BVwG G305 2117458-1

G305 2117458-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2117458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2117458.1.00

Spruch

G305 2117458-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK über den zum 12.11.2015 datierten Vorlageantrag des XXXXt, gegen den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 27.10.2015,

GZ: XXXX, b e s c h l o s s e n:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. wird das Verfahren nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular beantragte

XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) im elektronischen Weg bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) am 03.08.2015 die Gewährung der Notstandshilfe.

2. Anlässlich einer am 17.08.2015 vor der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte der BF, dass er seit längerer Zeit von seiner Gattin getrennt lebe. Er wohne mit ihr zwar im gemeinsamen Haus, doch bewohnten sie verschiedene Etagen. Wegen der hohen Kosten werde er vorerst keine Scheidung einbringen.

3. Mit Bescheid vom 20.08.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass sie dem Antrag des BF auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG 1977 und § 2 Notstandshilfe-Verordnung mangels Notlage keine Folge gebe.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das anrechenbare Einkommen seiner Gattin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 09.09.2015 datierte, am 10.09.2015 bei der belangten Behörde eingelangte - fristgerechte - Beschwerde, in der er im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass er schon bei der Antragstellung mitgeteilt habe, seit längerer Zeit von seiner Frau getrennt zu leben. Es könne nicht sein, dass der Gehalt seiner "künftigen Ex-Gattin" zur Berechnung seiner Ansprüche herangezogen werde. Die Einreichung der Scheidung werde "momentan vorbereitet". Eine gemeinsame Haushaltsführung sei nicht mehr gegeben. Er begehre daher die Richtigstellung der Bemessungsgrundlage für seine Anspruchsvoraussetzung ohne die Einreichung der Bezüge seiner Gattin, sowie die Zuerkennung der Ansprüche ab Antragstellung.

5. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.10.2015, GZ: XXXX, wurde die gegen den oben genannten Bescheid vom 20.08.2015 gerichtete Beschwerde des BF abgewiesen.

In der Begründung heißt im Wesentlichen zusammengefasst, dass der auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichtete Antrag des BF abzulehnen sei, da das anrechenbare Einkommen seiner Gattin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige und eine "Notlage" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliege. Er habe die Scheidung oder Unterhaltsklage nicht eingebracht und sei er im Zeitpunkt der Beantragung der Notstandshilfe laut Zentralem Melderegister mit seiner Gattin im gleichen Haushalt gemeldet gewesen, womit das Partnereinkommen anzurechnen war.

6. Gegen diesen, ihm am 29.10.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid brachte der BF am 12.11.2015 fristgerecht einen mit dem Begehren verbundenen Vorlageantrag bei der belangten Behörde ein, seine Beschwerde vom 09.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

7. Am 19.11.2015 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 20.08.2015 gerichtete Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.12.2015 wurde unter gleichzeitiger Ladung des BF, eines informierten Vertreters der belangten Behörde und der Ehegattin des BF als Zeugin für den 21.12.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

9. Mit Schreiben vom 14.12.2015 erklärte der BF, dass er seine "Berufung und die Beschwerde" in der gegenständlichen Angelegenheit zurückziehe. Der Betreff dieses Schreibens lautet wörtlich wie folgt: "Zurückziehung XXXX Vorlageantrag vom 12.11.2015 betreffend die Berufungsvorentscheidung des Arbeitsmarktservice Völkermarkt vom 27.10.2015, GZ: XXXX und Beschwerden vom 09.09.2015 gegen den Bescheid vom 20.08.2015 - Ablehnung Notstandshilfe - XXXX".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht nach Abs. 2 leg. cit. insoweit gebunden, als diese nicht nur verfahrensleitend sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

2. Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

In seiner schriftlichen Eingabe vom 14.12.2015 brachte der BF unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichtete Beschwerde zurückziehen wolle.

Mangels allfälliger Beisetzungen, die den Gehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen könnten, kann diese nur dahingehend aufgefasst werden, dass er seine gegen den angefochtenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice gerichteten, zum 09.09.2015 datierte Beschwerde zurückziehen wollte.

Durch diesen unmissverständlich formulierten, auf die Zurückziehung des Rechtsmittels abzielenden Parteiwillen ist einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Das gegenständliche Verfahren war daher auf Grund der auf die Zurücknahme der Beschwerde gerichteten Erklärung einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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