W186 2118487-1•BVwG W186 2118487-1
W186 2118487-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2015
Anhaltung, Fluchtgefahr, Identität, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>öffentliches Interesse, Schubhaft, Überstellung
W186 2118487-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2015, Zl. 1067395509/151971201, sowie Anhaltung nach Festnahme, die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 10.12.2015 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 07.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 21.08.2015 ohne in die Sache einzutreten gem § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen; in Einem wurde ausgesprochen, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrags gem Art 18 Abs lit b Dublin III-VO zuständig seien. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gem § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Niederlande gem § 61 Abs 2 FPG zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.10.2015 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Nach Führung von Konsultationsgesprächen war die Zustimmung der Niederlande zur Rückübernahme des Beschwerdeführers am 09.07.2015 eingelangt.
Die Überstellung des Beschwerdeführers war für 09.12.20015 vorgesehen, konnte jedoch nicht erfolgen, da der Beschwerdeführer an den beiden vorausfolgenden Tagen (jeweils um 7 Uhr morgens) an seiner Meldeadresse (nämlich 1030 Wien, Erdbergstraße 186-190) nicht angetroffen wurde.
2. Am 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Zufallskontrolle im 12. Wiener Gemeindebezirk festgenommen und er wurde in das PAZ Hernalser Gürtel verbracht.
Bei seiner niederschriftlichen Befragung am selben Tag erklärte er, dass er seit seiner Antragstellung durchgehend in Österreich gewesen sei; er habe meistens "in Zügen" geschlafen. Es treffe zu, dass er in Wien Erdberg (einer "Caritas-Unterkunft") gemeldet gewesen sei. Er habe Österreich seit seiner Antragstellung nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer besitze keine Identitätsdokumente.
Er wisse nicht, dass gegen ihn seit 29.10.2015 eine ("in zweiter Instanz") rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesverbringung bestehe.
Auf Vorhalt, dass er am 09.12.2015 habe abgeschoben werden sollen, aber nicht an seiner gemeldeten Adresse angetroffen werden konnte, gab der Beschwerdeführer an: "Zu diesen Zeitpunkten war ich nicht dort. Ich habe in U-Bahn-Waggons geschlafen." Auf Nachfrage, wieso dies so sei, meinte der Beschwerdeführer: "Damit mich die Polizei nicht erwischt." Vor der Polizei habe er Angst gehabt, weil sie immer wieder Leute aus dem Heim abgeholt habe. Er wolle keiner von denen sein.
Auf Vorhalt, dass er an seiner Meldeadresse bereits abgemeldet worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits seit sechs Tagen in der U-Bahn wohne.
Der Beschwerdeführer besitze etwa fünf Euro. In den letzten Tagen habe er ein wenig Geld von flüchtigen Bekannten erhalten. In Österreich habe er weder Verwandte, noch Bekannte oder Freunde. Seine gesamte Familie lebe in Nigeria.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei niemals in den Niederlanden gewesen. Er sei nach Österreich direkt aus der Schweiz gekommen. Dort habe man ihm gesagt, er müsse in die Niederlande gehen. Das habe er nicht gewollt und so sei er - wie viele andere auch - nach Österreich gegangen. Der Zweck seiner Einreise sei gewesen, "hier zu arbeiten und ein besseres Leben zu führen." In Nigeria habe eine andere Familie sein Grundstück weggenommen. Er habe "diesen Mann und dessen Sohn" umgebracht und Angst zurückzukehren. Dann sei seine Mutter umgebracht worden. Von der restlichen Familie wisse er nichts. Er wolle nicht nach Nigeria abgeschoben werden.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2015, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit der Durchsetzbarkeit der gegen ihn erlassenen Anordnung zur Außerlandesbringung illegal in Österreich aufhalte. Er habe sich den Behörden gegenüber unkooperativ verhalten, indem er gesetzliche Meldevorschriften negiert habe und seinen Aufenthalt zu "verschleiern" versucht habe. Er sei untergetaucht, weil er aus seiner Unterkunft weggegangen sei und damit seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet prolongieren habe wollen. Eine Festnahme an seiner Meldeadresse sei nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein Reisedokument, sodass er aus Eigenem aus Österreich nicht ausreisen könne. Er verfüge zudem in Österreich nicht über hinreichende Barmittel, um hier seinen Unterhalt zu sichern. Weiters sei er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Daraus ergebe sich eine den Sicherungsbedarf rechtfertigende Fluchtgefahr. Von seiner Meldeadresse habe ihn der Unterkunftsgeber am 10. Dezember abgemeldet, da er dort nicht mehr aufhältig gewesen sei.
Aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers scheide die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als alternative Sicherungsmaßnahme aus. Angesichts der Umstände des Einzelfalles und des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens komme auch eine angeordnete Unterkunftnahme nicht in Betracht. Hinweise auf eine nicht bestehende Haftfähigkeit seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Schließlich sei auch mit einer Überstellung im Rahmen der 6-Wochen-Frist zu rechnen. Dies insbesondere, weil die Niederlande der Rücknahme des Beschwerdeführers bereits in jüngster Vergangenheit zugestimmt hat.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.12.2015 zugestellt.
4. Am 14.12.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die "Schubhaftnahme" und die Anhaltung in Schubhaft ein.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig sei.
Die Behörde habe eine Zuständigkeit der Niederlande auf Grund der Dublin III-VO behauptet. Der Asylantrag sei von der Behörde zurückgewiesen worden, die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde sei vom BVwG abgewiesen worden. Es gebe keine "Einzelfallzusicherung" der Niederlande bezüglich eines angemessenen Wohnplatzes und humanitärer Versorgung. Aus medizinischen Gründe sei die Schubhaft der "ungünstigste" Aufenthaltsort, da der Beschwerdeführer psychische Probleme habe.
Die Inschubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft seien unrechtmäßig und es fehle an einem effektiven Rechtsschutz.
Es sei nämlich im Asylverfahren festzustellen, ob Österreich "zwingend oder aus humanitären Gründe" das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen habe. Diese Ermittlungen seien in diesem Verfahren nicht durchgeführt worden. Weiters habe die Fremdenpolizeibehörde aus eigenem zu überprüfen, ob eine Abschiebung aktuell zulässig sei.
Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes iSd Art 47 GRC sei durch die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft verletzt worden. Außerdem gebe es keine Prozesskostenhilfe. Dazu komme, dass die Inschubhaftnahme auf Grundlage eines Mandatsbescheides schon an sich mit dem Unionsrecht in Widerspruch sei, weil sie dem erforderlichen Begründungsstandard nicht genüge. Der angefochtene Bescheid sei ohne ("jegliches") Ermittlungsverfahren erlassen worden.
Die Behörde habe es unterlassen, die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Fehlende Ausreisewilligkeit sei nach der Rspr des VwGH nicht ausreichen, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Es sei eine darüber hinaus gehende Einzelfallprüfung erforderlich, die am Maßstab eines entsprechenden Sicherungsbedürfnisses vorzunehmen sei.
Der Beschwerdeführer befürchte weiters, dass er als vulnerable Person im Fall seiner Abschiebung in die Niederlande in seinen Grundrechten verletzt werde. Im Asylverfahren sei nämlich zu prüfen, ob die "Sicherheitsvermutung" betreffend den Mitgliedsstaat durch das Vorbringen des Antragstellers erschüttert würde. Der Beschwerdeführer habe in seinem Asylverfahren keine Zeit gehabt, (- die einwöchige Beschwerdefrist sei dafür zu kurz gewesen-), seine Gründe gegen eine Abschiebung in die Niederlande (mit rechtlicher Hilfe) darzulegen. Auch sei der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes verletzt worden, weil der Beschwerde im Asylverfahren keine aufschiebende Wirkung zugekommen sei.
Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen.
Ausdrücklich beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weiters die Schubhaftnahme und die fortdauernde Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, schließlich der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
5. Am 15.12.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage verwies die Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, im Februar 2015 mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist zu sein, dort keinen Asylantrag gestellt habe und sich auch in keinem anderen Land aufgehalten habe. Im Mai 2015 sei ein Konsultationsverfahren mit der Schweiz eingeleitet worden. Im Rahmen dieses Verfahrens sei der Behörde mitgeteilt worden, dass die Schweiz bereits mit den Niederlanden ein Verfahren geführt habe; die Niederlande hätten ihre Zuständigkeit gem Art 12 Abs 2 Dublin iii-VO erklärt. Die beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande sei gescheitert, da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht auffindbar gewesen sei.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich.
Eine Anwendung gelinderer Mittel sei nicht in Frage gekommen, da sich der Beschwerdeführer (unter Einbeziehung seines früheren Verhaltens) dem weiteren Verfahren nicht zur Verfügung halten würde. Er verfüge über keinen gesicherten Wohnsitz und habe sich an unbekannten Orten aufgehalten. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er zu gesetzeskonformem Verhalten nicht bereit sei. Er habe die Möglichkeit einer Unterbringung in einer "öffentlichen Einrichtung" nicht in Anspruch genommen, sondern sich vielmehr aus Angst vor der Polizei im Untergrund aufgehalten. Dies widerspreche seinen Angaben, in Österreich arbeiten zu wollen und ein besseres Leben führen zu wollen.
Der Beschwerdeführer sei ohne Barmittel und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Es sei nicht erkennbar, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreite. Er habe sich dem Asylverfahren in der Schweiz entzogen.
Obwohl der Beschwerdeführer behauptet habe, niemals in den Niederlanden gewesen zu sein, habe die Führung eines Konsultationsverfahrens die Zustimmung der Niederlande zu seiner Rückübernahme ergeben. Damit erwiesen sich seine Angaben bezüglich seines früheren Aufenthaltes als nicht glaubwürdig.
Er habe selbst angegeben, dass er in Nigeria nicht aus religiösen oder politischen Gründen verfolgt werde, sondern sich einer polizeilichen Strafverfolgung entziehen wolle.
Es könne insgesamt nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachkommen würde. Damit sei die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens dringend erforderlich gewesen. Die "Prüfung auf Vorliegen eines Sicherungsbedarfes" habe auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten ausgehen müssen.
Es sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer am 17.12.2015 im Luftweg nach Amsterdam zu überstellen.
Beantragt werde daher, 1. die Beschwerde als unbegründet abzuweisen;
2. festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; 3. den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.
6. der Beschwerdeführer hat sich seiner für 17.12. in Aussicht genommenen Überstellung in die Niederlande widersetzt und befindet sich weiterhin in Schubhaft.
7. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument.
Der am 07.05.2015 vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde von der Behörde wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG als unbegründet abgewiesen. Dabei wurden auch Aspekte des - in der Beschwerde angesprochenen - Selbsteintrittsrechts eingehend behandelt.
Die Niederlande haben am 22.05.2015 ihre Zuständigkeit zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erklärt.
Der Beschwerdeführer hat sich dieser Rückübernahme (Überstellung am 17.12.2015) in vollem Bewusstsein über die Entscheidung in seinem Asylverfahren widersetzt.
Der Beschwerdeführer hat kein Interesse gezeigt, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Vielmehr hat er - wie von der Behörde dargestellt -, seine Unterkunft im dritten Wiener Gemeindebezirk verlassen, um in U-Bahn-Zügen zu nächtigen.
Es ist davon auszugehen, dass die Niederlande einer neuerlichen Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmen und das inhaltliche Asylverfahren abschließen werden.
Betreffend den Beschwerdeführer liegt bereits eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt über Barmittel in Höhe von etwa fünf Euro; er ist haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Niederlande haben der Überstellung des Beschwerdeführers bereits einmal zugestimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Niederlande ihre Zuständigkeit weiterhin wahrnehmen und der Zweck der Schubhaft damit erreicht werden kann.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich unstrittig über keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Anknüpfungs- oder Bezugspunkte konnten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden.
Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise für eine bestehende Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Tage getreten. Zwar bringt die Beschwerde vor, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme habe, daher sei die Schubhaft für ihn kein geeigneter Ort. Daraus ergibt sich jedoch kein Umstand, der seine Haftfähigkeit in Zweifel ziehen würde, da die Beschwerden nicht hinreichend substantiiert dargelegt wurden und auf Grund des von der Behörde vorgelegten Aktes kein Hinweis auf eine solche Erkrankungssituation anzunehmen ist.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Vereinbarkeit des § 76 Abs. 3 FPG mit Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO:
Artikel 2 lit. n Dublin-III-VO lautet:
"Art. 2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck - n) "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, dazu folgendes ausgeführt:
"Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."
Der geltende Abs. 3 des § 76 FPG enthält unstrittig sachliche Kriterien, die als Hinweis auf das Bestehen einer Fluchtgefahr anzusehen sind. Da diese Bestimmung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden ist (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde im Übrigen nie behauptet), sind diese auch zweifelsfrei "gesetzlich definiert".
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall die Annahme einer Fluchtgefahr deutlich erkennbar auf die Ziffern 1 und 2 es § 76 Abs. 3 FPG gestützt und es gibt keinen Hinweis, dass diesbezüglich irgendwelche anderen Kriterien herangezogen worden wären.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt). Es ist somit nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil mit einer neuerlichen Abschiebung in die Niederlande zu rechnen wäre.
Der Beschwerdeführer hat vielmehr wiederholt erklärt, dass er niemals in den Niederlanden gewesen sei.
Dem steht die Aktenlage entgegen.
Der Beschwerdeführer hat sich der Anordnung, das Bundesgebiet zu verlassen entzogen und ist "untergetaucht". Er hat sich der für den 17.12.2015 in Aussicht genommenen Abschiebung widersetzt.
Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 erfüllt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sowohl in den Niederlanden als auch in Österreich Asylanträge gestellt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis aus substanzielle Existenzmittel (nach Verbrauch seiner aktuellen Barmittel in Höhe von etwa fünf Euro wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos).
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine besondere Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Darüber hinaus konzentriert sich die Beschwerde auf die Diskussion von (reinen) Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers auch keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten lässt.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage (ob § 76 Abs. 3 FPG dem Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, entspricht) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (Art 2 lit. n der Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gilt für die Versagung eines Verfahrenshelfers bei bereits vertretenen Beschwerdeführern. Andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem Fortsetzungsausspruch wurden in der Beschwerde nicht aufgeworfen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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