BVwG W205 2105131-1

W205 2105131-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2105131-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2105131.1.01

Spruch

W205 2105131-1/14E

W205 2105133-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) des XXXX, und 2.) der XXXX, beide StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx und RA Lennart BINDER LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2015, Zlen. 1.)

Zahl: 1045929609/140195931-EAST Ost, 2.) Zahl: 1045929402/140195923

EAST-Ost, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige von Afghanistan, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 21.11.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die 2.-BF ist die Mutter des erwachsenen 1.-BF.

Betreffend den 1.-BF liegt eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer illegalen Einreise vom 03.10.2014 in Griechenland und vom 10.11.2014 in Ungarn vor.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 22.11.2014 gaben die BF übereinstimmend im Wesentlichen an, sie hätten keine weiteren Angehörigen im Bereich der Mitgliedstaaten. Sie seien afghanische Staatsbürger und vor cirka 16 Jahren in den Iran gezogen, von wo sie vor ca. zwei Monaten gemeinsam schlepperunterstützt über die Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt seien. Dort seien sie zur Polizei gegangen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie seien cirka eine Woche untergebracht worden und hätten danach einen Landesverweis erhalten. Danach seien sie bis nach Ungarn gebracht worden, wo sie vor etwa acht Tagen von der Polizei aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und ebenfalls untergebracht worden seien. Sie seien selbständig von XXXX mit dem Zug nach XXXX gereist. In Griechenland oder Ungarn hätten sie nicht bleiben wollen, da es dort schlecht gewesen sei, sie wollten nicht zurück. Afghanistan hätten sie wegen der Feinde des verstorbenen Ehemannes der 2.-BF verlassen und hätten dann illegal im Iran gelebt. Da der 1.-BF infolge eines gebrochenen Oberarms nicht mehr schwer habe arbeiten und für die Kosten im Iran aufkommen können, hätten sie in Österreich um Asyl angesucht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.01.2015 jeweils ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen die BF betreffend an Ungarn .

Mit Schreiben vom 20.01.2015, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.01.2015 eingelangt, stimmte Ungarn dem Ersuchen für beide BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten jeweils am 11.11.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht, weswegen ihr Verfahren am 03.12.2014 eingestellt worden sei.

Am 03.02.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gab der 1.-BF zu Ungarn befragt an, dort keinen Asylantrag gestellt zu haben und dorthin auf gar keinen Fall zurückkehren zu wollen, da sowohl er, als auch seine Mutter dort unmenschlich behandelt und nicht betreut worden seien sowie dass sich trotz Anwesenheit Englisch sprechender Landsleute dort niemand um seine kranke Mutter gekümmert habe. Bei seinem Aufgriff habe er sich vor allen Leuten nackt ausziehen müssen, man habe sich über ihn lustig gemacht und er habe sich sehr erniedrigt gefühlt. Seiner Mutter sei das Gleiche widerfahren. Sie seien dort nicht betreut worden. Die Gesundheit seiner Mutter sei ihm sehr wichtig, weil sie die ganze Nacht Schmerzen gehabt habe. Sie hätten von Anfang an nach Österreich kommen wollen. Er habe dagegen ohne Dolmetscher nichts unternehmen können. Er wolle nicht nach Ungarn zurück. In Ungarn gebe es im Gegensatz zu Österreich keine medizinische Betreuung für seine Mutter; dort habe sich auch nach Beschreibung der Lage mit Hilfe eines dolmetschenden Landsmannes niemand um seine Mutter gekümmert. Die 2.-BF brachte vor, an Magenschmerzen und Gelenksschmerzen sowie an Schlaflosigkeit zu leiden, ihre Lunge sei entzündet, sie huste sehr viel und habe auch Kopfschmerzen. In Ungarn habe sie keinen Asylantrag gestellt. Zu Ungarn befragt gab sie an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Sie sei krank und werde medizinisch nicht betreut. Sie habe in Ungarn einen Arzt verlangt, dieser sei nicht gekommen. Sie seien zwei Tage in einem schmutzigen Zimmer eingesperrt gewesen und hätten nichts zu essen bekommen. Sie habe auch keinen Dolmetscher für die Einvernahme gehabt. Sie habe von Anfang an nach Österreich gewollt. Es habe sie niemand darauf aufmerksam gemacht, dass sie in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Sie sei krank und brauche Hilfe. Sie sei von der Polizei weggestoßen worden und habe sich dabei an der Zehe verletzt. Sie sei ausgezogen kontrolliert und angeschrien sowie weggestoßen worden, als sie gesagt habe, dass sie nicht verstehe. Sie hätten nicht reden dürfen und hätten sich mit den Polizisten nicht verständigen können. Die Frage nach weiteren Angehörigen im Bereich der Mitgliedstaaten verneinten die BF. Dem beigebrachten ärztlichen Befund vom 24.11.2014 ist als Ergebnis "deutlich verstärkte interstitielle Strukturzeichnung im Bereich beider Lungen sowie verkalkte mediastinale Lymphknoten" mit der Empfehlung weiterer Abklärung mit CT, dem beigebrachten CT-Befund vom 15.12.2014 ist als Ergebnis "Multiple verkalkte Lymphknoten rechts am Lungenhilus und rechts mediastinal (verkalkter Primärkomplex nach Tuberkulose). Kein Anhaltspunkt für eine Infektexazerbation. Kein Hinweis auf eine rezente kardiopulmonale Erkrankung. Geringgradiges vorwiegend zentrilobuläres Lungenemphysem. Geringgradige Gefäßsklerose" zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 06.02.2015 erstattete die Rechtsberaterin der 2.-BF eine Stellungnahme zu deren geplanter Ausweisung nach Ungarn. Die medizinische Versorgung in Ungarn sei nicht ausreichend. Nach den zitierten Länderberichten sei ua. dort für Asylwerber keine Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung oder Depression vorgesehen. Auch die von der BF geschilderte schlechte Behandlung werde durch zahlreiche Länderberichte bestätigt. Insbesondere zur Frage der Behandlung von Dublin-Rückkehrern als Folgeantragsteller und zur willkürlichen Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen gebe es zahlreiche glaubhafte Berichte. Hiezu werde auf mehrere Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte verwiesen. Die Gesetzesnovelle vom 01.07.2013 habe die Asylgesetze und die Inhaftierungsmöglichkeit für Asylwerber wieder verschärft. Sodann wurden Berichte (auszugsweise) zu den Haftbedingungen zitiert. Das Bundesamt zitiere "auf Seite 8", dass die Dublin-Rückkehrer, sofern sie formal die Wiederaufnahme ihres vorherigen Verfahrens beantragten, nicht inhaftiert würden (UNHCR 12.2012). Dies sei faktenwidrig, wozu ein UNHCR-Bericht (vom Februar 2012) zitiert wurde. Ferner wurden fehlende Rechtsmittelmöglichkeiten gegen "unrechtmäßige" Inhaftierung bemängelt und dazu ein Bericht von bordermonitoring vom März 2014 zitiert. Durch die bedeutende Steigerung an Asylanträgen in Ungarn in der ersten Hälfte des Jahres 2013 sei die Unterbringungssituation verschlechtert worden. Zahlreiche Berichte würden darüber hinaus bestätigen, dass psychische und physische Gewalt in Ungarn gegen Asylwerber angewandt werde. Der Antragsteller habe in "ihrer" Einvernahme über genau solche systematischen Mängel im ungarischen Asylverfahren berichtet und die zitierten Berichte würden ihre Erzählungen bestätigen und ihre Glaubwürdigkeit unterstreichen. Die behördlichen Länderfeststellungen seien nicht vollständig und nicht aktuell. Bei der Antragstellerin handle es sich um eine kranke, ältere Frau, der es psychisch nicht gut gehe und die auf keinen Fall die schlechte Behandlung in Ungarn ertragen könne. Es werde daher beantragt, ihr Verfahren und das Verfahren ihres Sohnes, den sie dringend zur psychischen wie physischen Unterstützung brauche, in Österreich zuzulassen und ihr einen ruhigen und sicheren Lebensabend zu ermöglichen.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 21.11.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn stützen sich auf Quellen, die aus der Zeit bis zum Sommer 2014 stammen.

3. Gegen die Bescheide richtet sich die am 27.03.2015 durch den Vertreter der BF eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass dem Vorbringen der BF über eine menschenrechtswidrige Behandlung in Ungarn nicht in substantieller Weise entgegengetreten worden sei. Dies sei umso relevanter, als mit der aktuellen Entscheidung des VG Berlin vom 15.01.2015 die Ausweisung eines syrischen Staatsbürgers nach Ungarn wegen systemischer Mängel für rechtswidrig erklärt worden sei. Insbesondere kritisiere das Gericht, dass nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Ungarn inhaftiert würden. Auch sei die Gesetzeslage seit 01.07.2013 verschlechtert worden und habe sich die Zahl der Asylwerber in Ungarn stark erhöht, sodass die dortigen Behörden damit völlig überfordert seien. Es werde auf die Entscheidung des EGMR C-79/13 verwiesen, worin festgestellt werde, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet seien, Asylwerbern eine staatliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die ein menschwürdiges Leben, Gesundheit und Lebensunterhalt decken müsse. Es hätte eine entsprechende Erklärung Ungarns über die Sicherstellung eines Mindeststandards eingefordert werden müssen. Auf Grund dieser dargestellten Tatsachen, die von den oberflächlichen Behauptungen des Bundesamtes in keiner Weise entkräftet würden, sei festzustellen, dass eine Abschiebung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 2, 3 und im Fall der Beschwerdeführer auch Art. 8 EMRK darstelle. Das Bundesamt sei auch verpflichtet, konkrete Feststellungen zum persönlichen Vorbringen des Asylwerbers zu treffen. Auch in der Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 werde festgestellt, dass eine Überstellung nach der Dublin-VO nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde. Die Beschwerdeführer seien als afghanische Staatsbürger mit hohen Chancen auf Asylgewährung in Österreich zweifellos als äußerst vulnerabel anzusehen, so wie die Familie in der Entscheidung des EGMR. Das konkrete Vorbringen der BF, das ihre erhöhte Gefährdung schildere, werde von der Behörde keiner nachvollziehbaren Beurteilung unterzogen. Beantragt wurde die Anerkennung der Zuständigkeit Österreichs, allenfalls ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen, den BF Asyl zu gewähren, allenfalls subsidiären Schutz, allenfalls den Bescheid zu beheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, die ungarischen Behörden zur Vorlage eines Beweises über die richtlinienkonforme Unterbringung der BF in Ungarn, Einholung einer Auskunft über den Stand der ungarischen Asylverfahren der BF, Einholung einer Zusicherung über die Nichtinhaftierung der BF, Untersuchung der Vorwürfe über in Ungarn erlittene Misshandlungen, Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, allenfalls Feststellung der Unzulässigkeit der Außerlandesbringung und Abschiebung nach Ungarn, allenfalls Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.

4. Im ersten Rechtsgang wurden diese Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2015, Zlen. W205 2105131-1/3E sowie W205 2105133-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und damit die Entscheidung des BFA, dass Ungarn für die Prüfung des jeweiligen Antrages nach der Dublin III-VO Ungarn zuständig, die Anordnung der Außerlandesbringung sowie die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei, bestätigt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde (ua) an den Verfassungsgerichtshof.

5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015, Zlen.

E 1532-1533/2015, wurde diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend beide Beschwerdeführer aufgehoben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien. Begründend wurde auf Rz 17 f. der Entscheidungsgründe des zu E 1363/2015 am 24.11.2015 gefällten Erkenntnisses hingewiesen und ausgesprochen, daraus ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Juni 2015 jedenfalls das aktuellste, die jüngsten Entwicklungen berücksichtigende Berichtsmaterial zur Lage für Asylwerber in Ungarn heranziehen und würdigen hätte müssen.

Im verwiesenen Erkenntnis vom 24.11.2015, E 1363/2015, hatte der Verfassungsgerichtshof eine Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage der Dublin III-VO zu Ungarn vom 20. Mai 2015, die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Ungarn bis einschließlich März 2015 berücksichtigt hatte, behoben und begründend wörtlich folgendes ausgeführt:

"3.1. Die Entscheidung, einen Fremden auszuweisen oder in anderer Form außer Landes zu schaffen, kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK bzw. der GRC begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995, 14.998/1997).

3.2. Dies gilt - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin III-VO - auch dann, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Dublin III-VO für die Prüfung eines im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrages zuständig ist. Insofern muss geprüft werden, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, den zur Beurteilung der Verpflichtung zum Selbsteintritt wesentlichen Sachverhalt festzustellen und zu würdigen (vgl. VfSlg. 19.264/2010, 19.794/2013, 19.878/2014).

3.3. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zum Zeitpunkt seiner Entscheidung im Mai 2015 in entscheidungswesentlichen Punkten nähere Ermittlungen unterlassen, obwohl bereits Informationen leicht zugänglich waren, die nachher zur vorläufigen Maßnahme des EGMR vom 9. September 2015 im Fall Al Balkhi gegen Österreich (Appl. 44.181/15) führten:

3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht anhand der getroffenen Feststellungen davon aus, dass eine "flächendeckende" Inhaftierungspraxis in Ungarn nicht ersichtlich sei, und beruft sich auf Länderberichte, die mit Mitte Juli 2014 oder einem davor gelegenen Zeitpunkt datiert sind. Zwar sind diese Berichte um Auskünfte des Verbindungsbeamten in Ungarn des Bundesministeriums für Inneres mit Stand März 2015 ergänzt, jedoch finden sich diese weder in den Verwaltungs- und Gerichtsakten noch in der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (zum Erfordernis der Nachvollziehbarkeit verwendeter Quellen vgl. VfGH 22.11.2013, U 2612/2012 mwH).

Auch unterlässt das Bundesverwaltungsgericht die Berücksichtigung ihm gegenüber erwähnter Einschätzungen, insbesondere des UNHCR, dessen Wertungen im Kontext der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin III-VO maßgebliches Gewicht beizumessen ist (EuGH 30.5.2013, Rs. C-528/11, Halaf, Rz 44). Mit Auskunft vom 30. September 2014 teilte UNHCR etwa dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit, dass - ausgenommen Familien und vulnerable Personen - praktisch alle Dublin-Rückkehrer in Haft genommen würden. Eine regelmäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern bescheinigte auch die Nichtregierungsorganisation Pro Asyl in Kooperation mit dem Hungarian Helsinki Committee (Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 31. Oktober 2014).

Schließlich ist aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095) für die vom Bundesverwaltungsgericht eingenommene Position nichts zu gewinnen. Auch in diesem Zusammenhang wäre eine Auseinandersetzung mit oben angeführten Einschätzungen des UNHCR erforderlich gewesen, wonach die ungarische Vollzugspraxis schon zu diesem Zeitpunkt nicht transparent gewesen sei und eine einzelfallbezogene Begründung der Haftanordnung regelmäßig fehle.

3.3.2. Dass die Entwicklung der Flüchtlingsströme nach Europa zu einer Überlastung auch des ungarischen Asylsystems führen und dies auf Grund einer zunehmend ablehnenden Haltung des ungarischen Staates gegenüber Asylwerbern letztlich in einer systematischen Verletzung der Menschenrechte münden könnte (vgl. EuGH 21.12.2011, Rs. C-411/10, N.S. sowie die danach ergangene vorläufige Maßnahme EGMR 9.9.2015, Fall Al Balkhi, Appl. 44.181/15), war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Betracht zu ziehen (vgl. auch den Bericht des Hungarian Helsinki Committee "Hungarian Government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylumseekers to massive detention and immediate deportation" vom 4. März 2015).

3.4. In Zusammenschau der beschriebenen Entwicklungen geht der Verfassungsgerichtshof von einer bereits zum Entscheidungszeitpunkt deutlich veränderten Sachlage im ungarischen Asylsystem aus, der zufolge das Bundesverwaltungsgericht Berichtsmaterial heranziehen und würdigen hätte müssen, das die für Asylwerber in Ungarn neu entstandene Situation berücksichtigt hätte (vgl. VfSlg. 19.878/2014). Da die tatsächlich einbezogenen Berichte diesen Anforderungen nicht gerecht werden, hat das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis mit Willkür belastet."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat - über die nunmehr wieder offene Beschwerde -erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall (insgesamt) in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden (vgl § 73 Abs 14 AsylG). Die (primär) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 70/2015) hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg.cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Abs. 3 leg.cit. für die notwendige Zeit aufzuschieben. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt gemäß Abs. 4 leg.cit. außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[ ... ]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[ ... ]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf

Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[ ... ]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustusch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

(...)"

2. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht legt dem gegenständlichen Beschwerdefall im fortgesetzten Verfahren nunmehr die oben unter Punkt I. 5. wiedergegebenen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, E 1532-1533/2015-13 zu Grunde.

Vor diesem Hintergrund ist zunächst voranzustellen, dass im gegenständlichen Verfahren angesichts des unstrittigen Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführer gemeinsam etwa im September 2014 vom Iran kommend über die Türkei zunächst illegal in Griechenland eingereist sind und von dort illegal nach Ungarn gelangten, dort nach erkennungsdienstlicher Behandlung einen Asylantrag stellten, das Verfahren jedoch nicht abwarteten, sondern illegal nach Österreich weiterreisten, wo sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten, grundsätzlich Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO verpflichtet wäre, die dort gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz in Behandlung zu nehmen, da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates außer Griechenland, wohin Überstellungen im Allgemeinen [nach wie vor] unzulässig sind, nicht ersichtlich waren; (vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 C-493/10, insb. Rn 96). Die ungarische Seite hatte auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basierend auf dieser Rechtsgrundlage ausdrücklich zugestimmt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Zlen. Ra 2015/18/0113-0120) ist in diesen Verfahren aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat.

Im Beschwerdefall haben die Beschwerdeführer im Verfahren ein konkretes Vorbringen erstattet, mit dem sie eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn auch unter Hinweis auf ihre besondere Vulnerabilität in Frage gestellt und auf die Gefahr einer Inhaftierung im Falle einer Dublin-Rücküberstellung nach Ungarn hingewiesen haben.

Die Entwicklung der Flüchtlingsströme nach Europa führen zu einer Überlastung auch des ungarischen Asylsystems und auf Grund einer zunehmend ablehnenden Haltung des ungarischen Staates gegenüber Asylwerbern könnte dies letztlich in einer systematischen Verletzung der Menschenrechte münden (vgl. EuGH 21.12.2011, Rs. C-411/10, N.S. sowie die danach ergangene vorläufige Maßnahme EGMR 9.9.2015, Fall Al Balkhi, Appl. 44.181/15; vgl. auch den Bericht des Hungarian Helsinki Committee "Hungarian Government reveals plans to breach EU asylum law and to subject asylumseekers to massive detention and immediate deportation" vom 4. März 2015).

Angesichts dieser Entwicklungen ist von einer deutlich veränderten Sachlage im ungarischen Asylsystem auszugehen, der zufolge das Berichtsmaterial heranziehen und würdigen wäre, das die für Asylwerber in Ungarn neu entstandene Situation berücksichtigt hätte (vgl. VfSlg. 19.878/2014). Da schon die vom BFA tatsächlich einbezogenen Berichte, die vom Sommer 2014 stammen, diesen Anforderungen nicht gerecht wurden und vor dem Hintergrund der - notorisch bekannten - Entwicklungen der letzten Zeit wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher im fortgesetzten Verfahren auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, die zudem dem oben unter Punkt I. 5. dargestellten Erfordernis der Nachvollziehbarkeit verwendeter Quellen entsprechen müssen, mit der aktuellen Lage in Ungarn auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob systemische Mängel vorliegen bzw. der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall erging die Entscheidung zudem in Bindung an die tragenden Gründe der Behebung des hg. Vorerkenntnisses in VfGH 10.12.2015, Zlen. E 1532-1533/2015. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verwaltungsgerichtshof in VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120, und vom Verfassungsgerichtshof zuletzt 10.12.2015, Zlen. E 1532-1533/2015, neuerlich betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.

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