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W149 2107726-1•BVwG W149 2107726-1
W149 2107726-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2015
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Familienangehöriger,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten
W149 1437922-1/15E
W149 2107726-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA. Somalia (BF1), gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 05.09.2013, Zl. 12 12.216-BAG, beschlossen:
A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, (BF2) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2015, Zl. 1044993006-140159552, beschlossen:
A) Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Behördliches Verfahren der BF1
Die damals schwangere BF1 reiste illegal in Österreich ein und stellte am 07.09.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde die BF1 von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei sie angab, am Tag zuvor Somalia schlepperunterstützt von Mogadischu aus verlassen auf dem Luftweg über Dubai nach Österreich gekommen zu sein.
Das Verfahren der BF1 wurde am 11.09.2012 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
Am 30.10.2012 wurde die BF1 in der 38 SSW von einem im Mutterleib verstorbenen Sohn entbunden.
Am 19.03.2013 wurde die BF1 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, auf unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Gemäß ihrem mit Schreiben vom 08.02.2013, in welchem die BF1 unter Verweis auf die erlittene Geneital-Beschneidung und weitere Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung beantragt hatte, wurde sie von einer weiblichen Person einvernommen. Dabei legte die BF1 verschiedene Dokumente, darunter medizinische Befunde und einen auf sie ausgestellten somalischen Reisepass, vor. Inhalt der Einvernahme waren im Wesentlichen die Fluchtgründe.
Mit Schreiben vom 19.03.2013 wurden die von der BF1 vorgelegten Dokumente im Original der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Landespolizeidirektion Graz zur Beurteilung der Echtheit übermittelt.
Mit Schreiben vom 09.04.2013 wurden die Untersuchungsberichte (Kurzform) betreffend die kriminaltechnischen Begutachtungen dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, übermittelt, aus denen sich für praktisch alle Dokumente massive Zweifel an der Echtheit und für den Reisepass das Ergebnis einer Totalfälschung ergaben.
Am 03.06.2013 beauftragte das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, bei dem schwedischen Institut namens " XXXX " ein Sprachgutachten auf der Basis eines von Österreich aus mit einem Gutachter des Instituts (vermutlich) telefonisch zu führenden und aufzuzeichnenden Interviews mit der BF1 sowie verschiedener behördlicher Angaben über ihre Herkunft mit dem Ersuchen um Verifizierung dieser Angaben bzw. Informationen, welcher Region die BF1 aufgrund ihrer Sprache und der Antworten im Interview zuzuordnen sei.
Das Interview fand am 13.06.2013 statt und die BF1 legte bei dieser Gelegenheit weitere Dokumente betreffend ihr Leben in Österreich vor.
Das Institut übermittelte mit Mail vom 18.07.2013 den beauftragten Sprachanalysebericht samt anonymisierten Angaben über den Interviewer und die anderen an dem Bericht beteiligten Personen.
Am 27.08.2013 nahm eine von der BF1 bevollmächtigte Rechtsberaterin durch Akteneinsicht Kenntnis vom Sprachanalysebericht, nachdem die BF1 zur Einvernahme für den 05.09.2013 geladen worden war.
Am 05.09.2013 wurde die BF1 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und einer Vertrauensperson von derselben Leiterin der Amtshandlungen niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte die BF1 weitere Dokumente über ihr Leben in Österreich sowie medizinische Dokumente vor. Gegenstand der Einvernahme war im Wesentlichen der Vorhalt der kriminaltechnischen Untersuchungen ihrer Personaldokumente sowie des Sprachanalyseberichtes.
2. Angefochtener Bescheid der BF1
Mit Datum vom 05.09.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 12.216-BAG, der BF1 zugestellt am 09.09.2013 (im Folgenden: angefochtener Bescheid).
Mit diesem Bescheid wurde der Antrag der BF1 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr wurde gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.09.2014 erteilt (Spruchpunkt III).
Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass der BF1 im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Es sei aufgrund des Sprachgutachtens nicht erwiesen, dass sie aus dem Süden Somalias (Kismayo) stamme. Vielmehr gehe das Sprachgutachten davon aus, dass ihre Herkunft Somaliland, Region Sool/Toghdeer, sei. Der von der BF1 vorgelegte Pass sei nach kriminaltechnischer Untersuchung als Totalfälschung anzusehen und die von ihr vorgelegten sonstigen Urkunden (Geburtsurkunden und Heiratsurkunde) seien aufgrund ihres Erscheinungsbildes (identische Lage der Stempel und Unterschrift auf Urkunden aus vier verschiedenen Jahren) seien als sehr bedenklich anzusehen und ein weiteres Dokument habe sich ebenfalls als Totalfälschung herausgestellt (Farbdruck mit Unterschriften). Nach den Länderinformationen gebe es in der vermutlichen Herkunftsregion der BF1 in Somaliland zwar einen andauernden Gebietskonflikt zwischen Somaliland und Puntland, jedoch keinen Einfluss der Al-Shabaab. Eine systematische Verfolgung der Angehörigen des Clans der Ashraf, zudem sich auch die BF1 zähle, gebe es ebenfalls nicht. Frauen seien zwar unterdrückt und es gebe viele Zwangsheiraten und die weibliche Genitalverstümmelung sei weit verbreitet. Die BF1 sei jedoch bereits beschnitten und für den Status einer Asylberechtigten sei eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr maßgeblich, die nicht (mehr) bestehe (Spruchpunkt I.).
Subsidiärer Schutz sei gewährt worden, da die BF1 aufgrund der allgemein mangelnden Sicherheitslage bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage kommen würde (Spruchpunkt II.), dementsprechend sei ihr eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden (Spruchpunkt III.)
Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformation aus den Jahren 2010 bis 2012 gestützt.
Mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2013 wurde der BF1 ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
3. Beschwerde der BF1 und weiterer Verlauf
Mit am 17.09.2013 per Mail übermittelten Schreiben vom selben Tag legte die BF1 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides beim Bundesasylamt ein.
Zur Begründung der Beschwerde führte die BF1 im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und einer unrichtigen rechtlichen Würdigung unterzogen.
Zum einen setze sich der angefochtene Bescheid nicht hinreichend mit der Lage der Angehörigen des Clans der Ashraf auseinander, obwohl er die entsprechende Zugehörigkeit der BF1 festgestellt habe.
Zum anderen sei die Behörde zu Unrecht allein aufgrund des Sprachgutachtens zu der Feststellung gelangt, die BF1 stamme nicht aus dem Süden Somalias (Kismayo), sondern aus Somaliland. Unter näherer Begründung kritisierte die BF1 die Art der Bestandsaufnahme durch das Institut, den oberflächlichen Inhalt der Befragung, die ihrer Ansicht nach teilweise falsche Bewertung der inhaltlich richtigen Antworten der BF1 und die unvollständige Wiedergabe ihrer (richtigen und vollständigen) Antworten zu ihrer Herkunftsstadt Kismayo.
Daher sei die rechtliche Schlussfolgerung falsch. Der BF1 hätte vielmehr der Status einer Asylberechtigten zuerkannt werden müssen, weil sie als junge, ungeschützte Frau mit westlicher Orientierung (sie habe sich in Österreich in Richtung auf eine Berufstätigkeit fortgebildet), die Angehörige des Minderheitenclans der Ashraf sei, in ihrer von der Al-Shabaab weiterhin bedrohten Herkunftsregion Kismayo einer systematischen individuellen Verfolgungsgefahr als Angehörige einer sozialen Gruppe ausgesetzt sei.
4. Behördliches Verfahren des BF2, Bescheid und Beschwerde
Am 10.10.2014 brachte die BF1 einen Sohn, den BF2, in Österreich zur Welt und stellte für ihn als gesetzliche Vertretung unter Vorlage einer Geburtsurkunde, in der kein Vater angegeben ist, am 11.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, wobei sie zunächst angab, der BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe.
Mit Stellungnahme vom 21.01.2015 machte der BF1 unter Berufung auf mehrere Quellen über seine Mutter geltend, dass ihm als minderjähriges, neugeborenes Kind, das außerehelich im Ausland geboren wurde, eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität drohe. In Somalia sei eine außereheliche Geburt undenkbar und die Folge des gesellschaftlichen Drucks sei, dass Mütter diese Kinder zu ihrem eigenen Schutz einfach aussetzen würden.
Die Kinderrechte würden systematisch verletzt, 10% aller Neugeborenen würden vor ihrem ersten Lebensjahr sterben. Es gebe akute Mangelversorgung mit Lebensmitteln und es drohe eine Zwangsrekrutierung als Kindersoldat durch die Al-Shabaab.
Schließlich machte der BF2 geltende, dass aufgrund der gesetzlichen Lage eine somalische Staatsangehörigkeit zu bezweifeln sei, da diese nur über den Kindesvater, nicht aber über die Kindesmutter vermittelt werden könne. Kinder mit unbekanntem Vater drohe mithin Staatenlosigkeit und es sei daher zu beachten, unter welchen Umständen der BF2 aufgrund dessen zu leben hätte.
Mit Datum vom 08.05.2015 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Bescheid, FZ. 1044993006-140159552, und es wurde dem BF2 mit Verfahrensanordnung vom selben Tag eine namentlich näher bezeichnete Rechtsberaterin für eine etwaige Beschwerde amtswegig zur Seite gestellt. Beides wurde dem BF2 am 13.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit dem Bescheid wurde der Antrag des BF2 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia wurde gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. stattgegeben (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 06.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen zunächst unter Berufung auf das Verfahren der Mutter festgestellt, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei und seine Mutter aus Somaliland (Nordsomalia) stamme.
Die Sicherheitslage in Somaliland sei nach den friedlichen Präsidentschaftswahlen 2010 im Vergleich zum Rest Somalias deutlich stabiler. Es gebe zwar willkürliche Handlungen der Sicherheitskräfte gegen Leute, die der Zusammenarbeit mit der Al-Shabaab verdächtigt würden. Es herrsche aber ansonsten weitgehend Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechtslage habe - ausgehend von einem niedrigen Niveau - Fortschritte gemacht.
Die östlichen Regionen Sool und Cayn (als Teil der Region Togdheer) seien zwischen Somaliland und Puntland umstritten und es sei dort 2013 zu militärischen Auseinandersetzungen gekommen. Die Kontrolle dieser Gebiete durch die Regierung von Somaliland bleibe daher beschränkt. Lokale Milizen hätten versucht eine von beiden Teilen Somalias unabhängigen "autonomen Staat Khatumo" aufzubauen, trotz eines Waffenstillstandes komme es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen.
In Somaliland sei die Grundversorgung durch den gewissen Grad an Stabilität besser als in Süd- und Zentral-Somalia. Die Müttersterblichkeit sei geringer und mehr Kinder könnten eine Schule besuchen. Mehr Menschen hätten Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Dennoch lebt die Mehrheit der Menschen aufgrund der hohen Arbeitslosenrate von (offiziell) 80 bis 92% in großer Armut.
Insoweit der BF2 (nachträglich) geltend gemacht habe, dass die Lage für Kinder aufgrund der humanitären Krise schwierig sei, so sei dies nicht näher zu prüfen, weil dem BF2 bereits aufgrund des Familienverfahrens - wie seiner Mutter, der BF1 - subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
Der BF2 legte über seine Mutter als gesetzliche Vertretung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides mit Fax vom 22.05.2015 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. einen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Gerichtliche Verfahren der BF1 und des BF2
Die Beschwerde der BF1 war am 23.09.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof eingelangt.
Am 24.09.2013 waren weitere Dokumente betreffend Fortbildungen der BF1 in Österreich beim Asylgerichtshof eingetroffen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Seit 01.01.2014 ist somit das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren der BF1 zuständig.
Am 30.01.2015 langte eine Beschwerdeergänzung der BF1 vom 20.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sich die BF1 im Wesentlichen mit neuen Informationen gegen den (anonymen) Hauptgutachter des Sprachgutachtens wandte. Aus verschiedenen Zeitungsberichten und aus einschlägigen Judikaten aus dem Vereinigten Königreiches gehe hervor, dass betreffend den als "EA20" bezeichneten und auch im Gutachten der BF1 maßgeblichen Sprachgutachter massive Zweifel an seiner Seriosität und Qualifikation bestünden.
Am 27.05.2015 brachte die BF1 eine weitere Beschwerdeergänzung vom 22.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der sie im Wesentlichen bekannt gab, dass sie einen nicht-ehelichen Sohn geboren habe. Mit dessen Vater lebe sie nicht in einer Beziehung und dieser würde das Kind auch nicht anerkennen. Ihr Ehemann und ihre Familie in Somalia wüssten nichts von dem Kind.
Sollte dem Ehemann und der Familie jemals bekannt werden, dass sie als Verheiratete in Österreich ein nicht-eheliches Kind eines anderen Mannes geboren habe, so wären sie und das Kind in Todesgefahr. Die BF1 würde wegen des Kindes bereits hier in Österreich von der Somali-Community geächtet, ausgeschlossen und bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia hätte sie als Alleinerziehende ohne Clan-Schutz, die sich gegen die traditionellen Normen der somalischen Gesellschaft gestellt habe, mit einer Verfolgung von erheblicher Intensität zu rechnen.
Die Beschwerde des BF2 langte am 28.05.2015 beim Bundesverwaltungsgerichtshof ein.
Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.
Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.
Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,
(BFA-VG).
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
II. Entscheidungsrelevantes Beweismittel: Parteivorbringen
Zur ihrer Person hat die BF1 erklärt, sie heiße XXXX . Sie stamme aus Kismayo (Süd-Somalia), wo sie auch bis zuletzt im Stadtteil Faanoole gelebt habe. Zu Kismayo hat die Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme auf Befragen angegeben, in ihrem Stadtteil gebe es ein Fußballstadium, zwei Banken (Kismayo Bank und Zentralbank, die erste Bank werde nicht mehr betrieben) und Plantagen, von denen aus Bananen exportiert würden.
Sie sei Staatsangehörige von Somalia, verwitwet und wiederverheiratet. In Österreich sei ihr jüngster Sohn geboren. Seinen Vater könne sie nicht bekannt geben, sie lebe auch nicht mit ihm zusammen und der Mann erkenne das Kind nicht an. Die Familie in Somalia dürfe nichts von dem Kind in Österreich erfahren.
Sie habe zwei minderjährige Kinder (geb. 2008 und 2009) sowie ihre Mutter und zwei Schwestern in Somalia zurückgelassen, wo diese seien, wisse sie nicht. In Somalia gebe es nur noch einen Onkel, der die Flucht ermöglicht habe und einen jüngeren Cousin in Kismayo, zu letzterem habe (im behördlichen Verfahren) noch Kontakt über das Internet gehabt.
Sie gehöre der Volksgruppe der Ashraf an.
Sie habe sechs Jahre lang bis 2002 die Schule in Kismayo besucht.
Sie habe mehrere näher erläuterte gesundheitliche Probleme gehabt, die in Österreich behandelt worden seien. Als Kind habe sie eine Genitalverstümmelung erleiden müssen und habe seitdem immer noch Schmerzen im Genitalbereich. Sie sei schwanger geflohen und habe in Österreich in 38 SSW eine Todgeburt (ein Sohn ihres jetzigen Mannes) erlitten.
Zum Fluchtgrund hat die BF1 zusammengefasst ausgesagt, sie habe Kismayo bereits 2011 verlassen und aus Somalia fliehen wollen, nachdem ihr zweiter Mann von der Al-Shabaab gezwungen werden sollte, für die Miliz zu kämpfen und sich geweigert habe, woraufhin er habe fliehen müssen. Auch ihre Mutter, die Schwestern und ihre älteren Kinder hätten fliehen müssen.
Zuvor seien bereits 2008 ein Bruder und ihr Vater von der Barre Hiiraale ermordet worden, der Vater sei seinen schweren Verletzungen. Seit 2006 habe es schwere Kämpfe der Al-Shabaab gegen die Barre Hiiraale in Kismayo gegeben. Damals seien zwei andere Brüder während des Krieges der regierungs-treuen gegen die regierungs-feindlichen Truppen erschossen worden. Hintergrund sei auch die Stammeszugehörigkeit gewesen sowie eine Fehde, weil einer der Brüder einen näher erläuterten Unfall verursacht haben soll, bei dem ein junger Mann eines anderen Clans getötet worden sein soll.
Weiters hat die BF1 angegeben, sie hätte aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit nicht mehr in der Stadt Kismayo leben können. Die sei bereits im Alter von 15 Jahren von einem Mann eines anderen Clans fortgelockt das erste Mal vergewaltigt worden. Sie sei im Spital behandelt worden und danach habe man sie beschimpft und als Hure bezeichnet.
2006 habe sie einen Mann gefunden, der sie geheiratet habe.
Danach hätten jene Leute, welche sie damals vergewaltigt hätten und die auch die Grundstücke der Familie hätten an sich ziehen wollen, zwei ihrer Brüder umgebracht. Der Vater habe sich gegen die Grundstücksergreifung gewehrt, habe sich mit einem Sohn der Leute gestritten und sei dann 2008 zusammen mit einem weiteren Bruder getötet worden. Der Mörder sei nicht aus ihrer Stadt gewesen, aber Angehöriger der Marehan.
2011 habe sie dann fliehen wollen, aber ihr jetziger Mann habe sie überredet zu bleiben und ihn zu heiraten, was sie dann auch getan habe. Da ihr Vater und alle männlichen Verwandten bereits tot gewesen sei, habe ihr Mutter der Heirat zustimmen müssen. Die Al-Shabaab habe erfahren, dass sie ohne Vertretung eines männlichen Verwandten geheiratet habe und ihren Mann vorgeladen, der bestätigen habe müssen, dass nur die Mutter zugestimmt habe.
Daraufhin hätten die Leute von der Al-Shabaab ihr nachspioniert und sie verfolgt. Sie sei auf dem Weg zu einem Geschäft überfallen und an den Strand gebracht worden, weit weg von ihrem Bezirk und dann von vier Männern vergewaltigt worden. Damals sei sie mit ihrem zweiten Kind schwanger gewesen. Die Al-Shabaab habe als Prostituierte bezeichnet, weil ihre Eheschließung nicht gültig sei und das Gerücht verbreitet, das jeder Mann mit ihr schlafen könne. Schließlich habe sie am 02.09.2012 eine Ladung der Al-Shabaab Gerichte bekommen, aber sie wisse, dass die Al-Shabaab solche Frauen steinige, die "wegen solcher Probleme" vor Gericht kämen.
Die BF1 sei nicht anwesend gewesen, sie sei mit ihrem Sohn bei einer Apotheke gewesen. Ein Cousin habe sie angerufen und sie gewarnt, dass man nach ihr suche und sie flüchten solle. Der Onkel und eine Schwester seien zur der Apotheke gekommen, hätten ihren kleinen Sohn mitgenommen und die BF1 bei einer bekannten versteckt. Der Onkel habe die Flucht organisiert und so habe sie wenige Tage später schlepperunterstützt über Mogadischu das Land verlassen können.
Zur Person des BF2 ist vorgebracht worden, dass dieser XXXX heiße und am XXXX in Österreich außerehelich zur Welt gekommen sei. Der Vater sei in der Geburtsurkunde nicht angegeben. Die Mutter habe auch keinen Kontakt zu ihm und er erkenne den BF2 auch nicht als Kind an.
Zu seinen Fluchtgründen ist im Wesentlichen geltend gemacht worden, dass ihm als außereheliches und staatenloses Kleinkind in Somalia ein Leben im gesellschaftlichen Abseits, wenn nicht gar der Tod durch Aussetzen drohe, weil eine außereheliche Geburt in Somalia gesellschaftliche geächtet sei.
Die Kinderrechte würden in Somalia allgemein nicht geachtet, es drohe Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab und das Fehlen einer Existenzgrundlage.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie in den vorliegenden Fällen - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerden wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht den jeweils zuständigen Behörden eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.
3. Behebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Spruchpunkt A
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
3.2. Behebung des angefochtenen Bescheides der BF1 und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der angefochtene Bescheid der BF1 ist gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist.
Die bisherigen Ermittlungsergebnisse der Behörde vermögen dessen Schlussfolgerung, die BF1 sei in ihrer Herkunftsregion Somaliland keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen oder würde im Falle einer Rückkehr auch keiner solchen ausgesetzt sein, nicht zur tragen. Selbiges gilt für die allgemeine Situation, die die BF1 bei einer Rückkehr zu erwarten hat.
Dadurch konnte das Bundesasylamt das Recht der BF1 auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz rechtlich nicht hinreichend beurteilen.
Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter 0 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Entscheidung in der Sache selbst. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Die Behörde unterließ es nämlich, erstens, ausreichend zu ermitteln, aus welcher Region die BF1 wirklich stammt (Somaliland oder Süd-Somalia, Stadt Kismayo).
Insoweit sich die Behörde dazu auf die von ihr beauftrage Sprachanalyse des schwedischen Instituts stützt, ist zunächst festzuhalten, dass die von der BF1 in der Beschwerdeergänzung geltend gemachten Bedenken gegen den unter "EA20" anonymisierten Interviewer des besagten Institutes durchaus nicht unberechtigt erscheinen (Bericht des schwedischen Nachrichtensenders SVT1:
Mission Investigate sowie darauf beruhend etwa Salzburger
Nachrichten vom 13.11.2014: Asylskandal entsetzt Schweden, Kölner
Stadtanzeiger vom 13.11.2014: Experte erfand Sprachkenntnisse und The Independent vom 13.11.2014: Hundreds of Asylum-Seekers "wrongly deported" on drug smuggler's evidence, siehe weiters das dort zitierte Erkenntnis des britischen Supreme Court, in welchem starke Bedenken - ua. auch in Bezug auf die Neutralität, aber auch wegen der Methodik - gegen die unter Beteiligung von "EA20" erstellten Gutachten des Instituts geäußert werden).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich im Übrigen nicht einmal der Inhalt des am 13.06.2013, vermutlich telefonisch durchgeführten Interviews, dass als Grundlage der Sprachanalyse diente. Ausweislich der beiliegenden CD-Aufnahme wurde das Interview ausschließlich in somalischer Sprache ohne Kontrolle durch einen Dolmetscher oder übersetzte Protokollierung o.ä. stattfand. Es entzieht sich daher einer Überprüfung insbesondere der dort getätigten Angaben der BF1 zu geographischen Details in Bezug auf die behauptete Herkunft aus Kismayo.
Des Weiteren ist das Sprachgutachten in dieser Hinsicht auch in seiner Schriftfassung sehr dürftig, zumal dort nur einige (von wem auch immer ausgewählte) Detailinformationen der BF1 als "richtig" oder (meist) "falsch" beurteilt werden, ohne dass auch nur der geringste Hinweis auf die Quellen der zugrundeliegenden Informationen gegeben wird. Beispielhaft mag hier die (nicht belegbare) Angabe sein, die BF1 habe "falsch" angegeben es gebe 1.000,00-er und 500,00er Somali Schilling Banknoten in (Süd)Somalia.
Schließlich unterließ es die Behörde, die von der BF1 im behördlichen Verfahren zuvor bereits gemachten Detail-Angaben in Bezug auf ihre behauptete Herkunftsregion mit jenen des Gutachten-Ergebnisses in Bezug zu setzen. So hatte die BF1 durchaus von sich aus eine Reihe von Informationen über die Hafenstadt Kismayo ohne entsprechende Nachfrage und spontan, nämlich in völlig anderem Kontext bekannt gegeben (zB. Fußballstadion, zwei namentlich näher bezeichnete Banken, davon eine geschlossen, Bananenplantagen und entsprechende Exportfirmen, Verschleppung und Vergewaltigung an einem Strand, Stadtteil der Wohnung usw), die mit der aus dem Gutachten gefolgerten Herkunft der Region Sool/Toghdeer im nördlichen Somaliland (Binnengebiet, weniger Bananenplantagen) nicht unmittelbar in Einklang zu bringen sind.
Es wurde auch völlig unterlassen, die Angaben der BF1 über die gewaltsamen Vorfälle auf ihre historisch-geographische Belegbarkeit zu prüfen. Beispielhaft mögen hier nur der in der Region Kismayo 2006 erfolgte Einfall der Al-Shabaab sowie die (auch Clan-bezogenen) Kämpfe zwischen dieser Miliz und den Barre Hiiraale (Juba Valley Alliance) 2008 angeführt werden.
Schließlich kann auch aus der Totalfälschung des Reisepasses für sich genommen nicht ohne weitere Recherchen davon ausgegangen werden, dass ihre Herkunftsangabe nicht und das Sprachgutachten wohl eine Herkunft aus Kismayo ausschließt. Die weiteren kriminaltechnisch untersuchten Dokumente (va. Geburtsurkunden) wurden keiner zur Sachverhaltsermittlung ausreichenden Beweiswürdigung zugeführt. Die Behörde hat sich vielmehr zB. ungeprüft dem Verdacht der Untersuchung angeschlossen, dass es sich wegen der identischen Stempel-Lage und Unterschrift auf Urkunden aus verschiedenen Jahren sehr wahrscheinlich um Fälschung handelt, angeschlossen. Dabei hat sie offenbar übersehen, dass dies nur für die englischen Versionen gilt, nicht aber für die Originale, welche sich diesbezüglich deutlich unterscheiden.
Die Behörde unterließ es, zweitens, ausreichend zu ermitteln, welcher individuellen Gefährdung die BF1 als alleinstehende Frau (jetzt: mit einem im Ausland außerehelich gezeugten Kleinkind) und verwitwete Mutter mehrerer minderjähriger Kinder, einer uU nicht gültig geschlossenen zweiten Ehe, die bereits zweimal Opfer von geschlechtlich oder auch ethnisch bedingter Vergewaltigung sowie von - nach ihren Angaben ihre Gesundheit nachhaltig beeinträchtigender - Genitalverstümmelung war, im Falle einer Rückkehr (durchaus auch nach Somaliland) ausgesetzt wäre.
Es finden sich nämlich im angefochtenen Bescheid weder Länderfeststellungen zur Lage von alleinstehenden Frauen noch zur Praxis und zu den Folgen der weiblichen Genitalverstümmelung und zum diesbezüglichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Länderfeststellungen wurden der BF1 auch insgesamt nicht einmal zur Stellungnahme vorgehalten, sodass sie auch in der Lage war, auf diesen Mangel hinzuweisen.
Obwohl im angefochtenen Bescheid einige ausgewählte Feststellungen allgemeiner Art enthalten waren, können diese aufgrund ihrer in Bezug auf die Lage von alleinstehenden Frauen in Somalia wegen der diesbezüglichen Oberflächlichkeit keinesfalls einschlägige erweiterte Sachverhaltsfeststellungen allgemeiner und spezieller Art zu der tatsächlichen Situation, welcher die BF1 als Frau im Falle einer Rückkehr nach Somalia oder Somaliland ausgesetzt wären, ersetzen.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.
Dabei scheint es zielführend, bei entsprechendem Verdacht, erneute Erhebungen über die behauptete und/oder tatsächliche Herkunft der BF1 (Süd-Somalia oder Somaliland, wenn ja von wo) zu machen. Hier könnte auch ein Sprachgutachten eines einschlägig ausgewiesenen Gutachters nach anerkannter und nachvollziehbarer Methodik angezeigt sein. Des Weiteren eine entsprechende neuerliche Befragung.
Zudem scheint es sinnvoll, zur Situation von (alleinstehenden) Frauen, die uU bereits (lokal bekannt) mehrfach Opfer von Vergewaltigungen waren, mit minderjährigen, zT. außerehelichen, Kindern in der entsprechend festgestellten Herkunftsregion der BF1 zu unternehmen. Dabei wäre es wohl auch angezeigt, zur Rolle der Ashraf-Frauen als mögliche Minderheit in der entsprechenden Region Erhebungen vorzunehmen. Dies würde insbesondere gelten, wenn es sich um eine Region handeln sollte, in der die Al-Shabaab noch über einen relevanten Einfluss verfügen könnte oder der BF1 ein Leben in einem der vielen Flüchtlingslagern und die diesen dort möglicherweise drohenden (allgemeinen und geschlechtsspezifischen) Gefahren drohen könnten.
Schließlich mag es angezeigt sein, zur Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung, zu dessen gesellschaftlichen Folgen und zum diesbezüglichen Gesundheitszustand der BF1 Ermittlungen anzustellen.
Ergänzend wird daran erinnert, dass jedenfalls sämtliche dem neuen Bescheid neben dem Parteivorbringen zugrunde zu legende Beweismittel der BF1 in angemessener Form zur Stellungnahme vorzuhalten sind.
3.3. Behebung des angefochtenen Bescheides des BF2 und Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Der angefochtene Bescheid des BF2 ist ebenfalls gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuverweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als nicht geklärt erweist.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Nicht-Gewährung des Status eines Asylberechtigten sich ohne nähren Bezug zu den besonderen Umständen in der Person des BF2 (außerehelich im Ausland geborenes Kleinstkind) im Wesentlichen auf die Beweismittel und deren Würdigung im Akt der Mutter (BF1) beschränken.
Es wurden damit insbesondere - trotz entsprechendem Hinweis auf den UNHCR im behördlichen Verfahren - zum einen keine Erhebungen über den staatsbürgerschafts-rechtlichen Status des BF2 vorgenommen und dementsprechend nicht geprüft, ob der BF2 uU staatenlos sein könnte bzw. welche Konsequenzen für ein Leben in Somalia dies für ihn hätte.
Zum anderen wurden keinerlei Ermittlungen im Hinblick auf die Lage von außerehelich geborenen Kindern mit unbekanntem Vater in Somalia vorgenommen. Daher konnte nicht beurteilt werden, ob dem BF2 allein durch diese (auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bezweifelte) Tatsache eine uU asylrelevante Ächtung und Diskriminierung drohen könnte.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten auch im Verfahren des BF2 vom Bundesamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein, wobei aus den Umständen die BF1 betreffend nicht ohne nähere Begründung auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt des BF2 geschlossen werden kann, weil es sich in seiner Person nicht um eine erwachsene Frau, sondern um ein neugeborenes, männliches außerehelich geborenes Kind ohne Vater handelt.
4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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