BVwG W101 2005138-1

W101 2005138-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2015

Regest

Sachverständigenliste, strafrechtliche Verurteilung, Tilgung,<br/>Vertrauenswürdigkeit, Wohlverhalten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W101 2005138-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2005138.1.00

Spruch

W101 2005138-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.02.2014, Zl. Pers9-J-31, wegen § 2 Abs. 2 Z 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: "Dem Antrag des XXXX vom 01.01.2014 auf Wiedereintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wird stattgegeben."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 01.01.2014 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) den Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nach dem SDG (eingelangt bei Gericht am 07.01.2014) und begründete seinen Antrag wie folgt:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.03.2006, Zl. XXXX, bestätigt durch das Urteil des OLG Innsbruck vom 16.11.2006, Zl. XXXX, sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer unter der Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Strafe sei mittlerweile getilgt.

Der Einschreiter habe daraufhin im Jahr 2006 seinen Verzicht auf die Bestellung zum allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 SDG erklärt.

Bereits mit Schreiben vom 13.01.2009 sowie vom 05.12.2011 habe der Beschwerdeführer Ansuchen um Wiedereintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gestellt, welche ablehnend behandelt worden seien.

Als Begründung des gegenständlichen Antrages um Wiedereintragung in die Liste bringe er wie folgt vor:

1. Bislang seien sämtliche Ansuchen des Beschwerdeführers um Wiedereintragung aus dem Grund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG (resultierend aus der strafrechtlichen Verurteilung) abgelehnt worden. Daraus folge, dass alle anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 SDG nach wie vor als gegeben vorliegen würden.

2. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei getilgt. Der Sachverhalt, der letztlich zur strafrechtlichen Verurteilung geführt habe, habe in dem "Vergehen" der Veruntreuung bestanden, sohin in einem minderschweren Straftatbestand.

Veruntreut seien Gelder zum Nachteil einer GmbH (an der auch der Beschwerdeführer selbst beteiligt gewesen wäre;

"Schwarzgeldzahlungen") worden, wobei der gesamte Betrag im Zuge der strafrechtlich relevanten Schadenswiedergutmachung ordnungsgemäß bezahlt, auch finanztechnisch erfasst und dem Opfer (einer juristischen Person) daher der Schaden wieder gut gemacht worden sei.

Eine Veruntreuung zu Lasten von Klienten oder Parteien im Zuge der Tätigkeit des Einschreiters als ("damaliger") Sachverständiger sei nicht erfolgt. Die Straftat sei als Immobilienmakler (und eben Teilhaber der GmbH) gesetzt worden.

3. Der Einschreiter habe den Unrechtsgehalt seiner Straftat erkannt und bereits im Vorfeld reagiert, indem er aus freien Stücken seinen Verzicht auf die Sachverständigentätigkeit bekannt gegeben habe, ohne dass es ein amtswegiges Tätigwerden bedurft hätte.

4. Seit dem Vorfall habe sich der Beschwerdeführer wohl verhalten. Er führe seine Geschäfte ordentlich und es würden sohin sämtliche Voraussetzungen für eine Wiedereintragung - auch die der Vertrauenswürdigkeit - vorliegen.

Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit komme es darauf an, ob das gesamte Verhalten geeignet sei, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken; dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Auch sei bei der Vertrauenswürdigkeit auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Der längere Beobachtungszeitraum, der seit der strafrechtlichen Verurteilung und insbesondere auch seit dem erklärten Verzicht einhergegangen sei, lasse eine verlässliche Prognoseentscheidung zu, zumal das Unrecht vergangener Straftaten mit zunehmender zeitlicher Entfernung auch aus der "Sicht der Allgemeinheit" gleichsam an Gewicht (wie dies in etwa in den Regelungen hinsichtlich der Tilgung strafrechtlicher Verurteilung zum Ausdruck komme) verliere.

Zur Dartuung der Vertrauenswürdigkeit verweise der Beschwerdeführer auf die Beilagen seines Antrages. Als Urkundenkonvolut legte der Beschwerdeführer mehrere Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung der Landesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Prüfer sowie eine Bestätigung des WIFI hinsichtlich seiner Tätigkeit als ständiger Referent vor.

Mit Bescheid vom 13.02.2014 wies der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck den Antrag auf Wiedereintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen ab und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:

Dem Beschwerdeführer sei zuzubilligen, dass die seinerzeitige strafgerichtliche Verurteilung mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger in keinem Zusammenhang gestanden sei, weiters dass er sich während seiner Tätigkeit als Sachverständiger im Dienste der Gerichte aktenkundigerweise stets bewährt und seine Tätigkeit zur vollsten Zufriedenheit seiner Auftraggeber verrichtet habe.

Dessen ungeachtet könne dem neuerlichen Antrag auf Wiedereintragung in die Sachverständigenliste aus folgenden Gründen nach wie vor nicht näher getreten werden:

Wegen der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung in gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliege, dürfe nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Es komme in diesem Zusammenhang darauf an, ob jemand in einem solchen Maße vertrauenswürdig sei, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten dürfe, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen sei. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit sei zu berücksichtigen, dass der Sachverständige ein überaus wichtiges Hilfsorgan des Richters sei und ihm eine überragende Bedeutung im Zivil- und Strafverfahren zukomme. Beim Sachverständigen müsse es sich um eine Person handeln, auf deren Charakterstärke und -festigkeit Verlass sei und die nicht nur auf ihrem Fachgebiet eine unbeirrbare und unerschütterliche Zuverlässigkeit als Voraussetzung auch für die erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erwarten lasse. Wüssten nämlich die Organe der Rechtspflege und die Parteien bei einer weiteren Tätigkeit als Sachverständiger um seine Verurteilung, so würden sie schon deshalb seine Objektivität in Zweifel ziehen können. Eine rechtskräftige Verurteilung - hier wegen Veruntreuung - müsse daher die vorausgesetzte persönliche Zuverlässigkeit erschüttern, da daraus Rückschlüsse auf die allfällige Bewertung fremden gesetzwidrigen Handelns gezogen werden könnten. Die Vertrauenswürdigkeit betreffe nur die persönliche Eignung einer Person. Der Sachverständige müsse die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzen, die man von ihm erwarten dürfe, wenn er in der Liste der Sachverständigen eingetragen sei, nicht nur die für den privaten Lebensbereich oder die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit. Für die Beurteilung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit sei auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten. Bei der Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit weggefallen sei, hätten subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Acht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme sei, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern solle und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstelle. Ebenso gehe der Hinweis auf eine bisherige Unbescholtenheit des Sachverständigen und erworbene Verdienste ins Leere. Auch bereits getilgte Strafen seien zu berücksichtigen. Ebenso strafgerichtliche Verurteilungen, auch wenn vom Bundespräsidenten die gnadenweise Beschränkung der Auskunftspflicht verfügt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften mit folgender Begründung geltend machte:

Sämtliche von der belangten Behörde zitierten Entscheidungen würden Sachverhalte betreffen, bei denen die Behörde ein Entzugsverfahren aufgrund bestimmter Umstände, die beim eingetragenen Sachverständigen hervorgekommen seien, eingeleitet hätte. Im vorliegenden Fall habe aber der Antragsteller von sich aus und in unmittelbaren Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung seine Befugnis zurückgelegt und beantrage erst jetzt nach erfolgter Tilgung und entsprechendem Wohlverhalten die Wiedereintragung. Hiezu sei - soweit ersichtlich - keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorhanden.

Die Argumentation der belangten Behörde vermöge nicht weiter zu überzeugen, zumal die Frage nach der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG dessen persönliche Eigenschaften betreffe. Die belangte Behörde lasse eine eindeutige und vor allem überprüfbare, konkrete Auseinandersetzung mit diesem Gesetzesbegriff missen, in dem sie lediglich die einschlägigen, wie oben bereits angeführt, aber nicht heranziehbaren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiere. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, wäre aber für eine überprüfbare Entscheidung unabdingbar.

Wie sich aus dem Strafurteil eindeutig ergebe, seien Gelder zum Nachteil jener GmbH veruntreut worden, an welcher der nunmehrige Beschwerdeführer zumindest bis Mai 2004 Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter gewesen wäre. Lediglich im Innenverhältnis zwischen ihm und weiteren zwei Personen habe eine Treuhandvereinbarung bestanden, wonach der Beschwerdeführer einen bestimmten Prozentsatz der Anteile für sich selbst, den restlichen Anteil im Namen der zwei weiteren Personen gehalten habe. Eine "externe" Veruntreuung sohin zu Lasten von Klienten, Parteien oder allenfalls auch zu Lasten des Staates sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde lasse auch eine ausreichend und vor allem überprüfbare Auseinandersetzung dahingehend missen, dass es sich bei der strafrechtlichen Verurteilung leidglich um ein im Vergleich zu anderen Straftaten minderschweres "Vergehen" gehandelt habe, worauf der Beschwerdeführer dezidiert hingewiesen habe.

Die rechtskräftige und mittlerweile getilgte Verurteilung des Beschwerdeführers laut Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.03.2006, bestätigt durch das Urteil des OLG Innsbruck vom 16.11.2006, könne für den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit, die auf den Zeitpunkt des Antrages auf Wiedereintragung, sohin auf den 01.01.2014, abzustellen habe, nicht herangezogen werden:

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit habe sich die belangte Behörde auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu beschränken. In diesem Zeitpunkt wäre aber die strafrechtliche Verurteilung bereits getilgt gewesen, sodass auf diesen Umstand nicht mehr weiter Bezug zu nehmen gewesen wäre. Diese Tilgung habe gerade den Sinn und Zweck, die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, in welcher Art auch immer, nicht mehr zum Thema werden zu lassen. § 1 Abs. 4 TilgG bestimmt, dass wenn eine Verurteilung getilgt sei, der Verurteilte fortan als gerichtlich unbescholten gelte, soweit eben nicht eine andere, noch ungetilgte Verurteilung entgegenstehe. Er sei (sogar) nicht verpflichtet, die getilgte Verurteilung anzugeben.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Beschwerdeführer daher strafrechtlich als völlig unbescholten zu gelten und sei seine ehedem erfolgte Verurteilung für das hier nun geführte Verfahren nicht mehr von Relevanz, insbesondere, wenn man bedenke, dass - wie die belangte Behörde sogar selbst ausführe - bei der Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit weggefallen sei, subjektive Momente außer Betracht zu bleiben hätten. Das subjektive Wissen der belangten Behörde um die vergangene, vor allem aber bereits getilgte strafrechtliche Verurteilung habe daher außer Acht zu bleiben.

Mehr noch, die erneute Abweisung des Antrages auf Wiedereintragung komme einer Doppelbestrafung gleich, die im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der EMRK menschenrechts-, verfassungs- und sohin rechtswidrig wäre.

Bei richtiger Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere bei richtiger Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "Vertrauenswürdigkeit" hätte diese bejaht werden müssen. Umstände, die einen Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit begründen hätten können, lägen gerade nicht vor, sodass dem Antrag auf Wiedereintragung stattzugeben bzw. aufgrund des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen Folge zu geben gewesen wäre.

Die unsachliche Verweigerung der Wiedereintragung greife darüber hinaus in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsausübung und sohin in die Bestimmungen des Art. 6 StGG und belaste den angefochten Bescheid mit Verfassungswidrigkeit.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer in der Beschwerde

  • der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck möge im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung diese Beschwerde Folge geben, seinen erstinstanzlichen Bescheid aufheben und die begehrte Wiedereintragung in die Liste der allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen zulassen;

in eventu

nach entsprechender Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht möge dieses

  • eine mündliche Verhandlung anberaumen und

  • der vorliegenden Beschwerde Folge geben, den Bescheid beheben und die beantragte Wiedereintragung in die Liste der allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen zulassen;

in eventu

  • den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung allenfalls nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Am 06.05.2015 fand beim Bundesverwaltungsgericht - wie beantragt - eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein nunmehriger Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien unentschuldigt nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am XXXX.2003 eine Straftat begangen und zwar das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, weswegen der Beschwerdeführer mit Urteil des OLG Innsbruck vom 16.11.2006 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden war, welche aber unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Beschwerdeführer bereut seine im Jänner 2003 begangene Straftat und er würde sich Derartiges nicht mehr zuschulden kommen lassen. Nach dem TilgG ist diese Straftat längst getilgt. Der Beschwerdeführer ist seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten und er ist laut aktuellem Strafregisterauszug der Republik Österreich unbescholten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 06.05.2015 glaubwürdig dargelegt hat, vertrauenswürdig zu sein und seit langem in "geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen" zu leben.

Maßgebend ist für den gegenständlichen Antrag vom 01.01.2014 folglich, dass der Beschwerdeführer für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen alle Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 SDG - insbesondere auch jene der Vertrauenswürdigkeit nach lit. e - erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zurecht gerügt, dass die Umstände seiner Straftat im Jahr 2003 bzw. das seit dem von ihm geführte Wohlverhalten keine Berücksichtigung gefunden hätten, dass die Straftat längst getilgt worden wäre, und dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung, der 01.01.2014, maßgebend sei.

Eine Sichtung des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren angeschlossenen Strafaktes durch die zuständige Einzelrichterin hat ergeben: Der Beschwerdeführer hat am XXXX.2003 eine bestimmte Geldsumme zum Nachteil jener GmbH veruntreut, an welcher er damals Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter war. Eine "externe" Veruntreuung zu Lasten von Klienten oder Parteien hat nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat sich damals des Vergehens der Veruntreuung schuldig gemacht, weswegen er zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde.

Nach Ansicht der zuständigen Einzelrichterin bleibt einerseits zu berücksichtigen, dass es sich nur um ein Vergehen mit einer geringfügigen Freiheitsstrafe, die auch bedingt nachgesehen wurde, gehandelt hat und andererseits, dass der Beschwerdeführer sich seitdem wohlverhalten hat bzw. strafrechtlich unbescholten ist.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung am 06.05.2015 dargelegt, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und dass er auch aus Sicht Anderer "vertrauenswürdig" ist. So hat beispielsweise der Landesverband der gerichtlich beeideten Sachverständigen für Tirol und Vorarlberg weiterhin (auch nach der strafgerichtlichen Verurteilung) auf den Beschwerdeführer als außerordentliches Mitglied zurückgegriffen. Weiters hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass er für die Gerichte immer zur vollsten Zufriedenheit gearbeitet hat und dass auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer sich "bei Gericht aktenkundigerweise bewährt" hat. Die zuständige Einzelrichterin hielt am Schluss der Verhandlung am 06.05.2015 ausdrücklich fest, dass es im gegenständlichen Fall letztlich nur noch um die Beurteilung der Rechtsfrage geht, wie lange eine Straftat getilgt sein muss bzw. wie lange ein Wohlverhalten des Betreffenden andauern muss, um die Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG wieder zu erlangen.

Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Fallkonstellation erweist es sich als maßgebend, dass das Vergehen der Veruntreuung im Jänner 2003 begangen wurde bzw. dass bei Antragstellung im Jänner 2014 dieses bereits mehr als 10 Jahre zurückgelegen ist. Folglich ist aus der Sicht der zuständigen Einzelrichterin neben den anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 SDG jene der Vertrauenswürdigkeit nach lit. e zum Entscheidungszeitpunkt zu bejahen.

Zum Zeitpunkt der Streichung aus der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen hatte der Beschwerdeführer bei Gerichten noch offene Sachverständigengutachten laufen. Der Beschwerdeführer selbst hat damals bei Gericht angerufen und sich ausdrücklich danach erkundigt, ob er diese Gutachten als gerichtlich beeideter Sachverständiger fertigstellen darf und wie er diese unterfertigen soll. Die für den Auftrag des Gutachtens verantwortlichen Richter hatten damals - offensichtlich auch auf Grund der hohen Sachkompetenz des Beschwerdeführers - trotz Streichung aus der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen keine Bedenken, sodass der Beschwerdeführer damals die offenen Gutachten auch als "gerichtlich beeideter" Sachverständiger fertiggestellt und als Solcher unterfertigt hat. Auch diese Vorgangsweise des Beschwerdeführers spricht aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin für die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Streichung aus der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen alle ihm aufgetragenen Auflagen von Seiten des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck erfüllt hat und dass er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Erscheinung getreten ist.

Aus diesen Erwägungen wurden die obigen Feststellungen getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 2 SDG idgF müssen für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet folgende Voraussetzungen gegeben sein:

1. in der Person des Bewerbers

a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,

b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,

c) volle Geschäftsfähigkeit,

d) körperliche und geistige Eignung,

e) Vertrauenswürdigkeit,

f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und

h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

i) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;

1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;

2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG idgF ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.

Wie schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.03.1999, Zl. 96/19/1229, grundlegend dargelegt, dass die Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG die persönlichen Eigenschaften des Sachverständigen betrifft, und hat dazu folgendermaßen ausgeführt:

"(...) Mit der Verwendung des Wortes ‚Vertrauenswürdigkeit' zur Umschreibung einer Eigenschaft, über die ein Sachverständiger verfügen muss, hat der Gesetzgeber einen sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriff geschaffen, der mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen ist (...). Vertrauenswürdigkeit hat nichts mit der fachlichen Eignung zu tun, sondern betrifft nur die persönliche Eignung einer Person. Es kommt dabei darauf an, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die man von ihm erwarten darf, wenn er in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. Bei Ausmittlung des Maßes dieser Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil die rechtssuchende Bevölkerung auch vom Sachverständigen, dem bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren eine sehr bedeutsame Rolle zukommt, erwarten darf, dass nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt und Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein besteht. (...) Für die Ausmittlung des Maßes der Vertrauenswürdigkeit ist dabei auf die verwandten Regelungen für die anderen im Bereich der Rechtspflege wirkenden Berufe wie Richter, Rechtsanwälte und Notare Bedacht zu nehmen und der dort gehandhabte Wertungsmaßstab zu beachten (...)."

Die belangte Behörde stellt im gegenständlichen Fall ausschließlich - unter Berufung auf obige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - darauf ab, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 strafgerichtlich verurteilt worden ist. Sowohl die Umstände der Straftat vom Jänner 2003 als auch das lange Zurückliegen dieser Straftat und auch die Tatsache, dass die Straftat in keinerlei Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger gestanden ist, lässt die belangte Behörde völlig außer Acht. Damit verkennt die belangte Behörde aber nach Meinung der zuständigen Einzelrichterin die (spärliche) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgebenden Gesetzesbestimmungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in zwei Fällen die mangelnde Vertrauenswürdigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG angenommen, in denen die jeweiligen Beschwerdeführer ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Erstellung von Sachverständigengutachten gesetzt haben (vgl. VwGH 03.07.2000, Zl. 98/10/0368, VwGH 26.06.2008, Zl. 2008/06/0033).

Nach Meinung der zuständigen Einzelrichterin sind die individuellen Umstände des Falles zum Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen. Diese Einzelfallprüfung hat ergeben, dass der Beschwerdeführer sehr wohl "vertrauenswürdig" ist, weil die gesetzte Straftat bereits im Jänner 2003 begangen wurde und dieses lange Zurückliegen der Straftat bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit besonders zu gewichten ist. D.h. die zeitliche Komponente, nämlich der zeitliche Abstand zwischen der vorgeworfenen Strafhandlung und der Beurteilung, spielt eine große Rolle und spricht letztlich für die "Vertrauenswürdigkeit" des Beschwerdeführers.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat, aber in einer anderen Fallkonstellation wie der hier vorliegenden, zu § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e iVm § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ausgesprochen, "dass bei der Beurteilung des Gewichtes dieses Umstandes auch eine zeitliche Komponente eine Rolle spielen kann, nämlich der zeitliche Abstand zwischen der vorgeworfenen Handlung und der Beurteilung" (VwGH vom 26.06.2008, Zl. 208/06/0033).

Daher ist der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem gegenständlichen Antrag vom 01.01.2014 stattgegeben wird.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Zur hier maßgebenden Rechtsfrage, wie lange eine Straftat zurückliegen bzw. getilgt sein muss oder wie lange ein Wohlverhalten des Antragstellers andauern muss, um die Vertrauenswürdigkeit nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG wiederzuerlangen, liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, sodass die Revision für zulässig erklärt werden hat müssen.

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