BVwG W227 2000832-1

W227 2000832-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2015

Regest

Aufsteigen, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,<br/>Rechtsschutzinteresse, Schulstufe, Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2000832-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W227.2000832.1.00

Spruch

W227 2000832-1/34E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , vertreten durch ihre Eltern XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 13. September 2013, Zl. IVSchi52/4-2013, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Steiermark gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) aus, dass die am XXXX geborene Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (3. Klasse) an der von ihr besuchten Schulart (Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX ) nicht berechtigt sei.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

3. Am 4. April, 14. Mai und 1. Juli 2014 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen statt.

4. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18. November 2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W150 (Mag. Peter Paul KLEIN) abgenommen und der Gerichtsabteilung W227 (Mag. Karin WINTER) am 27. November 2015 neu zugewiesen.

5. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 teilte der Landesschulrat für Steiermark dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Nachfrage mit, dass die Beschwerdeführerin derzeit die 5. Klasse eines Oberstufengymnasiums (Musikgymnasium XXXX in XXXX ) besuche.

6. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und ihren Eltern die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor.

7. Dazu äußerten sich weder die Beschwerdeführerin noch ihre Eltern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050; 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, jeweils m.w.N.).

In den Fällen, in denen es um die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe geht, verneint der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Möglichkeit einer fortwirkenden Rechtsverletzung, wenn der Beschwerdeführer mittlerweile die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erlangt hat (vgl. etwa VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084 m.w.N.).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihr besuchten Schulart nicht berechtigt war.

Da die Beschwerdeführerin mittlerweile die 5. Klasse eines Oberstufengymnasiums besucht und somit jedenfalls die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erworben hat, hätte eine inhaltliche Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nur mehr theoretische Bedeutung.

2.4. Das Verfahren war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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