I401 1438395-1•BVwG I401 1438395-1
I401 1438395-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2015
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>wirtschaftliche Gründe
I401 1438395-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
Staatsangehörigkeit: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 11.10.2013,
Aktenzahl: 13 07.625-BAT, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 08.06.2013 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen machte er im Wesentlichen folgende Angaben:
Er sei am XXXX in J. (Marokko) geboren und Moslem. Er habe von 1980 bis 1985 die Grundschule und von 1985 bis 1992 die Hauptschule besucht. Zuletzt habe er als Maurer gearbeitet. Er sei ledig, im Herkunftsstaat würden seine Eltern, einer seiner Brüder und seine fünf Schwestern leben. In Griechenland lebe ein weiterer Bruder. Er sei im März 2011 von Casablanca legal nach Istanbul geflogen, habe illegal die türkisch-griechische Grenze überquert und zirka zwei Jahre in Athen gelebt. Vor etwa 20 Tagen habe er Griechenland verlassen und sei dann eine Woche in Mazedonien aufhältig gewesen. Danach sei er über Serbien nach Ungarn eingereist. Nach Griechenland oder Ungarn wolle er nicht zurückkehren; denn beide Länder seien sehr arm. Vor zwei Tagen sei er nach Budapest und von dort mit dem Zug nach Wien gefahren.
Seinen marokkanischen Reisepass habe er in der Türkei verloren.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass die Wirtschaftslage in Marokko sehr schlecht sei, es gebe kaum Arbeit, überall herrsche Armut. Er sei fast 40 Jahre alt und habe überhaupt nichts. Er wolle hier arbeiten und sich eine sichere Zukunft aufbauen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um seine Existenz.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 06.09.2013 legte der Beschwerdeführer dar, dass er einen Deutschkurs besuche. Er sei nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation. In seiner Freizeit verkehre er hauptsächlich mit einer Gruppe Syrer, die in seiner Nähe lebten. Er habe keine schweren Krankheiten, sei aber derzeit wegen Zahnproblemen, Hautproblemen und Problemen mit einem Auge in Behandlung. Vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland habe er zirka zwölf Jahre lang in K., wo er gearbeitet habe, allein gelebt, die letzten drei Jahre an derselben Adresse. Es sei schwierig gewesen, für die Miete aufzukommen. Drei seiner Schwestern seien verheiratet und hätten Kinder, eine sei geschieden, eine ledig. Er habe am Bau gearbeitet, er könne auch Holzböden oder Gips verlegen sowie Malerarbeiten durchführen. Die übrige Familie besitze ein Stück Feld, auf dem sie Getreide und Mais für den Eigenbedarf anbaue, wobei es nicht einmal dafür reiche. Als er noch in Marokko gewesen sei, habe er sie finanziell unterstützt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er nicht mehr der Jüngste sei und sich an seiner Situation trotz der vielen Arbeit, die er geleistet habe, nichts geändert habe, die Armut sei geblieben. Er habe sich weder eine Wohnung kaufen noch habe er heiraten können. Es sei auch finanziell schwierig, sich medizinisch versorgen zu lassen. Er habe zwar einen Beruf, aber so wenig verdient, dass es einfach nie ausgereicht habe. Das sei der Grund. Es sei die bittere Armut gewesen. Er selbst hätte in Marokko medizinische Versorgung, für die man - auch in den Krankenhäusern - bezahlen müsse, gebraucht, habe aber lieber seinen herzkranken Vater unterstützt. In Marokko sei er niemals festgenommen oder inhaftiert und nie in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen worden, er habe nie Straftaten begangen. Er sei also nicht vorbestraft. Wäre die wirtschaftliche Lage in Marokko gut gewesen, wäre er nicht ausgereist. Im Fall einer Rückkehr würde er die Armut fürchten.
Befragt nach amtlich ausgestellten Dokumenten gab er an, er habe einen Personalausweis und einen Reisepass gehabt und diese Dokumente in der Türkei (auf einem Feld unter den Pflanzen) versteckt.
3. Mit Bescheid vom 11.10.2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen aus Marokko ausgereist sei. Es könne aktuell keine wie auch immer geartete Gefährdung für seine Person im Falle der Rückkehr nach Marokko festgestellt werden. Die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers ließe keinen Rückschluss auf lebensbedrohliche Erkrankungen zu. Im Herkunftsland könne sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt verdienen.
Zuletzt begründete sie die Ausweisungsentscheidung.
4. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen (handschriftlich in arabischer Sprache verfassten) Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er auf Grund der Arbeitslosigkeit und der großen Armut, von der er bereits sein ganzes Leben lang betroffen sei, sein Heimatland verlassen habe. Da er keine Beziehungen habe, habe er auch keine Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden. Es stünde ihm keine medizinische Behandlung zur Verfügung, außer bei Bezahlung erhöhter Preise. In Marokko habe er keine Unterkunft. Auch die Menschenrechte in Marokko würden marginalisiert und verletzt.
5. Zu den dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht zugesandten Länderfeststellungen zu Marokko (mit Stand Februar 2014 und August 2015) wiederholte der Beschwerdeführer in seinen (handschriftlichen in arabischer Sprache verfassten) Stellungnahmen im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Man verdiene nur umgerechnet ca. fünf Euro am Tag. Weiters verwies er auf die schlechte Wirtschaftslage, die zunehmende Armut in Marokko, die instabile Lage und soziale Ausgeschlossenheit, die fehlende Gesundheitsvorsorge, die weitverbreitete Bestechung und Beziehungen in der Verwaltung, die hohen Lebenshaltungskosten im Vergleich zum schlechten Verdienst, die bei der Polizei vorherrschenden Folterungen, die überfüllten Gefängnisse, die in Marokko fehlende Sicherheit und dass dort eine gesteigerte Kriminalität gegeben sei. Es gebe keine Menschenrechte, Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit sowie kein Sozialsystem und keine staatliche Unterstützung für arme Menschen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger, ledig und muslimischen Glaubens und spricht arabisch. Er hat die Grundschule und die Hauptschule besucht.
1.2. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ging und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er hat in Marokko bereits auf Baustellen gearbeitet, er kann Holzböden und Gips verlegen und Malerarbeiten durchführen.
1.3. Er war in seiner Heimat nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation. Strafbare Handlungen beging er dort nicht. In Marokko wurde er nicht verfolgt und hatte mit den Behörden oder Gerichten keine Probleme.
1.4. Der Beschwerdeführer ist zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
1.5. Es konnten keine relevanten Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er hat in Österreich keine privaten Kontakte. Er ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder einer sonstigen Gruppierung. Er absolviert derzeit keine Ausbildungen oder Kurse. Er verfügt über keine hinreichenden Deutschkenntnisse.
1.6. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, vielmehr leben seine Eltern und sechs seiner Geschwister im Herkunftsstaat. Ein Bruder lebt in Griechenland.
1.7. Ein konkreter Anlass für das ("fluchtartige") Verlassen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Er brachte vor, Marokko wegen der tristen Lage und der bei ihm seit Jahren vorliegenden ärmlichen Verhältnissen verlassen zu haben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.
1.8. Zur Situation in Marokko mit Stand August 2015: (offenkundig nicht relevante Teile der Länderberichte bleiben im Folgenden ausgeklammert):
Allgemeines und Politik
Marokko ist eine parlamentarische, konstitutionelle Monarchie mit dem Premierminister als Regierungsoberhaupt. Der König ist als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und "Anführer der Gläubigen" (direkter Nachkomme des Propheten Mohammed). Darüber hinaus verfügt das Land seit seiner Unabhängigkeit über ein Mehrparteiensystem. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25.11.2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte.
König Mohammed VI. hat seit seinem Amtsantritt 1999 einen Kurs der evolutionären Modernisierung eingeschlagen. In einem sich sicherheitspolitisch verschlechternden regionalen Umfeld wächst die politische auf Stabilität und Ausgleich setzende Bedeutung Marokkos. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird zudem seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet.
Der König hat bei der Bekämpfung von Armut und Bildungsnotstand, bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und bei der Gleichberechtigung der Frau, aber auch bei der Organisation eines Übergangs der traditionell agrarischen zu einer stärker industrialisierten Wirtschaft sowie insgesamt zur Modernisierung des Landes zahlreiche Initiativen entfaltet. Die vom König angestoßene "Nationale Initiative für menschliche Entwicklung" (INDH) soll Armut und soziale Ausgrenzung in den ärmsten ländlichen Gebieten und städtischen Armenvierteln bekämpfen.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand September 2014, S. 3; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E55D5041E96B171341A5CC6210E5615D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html [Zugriff 29.07.2015];
Sicherheitslage
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
Die Militär- und Sicherheitsorgane und ihre von Parlament und Öffentlichkeit weitgehend unkontrollierten Aktivitäten sind nicht berechenbare Größen bei der Entwicklung der Gesellschaft, insbesondere der Beachtung der Menschenrechte. Medienberichten und Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet der Sicherheitsapparat, insbesondre der Inlandsgeheimdienst bei der Verfolgung und Vernehmung insbesondere islamistischer Aktivisten Methoden an, die rechtsstaatlichen Maßstäben nicht genügen.
(Quellen: GIGA German Institute of Global and Area Studies, Umfang und Reichweite sicherheitspolitischer Reformen in Marokko, Stand Juni 2014,
http://www.giga-hamburg.de/de/system/files/publications/wp248_mattes.pdf, [Zugriff 29.07.2015]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 9; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 8
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue Verfassung nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist. Unter Vorsitz des Justizministers wurde im Jahr 2012 eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform einberufen, welche 2013 ein breitangelegtes Konzept vorgelegt hat, das seitdem in Diskussion steht.
(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, Stand September 2014, S. 5)
Todesstrafe
...
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die größte Einschränkung erfahren die Menschenrechte in Marokko im Bereich der Meinungsfreiheit. So ist es zB. untersagt, den König bzw. das Königshaus zu beleidigen, den Islam zu kritisieren oder aber auch die territoriale Integrität Marokkos in Frage zu stellen. Zudem stehen Korruption in der Regierung sowie die Übertretung der gesetzlichen Grundlagen und der Missbrauch der Amtsbefugnisse durch Sicherheitskräfte an der Tagesordnung. Ungeachtet dessen verfügt Marokko über ein weites Spektrum an politischen Parteien, einer breiten und unabhängigen Medienlandschaft sowie einer Vielzahl an Bürgerorganisationen.
Zudem erklärt die Regierung demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. Neben der marokkanischen Sektion von Amnesty International sind in Marokko zudem weitere zahlreiche nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig, wie z.B.:
Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen - vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeitet eine Reihe von Mitarbeitern dieser NGOs gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist.
(Quellen: Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014, S. 4; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 7; BICC - Bonn International Center for Conversion:
Länderinformation Marokko, Stand Juni 2015 http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/20157/marokko.pdf [Zugriff 29.07.2015]; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015])
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen, wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 28.11.2014, S. 9; USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2014 - Morocco,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236614#wrapper [Zugriff 29.07.2015]; Human Rights Watch: World Report - Morocco/Western Sahara; Stand Jänner 2015, http://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/moroccowestern-sahara [Zugriff 29.07.2015])
Religionsfreiheit
...
Homosexualität
...
Westsahara
...
Wirtschaft
Marokko ist wirtschaftlich stabil, der langjährige Aufschwung hält an. Das Königreich wird voraussichtlich um 3% in diesem Jahr wachsen, im Jahr 2015 um 4,4% und im Jahr 2016 um 4,5%. König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden.
Auf der Habenseite stehen eine kontinuierlich ausgebaute Verkehrs- und Telekommunikationsinfrastruktur, niedrige Produktionskosten und die Nähe zum Hauptmarkt Europa. Investitionsanreize und Steuervorteile sorgen für Ansiedlungserfolge in der Kfz-Industrie (Zulieferung), Aeronautik und bei Callcentern. Die Regierung hat auch erkannt, dass die Zukunft der marokkanischen Wirtschaft wesentlich vom Aufbau einer international wettbewerbsfähigen klein- und mittelständischen Industrie abhängt. Erste Erfolgsmodelle (Kabelindustrie, Elektrotechnik, Textil) zeigen, dass dieser Ansatz zielführend ist. Zudem konzentriert sich Marokko weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien.
Neben dem wirtschaftlichen Hauptpartner EU sucht Marokko seine Vermarktungs- und Absatzchancen verstärkt auch im Maghreb und dem französischsprachigen Afrika. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle als wichtiger Handelspartner im übrigen Maghrebraum und im französischsprachigen Afrika.
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern.
(Quellen: Deutsches AA - Auswärtiges Amt, Stand Juli 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [Zugriff 29.07.2015])
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und 150 und etwa MAD 200 bis 250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos. Weist der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nach, trägt er zumindest in den öffentlichen Kliniken keine Kosten der Behandlung. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 11; IOM - International Organization for Migration;
Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015];
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen.
(Quelle: Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre.
(Quelle: AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014, S. 21)
Rückkehr nach Marokko
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. Das marokkanische Strafrecht sieht keine Doppelbestrafung vor. Das bedeutet für die Rückkehr von straffälligen Marokkanern gilt, dass bei Vorlage von Haftbestätigung es zu keiner zusätzlichen Bestrafung in Marokko kommt. Dies gilt auch für Suchtgiftdelikte.
(Quellen: IOM - International Organization for Migration; Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/EN/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_marokko-dl_en.pdf?blob=publicationFile [Zugriff 29.07.2015]; Anfragebeantwortung ÖB Rabat: Rückkehr von straffälligen Marokkanern, vom 26.03.2014)
Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte. Weder gegen die Protokollierung der Erstbefragung und der aufgenommenen Niederschrift, noch gegen die als Dolmetscher tätigen Personen und die während der Verhandlungen erfolgten (Rück-)Übersetzungen erhob der Beschwerdeführer glaubwürdige Einwände; mit seiner Unterschrift bestätigte er vielmehr die inhaltlich richtige und vollständige Protokollierung der von ihm gemachten Angaben. Es lagen bei ihm auch keine Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation oder Erkrankung und andere Hinweise vor, die es ihm erschwert oder unmöglich gemacht hätten, die Gründe für seine Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes darzulegen und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zu folgen.
2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Identität, Herkunft, Religionszugehörigkeit und Schuldbildung beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers.
2.2. Seine Angaben zur Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Berufsausbildung bzw. -erfahrung beruhen auf seinen als glaubwürdig zu wertenden Aussagen.
2.3. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 01.12.2015.
2.4. Die Feststellungen zu den Kontakten, Mitgliedschaften, Ausbildungen und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers sind auf seine eigenen Angaben zurückzuführen und erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund des kurzen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich glaubwürdig. Bezüglich der Sprachkenntnisse konnte der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorlegen, aus denen sich diesbezügliche Kenntnisse qualifiziert ergeben.
2.5. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers und deren Aufenthalt ergeben sich aus seinen unbedenklichen Angaben.
2.6. Die geltend gemachten Fluchtgründe sind auf seine Angaben, wonach er (zusammenfassend ausgeführt) wegen der ärmlichen Verhältnisse, in denen er im Herkunftsstaat leben musste, aus Marokko "geflohen" ist. Diese wiederholt getätigten Angaben sind glaubhaft vorgebracht und es gibt keine Anhaltspunkte, daran zu zweifeln.
2.7. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer trat den Länderberichten nicht substantiell entgegen.
Zu Spruchpunkt A) I.:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO BGBl 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes AgrVG BGBl 1950/173 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 DVG BGBl 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Asylverfahrens wiederholt vorgebracht, dass er in Marokko keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sondern aus wirtschaftlichen Gründen und auf Grund der allgemeinen Lage in Marokko (schlechte medizinische Versorgung, Situation der Menschenrechte, mangelnde Meinungs- und Religionsfreiheit, schlechte Sicherheitslage, mangelndes Sozialsystem) nach Europa gekommen ist bzw. nicht nach Marokko zurückkehren möchte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Marokko verfolgt würde. Der Beschwerdeführer hat keine GFK-relevanten Fluchtgründe vorgebracht, es haben sich im gesamten Verfahren auch (über die Aussagen des Beschwerdeführers hinaus) keine Hinweise auf GFK-relevante Fluchtgründe ergeben. Es ist somit weder eine zum Fluchtzeitpunkt bestehende noch eine aktuelle asylrelevante Verfolgung hervorgekommen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.
3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
Abs. 3a leg. cit. lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet wie folgt:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Artikel 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
3.3.2. Es ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.3. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in seinem Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit leidende und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, bereits in verschiedenen Branchen tätig gewesen zu sein. In seinem Herkunftsstaat mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR). Die Länderfeststellungen decken sich auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er mit seinen Einkünften in der Lage war, seinen Lebensunterhalt, wenn auch nur dürftig, zu bestreiten.
3.3.4. Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen, wenn auch sehr bescheidenen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit wieder wird bestreiten können. Er hat im Herkunftsstaat eine große Familie (Eltern und sechs Geschwister). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der marokkanischen Bevölkerung - wie sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat) als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
6. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 leg. cit. lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden
Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendeten Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 ERMK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.4.2. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. das Urteil SISOJEVA, u. a., v. Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA, u. a. v. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI v. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).
3.4.3.1. Bei der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer bei einer Ausweisung nach Marokko in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, ist - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrug zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ca. vier Monate und ist damit - auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt - zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration ausgehen zu können.
3.4.3.2. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich kein nennenswertes Privatleben und kein Familienleben aufbauen können, hinreichende Deutschkenntnisse konnte er nicht nachweisen. Er ist ledig, seine Eltern und sechs Geschwister leben in Marokko, sodass er erhebliche familiäre Bindungen zu seinem Heimatstaat hat. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in Marokko verbracht, er hat dort die Grund- und die Hauptschule besucht und überwiegend gearbeitet und spricht die Landessprache. Dass er einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, eine sonstige Tätigkeit (beispielsweise in einem Verein) ausgeübt hat oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgte illegal. Die angeführten Tatsachen sprechen gegen eine besondere, nachhaltige Integration in Österreich bzw. klar gegen das Bestehen eines Privat- und Familienlebens in Österreich.
3.4.3.3. Die strafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei.
3.4.3.4. Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, u.a., vertritt der Verwaltungsgerichtshof zur Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts folgende Rechtsansicht:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet.
In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VfGH vom 14.03.2012, U 466/11-18; vom 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
4.2. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Dabei wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter einer schlüssigen (nicht zu beanstandenden) Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder ein darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Er stützte seine "Fluchtgründe" auf die allgemeine unzulängliche (wirtschaftliche) Lage in Marokko (schlechte medizinische Versorgung, mangelnde Meinungs- und Religionsfreiheit, schlechte Sicherheitslage, mangelndes Sozialsystem etc.) und die dort generell vorherrschende Armut.
Da die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dargelegten Voraussetzungen im gegenständlichen Fall gegeben sind, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen und jener des Beschwerdeführers zu beachtenden Kriterien der Aufenthaltsdauer, des Entstehens und der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens, des Grades der Integration des Fremden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Sprachkenntnisse, der engen familiären Beziehungen zum Heimatstaat und ähnlicher Umstände ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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