BVwG W167 2008570-1

W167 2008570-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2015

Regest

Anrechnung, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W167 2008570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2008570.1.00

Spruch

W167 2008570-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag. Josef FRAUNBAUM als Beisitzer über die Beschwerde (vormals: Berufung) des nach Einbringung verstorbenen XXXX nunmehr der Verlassenschaft nach XXXX, vertreten durch den Verlassenschaftskurator XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 07.08.2013, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

1. Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird gemäß § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 38 AlVG für die Zeit vom 01.08.2009 bis 23.08.2009, 29.08.2009 bis 31.08.2009, 04.11.2009 bis 22.11.2009 und 28.11.2009 bis 30.11.2009 widerrufen.

2. Gemäß § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 38 AlVG werden € 1.588,32 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe rückgefordert.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das AMS Baden hat mit Bescheid vom XXXX die Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 01.08.2009 bis 23.08.2009, 29.08.2013 bis 31.08.2009, 04.11.2009 bis 22.11.2009 und 28.11.2009 bis 30.11.2009 widerrufen und die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.588,32 gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG ausgesprochen, da der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da er Ablösezahlungen für sein Geschäftslokal erhalten und gleichzeitig Notstandshilfe bezogen habe. Vom Gesamtbetrag seien noch € 1.083,49 offen.

2. Die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich hat der dagegen eingebrachten Berufung mit Bescheid vom XXXX keine Folge gegeben und in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt entschieden: Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird gemäß § 24 Abs 2 iVm § 38 AlVG für die Zeit vom 01.08.2009 bis 23.08.2009, 29.08.2009 bis 31.08.2009, 04.11.2009 bis 22.11.2009 und 28.11.2009 bis 30.11.2009 widerrufen. Gemäß § 25 Abs 1 iVm § 38 AlVG werden €

1. 588,32 an unberechatigt empfangener Notstandshilfe rückgefordert. Der Bescheid ist näher begründet.

3. Mit Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Ro 2014/08/0030, hat der VwGH über die Revision des zwischenzeitlich verstorbenen Beschwerdeführers entschieden und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der VwGH hat zusammengefasst insbesondere ausgeführt:

Die Landesgeschäftsstelle des AMS habe nicht begründet, worauf sie den Widerruf der Notstandshilfe gestützt habe. Nur aus der Zitierung des § 33 Abs. 2 und 3 AlVG und der §§ 2 und 5 der Notstandshilfeverordnung lasse sich ableiten, dass der angenommene Widerrufsgrund offenbar das Nichtvorliegen einer Notlage war. Zudem sei das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für eine endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) erforderlich. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides sei nicht festgestellt worden. Das AMS habe sich in ihrer tragenden Begründung lediglich auf eine Mitteilung des Finanzamtes berufen, ohne auch nur anzugeben, welcher Einkunftsart die darin genannten Zahlungen zuzuordnen wären. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob diese Zahlungen überhaupt ein Einkommen im Sinn des § 36a AlVG bzw. des § 5 der Notstandshilfeverordnung dargestellt haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verstorbene Beschwerdeführer machte am 15.12.2008 beim AMS den Folgeantrag auf Notstandshilfe erfolgreich geltend. Im Notstandshilfeantrag verneinte er die Frage nach einem eigenen Einkommen. Bei diesem Punkt wird beispielhaft auch die Vermietung aufgezählt.

Aufgrund dieser Angaben wurde ihm Notstandshilfe ab dem 13.12.2008 mit Unterbrechungen bis zum 31.12.2009 in Höhe von € 33,09 täglich zuerkannt und angewiesen. Während dieses Leistungsbezuges hat der verstorbene Beschwerdeführer dem AMS gegenüber keine Angaben gemacht, Zahlungen aufgrund einer "Ablöse" lukriert zu haben.

Am 04.03.2013 erließ das zuständige Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009. Dieser Einkommenssteuerbescheid ist rechtskräftig. Als Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind im Jahr 2009 € 34.001,01 und Sonderausgaben in Höhe von € 60,-- ausgewiesen. Das Einkommen betrug € 33.941,01. Die Einkommensteuer wurde mit €

8. 974,-- festgesetzt.

Der verstorbene Beschwerdeführer ist im Jahr 2009 keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus dem Akt beim Bundesverwaltungsgericht. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides des verstorbenen Beschwerdeführers für das Jahr 2009 vom zuständigen Finanzamt bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen seit dem 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich mit Erkenntnis vom 29.04.2015 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Daher ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt daher Senatszuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem ist im Beschwerdefall nur die Rechtsfrage zu beurteilen, welcher Einkunftsart die Zahlungen zuzuordnen waren. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 63 Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) bestimmt: "Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

3.4.1. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

§ 24 (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung

nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. .... Der Empfänger einer

Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. ...

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33 (2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33 (3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Absatz 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinn des § 33 Absatz 3 AlVG zu erlassen. Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei gemäß Absatz 3 Abschnitt A. insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug der zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Absatz 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

Diese Bestimmungen werden durch die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, konkretisiert. Nach § 5 Absatz 1 erster Satz dieser Verordnung ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.

Gemäß § 36a Absatz 2 AlVG ist Einkommen im Sinn dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Absatz 2 EStG zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach § 36a Absatz 3 AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach § 36a Absatz 4 AlVG. Das Einkommen ist gemäß § 36a Absatz 5 Ziffer 1 AlVG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Als monatliches Einkommen gilt gemäß § 36a Absatz 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

3.4.2. Maßgebliche Bestimmungen des Einkommenssteuergesetz (EStG)

Gemäß § 2 Absatz 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.

Gemäß § 2 Absatz 3 Ziffer 6 EStG unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28).

3.4.3. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Notstandshilfe und die Rückforderung liegen vor

3.4.3.1. Rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2009

Nach der Judikatur des VwGH ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 19.10.2011, Zl 2008/08/0210, mwN). Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, kommt eine endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. VwGH 19.10.2011, Zl 2008/08/0210).

Im Beschwerdefall liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vom 04.03.2013 für das Jahr des Notstandshilfebezugs vor. Daher ist eine endgültige Bemessung der Notstandhilfe sowie die Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung möglich.

3.4.3.2. Widerruf der Notstandshilfe

Gemäß § 33 Absatz 2 und 3 ist Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet, ihm also die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 24 Absatz 2 AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG ist eine rückwirkende Anspruchskorrektur der Notstandshilfe vorzunehmen und ein Widerruf auszusprechen, wenn bereits im Zuerkennungszeitpunkt anspruchshindernde Umstände vorgelegen sind.

Das Finanzamt hat im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid das vom Beschwerdeführer lukrierte Geld ("Ablöse") als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vergleiche § 2 Absatz 3 EStG) ausgewiesen. Gemäß § 2 Absatz 2 EStG wurde vom Finanzamt ein Einkommen in der Höhe von € 33.941,01 festgestellt, welches gemäß § 36a Absatz 2 AlVG für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung betreffend die Notstandshilfe heranzuziehen ist. Das Einkommen des verstorbenen Beschwerdeführers ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Für die Notstandshilfe ist das Vorliegen von Notlage unabdingbare Voraussetzung. Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse nicht ausreichen. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des mit ihm im selben Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Absatz 1 der Notstandshilfeverordnung ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. Konkret ist daher das im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 ausgewiesene Einkommen in Höhe von € 33.941,01 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 34.001,01 minus Sonderausgaben in Höhe von € 60) heranzuziehen und die festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von €

8. 974 abzuziehen. Der errechnete Betrag in Höhe von € 24.967,01 (€

33. 941,01 minus € 8.974,00 = € 24.967,01) ist durch die Anzahl der Monate, in denen das Finanzamt das Einkommen aus Vermietung und Verpachtung festgestellt hat, d.h. im gesamten Jahr 2009, sohin durch 12 Monate zu dividieren. Es resultiert daraus ein eigenes monatliches Einkommen von € 2.080,59 (€ 24.967,01 dividiert durch 12 Monate = € 2.080,59), welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2009 in der Höhe von € 357,74 übersteigt.

Das monatliche Einkommen des verstorbenen Beschwerdeführers in Höhe von € 2.080,59 monatlich ist auf den fiktiven Notstandshilfeanspruch des verstorbenen Beschwerdeführers anzurechnen. Der monatliche Anrechnungsbetrag in Höhe von € 2.080,59 ist wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: € 2.080 mal 12 Monate dividiert durch 365 Tage = € 68,39).

Der fiktive Anspruch auf Notstandshilfe des verstorbenen Beschwerdeführers betrug aufgrund seines unselbständigen Einkommens gemäß § 21 AlVG € 33,09 täglich. Da der tägliche Anrechnungsbetrag aufgrund des für das Jahr 2009 rechtskräftig festgestellten Einkommens von € 68,39 den fiktiven Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 33,09 erheblich übersteigt, ist ersichtlich, dass Notlage als unabdingbare Voraussetzung für die Notstandhilfe im Jahr 2009 nicht gegeben war.

Daher hat das AMS die Notstandshilfe mangels Vorliegens einer Notlage zu Recht für die im Spruch seines Bescheides ausgewiesenen Zeiten des Jahres 2009 widerrufen. Das dort angeführte Datum 29.08.2013 ist aufgrund eines Tippfehlers ausgewiesen. Aus dem Kontext ergibt sich eindeutig, dass 29.08.2009 gemeint ist.

3.4.3.2. Rückforderung des Übergenusses

Durch den Widerruf der Notstandshilfe (siehe oben 3.4.3.2.) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 23.08.2009 (23 Tage), 29.08.2009 bis 31.08.2009 (3 Tage), 04.11.2009 bis 22.11.2009 (19 Tage) und 28.11.2009 bis 30.11.2009 (3 Tage) entstand ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in Höhe von € 1.588,32 (48 Tage x € 33,09 Tagsatz = € 1.588,32).

Gemäß § 25 Absatz 1 AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG ist der Empfänger bei Widerruf der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat.

§ 50 Absatz 1 AlVG verpflichte Leistungsbezieher, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Die Verletzung dieser Meldepflicht rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinn des § 25 Absatz 1 AlVG (vergleiche VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldepflichtverletzung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/00208).

Antragsteller sind verpflichtet, durch vollständig, umfassend und korrekt ausgefüllte Anträge, die Behörde in die Lage zu versetzen, den Anspruch entsprechend den Angaben im Antrag bzw. binnen Wochenfrist ab Eintritt des Ereignisses beurteilen zu können. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der verstorbene Beschwerdeführer seine Meldepflicht gemäß § 50 AlVG im Hinblick auf den Erhalt von "Ablösen" im Jahr 2009 verletzt hat. Er hat daher den Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" im Sinne des § 25 Absatz 1 AlVG erfüllt. Sein Nachlass ist dementsprechend zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von €

1. 588,32 verpflichtet.

3.4.3.3. Zusammenfassung

Da die Voraussetzungen für den Widerruf der Notstandshilfe und die Rückforderung des Übergenusses vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Spruch war zu korrigieren, da dem AMS bezüglich des Datums 29.08.2013 (gemeint: 29.08.2009) ein Tippfehler unterlaufen ist.

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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