BVwG W107 2112360-2

W107 2112360-2Bundesverwaltungsgericht21.12.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Aufsicht, Auskunftspflicht, Beugestrafe,<br/>Ermessen, Finanzmarktaufsicht, Frist, Fristablauf, Fristversäumung,<br/>Gebührenfestsetzung, Informationspflicht, mündliche Verhandlung,<br/>Rechnungslegung, Rechtzeitigkeit, Säumnis, verspätete Meldung,<br/>Verspätung, Vorlagefrist, Vorlagepflicht, Wertpapierfirma

Gesamter Gesetzestext

BVwG W107 2112360-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2112360.2.01

Spruch

W107 2112360-2/7E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 10.07.2015, GZ: FMA- XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

E nt sc h e i d u n g s g r ü n de:

I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt:

I.1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: FMA- XXXX , zugestellt am 13.07.2015, eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber der FMA, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2014 vorzulegen, nicht fristgerecht nachgekommen sei (Spruchpunkt I.) und die BF unter Androhung einer weiteren Säumnisgebühr von € 2000,-- aufgefordert, die Vorlage dieser Unterlage (den vom Abschlussprüfer gemäß § 73 Abs. 3 WAG 2007 geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2014) bis spätestens 31. 07.2015 nachzuholen (Spruchpunkt II.).

I.2. Die dagegen erhobene Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, langte bei der FMA fristgerecht ein (Einbringung per E-Mail am 06.08.2015, 17:28 Uhr, eingelangt somit am 07.08.2015). Begründend wurde im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Bescheides in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet - insbesondere sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht nachgekommen und habe nicht ermittelt, dass es der BF aufgrund eines bei der Abgabenbehörde anhängigen Verfahrens unmöglich gewesen sei, die Höhe der erforderlichen Rückstellungen abzuschätzen und somit den Jahresabschluss fristgerecht und geprüft vorzulegen -, sowie die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, da die Säumnis der Abgabenbehörde nicht der BF zugerechnet werden könne. Zudem werde der Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG) infolge Willkür und ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingewendet (Art.5 StGG). Beantragt werde daher die ersatzlose Behebung in eventu die Abänderung des hier angefochtenen Bescheides, andernfalls die Vorschreibung einer angemessenen Säumnisgebühr. Weiters werde die Stellung eines Antrages auf Prüfung des präjudiziellen §22a FMABG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz beim Verfassungsgerichtshof angeregt.

I.3. Die FMA legte mit Schriftsatz vom 13.08.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.08.2015, der gegenständlichen Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 03.09.2015, den Verwaltungsakt samt angefochtenen Bescheid, die Beschwerde und die Stellungnahme der belangten Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

Die FMA beantragte in ihrer Stellungnahme, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben sowie die Beschwerde abzuweisen.

I.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09 2015, W107 20112360-1/2E, wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt.

1. Feststellungen:

Die BF ist ein mit Bescheid der Bundes - Wertpapieraufsicht vom 07.12.2000 konzessionierte und gemäß § 102 WAG 2007 übergeleitete Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 WAG 2007 mit der Geschäftsanschrift im relevanten Zeitraum in XXXX und der Firmenbuchnummer FN XXXX (FMA-Akt, ON 1; BVwG-Akt, OZ 5Z).

Der Bilanzstichtag (Stichtag für den Jahresabschluss) der BF fällt auf den 31. Dezember (s. Firmenbuchauszug, OZ 5Z).

Die belangte Behörde forderte die BF mit Erinnerungsschreiben vom 20.05.2015 auf, ihren gemäß §§ 73 Abs. 1, 2 und 4 WAG 2007 (für Wertpapierfirmen) sowie gemäß §§ 74 Abs. 1, 2 und 4 WAG 2007 (für Wertpapierdienstleistungsunternehmen) bestehenden Vorlagepflichten iVm der Vorlage des durch einen von einem Abschlussprüfer erstellten gesonderten Prüfungsberichtes nachzukommen. Der BF wurde unter Einem die Vorschreibung einer bzw. einer mehrmaligen Säumnisgebühr bei nicht fristgerechter Vorlage angedroht (FMA-Akt, ON 2).

Mit E-Mail Eingabe vom 30.06.2015 übermittelte die BF an die Incoming Plattform B-III der belangten Behörde den Prüfungsbericht gemäß § 73 Abs. 4 WAG 2007 für das Geschäftsjahr 2014 (FMA-Akt, ON 3).

Eine Negativfeststellung ergeht hinsichtlich der Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 durch die BF.

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: FMA- XXXX , der BF mangels Vorlage des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2014 die Säumnisgebühr von EUR 1.000,-- vorgeschrieben und eine weitere Säumnisgebühr von € 2000,-- im Falle des Unterbleibens der Vorlage bis spätestens 31.07.2015 angedroht.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09 2015, W107 20112360-1/2E, wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom 10.07.2015 wurde der BF am 13.07.2015 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt bzw. dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den zahlreichen Beilagen aus dem Akt der belangten Behörde, aus denen der Vorgang nachvollziehbar in den für den gegenständlichen Fall notwendigen Detailgraden dargestellt wird. Soweit Schriftstücke von der BF vorgelegt wurden, sind daher glaubhaft. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

Die Negativfeststellung zur nicht fristgerechten Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 gründet sich auf die eigenen Angaben des BF in der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Die Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der FMA erhoben (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).

Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu A)

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

3.2.1. Anwendbare Bestimmungen:

§ 3 Abs. 1 WAG 2007, BGBl. I. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013, lautet (wörtlich):

"Wertpapierfirmen

§ 3. (1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG gründet, sind keine Wertpapierfirmen."

Diese Bestimmung setzt Art. 4 Abs. 1 Z 1 der RL 2004/39/EG um und grenzt zudem die österreichischen Wertpapierfirmen von Rechtsträgern ab, die auf Basis anderer Berechtigungen Wertpapierdienstleistungen erbringen (BWG etc.).

§ 73 WAG 2007, BGBl. I. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 152/2009, lautet (in Geltung bis 19.07.2015, wörtlich):

"Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position "III. Betriebsaufwendungen" zusätzlich die Position "darunter: fixe Gemeinkosten" auszuweisen ist; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen.(Anm.: Hervorhebung nicht im Original) Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2. die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 9, des 2. Hauptstücks und der §§ 64 bis 68.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann."

§ 73 WAG 2007, BGBl. I. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 68/2015, lautet (in Geltung seit 20.07.2015, wörtlich):

"Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung

§ 73. (1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position "III. Betriebsaufwendungen" zusätzlich die Position "darunter: fixe Gemeinkosten" auszuweisen ist; die §§ 43 Abs. 1, 2 und 3, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.

(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen.[Anm.: Hervorhebung nicht im Original] Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.

(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:

1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie

2. die Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 6 und 9, des 2. Hauptstücks und der §§ 64 bis 68.

(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann."

§ 43 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 59/2014, lautet (auszugsweise, wörtlich):

"XII. Rechnungslegung

Allgemeine Bestimmungen

§ 43. (1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie der Lageberichte und Konzernlageberichte der Kreditinstitute und Kreditinstitute-Verbünde zu sorgen. Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5,237 Z 1,3,4 und 9, 242, 244 Abs. 6, 246, 249 Abs. 1, 266 Z 1 und 3, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a anzuwenden.

(2) [....] Die Jahres- und Konzernabschlüsse sind so rechtzeitig aufzustellen, daß die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten wird.

[...]

[...]."

Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 1 BWG stellt die Gliederung der Bilanz lautet (wörtlich):

"Gliederung der Bilanz

Aktiva

1. -Kassenbestand, Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern

2. -Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind:

a)-Schuldtitel öffentlicher Stellen und ähnliche Wertpapiere

b)-zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassene Wechsel

3. -Forderungen an Kreditinstitute:

a)-täglich fällig

b)-sonstige Forderungen

4. -Forderungen an Kunden

5. -Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

a)-von öffentlichen Emittenten

b)-von anderen Emittenten

-darunter:

-eigene Schuldverschreibungen

6. -Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

7. -Beteiligungen

-darunter:

-an Kreditinstituten

8. -Anteile an verbundenen Unternehmen

-darunter:

-an Kreditinstituten

9. -Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

10. -Sachanlagen

-darunter:

-Grundstücke und Bauten, die vom Kreditinstitut im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit genutzt werden

11. -Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an einer herrschenden oder an mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft

-darunter:

-Nennwert

12. -Sonstige Vermögensgegenstände

13. -Gezeichnetes Kapital, das eingefordert, aber noch nicht eingezahlt ist

14. -Rechnungsabgrenzungsposten


Summe der Aktiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

1. -Auslandsaktiva

Passiva

1. -Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

a)-täglich fällig

b)-mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

2. -Verbindlichkeiten gegenüber Kunden

a)-Spareinlagen

-darunter:

aa)-täglich fällig

bb)-mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

b)-sonstige Verbindlichkeiten

-darunter:

aa)-täglich fällig

bb)-mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist

3. -Verbriefte Verbindlichkeiten

a)-begebene Schuldverschreibungen

b)-andere verbriefte Verbindlichkeiten

4. -Sonstige Verbindlichkeiten

5. -Rechnungsabgrenzungsposten

6. -Rückstellungen

a)-Rückstellungen für Abfertigungen

b)-Rückstellungen für Pensionen

c)-Steuerrückstellungen

d)-sonstige

6a.-Fonds für allgemeine Bankrisiken

7. -Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

8. -Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

8a.-Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG

8b.-Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG

9. -Gezeichnetes Kapital

10. -Kapitalrücklagen

a)-gebundene

b)-nicht gebundene

11. -Gewinnrücklagen

a)-gesetzliche Rücklage

b)-satzungsmäßige Rücklagen

c)-andere Rücklagen

12. -Haftrücklage gemäß § 57 Abs. 5 BWG

13. -Bilanzgewinn/Bilanzverlust

14. -unversteuerte Rücklagen

a)-Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

b)-sonstige unversteuerte Rücklagen

-darunter:

aa)-Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG 1988

bb)-Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988

cc)-Mietzinsrücklage gemäß § 11 EStG 1988

dd)-Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG 1988


Summe der Passiva

=====================================================================

Posten unter der Bilanz

1. -Eventualverbindlichkeiten

-darunter:

a)-Akzepte und Indossamentverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln

b)-Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten

2. -Kreditrisiken

-darunter:

-Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften

3. -Verbindlichkeiten aus Treuhandgeschäften

4. -Anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, darunter Ergänzungskapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

5. -Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darunter: Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 lit. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

6. -Auslandspassiva

7. -(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)"

§ 22a FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 60/2007, lautet (wörtlich):

"Säumnisgebühr

§ 22a. Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung

1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß

a) [...]

b) § 73 Abs. 2 und 4 WAG 2007

c) § 74 Abs. 2 und 4 WAG

[...]

nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden."

3.2.2. Zur Unmöglichkeit der Vorlage des geprüften Jahresabschlusses

Die Bestimmungen über die Rechnungslegung von Wertpapierfirmen orientieren sich primär an den Bestimmungen des BWG und werden mittelbar aufgrund der Bestimmungen von § 43 BWG auf die Grundlagen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zurückgeführt.

Bilanzierungsgrundlagen sind daher die Bestimmungen des dritten Buches des UGB. Wertpapierfirmen sind gemäß § 73 Abs. 1 WAG 2007 zur Rechnungslegung bzw. in der Folge zur Jahresabschlussprüfung verpflichtet. Der Jahresabschluss ist nach dem Schema, das in Anlage 2 zu § 43 BWG - siehe oben - dargestellt ist, zu gliedern und unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Fristen der Aufsichtsbehörde vorzulegen (vgl. Hillinger in Gruber/N. Raschauer, WAG, Band I - Kommentar, § 73, Rz 2, 26, 30). Die Frist von 6 Monaten gemäß § 73 Abs. 2 WAG ist nicht erstreckbar. Ob daher der Jahresabschluss etwa durch den Aufsichtsrat gebilligt ist oder nicht, ist für diese Frist des § 73 Abs. 2 WAG unbeachtlich. Vorlagepflicht besteht für den geprüften Jahresabschluss, nicht für den festgestellten. Nach hM gilt daher für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Grundsatz, dass diese im Rahmen der Geschäftsführung "vordringlich" zu betreiben ist (vgl. Dellinger (Hrsg.), Bankwesengesetz, Kommentar, § 43, Rz 7 und Rz 11).

Gemäß § 195 UGB (Inhalt des Jahresabschlusses) hat der Jahresabschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen. Er ist klar und übersichtlich aufzustellen und hat dem Unternehmer iSd Bilanzlesers ein möglichst getreues Bild der Vermögens - und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln (vgl. Fraberger/Petritz/Walter-Gruber in Hirschler (Hrsg.), Bilanzrecht, Kommentar, Einzelabschluss, § 195, Rz 24). Auch Rückstellungen sind gemäß § 196 UGB - auf der Passivseite - in der Bilanz bzw. im Jahresabschluss auszuweisen. Würden nämlich wahrscheinliche, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmte Verbindlichkeiten nicht in der Bilanz ausgewiesen, würde dies, so der EuGH in seinem Urteil vom 14.09.1999, Rs C-275/97, DE ES, den Grundsätzen der Vorsicht und der Bilanzwahrheit widersprechen (vgl. dazu auch Fraberger/Petritz/Walter-Gruber in Hirschler (Hrsg.), Bilanzrecht, Kommentar, Einzelabschluss, § 195, Rz 41). Verantwortlich für die rechtzeitige Übermittlung an die Aufsichtsbehörde ist die Geschäftsleitung bzw. die Geschäftsführung der Wertpapierfirma. Diese hat daher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf die Einhaltung der Vorlagepflicht gemäß § 73 Abs. 3 WAG zu achten. Die gesetzlich normierte Vorlagefrist für den geprüften Jahresabschluss beträgt 6 Monate, d. h. nach maximal 6 Monaten ab Abschlussstichtag müssen die genannten Dokumente, somit auch der geprüfte Jahresabschluss, der Aufsichtsbehörde entweder in physischer oder elektronischer Form übermittelt werden (vgl. Hillinger in Gruber/N. Raschauer, WAG, Band I - Kommentar, § 73, Rz 118 ff). Gemäß den Erläuternden Bemerkungen soll durch diese Vorlagepflicht eine zeitnahe Aufsicht sichergestellt werden, um frühzeitig allfällige Fehlentwicklungen in der Vermögens-, Finanz-, Ertrags- und Risikolage zu erkennen (vgl. ErläutRV 1130 BlgNR 18. GP 6).

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2015 frühzeitig an die Pflicht zur Vorlage des Jahresabschlusses gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 erinnert und zur fristgerechten Vorlage unter Androhung einer Säumnisgebühr von EUR 1000,-- aufgefordert wurde.

Unstrittig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.

Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund des oben dargestellten Sachverhaltes daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie gemäß § 22a Z 1 lit. b FMABG vorgegangen ist.

Die Beschwerdeausführungen, wonach die belangte Behörde gemäß dem Offizialprinzip verpflichtet gewesen wäre, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen, dass die Vorlage des geprüften Jahresabschlusses nicht möglich gewesen sei, da bei der österreichischen Abgabenbehörde gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren zur Abgabennachforderung anhängig und noch nicht abgeschlossen sei sowie die Abgabenbehörde auch die Höhe der Nachforderungen noch nicht bekannt gegeben habe, weshalb die Höhe der erforderlichen Rückstellungen nicht habe abgeschätzt werden können, vermögen daran nichts zu ändern. Gemäß § 198 Abs. 1 UGB sind, wie oben bereits ausgeführt, in der Bilanz das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Wobei gemäß Abs. 8 leg.cit. für Rückstellungen Folgendes gilt: 1. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind und 2. Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Derartige Rückstellungen sind jedenfalls zu bilden, soweit dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (vgl. Nowotny in Straube, UGB, Kommentar, § 198 Rz 1 ff). Gemäß den klaren Bewertungsvorschriften des § 211 Abs. 1 UGB sind Rückstellungen in jener Höhe zu bewerten, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist. Darunter ist nach herrschender Meinung ein unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt geltender Schätzmaßstab zu verstehen (vgl. Konezny in Hirschler (Hrsg.), Bilanzrecht, Kommentar, Einzelabschluss, § 211, Rz 36ff).

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass den Rückstellungen ein Grad der "Ungewissheit" immanent ist und verkennt auch nicht, dass es bei der Bewertung von Rückstellungen zu bilanztechnischen Schwierigkeiten im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses kommen kann (vgl. dazu die vielfältige Literatur betreffend die Bildung von Rückstellungen, zB Nowotny in Straube UGB, Kommentar; Zib/Dellinger, UGB, Großkommentar, Band III - Teil 1; Konezny in Hirschler (Hrsg.), Bilanzrecht, Kommentar, Einzelabschluss), dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die gesetzliche Aufstellungspflicht zu erfüllen ist. Rückstellungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verpflichtend zu bewerten bzw. iSd obigen Ausführungen zu schätzen und gegebenenfalls (bei nachträglichen Änderungen, die sich auch aus dem Bescheid der Abgabenbehörde ergeben können) zu adaptieren. Sind Rückstellungen dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht bekannt, besteht weiters die Möglichkeit von Zusatzinformationen, um den Bilanzleser sachgerecht über die Geschäftslage des Vorlagepflichtigen in Kenntnis zu setzen (etwa durch Darstellungen bzw. Schätzung des zu erwartenden Risikos im Anhang zum Jahresabschluss; vgl. Zib/Dellinger, UGB, Großkommentar, Band III - Teil 1, § 211; UGB, Leitner/Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter: § 211 UGB Wertansätze von Passivposten).

Auch die Beschwerdebehauptung, kein Abschlussprüfer habe aufgrund des noch nicht abgeschlossenen abgabenbehördlichen Verfahrens die geforderte Prüfung durchführen und die erforderliche Bestätigung erteilen können, weshalb jedenfalls zu unterscheiden sei, ob ein Unternehmen die Vorlage eines Jahresabschlusses unterlassen habe oder die Vorlage diesem aus nicht verschuldeten Gründen schlicht unmöglich gewesen sei, geht ins Leere. Die Bestimmungen des § 73 Abs. 1 und des Abs. 2 WAG 2007 zur Vorlagepflicht treffen den Geschäftsleiter und sehen eine Möglichkeit, die darin gesetzlich angeordnete Frist zu erstrecken, nicht vor.

Die Bestellung eines Regierungskommissärs erfolgt iSd § 92 WAG als aufsichtsrechtliche Maßnahme zum Schutze von Anlegerinteressen und stellt dieser eine Art (Hilfs)Organ der öffentlichen Aufsicht dar. Ihm obliegtweder die Erstellung noch die Übermittlung eines geprüften Jahresabschlusses noch begründet seine Bestellung das Absehen von der Verhängung einer zur Durchsetzung öffentlich rechtlicher Pflichten dienenden Maßnahme zur Herstellung des hier:

vom Vorlagepflichtigen geforderten gesetzlichen Zustandes gemäß § 73 WAG. Der erkennende Senat kann aus den angeführten Gründen eine Unverhältnismäßigkeit in der vorgeschriebenen Säumnisgebühr nicht erblicken.

3.2.3. Zur Unzulässigkeit der Säumnisgebühr

Der Einwand der Beschwerde, die Säumnisgebühr sei nicht aufzuerlegen gewesen bzw. sei diese unverhältnismäßig, da bereits andere Aufsichtsmaßnahmen (die Bestellung eines Regierungskommissärs) verhängt und damit das Ziel der Vorlagepflicht gemäß §73 WAG ohndies bereits erfüllt werde, ist entgegenzuhalten, dass die "Säumnisgebühr" des § 22a FMBAG keine Strafe im Sinne des VStG oder StGB und auch keine sonstige strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. VwGH 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161), sondern als Beugemittel zwecks Durchsetzung von Verhaltenspflichten zu verstehen ist und gemäß den Materialien primär der wirksamen Einhaltung aufsichtsrechtlicher Pflichten dienen soll (vgl. VwGH 25.01.2008, 2007/17/0182). Daher kann eine Säumnisgebühr bis zum Wegfall der Säumnis auch wiederholt vorgeschrieben werden. Insbesondere hat die belangte Behörde dann nach § 22a FMABG vorzugehen, wenn der Zweck dieser Bestimmung (die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes) nicht anders sichergestellt werden kann (vgl. N. Raschauer in Gruber/Raschauer (Hrsg.) WAG, Kommentar, Band I, § 22a FMABG, Rz 9). Für ihre Verhängung ist kein Verschulden erforderlich (vgl. VwGH 21.04.1983, Zl. 83/16/0016), maßgeblich allein ist die Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmales, hier: Die Nichtvorlage des geprüften Jahresabschlusses, die Gründe dafür sind unbeachtlich (vgl. VwGH 26.05.1999, Zl.99/13/0054). Die belangte Behörde ist bereits bei der kleinsten Überschreitung der Leistungsfrist zur Verhängung der Gebühr berechtigt (vgl. N. Raschauer in Gruber/Raschauer (Hrsg.) WAG, Kommentar, Band I, § 22a FMABG, Rz 13). Gem. Art 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/03/0109).

3.2.4. Zur Verfassungs - und Gleichheitswidrigkeit der Säumnisgebühr

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass sich die Bestimmungen des § 73 WAG primär an den Bestimmungen des BWG orientieren und mittelbar aufgrund der Bestimmungen von § 43 BWG auf die Grundlagen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) zurückgeführt werden. Bilanzierungsgrundlagen sind daher die Bestimmungen des dritten Buches des UGB. Rückstellungen sind somit grundsätzlich nach den (angeführten) Bestimmungen des UGB bewerten und dienen der sachgerechten Information des Bilanzlesers über die Geschäftslage des Vorlagepflichtigen. Sämtliche diesbezüglichen Regelungen sind aus Sicht des erkennenden Senates somit klar und eindeutig.

Unter Berücksichtigung des Gewichts des mit einer Säumnisgebühr verfolgten Interesses, nämlich ein Kostendruck, der ein gesetzeskonformes Verhalten des hier Vorlagepflichtigen bzw. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfolgen soll, sind für den erkennenden Senat aufgrund der in § 22a FMABG vorgesehenen Säumnisgebühr verfassungsrechtliche bzw. gleichheitswidrige Bedenken nicht ersichtlich (vgl. VfGH 07.10.2015, Zl. G224/2015 ua.).

3.2.5. Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn also von vornherein absehbar ist, dass sie nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretene BF wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, explizit hingewiesen. Ein diesbezüglicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien gestellt.

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018).

Im gegenständlichen Fall sind die oben angeführten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Der Sachverhalt wurde unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben.

Da der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt somit feststeht und eine weitere mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sowie zudem auch die Akten erkennen lassen, dass eine weitere, mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da ausschließlich die reine Rechtsfrage der fristgerechten Vorlage des geprüften Jahresabschlusses iSd § 73 Abs. 1 und Abs. 2 WAG 2007 zu beurteilen war und sich unter Wahrung des Parteiengehörs auf Basis des bereits festgestellten Sachverhaltes unstrittig ergibt, dass die BF der Aufforderung zur Vorlage des geprüften Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014 nicht nachgekommen ist, konnte vor diesem Hintergrund und auch mangels Parteienantrages - über den die BF von der belangten Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen wurde - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. auch VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0023).

Einem Entfall der Verhandlung aus den angeführten Gründen stehen weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Abschließend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bezogen auf den Beschwerdefall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 22a FMABG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz hegt. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich daher nicht dazu veranlasst, die in der Beschwerde enthaltene Anregung, in Bezug auf diese Bestimmung einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, aufzugreifen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH, insbesondere VwGH 25.01.2008, 2007/17/0182; zum Entfall der mündlichen Verhandlung, insbesondere VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017 und -0018 und zur Säumnisgebühr VwGH 21.04.1983, Zl. 83/16/0016; VwGH 26.05.1999, Zl. 99/13/0054; VwGH 24.03.2014, Zl. 2012/01/0161). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Bestimmungen des § 73 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 WAG 2007 sowie des § 22a Z 1 lit. b FMABG in der gegenständlich anzuwendenden Fassung erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall somit auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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