BVwG W214 2009102-2

W214 2009102-2Bundesverwaltungsgericht21.12.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2009102-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2009102.2.00

Spruch

W214 2009102-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Zugehöriger der tscherkessischen Volksgruppe, gelangte legal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 31.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Bei der niederschriftlichen Befragung im Zuge der Asylantragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag wurde vom Beschwerdeführer angegeben, dass er 2009 beschlossen habe, Syrien zu verlassen. Er habe ab diesem Zeitpunkt in XXXX gelebt und sei von dort am 18.02.2013 mit dem Flugzeug nach Österreich geflogen. Seither lebe er in Wien in einem Studentenheim. Am 31.10.2013 habe er in Österreich seinen Asylantrag gestellt. Als Fluchtgründe habe er angegeben, dass in Syrien Krieg herrsche und er deshalb nicht zurückkehren könnte. Auch gehöre er als Tscherkesse einer verfolgten Minderheit in Syrien an. Nach Österreich sei er zum Studieren gekommen.

3. Nach der Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.05.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dort legte er eine Aufenthaltsbewilligung vor und führte an, dass er keine Verlängerung vorlegen könne, da er die Kriterien dafür nicht erfüllen könne. Die zuständige XXXX verlange, dass er € 7.000,- auf seinem Konto oder ein geregeltes Einkommen haben müsste. Sein Vater sei selbstständiger Immobilienmakler gewesen, seine Mutter habe im syrischen XXXX gearbeitet. Seine Eltern und seine zweite Schwester seien im März 2012 nach XXXX gegangen. Seine Schwester XXXX habe in XXXX Asyl erhalten; die Eltern und die andere Schwester seien dann nachgezogen. Der Beschwerdeführer führte aus, in Syrien sein Studium

XXXX 2008 mit dem "Bachelor" abgeschlossen zu haben. XXXXch sei er

XXXX gegangen und habe dort gearbeitet.

In Syrien sei er zum letzten Mal im Jahr 2011 zu Besuch gewesen. Bei diesem Besuch habe er mehrere mündliche Drohungen von Leuten erhalten, die dem Regime zuzurechnen seien. Es habe sich um drei (namentlich genannte) Personen gehandelt wobei der Vater eines dieser Personen für den Geheimdienst für politische Angelegenheiten gearbeitet habe. Sie hätten ihm gesagt, er soll mit seinem Gerede aufhören, ansonsten würden sie seinen Namen bekannt geben, damit man sich darum "kümmern" könne. Damit sei gemeint gewesen, dass er entweder dem Geheimdienst vorgeführt werde oder dass sein Name an alle Grenzstellen ausgegeben würde, sodass er weder aus- noch einreisen könne. Grund für diese Drohungen seien seine Aussagen gegen die Regierung von Assad gewesen und dass er gefordert habe, dass die tscherkessische Minderheit an keinen Kundgebungen teilnehme, die zur Unterstützung der Regierung veranstaltet würden. Diese Aussagen habe er bei Unterhaltungen mit anderen Personen oder via Facebook getätigt. Der Beschwerdeführer gab an, mit allen drei Genannten befreundet gewesen zu sein. Einmal sei er im Auto, beim zweiten Mal im Dorf XXXX bedroht worden. Sie hätten am Lagerfeuer gesessen und über Syrien diskutiert, es seien auch andere Personen dabei gewesen. Diese Leute hätten gesagt: "Wenn du bei diesen Meinungen bleibst, dann musst du aufpassen, weil sonst dein Name an die zuständigen Stellen gelangen wird." Er habe dann nichts mehr gesagt und sei nach Hause gegangen. Zwei Tage später sei er XXXX zurückgekehrt.

Als weiteren Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass seine Schwester XXXX, die ebenfalls eine Gegnerin des Regimes sei, ca. einen Monat nach diesem Ereignis von XXXX nach Syrien gekommen sei. Sie sei vom Geheimdienst verhört worden, man habe ihr gesagt, dass sie womöglich nochmal verhört werde. Daraufhin habe sie Syrien verlassen und sei in XXXX zurückgeflogen. Am 21.11.2011 habe sie in XXXX ein Drohmail bekommen (dieses Mail wurde vom Beschwerdeführer vorgelegt).

Außerdem habe er Ende 2012 einem (namentlich genannten) Freund Geld geschickt, um ihm zu helfen. Dieser Freund sei später festgenommen und verhört worden und habe zugegeben, dass der Beschwerdeführer ihm das Geld geschickt habe. Er sei mit seinem Freund via Internet und telefonisch in Kontakt gestanden und dieser habe ihm sein Geständnis erzählt.

Der Beschwerdeführer gab an, im Jahr 2013 beschlossen zu haben, nicht mehr nach Syrien zurückzukehren. Nach Österreich sei er gekommen, um sein Masterstudium zu absolvieren. Er habe bereits Deutschkenntnisse gehabt.

Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu befürchten hätte, antwortete der Beschwerdeführer, dass er sicher vom Geheimdienst festgenommen werden und dann sterben würde. Niemand werde nach ihm fragen, weil er keine Angehörigen mehr in Syrien habe.

4. Mit Bescheid vom 10.06.2014 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 06.06.2015 (= Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest (dazu wurde auf den vorgelegten Reisepass verwiesen). Er sei syrischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens (Sunnit) und Zugehöriger der tscherkessischen Volksgruppe. Er habe vor der belangten Behörde in äußerst unglaubwürdige Weise behauptet, dass er in seinem Heimatland aufgrund von politischen Aussagen von drei ehemaligen Freunden bedroht worden sei und im Fall einer Rückkehr sicher sterben würde.

Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme nicht gelungen sei, eine begründete Verfolgung glaubhaft zu machen. Er habe sich bei der Darstellung der Fluchtgründe auf das bloße Aufstellen von höchst vagen und abstrakten Behauptungen beschränkt, die die Behörde nicht überzeugen habe können. Er habe kein konkretes und nachvollziehbares Ereignis dargebracht, welches konkret seine Flucht letztlich ausgelöst haben solle, zumal er zum Zeitpunkt der Flucht ohnehin bereits seit Jahren XXXX in Sicherheit gelebt habe und der Rest der Familie mittlerweile auch in XXXX in Sicherheit sei. Eine Ausreise aus Gründen einer realen Verfolgung aus unmittelbar asylrelevanten Gründen habe vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer zugegebenen Tatsache, dass er zum Studieren und in jenes Land, das offenbar die geringsten Hürden für ihn aufbaue, gekommen sei, nicht glaubhaft gemacht werden können.

Die Feststellung, dass er dennoch einer Gefahr im Sinne von § 50 FPG im Falle seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien ausgesetzt sei, ergebe sich aus der tatsächlichen Lage in Syrien, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegle.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2014, das mit Schreiben vom 26.06.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (dem das Schreiben direkt zugekommen war) zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass es sich bei seinem Fall zwar um einen Sonderfall handle, da er Anfang 2013 zum Leben und Studieren nach Österreich gekommen sei, dies aber nichts daran ändere, dass er nicht nach Syrien zurückkehren könne. Im Jahre 2011 habe er Bedrohungen erhalten und habe zwei Tage später seinen Urlaub abgebrochen und sei wieder ausgereist. Die Tatsache, dass seine Schwester verhört worden sei und später in XXXX Asyl erhalten habe, zeige die große Gefahr, die seine Familie durchgemacht habe. Er habe auch XXXX im Februar 2012 an zwei gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen in XXXX vor XXXX teilgenommen und sei - so wie andere auch - von Mitarbeitern XXXX gefilmt worden. Sein Freund, dem er das Geld geschickt habe, sei so sehr geschlagen worden, dass er den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben habe. Der Freund sei dann nach XXXX geflohen. Sein Heimatsdorf XXXX sei im November 2012 von einer bewaffneten Rebellengruppierung eingenommen worden, wobei er vermute, dass dies die Strafe für die dort ansässigen Tscherkessen sein solle, weil sie nicht an den Demonstrationen gegen Assad teilgenommen hätten. Auf der anderen Seite hätte das Regime geglaubt, dass die Rebellen mit Einverständnis der dortigen Bevölkerung den Ort eingenommen hätten.

6. Mit Schreiben vom 04.07.2014 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2014) vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 30.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr rechtsfreundlich vertreten sei und eine entsprechende Vollmacht vorgelegt.

8. Am XXXX.2015 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.

Dabei wurde zunächst geklärt, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richte. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung seines Studienerfolgs, ein Zeugnis über ein Praktikum und eine Information über ein Projekt, an dem er mitgewirkt habe (auf der Information scheint auch sein Name auf), sowie die Bestätigung eines Stipendiums für das Studienjahr 2014/15 vor.

Seine Eltern und seine Schwestern würden in XXXX leben, seine Schwester XXXX habe dort Asyl erhalten. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass er bei seinem letzten Besuch in Syrien während einer Diskussion mit drei Freunden von diesem bedroht worden sei. Sie seien für das Regime gewesen und er und Angehörige seiner Volksgruppe gegen das Regime. Sie hätten ihn aufgefordert, für das Regime zu demonstrieren, falls dies nicht der Fall sein sollte, würden sie es dem Geheimdienst weitererzählen. Der Vater einer dieser Freunde sei beim Geheimdienst tätig. Auf die Frage, ob er etwas Regimekritisches auf Facebook gepostet habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass nicht er, sondern seine Schwester regimekritische Eintragungen in Facebook vorgenommen habe. Er habe seinen Freunden gesagt, dass es seine Volksgruppe unterlassen solle, für das Regime etwas Positives zu schreiben oder es zu unterstützen. Andere Landsleute seien auch bei dieser Diskussion anwesend gewesen und hätten das auch mitbekommen. XXXX, dessen Vater beim Geheimdienst arbeite, sei im Vergleich zu den anderen beiden Freunden kein guter Freund von ihm gewesen. Als Reaktion auf diese Drohung habe er nichts mehr weiter erzählt und sei frühzeitig nach zwei Tagen wieder ausgereist. Auf Nachfrage führte aus, dass er regimekritisch eingestellt, aber gegen jede militärische Lösung des Problems sei.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter zwar in einem XXXX tätig gewesen sei, aber mit dem Regime nichts zu tun gehabt habe. Die ganze Familie sei gegen das Regime.

Seine Schwester sei in XXXX gewesen und nach einem Monat nach Syrien gereist. Weil sie viele Berichte in Facebook über das Regime geschrieben habe, sei sie vom Geheimdienst festgehalten, einvernommen und gefragt worden, wieso sie gegen das Regime schreibe und was sie in XXXX mache. Seine Schwester habe ein Stipendium gehabt, habe studiert und eine Jobzusage gehabt. Seine Familie habe aufgrund des Vorfalls Angst bekommen und sei einen Monat später aus Syrien ausgereist und nach XXXX geflüchtet. Seine Schwester habe Asyl bekommen, weil sie eine Regimekritikerin sei. Die "Regime-Hacker" hätten den Account eines Freundes seiner Schwester gehackt und ein Drohmail an dessen Freunde geschickt. Der Bekannte seiner Schwester sei ein Aktivist. Die "XXXX" sei eine digitale Gruppe des Regimes.

Ende 2012 hätten sie erfahren, dass ihr Dorf von den Rebellen eingenommen worden sei und alle Tscherkessen vertrieben worden seien. Als das Regime gewusst habe, dass die Rebellen dort stationiert seien, habe es begonnen das Dorf zu bombardieren. Das Dorf sei total zerstört worden. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich damals um die Freie Syrische Armee gehandelt habe, dass er aber glaube, dass jetzt die Al-Nusra-Gruppierung die Oberhand habe.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, einem Freund Geld geschickt zu haben, um die Leute, die aus ihrem Dorf geflüchtet seien, zu unterstützen. Er habe dann erfahren, dass dieser festgenommen worden und gefragt worden sei, wieso er solchen Leuten helfe, und es sei ihm gesagt worden, dass er das sofort unterlassen solle. Der Freund sei dann sofort noch XXXX und von dort nach XXXX geflüchtet. Man habe diesen Freund gefragt, wer ihm das Geld geschickt habe, und er habe den Namen des Beschwerdeführers angegeben. Weiters habe der Beschwerdeführer an einer Demonstration in XXXX gegen das syrische Regime teilgenommen. Er habe gesehen, wie Leute XXXX Fotos von Demonstranten gemacht hätten. Er habe Angst, dass er auch fotografiert worden sei. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Februar 2012 nur an einer Demonstration in XXXX teilgenommen habe.

Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Militärdienst geleistet habe, weil er der einzige Sohn sei. Er höre aber inzwischen von Damaskus, dass jetzt alle Männer einberufen würden. Auf die Frage, was ihn bei einer Rückkehr nach Syrien erwarten würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass das Regime ihn wahrscheinlich festhalten oder umbringen würde. Da sein Dorf unter der Herrschaft der Al Nusra-Gruppierung sei, wolle er nicht zurückgehen. Die Tscherkessen seien für diese Islamisten nicht religiös genug.

Der Vertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nur persönlich verfolgt werde und die Gefahr bestehe, vom Geheimdienst verhaftet zu werden, sondern dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr auch in seiner Assoziation zu seinen Eltern und seinen Schwestern bestünde. Die gesamte Familie, die schon als regimekritisch bekannt gewesen sei, sei aus Syrien geflüchtet, was aus Sicht des syrischen Regimes zumindest nachträglich einen Beweis darstelle, dass sie Verräter seien. Dazu komme die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die Verschärfung der Lage im syrischen Bürgerkrieg, die das Assad-Regime dazu zwinge, alle wehrfähigen Männer für den Militärdienst zu rekrutieren, ungeachtet früher gewährter Ausnahmen. Er ersuche daher, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die zuständige Richterin brachte Länderberichte in die Verhandlung ein. Diese sind

  • Information, aktuelle Situation in Syrien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (20.08.2015)

  • UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015, http://www.refworld.org/docid/5641ef894.html (aufgerufen 16.12.2015)

  • Home Office, Country Information and Guidance, Syria: Security and humanitarian situation,

https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/388629/CIG_-_Syria_-_Security_Situation_-_2014-12-16_-_v1_r.pdf (aufgerufen 16.12.2015)

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung der Länderberichte und auf die Abgabe einer Stellungnahme.

11. Am 18.12.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Strafregisterauszug bezüglich des Beschwerdeführers eingeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer:

Die Identität des - strafrechtlich unbescholtenen - Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der tscherkessischen Volksgruppe und muslimischen (sunnitischen) Glaubens.

Der Beschwerdeführer gehört einer Minderheit, der tscherkessischen Volksgruppe, an. Er ist zwar bereits 2009 aus Syrien in XXXX ausgereist, hat sich bei seinem Besuch in Syrien im Jahr 2011 jedoch Personen gegenüber regimekritisch geäußert, die auch Verbindungen zum Geheimdienst haben. Die Eltern und die beiden Schwestern sind in XXXX geflüchtet. Eine Schwester des Beschwerdeführers hat wiederholt regimekritische Äußerungen auf Facebook getätigt und aufgrund ihrer regimekritischen Einstellung Asyl XXXX erhalten.

Der Beschwerdeführer hat einen Freund in Syrien zur Unterstützung der aus seinem Heimatort vertriebenen Personen Geld geschickt, worauf dieser festgenommen und vernommen wurde und ihm gesagt wurde, dass er dies sofort unterlassen solle. Im Rahmen der Einvernahme hat er den Namen des Beschwerdeführers als Geldgeber genannt. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst aufgrund einer damals bestehenden Ausnahmeregelung noch nicht geleistet.

Insbesondere da der Beschwerdeführer der Bruder einer als regimekritisch bekannten Schwester ist (welche wiederholt kritische Facebook-Eintragungen getätigt hat und mit einem Aktivisten, dessen Account gehackt wurde, befreundet ist), aber auch aufgrund der Tatsache, dass ein Freund im Rahmen einer Einvernahme den Namen des Beschwerdeführers als Unterstützer der aus seinem Heimatdorf vertriebenen Leute angegeben hat, in Verbindung mit seiner Asylantragstellung im Ausland (allenfalls auch aufgrund seiner in Syrien gegenüber Bekannten, die Beziehungen zum Geheimdienst haben, geäußerten regimekritischen Haltung) ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt würde und er festgenommen, allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde.

Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.

1.2. Zur hier relevanten Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers werden folgende Länderfeststellungen getroffen:

Die in den USA ansässige Denkfabrik "Central Asia-Caucasus Institute (CACI) berichtet im Dezember 2012, dass nicht-arabische Minderheit in Syrien, darunter auch Tscherkessen, zunehmend zwischen die Fronten des Bürgerkrieges geraten und gezwungen würden, Partei zu ergreifen. Die Tscherkessen hätten seit dem Osmanischen Reich als loyale Bürger gegolten, hätten sich gut in die jeweiligen Aufnahmegesellschaften integriert und relativ hohe Positionen, vor allem bei Armee und Polizei, in ihren Gastländern Türkei, Syrien und Jordanien erreicht. Dennoch sei die Beteiligung der Tscherkessen bei Armee und Polizei in den letzten zwei bis drei Jahrzehnten in Syrien gesunken, da die führenden Positionen dort von Alawiten eingenommen worden seien. Die Tscherkessen hätten zu Beginn des Bürgerkrieges ihr Bekenntnis zur Neutralität erklärt. Als sich die kriegerischen Auseinandersetzungen intensivierten, seien die Tscherkessen zunehmend sowohl von Vertretern als auch Gegnern des Assad-Regimes gezwungen worden Partei zu ergreifen, und sie seien auch gelegentlich gewaltsamen Übergriffen von beiden Seiten ausgesetzt gewesen. Zur hätten Regierungstruppen vor kurzem eine Reihe neutraler tscherkessischer Dörfer auf den Golanhöhen bombardiert, von denen angenommen worden sei, dass sich dort oppositionelle Kämpfer der Freien Syrischen Armee verschanzt hätten. Es werde angenommen, dass im Verlauf des Bürgerkriegs und 40 Tscherkessen getötet worden seien. (CACI 12.12.2012).

Die deutsche Tageszeitung XXXX berichtete am XXXX.2012 von der Einnahme der OrteXXXXund XXXX durch die Rebellen:

"Syriens Rebellen rücken im Kampf gegen die Truppen von Präsident Baschar al-Assad immer näher an die israelische Grenze heran. Aktivisten der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte in London meldeten am Mittwoch, dass zwei Dörfer in dem demilitarisierten Gebiet auf den Golan-Höhen eingenommen worden seien. Nach heftigen Kämpfen kontrollierten Aufständische nun die Ortschaften XXXXund XXXX. ‚Regierungstruppen sind nun bemüht, die Dörfer zurückzuerobern. Deswegen beschießen sie das Gebiet heftig mit Granaten', sagte Aktivist Rami Abdel Rahman. Der Oppositionelle Haitham al-Abdallah sagte, dass damit Gebiete um die Stadt XXXX unter der Kontrolle der Rebellen stünden. Dort befindet sich auch der Grenzübergang nach Israel."

In den beiden letzten Berichten des UNO-Generalsekretärs an den UNO-Sicherheitsrat über die Lage auf den Golanhöhen werden im Berichtszeitraum September 2013 bis März zur 1014 schwere Zusammenstöße zwischen Regierungstruppen und bewaffneten Mitgliedern der Opposition unter anderem in XXXX gemeldet (UN-Security Council, 03.12.2013 und 18.03.2014).

In einer Analyse der Berliner Denkfabrik Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) vom März 2014 wird erwähnt, dass die Sichtweise, wonach die Alawiten in Syrien mächtige Verbindungen mobilisieren und dadurch Vorteile erlangen könnten, dazu geführt habe, dass Alewiten im allgemeinen Angst vor politischen Veränderungen hätten. In einem gewissen Ausmaß habe sich diese Logik auch auf Mitglieder anderer Minderheiten, darunter auch die Tscherkessen, übertragen, die als bevorzugte Klientel des Regimes betrachtet worden seien und nun Vergeltung durch Zuordnung (zum Regime) fürchten würden.

Wie schon angeführt gibt es derzeit kaum mehr eine Möglichkeit sich im syrischen Bürgerkrieg als Syrer neutral zu verhalten, insbesondere wenn man aus einer Region kommt oder dorthin zurück muss, die umkämpft wird. Man muss hier Stellung beziehen. Wenn man dann in die Hände von der jeweils gegnerischen Seite kommt, dann geht es denjenigen zumeist sehr schlecht. Zuerst werden Ihnen die Dokumente, wenn sie denn noch welche haben, abgenommen, und dann werden sie eingehend (teils mit Folter) befragt. Dies passiert auf allen Seiten. [...] Dasselbe gilt für die umgekehrte Version - umso mehr als die Rückkehrer auch als Spione - Verbündete des Gegners gesehen werden. Auch besteht ein hohes Risiko der Denunzierung. Eine Rückführung ist ja grundsätzlich nur durch eine offene Grenze zulässig. Soweit offiziell bekannt ist der Flughafen Damaskus - als Grenze, die Landesgrenze zu Jordanien (Hauptgrenzübergang - Jabbar), die Landgrenze zu Libanon (Hauptgrenzübergang -Masna), die Grenze zur Türkei (dzt. ho. keine Angaben) offen und wird vom Regime [...] kontrolliert. Ist der/diejenige nun auf einer Liste von Regimegegnern/Opposition zu finden, kommt man zwangsläufig in die "Mühlen" des Regimes. Kommt man unbeschadet über diese Hürde und bewegt sich dann in eine Region - Gegend - die womöglich von Opposition kontrolliert wird, wird man dort sicherlich angehalten und "intensiv befragt", weil man ja die Hürde/Einreise des Regimes unbeschadet überstanden hat und man wird automatisch dem Regime zugeordnet und kann als Spion/Verbündeter des Regimes beurteilt werden. [...] Wenn Angehörige von Minderheiten zurückgeführt werden, haben diese zumeist noch schlechtere Karten als die anderen, da Minderheiten traditionell und geschichtlich Allianzen mit dem Regime hatten um "früher" generell gut auszukommen (XXXX (18.02.2014).

(Zitiert in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Syrien, Lage der Tscherkessen, Seite 24 ff des angefochtenen Bescheides).

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechtfertigt werden. Unter werden auch Verwandte von oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen (Seite 33 f. des angefochtenen Bescheides).

Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen (Amnesty International 04.05.2015).

Der Konflikt in Syrien verschlechterte sich im Jahr 2014 weiter. 76.000 Menschen wurden getötet. Somit liegt die Gesamtzahl der Kriegsopfer bei über 200.000 Menschen seit Kriegsbeginn. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden [2014] ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. [...] Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen (UK Foreign and Commonwealth Office 12.3.2015).

(Zitiert in: Information des BFA, Aktuelle Situation in Syrien, 20. August 2015).

Verschiedene Quellen berichten über Zwangsrekrutierungen seit dem Ausbruch des Krieges. USAID berichtete über syrische Flüchtlinge im Irak, die bei Damaskus zwangsrekrutiert worden sind. Auch die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic berichtete 2013 über Zwangsrekrutierungen von jungen Männern an den Checkpoints oder während Kämpfen in von Zivilisten bewohnten Gebieten. (Schweizer Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30.07.2014)

Laut UNHCR sind unter anderen folgende Personen einem erhöhtem Risiko ausgesetzt:

(UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV, November 2015).

Nach dem Bericht des US Department of State (Country Report on Human Rights Practices for 2014 - Syria) verhaftete die syrische Regierung routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Die syrische Regierung griff auch aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest (Seite 52 des angefochtenen Bescheides).

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. (USDOS 19.04.2013).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im behördlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten (insbesondere syrischer Pass). Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 18.12.2015.

2.2. Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:

Der in den Ausführungen der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre, ist aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat nicht zu folgen.

Der Beschwerdeführer stellte sowohl vor der belangten Behörde, als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig und schlüssig dar, dass er und Angehörige seiner Familie eine regimekritische Haltung einnehmen und Handlungen gesetzt haben, die dazu führten, dass er vom syrischen Regime mit hoher Wahrscheinlichkeit als Regimegegner wahrgenommen wird bzw. bei einer allfälligen Rückkehr wahrgenommen werden würde. Überdies ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien, bei der zunehmend wehrfähige Männern zum Wehrdienst eingezogen und teilweise auch früher geltende Ausnahmeregelungen missachtet werden, zwangsweise zum Wehrdienst eingezogen würde.

Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass insbesondere Rückkehrer von Minderheiten, wie es die Tscherkessen sind, einer besonderen Gefährdung unterliegen. Überdies kommt der Beschwerdeführer aus einem umkämpften Gebiet, dass nunmehr in der Hand der Rebellen ist, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer auch deshalb von Regime als regimekritisch wahrgenommen wird. Auf der anderen Seite ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer von den Rebellen als "regimefreundlich" wahrgenommen wird, zumal die Volksgruppe der Tscherkessen sich lange Zeit gegenüber dem syrischen Regime loyal verhalten hat.

Der Beschwerdeführer steht überdies in einem Angehörigenverhältnis zu seiner Schwester, die in den USA aufgrund ihrer regimekritischen Haltung Asyl gewährt bekommen hat. Sie ist durch regimekritische Facebook-Äußerungen aufgefallen und wurde, nachdem der Account eines befreundeten Aktivisten gehackt worden war, von den (offenbar regimetreuen) Hackern bedroht. Es ist davon auszugehen, dass daher auch der Beschwerdeführer als Bruder der Regimekritikerin entsprechend gefährdet ist. Dies umso mehr, als er offenbar auch selbst in Syrien bereits regimekritische Äußerungen gegenüber Personen getätigt hat, die in einer Verbindung zum syrischen Geheimdienst stehen, und einer seiner Freunde den Sicherheitsbehörden seinen Namen als Unterstützer der aus seinem Heimatdorf vertriebenen Leute genannt hat.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird. Aus den Länderfeststellungen der belangten Behörde geht auch hervor, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden.

Angesichts der vorliegenden Asylgründe kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer (ein oder zweimal - diesbezüglich besteht ein Widerspruch zwischen den Ausführungen in der Beschwerde und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung) an regimekritischen Demonstrationen in XXXX teilgenommen hat.

Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung droht.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Syrien stammen aus anerkannten Quellen und zu einem großen Teil aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, weitere Länderfeststellungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebracht. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt ge-genständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall erschließt sich aus den Länderberichten und hat in diesem Zusammenhang auch die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer wegen seiner (ihm zumindest unterstellten) regimekritischen Haltung, die sich in seinen und insbesondere den regimekritischen Äußerungen seiner Schwester, der Namensnennung des Beschwerdeführers durch seinen Freund im Rahmen einer Einvernahme im Zusammenhang mit der Unterstützung Vertriebener und seiner Asylantragstellung im Ausland manifestiert. Außerdem hat der Beschwerdeführer noch keinen Wehrdienst geleistet und es besteht angesichts der zunehmenden Rekrutierung von Wehrpflichtigen die Gefahr, dass er zwangsrekrutiert würde. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.

Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.

Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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