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W166 2017563-1•BVwG W166 2017563-1
W166 2017563-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2017563-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF stattgegeben.
Herr XXXX gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt ab XXXX 50 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte eine Kopie seiner Aufenthaltsbestätigung, einen Meldezettel sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
XXXX Magenteilresektion bei GIST Tumor, keine Radiatio, jedoch Chemotherapie, regelmäßige ambulante Kontrollen bin Abständen von sechs Monaten, bisher kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen
XXXX Clippung bei Aneurysma mit Subarachnoidalblutung
Lebercysten und zystische Nierendegeneration unter 3 monatiger Kontrolle in der XXXX , Kreatinin im XXXX 2,0
Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Die Partei klagt über Druck über dem Herz bei körperlicher Anstrengung. Er hatte Wassereinlagerungen im Herz und der Lunge gehabt.
Auch leide er unter Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindel mit Ohrengeräuschen.
Schmerzen in beiden Hüften. Er habe eine Muskelerkrankung bei der die Muskelmasse immer zugenommen habe. Er dürfe nicht viel Aktivität machen.
Jod, Nifedipin und ACE-Hemmer Allergie bekannt.
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Laute eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB%
1
Zystennieren beidseits, oberer Rahmensatz, da chronische Niereninsuffizienz mit Kreatinin bei 2,0
050401
40
2
Zustand nach Subarchanoidalblutung XXXX , Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwindelsymptomatik und Konzentrationsstörungen
120301
20
3
Hypertensive Cardiomyopathie mit guter linksventrikulärer Funktion bei Zustand nach Pericarderguß
050102
20
4
Zustand nach gastrointestinalem Stromtumor 9-2007, Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre nach Magenteilresektion rezidivfrei
130102
20
5
Metabolische Myopathie, Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Muskelschmerzen ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung in den Gelenken
g.z. 020201
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2-5 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und gab bekannt, dass er den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit seiner Vertretung beauftragt habe.
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass für die unter der laufenden Nummer 1 angeführten Gesundheitsschädigung aufgrund der Schwere der Erkrankung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre. Dies vor allem deswegen, da beim Beschwerdeführer fortgeschrittene Funktionseinschränkungen und Sekundärfolgen vorlägen (Hypertonie, chronische Niereninsuffizienz).
Weiters leide der Beschwerdeführer unter Bradykardie. Dies sei bis dato richtsatzmäßig noch gar nicht eingestuft worden.
Auch wäre für die unter der laufenden Nummer 2 angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da der Beschwerdeführer immer wieder unter stärkerem Schwindel leide.
Ebenfalls wäre für die unter der laufenden Nummer 5 angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Dies vor allem deswegen, da der Beschwerdeführer keine längeren Strecken zu Fuß zurücklegen könne und auch immer wieder Sitzpausen einlegen müsse. Da diese Krankheit fortschreitend sei, werde die Gehstrecke dadurch auch laufend vermindert.
Es werde aufgrund der Einwendungen beantragt, den Sachverhalt erneut zu überprüfen und auszusprechen, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 v.H. betrage sowie die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gegeben seien.
Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt.
Zur Überprüfung der Stellungnahme und der vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde der Akt neuerlich dem Ärztlichen Dienst vorgelegt.
In der medizinischen Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Beigelegt wurde ein aktueller Befundbericht (Abl. 43) von Dr. XXXX Facharzt für Innere Medizin vom XXXX , der eine hypertensive Herzkrankheit mit guter systolischer Pumpfunktion, Zustand nach Subarachnoidalblutung, chronische Niereninsuffizienz bei Zystennieren beidseits und Zustand nach Magenteilresektion beschreibt.
Die übrigen, wieder vorgelegten Befunde entsprechen größtenteils den bereits bei der hierortigen Untersuchung vorliegenden (Abl. 37-42 entsprechend Abl. 8, 10 und 16-18) beziehungsweise datieren aus XXXX (Abl. 34-36) und bringen keine neuen Erkenntnisse.
Die von der Partei beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Partei zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer Einschätzung unterzogen.
Es werden insbesondere funktionelle Einschränkungen berücksichtigt. Diese wurden aufgrund des klinischen Befundes vom XXXX (Abl. 25f) in meinem Gutachten richtsatzmäßig eingeschätzt.
Klinisch habe sich bei der ho. Untersuchung altersentsprechend freie Beweglichkeit des Stütz- und Bewegungsapparates ohne maßgebliche Schwindelsymptomatik oder Gehbehinderung. Der vorgelegte Laborbefund vom XXXX zeige einen Kreatinwert von 2,0 mg/dl bei einer GFR von 38. Auch konnte keine einschätzungsrelevante Bradykardie festgestellt werden.
Eine höhere Einstufung sei daher nicht gerechtfertigt, insbesondere auch, da die getroffene Einschätzung durch den neu vorgelegten Befund bestätigt wird. Demnach ergibt sich keine Änderung seines Gutachtens."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständige durchgeführt und festgestellt worden, dass die nachgereichten Befunde keine Änderung des Gutachtens bewirkt hätten. Es werde auf die beigelegte ärztliche Stellungnahme verwiesen.
Sohin sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter an, der Bescheid der belangten Behörde sei rechtswidrig. Das Sozialministeriumservice verkenne, dass aufgrund des bestehenden Zustands- sowie Beschwerdebildes des Beschwerdeführers der Gesamtgrad der Behinderung mit zumindest 50 v.H. einzustufen gewesen wäre.
Das unter der laufenden Nummer 1 eingestufte Leiden - Nierenzysten beidseits - welches mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft worden sei, wäre im Hinblick auf die Schwere der Erkrankung höher einzustufen gewesen. Aufgrund der bereits beim Beschwerdeführer vorliegenden fortgeschrittenen Funktionseinschränkungen und Sekundärfolgen (Hypertonie, chronische Niereninsuffizienz) wäre eine Einstufung dieses Leidens nach Richtsatzposition 05.04.02 durchaus gerechtfertigt gewesen.
Auch das unter der laufenden Nummer 5 eingestufte Leiden - metabolische Myopathie - sei mit einem Grad der Behinderung von nur 10 v.H. ebenfalls nicht gerechtfertigt. Durch die bestehende Muskelerkrankung sei die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des ebenfalls bestehenden Herzleidens und der Nierenerkrankung massiv eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer sei es nur möglich, sich auf kurzen Wegstrecken langsam gehend fortzubewegen. Es müssen immer wieder vom Beschwerdeführer Sitzpausen eingelegt werden. Durch diese ständig fortschreitende Krankheit werde die dem Beschwerdeführer derzeit noch mögliche Gehstrecke auch laufend vermindert bzw. verkürzt.
Ebenfalls sei das unter der laufenden Nummer 2 angeführte Leiden - Zustand nach Subarachnoidalblutung XXXX - zu gering eingestuft. Auch hier sei vom Sozialministeriumservice nicht ausreichend darauf eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer immer wieder unter stärkerem Schwindel leide, und wäre eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung als nur 20 v.H. durchaus gerechtfertigt gewesen.
Im Zusammenwirken der Leiden 1, 2, 3, und 5 liege beim Beschwerdeführer auch eine äußerst ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Gesamteinstufung mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. rechtfertigen würde.
Zum Beweis werde auf die bereits aufliegenden Befunde verwiesen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Internen Medizin, der Urologie und der Neurologie/ Psychiatrie beantragt.
Mit Schreiben vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer einen Echokardiographiebefund der XXXX vom XXXX sowie einen internistisch kardiologischen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX .
Zur Überprüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
Im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:
"1. die chronische Niereninsuffizienz bei Nierencysten ist mit einem Kreatinin von 2,0 dokumentiert - somit ist eine höhere Einstufung nicht gerechtfertigt.
Der arterielle Bluthochdruck ist unter Position 3 ausreichend mitberücksichtigt.
Eine höhergradige Einschränkung des Gehvermögens war weder bei der hierortigen Untersuchung objektivierbar noch ist eine solche in den vorgelegten Befunden dokumentiert.
Da keine maßgeblichen Ausfallserscheinungen nach der Subarachnoidalblutung festzustellen sind ist auch diesbezüglich eine höhere Einstufung nicht gerechtfertigt. Insbesondere unter Berücksichtigung der rezidivierenden Schwindelanfälle und Konzentrationsstörungen wurde diesbezüglich ja bereits diese Positionsnummer mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz zuerkannt.
Bezüglich der wegen des eingestuften Herzleidens nachgereichten Befunde (Abl. 75) konnte eine beschriebene massive Belastungsdyspnoe anlässlich der hierortigen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden und ist im Echokardiographiebefund (Abl. 73) eine normale globale systolische Funktion dokumentiert, sodass eine höhere Einschätzung nicht gerechtfertigt ist.
Weitere Befunde, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden, wurden nicht vorgelegt. Somit ergibt sich keine Änderung der Beurteilung.
2. Gesamtgrad der Behinderung ist ab Antrag anzunehmen.
3. Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde vorgebracht, dass die Feststellung des Sachverständigen wonach die vorgelegten, das Herzleiden betreffenden Befunde keine höhere Einschätzung rechtfertigen würden, da die festgestellte bzw. beschriebene hochgradige Belastungsdyspnoe mit einer ausgeprägten Einschränkung der Gehfähigkeit anlässlich der bei der belangten Behörde durchgeführten Untersuchung nicht objektiviert habe werden können, vom Beschwerdeführer nicht geteilt bzw. nachvollzogen werden könne. Der Sachverständige hätte aufgrund des neu vorgelegten Befundes, welcher einen deutlich anderen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beschreibe, als bei der durchgeführten Untersuchung ein halbes Jahr vorher, zu dem Schluss kommen müssen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert habe. Die Durchführung einer neuerlichen Untersuchung wäre deshalb unbedingt notwendig gewesen.
Weiters werde vorgebracht, dass zu den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Einwendungen bezüglich der zu gering erfolgten Einstufung der Leiden 2 und 5 vom Sachverständigen keine Stellungnahme erfolgt sei. Auch hier werde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass diese Leiden entsprechend dem vorliegenden Zustand zu gering eingestuft worden seien.
Der Beschwerdeführer weise nochmals, entgegen den Ausführungen des Sachverständigen zur Einstufung des erfolgten Leiden 1, darauf hin, dass auch dieses Leiden nicht entsprechend eingestuft worden sei. Aufgrund der beim Beschwerdeführer bereits bestehenden und vorliegenden fortschreitenden Funktionseinschränkungen und Sekundärfolgen (Hypertonie, chronische Niereninsuffizienz) hätte sehr wohl eine Einstufung dieses Leidens nach Richtsatzposition 05.04.02 erfolgen müssen.
Überdies werde nochmals angeführt, dass auch eine äußerst ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung im Zusammenwirken der Leiden 1, 2, 3 und 5 vorliege, welche eine Gesamteinstufung mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. rechtfertigen würde. Diese sei vom Sachverständigen in dem nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten ebenfalls nicht berücksichtigt worden bzw. sei zu diesem Vorbringen keine Stellungnahme abgegeben worden. Die getroffenen Feststellungen des Sachverständigen seien nicht schlüssig.
Es werde weiters eingewendet, dass die vorliegenden Sachverständigengutachten nur Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin seien. Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht wäre aber zur Beurteilung des Gesundheitszustandes (nur interne Leiden vorliegend) unbedingt die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Internen Medizin notwendig gewesen, und werde daher die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt.
Der Beschwerdeführer legte mit der Stellungnahme diverse medizinische Beweismittel vor.
Zur Überprüfung der in der Stellungnahme vorgebrachten Aspekte und der vorgelegten medizinischen Befunde wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einem fachärztlichen Sachverständigen vorgelegt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt am XXXX untersucht, Abl. 27, damals wurden festgestellt: Zystennieren beidseits, Z. n. Subarachnoidal-Blutung, hypertensive Kardiomyopathie, Z. n. gastrointestinalem Stroma-Tumor und metabolische Myopathie. Es wurde ein Gesamt-GdB von 40 % ermittelt.
Dagegen richten sich die Einwendungen durch den KOBV, Abl. 70, darin wird festgestellt, dass das unter Nr. 2 angeführte Leiden zu gering eingestuft worden sei, es wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer immer wieder unter stärkerem Schwindel leidet.
Es wäre ein Gesamtgrad von zumindest 50 % gerechtfertigt.
Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer bzw. seiner Ehefrau:
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , ist seit XXXX in Österreich. Eine Nierenerkrankung (Zystennieren) sei seit XXXX bekannt, im Zuge der nephrologischen Kontrollen sind auch andere Erkrankungen festgestellt worden, von Relevanz darunter eine Herzerkrankung, seit einigen Jahren leidet er unter niedrigem Pulsschlag sowie Verlust der Leistungsfähigkeit. XXXX wurde er wegen eines Stroma-Tumors in der XXXX operiert, damals auch Chemotherapie, mit offensichtlich gutem Verlauf.
XXXX hat er eine Subarachnoidal-Blutung erlitten, er wurde in der XXXX einer offenen OP unterzogen, hat 2 Clips erhalten.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Blopress, Blopress Plus, Loniten, Doxapress, Cipralex, Keppra, Lasix, Oleovit D3, Etalpha
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:
Ein Befundkonvolut aus der XXXX wird zum Akt genommen, relevant daraus:
In der Echokardiografie vom XXXX normale Linksventrikelfuktion mit Verdacht auf Hypokinesie des basalen Septums, in den Laboruntersuchungen leichte, wahrscheinlich renale Anämie, HB 10,1, Leberenzymmuster normal, BUN 30, Kreatinin 2,81, mäßige Hyperlipidämie, Parathormon auf 179 erhöht.
Im Befund des Facharztes für Innere Medizin, XXXX , vom XXXX wird eine hypertrophe Kardiomyopathie beschrieben.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 189 cm, 120 kg, gering schwankend
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 120/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: adipös, mediane OP-Narbe
Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, angegebene Muskelbeschwerden, gelegentlich am Abend Ödeme, besonders in der heißeren Jahreszeit Gangbild normal
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX gestellten Fragen
Frage 1:
Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte
Gesundheitsschädigung:
medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen;
gewählte Richtsatzposition, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist;
zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Antwort:
Diagnosen:
1. Fortschreitende Nierenfunktionseinschränkung bei Zystennieren 05.04.02 50 %
Folgeerkrankungen, darunter höhergradige Hypertonie, Störungen des Säure-Basen-Haushaltes, renale Anämie und Störung des Knochenstoffwechsels (erhöhtes Parathormon) sind in dieser Position erfasst.
2. Z. n. Subarachnoidal-Blutung XXXX 12.03.01 20 %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da weiterhin Schwindelsymptomatik und Konzentrationsstörungen.
3. Hypertensive Kardiomyopathie mit guter linksventrikulärer Funktion bei Z. n. Pericarderguss
g. z. 05.01.02 20 %
4. Z. n. OP eines gastrointestinalen Stroma-Tumors XXXX 13.01.02 20
%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre nach Magenteilresektion rezidivfrei.
5. Metabolische Myopathie g.z. 02.02.01 10 %
Unterer Rahmensatz, da Muskelschmerzen ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung.
Frage 2:
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB
Antwort:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 %. Es liegt keine wechselseitige ungünstige funktionelle Leidensbeeinflussung vor.
Frage 3:
Die Feststellung, ob der Beschwerdeführer in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem
Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
Antwort:
Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Frage 4:
Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag - XXXX ? Wenn später, bitte begründen).
Antwort:
Der Gesamtgrad der Behinderung ist zumindest seit XXXX anzunehmen, laut Unterlage in der im Befundkonvolut befindlichen Ambulanzkarte wurde damals ein Kreatininwert von 2,2 und ein Hämoglobin von 10,1 festgestellt. Ebenfalls war damals bereits das Parathormon erhöht.
Frage 5:
Stellungnahme zu den Einwendungen
Antwort:
Abl. 69 - 70:
Das Nierenleiden wurde nun höher eingestuft und damit den Einwendungen hinsichtlich dieses Leidens Rechnung getragen. Hinsichtlich der übrigen Leiden konnte eine wesentliche Veränderung nicht objektiviert werden.
Abl. 76/10-11:
Beantwortung im Wesentlichen wie oben, führendes und für den Gesamtgrad der Behinderung relevantes Leiden bleibt die progrediente Nierenfunktionseinschränkung mit den dokumentierten Folgekrankheiten. Diese sind in dieser Position berücksichtigt.
Frage 6:
Insbesondere auch zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nunmehr eine hochgradige Belastungsdyspnoe habe, die nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, siehe diesbezüglich Abl. 76/10, Internistischer Befund Abl. 75-76 und ärztliche Stellungnahme Abl. 76/5 und dem Vorbringen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der letzten persönlichen Untersuchung insgesamt massiv verschlechtert habe.
Antwort:
Ein zusätzliches kardiales oder pulmonales Leiden, welches eine einschätzungsrelevante höhergradige Belastungsdyspnoe zur Folge haben könnte, wurde nicht festgestellt. Hinsichtlich der mangelnden Belastbarkeit muss auch das Übergewicht berücksichtigt werden, das für sich genommen aber kein zusätzliches Leiden darstellt.
Frage 7:
Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden ABL. 73-75.
Antwort:
Diese Befunde wurden berücksichtigt und bedingen die oben gemachten Aussagen.
Frage 8:
Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zu den Sachverständigengutachten (ABL. 24-29, Abl. 45, Abl. 76/5-76/6) abweichenden Beurteilung.
Antwort:
Im Vergleich zu den vorliegenden Sachverständigengutachten Höherreihung des Nierenleidens, dies aufgrund der Anamnese und der bereits im Akt vorliegenden Befunde, aber auch des zum Akt genommenen Befundkonvolutes. Weitere Abnahme der exkretorischen Funktion der Niere sowie Folgeleiden bedingen die höhere Einschätzung und damit die Abweichung gegenüber den Vorgutachten.
Frage 9:
Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Antwort:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, nachweislich zugestellt am XXXX , sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger. Seit XXXX ist der Beschwerdeführer aufgrund des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", welcher ihm freien Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, in Österreich aufenthaltsberechtigt.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.
Der Beschwerdeführer gehört ab XXXX dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§11 BEinstG) auszuüben.
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zum österreichischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers ab XXXX 50 v.H. beträgt, und er in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben, ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom XXXX .
In dem fachärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde wurden vom fachärztlichen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Zum Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass das unter der laufenden Nummer 1 eingestufte Leiden - Nierenzysten beidseits - welches mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingestuft worden sei, im Hinblick auf die Schwere der Erkrankung höher einzustufen gewesen wäre, zumal bereits fortgeschrittene Funktionseinschränkungen und Sekundärfolgen (Hypertonie, chronische Niereninsuffizienz) vorlägen, führte der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass die progrediente Nierenfunktionseinschränkung mit den dokumentierten Folgekrankheiten nun höher eingestuft wurde, und in Leiden 1 "Fortschreitende Nierenfunktionseinschränkung bei Zystennieren, mit Folgeerkrankungen, darunter höhergradige Hypertonie, Störungen des Säure-Basen-Haushaltes, renale Anämie und Störung des Knochenstoffwechsels (erhöhtes Parathormon)" mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt wurde.
Damit wurde auch den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Leidens Rechnung getragen.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde und der Stellungnahme, auch andere Leiden seien zu gering eingeschätzt worden, wurde im fachärztlichen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass bei den übrigen Leiden keine wesentlichen Veränderungen objektiviert werden konnten.
Betreffend das vorgebrachte Herzleiden und die Belastungsdyspnoe führte der Sachverständige aus, dass ein zusätzliches kardiales oder pulmonales Leiden, welches eine einschätzungsrelevante höhergradige Belastungsdyspnoe zur Folge haben könnte, nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich der mangelnden Belastbarkeit muss auch das Übergewicht berücksichtigt werden, das für sich genommen aber kein zusätzliches Leiden darstellt.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und auch in der Stellungnahme vom XXXX einwendet, dass im Zusammenwirken der Leiden 1-3 und 5 auch eine äußerst ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, welche einen höheren Gesamtgrad der Behinderung rechtfertigen würde, ist festzuhalten, dass nach medizinischer Beurteilung keine wechselseitige ungünstige funktionelle Leidensbeeinflussung gegeben ist. Das Ermittlungsverfahren hat zudem keine Hinweise erbracht, die zu einer anderslautenden Einschätzung führen könnten.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neuerlichen Untersuchung zur Abklärung seines Gesundheitszustandes und Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Internen Medizin wurde entsprochen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom XXXX bemängelt, der Sachverständige habe zu den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Einwendungen bezüglich der zu gering erfolgten Einstufung der Leiden 2 und 5 keine Stellungnahme abgegeben, so ist dazu anzuführen, dass sowohl in den Vorgutachten als auch im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX auf die Einstufung der gegenständlichen Leiden eingegangen wurde.
Der Vollständigkeit halber ist zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers in einer Stellungnahme, wonach er auch ersuche die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu überprüfen festzuhalten, dass die angeführte Zusatzeintragung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug vom XXXX .
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Interne Medizin vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
§ 25. (19) §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft."
Wie bereits ausgeführt wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Grund des fachärztlichen Sachverständigengutachtens vom XXXX sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung ab XXXX (Kreatininwert von 2,2 und Hämoglobin von 10,1 sowie Parathormon erhöht) mit 50 v.H. eingeschätzt.
Das vorliegende fachärztliche Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und begründet auch in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben.
Im Beschwerdefall liegen keine Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vor.
Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist in der Lage, zumindest eine Erwerbsfähigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.
Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das nunmehr vorliegende medizinische Sachverständigengutachten wird als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob der Grad der Behinderung im Feststellungsverfahren nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG bescheidmäßig festzustellen ist, wurde in den Erwägungen wiedergegeben.
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