BVwG W166 2108019-1

W166 2108019-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2108019-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W166.2108019.1.00

Spruch

W166 2108019-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF insofern stattgegeben, als der Grad der Behinderung ab XXXX 70 v.H. beträgt, und Herr XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörte.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte die Kopie seines türkischen Reisepasses, die österreichische Aufenthaltsberechtigungskarte (Daueraufenthalt EG) sowie diverse medizinischen Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Z.n. Adenokarzinom des Magens 7-2014 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im 1. Jahr nach subtotaler Magenresektion rezidivfrei

13.01. 03

50

2

Peronäusparese re 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da klinisch und elektromyographisch bestätigt

04.05. 13

30

3

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist.

09.02. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2 erhöht um 1 Stufe, da relevantes Zusatzleiden

Leiden 3 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Z.n. saniertem Gallengangleak und Hyperlipidämie erreichen keinen GdB.

Für eine einschätzungsrelevante COPD wurden keine Befunde vorgelegt.

Nachuntersuchung 07/2019 weil Heilungsbewährung.

Der Untersuchte kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. ergeben habe.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantrage und legte diesbezüglich einen Arztbrief eines Krankenhauses vom XXXX sowie eines Befundbericht eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom XXXX vor.

Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.

In dem Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Folgendes ausgeführt:

"1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragt (Abl. 37), da eine neue Operation (offene Gallenblasenentfernung und Hepaticoduodenostomie) am XXXX erfolgt sei. Und eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nicht berücksichtigt worden wäre.

Beigelegt wurde ein Befund von XXXX, Lungenfacharzt (Abl. 38-39) der die chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium II nach Gold bestätigt und eine Medikation von SeebriBreezhaler empfiehlt.

Weiters wurde auch die Gallenblasenentfernung und Hepaticoduodenostomie durch den Befund (Abl. 40-43) bestätigt mit gutem Operationsergebnis und komplikationslosem Heilungsverlauf.

Dadurch kommt es zu folgenden abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB%

1

Zustand nach Adenokarzinom des Magens 7-2014 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im 1. Jahr nach subtotaler Magenresektion rezidivfrei

13.01. 03

50

2

Peroneusparese rechts Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da klinisch und elektromyographisch bestätigt

04.05. 13

30

3

Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im Stadium II durch regelmäßige medikamentöse Therapie stabilisiert

06.06. 02

30

4

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist.

09.02. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2-3 um 2 Stufen gerechtfertigt. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Ein Zustand nach erfolgreicher Gallenblasenentfernung und Hepaticoduodenostomie zur Sanierung einer chronischen Cholezystitis und Choledochusstenose erreicht keinen Grad der Behinderung.

Somit kommt es aufgrund des aufgenommenen Leidens (Position 3) zu einer weiteren Erhöhung der Gesamteinschätzung. Eine weitere Änderung, auch bei den Zusatzeintragungen ist nicht gerechtfertigt.

2. Der Gesamt-Grad der Behinderung ist ab Antrag (10.12.2014) anzunehmen.

3. Der Antragsteller kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."

Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, jeweils nachweislich zugestellt am XXXX bzw. XXXX, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Auf telefonische Nachfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von der Pensionsversicherungsanstalt am 16.10.2015 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in einer unbefristeten Pension befinde, und am 30.10.2015 eine Bescheidkopie vom 07.05.2015 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, der in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung "Daueraufenthalt-EG" zum Aufenthalt berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nunmehr ab 10.12.2014 70 v.H.

Der Beschwerdeführer stand bis XXXX in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und war bis dahin in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX eine unbefristete Invaliditätspension ab XXXX gewährt.

Der Beschwerdeführer gehörte vom XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

2. Beweiswürdigung:

Die türkische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und die Feststellungen zum österreichischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten türkischen Reisepass, der vorgelegten Aufenthaltsberechtigung und aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ab XXXX 70 v.H. beträgt, ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom

XXXX.

Im Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen in das Gutachten vom XXXX einbezogen und berücksichtigt.

In dem Sachverständigengutachten wird umfassend ausgeführt, dass aufgrund des vorgelegten Befundes eines Lungenfacharztes vom XXXX bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung im Stadium II nach Gold erkrankt ist und eine entsprechende Medikation empfohlen wird.

Diese Gesundheitsschädigung wird nunmehr als Leiden 3 "Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" neu aufgenommen und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt.

Dem vorgelegten Arztbrief eines Krankenhauses vom XXXX ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Gallenblasenentfernung und eine Hepaticoduodenostomie zur Sanierung einer chronischen Cholezystitis und Choledochusstenose durchgeführt wurden, und ein gutes Operationsergebnis sowie ein komplikationsloser Heilungsverlauf vorliegen. Dieser Zustand erreicht nach der gutachterlichen Beurteilung keinen Grad der Behinderung.

Zusammenfassend führt der Sachverständigen aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 "Peroneusparese rechts" und das Leiden 3 "Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" um insgesamt zwei Stufen auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. angehoben wird.

Leiden 4 "Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus" erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Aus dem allgemeinmedizinischen Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb auszuüben.

Das vorliegende Sachverständigengutachten wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde bestritten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis XXXX in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stand und ihm mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX eine unbefristete Invaliditätspension ab XXXX gewährt wurde, beruht auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug vom XXXX und dem seitens der Pensionsversicherungsanstalt übermittelten Bescheid vom XXXX sowie der von der Pensionsversicherungsanstalt erteilten Auskunft am XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft."

Wie bereits ausgeführt wurde der gegenständlichen Entscheidung das ärztliche Sachverständigengutachten vom 28.07.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nunmehr 70 v. H. beträgt.

Im Sachverständigengutachten wurde umfassend ausgeführt, dass sich die im Vergleich zum bisherigen Ergebnis eine abweichende Gesamtbeurteilung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung zum Vorgutachten von 60 v.H. auf nunmehr 70 v.H. durch die zusätzliche Beeinträchtigung des führenden Leidens "Zustand nach Adenokarzinom des Magens 7-2014" durch die Leiden "Peroneusparese rechts" und "Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung" ergibt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ist, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.

Im gegenständlichen Fall waren daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, vom XXXX bis XXXX erfüllt.

Der Beschwerdeführer stand bis XXXX in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und war bis dahin in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§11 BEinstG) auszuüben.

Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX eine unbefristete Invaliditätspension und steht nicht in Beschäftigung.

Seit XXXX liegt daher ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG vor.

Der Beschwerdeführer gehörte vom XXXX bis XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

Die Begünstigung gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG ist ab dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wirksam, im gegenständlichen Fall somit ab XXXX.

Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende Sachverständigengutachten vom 28.07.2015 wurde als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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