BVwG G305 2116358-1

G305 2116358-1Bundesverwaltungsgericht21.12.2015

Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Beitragsgrundlagen, Berechnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G305 2116358-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G305.2116358.1.00

Spruch

G305 2116358-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 21.09.2015, Zl. XXXX, gerichteten Vorlageantrag der XXXX, vertreten durch XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, iVm. § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. und Art. 61 und 62 VO (EG) 883/2004 wird der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde a u f g e h o b e n und f e s t g e s t e l l t, dass der Beschwerdeführerin ab dem 21.04.2015 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 27,39 tgl. gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat die Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 21.04.2015 einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag eingebracht.

Darin gab sie an, im Zeitraum 09.09.2015 bis 17.04.2015 im Management der Firma XXXX tätig gewesen zu sein.

Das Antragsformular enthält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.

2. Am 28.04.2015 schloss die BF mit der belangten Behörde eine Betreuungsvereinbarung, worin der BF zugesichert wurde, sie bei der Suche nach einer Stelle als XXXX in Österreich zu unterstützen. Im Gegenzug verpflichtete sich die BF, selbständig Aktivitäten, wie z. B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihr von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben, die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room, Selbstbedienungsgeräte und Zeitungen) der belangten Behörde zu nützen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren.

3. Mit Bescheid vom 16.06.2015, AZ: XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der BF gemäß § 21 und § 14 Abs. 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 und Art. 2, 3 und 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ab dem 18.04.2015 ein Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 7,81 gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bei der Beurteilung des Anspruches auf Arbeitslosengeld wegen der Beschäftigung der BF in Großbritannien vom 18.10.2009 bis 17.03.2014 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 (GVO) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden gewesen wäre. Bei arbeitslosen Personen, die vor der Geltendmachung des Anspruchs eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt haben, erfolge die Leistungsbemessung gemäß Art. 62 Abs. 1 GVO ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten habe. Vor der Geltendmachung des Anspruchs sei die BF zuletzt von 09.09.2014 bis 17.04.2015 beim Dienstgeber XXXX beschäftigt gewesen und habe sie dadurch einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, weshalb der Restanspruch des Arbeitslosengeldes von 2014 nicht ausgewiesen worden sei. Bei der durchgeführten Berechnung sei in den letzten 6 Kalendermonaten vor der Geltendmachung ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt (inkl. Sonderzahlungen) in Höhe von EUR 482,89 festgestellt worden, das ihrem Leistungsanspruch zu Grunde gelegt worden sei. Hieraus ergebe sich nach den Bestimmungen des § 21 AlVG ein täglicher Betrag des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 7,81.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 13.07.2015 datierte und am 14.07.2015 durch persönliche Überreichung bei der belangten Behörde eingelangte, als "Berufung" titulierte Beschwerde der BF, mit der sie unter Hinweis auf von ihr vorgelegte, für die Bemessung des Arbeitslosengeldanspruches als relevant erachtete Unterlagen eine "Neuberechnung ihres Leistungsanspruches" und eine "rückwirkende Auszahlung der einbehaltenen Leistungen" begehrte.

Begründend führte die BF nach einer gekürzten Wiedergabe des § 27 AlVG und der Judikate des Verwaltungsgerichtshofs Zlen. 2007/11/21 und 2006/08/0233 im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass in ihrem Fall gemäß § 14 Abs. 2 AlVG und der Judikate des Verwaltungsgerichtshofs Zl. XXXX die Anwartschaft auf Grund der letzten Beschäftigung vor Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (09.09.2014 bis 17.04.2015 bei Dienstgeber XXXX) erfüllt sei. Die neue Anwartschaft sei somit ausschließlich aus inländischen Beschäftigungszeiten erfüllt worden.

5. Mit ihrem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 21.09.2015, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Beschwerde der BF ab und führte im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass die BF nach einem Dienstverhältnis vom 18.03.2014 bis 26.03.2014 bei der Firma

XXXX am 27.03.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und zur Berechnung der erworbenen Anwartschaft ihre Unterlagen über die Beschäftigung in Großbritannien vorgelegt habe. Auf Grund des kurzen Dienstverhältnisses sei Österreich für die Leistungsgewährung zuständig. Durch die Zusammenrechnung mit ausländischen Beschäftigungszeiten sei die Anwartschaft erfüllt gewesen. Vom 09.09.2014 bis 17.04.2015 habe sie wieder bei der Firma XXXX gearbeitet und nach einer einvernehmlichen Lösung (Anm.: des Dienstverhältnisses) am 18.04.2015 erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Da sie schon einmal Arbeitslosengeld bezogen habe, habe sie für die Berechnung der Anwartschaft nur den Nachweis erbringen müssen, dass sie in den letzten zwölf Monate vor der Geltendmachung (18.04.2015 bis 18.04.2014) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Schon auf Grund ihrer inländischen Beschäftigungszeiten habe sie eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes bestimme sich nach den §§ 20 und 21 AlVG. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG sei gegenständlich das Jahr 2013 für die Festsetzung des Arbeitslosengeldes maßgeblicher Bezugszeitraum. In diesem Jahr würden jedoch keine in Österreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten vorliegen. Da Österreich der Staat der letzten Beschäftigung und Wohnsitzstaat sei, sei der österreichische Sozialversicherungsträger gemäß Art. 61 Abs. 2 iVm. Art. 65 der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Leistungsgewährung zuständig. Gemäß Art. 62 Abs. 2 iVm. Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004 sei bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die BF während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 erhalten habe. Mit dem Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0239 habe auch der Verwaltungsgerichtshof eine Entscheidung in diesem Sinne getroffen. Hinsichtlich der Berechnungsmethode sei § 21 AlVG heranzuziehen. Nach dessen Grundlage sei dann, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlage vorliegt, die für die Festsetzung des Grundbetrages das Entgelt der letzten Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich. Im Fall der BF seien die von ihr in den Monaten Oktober 2014 bis März 2015 bezogenen Entgelte, die insgesamt eine Summe von EUR 2.897,34 bildeten, als Bemessungsgrundlage herangezogen worden.

Der im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangene Bescheid wurde der BF am 23.09.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

6. Mit ihrem zum 05.10.2015 datierten, am 06.10.2015 rechtzeitig eingelangten Vorlageantrag begehrte die BF, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur 1.) Neuberechnung des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage des Einkommens aus dem Jahr 2006 und 2.) Neuberechnung des Arbeitslosengeldes auf der Grundlage des Einkommens aus dem Jahr 2013 vorgelegt werde und dass entweder in der Sache selbst entschieden, in eventu der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 bzw. 4 VwGVG mit Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen werde.

In der im Wesentlichen zusammengefasst wiedergegebenen Begründung brachte die BF zum Ausdruck, mit der Abweisung ihres Bescheides nicht einverstanden zu sein. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei § 21 Abs. 1 AlVG anzuwenden. Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes sei bei einer Geltendmachung bis 30.06. das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus dem beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt heranzuziehen. Bei einer Geltendmachung nach dem 30.06. sei das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so seien jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch die Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch 12 ergebe sich das monatliche Bruttoeinkommen.

7. Am 28.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.11.2015 wurde der BF das Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer festgesetzten Zeit im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

9. In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13.11.2015 verwies die BF auf ihre Ausführungen im Vorlageantrag vom 05.10.2015, den sie unter einem zur Vorlage brachte und teilte mit, dass aus ihrer Sicht kein Anlass bestehe, von der vertretenen Rechtsauffassung abzugehen. Demnach sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes § 21 Abs. 1 AlVG in Ansatz zu bringen. Bei einer Geltendmachung bis 30.06. sei das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres - also 2013 - aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelts, mangels solcher aus anderen für die Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresgrundlagen heranzuziehen. Liegen die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, seien jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorherigen Kalenderjahres heranzuziehen. Im konkreten Fall sei die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherte Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2006 für die Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes heranzuziehen.

10. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 19.11.2015 wurden der belangten Behörde die Stellungnahme der BF und die mit dieser übermittelten Beilagen zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung (19.11.2015) im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

11. In ihrer Stellungnahme vom 01.12.2015 führte die belangte Behörde aus, dass sich auf der Grundlage des Einkommens der BF aus dem Jahr 2006 die Höhe des Arbeitslosengeldes wie folgt errechne:

beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sei ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX in der Zeit vom 01.01.2006 bis 31.01.2006 mit einer monatlichen Bemessungsgrundlage von EUR 1.539,14 gespeichert. Durch die Aufwertung mit dem für 2006 gültigen Valorisierungsfaktor 1,185 ergebe dies eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.823,88, weshalb der tägliche Anspruch auf Arbeitslosengeld EUR 27,39 betragen würde. Da im Jahr 2013 beim Hauptverband keine Bemessungsgrundlage aufliege, könne keine Berechnung auf der Grundlage des Einkommens aus dem Jahr 2013 erfolgen. Zwischen 2009 und dem März 2014 lägen nur ausländische Dienstverhältnisse vor. Für 2014 schienen beim Hauptverband nur eine Beitragsgrundlage von EUR 1.653,67 und Sonderzahlungen von EUR 276,32 auf. Dies ergebe eine monatliche Bemessungsgrundlage von EUR 470,73 auf Grund des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX in der Zeit vom 18.03.2014 bis 26.03.2014 und vom 09.09.2014 bis 31.12.2014. Anlässlich der Antragstellung vom 27.03.2014 (richtig: 21.04.2015) sei für die Berechnung des Arbeitslosengeldes irrtümlich die ortsübliche Entlohnung gemäß § 21 Abs. 7 Z 2 AlVG genommen worden. Richtigerweise hätte für die Berechnung nur das Dienstverhältnis, welches nach der Rückkehr aus Großbritannien vorlag, für die Berechnung berücksichtigt werden dürfen. Nach Abschluss des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht werde der Leistungsbezug vom 27.03.2014 bis 08.09.2014 berichtigt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene, unverheiratete Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in XXXX.

1.2. Am 21.04.2015 brachte die BF einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) ein.

1.3. Die BF war vom 04.08.2005 bis 21.01.2006 als Arbeiterin bei der Firma XXXX beschäftigt.

Vom 24.07.2006 bis 23.08.2006 war sie bei der Firma XXXX geringfügig beschäftigt.

Vom XXXX bis XXXX war sie in Großbritannien beschäftigt.

Vom 18.03.2014 bis 26.03.2014 und vom 09.09.2014 bis 17.04.2015 war sie bei ihrem XXXX, - er führt die Firma XXXX - beschäftigt.

Zwischen den Beschäftigungsverhältnissen bei ihrem XXXX, und zwar vom 27.03.2014 bis 08.09.2014, bezog sie in Österreich eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 35,56 täglich.

Vom 18.04.2015 bis 13.11.2015 bezog die seit dem 20.04.2015 als arbeitssuchend gemeldete Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 7,81 täglich.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, dem wechselseitigen Schriftsatzvorbringen und der eingeholten Darstellung des beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsverlaufs.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichteten Beschwerde rügt die BF die Berechnung ihres Arbeitslosengeldanspruchs. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass die Anwartschaft auf Grund der letzten Beschäftigung vor der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 14 Abs. 2 AlVG erfüllt sei; dabei sei die Anwartschaft ausschließlich aus inländischen Beschäftigungsverhältnissen erfüllt.

Im Vorlageantrag führte die BF im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes § 21 Abs. 1 AlVG zur Anwendung zu bringen sei. Dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen sei, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen. Im konkreten Fall hätten mangels Vorliegens heranzuziehender Jahresbeitragsgrundlagen die jeweils letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres herangezogen werden müssen. Das wären die für das Kalenderjahr 2006 maßgeblichen Beitragsgrundlagen gewesen.

3.2.2. § 14 AlVG in der hier anzuwendenden zeitraumbezogenen Fassung lautet wörtlich wie folgt:

"Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden."

§ 21 AlVG in der hier anzuwendenden zeitraumbezogenen Fassung lautet wörtlich wie folgt:

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);

2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;

3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);

4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.

Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.

2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.

3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."

Art. 1, 61, 62 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[...]

f) 'Grenzgänger' eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (gewöhnlicher Aufenthalt), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

[...]"

"Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 61

Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:

"Artikel 62

Berechnung der Leistungen

(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.

(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten."

3.2.3. Im Beschwerdefall steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin - schon auf Grund ihrer inländischen Beschäftigungszeiten - eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat. Jedoch ist die Höhe des Anspruchs strittig. Die in der Beschwerde ebenfalls angesprochene Dauer des Bezugs war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Das Ausmaß des Arbeitslosengeldes bestimmt sich grundsätzlich nach den §§ 20 und 21 AlVG. Gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn der Anspruch, wie im gegenständlichen Fall, vor dem 30. Juni geltend gemacht wird, das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Maßgeblicher Bezugszeitraum war im Beschwerdefall demnach das Jahr 2013. In diesem Jahr lagen jedoch unstrittig ausschließlich ausländische Versicherungszeiten aus den in Großbritannien zurückgelegten Beschäftigung vor. in Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeiten der Beschwerdeführerin vor. Für die Frage, ob und inwieweit auch diese Zeiten für die Berechnung der Leistung heranzuziehen sind, ist die VO (EG) 883/2004 maßgeblich. Dass jedenfalls der österreichische Träger zur Leistungsgewährung zuständig ist, ergibt sich daraus, dass Österreich sowohl der Staat der letzten Beschäftigung, als auch der Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin ist (vgl. Art. 61 Abs. 2 iVm. Art. 65 der VO (EG) 883/2004; VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0239).

Für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004 gilt deren Art. 62. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat. Nach Abs. 2 findet Abs. 1 auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag. Damit ergibt sich aus der VO (EG) 883/2004 für grenzüberschreitende Sachverhalte eine Sonderregelung hinsichtlich des Bezugszeitraums: Fallen in den nach den nationalen Rechtsvorschriften geltenden Bezugszeitraum auch oder nur Beschäftigungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat, so ist nicht dieser Bezugszeitraum maßgeblich, sondern allein die - sei es auch kurzfristige - letzte Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des leistungszuständigen Mitgliedstaats, die - abgesehen von den Fällen der Grenzgänger im Sinn des Art. 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a (vgl. dazu Art. 62 Abs. 3 VO (EG) 883/2004) - nach Art. 61 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 dessen Zuständigkeit erst begründet (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0239).

Der vorliegende Beschwerdefall ist ein solcher nach Art. 62 Abs. 2 VO (EG) 883/2004: Die österreichischen Rechtsvorschriften sehen für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage einen bestimmten Bezugszeitraum vor (hier: das vorletzte Kalenderjahr vor der Geltendmachung des Anspruchs). Während des gesamten Zeitraums unterlag die BF hinsichtlich ihrer Beschäftigung britischen Rechtsvorschriften.

Gemäß Art. 62 Abs. 2 iVm. Abs. 1 VO (EG) 883/2004 ist bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes dieser Bezugszeitraum jedoch nicht zu Grunde zu legen, sondern ausschließlich jenes Entgelt zu berücksichtigen, das die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften - hier bei der Firma XXXX vom 01.01.2006 bis 21.01.2006 - erhalten hat.

Im Übrigen ist jedoch hinsichtlich der Berechnungsmethode § 21 AlVG heranzuziehen. Gemäß § 21 Abs. 2 AlVG ist dann, wenn noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vorliegen, für die Festsetzung des Grundbetrages das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung maßgeblich. Diese Regelung ist auf Grund ihrer Sachnähe auf Fälle wie den vorliegenden zu übertragen, in dem zwar eine Jahresbeitragsgrundlage vorhanden, aber auf Grund der unionsrechtlichen Vorgaben nicht auf diese, sondern auf das während der letzten inländischen Beschäftigung erzielte Entgelt abzustellen ist. Demnach ist der Monatsdurchschnitt des Entgelts (nur) der letzten sechs Kalendermonate (unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen) zu bilden.

Davon geht die belangte Behörde in ihrer jüngsten Stellungnahme vom 01.12.2015 auch aus.

Gegenständlich ist beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX mit einer monatlichen Bemessungsgrundlage von EUR 1.529,14 gespeichert. Durch die Aufwertung mit dem für 2006 gültigen Valorisierungsfaktor 1,185 ergibt dies eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.823,88, was einem täglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld von EUR 27,39 entspricht.

3.2.4. Da die belangte Behörde der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes eine unzutreffende Berechnungsgrundlage zu Grunde legte, erweist sich die gegenständliche Beschwerde als berechtigt und war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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