W169 1410785-1•BVwG W169 1410785-1
W169 1410785-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
W169 1410785-1/25E
W169 1437761-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zl. 08 07.610-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.12.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013, Zl. 13 08.703-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II wird stattgegeben und MURLAIDARAN Christine gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 idgF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.12.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Sri Lanka, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.08.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte die Erstbeschwerdeführerin zum Fluchtgrund befragt aus, dass ihr Vater Tamile sei und dieser vor 10 Jahren von den Behörden in Sri Lanka getötet worden sei. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie in Österreich arbeiten wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, keine Arbeit zu bekommen.
2. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.02.2009 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Heimatland von 1991 bis 1999 die Schule besucht, diese aber nicht abgeschlossen habe. Sie habe keine Berufsausbildung. Nach ihrer Heirat im Alter von 19 Jahren sei sie Hausfrau gewesen. In ihrer Heimat würden ihre Mutter, ihr Ehegatte, ihre Tochter sowie ihre Geschwister leben. Sie habe ihr Heimatland legal unter Vorweisung ihres Reisepasses mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Sie habe in Sri Lanka keine Probleme mit den Behörden gehabt. Auch sei sie nicht politisch tätig gewesen und habe keine Probleme aufgrund ihrer Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, dass am 12. Dezember 1998 drei bewaffnete maskierte Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und ihren Vater und ihre beiden Brüder mitgenommen und auf der Straße vor dem Haus erschossen hätten. Später seien die Männer weggegangen. Ihr Vater sei getötet worden, da er Tamile gewesen sei. Danach sei die Polizei gekommen und habe die Tötungen untersucht. Nach diesem Vorfall sei sie nach Kandy zu ihrer Tante gezogen, um dort in die Schule zu gehen; ihre Familie sei nach Anuradapura gegangen. Es habe niemals einen persönlichen Übergriff auf die Beschwerdeführerin stattgefunden. Nach dem Verlust des Vaters und ihrer zwei Brüder habe die Regierung der Familie ständig Probleme bereitet, indem sie versucht hätte, sie zu unterdrücken, weil sie Tamilen gewesen seien. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sie lediglich deshalb nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie arm sei und nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka könne es passieren, dass sie unter Arrest genommen oder umgebracht werden würde, zumal sie Tamilin sei. Auf Vorhalt, dass sie am Beginn der Einvernahme angegeben habe, der Volksgruppe der Singalesen anzugehören, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater Tamile und ihre Mutter Singalesin gewesen sei.
In Österreich besuche sie bereits den zweiten Deutschkurs. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein bzw. betätige sich nicht karitativ.
Nach Erörterung von Länderfeststellungen zur Situation in Sri Lanka führte die Beschwerdeführerin aus, dass es im Norden ein Problem für Singalesen gewesen sei, zu wohnen.
3. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 20.11.2009 wurden der Erstbeschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu Sri Lanka übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
4. Am 02.12.2009 langte eine diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein. Darin wurde ausgeführt, dass sie den Länderfeststellungen nur teilweise zustimme. Der Ländervorhalt enthalte lediglich allgemeine Ausführungen zur Situation in Sri Lanka und nehme keinen Bezug auf ihre Fluchtgründe. Es sei richtig, dass es offiziell keine systematische Bedrohung gegen Tamilen gebe, aber inoffiziell gebe es zahlreiche Gruppierungen, die eine Bedrohung für die Tamilen darstellen würden. Diese Gruppierungen würden auch heimlich von der Regierung unterstützt werden. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte die Erstbeschwerdeführerin der Stellungnahme drei Internetausdrucke bei.
5. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunk I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin keine Asylrelevanz aufweise, zumal sie ihr Heimatland lediglich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sei ebenfalls nicht gegeben und könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Probleme des Vaters der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihrer beiden Brüder zu Verfolgungshandlungen der Erstbeschwerdeführerin gegenüber führen würden. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.
6. Gegen diesen Bescheid hat die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um sich persönlich von ihren Fluchtgründen und ihrer Glaubwürdigkeit überzeugen zu können. Anschließend trat sie den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesasylamtes ausführlich entgegen.
7. Am 20.01.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt eine Beschwerdeergänzung. Darin wurde ausgeführt, dass sie richtigstellen wolle, dass sie in Sri Lanka nicht verheiratet gewesen sei, sondern lediglich eine Beziehung zu einem Mann gehabt habe. Dieser habe ihr die "Heiratsurkunde", die sie im Verfahren vorgelegte habe, geschickt und auf sie eingeredet, dass es besser wäre, wenn sie diese im Asylverfahren vorlegen würde. Es tue ihr sehr leid, dass sie dies getan habe. Zudem habe sie sich geschämt, da sie erst im Nachhinein entdeckt habe, dass ihr Ex-Lebensgefährte schon verheiratet gewesen sei und seine Frau zurzeit ihrer Beziehung im Ausland gewesen sein dürfte. Er sei nunmehr wieder mit seiner Frau zusammen und lebe in Singapur. Auch das Kind, das sie angegeben habe, zu haben, sei nicht ihr eigenes Kind, sondern das Kind, das ihr Ex-Lebensgefährte mit seiner Frau habe. Sie habe es damals nur wie ihr eigenes Kind aufgenommen. Somit sei sie eine alleinstehende Frau.
Im Falle einer Rückkehr würde ihr tamilischer Name ausreichen, um Probleme zu bekommen. Für die Tamilen sei sie keine richtige Tamilin, weil sie nicht Tamilisch spreche und für die Singalesen sei sie sehr wohl Tamilin, aufgrund ihres Namens und auch aufgrund ihres Vaters. In Anuradapura seien sie ständig bedroht worden - ungefähr einmal in der Woche seien militärisch aussehende Leute in der Nacht zu ihrem Haus gekommen und hätten sie bedroht, dass sie das Dorf verlassen sollten. Ebenso hätten sie telefonische Drohungen erhalten. Auch jetzt noch würden diese Drohungen anhalten, denn wenn sie mit ihrer Mutter telefoniere, erzähle ihr diese davon. Aus den der Beschwerdeergänzung beigelegten Artikeln vom August bzw. September 2009 gehe hervor, dass sich selbst nach Ende des Bürgerkrieges die Situation in Sri Lanka nicht verbessert habe. Viele in so genannte Notlagern untergebrachte Tamilen seien spurlos verschwunden, Menschenrechtsaktivisten würden befürchten, es würde sich um eine heimliche Strategie handeln, unliebsame Angehörige der Minderheit zu eliminieren. Als alleinstehende Frau könnte sie auch leicht "einfach so verschwinden". Aus dem zweiten Artikel gehe zudem hervor, dass verdächtige Tamilen unter dem Vorwand der LTTE-Mitgliedschaft ohne Gerichtsverhandlung über Monate und auch Jahre hinter Gitter gesperrt werden könnten.
8. Mit Telefax vom 20.06.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof ihr Prüfungszeugnis zur bestandenen A2-Prüfung.
9. Am XXXX wurde die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin, in Österreich geboren und stellte die Erstbeschwerdeführerin für diese im Rahmen eines Familienverfahrens am 24.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt III. wurde die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen.
10. Dagegen hat die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben.
11. Am 15.10.2013 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin dem Asylgerichtshof Deutschkursbesuchsbestätigungen (Niveau B1, B1 plus).
12. Am 11.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Unterstützungsschreiben bezüglich der Beschwerdeführerinnen ein.
13. Mit E-Mail vom 09.07.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht den AMS-Bescheid vom 06. Juli 2015 betreffend die Erstbeschwerdeführerin (Beschäftigungsbewilligung, gültig vom 06.07.2015 bis 31. Oktober 2015).
14. Mit Schreiben vom 04.09.2015 übermittelte die ARGE-Rechtsberatung dem Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen bezüglich der Integration der Beschwerdeführerinnen (Kopie der Aufenthaltsberechtigung Plus des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin / Vater der Zweitbeschwerdeführerin; Unterstützungsschreiben des Pfarrers und des Bürgermeisters der Marktgemeinde Neufelden sowie ein weiteres Unterstützungsschreiben samt Unterschriftenliste; die bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschäftigungsbewilligung der Erstbeschwerdeführerin sowie eine Bestätigung über die Teilnahme der Erstbeschwerdeführerin an der Veranstaltung "Vielfalt Nutzen Lernen" vom 30.06.2015).
15. Am 29.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die Erstbeschwerdeführerin sowie ihr Rechtsberater teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. In der Beschwerdeverhandlung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in einem Dorf im Osten von Sri Lanka geboren worden sei und dort mit ihren Eltern bis zum vierten Lebensjahr gelebt habe. Danach sei sie zu ihrer Tante nach Kandy gezogen, wo sie neun Jahre die Schule besucht habe. Sie habe im Heimatland keinen Beruf erlernt. Im Jahr 2000 sei sie dann nach Colombo gezogen und habe dort alleine in einem Zimmer gelebt, wobei die Miete von einer Freundin bezahlt worden sei. In Colombo habe sie in Stofffabriken gearbeitet. Dort habe sie ihren Freund kennengelernt, bei dem sie bis zur Ausreise gelebt habe. Sie habe sich dort um den Haushalt gekümmert und auf das Kind ihres Freundes aufgepasst. Ab 2007 habe sie Probleme mit der Familie ihres Freundes bekommen, zumal sie einen tamilischen Nachnamen gehabt habe. Auf die Frage, warum sie erst nach sieben Jahren Beziehung zu ihrem Freund Probleme mit der Familie ihres Freundes bekommen hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Familie ihres Freundes anfangs nicht gewusst habe, dass sie aus einer tamilischen Familie stamme. Nachdem sei dies aber erfahren habe, sei sie von der Familie gezwungen worden, den Haushalt zu erledigen und mehr zu arbeiten. Zu ihrem Freund habe sie dann gesagt, wenn sie nicht mehr bei ihm wohnen könne, so solle er ihr doch behilflich sein, in einem anderen Land arbeiten zu können. Daraufhin habe ihr Freund ihr geholfen, einen Pass zu besorgen und ein Visum zu beantragen, damit sie das Heimatland verlassen könne. Auf die Frage, warum die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie mit ihrem Freund verheiratet gewesen sei und mit ihm zusammen ein Kind habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass ihr Freund verlangt habe, dass sie dies erzählen solle, da er vorgehabt habe, dann auch nach Österreich zu kommen. Als sie mit ihrem Freund in Sri Lanka zusammengewohnt habe, sei dieser verheiratet gewesen und habe mit einer anderen Frau ein Kind gehabt; dies habe sie jedoch nicht gewusst. Sie habe ihr Heimatland legal verlassen und es habe bei der Ausreise am Flughafen keine Probleme mit den Behörden gegeben.
Im Heimatland lebe ihre Mutter, welche nach einem Schlaganfall von einer Schwester der Beschwerdeführerin betreut werde. Auch ihre anderen Geschwister würden in Sri Lanka, in Anuradapura, leben und als Gärtner arbeiten. Diese würden lediglich ein kleines Häuschen mit nur einem Zimmer besitzen. Jeder von ihnen habe Kinder, sei sehr arm und habe nicht sehr viel Geld. Da ihre Mutter einen Schlaganfall erlitten habe und sich die Medikamente in Sri Lanka nicht leisten könne, habe ihr Lebensgefährte ihr aus Österreich Geld geschickt, um Medikamente kaufen zu können, da ihre Mutter selbst kein Geld habe.
Zum Fluchtgrund befragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie aufgrund ihres tamilischen Nachnamens Angst gehabt habe, in Sri Lanka zu leben. Die Leute hätten sie "gehasst, weil ich einen tamilischen Namen habe." Ein Bruder von ihr habe in Sri Lanka ein Lottoschein-Geschäft gehabt, dieses habe er aber aufgeben müssen, da er Tamile sei. Als sie 13 Jahre alt gewesen sei, seien ihr Vater und ihre beiden Brüder erschossen worden. Ihr Vater habe damals ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Ständig seien Leute gekommen und hätten Lebensmittel und Geld gestohlen. An diesem Tag seien Leute, die wie Polizisten angezogen gewesen seien, zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater und ihre beiden Brüder nach draußen mitgenommen und dann vor dem Haus erschossen. Dies hätten sie alle beobachten können. Damals habe Krieg geherrscht, sie wisse nicht, weshalb ihr Vater und ihre Brüder erschossen worden seien. Viele tamilische Leute seien damals umgebracht worden. Nach dem Tod ihres Vaters und ihrer Brüder habe sie sich gewünscht, Sri Lanka zu verlassen, da sie dort ständig an ihren Tod erinnert worden sei. Es habe niemals einen persönlichen Übergriff auf die Erstbeschwerdeführerin in Sri Lanka gegeben. Sie habe nur Probleme mit ihrem Freund gehabt. Sie habe in Sri Lanka keine Chance, dort als Tamilin zu arbeiten und ruhig zu leben. Die Leute würden die Tamilen immer unterdrücken. Auf die Frage, ob der Tod ihres Vaters bzw. ihrer Brüder untersucht worden sei bzw. sie eine Anzeige erstattet habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass es an diesem Tag mehrere "Unfälle" gegeben habe, zumal damals Krieg geherrscht habe. Die Polizei sei von selbst zu ihnen nach Hause gekommen und habe alles dokumentiert und gesagt, sie würden untersuchen, wer das gemacht habe. Bis jetzt habe es jedoch noch kein Ergebnis gegeben. Sie gehöre der Volksgruppe der Tamilen an, zumal ihr Vater Tamile gewesen sei. Ihre Mutter sei Singalesin. Sie könne kein Wort Tamilisch und habe auch nur eine singalesische Schule besucht. Auch ihre Mutter könne kein Wort Tamilisch sprechen. Deshalb habe sie beim Bundesasylamt angegeben, dass sie Singalesin sei. Wenn sie nach Sri Lanka zurückkehren müsste, hätte sie Angst, da sie seit vielen Jahren in Österreich lebe und die Behörden am Flughafen vielleicht glauben würden, dass sie zu einer tamilischen Gruppe gehöre und sie deswegen möglicherweise verhaftet werden würde.
Zu den mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderfeststellungen zu Sri Lanka führte der Rechtsberater der Erstbeschwerdeführerin aus, dass sich die Länderfeststellungen zur Verfolgung von Tamilen mit dem heutigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin decken würden. Es stimme, dass die allgemeine Lage in Sri Lanka besser geworden sei, aber trotzdem würden Tamilen weiterhin in der Gesellschaft diskriminiert werden und immer noch der Gefahr von Misshandlungen und Übergriffen ausgesetzt sein. Auch die Angaben zum Umzug der Mutter aus dem tamilischen Gebiet in die Mitte Sri Lankas würden sich mit den Angaben der Staatendokumentation, wonach es weiterhin bis zu 30.000 Binnenvertriebene in Sri Lanka gebe, decken. Zur Situation von Rückkehrern weise er darauf hin, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass ihre Familie in eher ärmlichen Verhältnissen wohne und gehe er davon aus, dass die Familie sie und ihre Kind im Falle einer Rückkehr nicht unterstützen könnten und sie sohin in eine existenzbedrohende Situation kommen würden, wobei er diesbezüglich auf einen Bericht des Auswärtigen Amtes, Seite 25 verweise, aus dem sich ergebe, dass es praktisch keine staatliche Unterstützung gebe und Rückkehrer ohne Rückhalt der Familie in eine Notsituation geraten würden. Dies decke sich auch mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.
Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe. Ab März nächsten Jahres würde sie den Kindergarten besuchen. Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin auf Deutsch an, dass sie bereits eine Vielzahl an Deutschkursen in Österreich besucht und die Prüfungen bestanden habe. Jetzt würde sie noch den B2-Kurs machen wollen. Sie habe viele österreichische Freundinnen und Freunde. Sie würden sich oft treffen und ihre Freizeit miteinander verbringen. Sie gehe jeden Donnerstag mit ihrem Kind in die Spielgruppe. Zudem habe sie eine Arbeit als Küchenhelferin und habe auch eine Arbeitsbewilligung. Ihr Chef sei sehr zufrieden mit ihr. Ihre Arbeitsbewilligung ende am 31. Oktober, ihr Chef würde sie aber gerne weiter beschäftigen. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein. Sie lebe in Österreich zusammen mit ihrem Freund, welchen sie 2010 in Österreich kennengelernt habe und welcher aus Indien stamme. Mit ihm habe sie eine gemeinsame Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin. Seit ca. Ende 2011 würde sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Ihr Lebensgefährte verfüge über eine Aufenthaltsberechtigungskarte Plus und arbeite in einem Restaurant als Lieferant. Sie würde gern in Österreich einen Beruf erlernen und als Köchin arbeiten. Sie würde sich wünschen, mit ihrem Kind und ihrem Lebensgefährten hier in Österreich zu leben. Sie seien noch nicht verheiratet, sie würden aber gerne heiraten wollen.
Am Ende der Verhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin ein Schreiben ihres Arbeitsgebers/Bürgermeister ihres Wohnortes vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige von Sri Lanka. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen, in Österreich geborenen, Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in einem kleinen Dorf im Osten von Sri Lanka geboren, wo sie mit ihrer Mutter, einer Singalesin und ihrem Vater, einem Tamilen, bis zum vierten Lebensjahr lebte. Danach ging sie zu ihrer Tante nach Kandy, wo sie neun Jahre lang die Schule besuchte. Die Beschwerdeführerin erlernte keinen Beruf. Nach der Schule zog sie nach Colombo und arbeitete dort einige Jahre in Stofffabriken. In Colombo lernte sie auch ihren damaligen Freund kennen, bei welchem sie bis zu ihrer Ausreise im August 2008 lebte. Dort kümmerte sie sich um den Haushalt und passte auf das Kind ihres Freundes auf. Die Familie ihres Freundes mochte die Erstbeschwerdeführerin nicht, da sie einen tamilischen Nachnamen hat. Ihr damaliger Freund half der Erstbeschwerdeführerin, einen Pass zu bekommen und ein Visum für die Ausreise zu beantragen. Die Erstbeschwerdeführerin verließ daraufhin ihr Heimatland legal (mit ihrem Reisepass) und hat am Flughafen Colombo bei der Passkontrolle keine Probleme gehabt.
Im Heimatland der Beschwerdeführerinnen leben die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter. Ihre Mutter hatte kürzlich einen Schlaganfall und lebt nun bei einer Schwester der Erstbeschwerdeführerin, von der sie versorgt wird. Die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin besitzen ein kleines Häuschen mit nur einem Zimmer in Sri Lanka. Jeder hat Kinder. Die Geschwister sind sehr arm und haben nicht viel Geld. Da sich die Mutter der Erstbeschwerdeführerin nach ihrem Schlaganfall die Medikamente nicht leisten kann, da sie kein Geld hat, schickt der jetzige Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin dieser Geld, damit diese die notwendigen Medikamente kaufen kann.
Der Vater und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin wurden, als die Erstbeschwerdeführerin 13 Jahre alt war, von unbekannten maskierten Männern vor dem Haus erschossen. Damals herrschte in Sri Lanka Bürgerkrieg und es wurden viele tamilische Leute umgebracht. Die Erstbeschwerdeführerin weiß nicht, weshalb ihr Vater und ihre Brüder erschossen wurden. Nach diesem Vorfall ist die Polizei von sich aus zu ihnen nach Hause gekommen und hat diesen Vorfall dokumentiert und eine Untersuchung eingeleitet. Zu einem Ergebnis kam es jedoch leider nicht.
In Sri Lanka hat es niemals einen persönlichen Übergriff auf die Erstbeschwerdeführerin gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin verließ ihr Heimatland, da sie in Österreich arbeiten wollte. Sie hatte keine Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin in Sri Lanka eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Diese hat keine eigenen Fluchtgründe.
Die Erstbeschwerdeführerin lebt in Österreich seit Ende 2011 mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, einem indischen Staatsangehörigen, der über eine Aufenthaltsberechtigungskarte Plus verfügt, im gemeinsamen Haushalt. Dieser ist auch der Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch und hat in Österreich diverse Deutschkurse besucht. Sie hat viele österreichische Freunde und Freundinnen, mit denen sie die Freizeit verbringt. Jeden Donnerstag geht sie mit der Zweitbeschwerdeführerin in eine Spielgruppe. Im März beginnt diese mit dem Kindergartenbesuch. Die Erstbeschwerdeführerin verfügte über eine Arbeitsbewilligung als Küchenhelferin (gültig vom 06.07.2015 bis 31.10.2015). Sie würde in Österreich gerne einen Beruf erlernen und als Köchin arbeiten. Die Beschwerdeführerinnen nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und sind strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerinnen würden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine ausweglose Lebenssituation geraten.
1.2. Zur Situation in Sri Lanka wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Seit 1978 hat Sri Lanka ein Präsidialsystem mit direkt vom Volk gewählten, exekutiven Präsidenten mit großer Machtfülle. Er ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13. Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf: Es wurden neun Provinzen geschaffen. Sie haben gewählte Provinzräte und -regierungen mit einem Leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze. Diesem ist aber ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 11.2014a).
Nach der Präsidentschaftswahl in Sri Lanka am 8.1.2015 zeichnet sich ein überraschender Machtwechsel ab (FAZ 9.1.2015). Der Amtsinhaber Mahinda Rajapakse gestand seine Niederlage bei den Wahlen ein. Er verneige sich vor den "Wünschen des Volkes" und garantiere eine reibungslose Machtübergabe, sagte sein Pressesprecher (DS 9.1.2015; vgl. FAZ 9.1.2015). Der neue Präsident wird Maithripala Sirisena, der bisherige Gesundheitsminister Sri Lankas (CNN 9.1.2015). Nach der Auszählung von fast 7,6 Millionen Stimmen lag Sirisena mit 52 Prozent voran, wie die Wahlbehörden am 9.1.2015 mitteilten. Demnach kam Rajapakse auf 46,7 Prozent der Stimmen (DS 9.1.2015). Rajapakse hatte eine dritte Amtszeit in dem südasiatischen Inselstaat mit 21 Millionen Einwohnern angestrebt. Im Wahlkampf galt er lange als unangefochten, doch im November erwuchs ihm mit seinem früheren Gesundheitsminister und ehemaligen Verbündeten Maithripala Sirisena ein erbitterter Konkurrent. Sirisena hatte sich überraschend vom Staatschef losgesagt und seine Kandidatur verkündet (DZ 9.1.2015). Der frühere Oppositionsführer Ranil Wickremesinghe wurde als neuer Regierungschef vereidigt. Seine Vereinte Nationalpartei (UNP) hatte Sirisena in einer breiten Oppositionskoalition unterstützt (T-Online 9.1.2015).
Am 8. April 2010 fanden in Sri Lanka Parlamentswahlen statt. Das Ergebnis war ein deutlicher Sieg von Rajapaksas Parteienbündnis UPFA (United People's Freedom Alliance) unter Führung seiner SLFP (Sri Lanka Freedom Party). Mit rund 60 Prozent der Stimmen konnten die dem Staatspräsidenten nahe stehenden Parteien ihren Vorsprung an Wählerstimmen um 15 Prozentpunkte im Vergleich zu den Wahlen 2004 ausbauen. Umgerechnet auf Parlamentssitze erzielte die UPFA eine bequeme Mehrheit von 144 der 225 Mandate. Eine Mehrheit von 150 Sitzen, die für Verfassungsänderungen erforderlich ist, verfehlten die Parteien um Präsident Rajapaksa nur knapp, allerdings konnten sie diese zwischenzeitlich durch Überläufer aus dem Oppositionslager sichern. Stärkste Oppositionspartei ist UNP (United National Party). Die tamilische TNA (Tamil National Alliance) erhielt 14 Sitze. Am 19. November 2010 wurde Präsident Rajapaksa für seine zweite Amtszeit vereidigt, drei Tage später bildete er seine Regierung um. Premierminister blieb der im April nach den Parlamentswahlen ernannte Disanayaka Mudiyanselage Jayaratne. Auch der in das Regierungslager übergelaufene SLMC (Sri Lanka Muslim Council) wurde mit einem Ministerposten bedacht (AA 11.2014a).
Am 8. September 2010 nahm das Parlament mit 161 Stimmen den 18. Verfassungszusatz an. Kern sind Aufhebung der bisherigen Beschränkung auf maximal zwei 6-jährige Amtszeiten für den exekutiven Präsidenten (gleichzeitig Staats- und Regierungschef) und Erweiterung seiner Machtfülle bei Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Zu Jahresanfang 2013 wurde die höchste Richterin des Landes ihres Amtes enthoben. Die demokratischen Strukturen des Landes sind zunehmend Belastungsproben ausgesetzt (AA 11.2014a).
Die Kommunalwahlen fanden 2011 in drei Runden statt (März, Juli, Oktober). Die UPFA gewann Mehrheiten in 270 von 322 Gebietskörperschaften. Die tamilische TNA konnte 30 Gemeinden vornehmlich im Norden für sich gewinnen. Bei vorgezogenen Wahlen in drei Provinzen (Nord-Zentral, Sabaragamuwa und Osten) im September 2012 konnte die Regierungspartei erneut Erfolge erzielen. Gleiches gilt für die Provinzwahlen im Jahr 2013 in der West- und der Zentralprovinz. Bei den erstmaligen Wahlen in der tamilischen Nordprovinz erreichte jedoch eine tamilische Parteienallianz (TNA) eine überwältigende Mehrheit. Wahlen in der West- und Südprovinz im März 2014 konnte die Regierung bei leichten Stimmenverlusten erneut gewinnen. Die Wahlen in der Uva-Provinz im September 2014 konnten jedoch nur knapp gewonnen werden (AA 11.2014a).
Quellen:
Sicherheitslage
Erste Anschläge der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) gegen Armeeeinheiten und anschließende anti-tamilische Ausschreitungen in Colombo 1983 markierten den Beginn eines - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden Bürgerkriegs in Sri Lanka. Die LTTE strebte mit Waffengewalt im Norden und Osten des Landes einen unabhängigen Staat der Tamilen an und schaltete zur Durchsetzung eines Alleinvertretungsanspruchs auch konkurrierende paramilitärische Tamilenorganisationen aus. Mehrmals wurden die militärischen Auseinandersetzungen durch Verhandlungsphasen zwischen der demokratisch gewählten Regierung und der LTTE unterbrochen, so dass in der Rückschau von vier Tamilenkriegen gesprochen wird. 1987 intervenierte Indien mit Zustimmung der damaligen sri-lankischen Regierung, zog seine Friedenstruppen aber 1990 nach schweren Verlusten wieder ab. Im Februar 2002 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE unterzeichnet. Aus anschließenden, von Norwegen vermittelten Friedensverhandlungen zog sich die LTTE 2003 zurück. Sie kontrollierte zu dieser Zeit fast ein Viertel der Gesamtfläche der Insel. Im November 2005 wurde Mahinda Rajapaksa, seit 2004 Ministerpräsident, der in seinem Wahlprogramm den Sieg über die LTTE zum Hauptziel erklärt hatte, zum Präsidenten gewählt. Zwar suchte auch er zunächst den Gesprächsfaden, doch kam es schnell zu einer neuen Eskalation der Gewalt in Sri Lanka. Nach vielen Verletzungen des Waffenstillstands entbrannte im Norden und Osten erneut großflächig der bewaffnete Konflikt. Im Juli 2006 begann die von Rajapaksa verstärkte Armee ihre militärische Offensive, die sie bis zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 fortsetzte (AA 11.2014a).
Die Lage im Norden sowie im Osten und Südosten stabilisiert sich langsam, doch bleiben gewisse Spannungen bestehen. Es ist mit einer verstärkten Militärpräsenz sowie Kontrollposten entlang der Straßen und in öffentlichen Verkehrsmitteln zu rechnen. Die Infrastruktur ist noch im Auf- und Ausbau begriffen (EDA 14.1.2015). Die ehemals umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere in Colombo und in der Ostprovinz, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär, wurden erheblich reduziert, der Alltag in den restlichen Landesteilen hat sich normalisiert. In den ehemaligen Kerngebieten der LTTE im Norden (Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu) ist nach wie vor eine hohe Präsenz des Militärs zu verzeichnen. Hier hat das Militär auch Einfluss auf die Zivilverwaltung, die Wiederaufbau-Maßnahmen und Polizeiangelegenheiten (z.B. Genehmigung von Versammlungen); spürbar ist nach Aussagen von MenschenrechtsAktivisten und NGOs die zunehmende Kontrolle durch das Militär. Daneben wird von stärkerer Einmischung auch lokaler (TNA) Politiker berichtet, die ebenfalls eine stärkere Teilhabe an Projektinhalten und der Auswahl der Begünstigten haben wollen (A 10.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Während Obergerichte in der Vergangenheit immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive (A 10.2014). Es gab koordinierte Aktionen der Regierung zur Unterminierung der justiziellen Unabhängigkeit während des Jahres 2013 (USDOS 27.2.2014).
In Strafverfahren werden die verschiedenen strafprozessualen Handlungen bzw. Entscheidungen der am Verfahren beteiligten Stellen dem Betroffenen bzw. anderen Stellen regelmäßig schriftlich mitgeteilt bzw. schriftlich festgehalten. Dies gilt auch für Festnahmen wegen LTTE-Verdachts gemäß den Vorschriften der Notstandsbestimmungen bzw. des Antiterrorgesetzes. Als gängige Praxis können die in diesen Verfahren tätigen Rechtsanwälte neben den ohnehin für ihre Mandanten bestimmten Ausfertigungen von Dokumenten wie etwa "Detention Orders" bzw. "Remand Orders" (Untersuchungshaftbefehle), Anklageschriften, Urteile oder Entlassungsanordnungen bei Geltendmachung eines nachvollziehbaren Grundes auf Wunsch auch Kopien bzw. Abschriften in Form beglaubigter Auszüge aus den Gerichtsakten erhalten (A 10.2014).
Der im Jahr 2010 verabschiedete 18. Verfassungszusatz erhöhte den Einfluss der Exekutive auf die Justiz signifikant. Der 18. Verfassungszusatz erklärte den 17. Verfassungszusatz für ungültig und eliminierte den Verfassungsrat, eine Mehrparteienkörperschaft, die Mitglieder unabhängiger Kommissionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Menschenrechte und anderer Bereiche ernannte. Stattdessen wurde ein parlamentarischer Rat eingerichtet, der dem Präsidenten unverbindliche Vorschläge zur Ernennung der Kommissionsmitglieder vorlegt (USDOS 27.2.2014, vgl. FH 23.1.2014). Der Präsident alleine hat nunmehr die Befugnis, direkte Ernennungen zu den Kommissionen durchzuführen. Auch ernennt der Präsident direkt die Richter des Obersten Gerichtshofes, des Hohen Gerichts sowie den Berufungsgerichten (USDOS 27.2.2014).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. In strafrechtlichen Fällen, die am Hohen Gericht behandelt werden, werden die Angeklagten durch eine Jury verurteilt. Angeklagte werden über die Anklagepunkte und Beweismittel gegen sie informiert, und sie haben das Recht auf Rechtshilfe und Berufung. Es gibt keine formalen Prozeduren die regeln, wie schnell Angeklagte ihre Familie oder ihren Anwalt kontaktieren dürfen, in der Praxis wird ihnen gestattet, diese mittels Mobiltelefon anzurufen. Geständnisse, die unter Zwang - inklusive Folter - abgelegt wurden, sind im Allgemeinen nicht zulässig, außer unter dem "Prevention of Terrorism Act - PTA". Angeklagte müssen allerdings beweisen, dass ihr Geständnis unter Zwang erfolgte (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter dem Antiterrorgesetz nicht ausreichend gewährleistet. Festnahmen können nachträglich gerichtlich überprüft werden, was aber bislang ohne Erfolg blieb (A 10.2014).
Der "Inspektor General of Police - IGP" ist für den knapp 90.000 Mann zählenden "Sri Lanka Police Service - SLPS" verantwortlich. Der SLPS vollzieht das Strafgesetz, sorgt für die Beachtung der Verkehrsordnung und wahrt die öffentliche Ordnung. Der IGP unterstand bis zur Schaffung des Ministeriums für Recht und Ordnung dem Verteidigungsministerium - allerdings in einer anderen Befehlskette als die Streitkräfte oder andere militärische Einheiten. Die 6.000 Mann zählende "Special Task Force - STF" gehört strukturell zur SLPS, obwohl gemeinsame Operationen mit Militäreinheiten bei Beobachtern zu der Frage führten, wer eigentlich die STF leitet. Die "Civil Defence Force - CDF", früher bekannt als "Home Guard", ist eine Hilfseinheit der Polizei zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in politisch sensiblen Gegenden und bietet Arbeitsplätze für eine Reihe von ehemaligen LTTE- Mitgliedern, die sonst nicht in der Lage wären eine feste Anstellung zu finden. Diese Einheit wurde während des Jahres 2012 gegründet (USDOS 27.2.2014).
Die nationale Polizeikommission wurde im Februar 2012 wiedereingesetzt, um Beschwerden der Öffentlichkeit gegen die Polizei anzuhören und zu untersuchen (USDOS 27.2.2014). Wenige der in Regionen mit tamilischer Mehrheit Dienst versehenden Beamten waren Tamilen. Die meisten sprachen dabei weder Tamilisch noch Englisch, obwohl die Regierung begann, ethnische Tamilen einzustellen und auszubilden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse, trotz Restriktionen und physischer Drohungen durch die Regierung (USDOS 27.2.2014; vgl. auch FH 23.1.2014; vgl. A 10.2014). Seit 2010 kontrolliert das Verteidigungsministerium die Registrierung von lokalen und internationalen NGOs (FH 23.1.2014). Die Regierung denunziert oft lokale und internationale NGOs, indem sie auf Ersuchen um Unterstützung nicht reagiert und Druck auf NGOs ausübt, die um solche Unterstützung anfragen (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsverteidiger gelten per se als Regierungsgegner und werden von den Sicherheitskräften argwöhnisch überwacht (A 10.2014).
Viele NGOs hatten Probleme, eine Arbeitserlaubnis in den nördlichen und östlichen Gebieten des Landes zu erwerben (FH 23.1.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Mitarbeiter internationaler NGOs hatten oft Probleme ihre Arbeitsvisa zu verlängern, und die Regierung macht es für internationale Mitarbeiter schwierig, Visa überhaupt zu erlangen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Ombudsmann
Die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) hat das Recht, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Nachdem eine Anschuldigung vorgebracht wurde, macht die HRCSL einen Vorschlag zur finanziellen Rekompensation des Opfers und leitet den Fall zur Vollziehung disziplinärer Maßnahmen weiter und / oder übergibt ihn an den Generalstaatsanwalt zur weiteren Verfolgung. Falls der Fall nicht weiter verfolgt wird, kann die HRCSL den Fall dem Hohen Gericht berichten (USDOS 27.2.2014).
Auf der offiziellen Homepage der HRCSL ist nachzulesen, dass sie sich selbst als unabhängige Kommission sieht, die zur Förderung und Schutz der Menschenrechte im Land eingerichtet wurde (HRCSL o.D.).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich zwar inzwischen stabilisiert, die Menschenrechtslage ist aber weiter instabil:
insbesondere im Norden (mit Schwerpunkt im Vanni-Gebiet) fühlen sich die Menschen von der starken Präsenz des Militärs eingeschüchtert; die Kontrolle erstreckt sich bis hin zu Familienfeiern (A 10.2014). Die Hauptprobleme in Sri Lanka in Bezug auf die Menschenrechte sind Attacken auf und Belästigungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten und Personen und angebliche Sympathisanten der LTTE durch Personen, die angeblich der Regierung nahestehen. Dies schafft ein Klima der Angst und Selbstzensur. Problematisch sind auch das Verschwinden von Personen (und mangelnde Rechenschaft für Tausende, die in den vergangenen Jahren verschwunden waren) und weitverbreitete Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen, durch die Polizei, sowie Angriffe auf Medieninstitutionen und die Justiz. Fälle von Verschwinden oder gar Tötungen nehmen im Vergleich zur unmittelbaren Post-Konflikt-Ära weiterhin ab (USDOS 27.2.2014).
Im März/April 2014 hat die sri-lankische Regierung ihre Anti-Terrormaßnahmen deutlich verschärft. Am 21.3.2014 hat die sri-lankische Regierung die LTTE und 15 tamilische Organisationen im Ausland sowie 424 zumeist im Ausland ansässige Einzelpersonen unter Terrorismusverdacht gestellt. Unter Berufung auf die VN-Sicherheitsratsresolution 1373 (2001) werden die Gastländer der Organisationen und Einzelpersonen aufgerufen, mit Sri Lanka bei der Verfolgung und Klärung des Terrorismusverdachts zu kooperieren. Beweise sollen zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Bei den Maßnahmen geht es in erster Linie um das Einfrieren von Konten und die Verhinderung von Finanztransaktionen. In Verbindung mit dem Prevention of Terrorism Act(PTA), Razzien in Dörfern und der Verhaftung von Zivilisten wegen Terrorismusverdachts führte dies zu Befürchtungen in der Bevölkerung, dass man schon bei einfacher Überweisung von Mitteln zum Lebensunterhalt an Kinder oder Verwandte im Ausland in das Visier der Terrorismusfahndung gelangen könnte. Sogar kirchliche Wohltätigkeitseinrichtungen sehen sich in ihrer Arbeit zur Armutsbekämpfung erheblich eingeschränkt? (A 10.2014).
Quellen:
Einem gesonderten Regime unterliegen die geschlossenen sog. "Rehabilitationslager", in denen 2013 noch ca. 230 mutmaßliche ehemalige LTTE-Kämpfer untergebracht waren. Rechtsgrundlage für die Internierung der verbliebenen Insassen für bis zu zwei Jahre waren die Notstandsbestimmungen, inzwischen der "Prevention of Terrorism Act (PTA) (A 10.2014).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die sri-lankische Verfassung gibt keine Staatsreligion vor, weist aber dem Buddhismus eine herausgehobene Rolle zu; gleichzeitig garantiert sie Religionsfreiheit (A 10.2014; vgl. USDOS 28.7.2014). Die Religionen begegnen sich in Sri Lanka traditionell mit Respekt und Toleranz. Auch der Staat achtet auf eine Gleichbehandlung der Religionen. Ausgeprägt nationalistisch-buddhistische Kreise allerdings betrachten ihr Land als einen der wenigen Zufluchtsorte für den Buddhismus (A 10.2014). Die Behörden griffen im Jahr 2013 jedoch bei interreligiöser Gewalt, vor allem bei Angriffen auf religiöse Minderheiten, nicht effektiv ein. NGOs behaupteten, dass hochrangige sowie lokale Regierungsbeamte diese Aktionen unterstützten bzw. zumindest still tolerierten. Es gibt Berichte von gesellschaftlichen Übergriffen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Religionsausübung. Gesellschaftliche Achtung der Religionsfreiheit nahm im Jahresverlauf 2013 ab. Buddhistische nationalistische Gruppen führten Kampagnen gegen Christen und Moslems durch und attackierten Kirchen und Moscheen (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Religiöse Gruppen
70% der Bevölkerung sind Buddhisten, 15% Hindus, 8% Christen (USDOS 28.7.2014; vgl. A 10.2014) und 7% (USDOS 28.7.2014) bzw. 9,2% Moslems (A 10.2014). Christen leben vorwiegend im Westen, Muslime im Osten und im Norden lebt eine hinduistische Mehrheit (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Nach dem 14. Zensus im Jahr 2011/2012 stellen die Singhalesen mit 74,9% die Bevölkerungsmehrheit, gefolgt von 11,2% Tamilen, 4,2% sog. Indian Tamils (Einwanderung während der britischen Kolonialzeit als Plantagenarbeiter) und 9,2% sog. Moors, muslimischen Glaubens (A 10.2014). Die Gesetzliche Bestimmung aus dem Jahr 1956, die Singhala anstatt Englisch als offizielle Sprache einführte, benachteiligt Tamilen und andere nicht Singhala sprechende Bevölkerungsgruppen. Spannungen zwischen den drei größten ethnischen Gruppen (Singhalesen, Tamilen und Muslime) führt gelegentlich zu Gewalt, und die Regierung unternahm üblicherweise keine angemessenen Schritte, um diese zu verhindern oder nicht ausufern zu lassen (FH 23.1.2014).
Quellen:
Tamilen
Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. Zunehmende Aktivitäten einzelner, radikaler nationalistischer buddhistischer Organisationen auch im Süden des Landes geben Anlass zur Sorge (AA 11.2014a).
Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit ist heutzutage zwar nicht mehr feststellbar, es besteht aber eine fortdauernde Diskriminierung auf allen Ebenen durch die singhalesische Mehrheitsgesellschaft, insbesondere in ländlichen Gebieten. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Durchsuchung von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen etc.), z.B.in Ämtern und bei den seltener gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben im Vergleich zu den Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen. Allerdings droht Tamilen in Polizeigewahrsam, so Human Rights Watch in einem Bericht vom März 2013, noch immer die Gefahr von Misshandlungen, insbes. sexueller Missbrauch durch die Sicherheitskräfte, was vor allem für den Norden und den Osten des Landes gelten dürfte. Die sichtbare Präsenz des Militärs in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten besonders im Norden und dessen Einfluss auch in Bereichen der zivilen Administration sowie die Kontrolle jeder öffentlichen, aber auch privaten Zusammenkunft (bis hin zu Familienfeiern und Beerdigungen), hat auf die Bevölkerung eine einschüchternde Wirkung. Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft bzw. Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Aus Kreisen der Menschenrechtsaktivisten wird in letzter Zeit wieder häufiger von Befragungen bereits entlassener, rehabilitierter Ex-LTTE-Kader berichtet. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben (A 10.2014). Die Tamilen selbst jedoch halten daran fest, dass sie systematischer Diskriminierung in den Bereichen Arbeit in Regierungsämtern, universitäre Ausbildung sowie Zugang zur Justiz ausgesetzt sind (FH 23.1.2014).
Quellen:
Frauen
Gesetzlich sind Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes verboten, und die Regierung respektierte diese Bestimmungen üblicherweise in der Praxis. In Einzelfällen kam es zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung (USDOS 27.2.22014). Frauen und Männer sind de jure gleichberechtigt. Wirtschaftlich sind Frauen, die häufig nur in schlechter bezahlten Berufen ohne besondere Qualifikationsanforderungen tätig sind, jedoch schlechter gestellt als Männer. Der Anteil von Frauen an hohen politischen Ämtern ist relativ gering. Die gegenwärtige Regierung hat die mangelnde Repräsentation von Frauen in herausgehobenen politischen Ämtern in ihrem Programm (Mahinda Chintana) als Problem bezeichnet und angekündigt, den Frauenanteil in solchen Positionen auf 25% anheben zu wollen - ohne dem bisher Taten folgen zu lassen. Von 225 Parlamentsabgeordneten sind 13 Frauen, zwei der 50 Fachminister sind Frauen, unter den 31 Vizeministern gibt es keine Frau (A 10.2014).
Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind gesetzlich verboten, das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt. Innereheliche Vergewaltigung ist nur dann gesetzlich ein Vergehen, wenn die Partner offiziell getrennt sind (USDOS 27.2.2014). Vergewaltigungen und Gewalt gegen Frauen, vor allem häusliche Gewalt, ist in ganz Sri Lanka verbreitet (A 10.2014; vgl. USDOS 27.2.2014; FH 23.1.2014). Seit 2005 gibt es ein Gesetz, das häusliche Gewalt ächtet und betroffenen Frauen neue Beratungsmöglichkeiten eröffnet. Trotzdem bleibt häusliche Gewalt ein großes Problem, von dem neben Frauen auch Kinder betroffen sind. Das Thema ist in Sri Lanka weitgehend tabuisiert. Menschenrechtsorganisationen berichten über meist straflose Übergriffe seitens Militärangehöriger gegen Mädchen und junge Frauen, oft aus von Kriegswitwen geleiteten Familien, in den Rücksiedlungsgebieten des Nordens. Eine jüngste Studie, in der Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen in 40 Fällen gegenüber weiblichen und männlichen LTTE-Verdächtigen dargelegt werden, legt nahe, dass die Problematik und deren tatsächliches Ausmaß genauerer Untersuchung bedürfen (A 10.214). Sexuelle Belästigung ist ein Delikt, das mit einer Strafe von bis zu fünf Jahren Haft geahndet werden kann. Einige Beobachter hielten sexuelle Belästigung für weit verbreitet. Wie bei der häuslichen Gewalt ist sie jedoch nicht Gegenstand öffentlichen Interesses (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Wohnortes für die Bürger gewährleistet, ebenso wie die Freiheit, ins Land zurückzukehren. In der Praxis schränkte die Regierung diese Rechte jedoch mehrfach ein (USDOS 27.2.2014). Bis auf noch nicht entminte Gebiete und "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich heute Sri-Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Seit Mitte Juli 2011 bedürfen Ausländer und sri-lankische Mitarbeiter dort tätiger internationaler Organisationen und NROs für die Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu in der Nordprovinz keiner Zugangsgenehmigung des Verteidigungsministeriums mehr. Bei zivilen Verwaltungsaufgaben ist in der Nordprovinz das Militär nach wie vor eng eingebunden. Die Präsenz ist weniger sichtbar als in den Jahren nach dem Bürgerkrieg. Jedoch wird von Menschenrechtsverteidigern seit Anfang 2014 berichtet, dass die Kontrolle durch das Militär sich erneut verschärft habe. Eine Wohnsitznahme im Norden (Ausnahme Jaffna) ist angesichts der mangelhaften Infrastruktur und der Versorgungslage sehr problematisch. Auch herrschen bei der dortigen, insbesondere der rückgesiedelten Bevölkerung, die unter der LTTE erheblich zu leiden hatte, Ressentiments gegenüber Mitbürgern, bei denen eine LTTE-Nähe vermutet wird ( A10.2014).
Quellen:
Meldewesen
Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt (B 10.2014).
Quellen:
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Hunderttausende mussten während des Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen etwa 80.000 bis 100.000 Todesopfer forderte und im Norden des Landes erhebliche Zerstörung mit sich brachte, ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Von den rund 300.000 Binnenvertriebenen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und nach dem Ende der Kämpfe von der Armee in zunächst geschlossenen Lagern untergebracht wurden, konnten die meisten inzwischen an ihre Heimatorte zurückkehren oder wurden an neuen Orten angesiedelt. Nach wie vor sind zahlreiche Binnenvertriebene bei Gastfamilien untergebracht (AA 11.2014a). Nach Angaben des Internal Displacement Monitoring Centre (Norwegen) konnten über 480.000 während des 30-jährigen Bürgerkriegs vertriebene Zivilpersonen (Internally Displaced Persons - IDPs) in die Nord- und Ostprovinz zurückkehren. Die Organisation geht fünf Jahre nach Ende des Krieges noch von über 90.000 IDPs aus, von denen mindestens 30.000 nicht zurückkehren können, weil ihr Land von der Armee besetzt wird. Teilweise wurde die Rückkehr durch notwendige Minenräumung erschwert (A 10.2014).
Nach UNHCR-Angaben hat sich die Zahl ausländischer Asylbewerber in Sri Lanka 2013 deutlich erhöht. Nachdem 2012 weniger als 200 Asylsuchende kamen, stieg diese Zahl 2013 laut UNHCR auf 1490 Personen. Derzeit warten 1600 Ausländer in Sri Lanka auf eine Entscheidung über ihre Anträge zur Anerkennung als Flüchtling. Bei den Asylsuchenden handelt es sich überwiegend um pakistanische Staatsangehörige (ca. 90%) sowie Staatsangehörige aus der Region. Viele Asylanträge werden mit religiöser Verfolgung begründet. Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge sind schlecht, da sie keine staatliche finanzielle Unterstützung von sri-lankischer Seite erhalten. UNHCR bemüht sich, die Antragsbearbeitung zu beschleunigen und in Zusammenarbeit mit dem Department of Emigration und Immigration eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Flüchtlinge zu erreichen oder eine Rückkehr in das Heimatland zu unterstützen (A 10.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops" erschwert Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht (A 10.2014).
In seinem Wahl- und Regierungsprogramm von 2005 "Mahinda Chinthana" hat Ex-Präsident Mahinda Rajapaksa einen Bruch mit der Privatisierungspolitik der Vorgängerregierung sowie die Förderung der nationalen Industrien und des ländlichen Raumes, Hilfe für Einkommensschwache und Stärkung des öffentlichen Sektors zu seinem Konzept erhoben. Ohne dabei die marktwirtschaftliche Ordnung in Frage zu stellen, sollen so wirtschaftliches Wachstum von sechs bis acht Prozent jährlich und Wohlstandsgewinne, auch in benachteiligten Regionen mit verbreiteter Armut, gesichert werden (AA 11.2014b).
Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,4%. Problematisch bleibt allerdings die hohe Jugendarbeitslosigkeit, die bei etwa 19 % liegt (AA 11.2014b). Die Einkommensunterschiede innerhalb des Landes sind gravierend, was vor allem bei einem Vergleich der Städte und ländlichen Regionen ins Auge fällt. Mehr als 30 Jahre gewaltsamer Konflikte, die sinkende Produktivität auf dem landwirtschaftlichen Sektor, Beschäftigungsmangel für die ländliche Bevölkerung und die schlechte Infrastruktur außerhalb der westlichen Provinzen stellen Hindernisse bei der Armutsbekämpfung dar (IOM 6.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Sri Lanka ist landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit höchstem medizinischem Standard (A 10.2014).
Sri Lankas medizinische Einrichtungen werden vom Staat und dem privaten Sektor getragen. Alle Bürger können in staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt werden. Sri Lanka hat bemerkenswerte Ergebnisse bei der Verbesserung des medizinischen Entwicklungstandes durch die Bekämpfung von Infektionskrankheiten, die Verbesserung der Gesundheit von Müttern und Kindern, und im Bereich der Impfungen erzielt. Durch den Anstieg der Lebenserwartung stieg auch der Anteil der älteren Menschen an der Bevölkerung. Deswegen nehmen Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, chronische Lungenkrankheiten, Diabetes, Nierenkrankheiten und Krebs immer mehr zu. Die Investitionen in das Gesundheitswesen haben in den letzten Jahren zugenommen und konnten so die medizinische Infrastruktur bewahren. Die staatlichen Behörden haben als größte Gesundheitsprobleme identifiziert:
Das Ministerium für Gesundheit und Ernährung steht nach Beendigung des Krieges bei der Bereitstellung von dringend benötigten Gesundheitseinrichtungen in den nördlichen Provinzen noch immer einer Herausforderung gegenüber (IOM 6.2014).
Nach Angaben der WHO kommen in Sri Lanka auf 10.000 Bewohner 4,9 Ärztinnen und Ärzte und 19,3 Krankenpflege- und Geburtshilfefachkräfte. Die große Mehrheit der medizinischen Fachkräfte arbeitet in der Westprovinz mit der Hauptstadt Colombo. Insbesondere ist auch die Mehrheit der spezialisierten Fachkräfte in der Westprovinz tätig (SFH 26.6.2013).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Der Quelle ist keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden allein aufgrund des Umstandes der Rückkehr aus dem Ausland bekannt. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen. Mitte 2013 wurden zwei aus der Schweiz rückgeführte Sri Lanker verhaftet. Bisher ist keine Anklageerhebung erfolgt. Die Schweiz hatte anschließend die Rückführungen ausgesetzt, dies Mitte Mai 2014 aber wieder aufgehoben. In einer neueren Studie vom März 2014, die auf 40 Zeugenaussagen basiert, wird dargelegt, dass es zu Verhaftungen am Flughafen oder am Heimatort sowie anschließend zu Misshandlungen, Folter und Vergewaltigungen gekommen sei (A 10.2014).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in Sri Lanka und in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015.
Die Feststellungen zum Ausreisegrund sowie die Feststellung, dass der Vater und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin zurzeit des Bürgerkrieges in Sri Lanka von unbekannten maskierten Männern erschossen wurden, wobei die Polizei danach Untersuchungen einleitete, sowie die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden in ihrem Heimatland bzw. bei der Ausreise aus Sri Lanka hatte und es niemals einen persönlichen Übergriff auf die Erstbeschwerdeführerin in Sri Lanka gegeben hatte, ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin, zur Arbeit der Beschwerdeführerin als Küchengehilfin in Österreich sowie zu ihrem Lebensgefährten/dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, insbesondere den diversen Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen, der Beschäftigungsbewilligung des AMS, gültig vom 06.07.2015 bis 31.10.2015, sowie der im Verfahren vorgelegten Aufenthaltsberechtigungskarte Plus des Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich sozial integriert ist und viele österreichische Freunde hat, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterstützungserklärungen. Dass die Beschwerdeführerinnen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen und strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister.
Die Feststellung zur zukünftig erwartbaren (existentielle) Situation der Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka ergeben sich aus den obigen Berichten und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin sowie ihres Rechtsberaters im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015.
Die Feststellung, dass für die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.
2. 2 Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben sich aus den mit der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsberater in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2015 erörterten Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter teilweise vor Ort agierender staatlicher und nicht staatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Sri Lanka ergeben und denen vom Rechtsberater der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht widersprochen wurde.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe droht, zumal die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland verließ, um im Ausland einer Arbeit nachgehen zu können. Die Erstbeschwerdeführerin hatte auch niemals Probleme mit den Behörden in Sri Lanka, auch nicht beim Verlassen des Heimatlandes, da sie legal mit ihrem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo aus Sri Lanka ausreisen konnte und bei der Grenzkontrolle am Flughafen auch keine Probleme mit den dortigen Behörden vorgebracht hatte.
Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur Volksgruppe der Tamile alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889) und ist eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - nicht feststellbar. Darüber hinaus leben die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin ebenfalls offenbar problemlos bis heute im Heimatland der Erstbeschwerdeführerin.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers aufgrund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im Fall der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation der Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Sri Lanka konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung der Erstbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Sri Lanka.
Den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Rückkehrer auf sich allein gestellt sind bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig sind. Ohne eine solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht.
Glaubhaft erscheint, dass die Erstbeschwerdeführerin auf kein soziales und familiäres Netz mehr im Herkunftsstaat zurückgreifen kann, zumal die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt hat, dass sie zwar noch Geschwister in Sri Lanka hat, diese aber sehr arm sind, alle Kinder haben und sich eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin zudem um die kranke Mutter der Erstbeschwerdeführerin kümmern und für diese sorgen muss, da diese einen Schlaganfall hatte und nun nicht mehr alleine leben und für sich sorgen könne. Weiters muss der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin der Mutter und den Geschwistern der Erstbeschwerdeführerin Geld schicken, damit diese Medikamente für die kranke Mutter der Erstbeschwerdeführerin kaufen können. Ohne familiäre oder sonstige soziale Unterstützung aber erscheint eine Niederlassung der alleinstehenden Erstbeschwerdeführerin, die auch noch für ihre zweijährige Tochter sorgen müsste, in Sri Lanka unzumutbar, da es dort keine staatliche Unterstützung gibt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Sri Lanka mit ihrer Tochter, der Zweibeschwerdeführerin, auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und ihre existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal sie nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung verfügt.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation der Erstbeschwerdeführerin zu erkennen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung Erstbeschwerdeführerin steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Der Erstbeschwerdeführerin war daher nach den genannten Bestimmungen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen.
Zur Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten an die Zweitbeschwerdeführerin:
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist,
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist auch der Zweitbeschwerdeführerin daher nach § 34 Abs. 3 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden ist. Hinweise darauf, dass der Zweitbeschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltesrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten den Beschwerdeführerinnen auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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