XXXX ". Bei uns gibt es XXXX und XXXX - das sind zwei Viertel von Abidjan.
Befragt, wie die Fahrschule hieß, gebe ich an, dass ich das nicht mehr weiß.
LA: Beschreiben Sie die Kurse, die Sie machten.
AW: Nachdem ich weder lesen noch schreiben kann, hat mir der Herr dort alles erklärt. Er hat mir die Zeichen erklärt. Es hat etwas gedauert - ca. zwei Monate. Es gibt viele Anwärter auf den Führerschein. Man wird in Gruppen ausgebildet. Man hat mir dort ein Buch mit Bildern und Erklärungen gegeben. Damit ging ich nach Hause und da muss einem jemand helfen, der lesen kann. Einmal in der Woche hatte ich Kurs.
Für das Fahren bin ich ins Viertel XXXX . Da gibt es einen großen Fußballplatz.
Wenn man Freunde hat, die schon Taxi fahren, dann kann man es von den Freunden lernen. Dann kann man direkt zur Prüfung gehen.
Befragt, wie es bei mir war, gebe ich an, dass mir ein Freund, der Taxifahrer war, das Autofahren beibrachte. Ich musste zwei Mal hin zur Kommission. Der Fahrlehrer wollte mich ein zweites Mal sehen, damit er sich versichern konnte, ob ich es auch tatsächlich kann.
Befragt, mit welchem Fahrzeug ich die Prüfung machte, gebe ich an, dass es großes Fahrzeug - wie ein Jeep - war. Ein Fahrzeug mit einer Ladefläche und zwei Sitzplätzen für den Fahrer und den Beifahrer.
Zuerst muss man die praktische Fahrprüfung machen und dann erst die Theorie.
LA: Und mussten Sie noch weitere Dinge absolvieren, um den Führerschein zu erhalten?
AW: Ich musste auch noch eine Blutprobe abgeben, um die Blutgruppe festzustellen. Die Augen wurden kontrolliert. Dann habe ich zwei Monate gewartet und dann kam mein Führerschein.
LA: Mussten Sie bei der Anmeldung bekannt geben, welche Art Führerschein Sie machen wollen?
AW: Man hat mich gefragt, welche Kategorie ich machen will. Dann wird man entsprechend ausgebildet. Ich selbst habe mich für B, C und D angemeldet.
LA: Und ausgebildet wurden Sie dann nur für B?
AW: Ich wurde für B, C und D ausgebildet. Deshalb habe ich die Prüfung in einem etwas größeren Fahrzeug gemacht.
LA: Aber wann wurden Sie für die Kategorie C und D ausgebildet?
AW: So wie ich gesagt habe, läuft das bei uns. Es ist nicht so wie in Europa.
LA: Aber wie wollen Sie Bus oder LKW lenken, wenn sie nie dafür ausgebildet wurden?
AW: Es hängt dann von dir ab. Wenn du dann einen großen Laster oder Bus fahren willst, dann musst du das üben. So ist das bei uns in Afrika.
LA: Welche Blutgruppe haben Sie?
AW: B, ob positiv oder negativ, weiß ich nicht.
LA: Nennen Sie die umliegenden Straßennamen rund um den Präsidentenpalast.
AW: Die einzige Straße, die ich namentlich kenne heißt "Place de la Republique". Das ist trotz der Bezeichnung "Platz" eine Straße. Weitere Straßenbezeichnungen kann ich nicht nennen.
LA: Von wann bis wann waren Sie als Chauffeur tätig und wer waren Ihre Arbeitgeber?
AW: Zuerst habe ich als Taxifahrer begonnen. Das war so 2008. Etwa ein Jahr lang war ich als Taxifahrer tätig in der Stadt Abidjan. Dann habe ich bei der Präsidentschaft begonnen - 2009. Befragt, Anfang 2009. Dort war ich dann bis 2010 ungefähr tätig.
LA: Können Sie bitte konkreter angeben, wie lange bzw. von wann bis wann Sie für die Präsidentschaft tätig waren?
AW: Vielleicht neun oder zehn Monate lang. Dann arbeitete ich nicht mehr.
LA: Wie lange waren Sie ohne Arbeit bis Sie ausreisten?
AW: Ich glaube von Dezember an, wo ich aufgehört habe - da konnte man nicht mehr arbeiten in der Elfenbeinküste. Befragt, 2010.
Frage wird wiederholt.
AW: (AW überlegt). Ich war insgesamt sieben oder acht Monate lang ohne Arbeit. Von Dezember an bis zum Verlassen des Landes war ich ohne Arbeit.
Befragt, wann ich die Elfenbeinküste verlassen habe, gebe ich an, dass es im September 2011 verlassen habe.
LA: Wie haben Sie das gemacht, wenn sie nicht lesen können und keine Straßen kennen? Was haben Sie gemacht, wenn jemand in eine bestimmte Straße wollte?
AW: Bei uns wird nicht so über Straßennamen gesprochen. Die Kunden nannten nur die Viertel und gewisse markante Orte, wie beispielsweise den Sportpalast.
LA: Wo befindet sich Ihr Parteiausweis?
AW: Ich konnte den Ausweis nicht mitnehmen. Ich weiß gar nicht wo die Karte ist. Ich habe sie weggeworfen.
LA: Wann wurden Sie Mitglied der Partei?
AW: 2009
LA: Beschreiben Sie Ihren Parteiausweis.
AW: Das ist so eine Karte wie der Führerschein.
LA: Können Sie den Ausweis näher beschreiben?
AW: Rechts unten ist ein Foto. Links daneben steht der Name, die Staatsbürgerschaft, ob du wirklich Ivorer bist. Um die Karte zu bekommen, muss man eine Kopie der Geburtsurkunde und des Staatsbürgerschaftsnachweises vorlegen.
Meine Karte war blau - so wie hier (AW zeigt auf den Aktendeckel seines Aktes). Die Schrift war rosafarben.
Oben stand auch noch FPI; Befragt, nur die Abkürzung.
Befragt, es befindet sich kein Emblem der Partei auf dem Ausweis. Auf der Rückseite stand das Jahr, in dem ich die Karte bekommen habe. Auf meiner Karte stand 2009.
Mein Ausweis sah so aus. Die Ausweise ändern sich.
LA: Sie führten an, dass die FPI die Farben weiß und blau führe. Wissen Sie warum gerade diese Farben, bzw. was diese Farben aussagen?
AW: Nein. Ich habe das nie gefragt. Vielleicht ist die Farbe Weiß verwendet worden, weil sie auch in der Flagge vorkommt. Weiß ist das Synonym für Frieden.
LA: Wann haben Sie Abidjan verlassen?
AW: Ich verließ Abidjan im September 2011.
LA: Nachdem Sie nicht mehr arbeiteten, hielten Sie sich die ganze Zeit in Abidjan auf - bis zu Ihrer Ausreise?
AW: Ich verließ Abidjan im Februar 2011. Ich ging in ein kleines Dorf namens XXXX . Ich ging allein nach XXXX . Meine Frau blieb zunächst in Abidjan und im März ging sie zu ihrer Mutter. Ich sagte ihr, dass sie zu ihrer Mutter gehen soll, weil sie mit den Kindern nicht zu mir kommen konnte. Ich kehrte im Mai 2011 nach Abidjan zurück - aber in ein anderes Viertel, weit weg von XXXX . Ich hielt mich in XXXX bei einem Bekannten auf.
LA: Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Untersuchung des von Ihnen vorgelegten Diplomatenpasses durch das Bundeskriminalamt ergab, dass die Datenseite ausgetauscht wurde und diese eine Totalfälschung darstellt. Haben Sie dazu etwas zu sagen?
AW: In Afrika hatte ich nie Probleme mit dem Pass. Ich habe den Pass so bekommen.
LA: Ihnen werden nun Länderfeststellungen zur Elfenbeinküste übersetzt. Sie haben danach die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
LA: Möchten Sie zu den nunmehr übersetzten Länderfeststellungen etwas sagen?
AW: Zunächst Danke für die Informationen. Sie haben auch erwähnt, dass Parlamentswahlen stattgefunden hätten- das ist neu für mich. In Wahrheit interessiert mich die Politik nicht mehr. Wegen der Politik habe ich sehr viel erleiden müssen und wurde ich von allem was ich liebe getrennt - von meinen Kindern. Ich will mit der Politik nichts mehr zu tun haben. Wegen der Politik bin ich hier ohne meine Kinder. Ich will dorthin nicht mehr zurück. Seit ich hier in Österreich bin, fühle ich mich in Sicherheit. Es geht mir hier gut. Ich kann unmöglich in die Elfenbeinküste zurückkehren. Dass sie mir diesen Bericht vorlesen, ist in Ordnung, aber das ist alles Politik. Was mich interessiert und belastet ist, wie ich mit meiner Familie zusammengeführt werden kann. Für mich ist die Elfenbeinküste vorbei. Dorthin kann ich nicht zurück. Wenn ich dorthin zurückkehren würde, würde man mich verhaften und ins Gefängnis stecken. Das Gefängnis in Afrika ist sehr gewaltsam, man wird dort misshandelt.
LA: Warum sollte man Sie ins Gefängnis stecken?
AW: Weil ich aus dem Norden stamme, und weil ich dem Präsidenten Gbagbo näher stand. Man wird nicht verstehen, wieso jemand, der aus dem Norden kommt, nicht Ouattara gewählt hat. Man wird mich fragen, wieso ich mit den Leuten der FPI gearbeitet habe. Das wird mich teuer zu stehen kommen. Wegen dieses Problems können meine Frau und die Kinder nicht einmal in mein Dorf.
LA: Könnten Sie zu Ihrer Frau in ihr Herkunftsdorf?
AW: Nein, ich kann nicht zu meinen Schwiegereltern. Sie haben nicht die Mittel.
Befragt, ob ich mir nicht dort eine neue Existenz aufbauen könnte, gebe ich an, dass das dort der Norden ist. Wenn ich in den Norden gehe, wird mir das nichts nützen. Dort gibt es eine Rebellion. Im ganzen Norden gibt es Rebellion.
LA: Welche Art Rebellion?
AW: Das was sie Force Nouvelles nennen. Die Force Nouvelles wird von der Regierung unterstützt.
Befragt, wieso ich Gbagbo unterstützte, gebe ich an, dass ich 2009 nicht wusste, dass Gbagbo kriminell ist. "
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei ihm gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 13.07.2013 wurde (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid wurden die Angaben des Beschwerdeführers über die behauptete Bedrohungssituation gemäß nachstehender Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet:
"Ihre Identität steht aufgrund der vorliegenden Dokumente (Personalausweis und Führerschein) fest. An der Echtheit dieser Dokumente besteht kein Zweifel. Der von Ihnen vorgelegte Diplomatenpass wurde seitens des Bundeskriminalamtes insofern als Verfälschung klassifiziert, als festgestellt werden konnte, dass die Datenseite ausgetauscht wurde, was sich vor allem daraus ableiten ließ, als Sicherheitsmerkmale fehlten bzw. nachgeahmt wurden, wie zum Beispiel durch fehlenden Offsetdruck und fehlenden Sicherheitsfaden. Darüber hinaus unterscheidet sich die reproduzierte "perforierte" Nummer ( XXXX ) auf der nachgeahmten Seite von der auf der perforierten Nummer des Passbuches ( XXXX ). Es konnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass Sie den Pass auf legale Art und Weise erhielten, sondern Sie diesen illegal erwarben, um sich als Person auszugeben, die ein Anrecht auf einen Diplomatenpass hat. Die von Ihnen behauptete berufliche Tätigkeit war daher schon aufgrund dieses vorliegenden verfälschten Dokumentes mehr als anzuzweifeln.
Dieser erste Eindruck, der durch die Vorlage dieses oben beschriebenen Dokumentes entstand, wurde jedoch noch weiter unterstrichen. Sie legten zwar einen Dienstausweis und einen Diplomatenpass vor, kam jedoch - wie schon oben erwähnt - bei der Untersuchung des Passes hervor, dass die Datenseite ausgewechselt wurde, was zwangsweise nur den Schluss zulässt, dass Sie sich eines Dokumentes bedienten, das nicht Ihres ist. Dass es zu einem Austausch der Datenseite kam, wird auch noch dadurch unterstrichen, dass Sie den Diplomatenpass Ende April 2010 erhalten hätten, ist auf dem von Ihnen vorgelegten Dokument jedoch ersichtlich, dass dieses im August ausgestellt wurde, wobei hier anzuführen ist, dass selbst bei diesem Datum eine händische Ausbesserung selbst für Laien augenscheinlich ist. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie sich den Diplomatenpass und den Dienstausweis auf illegale Art und Weise, sei es durch Bezahlung oder im Rahmen eines Freundschaftsdienstes, erwarben. Dies auch deshalb als auf beiden Dokumenten Funktions/Berufsbezeichnungen stehen, die nicht Ihrem angeblichen Beruf entsprechen. Aus dem Diplomatenpass geht hervor, dass Sie als Berater im Infrastrukturministerium fungiert hätten, und scheint auch auf dem Dienstausweis als Funktion "Berater" auf, und nicht Ihr behaupteter Beruf "Chauffeur". Es ist daher auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass Sie diese vorgelegten Dokumente nicht rechtmäßig erhielten, sondern Sie sich diese besorgten, um damit einen Fluchtgrund, nämlich eine Tätigkeit für das Regime Gbagbos zu konstruieren.
Darüber hinaus behaupteten Sie bei der Frage, welche Reisen Sie mit "Ihrem" Diplomatenpass unternommen hätten, dass Sie im Senegal, in Benin, glaublich in Angola, in Mali, Niger, Burkina Faso, Guinea und Ghana gewesen seien, was jedoch insofern nicht mit Ihrem Pass übereinstimmt, als sich lediglich Grenzkontrollstempel der Länder Senegal, Benin und Burkina Faso in Ihrem Pass befinden, was erneut darauf hindeutet, dass es sich nicht um Ihren Pass handelt. Darüber hinaus führten Sie auf Seite 6 der Einvernahme vom 29.12.2011 an, dass Sie jeweils nur für ein Wochenende hingereist seien, was jedoch, betrachtet man die Grenzkontrollstempel in diesem Pass, ebenso nicht übereinstimmt. Folgt man den Grenzkontrollstempeln in Ihrem Pass, so dauerten die jeweiligen Reisen immer mehr als 10 Tage. Wenn Sie darüber hinaus behaupten, dass Sie teilweise mit dem Flugzeug und teilweise mit dem Auto gereist seien, so widerspricht dies erneut den Aufzeichnungen in dem Pass, aus dem ausschließlich Grenzkontrollstempel von Flughäfen hervorgehen.
Darüber hinaus wollen Sie den Pass im April 2010 erhalten haben, befinden sich jedoch Grenzkontrollstempel im Pass, die bereits mit März 2010 datiert sind.
Dass Sie nicht als Chauffeur für die frühere Führung des Landes tätig waren, schließt die Behörde auch daraus, dass Sie Analphabet sind und keinerlei Auskünfte über Straßenbezeichnungen oder sonstige auf Abidjan bezogene ortsbezogene Auskünfte geben konnten, wie es einem Chauffeur, der über Jahre hinweg in Abidjan unterwegs gewesen sein will, zuzumuten wäre.
Anzuzweifeln ist Ihre berufliche Tätigkeit auch, weil Sie einerseits am 29.12.2011 (Seite 5) behaupteten, Unterlagen in verschiedene Teile des Landes gebracht zu haben, was Sie in Folge über Vorhalt jedoch dahingehend abschwächten, dass Sie nur in Abidjan unterwegs gewesen seien. Auch dieser Widerspruch deutet darauf hin, dass Sie im Zusammenhang mit Ihrem Beruf keine wahren Angaben machen. Wären Sie tatsächlich je als Chauffeur tätig gewesen, würden Sie wohl immer gleichlautend angeben, wo Sie diese Tätigkeit ausübten, ob nur in Abidjan oder auch überregional. Dass Sie sich bei einer derart grundlegenden Aussage in einen Widerspruch verwickeln, zeigt ganz deutlich, dass Sie keine der Wahrheit entsprechenden Angaben machen.
Außerdem behaupteten Sie im Rahmen der Niederschrift vom 11.05.2012 (Seite 5), dass Sie Anfang 2009 mit Ihrer Tätigkeit als Chauffeur bei der Präsidentschaft begonnen hätten, was jedoch insofern in Zweifel zu ziehen ist, als Ihr Führerschein doch erst im September 2009 ausgestellt wurde. Es scheint unwahrscheinlich dass im Umfeld des Präsidenten eine Person angestellt wird, die nicht über eine gültige Fahrerlaubnis verfügt.
Sie behaupteten darüber hinaus, sich aktiv im Wahlkampf für die FPI - die Partei des ehemaligen Präsidenten - betätigt zu haben, woraus nun Ihre Verfolgung resultiere, waren jedoch auch hier nicht in der Lage, dies glaubhaft zu machen, zumal Sie den ersten - ursprünglichen - Wahltermin nicht benennen konnten, bzw. diesen auf Vorhalt falsch benannten. Bei der Frage nach dem Wahltermin nannten Sie zuallererst den Termin 28.11.2010, wobei es sich um den Termin des zweiten Wahldurchganges handelte, und nicht um den ursprünglichen Termin, zu dem die Wahlen stattfanden. Wenn Sie dann auf konkrete Befragung behaupten, dass Sie sich an das erste Datum der Wahl nicht erinnern könnten (siehe niederschriftliche Befragung vom 29.12.2011, Seite 8 unten), und die Wahldurchgänge innerhalb von zwei Wochen gewesen seien, so unterstreicht dies Ihre Unwissenheit zu den tatsächlichen Gegebenheiten rund um die Wahlen. Gerade Sie wo Sie doch behaupten, im Wahlkampf für Laurent Gbagbo tätig gewesen zu sein, müssen doch den Termin der Wahl wissen, ist es durch eine der ureigensten Aufgaben eines Wahlhelfers gerade diesen Termin an die Bevölkerung weiterzugeben, bzw. diese anzahlten gerade an diesem Tag ihre Stimme abzugeben. Dass Ihnen gerade dieses Datum nicht erinnerlich ist, deutete nach Ansicht der Behörde darauf hin, dass Sie nicht in der von Ihnen genannten Art und Weise politisch tätig waren. Wenn Sie nun behaupten, dass die beiden Wahldurchgänge innerhalb von zwei Wochen stattgefunden hätten, so unterstreicht dies einmal mehr Ihre Unwissenheit zu den politischen Abläufen in der Elfenbeinküste. Der ursprüngliche Wahltermin war der 31. Oktober 2010 und erst mehr als drei Wochen später fand der zweite Wahldurchgang statt, was Sie auch wüssten, wären Sie sich in der von Ihnen genannten Weise im Wahlkampf tätig gewesen. Sie versuchen, sich als politisch für Gbagbo tätige Person darzustellen, um daraus einen Fluchtgrund zu konstruieren, sind jedoch nicht in der Lage, dieses politische Engagement glaubhaft zu machen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine politisch tätige Person, die sich im Wahlkampf engagiert, das Wahldatum benennen kann, bzw. auch weiß, ob die Stichwahl innerhalb von zwei Wochen abgehalten wurde, oder erst nahezu vier Wochen später stattfand. Wenn Sie angeben, dass der Wahlkampf am 14. November 2010 bzw. Anfang November 2010 begonnen habe, so kann dies nicht den Tatsachen entsprechen, zumal der ursprüngliche Wahltermin doch bereits der 31. Oktober 2010 war. Ganz offenbar sind Sie nicht ansatzweise in die politischen Gegebenheiten involviert gewesen, weshalb Sie auch nur rudimentäre Angaben machen konnten.
So entspricht es auch nicht den Tatsachen, dass am 4.12.2010 die Ergebnisse veröffentlicht wurden, und Ouattara zum Sieger erklärt wurde, sondern wurde Ouattara am 2.12.2010 durch den Präsidenten der Wahlkommission zum Sieger erklärt, nachdem dies schon am 30.11.2010 versucht, jedoch durch Anhänger Gbagbos verhindert worden war.
Nicht ansatzweise nachzuvollziehen sind auch Ihre Aussagen zu Ihrer Flucht aus Abidjan, bzw. Ihrer Rückkehr im Mai 2011. Sie wollten Abidjan verlassen haben, weil Sie dort einer Verfolgung durch die Anhänger Ouattaras ausgesetzt gewesen sein sollen, konnten jedoch weder glaubhaft darlegen, aus welchem Grund Sie Ihre Familie in dieser unsicheren Lage zurück ließen, noch, wieso Sie im Mai 2011 in diese für Sie angeblich so gefährliche Lage zurückkehrten und sich noch über Monate hinweg dort aufhielten, bevor Sie das Land verließen. Wären Sie tatsächlich in der von Ihnen behaupteten Weise bedroht gewesen, dann hätten Sie Abidjan doch gemeinsam mit Ihrer Gattin und Ihrem Kind verlassen, zumal Sie doch davon ausgehen mussten, dass auch Ihrer Familie etwas passiert, um an Sie heranzukommen. Andererseits wären Sie wohl nicht nach Abidjan zurückgekehrt und legal über den Flughafen Abidjan ausgereist, wären Sie tatsächlich einer Verfolgung durch Anhänger Ouattaras ausgesetzt gewesen. Auch aus Ihrer legalen Ausreise ist zu schließen, dass kein Interesse an einer Verfolgung Ihrer Person bestand.
Insgesamt betrachtet konnten Sie nicht glaubhaft machen, als Chauffeur für die Regierung Gbagbos tätig gewesen zu sein und sich politisch für Gbagbo engagiert zu haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Sie ausschließlich aufgrund der allgemein unsicheren Lage die Elfenbeinküste verließen.
Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit wird auch dadurch unterstrichen, dass Sie bis zuletzt behaupteten, den von Ihnen vorgelegten Diplomatenpass auf legale Art und Weise erhalten zu haben.
Insgesamt betrachtet liegt daher in Ihrem Fall nach wie vor kein glaubhaftes Vorbringen zu den Gründen Ihrer Ausreise vor. Es ist daher nach wie vor nicht glaubhaft, dass der von Ihnen ins Treffen geführte Sachverhalt der Grund für Ihre Ausreise war, sondern ist davon auszugehen, dass Sie Ihr Heimatland aus reinem Auswanderungsinteresse verließen."
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der instabilen Lage im Herkunftsstaat zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wegen einer realen Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Falle der Rückkehr subsidiärer Schutz gewährt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3. Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 26.07.2012 rechtzeitig erhobene Beschwerde.
Darin hielt der Beschwerdeführer seine Verfolgungsbehauptungen aufrecht und brachte vor, dass er vor seiner Ausreise als Chauffeur im Kurierdienst für den ehemaligen Präsidenten Gbagbo tätig gewesen sei. Diese Kurierdienste hätten nur Fahrten in Abidjan betroffen. Ein Freund des Beschwerdeführers, der ebenfalls im Amt des Präsidenten in Abidjan tätig gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer zu seinem Job als Chauffeur verholfen und ihm in weiterer Folge auch den Diplomatenpass verschafft.
Zum Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers über seine Auslandsreisen und den im Diplomatenpass enthaltenen Grenzkontrollstempel wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in einigen Ländern keine Einreisestempel erhalten habe, da man beim Vorweisen eines Diplomatenpasses nicht immer kontrolliert werde.
Der Beschwerdeführer sei zwar Analphabet, kenne sich jedoch in Abidjan sehr gut aus und habe seine Aufgaben als Kurier erledigen können. Zum Beweis der guten Ortskenntnisse werde beantragt, ihm hinsichtlich dieser Kenntnisse durch einen Sachverständigen zu befragen.
Als ehemaliger Mitarbeiter des Präsidenten sei der Beschwerdeführer massiven Anfeindungen ausgesetzt und es sei seine Familie in seinem Haus mehrmals von Personen in Uniform sowie in Zivilkleidung aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden. Dieser befürchte aufgrund seiner Tätigkeit für den ehemaligen Präsidenten misshandelt und inhaftiert zu werden.
4. Durch eine Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die gegenständliche Rechtssache am 19.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
5. Am 30.11.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer (BF) auf Befragen durch den zuständigen Richter (R) im Wesentlichen Folgendes angab:
"R: Haben Sie Kontakt mit Ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat?
BF: Ich habe Kontakt zu meiner Frau, mit meiner Mutter, ich hatte auch Kontakt zu meinem jüngeren Bruder, jetzt ist er aber nicht mehr in Côte d¿Ivoire. Er lebte mit mir zusammen. Als ich einmal meine Frau angerufen habe, hat meine Frau mir gesagt, dass Leute ins Haus gekommen sind. Sie haben die Tür aufgebrochen. Sie haben das ganze Haus verwüstet. Sie haben meinen jüngeren Bruder gefragt, wo ich bin. Sie haben ihn gefragt, wo ich mich verstecke. Mein jüngerer Bruder hat gesagt, er weiß nicht wo ich bin. Sie haben ihn dann verprügelt und geschlagen. Dann hat mein jüngerer Bruder Côte d¿Ivoire verlassen und seither habe ich keine Nachrichten mehr von ihm erhalten.
R: Wann hat sich dieser Vorfall ereignet?
BF: Das war 2014.
R: Warum haben Sie das Gericht über diesen Vorfall nicht in Kenntnis gesetzt, durch eine Ergänzung ihrer Beschwerde?
BF: Ich wusste nicht, wo ich hingehen sollte mit dieser Information. Ich hätte mich gerne an die Behörden gewandt. Heute habe ich die Möglichkeit, das zu sagen.
R: Wo und unter welchen Umständen lebt Ihre Frau im Herkunftsstaat?
BF: Als ich das Land verließ, habe ich meine Frau im Herkunftsdorf zurückgelassen, mit meinen Kindern. Heute sind sie nicht mehr dort. Meine Mutter wollte immer, dass ich die Kinder zu mir nehme, wegen der Dinge, die die Nachbarn sagten. Heute sind meine Kinder zusammen mit meiner Frau, bei den Eltern meiner Frau in einem Dorf an der Grenze zwischen Côte d¿Ivoire und Mali, dort wohnt die Mutter meiner Frau.
R: Wo wohnt Ihre Mutter?
BF: Sie ist in meinem Geburtsdorf.
R: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise mit Ihrer Ehefrau zusammengelebt?
BF: In XXXX , Abidjan.
R: Wann haben Sie Ihre Frau und Ihre Kinder von XXXX weggebracht?
BF: Alles hat begonnen, als der Krieg im Jahr 2010 begann. Während der ersten Runde der Wahlen waren wir alle zusammen, weil der erste Wahldurchgang gut verlaufen ist, aber nach dem zweiten Durchgang hat der Präsident des andere nicht anerkannt, es gab viele Verwirrungen.
R: Ich habe Sie nach dem Zeitpunkt gefragt, wann Sie Ihre Frau und Ihre Kinder von XXXX weggebracht haben.
BF: Das war 2011, ich glaube im Jänner oder Februar.
R: Wo haben Sie Ihre Frau dann hingebracht?
BF: Ich habe meine Frau nach XXXX geschickt. Ich habe sie begleitet, dann bin ich nach Abidjan zurückgekehrt. Ich bin nicht zu mir nach Hause zurückgekehrt sondern in ein anderes Stadtviertel um mich auf die Ausreise vorzubereiten. Ich konnte nicht die Mittel aufbringen, um die ganze Familie ausreisen zu lassen.
R: Warum haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?
BF: Ich habe mich wirklich bedroht gefühlt. Zunächst durch die Situation im Land. Durch meine persönliche Situation. Ich habe mich von den Nachbarn bedroht gefühlt, weil ich während der Wahlkampagne für den scheidenden Präsidenten aktiv war. Ich befand mich in einem Stadtviertel, das mehrheitlich für die Opposition war. Dort war ich nicht gern gesehen. Ich musste wirklich Côte d¿Ivoire verlassen.
R: Aufgrund welcher Ereignisse, haben Sie sich konkret bedroht gefühlt? Hat es Angriffe auf Sie gegeben?
BF: Persönlich gab es Angriffe auf mich. In Afrika kennen sich alle Nachbarn untereinander. Fast jeder wusste, welche Arbeit ich mache. Weil ich das Glück hatte, im Parlament zu arbeiten. Deswegen wussten die Nachbarn, dass ich für die Regierung arbeite. Daher wurde ich sehr stark bedroht. Ich musste mein Leben retten und weggehen.
R: Beschreiben Sie diese persönlichen Angriffe.
BF: Alles hat begonnen, als ich im Parlament arbeitete. Der erste Wahldurchgang verlief sehr gut, aber ab dem zweiten Durchgang stieg die Spannung. Ich komme aus dem Norden. Der Vertreter der Opposition, der jetzt Präsident ist, kommt aus dem Norden. XXXX wird hauptsächlich von Leuten aus dem Norden bewohnt. Deswegen verstanden meine Nachbar nicht, warum ich nicht meinen "Bruder" unterstützt habe, sondern eine ganz andere Person. Die Leute in Afrika verstehen oft nicht, dass die Politik keine Sache von Regionen ist oder von Religion ist, sondern eine Sache des Programms.
R: Sie sind meiner Frage ausgewichen. Ich habe Sie aufgefordert, mögliche Angriffe auf Sie darzustellen.
BF: Die persönlichen Angriffe gegen mich, ich habe im Parlament gearbeitet. Deswegen wurde ich sehr bedroht. Meine Nachbarn sagten, wenn ich dafür bin, dass das Regime wechselt, würde ich mich am Friedhof wieder finden oder man wird mich festnehmen und mir ein Bügeleisen auf den Rücken geben. So waren viele Drohungen und ich musste zunächst meine Kinder wegschicken und dann selbst flüchten. Ich hatte einen Kindheitsfreund, mit dem ich zusammengearbeitet habe, mein Freund wurde in XXXX umgebracht, nur weil wir zusammen arbeiteten. An dem Tag gab es eine Demonstration, er ging, um seine Frau und seine Kinder zu holen, ab da wurde er nicht mehr gesehen. Ein Nachbar hat auf meine Tür geschrieben, wenn das Regime wechselt, würde ich unter den Toten sein. Als ich das gesehen habe, habe ich meinen jüngeren Bruder angerufen. Die Polizisten und Gendarmen tun nichts für einen. Man ist gezwungen zu fliehen.
R: Ich entnehme Ihrer Darstellung, dass Sie niemals konkret das Ziel eines persönlichen Angriffes gewesen sind, ist das richtig?
BF: Nein. Ich glaube, ab dem Zeitpunkt, wo jemand einen Stift nimmt um an eine Tür zu schreiben, dass wenn das Regime nach den Wahlen wechselt, dass ich am Friedhof lande, das ist ein richtiger Angriff auf meine Person. Im Jahr 2014 wurde mein jüngerer Bruder entführt, er wurde angegriffen, weil man mich suchte. Ich stelle mir vor, dass wenn ich dort gewesen wäre, wäre ich jetzt tot oder im Gefängnis. Das ist mir passiert, weil ich für das alte Regime gearbeitet habe.
R: Wie sind Sie zu Ihrer Arbeit für die Regierung gekommen?
BF: Ich hatte Kontakt zur Regierung. Herr XXXX war der Neffe des Präsidenten. Er hat im Präsidentenamt gearbeitet. Ich habe ihn kennengelernt und er war der Meinung, dass ich ehrlich zu ihm bin. Ich habe für seine Fußballmannschaft gespielt. Als ich ein Problem mit dem Knie bekam, hat er mich gefragt, ob ich Lust hätte, er könne mir helfen, Arbeit zu bekommen. So kam es, dass ich in der Präsidentschaftskanzlei arbeiten konnte.
R: Welche Art von Arbeit haben Sie dort ausgeführt?
BF: Ich war im Kurierdienst. Ich habe Akten zwischen dem Außenministerium und der Justiz und der Präsidentschaftskanzlei hin und her transportiert. Wenn man mir sagte, dass ein Akt zum Gericht zu bringen sei, habe ich das gemacht. Ich habe zu Herrn XXXX gesagt, dass ich weder lesen noch schreiben kann, aber er hat gesagt, das sei kein Problem. Ich bin sein Freund und kann als Kurier arbeiten. Ich habe auch Einkäufe erledigt und ich habe auch andere Botendienste erledigt.
R: Wie haben Sie diese Transporte durchgeführt?
BF: Die Präsidentschaftskanzlei, das Außenministerium und das Gericht befinden sich im selben Stadtviertel, es ist nicht allzu weit voneinander entfernt. Ich kannte mich dort sehr gut aus. So konnte ich das leicht machen. Man hat mir gesagt, was ich wem bringen soll. Dadurch habe ich ein wenig Geld verdient. Damit konnte ich die Schule meiner Kinder bezahlen. Ich konnte mich auch um meine kranke Mutter kümmern und ich konnte mich auch um meine Familie und mich selbst kümmern.
R: Sie haben bei der Anreise nach Österreich einen Diplomatenpass von Côte d¿Ivoire vorgewiesen. Wie sind Sie zu diesem Pass gekommen?
BF: Ich bekam diesen Pass über meine Arbeit. Wenn man nicht in der Präsidentschaftskanzlei oder im Außenministerium ist, bekommt man nicht so einen Pass. XXXX hat mir geholfen, diesen Pass zu bekommen. Ich war nicht der einzige, der so einen Pass hatte. Wenn man im Parlament arbeitet, kann man zwei Pässe haben, nämlich einen Diplomatenpass oder einen Dienstpass. So bin ich zu diesem Pass gekommen.
R: Sie sind schon beim BFA darauf hingewiesen worden, dass es sich bei diesem Pass um ein verfälschtes Dokument handelt, bei dem die Seite ausgetauscht oder überklebt wurde, die die Daten des Inhabers trägt. Daher ist nicht davon auszugehen, dass dieses Dokument tatsächlich rechtmäßig von den ivoirischen Behörden ausgestellt worden ist.
BF: Bei meinem ersten Interview, am 29. Dezember 2011, hat mir die Richterin dieselben Fragen gestellt und ich habe dieselbe Version angegeben. Sie hat gesagt, ich muss vor Gericht gehen, man hat mir eine Ladung geschickt. Ich bin im Februar 2012 vor das Gericht gegangen. Der Richter hat gesagt, dass ich heimgehen kann. Ich habe den Pass von den heimischen Behörden bekommen. Ich habe keine Möglichkeit gehabt, um festzustellen, ob es sich um einen falschen oder echten Pass handelt. Ich bin in Afrika mit demselben Pass gereist. Ich hatte nie ein Problem damit, nur hier in Österreich hat man mir gesagt, dass der Pass falsch sei. Das kann ich verstehen, weil sie hier alle Mittel haben, ich hatte keine Mittel um zu überprüfen, ob der Pass echt oder falsch ist.
R: Sie haben gesagt, dass gegen Sie in XXXX in Ihrer Nachbarschaft eine feindselige Einstellung bestanden hat, weil sie den früheren Präsidenten unterstützt haben. Auf welche Weise haben Sie diesen früheren Präsidenten unterstützt?
BF: Ich mochte diesen Präsidenten. Ich kannte sein Programm und fand, dass es gut war. Als die Kampagnen begannen, wurden wir alle rekrutiert, um die Kampagnen für den Präsidenten zu machen. Wir bekamen Autos für die Kampagne, um in Abidjan Kampagnen machen zu können. Ich habe den Präsidenten offiziell unterstützt. Man musste Fotos auf die Autos kleben. Wenn einen die Nachbarn in einem solchen Auto sehen, wissen sie, dass man jemanden unterstützt. Außerdem hat mir der Präsident ermöglicht, die Schule für meine Kinder zu bezahlen. Wenn einem jemand Geld und Arbeit gibt, ist es klar, dass man ihn unterstützt. Ich habe ihn offiziell bei seiner Kampagne unterstützt. Als das Regime dann wirklich wechselte, war ich bei den Nachbarn nicht mehr gern gesehen. Sogar der direkte Nachbar, mit dem ich früher zusammengearbeitet habe, schaute mir in die Augen und sagte: "Wir kennen uns nicht mehr. Wir werden Art. 125 anwenden."
Art. 125 heißt Erdöl und ein Feuerzeug oder Streichholz. Man nimmt einen Autoreifen, man wird zusammengebunden, man wird in alte Autoreifen gesteckt bis obenhin, man schüttet Benzin drüber und zündet es an. Das heißt in Afrika Artikel 125. Wenn dein Nachbar dir so etwas sagt, kannst du nicht mehr bei ihm bleiben.
R: Sie sagten zuvor, dass Sie für die Mitwirkung in dieser Wahlkampagne Autos bekommen haben. Haben Sie vorher über kein Auto verfügt?
BF: Ich hatte vorher schon ein Auto. Ich hatte ein kleines Auto, einen Peugeot 205, dieser stammte von XXXX . Weil das Auto bei ihm zu Hause stand, er brauchte es nicht. Als ich meine Arbeit im Kurierdienst begonnen habe, hat er mir das Auto zur Verfügung gestellt.
R: Sind Sie beim Kurierdienst mit diesem Auto gefahren?
BF: Nein, es gab dafür Dienstautos. Wenn man mit der Arbeit fertig ist, muss man das Dienstauto zurückgeben und fährt mit dem eigenen Auto nach Hause. Früher haben die Leute das Dienstauto mit nach Hause genommen und haben Fahrten gemacht, was sehr teuer war, deswegen muss man jetzt das Auto nach Dienstschluss zurückgeben.
R: Haben Sie in Österreich einen Führerschein?
BF: Nein. Ich habe ihn noch nicht bekommen. Als ich hier ankam, hab ich den Führerschein den Behörden gegeben, dann habe ich ihn zurückbekommen. Jetzt bin ich in der Fahrschule, ich muss 400 Euro zahlen. Ich habe 100 Euro schon bezahlt. Ich habe eine Fahrstunde schon gehabt. Sie haben mir gesagt, dass ich 3 oder 4 Fahrstunden brauche. Ich möchte meinen Führerschein umtauschen, damit ich eine gute Arbeit bekomme. Mir wurde gesagt, dass mein Führerschein hier nicht gültig ist. Ich brauche einen europäischen Führerschein.
R: Waren Sie in Côte d¿Ivoire Angehöriger einer politischen Partei?
BF: Ja.
R: Welcher Partei?
BF: FPI.
R: Was bedeutet die Abkürzung?
BF: Ich habe es vergessen, aber ich habe die Kampagne für die FPI gemacht. Es heißt: "Front Republicain" oder "LMP" das war der Slogan der Partei und bedeutet "Präsidentenmehrheit".
R: Wer war der Parteivorsitzende der FPI, als Sie den Herkunftsstaat verlassen haben?
BF: Vor den Wahlen war es Präsident Laurent Gbabgo. Nach den Wahlen, als Laurent Gbabgo verhaftet wurde, gab es Interimspräsidenten mit dem Namen Niakra Orido.
R: Wann sind Sie der Partei beigetreten?
BF: 2008 oder 2009 bis jetzt.
R: Was meinen Sie mit "bis jetzt"? Sind Sie noch Parteimitglied?
BF: Jetzt denke ich an andere Sachen, ich denke an meine Familie, an mich selbst, an das Leben meiner Kinder. Jetzt ist die Politik für mich vorbei. Ich finde, dass das eine unehrliche Sache ist. Das hat mich sehr zerrissen. Es hat mir viel Schlechtes bereitet. Deswegen bin ich jetzt ohne meine Kinder und ohne meine Frau hier.
R: Es erscheint mir nicht glaubhaft, dass Sie tatsächlich Mitglied dieser Partei gewesen sind oder ihr besonders nahe gestanden sind. Und zwar deshalb, Sie haben die genaue Bezeichnung der Partei nicht nennen können, FPI bedeutet nämlich Front Populaire Ivorien und nicht Front Republicain. Weiters waren Sie nicht in der Lage die Parteivorsitzenden richtig zu bezeichnen, die Angaben von heute sind nicht richtig und es waren auch die Angaben nicht richtig, die Sie gegenüber dem Bundesasylamt am 29.12.2011 gemacht haben. Damals haben Sie nämlich Mamadou Koulibaly als Parteivorsitzenden bezeichnet.
BF: Das ist ein Irrtum. Als man mir die Frage stellte, wer der Interimspräsident sei, habe ich gesagt Niakra Orido sei der Interimsvorsitzende der Partei, Mamadou Koulibaly hat die Partei verlassen und seine eigene Partei gegründet. Niakra Orido war so lange der Interimsvorsitzende der Partei, bis man eine neue Versammlung gemacht hat, zur Neuwahl eines Vorsitzenden.
R: Tatsächlich war Gbagbo vor den Wahlen 2010 schon lange nicht mehr Parteivorsitzender sondern der Parteivorsitzende war seit dem Jahr 2001 Pascal Affi N¿Guessan. Daher sind die Angaben von heute und vor dem Bundesasylamt nicht zutreffend.
BF: Vielleicht habe ich die Frage nicht richtig verstanden. Man hat mich gefragt, wer der Präsident der Republik Côte d ¿Ivoire sei, ich habe gesagt das sei Laurent Gbabgo. Der Herr, den Sie am Foto gezeigt haben, war im Gefängnis. Er hat nicht den Interimsvorsitz der FPI inne gehabt, erst als er aus dem Gefängnis frei kam, wurde ein Kongress einberufen und er wurde Vorsitzender FPI. Man hat mich nach Laurent Gbabgo gefragt, das habe ich erklärt. Wenn jemand im Gefängnis ist, kann er nicht gleichzeitig Vorsitzender einer Partei sein. Wenn man mich gefragt hätte, wer war der frühere Präsident, hätte ich gesagt, das war Herr N¿Guessan.
R: Sie haben heute die Ereignisse vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat auch abweichend von Ihren Angaben gegenüber dem Bundesasylamt beschrieben. Heute haben Sie gesagt, dass Sie Ihre Frau und Ihre Kinder aus Abidjan weggebracht haben und sich danach in Abidjan außerhalb Ihres ursprünglichen Wohnortes aufgehalten haben, vor dem Bundesasylamt haben Sie behauptet, dass Sie Abidjan nach den Wahlen verlassen haben und sich in einem Dorf versteckt hätten und dass dort Ihre in Abidjan zurückgelassene Ehefrau angerufen und gesagt hätte, dass Männer nach Ihnen gesucht hätten. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe gesagt, dass ich meine Familie bis XXXX begleitet hätte, ich bin dann in ein Dorf namens XXXX gegangen, als meine Frau mich angerufen hat, war sie nicht mehr in Abidjan, vielleicht wurde das falsch verstanden. Ich habe meine Frau und die Kinder zuerst begleitet, von dort aus bin ich nicht mehr nach Abidjan zurückgekehrt, sondern zuerst in das Dorf XXXX. In XXXX habe ich mich vorbereitet um nach Abidjan zurückzukehren. Da bin ich aber nicht mehr an den Ort zurückgekehrt, wo ich gewohnt habe, sondern bin ich in das Stadtviertel XXXX gegangen, wo ich einen Freund habe. XXXX ist nicht weit weg vom Flughafen. Deswegen bin ich dort hin gegangen. Die ganze Zeit habe ich mir den Bart nicht rasiert. Ich habe mich vorbereitet Côte d¿Ivoire zu verlassen. Ich habe mir die Haare und den Bart wachsen lassen, damit man mich nicht wiedererkennt. Ich habe ein Ticket nach Tunesien gekauft. Um 1 Uhr morgens habe ich Côte d¿Ivoire verlassen. Ich wollte nicht, dass man mich erkennt und festnimmt und ins Gefängnis steckt.
Ich möchte auch noch sagen, als Sie mich fragten, was der Name FPI bedeutet, sagte ich, dass ich es vergessen habe. In Traiskirchen habe ich aber gesagt, dass es Front Populaire Ivoirien bedeutet.
R: Hatten Sie die Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie in dieser Verhandlung sagten wollten?
BF: Ich möchte noch bestimmte Sachen hinzufügen. Ich wende mich an Sie. Ich möchte ernsthaft in diesem Land bleiben, weil ich mich hier in Sicherheit fühle. Ich fühle mich hier geschützt. Ich versuche auch, mich hier zu integrieren. Ich weiß, dass die Situation überall schwierig ist. Ich interessiere mich sehr für die Integration in diesem Land. Ich kann mich aber nicht integrieren, wenn man mir nicht genehmigt, hier zu bleiben. Deswegen möchte ich hier bleiben und möchte auch meine Frau und meine Kinder hierher holen. Ich bin nicht in die Schule gegangen, es ist eine schwere Krankheit, wenn man mir die Gelegenheit gibt, meine Kinder hier her zu holen, werden meine Kinder nicht wie ich sein. Ich als Familienvater will das Glück meiner Familie und hoffe, dass ich die Möglichkeit bekommen werde, hier zu bleiben. Ich hoffe, dass jeder hier versteht, dass ich das nicht alleine für mich mache, sondern an meine Kinder denke, dass sie hier her kommen um eine gute Ausbildung zu haben. Ich wiederhole, ich werde in meinem Land noch immer bedroht. Es war dort Krieg, persönlich fühle ich mich immer noch bedroht. Ich bitte, dass ich nach wie vor von dem Schutz dieses Landes profitieren kann. In diesem Land habe ich einen Deutschkurs gemacht. Ich arbeite. Letzten Freitag habe ich meine Arbeit verloren. Ich habe Bauarbeiten gemacht. Aber im Winter gibt es nicht viel Arbeit. Deswegen arbeite ich zurzeit nicht. Wenn Sie meine AMS Karte anschauen, hätte ich heute um 8 Uhr einen Termin gehabt. Ich bin zum AMS gegangen, um den Termin auf morgen zu verschieben, damit ich hierher kommen kann und der Ladung Folge leisten kann.
R: Mit der Ladung sind Ihnen auch Unterlagen zur Herkunftssituation übermittelt worden, möchten Sie oder Ihre Rechtsberaterin dazu Stellung nehmen?
BF: Ja, das möchte ich. Als ich den Brief bekam, habe ich ihn meinem Freund gezeigt, der mich über die Situation in meinem Land aufgeklärt hat. Es gibt das, was geschrieben steht und das was in Wirklichkeit geschieht. In meinem Land gibt es keine richtige Demokratie. Wenn Sie mein Land heute anschauen, gibt es etwas, dass man die Gerechtigkeit der Sieger nennt. Das bedeutet, dass derjenige der die Macht hat, keine Gerechtigkeit für seine Anhänger gibt, sondern die Anhänger können machen was sie wollen. Sie haben die Freiheit zu machen, was sie wollen. Die Polizei macht was sie will. Die Sicherheitskräfte werden nicht verurteilt, sie kommen nicht ins Gefängnis, es gibt immer noch Entführungen im Land. Es gibt Korruption im Land, dagegen wird nichts unternommen. Die Parteigänger von der FPI und von Laurent Gbagbo werden entführt. Unter diesen Bedingungen kann ich nicht leben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist im September 2009 mit einem verfälschten ivorischen Diplomatenpass auf dem Luftweg nach Österreich gereist. Ich ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Mitglied der Partei FPI gewesen ist und im Zuge der Präsidentschaftswahlen 2010 in seiner Herkunftsregion Wahlwerbung für den früheren Präsidenten Gbagbo betrieben hat. Weiters ist nicht glaubhaft, dass nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch Personen in Uniform und Männer in Zivilkleidung im Haus des Beschwerdeführers nach diesem gesucht worden sei. Es ist ebenso unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer vom April 2010 bis Dezember 2010 Herkunftsstaat im Kurierdienst des Amtes der Präsidentschaft gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat nicht mit Verfolgungshandlungen wegen eines Naheverhältnisses zur Partei des früheren Präsidenten Gbagbo zu rechnen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Politische Lage
Côte d'Ivoire ist heute eine demokratische Republik mit einer frei gewählten Regierung (USDOS 25.06.2015).In umstrittenen Wahlen war am 26.10.2000 Laurent Gbagbo für fünf Jahre zum Präsidenten gewählt worden (AA 12.2012a). Mit der Absicht Gbagbo zu stürzen, griffen im September 2002 ehemalige Soldaten Städte im Norden und Süden des Landes an. Die Rebellen, die sich unter Rebellenführer Guillaume Soro zu den "Forces armées des Forces nouvelles" (FAFN) zusammengeschlossen hatten, brachten den Norden unter ihre Kontrolle und das Land war faktisch zweigeteilt in den eher christlich geprägten Süden unter Präsident Laurent Gbagbo und den eher muslimisch geprägten Norden unter Rebellenführer Guillaume Soro und den FAFN. Unter der Vermittlung von Burkina Faso konnte ein Friedensabkommen verhandelt werden. Rebellenführer Guillaume Soro wurde Premierminister. Er sollte die Rebellenarmee und die reguläre Armee zusammenführen und freie Wahlen organisieren (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2010 gewann Laurent Gbagbo zwar die erste Runde, verlor aber die Stichwahl gegen Alassane Ouattara, der vom Drittplatzierten Henri Konan Bédié unterstützt wurde. Die Wahlkommission erklärte Ouattara mit 54,1 Prozent der Stimmen zum Wahlsieger. Auf Einspruch Gbagbos annullierte das Verfassungsgericht das Ergebnis und erklärte Gbagbo mit 51,4 Prozent zum Sieger. Beide Kandidaten ließen sich daraufhin als Präsidenten vereidigen. Premierminister Soro wechselte das Lager und blieb unter Ouattara im Amt (SFH 10.2.2014). Die vielfältigen Bemühungen um eine friedliche Beilegung des Machtkampfs und einen freiwilligen Rücktritt Gbagbos blieben erfolglos (AA 12.2012a). Mehr als 3.000 Ivorer starben, nachdem sich Gbagbo weigerte, seinem gewählten Nachfolger Alassane Ouattara das Amt zu überlassen (BAMF 10.3.2014). Ab Februar 2011 kam das wirtschaftliche und soziale Leben nach dem Zusammenbruch des Bankenwesens zum Erliegen. Das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe und eines erneuten Bürgerkriegs. Schließlich gelang es den vornehmlich aus Kombattanten der ehemaligen Rebellenarmee "Forces nouvelles" zusammengesetzten Unterstützern Ouattaras am 11.04.2011 den früheren Präsidenten Gbagbo und seine Entourage festzunehmen. Gbagbo wurde an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt und erwartet dort ein Verfahren (AA 12.2012a). Der 68-Jährige ist das erste frühere Staatsoberhaupt, das im Gewahrsam des Strafgerichtshofes ist (BAMF 24.3.2014). Gbagbo werden im Zusammenhang mit den Unruhen bei den Wahlen 2010 Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (BAMF 10.3.2014). Auch gegen seine Frau Simone liegt ein Haftbefehl des Internationalen Strafgerichtshofs vor (AA 12.2012a).
Am 11.12.2011 und am 26.2.2012 wurde ein neues Parlament mit 253 Abgeordneten gewählt. Die Wahl, die von der Partei des früheren Präsidenten Gbagbo boykottiert wurde, erbrachte eine absolute Mehrheit an Sitzen für die Partei Ouattaras (Rassemblement des Républicains, RDR). Nach den Parlamentswahlen wurde zunächst unter Premierminister Ahoussou (PDCI) eine Regierung gebildet, die im November 2012 aufgelöst und durch eine Regierung unter Premierminister Kablan Duncan (ebenfalls PDCI) ersetzt wurde (AA 12.2012a). Während der frühere Präsident Laurent Gbagbo in einem Gefängnis im niederländischen Scheveningen auf seinen Prozess vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) wartet, entwickelt sich seine Partei, die Front Populaire Ivoirien (FPI), wieder zu einer ernstzunehmenden politischen Kraft. Ziel ist, bei den für Oktober 2015 geplanten Präsidentschaftswahlen wieder an die Macht zurückzukehren (BAMF 10.3.2014). Vor den Kommunal- und Regionalwahlen im April 2013 wurde die Stimmung als aufgeheizt beschrieben. Es kam zu blutigen Zwischenfällen. Der Riss durch die ivorische Gesellschaft ist tief, und die Anhänger Laurent Gbagbos stehen denen des jetzigen Präsidenten Alassane Ouattara nach wie vor unversöhnlich gegenüber. Gbagbos seit 2010 entmachtete FPI boykottierte nach den Parlamentswahlen 2011 auch die Kommunalwahlen 2013. Außerdem bröckelt die Allianz zwischen Ouattara und Henri Konan Bédié. Seit Gbagbo von der Bildfläche verschwunden und nach Den Haag an den internationalen Strafgerichtshof überstellt worden ist, gibt es keinen Grund mehr, zusammenzuarbeiten. Die Versuche, die FPI in den politischen Prozess zu integrieren, sind bis anhin gescheitert. Gespräche zwischen der Regierung und elf politischen Formationen wurden am 6. September 2013 zwar wieder aufgenommen, die FPI verweigert jedoch weiterhin die Teilnahme (SFH 10.2.2014).
Bei den Präsidentenwahlen am 25.10.2015 wurde Alassane Ouattara mit ca. 84 % der Stimmen für eine zweite Amtsperiode gewählt (BBC 28.10.2015). Im Vorfeld der Wahl haben Hardliner innerhalb der FPI die Unterlassung einer Teilnahme während der anhaltenden Haft von Gbagbo gefordert, während andere eine Beteiligung der Partei für nötig ansahen. (Reuters 08.08.2015). Der Kandidat einer unter Beteiligung der FPI gebildeten Parteienkoalition Pascal Affi N-Guessan erreichte ca. 9% der Stimmen. (Abidjan.net 28.10.2015)
Quellen:
Sicherheitslage
Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen die staatlichen Institutionen. Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11. Januar 2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft (EDA 6.5.2014).
Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA 6.5.2014) warnt das österreichische Außenministerium vor allen Reisen außerhalb von Abidjan. Auch von touristischen reisen nach Abidjan wird abgeraten (BMEIA 6.5.2014).
Die Sicherheitslage in Côte d'Ivoire hat sich seit 2013 laufend verbessert und eine positive Entwicklung ist auch für 2014 zu erwarten, trotz der zuletzt in Abständen erfolgten Angriffe in den westlichen Grenzgebieten. (UNHCR 2014). Die Verbesserung der Sicherheitslage hat sich in das Jahr 2015 fortgesetzt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat das Mandat der UNOCI (United Nations Operations in Côte d'Ivoire) durch seine Resolution vom 25.06.2015 bis 30.06.2016 ausgedehnt (UNSC 25.06.2015). UNHCR bezeichnet die Sicherheitslage im gesamten Land mit Ausnahme von Angriffen in der südwestlichen Grenzregion als stabil. Eine der wesentlichen Prioritäten der Organisation ist die freiwillige Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen aus Nachbarstaaten (UNHCR 2015).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz. Die Justiz agierte in gewöhnlichen Kriminalfällen im Allgemeinen unabhängig. Das Fehlen von Anklagen gegen Unterstützer von Ouattara wegen Vorwürfen der Begehung von Straftaten in der Krisensituation nach den Wahlen 2010 und die vorläufige Entlassung von einigen hochrangigen Unterstützern von Gbagbo, die mehr als ein Jahr nach Bestätigung der gegen sie gerichteten Anklagen ihre Verfahren erwarten, weist auf Einfluss der Exekutive und der Politik auf die Gerichtsbarkeit hin. Es gibt auch Berichte über Korruption, unzureichende Ausstattung und fehlende Effizienz. (USDOS 25.06.2015).
Präsident Ouattara hatte eine unparteiische gerichtliche Aufarbeitung der Verbrechen während der Krise nach den Präsidentschaftswahlen versprochen. Bereits im Juni 2011 hatte eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen festgestellt, dass schwere Gewalttaten auf beiden Seiten während der politischen Krise nach den Präsidentschaftswahlen verübt worden seien (KAS 24.9.2012). Bislang sind im Zusammenhang mit der Krise nach den Präsidentschaftswahlen jedoch lediglich Personen festgenommen worden, die mit der Regierung des früheren Präsidenten Gbagbo in Verbindung gebracht wurden (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014). Weder Angehörige der ehemaligen Forces Nouvelles noch Militärangehörige oder Zivilpersonen, die für schwere Menschenrechtsverstöße verantwortlich waren und Präsident Ouattara unterstützten, waren zur Rechenschaft gezogen worden (AI 23.5.2013). Die Côte d'Ivoire's Dialogue, Truth and Reconciliation Commission (CDVR), die im September 2011 eingesetzt wurde, hat nach zwei Jahren ihr Mandat abgeschlossen und einen Schlussbericht erstellt. Beobachter kritisieren, dass die Kommission nichts für die Versöhnung erreicht habe. Bis Ende 2013 wurden unter den Gbagbo-Anhängern mehr als 150 Zivilisten und Armeeangehörige angeklagt, auf der Seite von Ouattara dagegen niemand. Zivile Gerichte hatten bis Ende 2013 noch keine Verhandlungen eröffnet, die angeklagten Gbabgo-Anhänger sitzen zum Teil seit über zweieinhalb Jahren in Haft (SFH 10.2.2014). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.3.2014).
Doudou Diene, unabhängiger Experte für die Menschenrechtslage in Côte d'Ivoire, begrüßte den Entschluss der Regierung, eine bedeutende Anzahl politischer Gefangener freizulassen, Eigentum zurückzugeben und die Wahlkommission zu reformieren (OHCHR 06.06.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Reform des Sicherheitssektors ist derzeit die größte Herausforderung der Präsidentschaft Ouattaras (KAS 24.9.2012). Am 17.3.2011 unterschrieb Präsident Quattara ein Dekret um die früheren Rebellengruppen zu vereinen. Die FN (Forces Nouvelles), die früheren Regierungstruppen und die FDS (Forces de défense et de sécurité) wurden zur FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire), der neuen offiziellen Armee der Elfenbeinküste vereint (USDOS 24.5.2012). Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.2.2014). Die Polizei, unterstützt von der CCDO, ist - gemeinsam mit der Direktion für territoriale Überwachung (DST) und der Gendarmerie - für Recht und Ordnung verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Die DST ist für das Sammeln und Analysieren von Informationen, die für die nationale Sicherheit relevant sind, verantwortlich. Der Polizei mangelt es an Ausrüstung und Ausbildung und an Effektivität. Die FRCI übt viele Funktionen, welche normalerweise in der Zuständigkeit der Polizei liegen, aus. Sie hat die Hauptrolle in Sicherheitsangelegenheiten übernommen. Straflosigkeit und Korruption stellen ein generelles Problem dar (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.1.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.2.2014). Berichte betreffend Übergriffe durch Sicherheitskräfte und die Straflosigkeit solcher Vorfälle liegen weiterhin vor. (USDOS 25.06.2015)
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann generell uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publizierung der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Eine Million Menschen wurden intern vertrieben. Seit der Entscheidung des Machtkampfes im April 2011 hat sich die Menschenrechtslage insgesamt deutlich verbessert, wenngleich einzelne Übergriffe noch vorkommen (AA 12.2012a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar. Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse- und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein (USDOS 27.2.2014).
Die EU, Frankreich und die USA unterstützen in Zusammenarbeit mit der UN Mission in Côte d'Ivoire (UNOCI) Reformen der Regierung in den Bereichen Justiz und Sicherheit. Die UNOCI überwacht auch die Einhaltung der Menschenrechte und hilft, Schulungen bezüglich Menschenrechte für die Sicherheitskräfte zu implementieren. Der unabhängige Experte für Menschenrechtsangelegenheiten des UN-Menschenrechtsrats (HRC) in der Elfenbeinküste veröffentlichte im Januar und Juni 2013 Berichte, in welchen auch die einseitige Verfolgung von nach den Wahlen begangenen Verbrechen und deren Auswirkungen auf die Versöhnung hervorgehoben wurde (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).
Quellen:
http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 5.5.2014
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist die Côte d'Ivoire ein laizistischer Staat (AA 12.2012). Die Bevölkerung besteht zu 38,6 Prozent aus Muslimen, zu 32,8 Prozent aus Christen, 11,9 Prozent der Bevölkerung sind Anhänger indigener Religionen und 16,7 Prozent gehören keiner Religionsgemeinschaft an (CIA 22.4.2014).
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit, andere Gesetze und Richtlinien tragen zur generell freien Religionsausübung bei und die Religionsfreiheit wird auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Traditionell ist der Norden dem Islam zugeordnet und der Süden dem Christentum, obwohl im ganzen Land Menschen beider Religionen leben. Generell folgen politische und religiöse Zugehörigkeiten ethnischen und sozioökonomischen Linien. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Ereignisse die die Religionsausübung beeinträchtigen(USDOS 2015).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Im Land leben circa 60 Ethnien, die sich in fünf Kulturkreise gliedern lassen:
25 Prozent Akan-Gruppe (darunter Baoulé - vor allem im Zentrum des Landes und im Großraum Abidjan)
12 Prozent Kru (vorwiegend Bété - im Südwesten und im Zentrum)
11 Prozent Volta-Gruppe (hier vor allem Senoufou, im Norden ansässig)
10 Prozent Malinké (ebenfalls im Norden)
8 Prozent Mandé-Gruppe (im Westen) (AA 12.2012a).
Es wird geschätzt, dass von den rund 20 Millionen Einwohnern der Côte d'Ivoire bis zu 40 Prozent aus den Nachbarländern eingewandert sind bzw. von Einwanderern aus diesen Ländern abstammen (AA 12.2012a).
Manchmal kommt es zu gesellschaftlicher Diskriminierung der Gruppen untereinander aufgrund der Ethnie. Mindestens 25 Prozent der Bevölkerung sind Ausländer. Veraltete oder unzureichende Gesetze über den Landbesitz führen zu Konflikten mit ethnischen und xenophoben Untertönen. Obwohl das Gesetz Xenophobie, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Arten von Intoleranz mit fünf bis zehn Jahren Haft strafbar sind, wurde bislang niemand aufgrund dieses Gesetzes angeklagt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden. Die Regierung hat den Abbau der Straßensperren angeordnet und es wurde mehr als 100 Soldaten wegen Erpressung angeklagt. Im Juli 2014 wurden vier Polizeichargen wegen Erpressung zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 25.06.2015).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und internationale Flüchtlinge
Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Der UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; sie hat aber keine Gesetze zum Schutz der Vertriebenen gemäß der "UN Guiding Principles on Internal Displacement" erlassen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der gewalttätigen politischen Krise während der ersten vier Monate des Jahres 2011 brach die Wirtschaft um 4,5 Prozent ein. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2014 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,2 Prozent erreicht. Côte d'Ivoire ist der weltgrößte Kakaoproduzent und der größte Produzent von Robusta-Kaffee in Afrika. Ergänzt wurden diese traditionellen landwirtschaftlichen Einnahmequellen (neben Kakao/Kaffee auch Baumwolle, Naturkautschuk, Palmöl, Holz und Früchte) durch Öl- und Gasreserven vor der Küste.
Durch die feste Bindung der Landeswährung Franc CFA an den Euro herrscht annähernd Preisstabilität. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der in den Krisenjahren 1999-2011 stark in Mitleidenschaft gezogenen, einst vorbildlichen Infrastruktur verbessert werden (Verkehrswege, Energieerzeugung, Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen). Das Wirtschaftsleben und die Versorgungslage der Bevölkerung haben sich in kurzer Zeit normalisiert. Die letzten Jahre waren von robustem Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. (AA 2015).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das ivorische Gesundheitswesen ist in drei Ebenen aufgeteilt. Die primäre Ebene umfasst vor allem die kleinen, ländlichen und städtischen medizinischen Einrichtungen. Es gibt 1.357 Institutionen auf dieser Ebene. Die sekundäre Ebene entspricht den allgemeinen und regionalen Spitälern. Auf diesem Niveau gibt es 17 Einrichtungen. Die tertiäre Ebene umfasst die spezialisierten Institute sowie die Universitätskliniken. Es gibt 15 Institutionen auf dieser Ebene. Parallel haben sich private medizinische Einrichtungen entwickelt. Es gibt 1.212 meist kleinere Einrichtungen im privaten Sektor (SFH 7.9.2012).
Die Regierung unter Alassane Ouattara hat direkt nach der Krise einen für alle Ivorer kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeführt. Diese Politik der "Gratuité" wurde im März 2012 durch eine Politik der "Gratuité Ciblée" ersetzt, welche den kostenlosen Zugang zur Gesundheitsversorgung ausschließlich für Kinder unter fünf Jahren, für schwangere Frauen und für an Malaria erkrankte Personen gewährleisten soll. Die Politik der "Gratuité Ciblée" funktioniert in der Praxis jedoch nur teilweise. Hinzu kommen Medikamentenengpässe in den öffentlichen Einrichtungen. Wenn die Medikamente nicht vorhanden sind, müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bei privaten Einrichtungen besorgen. Auch die Transportkosten zu den medizinischen Einrichtungen stellen für viele Ivorer ein Hindernis dar. Deshalb können Personen, die Anspruch auf eine kostenlose Behandlung haben, diese oft nicht erhalten (SFH 7.9.2012).
Wer kein Begünstigter der Politik der "Gratuité Ciblée" ist, muss an Ort und Stelle für die Untersuchungen und Behandlungen bezahlen. Medikamente sind immer noch sehr teuer. Im öffentlichen Sektor kosten Untersuchungen zwischen 500 FCFA (0,95 US-Dollar) und 5.000 FCFA (9,50 US-Dollar), in privaten Einrichtungen kosten sie zwischen 10.000 FCFA (19 US-Dollar) und 17.500 FCFA (33,50 US-Dollar). Es gibt keine öffentlichen Krankenversicherungen, sondern ausschließlich private. Diese sind jedoch sehr teuer, und nur ungefähr 3 Prozent der Bevölkerung können davon profitieren. Personen, welche in schlechten ökonomischen Verhältnissen leben, haben deshalb nur einen sehr eingeschränkten Zugang zur medizinischen Versorgung (SFH 7.9.2012).
Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden.
Die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Epidemie war trotz langer Grenzen mit den betroffenen Ländern aufgrund einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikten Grenzkontrollen sowie der Einhaltung von Hygienemaßnahmen bisher erfolgreich. (AA 2015).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77.400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17.000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.2.2014). Einige Unterstützer des früheren Präsidenten Gbagbo verblieben im Exil. Im Oktober 2014 sind vier Unterstützer von Gbagbo ohne Zwischenfall nach drei Jahren aus Ghana zurückgekehrt (USDOS 25.06.2015).
Aus Angst vor Repressalien wollen tausende landflüchtige Ivorer, die nach Ghana und Togo geflohen sind, weiterhin nicht nach Côte d'Ivoire zurückkehren. Die Situation stellt sich bei denjenigen, die nach Liberia geflohen sind, anders dar. Das hat in erster Linie mit den Profilen der Flüchtlinge zu tun. Viele der nach Ghana Geflohenen kommen aus Abidjan und weiteren Städten. Unter ihnen befinden sich hochrangige Anhänger von Gbagbo, aber auch Mitglieder der Jugendorganisation von Gbagbos Front Populaire Ivorien (FPI) sowie der Studentenunion. Jene, die nach Liberia geflohen sind, stammen zum größten Teil aus dem Westen des Landes und den Grenzgebieten (SFH 10.2.2014).
Am 11.07.2014 wurden 392 seit der Krise 2010/2011 in Liberia aufhältige Flüchtlinge von den Grenzbehörden an der Rückkehr nach Côte d'Ivoire gehindert, da die ivorischen Behörden eine grenzüberschreitende Ausweitung der Ebola-Epidemie verhindern wollte; UNHCR äußerte Verständnis für die Maßnahme. (IRIN 19.09.2014)
Quellen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen über die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten echten Identitäts- und Personenstandsdokumente.
Zu den negativen Feststellungen über die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers ist zunächst auf die schlüssige Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat diese durch die Ausführungen in seiner Beschwerde nicht entkräften können und ist wesentlichen Elementen auch gar nicht entgegengetreten.
Schon die Behauptung des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegte verfälschte ivorischen Diplomatenpass sei für ihn im Zuge der Aufnahme einer Beschäftigung in Amt der Präsidentschaft im Herkunftsstaat ausgestellt worden, lässt erkennen, dass er eine solche Position tatsächlich nicht eingenommen hat. Es ist auszuschließen, dass die ivorischen Behörden für einen angeblichen Bediensteten im Kurierdienst des Amtes der Präsidentschaft einen Diplomatenpass mit den festgestellten Verfälschungsmerkmalen (Austausch der Datenseite) herstellen und dabei den Inhaber als Berater im Infrastrukturministerium bezeichnen, wobei sich im Passbuch Eintragungen über Reisebewegungen befinden, die vor dem verfälschten Ausstellungsdatum datieren. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich ein Bediensteter im Kurierdienst des Amtes der Präsidentschaft gewesen wäre, so hätte er in der Lage sein müssen, dies durch die für ihn in der behaupteten dienstlichen Funktion ausgestellten Dokumente zu belegen. Da dies nicht der Fall war ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem Erwerb des verfälschten Diplomatenpasses zur Stützung seines Asylantrages in Österreich eine tatsachenwidrige Sachverhaltskonstruktion über eine Nahebeziehung zum Regime des früheren Präsidenten vorgetragen hat, wobei er anscheinend wegen fehlender Kenntnisse über die Tätigkeit eines Beraters im Infrastrukturministerium die bloße Tätigkeit eines Bediensteten im Kurierdienst behauptet hat. Allerdings hat er auch seinen diesbezüglichen Aufgaben im Verfahren widersprüchlich beschrieben, da er zunächst gegenüber der Behörde behauptet hatte, Unterlagen in verschiedene Teile des Landes gebracht zu haben, dies jedoch später dahingehend abschwächte, nur in Abidjan unterwegs gewesen zu sein.
Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde und gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht hat auch deutlich erkennen lassen, dass er tatsächlich nicht Mitglied der Partei FPI gewesen ist. So hat er trotz behaupteter Teilnahme an der Wahlkampagne für den früheren Präsidenten Gbagbo die genauen Daten der Wahlgänge gegenüber der Behörde nicht bezeichnen können. Weiters war er weder bei der Einvernahme durch die Behörde noch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Lage, den seit 2002 amtierenden Vorsitzenden der Partei FPI richtig namentlich zu bezeichnen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er darüber hinaus auch die Bedeutung der Abkürzung des Parteinamens FPI zunächst falsch angegeben und erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach Vorhalt der korrekten Bezeichnung vorgebracht, dass er diese Bezeichnung bereits gegenüber der Behörde richtig genannt habe.
Der Beschwerdeführer hat auch das behauptete Entstehen einer Bedrohungssituation für ihn in seiner bezeichneten Herkunftsregion, die er zutreffend als Hochburg der Anhänger des nunmehrigen Präsidenten Ouattara bezeichnet hat, widersprüchlich dargestellt. Während der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde behauptet hat, dass er sich nach der Präsidentschaftswahl in einem Ort außerhalb von Abidjan begeben habe und von dort durch seine Frau in einem Telefonat erfahren habe, dass nach ihm im Haus der Familie in Abidjan gesucht worden sei, brachte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er selbst seine Frau im Jänner oder Februar 2011 aus Abidjan weggebracht habe und dann nach Abidjan zurückgekehrt sei. Diesen Widerspruch hat der Beschwerdeführer auch nicht auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung ausräumen können, sondern hat lediglich seine Angaben dahingehend abgeändert, dass er, nachdem er seine Frau und seine Kinder aus Abidjan weggebracht habe, zuerst in ein Dorf außerhalb von Abidjan gegangen sei und dort den Anruf seiner Frau erhalten habe. Diese geänderte Angabe ist allerdings nicht mit der Darstellung gegenüber dem Bundesasylamt vom 29.12.2011 unvereinbar, wonach der Beschwerdeführer seine Ehefrau an der Wohnadresse in XXXX /Abidjan zurückgelassen habe.
Daher sind die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft anzusehen und es ist der Beschwerdeführer selbst als Person nicht als glaubwürdig anzusehen. Deshalb ist im Verfahren auch nicht der erstmals eingangs der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete Vorfall zugrunde zu legen, wonach im Jahr 2014 Leute in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen seien und dessen jüngeren Bruder nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers befragt und misshandelt hätten. Die fehlende Glaubhaftigkeit dieser Angaben ergibt sich daneben auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein derartiges für seine Verfolgungsbehauptungen relevantes Ereignis nicht der Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht unmittelbar danach zur Kenntnis gebracht hat.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Verfahrensparteien sind der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK zufolge den Feststellungen nicht glaubhaft gemacht.
Auch die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat hat sich nach den Länderfeststellungen verbessert und es hat der Beschwerdeführer daher auch vor diesem Hintergrund keine Bedrohung zu befürchten.
3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht erfolgt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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