BVwG W214 2006597-1

W214 2006597-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2015

Regest

Ausstattung, Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, Kellerraum,<br/>Wohnbauförderung, Wohnnutzfläche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W214 2006597-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W214.2006597.1.00

Spruch

W214 2006597-1/5E

ErKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 21.02.2014, Jv 757/14b-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schreiben vom 22.03.2011 erfolgte seitens der NÖ Landesregierung namens des Landes Niederösterreich an XXXX die Zusicherung eines Darlehens zur Errichtung eines Eigenheimes (128,50 m2).

2. Mit Grundbuchbeschluss vom 07.06.2011 wurde vom Bezirksgericht

XXXX zu Gunsten der Beschwerdeführerin aufgrund der Pfandurkunden vom 18.05.2011 die Eintragung der Einverleibung des Pfandrechts für die Kreditforderung im Höchstbetrag von € 50.000.-- und der Einverleibung des Pfandrechtes für die Darlehensförderung im Betrages von € 255.102,04.-- samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Betrage von € 76.530,61 bewilligt.

3. Im Rahmen einer Gebührenrevision vertrat die Revisorin nach Einsichtnahme in den Einreichplan und die Baubeschreibung betreffend das gegenständliche Einfamilienhaus in einem Schreiben vom 29.01.2014 die Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 53 WFG nicht vorliegen würden und daher eine Eingabengebühr gemäß TP 9b Z 4 GGG in der Höhe von € 3.980,00 vorzuschreiben seien. Laut Förderungszusicherung der Niederösterreichischen Landesregierung betrage die Wohnnutzfläche 128,50 m², aus dem angeforderten Bauplan bzw. der Baubeschreibung ergebe sich jedoch, dass die Wohnnutzfläche über 130 m² betrage, zumal im Keller ein mit "Hobby/Wellness" bezeichneter Raum aufscheine, der der Wohnnutzfläche hinzuzuzählen sei.

4. Mit Schreiben vom 03.02.2014 wurde vom Präsidenten (vertreten durch die Kostenbeamtin) des Landesgerichtes Sankt Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) der Beschwerdeführerin eine Lastschriftanzeige über den Gesamtbetrag von € 3.980,00 übermittelt. In dieser Lastschriftanzeige wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen den geforderten Betrag auf ein namentlich genanntes Konto des Bezirksgerichts XXXX einzuzahlen.

5. Mit Schriftsatz vom 05.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) über €

3. 988,00 übermittelt

6. Gegen diesen Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 17.02.2014 eine Vorstellung an das Bezirksgericht

XXXX ein. Darin beantragte die Beschwerdeführerin, dass ihr keine Eintragungsgebühr vorgeschrieben werden möge, da die gegenständliche Grundbuchsache von der Entrichtung der Gerichtsgebühren gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 befreit sei. Sowohl die Urkunde als auch das Gesuch würden den Gebührenbefreiungsvermerk tragen. Die Eintragung sei im Jahr 2011 auch gebührenfrei erfolgt. Nunmehr sei der Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr vorgeschrieben worden, ohne dies inhaltlich zu begründen. Allein schon aus diesem Grund sei der bekämpfte Zahlungsauftrag formal rechtswidrig.

Zwei Tage vor Erlassung des bekämpften Mandatsbescheides sei der Beschwerdeführerin mit einer Einräumung einer Frist von 14 Tagen, nach deren Ablauf ein Bescheid erlassen werden könne, unter derselben Zahl eine Lastschriftanzeige erlassen worden. Auch in dieser Lastschriftanzeige seien keine Schilderung eines Sachverhaltes und keine Ausführung einer Begründung erfolgt, es sei lediglich der Zusatz "über Anweisung des Revisors" enthalten gewesen. Der damaligen Lastschriftanzeige sei ein gerichtsinternes Formular entsprechend der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. 264/1951 idgF, angeschlossen gewesen, aus welchem hervorgehe, die Revision habe am 29.01.2014 eine nachträgliche Vergebührung eines nicht konkretisierten Rechtsgeschäfts einer Pfandrechtseintragung, Antragstellerin: die Beschwerdeführerin, "aufgetragen". § 281 Abs. 3 leg. cit. ermächtige den Revisor allerdings nur dazu, "Anregungen" auszusprechen. Aus den am genannten gerichtsinternen Formblatt angebrachten Anmerkungen lasse sich darauf schließen, dass offenbar die Bezeichnung eines Kellerraumes im Wohnhaus des Kunden der Beschwerdeführerin als "Hobby/Wellness" zwingend eine Nachvergebührung ergebe. Sollte dem Antrag nicht bereits aus den dargelegten formellen Gründen stattgegeben werden, so werde die Behebung des bekämpften Mandatsbescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es bei Ermittlung der Nutzfläche nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan ankomme, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden sei oder entstanden wäre. Im gegenständlichen Raum befänden sich nach Angaben der Kunden keine Heizungsinstallationen, auch sanitäre Einrichtungen oder Wasserinstallationen bestünden nicht. Der Raum sei aus hygienischen und energiekennzahlbedingten Gründen lediglich notdürftig mit für Außenbereiche konzipierter Keramik verfliest. Die Wände seien verputzt, es seien lediglich energiekennzahlbedingt Verspachtelungen durchgeführt worden, um Betonnester zu schließen, und eine Grundweißung vorgenommen worden, um einen allfälligen Wassereintritt leichter erkennbar zu machen. Weiters würden durch den Raum zwei Abflussrohre des Hauskanals außerhalb des Mauerwerks verlaufen - ein weiteres bauliches Detail, welches üblicherweise nicht in für Wohnzwecke geeigneten Räumen vorgesehen sei. Weiters befinde sich in diesem Raum der Putzschacht für den Hauskanal. Es bestehe kein Türrahmen, an den einbetonierten Zargen sei aus Brandschutzgründen eine Brandschutztüre eingehängt. Das Gesamterscheinungsbild unterscheide sich somit deutlich vom Wohnbereich und entspreche baulich daher jenen, welches ortsüblich als Keller bezeichnet werde. Auch ausstattungsseitig sei dieser Raum nicht für Wohnzwecke oder eine Entlastung des Wohnbereiches konzipiert. Es würden hier neben Bauwerkzeug aus der Bauphase und kaputt gewordenen Elektronikgeräten Gegenstände wie altes Spielzeug, kaputte Kinderbetten oder abgetragene bzw. bereits zu klein gewordene Kinderkleidung gelagert, welche aus dem Wohnbereich ausgemustert würden und zu welchem wohl nur noch eine Entsorgung in Betracht komme. Somit handle sich um Gegenstände, die nicht zu einer Verwendung im Wohnbereich bestimmt seien, womit sich die Nutzung auch deutlich vom dem Wohnbereich zuzuschreiben Abstellraum im Erdgeschoss unterscheide, in welchem neben Waschmaschine und Trocknergegenstände wie Staubsauger, Hundefutter und Lebensmittel des täglichen Bedarfs gelagert würden, die der Wohnqualität dienten. Als Beweis wurden der Vorstellung Fotoaufnahmen des Kellerraumes angeschlossen. Verfahrenstechnisch sei nicht nachvollziehbar, weshalb ohne die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Klärung des Sachverhaltes sowie ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes ein Exekutionstitel ausgestellt worden sei. Abschließend wurde nochmals beantragt, den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2014 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die gegenständliche Vorschreibung aufgrund einer Beanstandung der Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten erfolgt sei. Im Zuge der Gebührenrevision sei vom Bezirksgericht XXXX zu TZ XXXX ein Bauplan der Liegenschaft angefordert worden. Daraus sei ersichtlich, dass sich im Kellergeschoß des Hauses ein Raum befinde, der mit Hobby/Wellness bezeichnet sei. Da Hobby- bzw. Wellnessräume bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen seien, sei damit die erforderliche 130 m²-Grenze für die Gebührenbefreiung gemäß § 53 WFG überschritten worden und seien daher die Gebühren für die Pfandrechtseinverleibung samt Einebnungsgebühr für das zu TZ XXXXeinverleibte Pfandrecht vorgeschrieben worden.

Zum Vorbringen, dass keine ausreichenden Erhebungen vorgenommen worden seien, sei festzuhalten, dass die Behörde berechtigt sei, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (§ 57 Abs. 1 AVG). Für die Beurteilung, ob ein Kellerraum für Wohnzwecke geeignet und daher bei der Wohn- und Nutzfläche zu berücksichtigen sei, komme es nicht darauf an, dass der gegenständliche Kellerraum nicht beheizt werden könne (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2001, 2000/16/0009). Auch der Frage, ob die Wände unter der weißen Farbe Verputz oder Beton aufweisen würden, komme für die Beurteilung, ob der Kellerraum für Wohnzwecke geeignet sei, keine Bedeutung zu. Dies gelte auch für den behaupteten Umstand, dass dort Gegenstände gelagert würden, die zu Entsorgung bestimmt seien, weil solches den Wohnraum zu entlasten vermöge, ebenso wie das unbestrittene Lagern von Werkzeugen (siehe dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2013, 2010/16/0091). Die gegenständliche Vorschreibung sei daher zu Recht erfolgt.

8. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, in der von ihr beantragt wird, 1. den Bescheid wegen Verletzung des Rechtes auf Unterbleiben der Vorschreibung der Gerichtsgebühren in Höhe von € 3988,00 aufzuheben, bzw. diesen dahingehend aufzuheben, dass der Vorstellung Folge gegeben werde; oder in eventu

2. den Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger aufzuheben bzw. diesen dahingehend abzuändern, dass der Vorstellung Folge gegeben werde; oder in eventu 3. den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben bzw. diesen dahingehend abzuändern, dass der Vorstellung Folge gegeben werde.

Zum "Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung" werde um Überprüfung ersucht, ob eine Vorschreibung von Gerichtsgebühren aufgrund angeforderter Planunterlagen eine Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich feststehenden Maßstab im Sinne von § 57 Abs. 1 AVG darstelle und ob diese Vorgangsweise im Einklang mit der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes stehen, wonach es auf ein Zusammentreffen von mehreren Merkmalen für eine Qualifikation zur Eignung für Wohnzwecke ankomme. Die belangte Behörde greife in weiterer Folge einzelne Kriterien auf; eine hinreichende Begründung, aufgrund welcher Kriterien der in Rede stehende Kellerraum aufgrund einer Ausstattung für Wohnzwecke geeignet sei und somit zu Wohnnutzfläche hinzuzurechnen sei, sei den Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen.

Zur "Gleichheitswidrigkeit des Bescheides" wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt habe. Der mit Schreiben vom 03.02.2014 übermittelten Lastschriftanzeige sei keine Sachverhaltsdarstellung und keine Begründung zu entnehmen gewesen. Mit unmittelbar darauf ergangenem Mandatsbescheid habe das Bezirksgericht XXXX bereits zwei Tage nach Erlassung der Lastschriftanzeige die Beschwerdeführerin im Spruch des Zahlungspflichtigen über den genannten Gesamtbetrag bestimmt. Die Schilderungen des Sachverhaltes sowie eine Begründung für die Subsumtion desselben unter die angeführten Rechtsgrundlagen seien diesen Bescheid nicht zu entnehmen gewesen. In weiterer Folge zitierte die Beschwerdeführerin Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet seien, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen seien. Lediglich Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet seien, seien bei der Wohn- und Nutzfläche zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Nutzfläche komme es dabei nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern immer auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden sei oder entstanden wäre (Verweis auf das Erkenntnis vom 12.10.2009, 2008/16/0050 mwN). Von der belangten Behörde würden alle in der Vorstellung konkret gestellten und unterschiedlich begründeten Anträge der Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung zusammengefasst, ohne auf die einzelnen in ihrer rechtlichen Bedeutung unterschiedlichen Anträge näher einzugehen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides würden die Ausführungen der Beschwerdeführerin darüber hinaus zum Teil negiert, wobei der konkret vorgetragene Sachverhalt in diesen Punkten außer Acht gelassen werde, zum Teil falsch zitiert werde, was auf ein Ignorieren des Parteivorbringens schließen lasse. Es sei nicht nachvollziehbar, mit welcher Grundlage diese Bewertung oder auch Unterlassung der Bewertung der Vorstellung der vorgebrachten Argumente und Anträge vorgenommen worden sei. Mit dem tatsächlichen Vorbringen habe sich die belangte Behörde somit über weite Teile nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe sich die belangte Behörde mit den Beweismitteln hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung des strittigen Kellerraumes, nämlich den vorgelegten Photographien, im angefochtenen Bescheides auseinandergesetzt (Verweis auf das Erkenntnis VwGH 2000/16/0009 vom 24.01.2001).

Die belangte Behörde sei auf die von der Beschwerdeführerin relevierte zentrale Rechtsfrage, nämlich ob durch das Zusammentreffen mehrerer Merkmale, die einer Nutzung als Wohnraum oder Entlastung des Wohnraumes "zuwidersprechen", die Qualifikation als Keller zu erfolgen habe, auch wenn im Bauplan eine falsche Bezeichnung enthalten sei, nicht eingegangen. Dieses sei jedoch von zentraler Bedeutung für das Ergebnis des Verfahrens. So habe die belangte Behörde etwa lediglich die unbestrittene Tatsache, dass das Fehlen einer Heizung für sich allein noch kein ausreichendes Indiz dafür sei, dass es sich um einen nicht der Wohn- und Nutzfläche hinzuzurechnenden Kellerraum handle, dargelegt. Weiters sei sie auf eine ausgewählte Darstellung der Wandstruktur eingegangen, welche allerdings zum einen nicht im tatsächlich vorgebrachten Wortlaut releviert worden sei, zum anderen aber jedenfalls nicht in den von den Beschwerdeführern dargestellten Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Merkmalen und auch Fotos dazu gesetzt worden sei. Auf den Umstand des auch vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach als relevant betrachteten Gesamterscheinungsbildes des strittigen Kellerraumes in Zusammenschau mit der Wohnnutzfläche, welches sich nach den getroffenen Ausführungen der Beschwerdeführerin deutlich vom Wohnbereich unterscheide und dabei baulich und ausstattungsmäßig dem entspreche, welches ortsüblich als Keller bezeichnet werde, wobei es somit erheblicher und nicht nur leicht nachholbarer Veränderungen bedürfte, die weder beabsichtigt gewesen seien noch seien, um eine bauliche Eignung als wohnraumausstattungsseitig herzustellen bzw. dem Zweck eines Wellness-Raumes auch nur annähernd gerecht zu werden, sei mit keinem Wort eingegangen worden, wenngleich es sich um eine relevante Frage zur Beurteilung der konkreten Rechtslage handle. Auch das Argument der Entlastung des Wohnraumes gehe, anders als von der belangten Behörde angedeutet, insoweit ins Leere, als etwa auch "Bauwerkzeug aus der Bauphase" - in ihrer Begründung gehe die belangte Behörde von "Werkzeug", dass "unstrittig" aufbewahrt werde, aus und verkenne dabei die in der Vorstellung getroffenen tatsächlichen Schilderungen der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Möglichkeit, ein nicht auf den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffendes Zitat zur vermeintlichen Untermauerung des Spruches anzubringen - und auch die anderen geschilderten Gegenstände, die in dem besagten Raum verwahrt würden und wohl nur noch für eine Entsorgung in Betracht kommen würden, der Wohnraum nicht entlastet werde, zumal derlei Gegenstände klassischer Weise nicht mehr im Wohnraum zum Einsatz kommen und erwartungsgemäß wieder dorthin verbracht würden oder zum wiederkehrenden Einsatz kommen würden. Die belangte Behörde habe es somit verabsäumt, ihren Bescheid nachvollziehbar zu begründen und den angefochtenen Bescheid mit Willkür belastet.

Zur "Rechtswidrigkeit des Bescheides" wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bestehe in einer Verwaltungssache eine unklare Sachlage, so habe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde entsprechende Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes anzustellen. Die Behörde sei nämlich, wenn die Partei die erforderlichen Sachbehauptungen aufgestellt und damit entsprechende Beweise oder Bescheinigungsmittel angeboten bzw. geführt habe, von Ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht völlig entbunden. Insbesondere in Fällen, in denen der abgabepflichtigen Behauptungen aufstelle, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen könnten, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertrete, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen seien, sei es erforderlich, dass der Abgabepflichtige zunächst zu Beweisführung bzw. zur Glaubhaftmachung aufgefordert werde (Verweis auf das Erkenntnis vom 31.03.1999, ZL. 98/16/0321). Im gegenständlichen Fall sei von der belangten Behörde darauf verzichtet worden und es seien auch die von der Beschwerdeführerin von sich aus mehrmals angebotenen Darstellungen und Beweismittel - anders sei es nicht zu erklären, dass sie zum Teil nicht Mal Erwähnung im bekämpften Bescheid fänden - zum Teil negiert worden und hätten somit auch nicht die gebotene Würdigung in der Rechtsfindung gefunden. Dieser Verzicht auf Durchführung von ergänzenden Erhebungen habe offenbar allerdings nur zu Lasten der Beschwerdeführerin stattgefunden:

erstmalig im gesamten Verfahren werde der Beschwerdeführerin in der Begründung des bekämpften Bescheides mitgeteilt, dass eine Beanstandung einer Revisorin des Oberlandesgerichts Wien - diese Dienststellenangabe habe weder in die Lastschriftanzeige, noch in den Mandatsbescheid des Bezirksgerichtes XXXX Eingang gefunden - Ausgangspunkt des gegenständlichen Verfahrens gewesen sei. Auch die Anführung des § 53 WFG - ohne nähere die Terminierung der angewendeten Fassung oder der Fundstelle - habe in der Begründung des bekämpften Bescheides eine erstmalige Erwähnung im gegenständlichen Verfahren gefunden und sei bislang - und sei es auch unverändert mangels entsprechenden Ausspruchs im Spruch des bekämpften Bescheids - nicht Spruchbestandteil. Im Übrigen wurde in der Beschwerde nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausstattung von Kellerräumen Bezug genommen und wurden nochmals die Gründe vorgebracht, aus denen erschließbar sei, dass das Gesamterscheinungsbild sich deutlich vom Wohnbereich unterscheide und baulich daher einem Keller entspreche. Auch ausstattungsseitig sei dieser Raum nicht für Wohnzwecke oder zur Entlastung des Wohnbereiches konzipiert; in diesem Zusammenhang wiederholte die Beschwerdeführerin die bereits in der Vorstellung in den Mandatsbescheid vorgebrachten Argumente.

Die belangte Behörde sei auf die von der Beschwerdeführerin delegierte zentrale Rechtsfragen (hier wurden im Wesentlichen die unter "Gleichheitswidrigkeit des Bescheides" angesprochenen Argumente wiederholt) nicht eingegangen. Die belangte Behörde habe somit ihre Entscheidung auf eine Begründung gestützt, welche mit gravierenden Rechtsmängeln behaftet sei, wobei davon auszugehen sei, dass eine vollständige Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin am dargelegten Umstände und Rechtsmeinungen zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen. Im Übrigen stütze sich der Spruch des Bescheides alleine auf das GGG und das GEG. Damit müsste in zeitlicher Hinsicht auf die Ausstattung in dem Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Gebührenschuld entstanden sei oder wäre, da das Gerichtsgebührenrecht keine Bestimmungen über eine Aufrechterhaltung des begünstigten Zweckes durch mit bestimmtes Zeit bzw. die Aufgabe des begünstigten Zweckes enthalte. Insoweit sei die gesamte Begründung, abgesehen von den bereits dargestellten Mängeln, ohne Rechtsgrundlage.

9. Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

10. Am 21.10.2015 wurde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts diesem die Kopie des Einreichplanes übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Wohnnutzfläche des Einfamilienhauses des XXXX - unter Einbeziehung des im Einreichplan als "Hobby/Wellness" bezeichneten Raumes im Kellergeschoß - die Fläche von 130m² überschreitet. Die Wohnnutzfläche des Erdgeschosses und des Dachgeschosses des Hauses beträgt 128,27 m². Das Haus hat ein Kellergeschoß im Ausmaß von 66,63 m², wobei der im Einreichplan als "Hobby/Wellness" bezeichnete Raum im Kellergeschoß eine Fläche von 18,30 m² hat. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung und der tatsächlichen Nutzung dieses Raumes im Kellergeschoß wird festgestellt, dass dieser Raum über keine Heizungsinstallation, über keine sanitären Einrichtungen, keine Wasserinstallation, keine Wasseranschlüsse oder - verrohrungen verfügt und der Boden dieses Raumes mit einer Keramik für den Außenbereich verfließt ist. Die Wände dieses Raumes sind unverputzt und nur verspachtelt und es wurde eine Grundweißung durchgeführt, zwei Abflussrohre des Hauskanals führen durch den Raum, der Putzschacht für den Hauskanal befindet sich in diesem Raum, es gibt keinen Türrahmen, an den einbetonierten Zargen ist eine Brandschutztür eingehängt. In diesem Raum wurden und werden Bauwerkzeug aus der Bauphase, kaputte Elektronikgeräte und Gegenstände wie altes Spielzeug, kaputte Kinderbetten oder abgetragene bzw. bereits zu klein gewordene Kinderbekleidung gelagert, für welche nur noch die Entsorgung in Betracht kommt. Es wurde darin ein Kellerregal aufgestellt, auf welchem etwa kaputte Monitore und PCs gelagert sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den Flächen des Einfamilienhauses und zur Größe und zur Bezeichnung des in Rede stehenden Raumes im Kellergeschoß als "Hobby/Wellness" ergeben sich aus dem Einreichplan vom 14.10.2010. Dass unter Einbeziehung des in Rede stehenden, im Einreichplan als "Hobby/Wellness" bezeichneten Raumes im Kellergeschoß die Fläche von 130m² überschritten wird, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung und der tatsächlichen Nutzung des in Rede stehenden, im Einreichplan als "Hobby/Wellness" bezeichneten Raumes im Kellergeschoß wird das - mit der Vorlage von Lichtbildern betreffend diesen Raum belegte - eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren zugrunde gelegt. Bereits die belangte Behörde ging hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung und der tatsächlichen Nutzung dieses Raumes vom Vorbringen der Beschwerdeführerin und von den dazu vorgelegten Lichtbildern aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG bestimmt zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts, dass das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 VwGVG Z 3 [die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt] und Z 4 [das Begehren]) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG [soweit eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt]) zu überprüfen hat.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

2.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG). Fallbezogen wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts St. Pölten (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen einen solchen Mandatsbescheid keine Folge gegeben, wobei festzuhalten ist, dass der Mandatsbescheid fallbezogen (schon deshalb) nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist, weil die belangte Behörde binnen der darin normierten zweiwöchigen Frist über die Vorstellung entschieden hat.

Gegen Bescheide des Präsidenten/der Präsidentin eines Landesgerichts (als "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 GEG) im Einbringungsverfahren nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt:

2.2. § 53 Abs. 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG) lauten:

"§ 53 ...

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzungsfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalt von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091; 21.03.2012, 2009/16/0323 und 324, und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, I.E.22 zu III A 1 [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).

Zutreffend führt die Beschwerdeführerin aus, dass es bei der Ermittlung der Nutzfläche nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan, sondern auf die tatsächliche Ausstattung und Nutzung ankommt (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242; 12.10.2009, 2008/16/0050). Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens und der dazu vorgelegten Beweismittel (Lichtbilder) betreffend die tatsächliche Ausstattung und die tatsächliche Nutzung des in Rede stehenden Raumes im Kellergeschoß des in Rede stehenden Einfamilienhauses, woraus sich das festgestellte Erscheinungsbild dieses Raumes und die festgestellte Nutzung ergibt, dieser Raum - unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung herangezogenen Kriterien zur Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche - zur Wohnnutzfläche im Sinne des § 53 WFG zu zählen ist.

Dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge sind Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, bei der Berechnung der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen, z.B. von Kleidung und Wäsche) zählen zur Nutzfläche (s. vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242 und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, I.E.23 bis E25 zu III A 1 [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Beschwerdefall kommt es für die Qualifikation des in Rede stehenden Raumes im Keller des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer als in diesem Sinne zur Wohnnutzfläche zugehörig daher nicht darauf an, dass der gegenständliche Raum nicht beheizt werden kann oder über keine sanitären Einrichtungen, keine Wasserinstallation, keine Wasseranschlüsse oder -verrohrungen verfügt. Auch der Umstand, dass die Wände unter der weißen Farbe nicht verputzt sind, der Boden mit einer Keramik für den Außenbereich verließt ist, kein Türrahmen gegeben ist, im Raum Abflussrohre des Hauskanals verlaufen und sich im Raum auch der Putzschacht für den Hauskanal befindet, vermag der Eignung dieses Raumes zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse fallbezogen (auch aufgrund der Größe des Raumes und der auf den Lichtbildern ersichtlichen Größe und Situierung der Abflussrohre) keinen Abbruch zu tun. Das gilt auch für das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass dort Gegenstände gelagert würden, die nur noch für die Entsorgung in Betracht kommen würden, weil solches den Wohnraum zu entlasten vermag (s. das einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2013, 2010/16/0091, in dem etwa auch ausgeführt ist, dass auch in der Lagerung von Werkzeugen und Gartenmöbeln in einem solchen Raum eine Entlastung des Wohnraumes zu erblicken ist). Der in Rede stehende Raum im Keller des in Rede stehenden Einfamilienhauses wird - den Lichtbildern und dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zufolge - zur Lagerung diverser Gegenstände (u.a. von Kleidern, Elektronikgeräten, Bauwerkzeug) verwendet, wodurch - auch wenn dort (ausschließlich) Gegenstände gelagert werden, die nicht mehr (im Wohnraum) benutzt werden bzw. nicht mehr benutzbar sind - der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine Entlastung des Wohnraumes bewirkt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist sohin nicht ersichtlich, weshalb die Lagerung der von ihr angeführten Fahrnisse in dem in Rede stehenden Raum in ihrem Einfamilienhaus keine Entlastung des Wohnraumes darstellen sollte.

Daraus ergibt sich, dass die Fläche (18,30 m²) des in Rede stehenden Raumes im Keller des Einfamilienhauses - aufgrund der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. aufgrund durch diese bereits geklärter Rechtsfragen betreffend die Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche - bei der Berechnung der Wohnnutzfläche im Sinne des § 53 Abs. 3 WFG zu berücksichtigen ist, wodurch in Anbetracht der sonstigen unstrittigen Wohnnutzfläche des Hauses (128,27 m²) die in § 53 Abs. 3 WFG gezogene Grenze von 130 m² (die Voraussetzungen für die höhere Grenze von 150 m² wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht) überschritten wird. Eine wie von der Beschwerdeführerin relevierte "zentrale Rechtsfrage", "ob durch das Zusammentreffen mehrerer Merkmale, die einer Nutzung als Wohnraum oder Entlastung des Wohnraumes zuwidersprechen, die Qualifikation als Keller zu erfolgen hat, auch wenn im Bauplan eine falsche Bezeichnung enthalten ist", stellt sich mit Blick auf die dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen hingegen nicht. Ebenso ist - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin - auch die Frage, ob die Herstellung und Ausstattung des in Rede stehenden Raumes als "Wohnraum" bzw. "Wellnessraum" beabsichtigt war oder ist bzw. welcher baulicher Veränderungen dies bedürfte, nicht von Relevanz.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt und sie hat sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer zur tatsächlichen Ausstattung und zur tatsächlichen Nutzung des in Rede stehenden Raumes und auch mit den dazu vorgelegten Beweismitteln, den Lichtbildern, auseinandergesetzt. Zudem wirft die Beschwerde der belangten Behörde zu Unrecht vor, sie hätte Ausführungen der Beschwerdeführerin teilweise negiert oder sich nicht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten. Der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Ausstattung und der tatsächlichen Nutzung des in Rede stehenden Raumes gründet - (in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) gerade - nicht auf der (bloßen) Angabe im Bauplan, wonach ein Raum "Hobby/Wellness" vorliege, sondern auf den - mit Lichtbildern belegten - eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Angesichts dessen und der unstrittigen Angaben zur Fläche der einzelnen Räume (bzw. des in Rede stehenden Raumes) des Einfamilienhauses im Einreichplan (war bzw.) ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt und es (bestand bzw.) besteht kein Anlass, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und/oder einen Lokalaugenschein vorzunehmen.

Soweit die Beschwerde rügt, es sei mangels Konkretisierung des Sachverhaltes nicht einmal eine Nachprüfung der Höhe der festgesetzten Gebühren möglich gewesen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Rechtsgrundlage und auch die Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung angegeben wurde und die Gebührenvorschreibung daher sowohl dem Grunde als der Höhe nach nachvollzogen werden kann. Es ist auch nicht ersichtlich - und es wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet -, dass die erfolgte Gebührenvorschreibung der Höhe nach unrichtig erfolgte.

Schließlich überzeugt auch das Beschwerdevorbringen, es falle ins Gewicht, dass sich die Gebührenvorschreibung allein auf das GGG und das GEG stützte und § 53 WFG erstmals in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnt worden sei, zumal das GGG keine Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des begünstigten Zweckes durch eine bestimmte Zeit bzw. über die Aufgabe des begünstigten Zweckes enthalte, nicht. Die (im Übrigen rechtlich nicht zu beanstandende) Nichtanführung der Bestimmung des § 53 WFG im Spruch des Bescheides ändert nichts am Umstand, dass die Eigentümer (zur Hintanhaltung einer Gebührenvorschreibung nach dem GGG und dem GEG aufgrund ihrer Grundbuchseingabe und der antragsgemäß erfolgten Grundbuchseintragung) eine Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung in Anspruch nehmen wollen, die jedoch eine Aufrechterhaltung der Befreiungsvoraussetzungen normiert. Gemäß § 53 Abs. 4 WFG besteht ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nur dann, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruches des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben (nicht wegfallen). Im gegenständlichen Fall liegen innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen des Gebührenanspruches des Bundes (Überreichung der Eingabe bzw. Vornahme der Eintragung im Jahr 2011) die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung - wie ausgeführt - im Hinblick auf das Nutzflächenkriterium des § 53 Abs. 3 WFG nicht (mehr) vor, sodass die Gebührenbefreiung nicht (mehr) in Anspruch genommen werden kann und die Gebührenvorschreibung nach dem GGG und dem GEG zu Recht erfolgte.

Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wohnnutzfläche und zur Zurechnung von Kellerräumen zur Wohnnutzfläche); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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