BVwG W151 2115486-1

W151 2115486-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Lebensgrundlage,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2115486-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2115486.1.00

Spruch

W151 2115486-1/9E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.12.2015 VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, Zl.XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 09.12.2016 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 07.10.2014 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 10.12.2014 frühmorgens in der Nähe von Neusiedl am See im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle aufgegriffen und der EAST Ost zur Einvernahme vorgeführt. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage am selben Tag ergab keinen Treffer. In dieser Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Oberwart gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus Ghazni, Provinz XXXX, Dorf XXXX, Afghanistan, wo er keine Schule besucht habe, er sei dort am XXXX geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazaras, schiitischer Moslem. Er habe Afghanistan vor einem Jahr verlassen in Richtung Iran.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass die finanzielle Lage in Afghanistan schlecht sei, dort wo er herkomme, herrsche Krieg. Eine Gruppe namens Dahesch in seinem Dorf würde die Hazaras töten.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle Altersschätzung. Dem medizinischen Gutachten vom 20.02.2015 nach Untersuchungen am selben Tag zufolge ergab sich beim BF ein Alter von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (Schmeling IV). Folglich sei der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen.

1.3. In der Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2015 gab der BF zum Altersgutachten, wonach er nunmehr mit dem spätmöglichsten fiktiven Geburtsdatum 20.02.1996 geführt werde, keine Stellungnahme ab.

1.4. In der Einvernahme vor dem BFA am 01.09.2015 gab der BF an, dass er der Volksgruppe der Hazaras angehöre, psychische Probleme habe, ledig sei und Schiit, seine Familie im Iran, Teheran, XXXX lebe und seit 2,5 Monaten keinen Kontakt mehr zu ihnen habe.

Er habe im EU-Raum keine Verwandten. Er legte Deutschkursbestätigungen vor. Er sei in Kabul geboren und als er noch ein Baby war, sei seine Familie in die Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gezogen, wo er bis zuletzt gelebt hat. Er habe seinen Vater auf den Feldern geholfen,

Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, dass seine 16-17 jährige Schwester einen Richter namens XXXX gegen ihren Willen und den der Familie heiraten hätte sollen. Dabei handle es sich um einen viel älteren Mann, der ihn nach der Absage der Familie für 5-7 Tage in einem Gefängnis festhielt, dort geschlagen und gefoltert habe und den BF verletzt habe. Danach sei der BF ins Krankenhaus gekommen. In dieser Zeit sei der Mann mit 2 oder 3 anderen Männern bewaffnet zum Elternhaus gegangen und hätte in die Luft geschossen, um die Ehe als fixiert zu bekunden. Nachdem der BF wieder aus dem Krankenhaus entlassen wurde, habe er seinem Vater gesagt, dass er die Ehe verhindern werde, sodann habe sein Vater beschlossen, dass die ganze Familie Afghanistan verlassen würde.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er aufgrund dieser Feindschaft getötet werden, auch weil die Sicherheitslage so schlecht sei.

Laut Niederschrift wurde dem BF die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesamtes zu seinem Heimatland eingeräumt, auf die der BF verzichtete.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 25.09.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III), wobei gemäß §§ 55, 57 leg. cit. kein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Spruchunkt IV. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung betrage.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass zwar die Identität des BF nicht geklärt sei, aber der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seiner Fluchtgeschichte führte das BFA aus, dass diese unplausibel war und es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Der BF habe somit keine asylrelevante Verfolgung geltend machen können.

Subsidiärer Schutz wurde ihm ebenfalls nicht zuerkannt, da dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde und seine Gründe für die Ausreise sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schreiben vom 05.10.2015, eingelangt per Telefax am selben Tag, fristgerecht erhobene Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund von Verfahrensmängeln, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Beschied zu erlassen gewesen wäre, angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG möge

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen zur Sicherheitslage in Afghanistan ausgeführt, hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Bedrohung durch den Richter wurde auf die Verletzungen des BF hingewiesen und näher ausgeführt, dass damit auch der Fluchtgrund der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vorliege, was nicht geprüft worden sei.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.10.2015 beim BVwG ein und am selben Tag der Gerichtsabteilung W 151 zugeteilt.

1.8. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 10.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung, unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines länderkundlichen Sachverständigen, durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde war nicht erschienen. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Mit der Ladung zur Verhandlung wurden allen Parteien Länderfeststellungen zu Afghanistan mitgeschickt (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015).

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"BF: R erläutert die Altersfeststellung, danach ist der BF volljährig.

BF: Ich akzeptiere dieses Alter, das für mich festgestellt wurde.

R: Im Verfahren vor dem BFA haben Sie keine Personaldokumente vorgelegt, weil es solche nicht gäbe. Wollen Sie heute etwas vorlegen?

BF: Ich kann weiterhin keine Dokumente vorlegen. Ich habe niemanden in Afghanistan, der mir diese besorgen oder zuschicken könnte.

R: Haben Sie jemals eine Tazkira gehabt?

BF: Nein, ich habe mir noch nie eine Tazkira ausstellen lassen.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund?

BF: Es geht mir gut.

R: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente? Sie haben im BFA-Verfahren angegeben, dass Sie psychische Probleme haben. Hat sich etwas verändert? Möchten Sie etwas zu Ihrem Gesundheitszustand sagen?

BF: Ich war beim Hausarzt, ich bekam eine Überweisung für den Facharzt. Die Kopien werden der R gegeben (Beilage ./1 Überweisung vom 05.11.2015 wegen Posttraumatischer Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz und chronikscher Gastritis und Beilage ./2 werden vorgelegt). Bezogen auf Beilage ./2 gibt BF an, dass er regelmäßig Nasenbluten hat und dann unter Kopfschmerzen leidet.

R: Wissen Sie, wohin Sie wegen der Posttraumatischen Belastungsstörung gehen müssen, haben Sie schon einen Termin?

BF: Es gibt einen dieser Zettel, am 25. hätte ich zu einem Psychiater gehen sollen.

R: Am 25.11. haben Sie einen Termin gehabt?

BF: Der Termin beim Psychiater wurde vom Quartiergeber vereinbart. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich am 25.12. einen Termin dort und ich muss in Begleitung eines Dolmetschers dorthin gehen. Ich hatte auch zwischenzeitig beim HNO-Arzt einen Termin. Dort habe ich eine Salbe erhalten. Sollte es keine Verbesserung geben, muss ich erneut den HNO-Arzt aufsuchen.

R: Hatten Sie schon in Afghanistan psychische Probleme?

BF: Nachdem ich beim Vorfall am Kopf verletzt wurde, sind diese Probleme entstanden.

R: Die psychischen oder die körperlichen Probleme?

BF: Als ich in Österreich zum Hausarzt gegangen bin, hat er mir Schmerzmittel für meine Kopfschmerzen verabreicht. Nachdem sich meine Beschwerden nicht gebessert haben, hat er mich an einen Psychiater überwiesen, weil mein Hausarzt der Meinung war, dass ich psychische Probleme habe.

R wiederholt die Frage.

BF: Die Medizin in Afghanistan ist nicht besonders fortgeschritten. Damals konnte niemand sagen, dass ich psychische Probleme habe. Ich hatte Schmerzen.

R: Sie haben eine Medikamentenliste (OZ 2) vorgelegt. Nehmen Sie alle diese Medikamente weiterhin?

BF: Nein. Ich nehme derzeit nur Mexalen. Dieses Medikament habe ich vom Hausarzt verschrieben. Wenn ich zum Facharzt gehe, besteht die Möglichkeit, dass er mir andere Medikamente verschreibt. Ich nehme nur mehr das Mexalen von der Medikamentenliste.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen? Gibt es medinische Gründe, die dagegen sprechen?

BF: Ich bin bereit, an der Verhandlung teilzunehmen.

RV: Kein Vorbringen dazu.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? Können Sie sich an die beiden Befragungen noch erinnern?

BF: Ja. Mir wurden beide Protokolle rückübersetzt.

R: Haben Sie diese Protokolle gut verstanden?

BF: Bei der Rückübersetzung des 1. Protokolls konnte ich mich bei der Übersetzung nicht ganz konzentrieren. Bei meiner 2. Einvernahme habe ich dann 2 Punkte, die mir im Nachhinein aufgefallen sind, korrigiert und diese wurden protokolliert.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden?

BF: Ja.

R: Vor dem BFA haben Sie angeführt, dass beim Fluchtgrund etwas nicht richtig protokolliert bzw. ergänzt wurde. Das wurde ergänzt und findet sich im BFA-Protokoll wieder.

BF: Ja, das ist richtig.

R: Gibt es darüber hinaus noch irgendetwas, was beim BFA oder im 1. Protokoll falsch aufgenommen wurde und Sie nun ergänzen oder korrigieren möchten?

BF: Bei meiner 2. Einvernahme wurde für mich ein iranischer Dolmetscher bestellt. Zum Fluchtweg habe ich angegeben, dass ich vom Iran über die Türkei nach Europa gekommen bin. Im Protokoll ist angeführt, ich wäre vom Iran direkt nach Ungarn gekommen.

R: Sie haben vorher gesagt, Sie haben den Dolmetscher gut verstanden. Wie kam es zu diesem Problem?

BF: Ich habe den Dolmetscher gut verstanden. Nachdem ich das Verhandlungsprotokoll selbst gelesen habe, ist mir dieser Fehler aufgefallen. Es ist unmöglich, direkt vom Iran nach Ungarn einzureisen.

R: Gibt es darüber hinaus irgendwelche falschen oder schlechten Protokollierungen in diesen beiden Protokollen, die Sie mir jetzt mitteilen wollen?

BF: Nein, der Rest passt.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Ja, ich habe das verstanden.

R: Nennen Sie mir Ihren Namen.

BF: XXXX. Mein Vater heißt XXXX.

R: Wie heißt Ihr Großvater?

BF: XXXX. Er ist mein Großvater väterlicherseits. Mein Großvater mütterlicherseits heißt XXXX. Sein Vorname lautet XXXX. Sein Nachname ist XXXX. Meine Großväter sind beide nicht mehr am Leben.

R: Heißen diese Personen XXXX oder ist das nur Ihr Name?

BF: Sie heißen ebenfalls XXXX.

R: Wo lebten die Großväter mütterlicherseits bzw. väterlicherseits?

BF: Beide in Ghazni und zwar im Dorf XXXX.

R: Ist das das Dorf, wo Sie herkommen?

BF: Ja.

R: Wie viele Brüder haben Sie?

BF: 2 Brüder.

R: Sind diese jünger oder älter?

BF: Sie sind jünger.

R: Wie alt sind sie ungefähr?

BF: Mein Bruder XXXX ist ca. 14 Jahre alt. XXXX ist ca. 13 Jahre alt.

R: Haben Sie Schwestern?

BF: Ich habe 2 Schwestern. Sie heißen XXXX, ca. 11 Jahre alt und XXXX, ca. 15 oder 16 Jahre alt.

R: Wie heißt Ihre Mutter und wie alt ist sie ungefähr?

BF: XXXX. Sie ist ca. 39 Jahre alt.

R: Haben Sie Onkel oder Tanten in Afghanistan?

BF: Ich hatte einen Onkel väterlicherseits. Er ist aber verstorben.

R: Wann ist er verstorben?

BF: Ich war ein Kind. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Sie haben angeführt, Sie sind in Kabul auf die Welt gekommen. Wie alt waren Sie, als die Familie nach Ghazni übersiedelte? Schildern Sie mir Ihre Wohnsituation.

BF: Ich war wenige Monate alt, als meine Familie nach Ghazni gezogen ist. Wir haben immer in XXXX gelebt. Wir hatten ein normales Leben. Wir haben in einem Haus gelebt. Das Haus gehörte meinem Großvater väterlicherseits.

R: Haben Sie mit ihm auch gemeinsam in einem Haus gelebt?

BF: Damals war ich noch ein Kind, als wir gemeinsam gelebt haben.

R: Abgesehen von der Flucht, haben Sie die ganze Zeit, solange Sie in Afghanistan gelebt haben, die ganze Zeit in Afghanistan, im Dorf XXXX, oder auch woanders gelebt?

BF: Nach dem wir Kabul verlassen haben, sind wir in unser Dorf XXXX gezogen. Bis zum Verlassen des Landes haben wir in unserem Dorf gelebt.

R: Haben Sie Ihr Dorf verlassen, um in eine größere Stadt zu fahren, waren Sie zu Besuch oder aus anderen Gründen in Afghanistan in einer anderen Stadt?

BF: Meine Familie hat sich in Kabul aufgehalten. Nachdem wir Kabul verlassen haben, sind wir in das Dorf gezogen. Bis zu meiner Flucht habe ich mich nur im Dorf aufgehalten.

R: Ist es richtig, dass Sie Ihr Dorf nie verlassen haben, bis zu Ihrer Flucht?

BF: Unser Dorf ist relativ groß. Ich bin ein paarmal in den Distrikt gereist. Gewohnt habe ich nur in meinem Dorf.

R: Wohin sind Sie gereist, wenn Sie sagen, Sie sind in den Distrikt gereist?

BF: Ich meine damit XXXX selbst.

R: Sind Sie im Distrikt XXXX herumgereist? Wo haben Sie sich bewegt?

BF: Ich meine damit das Stadtzentrum des Distriktes.

R: Was haben Sie dort gemacht? Zu welchem Zweck sind Sie in das Stadtzentrum des Distriktes gefahren?

BF: Wenn wir etwas für die Landwirtschaft benötigt haben, haben wir es dort besorgt. Wir sind alle 1-2 Monate dorthin gefahren.

R: Haben Sie einen Bus oder ein Auto oder ein anderes Transportmittel genommen? Wie gelangt man von Ihrem Dorf in das Stadtzentrum?

BF: Wir sind mit Linienfahrzeugen, die vom Dorf in das Stadtzentrum gefahren sind, gefahren, es waren bestimmte Fahrzeuge, die unter dem Namen "Kaster" bekannt waren. Die Haltestelle war an der Straße in unserem Dorf, diese führte in das Distriktszentrum.

R: Wie weit ist das entfernt? Wie lange dauerte die Fahrt?

BF: Mit dem Auto hat die Fahrt ca. 30-40 Minuten gedauert. Damit meine ich das oben erwähnte Transportmittel.

R: Bitte beschreiben Sie Ihr Dorf. Wie groß ist es? Besteht es aus mehreren Dörfern, gibt es eine Moschee?

BF: Mein Dorf ist nicht sehr groß. Dort befinden sich ca. 50 Häuser. Es gibt dort eine Moschee. Der Name lautet XXXX oder XXXX. Es gibt sonst nichts Besonderes in unserem Dorf.

R: Vorher sagten Sie, dass Ihr Dorf relativ groß ist und nun führen Sie an, dass Ihr Dorf nicht sehr groß ist.

BF: Die Häuser sind in unserem Dorf nicht nebeneinander gebaut. Ich kann nicht die genaue Größe meines Dorfes angeben. Unser Dorf ist im Vergleich zu XXXX nicht sehr groß.

R: Wie viele Familien wohnen ungefähr in XXXX?

BF: Ich schätze, dass ca. 50 Familien dort leben.

R: Wer waren Ihre Nachbarn, die Sie kannten? Bitte nennen Sie die Namen.

BF: Die Häuser von folgenden Personen befanden sich in der Nähe unseres Hauses: Ihre Namen lauten: XXXX und XXXX.

R: Wenn ich nach Ihrer Familie in XXXX fragen würde, wie würde ich Ihr ehemaliges Haus finden, wo Sie gewohnt haben?

BF: Unser Haus befindet sich ca. 100m von der zuvor genannten Moschee entfernt. Wenn man in der Moschee nach meinem Haus fragt, können die Leute ihnen mein Haus zeigen.

R: Lebt dort aus Ihrer Familie noch jemand im Haus in XXXX?

BF: Von unserer Familie lebt niemand dort. Wir haben dort alles verkauft.

R: An wen haben Sie das Haus verkauft?

BF: Wir haben es einem Nachbarn namens XXXX verkauft. Ich habe ihn oben erwähnt.

R: Sie haben angeführt, Sie hatten auch Grundstücke. Wie viele Jirib hatten diese?

BF: Ich kann es nicht genau sagen, wie viel Jirib das Grundstück groß war. Ich schätze, dass es vielleicht etwas mehr oder weniger als 2 Jirib waren. Wir haben dort ca. 3 SER Saatgut (1 SER = 7kg) gesät.

R: War das ein oder mehrere Grundstücke?

BF: Wir hatten nur dieses eine Grundstück.

R: Lag das in der Nähe Ihres Hauses oder ganz woanders?

BF: Das Grundstück befand sich ca. 100m vom Haus entfernt.

R: Haben Sie jemals die Provinzhauptstadt Ghazni besucht?

BF: Als ich hierhergekommen bin, war ich in der Stadt Ghazni.

R: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?

BF: Mein Vater war Bauer.

R: Was hat Ihr Vater ursprünglich in Kabul gemacht?

BF: Ich war damals sehr klein. Mir hat er nicht gesagt, was er gemacht hat.

R: Haben Sie nie gefragt, was Ihr Vater gemacht hat, während Sie in Kabul gelebt haben: Wie hat er die Familie ernährt?

BF: Mein Vater war Analphabet. Damals, als meine Familie in Kabul gelebt hat, gab es dort viel Arbeit für Hilfsarbeiter. Weil er nicht gebildet war, nehme ich an, dass er ebenfalls als einfacher Hilfsarbeiter tätig war.

R: Wie alt waren Sie, als Sie von Kabul mit Ihrer Familie nach Ghazni gezogen sind?

BF: Ich war noch sehr klein. Ich schätze, dass ich 4 oder 5 Monate alt war.

R: Wissen Sie den Grund, warum Ihre Familie damals von Kabul nach Ghazni gezogen ist?

BF: Wenn der älteste Sohn einer Familie heiratet, kommt es manchmal zu Problemen in der Familie. Ich glaube, dass mein Vater aus diesem Grund Ghazni verlassen hat und nach Kabul gezogen ist. Er ist dann nach einiger Zeit wieder in das Dorf zurückgekehrt.

R: Ursprünglich kommt Ihr Vater also aus Ghazni und ist Ihren Aussagen nach kurz nach Kabul gezogen und dann wieder nach Ghazni?

BF: Das ist richtig.

R: Wie weit ist XXXX von der Provinzhauptstadt entfernt?

BF: Ich schätze, dass der Weg zwischen 2 und 2 1/2 Stunden beträgt, ich bin nicht dorthin gefahren.

R: Als Sie in die Provinzhauptstadt Ghazni gefahren sind, wie sind Sie dorthin gekommen, beschreiben Sie den Weg.

BF: Ich war einmal in der Stadt Ghazni, bevor ich hierhergekommen bin. Ich habe mein Dorf verlassen und ich bin nach XXXX gereist. Von XXXX bin ich dann in die Stadt gefahren.

R: Vorher sagten Sie, Sie waren überhaupt noch nicht in XXXX. Jetzt sagen Sie, Sie sind über XXXX in die Provinzhauptstadt Ghazni gefahren. Erklären Sie den Widerspruch.

BF: Ich habe die Stadt Ghazni nur ein einziges Mal besucht.

R wiederholt die Frage.

BF: Dort sind die Straßen nicht beschriftet. Ich kann nicht genau sagen, über welche Wege ich bis zur Stadt gefahren bin. Zum Zeitpunkt der Flucht wusste ich auch nicht, dass ich nach Europa kommen werde und hier genaue Angaben machen muss.

R: Ich wiederhole daher nochmals meine Frage: Beschreiben Sie, wie Sie vom Dorf XXXX in die Provinzhauptstadt Ghazni reisten, mit welchem Transportmittel fuhren Sie und wie lange hat die Reise gedauert?

BF: Mein Vater hatte an jenem Tag ein Auto gemietet. Diese Autos sind unter dem Namen Tunis bekannt. Als wir losgefahren sind, sind wir ca. 2 bis 2 1/2 Stunden später in Ghazni angekommen.

R: Waren Sie auch in XXXX?

BF: Meinen Sie, ob das Auto in XXXX stehen geblieben ist?

R: Sind Sie von XXXX nach Ghazni auch nach XXXX gereist? Sie haben dazu vorhin unterschiedliche Angaben gemacht.

BF: Wir haben in der Nacht unser Dorf verlassen. Wir sind durch XXXX durchgefahren. Das Auto ist bis zur Stadt Ghazni gefahren. Das Auto ist nicht in XXXX stehengeblieben.

R: Können Sie sagen, wo Ihre Kernfamilie jetzt lebt?

BF: Meine Familie hat sich im Iran aufgehalten. Ich habe nach einiger Zeit den Kontakt zu meiner Familie verloren. Da ich einen negativen Bescheid von der Behörde erhalten habe, hatte ich nicht die Möglichkeit, nach meiner Familie zu suchen. Ich hoffe, dass mir nach der heutigen Einvernahme Aufenthaltsdokumente gegeben werden, damit ich die Möglichkeit habe zu reisen und meine Familie zu suchen.

R: Sie haben angeführt, dass Sie alle gemeinsam aus Afghanistan geflohen sind und dann einmal in den Iran gefahren sind, ich meine die gesamte Familie. Ist das richtig?

BF: Das ist richtig.

R: Wo im Iran haben Sie sich aufgehalten?

BF: Wir haben in Teheran an einem Ort namens XXXX gelebt.

R: Wann war der letzte Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Vor meiner Einvernahme am 01.09.2015 hatte ich noch Kontakt zu meiner Familie. Nach der Einvernahme habe ich den Kontakt verloren.

R: War der Kontakt telefonisch?

BF: Ich hatte telefonischen Kontakt zu meinem Vater. Er hatte ein Telefon.

R: Was haben Sie am Telefon mit Ihrem Vater besprochen? Haben Sie gefragt, wie es der Familie geht?

BF: Er hat mir erzählt, dass es dort keine Arbeit gibt und dass sie von Iranern belästigt werden.

R: Wann haben Sie dann nochmals mit Ihrer Familie versucht Kontakt aufzunehmen?

BF: Ich rufe täglich die mir bekannte Telefonnummer an. Ich kann aber niemanden erreichen. Es hört sich so an, als ob das Handy abgedreht wäre. Die Telefonnummer lautet: XXXX.

SV: 0098 ist die Vorwahl vom Iran.

R: War das eine Handynummer oder eine Festnetznummer?

BF: Eine Handynummer.

R: Wenn man diese Nummer wählt, hebt niemand ab?

BF: Ich kann anrufen.

BF wählt die Nummer. Es meldet sich eine elektronische Stimme auf Farsi, dass das Telefon ausgeschaltet ist.

R unterbricht um 11.03 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 11.16 Uhr.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Ich war damals ledig und bin es auch heute.

R: Auf AS 13 (Protokoll vom 12.10.2014 vor der Polizei), steht, "wer hat das Sorgerecht für meine Kinder": "meine Gattin XXXX". Hat der BF eine derartige Angabe gemacht?

BF: Ich bin nicht verheiratet. Ich weiß nicht, weshalb das so protokolliert wurde.

R verweist auf AS 11, wo der BF angeführt hat, dass er bislang keine Ehe geschlossen hat und hält fest, dass aus Sicht der R diese Angaben möglicherweise aus einem anderen Protokoll falsch übernommen wurden.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich bin Hazara und afghanischer Staatsangehöriger.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Muslim. Ich bin Schiit.

R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung?

BF: Mit wem?

R: Allgemein, Probleme weil Sie Hazara oder Schiit waren, wurden Sie angegriffen oder bedroht?

BF: In Gesamt-Afghanistan ist die Situation momentan sehr schlecht. Hazara und Schiiten werden nach wie vor am meisten verfolgt.

R: Hat Sie das irgendwie persönlich betroffen?

BF: Ich hatte nur diese Probleme, die ich bereits in meiner letzten Einvernahme angegeben habe.

R: Waren Sie politisch tätig in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Dari ist meine Muttersprache. Ich kann ein wenig Paschtu, Urdu und Englisch sprechen. Hier habe ich ein bisschen Deutsch gelernt.

RV: Ich möchte eine A1-Teilnahmbestätigung zu den Deutschkenntnissen vorlegen (Volkshochschule XXXX, 02. November 2015, sowie ein Empfehlungsschreiben von XXXX, wonach der BF wöchentlich am Treffen zum Erlernen der deutschen Sprache teilnimmt, sowie auch an sozialen Aktivitäten der Gemeinde, die freiwillige Nachbarschaftshilfe (Beilage ./4 und Beilage 3 ).

BF: Den Deutschkurs finanziere ich mir selbst.

R: Woher haben Sie das Geld?

BF: Ich bekomme 240 Euro vom Staat. Abgesehen davon arbeite ich für die Caritas und ich bekomme für diese Arbeit zusätzlich Geld.

R: Wofür bekommen Sie 240 Euro vom Staat?

BF: Das Geld bekomme ich ebenfalls von der Caritas für Essen und Kleidung.

R: Sie haben angeführt, dass Sie lesen und schreiben können und Sie sind von einem Mullah unterrichtet worden. Ist das richtig?

BF: In Afghanistan ist es üblich, dass Kinder vor dem Schulalter zum Mullah geschickt werden, um Koranlesen und einige Suren zu lernen. Man lernt dann in diesem Alter das Lesen und das Schreiben.

R: Haben Sie abgesehen vom Besuch beim Mullah eine weitere Schule besucht?

BF: Ich bin nicht in die Schule gegangen.

R: Haben Ihre beiden Brüder in Afghanistan die Schule besucht?

BF: Nein. Sie haben ebenfalls nicht die Schule besucht.

R: Sie haben angeführt, Sie sprechen ein bisschen Paschtu. Wo haben Sie das gelernt?

BF: In Afghanistan gibt es 2 Amtssprachen, Paschtu und Dari. Es ist normal, dass man ein wenig Paschtu versteht und es sprechen kann.

R: Sie können lesen und schreiben in Paschtu?

BF: Nein. Ich kann nur ein wenig Paschtu sprechen.

SV: Wo sind Sie mit der Paschtu-Sprache in Berührung gekommen? Außerhalb von Afghanistan oder in Afghanistan?

BF: Ich hatte keinen Kontakt zu Personen, die Paschtu gesprochen haben. Ich habe diese Sprache aus meinem eigenen Gedächtnis gelernt.

SV: Wo oder wie sind Sie mit der Paschtu-Sprache in Berührung gekommen?

BF: In Afghanistan gibt es mehrere Fernsehsender auf Paschtu. Ich habe sowohl Paschtu, als auch Urdu und Englisch vom Fernsehen gelernt.

SV: Haben Sie in Quetta/Pakistan gelebt?

BF: Nein.

R: Haben Sie eine berufliche Ausbildung gehabt in Afghanistan bzw. welcher Tätigkeit sind Sie in Afghanistan nachgegangen? Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?

BF: Ich habe meinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Ich bin sonst keiner Arbeit nachgegangen.

R: Sie haben vorhin angegeben, die Lebensumstände in Afghanistan waren durchschnittlich. Wie hat die Familie gelebt?

BF: Wir hatten ein normales Leben. Wir waren nicht in einer Situation, um jemand anderen um finanzielle Unterstützung zu bitten.

R: Sie haben angeführt, Ihr Vater musste die Grundstücke notverkaufen und auch unter dem Preis. Haben Sie ihm geholfen bei dem Verkauf? Waren Sie mitinvolviert in diese Gespräche?

BF: Ich selbst war bei dem Verkauf nicht dabei. Mein Vater hat selbst erzählt, dass er die Grundstücke unter ihrem Wert verkauft hat.

R: Hat Ihnen Ihr Vater gesagt, wie viel er für das Grundstück bekommen hat? Es wurden Grundstücke und das Haus, also beides, verkauft.

BF: Ich weiß nicht, wie viel Geld mein Vater für den Verkauf der Grundstücke und des Hauses bekommen hat. Wenn ein Erwachsener im Haus eine Entscheidung trifft, bespricht er das nicht mit jüngeren Familienmitgliedern. Mein Vater galt als Familienoberhaupt, dass alle Entscheidungen zu treffen hatte.

R: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie nicht verheiratet sind. Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?

BF: Ich habe nicht geheiratet. Ich lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Ich habe keine Verwandten in Österreich und keine in Österreich lebenden Kinder.

R: Sie haben vorhin angeführt, dass Sie bei der Caritas oder in der Nachbarschaftshilfe arbeiten. Was machen Sie da?

BF: Oft wenden sich Privatpersonen an die Caritas. Die Helfer brauchen jemanden für Gartenarbeiten, oder um andere Arbeiten im Haus zu erledigen. Die Caritas kontaktiert unsere Quartiergeber. Wir werden von unserem Chef zu dem jeweiligen Haus geschickt. Ich bekomme für meine Arbeit 6 Euro in der Stunde.

R: Sie haben vorgelegt, dass Sie einen Deutschkurs besucht haben, den Sie selbst finanziert haben. Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?

BF: Vor diesem Kurs habe ich einen Deutschkurs, der von der Caritas veranstaltet wurde, besucht. Nach dem Abschluss des Kurses wurde mir gesagt, ich müsste auf einen anderen Deutschkurs warten. Ich wollte die Zeit nutzen und ich habe selbst einen Deutschkurs gefunden, den ich nun besuche. Ich habe sonst keine andere Beschäftigung.

RV: Der BF hat an der Volkshochschule einen Deutschkurs besucht. Es handelt sich dabei um einen weiteren Deutschkurs.

R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich?

BF: Ich treffe mich jeden Freitag im Rahmen einer Veranstaltung namens Deutsch-Kaffee mit den Bewohnern unseres Wohnortes. Bei diesem Treffen sprechen wir sehr viel mit den Leuten aus der Umgebung.

R: Was wäre Ihr Ziel, wenn Sie in Österreich bleiben könnten? Was würden Sie beruflich machen? Welche Vorstellung von Ihrer Zukunft hätten Sie?

BF: Ich bin sehr dankbar dafür, dass ich in Österreich die Möglichkeit habe, Deutschkurse zu besuchen. Ich möchte sehr gerne meine Sprachkenntnisse weiter verbessern, um eines Tages als Dolmetscher arbeiten zu können.

R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

BF: Ich bin illegal eingereist.

R: R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 07.12.2015 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

BF: In Ordnung.

R: Seit wann sind Sie in Österreich?

BF: Ich bin in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden. Ich bin erst 2 oder 3 Tage nach dem Aufgriff einvernommen worden.

R hält fest, dass die Ersteinvernahme am 10.12.2014 stattfand und daher davon auszugehen ist, dass der BF am 07. oder 08. Dezember 2014 illegal in Österreich eingereist ist.

R fragt, ob der BF oder BFV noch zum bisherigen Vorbringen Beweismittel vorlegen möchte.

BF: Nein.

RV: Spielen Sie Fußball?

BF: Ich spiele sowohl Fußball, als auch Volleyball. Bei Mannschaftsspielen zwischen 22 Volleyball-Teams wurden wir ein Team aus Flüchtlingen erste. Wir haben auch Medaillen bekommen."

Der länderkundliche Sachverständige erstellte ein Gutachten zur Authentizität der Herkunftsangaben hinsichtlich Wohnort und Bildung, zur Frage der Sicherheitslage in der angegebenen Heimatregion des BF, in Kabul und in ganz Afghanistan, Versorgungslage und zur Frage der Situation jugendlicher Rückkehrer mit geringem afghanischen Bildungsstand wie folgt (wörtliche Wiedergabe):

"Die Angaben des BF, die er in der heutigen Verhandlung betreffend seine Herkunftsregionen und seine Ethnie getätigt hat, waren spontan und authentisch. Er konnte die Entfernung des Distriktes XXXX von der Provinzhauptstadt Ghazni den dortigen Verhältnissen entsprechend spontan angeben. Der BF hat auch sein Dorf und die Namen der Moschee seines Dorfes ebenfalls spontan und entsprechend der Gegebenheiten von XXXX wieder gegeben. Das Dorf XXXX existiert in XXXX. Der BF hat sowohl vor dem BFA als auch heute sein Dorf so ausgesprochen, wie es auf der Liste der Dörfer von XXXX vorkommt. Hierzu möchte ich auf die Beilage ./5 hinweisen.

Der BF spricht Hoch-Dari, sodass ich davon ausgehe, dass er eine Basis-Schulbildung in Afghanistan genossen hat. Außerdem könnte er sich für eine längere Zeit in Großstädten aufgehalten haben oder er könnte in einer gebildeten Hazara-Familie aufgewachsen sein. Ob sich der BF zur Zeit seiner Ausreise in XXXX aufgehalten hat, kann ich nicht bestätigen, obwohl ich davon ausgehe, dass auf alle Fälle die Familie des BF aus XXXX stammt und der BF sich dort auch eine Weile aufgehalten haben könnte, weil er sich mit XXXX auskennt.

Zur Ethnie des BF:

Der BF ist ein Angehöriger der Hazara-Ethnie aus dem Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni. Er hat auf die Fragen, die Ghazni betrafen, sehr bald geantwortet und den Eindruck gemacht, nach meiner Sachkenntnis, dass er mit der Gegend vertraut und ortskundig ist.

Ad Sicherheitslage in der Heimatregion des BF im Besonderen und in Afghanistan im Allgemeinen:

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist im Allgemeinen weiterhin prekär und der Terror der Taliban auf den Hauptstraßen, zwischen den Provinzen, besonders in den Provinzen, wo die Hazaras oft reisen, nehmen stetig zu. Aber die Aggression der Taliban gilt nicht allein gegen die Hazaras, sondern gegen alle Ethnien. In der Provinz Nangarhar, wo mehrheitlich die Pashtunen wohnen, gibt es schwere bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Taliban und der neuen Terrorgruppe ISIS, die auch seit 2014 in Afghanistan aktiv geworden ist. Beide Gruppen terrorisieren die Bevölkerung, die in den jeweiligen Herrschaftsgebieten leben. Die Taliban und ISIS gehen sehr brutal gegen die Bevölkerung vor. Sie schneiden ihren Opfern oft Hälse ab, sie werden auf das Pulverfass gestellt und in die Luft gesprengt und gnadenlos erschossen. Kinder werden vor ihren Eltern von den Taliban brutal ermordet.

Die Provinz Ghazni ist seit mehr als 5 Jahren eine sehr unsichere Region und die meisten Distrikte dieser Provinz werden direkt oder indirekt von den Taliban beherrscht. Die Distrikte wie XXXX und Jaghuri, wo mehrheitlich die Hazaras wohnen und von Hazaras selbst verwaltet werden, sind in einer Art Belagerungszustand und die Bevölkerung dieser Regionen kann nicht ohne Gefahren in andere Regionen reisen und sie sind in ihren Geschäfts- und Familienreisen sehr eingeschränkt. Es kommt seit Mitte 2015 oft vor, dass die Reisen aus diesen Regionen von den Taliban angehalten und ein Teil von diesen Reisenden entführt werden. Sie bleiben Monate in Gefangenschaft der Taliban. Sie werden gefoltert, die Frauen vergewaltigt und werden teilweise mit ihren Gefangenen ausgetauscht und ein Teil dieser Leute geköpft.

Ad Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen und in XXXX im Besonderen:

Wie ich in zahlreichen Gutachten von mir auf die schlechte Versorgungslage in Afghanistan hingewiesen habe, hat sich diese schlechte Situation nicht gebessert, sondern eher verschlechtert. Aus diesem Grunde flüchten seit Sommer dieses Jahres hunderttausende Afghanen, darunter mehrheitlich die Jugendlichen, ins Ausland, mit der Hoffnung nach Europa zu gelangen, um ihr Leben und das Leben ihrer Familien wirtschaftlich langfristig abzusichern. Die Mehrheit der jungen Flüchtlinge sind Hazaras, die aus Zentralafghanistan, ursprüngliche Heimatregion der Hazaras, stammen. Der BF stammt aus einer armen Hazara-Region. Derzeit sind dort mehr als 70% der Jugendlichen arbeitslos und jeder zweite Jugendliche aus dieser Region ist derzeit unterwegs nach Europa. Besonders ein Jugendlicher, wie der BF, der keine höhere Bildung und auch keine Fachausbildung hat, kann nirgendwo in Afghanistan, im Falle seiner Rückkehr, die Möglichkeit haben, eine Arbeit zu finden, mit deren Erträgen er ein menschenwürdiges Leben führen kann.

Diese Situation wird dem BF besonders im Falle seiner Rückkehr erschwert, weil er keine Familie und auch keine Bleibe in seiner Heimatregion, aber auch in Kabul hat, wie er heute authentisch angegeben hat.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Heimatregion des BF im Besonderen, sowie betreffend die Versorgungsschwierigkeiten der Jugendlichen in Ghazni möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen:

http://www.pajhwok.com/en/2015/12/04/children-among-11-family-injured-ghazni-mortar-fire

http://www.pajhwok.com/en/2015/11/24/intelligence-operatives-seize-explosives-laden-vehicle-ghazni

http://www.khaama.com/militants-behead-4-abducted-civilians-in-ghazni-province-1007

http://www.hazara.net/2015/11/isis-taliban-behead-7-hazaras-including-women-and-children-in-afghanistan/

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/19119-taliban-kill-four-ghazni-hostages

http://www.khaama.com/15-militants-killed-wounded-in-anti-daesh-operation-in-nangarhar-3977

http://www.focus.de/politik/ausland/konflikte-mehr-als-60-tote-bei-taliban-angriff-auf-kandahar-airport_id_5144226.html

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22725-helmands-khanshin-district-falls-to-taliban

http://www.tolonews.com/en/afghanistan/21126-taliban-kill-22-alp-members-in-faryab"

Das BFA beantragte vorab schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Nach Rechtsberatung zog der BF die Beschwerde zu Spruchpunkt I. zurück.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 10.12.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2015 und 01.09.2015, das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersschätzung sowie die Beschwerde vom 05.10.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren

  • Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.12.2015 sowie Einsichtnahme in die vom BF in der Verhandlung vorgelegten Belege (zu seiner Integration in Österreich und seiner Erkrankung).

  • Länderkundliche Sachverständigengutachten aus der gegenständlichen Verhandlung vor dem BVwG (im Verhandlungsprotokoll wiedergegeben).

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Sachverhaltsfeststellungen:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er besitzt keine Schul- und Berufsausbildung, kann aber ein wenig lesen und schreiben. Er hat als Landwirt auf den eigenen Feldern gearbeitet. Er ist in Kabul geboren, im Kleinstkindalter mit seiner Familie in die Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX gezogen, wo er bis zuletzt gelebt hat. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weiters an chronischer Gastritis und Spannungskopfschmerz, derzeit nimmt er ein Schmerzmittel ein. Der BF befindet sich seit spätestens 07.12.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Die Kernfamilie des BF (Mutter, Vater und Geschwister) hat mit dem BF gemeinsam Afghanistan verlassen und lebte seitdem im Iran, seit einigen Monaten jedoch hat der BF keinen Kontakt zu Ihnen.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Sachverständigen festgestellten Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013,

c) sowie die Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan, Dr. Sarajuddin RASULY, in der Verhandlung vom 10.12.2015.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation , Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

b) Zum den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

c) Gutachten des SV Dr. Rasuly über die Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul, aus der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 (siehe vorne,Verfahrensgang 1.8)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu seinen Herkunftsangaben samt der Ethnie, zum Wohnort des BF, zum Bildungsstand des BF:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde, in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und durch das bestätigende Sachverständigengutachten in dieser mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Authentizität der Angaben des BF zu diesen Fragestellungen wurde durch das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen bestätigt, bei ihm handelt es sich um einen mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten Experten, der selbst Afghane ist und aufgrund regelmäßiger Vorort-Recherchen in Afghanistan über die dementsprechenden Orts- und Sprachkenntnisse verfügt. Es bestanden daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte, dem Gutachten nicht zu folgen und folgte das Gericht vielmehr diesem Gutachten zur Gänze.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan, in Kabul und der Heimatregion des BF, zur Rückkehrsituation junger Menschen ohne qualifierte Ausbildung /Bildung:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Weiters stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf das in der Verhandlung erstattete Gutachten des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur den oben angeführten Fragestellungen.

Da es sich beim Gutachter um einen mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten Experten, der selbst Afghane ist und aufgrund regelmäßiger Vorort-Recherchen in Afghanistan über die dementsprechenden Orts- und Sprachkenntnisse verfügt, handelt, bestanden aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte, dem Gutachten nicht zu folgen. Das Gericht stützt sich vielmehr zur Gänze auf die Ergebnisse dieses Gutachten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 05.10.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 08.10.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

5.2.3.

Zu Spruchpunkt I:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.

Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, insgesamt aber ist die Sicherheitslage im Vergleich zu 2014 bis Jahresmitte 2015 noch prekärer geworden ist. Aus dem Gutachten des beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen folgt weiters, dass der Terror der Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen, wo Hazaras oft reisen, zunimmt. Die Zivilbevölkerung ist massiven Gewalttaten der Taliban ausgesetzt, diese richten sich nicht nur gegen die Hazaras, sondern gegen alle Ethnien. Die Provinz Ghazni ist seit mehr als 5 Jahren eine sehr unsichere Region und die meisten Distrikte dieser Provinz werden direkt oder indirekt von den Taliban beherrscht. Die Distrikte XXXX und Jaghuri, die mehrheitlich von Hazaras bewohnt und auch verwaltet werden, befinden sich in einer Art Belagerungszustand: Die Bevölkerung dieser Regionen kann nicht ohne Gefahr in andere Regionen reisen und ihre Geschäfts- und Familienreisen sind sehr eingeschränkt. Es kommt seit Mitte 2015 oft vor, dass die Reisenden aus diesen Regionen von den Taliban angehalten werden und ein Teil entführt wird und monatelang in Gefangenschaft der Taliban bleiben. Sie werden gefoltert, die Frauen vergewaltigt und teilweise geköpft.

Zur Versorgungslage in Afghanistan im Allgemeinen und in XXXX im Besonderen ist zu sagen, dass sich die grundsätzlich schlechte Situation eher noch verschlechtert hat. Aus diesem Grunde flüchten seit Sommer dieses Jahres hunderttausende Afghanen, darunter mehrheitlich die Jugendlichen, ins Ausland, mit der Hoffnung nach Europa zu gelangen, um ihr Leben und das Leben ihrer Familien wirtschaftlich langfristig abzusichern. Die Mehrheit der jungen Flüchtlinge sind Hazaras aus Zentralafghanistan, der ursprünglichen Heimatregion der Hazaras, stammen. In der Herkunftsregion des BF gibt es mehr als 70% jugendliche Arbeitslose. Besonders Jugendliche, wie der BF, ohne höhere Schulbildung und Berufsausbildung haben im Falle ihrer Rückkehr keine Möglichkeit, Arbeit zu finden, mit der sie ein menschenwürdiges Leben führen können, insbesonders auch bei mangelnder familiärer Verbindung in der Herkunftsregion. Auch in Kabul ist die Versorgungs- und Sicherheitslage schlechter geworden, dies insbesondere für jugendliche Rückkehrer ohne Berufsausbildung und ohne familiären Anschluss, so wie dies im Falle des BF gegeben ist.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, Kabul und seiner(m) Herkunftsprovinz/- distrikts und auch wegen seiner fehlenden Berufs-/Fachausbildung und aufgrund der Tatsache, dass sein familiärer Anknüpfungspunkt in der Heimatprovinz nicht mehr gegeben ist, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und er darüber hinaus auch einem massiven Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung samt Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 AsylG nicht (mehr) vor.

Daher waren die Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs.1 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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