BVwG W177 1432701-1

W177 1432701-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2015

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>persönliche Gefährdung, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W177 1432701-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W177.1432701.1.00

Spruch

W177 1432701-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde vom XXXX von XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück-verwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.02.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 02.02.2013 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Eisenstadt).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiärer Schutz-berechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II), und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Die Bezug habende Entscheidung der Erstbehörde stellt sich wie folgt dar (im Folgenden anonymisiert dargestellt):

"[...] A) Verfahrensgang

Nachdem meine leibliche Mutter verstorben war, heiratete mein Vater noch einmal. Meine Stiefmutter hatte 2 Söhne, und die beiden Stiefsöhne, sowie meine Stiefmutter gingen sehr schlecht mit mir um, und ich bekam ständig Schläge. Ich und meine Brüder verlangten von meinem Vater, dass er uns seine Ländereien übergeben soll, da wir Angst hatten, dass die Stiefmutter die Ländereien für sich und ihre Söhne haben will. Als dies meine Stiefmutter erfuhr, wollte sie uns töten. Meinem Bruder Z. verabreichte meine Stiefmutter Medikamente, wodurch er immer noch psychische Probleme hat. Deswegen flüchtete mein Bruder in den Iran. Meine Stiefbrüder wollten mich in ein landwirtschaftliches Gerät schmeißen, welches Weizen zerstückelt. Ich konnte mich in letzter Sekunde noch retten, und fiel auf eine rotierende Kette des Gerätes und verletzte mich dabei schwer. Die Narben am Körper habe ich heute noch. Unserem Traktorfahrer, welchem ich alles erzählte, sagte dass er allen erzählen werde, dass meine Stiefbrüder mich töten wollen. Da meine Stiefbrüder das erfuhren von dem Traktorfahrer, wollten sie mich töten. Deswegen flüchtete ich in den Iran.

LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum.

AW: Mein Name ist T. B. Ich bin 22 Jahre alt. Mein Geburtsdatum kenne ich nicht. [...]

LA: Haben Sie bei vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert?

AW: Ja. Es wurde mir auch alles rückübersetzt und richtig protokolliert.

Befragt, gebe ich an, dass ich ausreichend Zeit hatte, meine Fluchtgründe vorzubringen.

LA: Sind Sie verheiratet traditionell und/oder standesamtlich?

AW: Ja. Es ist nicht üblich, dass wir die Ehe registrieren lassen. Ich bin daher nur traditionell verheiratet.

Befragt, gebe ich an, dass ich vor drei Jahren in der Provinz T., im Distrikt KG., im Dorf A. (phon.) geheiratet habe.

Befragt nach der Hochzeit, gebe ich an, dass die Hochzeit im Heimatdorf stattgefunden hat. Es waren nicht sehr viele Leute eingeladen.

Befragt, gebe ich an, dass es in unserem Dorf 500 Haushalte gibt. Es ist üblich, dass man einen Boten schickt, der die anderen Dorfbewohner verständigt, dass eine Hochzeit stattfinden wird. Der Bote wird zu bestimmten Leuten geschickt, welche dann auch zur Hochzeit kommen. Es waren Verwandte und Dorfbewohner eingeladen. Ich weiß nicht, wie viele Gäste bei der Hochzeit anwesend waren. Die Feier fand im Elternhaus statt, wobei Männer und Frauen getrennt waren. In einem Teil des Hauses feierten die Männer, im anderen Teil des Hauses die Frauen.

LA: War die Braut bei der Nekah anwesend?

AW: Der Vertreter hat das Einverständnis geholt. Sie selbst war nicht anwesend.

Befragt, gebe ich an, dass ihr Name M. ist und sie 17 Jahre alt ist.

Befragt, nach dem Alter meiner Frau zum Zeitpunkt der Hochzeit, gebe ich an, dass wir seit drei Jahren verheiratet sind, also war sie 14 Jahre alt.

LA: Gab es Trauzeugen? Wenn ja, wie hießen diese?

AW: Der Mullah hat uns getraut. Die Braut wurde von ihrem Onkel mütterlicherseits vertreten. Ich hatte keinen Vertreter.

LA: Haben Sie gleich nach der Eheschließung zusammengewohnt?

AW: Ja, wir lebten dann gemeinsam in meinem Elternhaus.

Befragt, gebe ich an, dass sich meine Frau im Heimatdorf in ihrem Elternhaus aufhält.

LA: Haben Sie Kinder?

AW: Nein.

LA: Sind Sie gesund?

AW: Ja.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen?

Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich?

AW: Ich habe meinen Identitätsausweis (Tazkira) dabei.

Anm: AW legt seinen Identitätsausweis (Tazkira) vor, ausgestellt am xx.xx.1390 (lt. anwesender Dolmetscherin xx.xx.2012) in T., im Distrikt KG., im Dorf A., nach äußerem Erscheinungsbild 17 Jahre alt im Jahr 1391 (= 2012/2013), Seriennummer xxxxx.

LA: Wann haben Sie sich den Identitätsausweis ausstellen lassen?

AW: Das Datum müsste angeführt sein.

Befragt, ob ich es noch weiß, gebe ich an, dass es in meiner Abwesenheit von meinem Vater beantragt. Es waren fünf Zeugen dafür notwendig.

LA: Wie kann angeführt sein, dass Sie nach äußerem Erscheinungsbild 17 Jahre alt sind, wenn Sie nicht anwesend sind?

AW: Ich habe das Foto aus Kandahar geschickt.

LA: Das Datum wurde falsch angegeben?

AW: Es gibt ein Gesetz. Sobald ich 18 Jahre alt bin, muss ich den Ausweis selbst beantragen, deswegen hat mein Vater angegeben, dass ich 17 Jahre alt bin, damit er ihn für mich beantragten kann.

LA: Welche Dokumente haben Sie je im Heimatland besessen? (Z.B. Personalausweis, Führerschein, ...)

AW: Keine.

LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?

AW: Nein.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines

politischen Vereins?

AW: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an?

AW: Ich gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und bin sunnitischer Moslem.

LA: Waren Sie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung?

AW: Nein.

LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Afghanistans?

AW: Ich war auch eineinhalb Jahre im Iran. Während dieser Zeit habe ich mich nicht in Afghanistan aufgehalten.

LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht.

AW: Ich lebte in T., im Distrikt KG., im Dorf A. Zwei bis drei Monate habe ich auch in Kandahar gearbeitet. Anderswo habe ich mich nicht aufgehalten. Befragt, mit wem ich zusammenlebte, gebe ich an, dass ich bei meinem Vater lebte. Nochmals befragt, gebe ich an, dass ich mit meinem Vater, mit meiner Stiefmutter, und ihren zwei Söhnen zusammenlebt. Befragt, ob weitere Personen im Haus gelebt haben, gebe ich an, dass mein Bruder im Iran lebt. Befragt, nach den Personen, mit denen ich vor meiner Ausreise zusammenlebte, gebe ich an, dass ich mit meinem Vater, meiner Stiefmutter, zwei Stiefbrüder in einem Haus. Ein Bruder lebte im Iran.

LA: Warum geben Sie Ihre Gattin nicht an. Sie gaben doch an, mit ihr zusammengelebt haben?

AW: Sie lebt derzeit bei ihren Eltern.

LA: Sie wurden ausdrücklich gefragt, wer vor der Ausreise mit Ihnen zusammenlebte und Sie gaben sogar ihren Bruder im Iran an?

AW: Ich habe das jetzt vor der Ehe angegeben.

LA: Wie haben Sie in Ihrer Heimat gewohnt?

(Haus / Wohnung / Eigentum / Miete)

AW: Im Eigentumshaus der Familie.

LA: Wer Ihrer Familie lebt noch in Ihrem Heimatdorf?

AW: Mein Vater, meine Onkeln väterlicherseits, meine Tante väterlicherseits.

Meine Tante mütterlicherseits lebt in Kunduz.

LA: Wo lebt die Ehefrau?

AW: Sie lebt im Heimatdorf bei ihren Eltern.

Befragt, wie lange wir zusammengelebt haben, gebe ich an, dass wir etwa ein Jahr zusammenlebten.

LA. Welche Verwandten leben noch in Afghanistan?

AW: Zwei Tanten väterlicherseits leben im Heimatdorf. Eine Tante mütterlicherseits lebt in Kunduz.

LA: Gibt es noch weitere Verwandte?

AW: Die Verwandten meiner Ehefrau leben in Österreich.

Befragt, gebe ich an, dass ich keine Verwandten in Österreich habe.

LA: Warum haben Sie Ihre Gattin nicht mitgenommen?

AW: Ich hatte nicht genug Geld.

LA: Haben Sie persönlich Besitztümer im Heimatland?

AW: Ich wollte meinen Anteil an Grundstücken von meinem Vater fordern.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Nein.

Befragt nach Familienbesitz, gebe ich an, dass mein Vater zwei Häuser besitzt und Grundstücke. Die Häuser befinden sich im Heimatdistrikt. Das zweite Haus befindet sich in D. und ist nicht bewohnbar, weil es zerstört wurde.

Befragt, gebe ich an, dass die Grundstücke (Ackerland), es ist etwa

1/2 Qolba (lt. Anwesender Dolmetscherin 1 Qolba = 20-30 Jirib, 1

Jirib = 2000m²) groß.

Befragt, gebe ich an, dass die Grundstücke unterschiedlich weit entfernt sind, etwa zwischen einer halben Stunde und einer dreiviertel Stunde zu Fuß sind die Grundstücke entfernt.

LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt?

AW: Ich war in der Landwirtschaft beschäftigt. Auf unseren Grundstücken und auf anderen Grundstücken habe ich gearbeitet. Im Iran habe ich als Elektriker gearbeitet.

LA: Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

AW: Bis zur Ausreise.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)

AW: Nein.

LA: Wann verließen Sie das Heimatland?

AW: Vor zwei Jahren.

Befragt, nach einem Monat oder dem Jahr, gebe ich an, dass ich das nicht genau angeben kann. Ich kann mich an den Monat nicht erinnern.

Befragt nach dem Jahr, gebe ich an, dass ich nur drei Jahre die Schule besucht habe.

LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)

AW: Von Afghanistan in den Iran hat mein Bruder die Reise bezahlt.

Vom Iran nach Österreich bezahlte ich 6.000,-- US-Dollar. Es handelte sich um Ersparnisse.

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Afghanistan passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.

AW: Ich war 12 Jahre alt, als meine Mutter verstorben ist. Sie ist bei der Geburt meines Bruders verstorben. Mein Vater hat dann eine andere Frau geheiratet. Später wurde mein Vater krank, daher wollte ich meinen Anteil vom Familienbesitz fordern. Meine Stiefmutter wollte das verhindern. Sie hat ihre Söhne auf uns gehetzt. Die Söhne von ihr haben sich mit mir von Anfang an nicht vertragen.

Ich war dabei Weizen zu verarbeiten, als meine Stiefbrüder kamen und mich schlugen. Mit einem Ast haben sie mich geschlagen. Ich saß bei der Maschine, die Weizen verarbeitet. Daneben stand ein Traktor. Sie haben mich geschlagen und dabei bin ich auf das rotierende Teil der Weizenmaschine gestürzt. Das Teil verletzte mich in der Bauchregion. Der Traktorfahrer kam und erkundigte sich, was mit mir passiert ist. Meine Stiefbrüder sagten ihm, dass ich auf die Maschine gestürzt sei. Als ich zu mir kam, erzählte ich selbst dem Traktorfahrer, was tatsächlich vorgefallen ist. Der Traktorfahrer wollte wissen, wieso meine Brüder so etwas getan haben. Ich erzählte ihm von den Problemen wegen des Besitzes. Ich hatte Angst um mein Leben, deswegen war es mir nicht möglich, weiter in Afghanistan zu leben. Als ich meiner Ehefrau von dem Vorfall erzählte, riet sie mir, zu flüchten. Ich bin dann in den Iran geflüchtet.

Das sind meine Fluchtgründe andere Fluchtgründe habe ich nicht.

LA: Wie alt sind Ihre Stiefbrüder?

AW: Ich weiß es nicht genau. Einer ist etwa 17 und einer ist etwa so alt wie ich.

LA: Gab es weitere Vorfälle außer dem Vorfall am Feld?

AW: Streitigkeiten gab es immer wieder zwischen uns. Bei diesem Vorfall wollten Sie mich töten.

LA: Warum haben Sie Ihrem Vater nichts erzählt?

AW: Mein Vater ist alt und schwach.

LA: Er ist doch immerhin das Familienoberhaupt!

AW: Mein Vater hätte nichts tun können. Er fürchtet sich vor seiner Frau.

Befragt, warum, gebe ich an, dass er alt und schwach ist.

Nochmals befragt, gebe ich an, dass er Angst um seine Ehre hat. Mein anderer Bruder lebt bei meiner Tante mütterlicherseits in Kunduz. Seit seiner Geburt lebt er bei ihr.

LA: Können Sie den Vorfall am Feld konkret und lebensnah schildern? Wie hat sich der Vorfall konkret zugetragen?

AW: In Afghanistan kann so etwas vorkommen. Meine Stiefmutter kümmerte sich um ihre Kinder. Sie hat mich vernachlässigt. Meine Stiefbrüder besuchten die Schule, während ich arbeiten musste.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Es ging um den Familienbesitz. Ich forderte meinen Anteil am Besitz von meinem Vater. Ich wollte meinen Anteil schon zu Lebzeiten meines Vaters, weil nach dem Tod meines Vaters meine Stiefmutter den gesamten Besitz ihren Söhnen übertragen hätte.

Soll ich noch etwas erzählen?

LA: Bitte schildern Sie den Vorfall, als Ihre Stiefbrüder Sie töten wollten?

AW: Es war gegen Abend/Nacht. Wir bestellten den Traktorfahrer. Meine Stiefbrüder wurden von ihrer Mutter beauftragt, mich zu töten. Deswegen waren sie hinter mir her und folgten mir.

Als sich der Vorfall ereignete, stand der Traktor nebenan. Meine Stiefbrüder haben die Weizenbündel zu mir geworfen und ich habe die Weizenbündel dann in die Maschine geworfen, damit sie verarbeitet werden. Wir waren mit der Arbeit beschäftigt. Meine Brüder haben mich dann dort geschlagen. Ich bin dann auf das Gerät gestützt und verletzte mich. Als ich zu mir kam, stand der Traktorfahrer bei mir. Zu dem Zeitpunkt hat der Traktorfahrer geschlafen. Als ich zu mir kam, erzählte ich ihm alles.

LA: Sie waren mit der Arbeit beschäftigt. Wie kam es dazu, dass die Brüder Sie schlugen?

AW: Sie sind von zu Hause gekommen und haben mir bei der Arbeit geholfen. Sie hatten die Absicht, mir etwas anzutun.

LA: Warum haben die Brüder Ihnen zuvor geholfen, wenn sie Ihnen etwas antun wollen?

AW: Sie haben mir deswegen geholfen, weil sie es als Unfall darstellen wollten.

LA: Warum schlief der Traktorfahrer, wenn er doch für die Arbeit bestellt war?

AW: Der Traktorfahrer kann während der Arbeitszeit schlafen oder Tee trinken. Wir brauchten den Traktor nur, um die Maschine zu bedienen.

LA: Schildern Sie bitte konkret die Situation, als Ihnen die Brüder nicht mehr geholfen haben und begannen, Sie zu schlagen?

AW: Meine Stiefbrüder wurden von ihrer Mutter beauftragt, mich zu töten. Mit Gift, oder wie auch immer. Ich hatte vor kurzem erst mitbekommen, dass sie mich als einen Feind betrachten. Bei der Arbeit haben sie mich dann geschlagen, ich wurde verletzt, erst dann wurde mit klar, dass sie mich töten wollten.

LA: Frage wird weiderholt!

AW: Wir waren zu Dritt und haben gearbeitet. Und plötzlich wurde ich geschlagen. Man bekommt das ja nicht mit, wenn man plötzlich geschlagen wird. Man weiß ja nicht, wer das war oder wie das war.

LA: Sie geben immer an, dass die Stiefmutter ihre Söhne beauftragt hat, Sie zu töten. Wie kommen Sie auf diese Annahme?

AW: Seit ich meinen Anteil am Besitz gefordert habe, hat sich der Umgang zwischen der Stieffamilie und mir geändert.

LA: Was konkret haben die Brüder gemacht, als diese Sie geschlagen haben?

AW: Ich saß bei der Maschine, sie haben mich mit einem Ast geschlagen. Ich bin dann auf das rotierende Teil der Maschine gestürzt.

LA: Wie?

AW: Zwischen dem Traktor und der Maschine befindet sich ein Teil, das rotieret.

LA: Wie? Wie kam es dazu, dass Sie gestürzt sind?

AW: Ich stand bei der Maschine und habe die Weizenbündel hineingeworfen.

LA: Wenn Sie dort gestanden sind, wie kam es dazu, dass Sie in dem rotierenden Teil der Maschine geladen sind?

AW: Das Gerät ist klein. Die Stiefbrüder standen unten und haben von dort die Weizenbündel hinaufgeworfen. Was soll ich noch erzählen?

LA: Wurden Sie gestoßen, sind Sie durch die Schläge heruntergefallen?

AW: Ich wurde geschlagen und bin hingefallen.

LA: Wenn Sie hingefallen sind, wieso gehen Si e davon aus, dass die Brüder sie töten wollten?

AW: Es liegt klar auf der Hand, denn ich stand bei einer Maschine.

LA: In der Erstbefragung gaben Sie an, dass die Stiefbrüder Sie in dieses Gerät, welches Weizen zerstückelt, schmeißen wollten! Nehmen Sie dazu Stellung!

AW: Sie haben mich geschlagen und wollten, dass ich in die Maschine hineinfalle und zerstückelt werde.

LA: Hätten das die Brüder gewollt, wäre doch wohl davon auszugehen, dass die Brüder Sie hineingestoßen hätten?

AW: Ich stand oben und sie standen unten.

LA: Wie konnten die Brüder Sie schlagen, wenn Sie oben gestanden sind?

AW: Sie waren mit mir verfeindet und wollten mich töten.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Sie haben die Weizenbündel in meine Richtung geworfen und ich habe die Bündel in die Maschine geworfen. Sie wollten mich töten.

LA: Frage wird wiederholt!

AW: Mit oben meine ich ein bis zwei Meter Abstand.

LA: Bei dieser Höhe wäre es den Stiefbrüdern doch möglich gewesen, Sie zu stoßen?

AW: Wahrscheinlich hätten sie die Möglichkeit nicht. Deswegen haben sie mich erst geschlagen.

LA: Warum sind Sie nicht zu Ihrer Tante und ihrem Bruder nach Kunduz geflüchtet?

AW: Ich hatte Angst davor, verfolgt zu werden.

LA: Wer sollte Sie verfolgen und warum?

AW: Meine Stiefbrüder. Ich hatte Angst.

LA: Haben Sie sich um Schutz an die heimatlichen Behörden gewandt. (Polizei, Militär etc.)

AW: Nein.

Befragt, warum nicht, gebe ich an, dass ich dort niemanden hatte.

Befragt, ob ich mich an die Dorfältesten gewandt habe, gebe ich an, dass ich das nicht gemacht habe.

LA: Wann reiste Ihr Bruder in den Iran aus?

AW: Zwei Jahre vor meiner Ausreise. Er lebt seit ca. vier Jahren dort.

Befragt, warum er ausreiste, gebe ich an, dass meine Stiefmutter ihm ein Medikament verabreichte, welches sich auf seine Psyche auswirkte. Ich weiß nicht, welches Medikament es war.

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?

AW: Nein.

LA: Waren Sie im Heimatland oder anderswo in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?

AW: Nein.

LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?

AW: Nein.

LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?

AW: Ich fürchte mich vor meinen Stiefbrüdern.

Nochmals befragt, gebe ich an, dass sie mich töten werden.

Befragt, warm, gebe ich an, dass sie das wegen des Besitzes tun.

LA: Haben Sie darüber nachgedacht, auf den Besitz zu verzichten?

AW: Nein. Sie haben keinen Anspruch darauf.

LA: Durch die Ausreise verzichten Sie doch auch auf den Anspruch?

AW: Vielleicht bekommt mein jüngerer Bruder den Besitz.

LA: Haben Sie je versucht, sich mit den Stiefbrüdern zu einigen?

AW: Sie haben keine Ansprüche und kein Recht auf die Grundstücke.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich anderswo ins Heimatland zu begeben, beispielsweise Kabul, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

AW: Ich kannte niemanden und hatte kein Geld.

LA: Es war Ihnen doch auch möglich, in den Iran zu reisen und dort Geld zu verdienen. Wieso sollte das in Kabul nicht möglich sein?

AW: Im Iran gibt es die Möglichkeit, zu arbeiten.

LA: Wieso sollte es die Möglichkeit in Kabul nicht geben?

AW: Mir war es wichtig, in Sicherheit zu leben.

LA: Können Sie Ihr Vorbringen mit Beweisen untermauern?

AW: Ich könnte einen Beweis bringen, dass meine Mutter verstorben ist.

LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden?

Wenn ja, wann? Und wo?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Bindungen an Österreich? Haben Sie hier Verwandte oder sonstige Beziehungen?

AW: Nein.

LA: Wovon leben Sie hier in Österreich? (Grundversorgung? Arbeiten Sie hier?)

AW: Ich werde vom Staat versorgt.

LA: Haben Sie sonstige soziale Bindungen an Österreich? (Vereinstätigkeit? Mitglied in einer Organisation?)

AW: Nein.

LA: Haben Sie schon einen Deutschkurs oder sonst Kurse besucht?

AW: Nein.

LA: Mit wem verbringen Sie Ihre Zeit? Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

AW: Ich bete und verbringe die meiste Zeit im Zimmer. Ich wurde gar nicht zu meiner Schwester befragt. Sie ist verheiratet.

Befragt, wo sie lebt, gebe ich an, dass sie in derselben Provinz lebt, etwa eine Stunde mit dem Auto entfernt.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit all Ihre persönlichen Gründe vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Nein, das war alles.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass Sie die von Ihnen genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machten, keinerlei Asylrelevanz aufweisen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu bieten.

Festzustellen ist in Ihrem Fall weiters das Vorliegen einer absolut tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, was selbst bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft dazu führt, Ihnen nicht den Status des Asylberechtigten zuerkennen zu können.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Stellungnahme AW: Ich habe nichts dazu zu sagen.

LA: Wenn Sie einerseits angeben, dass die Tazkira vor einem Jahr ausgestellt wurde und Sie das Fotos von Kandahar aus geschickt haben, widerspricht das Ihrer Aussage, dass Sie vor zwei Jahren Afghanistan verlassen haben! Was sagen Sie dazu?

AW: Zu Hause habe ich kein Foto gehabt, deswegen habe ich es aus Kandahar geschickt.

LA: Vorhalt wird weiderholt!

AW: Bevor ich in den Iran gereist bin, habe ich die Fotos nach Hause geschickt.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift?

AW: Ich stand bei der Maschine und saß nicht bei ihr und mit Ast meine ich keinen Ast eines Baumes, sondern eine Schaufel. [...]

B) Beweismittel * Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

  • Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Sie sind afghanischer Staatsangehöriger.

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Sie gehören der Volksgruppe der Usbeken an und sind Moslem (Sunnit)

Sie nach traditionellem Ritus verheiratet und haben keine Kinder.

Sie verfügen über Verwandtschaft und Familie in Afghanistan, T. und Kunduz.

Sie konnten als Landwirt und Elektriker bereits Berufserfahrung sammeln.

Sie stammen aus der Provinz T.

Die von Ihnen angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes sind unglaubwürdig. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund von Problemen mit Ihren Stiefbrüdern ausgereist sind. Andere Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Es kann keine (wie auch immer geartete) sonstige besondere Gefährdung für Ihre Person im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Es kann keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffen würde, festgestellt werden. Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und würden Sie deshalb nach Ihrer Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Sie können in Afghanistan wieder bei Ihrer Familie wohnen. Sie hätten Chance auf eine andere Arbeit. Sie sind wirtschaftlich genügend abgesichert und würden somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell auswegslose Lage geraten. Sie sind im arbeitsfähigen Alter und können in Afghanistan einer Arbeit nachgehen. Ihre Familie besitzt ein Haus und Grundstücke.

Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein. Sie regeln Ihren Aufenthalt auf asylrechtlicher Basis. Ihr Aufenthalt in Österreich ist ein vorübergehender. Soziale oder familiäre Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen, konnten nicht festgestellt werden. Sie befinden sich in Grundversorgung. Sie gehen keiner Arbeit nach und haben keine Kurse absolviert. Ihre Familie lebt Afghanistan.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Ihre wahre Identität (Name, Geburtsdatum) konnte mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierender Urkunden nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Es ist amtsbekannt ist, dass jegliche Dokumente aus dem Bereich Afghanistan durch Gefälligkeit, Bestechung etc. erhalten werden können. So wird auf einen Bericht der ÖB Islamabdad vom 22.11.2007, in dem zu Urkunden aus Afghanistan ausgeführt wird - Zitat: "wie die Erfahrung zeigt, ist es leider nicht allzu schwer, von afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliches gewünschte Dokument zu erhalten, entweder durch Bestechung oder aus Gefälligkeit. Der Überprüfung von Dokumenten sind daher, was Afghanistan betrifft, gewisse Grenzen gesetzt" verwiesen. Dies wird auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.08.2011 weiter untermauert. Sie gaben aber auch selber an, dass das Geburtsdatum schlichtweg aus praktischen Gründen falsch angegeben wurde, nämlich damit Ihr Vater den Ausweis beantragen konnte, weshalb der Ausweis als bedenklich zu qualifizieren ist.

Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zu Ihrer Identität getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung Ihrer Person im Asylverfahren.

Die getroffenen positiven Feststellungen zu Ihrer Person, nämlich zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Tatsache, dass Sie Sprachkenntnisse haben, die mit Ihrer behaupteten Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit im Einklang sind und dass an Ihrer behaupteten Staatsangehörigkeit auch sonst keinerlei Zweifel bestehen.

Die Feststellung, dass Sie gesund sind und Ihre Familie über ein Haus und Grundstücke verfügt, stützt sich auf Ihre eigenen Angaben im Rahmen der Befragung vom 05.02.2013, welche für glaubwürdig befunden werden.

Aus einer Gesamtschau Ihrer Angaben im gesamten Verfahren konnte weder eine konkrete gegen Sie gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Sie Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar in Teilen gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleich bleibender Stehsätze sowie wegen des oberflächlichen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Sie tätigten bezüglich möglicherweise stattgefundener Bedrohungsszenarien vage sowie unpräzise Aussagen und konnte nicht den Eindruck erwecken, dass das Geschilderte persönlich Erlebtes darstellt. Das Vorbringen ist in seiner Gesamtheit derart dürftig gehalten, dass man daraus kein Sie persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Sie gaben auf die Ihnen vom Bundesasylamt gestellten Fragen lediglich ausweichende und detailarme Antworten, die keine konkrete Gefährdung Ihrerseits in Afghanistan vermitteln konnten.

Sie wurden seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung der Anträge erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von Ihnen in knapper Weise beantwortet wurden (siehe EV v. 05.02.2013). Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Ihre Angaben waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die Sie dazu getrieben habe, Ihr Heimatland zu verlassen.

So waren Sie in keinster Weise in der Lage, die Situation, als die Stiefbrüder Sie ermorden gewollt hätten, konkret und lebensnah zu schildern. Auch nach mehrmaligen konkreten Fragen, kamen keine klaren Antworten von Ihnen. So konnten Sie auch nicht schildern, wie es konkret dazu kam, dass Sie von der Maschine gefallen seien. Die Glaubwürdigkeit litt aber auch darunter, dass Sie selbst nach mehrfachen Wiederholungen der Frage keine konkreten Antworten liefern konnten.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden eingangs der Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.

Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers. Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Aber selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit des oben angeführten Vorbringens zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen jedenfalls keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten asylrelevanten Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven.

Eine konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde von Ihnen nicht behauptet. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Zudem erscheint im vorliegenden Fall jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen Landesteil Afghanistans gegeben. Das Vorliegen einer subjektiven Frucht, von Ihren Stiefbrüdern auch in einem anderen Teil Afghanistans gefunden zu werden, reicht unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Afghanistan und Ihren konkreten Lebensumständen jedenfalls nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative von vornherein gänzlich auszuschließen. So wäre es Ihnen möglich gewesen, zu Ihrer Tante und Ihrem Bruder nach Kunduz oder Ihrer Schwester zu übersiedeln, um sich den Problemen zu entziehen. Ebenso wäre es Ihnen möglich gewesen, sich in Kabul anzusiedeln.

Gerade in Kabul, sowie in jenen Regionen Afghanistans, die als verhältnismäßig sicher eingestuft werden können, ist man grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz zu gewähren.

So sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach dem die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar wäre. Derartiges wurde von Ihnen auch nicht in ausreichender substantiierter und nachvollziehbarer Weise behauptet.

Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Ihrer Herkunftsprovinz T., ist zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge es sich bei den meisten sicherheitsrelevanten Ereignissen in Afghanistan um bewaffnete Kampfhandlungen und Anschläge mittels unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen handelt, die sich vor allem auf die Stadt Kandahar und die umliegende Region konzentrieren.

Speziell in jenen Provinzen, in denen Sie über familiäre Verbindungen verfügen, ist die Angriffsrate aktuell als vernachlässigbar bzw. niedrig zu bezeichnen. Generell ist nach Ansicht des EGMR die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht dergestalt, dass alleine deswegen eine Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84).

Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan erscheint daher eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es Ihnen bis zu Ihrer Ausreise aus Afghanistan - trotz der allgemeinen schlechten Sicherheitslage - möglich war, offenbar ohne größere Probleme in Ihrer Heimat zu leben. Auch Ihrem sonstigen Vorbringen ist keine gravierende Einschränkung Ihrer Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen. Weiters leben Ihre Familienangehörigen nach wie vor im Bezirk K. Auch Ihre Ehegattin lebt laut Ihren jüngsten Angaben in K., sodass Ihnen bei einer Rückkehr ein familiäres Netzwerk zur Verfügung stünde. Es ist auch nicht erkennbar, dass Sie Ihre Herkunftsregion nicht sicher erreichen könnten, da jedenfalls tägliche Flugverbindungen von Kabul nach Mazar-e Sharif bestehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum Sie sich nicht wieder in Afghanistan ansiedeln und beispielsweise bei Ihrer Familie leben könnten; eine von Ihrer Familie ausgehende Gefährdung wurde schließlich als nicht glaubhaft qualifiziert.

Selbst wenn Sie Ihre Herkunftsprovinz nicht erreichen können, so geht aus den vorhandenen Unterlagen hervor, dass eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sogar für Personen ohne Beziehungen möglich ist.

Was die Sicherheitslage in Kabul anbelangt, so ist bekannt, dass die einzelnen Regionen von Afghanistan differenziert zu betrachten sind und geht aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass es gerade in Kabul 2010 gelungen ist, Zahl und Schwere sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Laut den Länderfeststellungen kam es im Jahr 2010 und 2011 in Kabul zwar zu Anschlägen. Aber die Sicherheitslage hat sich im Vergleich zu den Nachbarprovinzen trotz erfolgten Anschlägen gegenüber Zivilisten nicht derart verschärft, dass bei Annahme eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts davon ausgegangen werden könnte, der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt habe ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund Ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Die Sicherheitslage wird in Kabul im regionalen Vergleich daher als zufriedenstellend bezeichnet und wird die Situation in dieser Provinz als stabil beschrieben. Wie aus den Länderberichten hervorgeht, ist die Einreise über Kabul möglich.

Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Betont wird, dass die Verbesserung der Sicherheitslage auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen ist.

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind jedoch hauptsächlich neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen.

Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Seit Februar 2010 kam es innerhalb des so genannten "Ring of Steel" zu keinen größeren Anschlägen. Dies obwohl es weder an Sprengstoff noch an Attentätern mangelt. Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. Im Allgemeinen ist die Lage in größeren Städten sicherer als in den ländlichen Gebieten.

Auch die steigende Anzahl der freiwilligen Rückkehrer spricht dafür, dass es sehr wohl möglich ist, sich in Afghanistan anzusiedeln. Aber nicht alle Rückkehrer verfügen über familiäre Anknüpfungspunkte und wurden zu diesem Zweck seitens des Ministeriums für Flüchtlinge und Rückkehrer sog. "Townships" geschaffen, wobei hier NGOs vielfach zusätzliche Hilfe leisten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer versucht so, Unterkünfte und Land für Rückkehrer in Provinzen im ganzen Land zur Verfügung zu stellen.

Daraus geht klar hervor, dass man sich seitens der Regierung des Problems des fehlenden familiären Rückhaltes bewusst ist und bestrebt ist, Unterstützung zu leisten.

Zudem wird in den Unterlagen erwähnt, dass Rückkehrer aus Europa besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan, da die meisten europäischen Staaten eigene Programme haben, um die Rückkehrer zu unterstützen.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und April 2010 auf rund 4,5 Millionen Menschen. In Iran und Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Zwischen 2004 und 2009 sind aus Österreich 49 Afghanen mit der entsprechenden Unterstützung zurückgekehrt.

IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt. Sowohl IOM als auch UNHCR bieten generelle Informationen für Rückkehrer an, die ihnen die Reintegration erleichtern sollen. Bereits am Flughafen bietet zum Beispiel IOM in einem eigenen Büro Rückkehrinformationen an. Rückkehrer erhalten auch ein "reintegration package". Außerdem stellt IOM grundsätzlich einen Geldbetrag in der Höhe von USD 2.000,- bis USD 6.000,- zur Verfügung, um zum Beispiel einen Geschäftsstart zu ermöglichen. Dieses Geld wird jedoch nicht bar ausgezahlt, sondern an konkrete Projekte gekoppelt und nur dann zur Verfügung gestellt, wenn sich ein Rückkehrer selbständig machen möchte und einen konkreten Geschäftsplan vorweisen kann. Auch die Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) unterstützt Rückkehrer. Von 2003-2007 gab es ein einheitliches Programm für alle Rückkehrer aus EU-Staaten. Dieses Programm wurde von IOM als sehr positiv bewertet.

IOM unterstützt in Österreich Rückkehrer: Im Jahr 2000 wurde ein Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem Bundesministerium für Inneres und der IOM Wien unterzeichnet, welches die Grundlage der Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Unterstützten Rückkehr darstellt. Gleichzeitig konnten, mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds sowie ab 2002 im Zusammenhang mit dem "Afghanistan Return Plan", Projekte zur Förderung der Unterstützten Rückkehr getragen werden und die Teilnahme an internationalen Projekten (z.B. den Programmen "Return, Reception and Re-integration of Afghan Nationals to Afghanistan/RANA" und "Return of Qualified Afghans from the EU/ EU RQA") gewährleistet werden.

Des Weiteren gibt es für Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung. Auch gebe es für Sie in Afghanistan, die Möglichkeit einen sogenannten Mikrokredit aufzunehmen. Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-.bis 5.000,- an Einzelpersonen. Weiters können aufgrund des Amtswissen (Bericht Fact Finding Mission, Dezember 2010) Personen, die nach Afghanistan zurückkehren, z.B. mit der Teilnahme an Programmen zur Qualifizierung rechnen, etwa das WFP Programm, bei dem Lebensmittel für die Teilnahme an Qualifizierungskursen ausgegeben werden. Diese Hilfe ermöglicht es Ihnen auch in der Übergangszeit, bis Sie selbst eine Arbeit gefunden haben, sich selbst zu versorgen.

Selbst wenn in Afghanistan die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, kann im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer oben dargelegten persönlichen Verhältnisse im Falle der Rückkehr nach Afghanistan durchaus möglich und zumutbar ist, sich - wenn vorhanden - an Ihre Bezugspersonen zu wenden bzw. steht Ihnen sonst auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul oder anderen Großstädten ansässige staatliche, nichtstaatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, wenngleich nicht verkannt wird, dass von diesen Einrichtungen individuelle Unterstützungsleistungen meist nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gewährt werden können

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen.

Die Feststellungen zu Ihrer Person und zu Ihrem Privat- und Familienleben ergaben sich aus Ihren diesbezüglichen Angaben und werden als glaubhaft angesehen.

E) Rechtliche Beurteilung [...]

Zu Spruchpunkt I

[...] Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:

Sie konnten eine Verfolgung Ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne der GFK in keinster Weise glaubhaft machen, wie dies in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde. Es konnte daher in Ihrem Fall schon aus diesem Grund nicht zur Gewährung internationalen Schutzes kommen. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Aber selbst unter Glaubhaftigkeit Ihres Vorbringens ist - ist wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert - ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich. Die Verfolgung aufgrund von Grundstückstreitigkeiten beruht in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf die von Ihnen erwähnten Grundstücke, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. AsylGH, 06.03.2012, C2 422331-1/2011/4E; VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschaftsund/oder Grundstücksstreitigkeiten).

Nach der Lage des zu beurteilenden Sachverhaltes geht es allein darum, zu verhindern, dass Sie diese Grundstücke erben und hat dies nicht bzw. nicht wesentlich mit einer politischen/religiösen Gesinnung oder Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund zu tun. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Sie mit Ihren (angeblichen) Verfolgern verwandt sind, da nicht die Verwandtschaft, sondern der Wille, sich das Grundstück anzueignen/das Grundstück einzubehalten, Grund für die (vorgebrachte) Verfolgung ist (vgl. AsylGH, 06.03.2012, C2 422331-1/2011/4E).

Ihnen wäre in Ihrer Heimat aber auch die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden, welche Ihnen auch im Falle der Rückkehr offen steht. Eine inländische Fluchtalternative steht einem Flüchtling nur dann zur Verfügung, wenn ihm die Inanspruchnahme des inländischen Schutzes auch zumutbar ist und er auch gegenwärtig noch in der Lage ist, diese in Anspruch zu nehmen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan eine Verfolgung Ihrer Person abzuleiten, wäre verfehlt. Sie sind Sunnit und Usbeke, gehören also keiner Minderheit an, die besonders gefährdet sein könnte. Aus den Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland lässt sich zudem entnehmen, dass Usbeken mit 6-9% die viertgrößte Bevölkerungsgruppe sind. Auch ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass der Islam sunnitischer Ausrichtung die mit rund 80% die Mehrheitsreligion in Afghanistan ist. Ebenso ergibt sich aus diesen, dass der Islam gemäß Art 2 der Verfassung Staatsreligion ist. Es kann daher aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Verfolgung im Sinne der GFK angenommen werden und haben Sie keinerlei Gründe ins Treffen geführt, aufgrund dieser Minderheitenzugehörigkeit jemals Probleme gehabt zu haben.

Es ergeben sich keine anderen Fluchtgründe aus den Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland oder dem Amtswissen der Asylbehörde. Aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes ergeben sich ebenfalls keine Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes. Zudem sind Sie volljährig und männlichen Geschlechts, somit ist in einer männlich dominierten Gesellschaft wie in Afghanistan davon auszugehen, dass Sie nicht aus Gründen Ihres Geschlechts gefährdet wären.

Es waren auch sonst keine Probleme feststellbar, die Sie aufgrund besonderer Eigenschaften Ihrer Person haben könnten. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation ergibt sich zwar, dass die Lage in Afghanistan nicht die beste ist. Afghanistan ist nicht besonders stabil, es besteht Korruption bei der staatlichen Verwaltung. Jedoch ergibt sich auch, dass davon nicht praktisch jeder ohne Unterschied betroffen ist. Auch machten Sie kein Vorbringen in diese Richtung, so dass davon auszugehen ist, dass nicht einer exzeptionellen Gefährdungslage, die praktisch jeden träfe, bei Ihrer Rückkehr unterliegen. Zudem stammen Sie aus T., das ja im Vergleich zum übrigen Afghanistan wesentlich sicherer ist.

Es war daher nicht möglich, eine Gefährdungslage im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festzustellen, weshalb auch Ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen war, zumal Sie auch keine persönlichen Merkmale aufweisen, die eine Verfolgungsgefahr ansatzweise annehmen ließen.

Zu Spruchpunkt II.

[...] Wie oben unter Spruchpunkt I angeführt, konnte Ihrem Vorbringen keinerlei aktuelle Gefährdung Ihrer Person entnommen werden, weshalb auch nicht anzunehmen ist, dass Sie im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wären.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwH auf die Judikatur des EGMR). Es müssen sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande).

Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland).

Auch wenn aufgrund der allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat ein allgemeines Gefahrenpotenzial festgestellt werden musste, so ist es Ihnen nicht gelungen darzulegen, dass Ihre Situation schlechter zu werten ist, als jene der übrigen Bewohner Ihres Herkunftsstaates. Vielmehr kann aus den Feststellungen zu Ihren persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen (junges Alter, Arbeitsfähigkeit, familieneigene Grundstücke, Gesundheit, familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland) abgeleitet werden, dass Ihre Lebenssituation im Durchschnitt Ihrer Mitbürger liegt und an sich nicht menschenrechtswidrig, sondern zumutbar ist.

Aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland allein ergab sich keine Gefährdung. Es war demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG. ersichtlich. Ebenso wenig ergaben sich in ihrer Person selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit. Wie auch der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis C9 405096-1/2009/3E vom 22.12.2009 bezüglich der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausführte, erscheint trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage, nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es sich bei Ihrer Person um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, und ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie nicht in der Lage wären, Ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland - zu decken.

Sie lebten gemeinsam mit Ihrer Familie in einem Haus, welches im Familieneigentum steht. Ihre Familie besitzt Land und konnten Sie als Elektriker und Landwirt Ihren Lebensunterhalt bestreiten. Dass Ihnen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, haben Sie nicht glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Gesamt betrachtet sind auch die bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan und die nur relativ kurze Aufenthaltsdauer in Österreich mit in Erwägung zu ziehen, weshalb sich in Ihrem Fall nicht das Problem einer "Entwurzelung" in Afghanistan stellt.

Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es war Ihnen daher aus oben genannten Gründen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.

[...] Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).

Für Ihre Person bedeutet das:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. [...]

Sie befinden sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet und regeln Ihren Aufenthalt ausschließlich im Rahmen des Asylverfahrens. Auch bei der Antragstellung musste Ihnen klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist. Ihrem erst kurzen Aufenthalt in Österreich kann eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat, d.h. Österreich, keinesfalls abgeleitet werden. Nach Ansicht der Behörde wurden keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht. Weder sprechen Sie Deutsch, noch liegen sonstige Bindungen an Österreich vor. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie sich in der Kürze Ihres Aufenthaltes hier in Österreich im Hinblick auf Kultur, Tradition und Sprache derart von Ihrem Herkunftsland derart entfernt hätten, dass die Bindung an Österreich stärker wäre, als jene an Afghanistan. Es sind im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration Ihrer Person in Österreich rechtfertigen würden.

In Afghanistan lebt Ihre gesamte Familie, incl. Ihrer Ehefrau. Ihre Bindungen zum Heimatland sind daher ungleich stärker als jene zu Österreich, wo Sie sich noch in keinster Weise integriert haben und offenbar auch wenig Interesse daran zeigen. Gaben Sie doch bezüglich Ihrer Aktivitäten in Österreich an, nur zu beten und sich im Zimmer aufzuhalten.

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für Ihren Verbleib im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie Ihrer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008).

Insgesamt betrachtet gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass Sie im Fall Ihrer Ausweisung in Ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt würden. Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. [...]"

5. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - als vorläufige Beurteilung der politischen und menschrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildende Anlage A), nämlich den der "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan" dem Beschwerdeführer bekannt gab und deren Inhalt erörterte.

6. Die öffentliche mündliche Verhandlung vom 08.10.2015 nahm folgenden Verlauf:

"[...] BF verzichtet auf die Verlesung der für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile, da sie den Akteninhalt hinlänglich kennen würden. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s. a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

BF wird aufgefordert, weitere Beweismittel und Unterlagen vorzulegen.

BF: Wenn ich befragt werde, warum ich heute hier sei, gebe ich an, wegen einer Einvernahme. Ich bin gekommen, damit in meinem Asylverfahren eine Entscheidung gefällt wird.

VR: Warum wollen Sie Asyl haben? Was wollen Sie damit machen?

BF: Die letzten 3 Jahre, die ich in Ö verbracht habe, waren schön. Ich habe in Sicherheit gelebt und möchte dieses Leben fortsetzen. Dazu bedarf es aber einer Aufenthaltsgenehmigung. Mit dem Aufenthalt möchte ich aber hier auch arbeiten, dazu würde ich auch eine Arbeitsgenehmigung brauchen.

VR: Werden Sie wie in diesem Verfahren irgendwie rechtlich beraten oder unterstützt?

BF: Nein, eigentlich nicht. In Ö gibt es nur einen Herrn namens Dr. R., der aus der Provinz T. stammt. Ich war einmal zur Beratung bei ihm. Nein, ich habe einmal telefonisch mit ihm gesprochen.

VR: Woher hatten Sie seine Telefonnummer?

BF: Ich habe seine Telefonnummer von anderen Leuten bekommen, als ich sie gefragt habe, wer mich beraten könnte.

VR: Das heißt, Sie haben ihn nur telefonisch gesprochen und ihn nie gesehen?

BF: Ja.

VR: Wie lange hat dieses Telefonat ungefähr gedauert?

BF: Das kann ich nicht sagen. Ich habe ihn angerufen, weil er aus derselben Provinz ist, wie ich. Wir haben uns kurz unterhalten.

VR: Wie lange ist kurz?

BF: Vielleicht 3 oder 4 Minuten.

VR: Was hat er Ihnen angeboten, was er für Sie tun kann?

BF: Er hat mir nichts gesagt. Er hat mich gefragt, woher ich kommen würde. Ich nannte ihm meine Heimatprovinz T. Dann fragte er mich, was ich brauchen würde, darauf antwortete ich, dass ich mich lediglich nach seinem Ergehen erkundigen wollte.

VR: Haben Sie sonst keine juristische Unterstützung in diesem Verfahren?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Ich habe kein Geld um mir einen Anwalt zu nehmen. Ich habe mich zweimal an die Caritas gewandt. Dabei habe ich 2 Schreiben bekommen, die ich heute vorzeigen kann.

BF zeigt 2 an ihn gerichtete Schreiben der Volksanwaltschaft vor.

VR an D: Verstehen Sie den BF?

D: Ja.

VR an BF: Verstehen Sie die D?

BF: Ja, sicher.

VR: Sie sprechen in Dari mit ihm?

D: Ja, normales Dari.

VR: Sie haben im Verfahren einmal vorgebracht, dass Sie die Dolmetscherin, die Dari mit Ihnen sprach, nicht verstanden hätten?

BF: Die Dolmetscherin war aus dem Iran, deshalb hatte ich mit ihr Verständigungsprobleme. Sie hat manche Sachen, die in Afghanistan üblich sind, nicht verstanden.

VR: Wie schätzen Sie das ein, können Sie sich auf Dari gut verständigen?

BF: Ja.

VR: Gibt es eine Sprache, in der Sie sich noch besser ausdrücken können, als in Dari?

BF: Ich spreche neben Dari noch Usbekisch und Türkisch, aber alle 3 Sprachen auf gleichem Niveau.

VR: Haben Sie irgendeine Schulbildung?

BF: Ich habe nur 3 oder 4 Jahre die Schule besucht. Ich durfte nicht länger in die Schule gehen.

VR: Welche Schule war das?

BF: Die Schule die ich besucht habe, war keine offizielle Schule. Es wurde ein Raum hergerichtet in dem Kinder verschiedenen Alters von einem Lehrer unterrichtet wurden.

VR: Was wurde da unterrichtet? Was haben Sie in der Schule gelernt?

BF: In dieser Schule wurde mir das Lesen und Schreiben beigebracht. Außerdem erhielt ich Religionsunterricht.

VR: In welcher Sprache, haben Sie in dieser Schule gelesen und geschrieben?

BF: In Dari.

VR: Würden Sie heute sagen, dass Sie Dari lesen können?

BF: Nicht sehr gut.

VR: Was meinen Sie mit nicht sehr gut?

BF: Ich kann kurze Texte lesen und lange Texte, die z.B. über eine Seite gehen, nicht.

VR: Warum nicht?

BF: Weil ich in Afghanistan nicht sehr viel gelernt habe, dass, was ich im Kindesalter gelernt habe, habe ich zum größten Teil vergessen.

VR: Können Sie in Dari die Tageszeitung lesen?

BF: Manche Sätze kann ich lesen, ich kann aber nicht alles lesen.

VR: Was sind das für Sätze, die Sie nicht lesen können?

BF: Ich bin nur 3 oder 4 Jahre lang in die Schule gegangen, in dieser Zeit habe ich das Lesen nicht vollständig gelernt, deshalb kann ich nicht alles lesen.

VR: Können Sie andere Sprachen lesen, außer Dari?

BF: Ich kann Deutsch lesen und ein wenig usbekisch, aber ich verstehe das, was ich auf Usbekisch lese, nicht.

VR: Verstehen Sie das, was Sie auf Deutsch lesen gut?

BF: Deutsch verstehe ich mehr.

VR: Wenn ich Ihnen Ihre Beschwerdeergänzung vom 24.02.2013, OZ 4,

Seite 1, 3. Absatz vorhalte: "Ich habe keine Schulbildung". Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe damals angegeben, dass ich eine Schule besucht habe, die aber nicht offiziell gewesen ist und daher nicht gezählt wird.

VR: Aber es war ja offenbar eine Schule, wenn auch keine offizielle?

BF: Eine Schule war es schon, aber wenn man nicht gut gebildet ist, wird man von den Menschen als Analphabet bezeichnet.

VR: Sie haben in der gleichen Stellungnahme auch geschrieben, dass Sie sich in Dari nicht gut ausdrücken könnten?

BF: Ich kann Dari sprechen, ich kann es aber nicht schreiben.

VR: Aber sprechen können Sie Dari schon? Können Sie sich in Dari verständigen? Können Sie sagen was Sie wollen, in Dari?

BF: Ja, ich spreche ja gerade in Dari.

VR: Die jetzige Verständigung ist für Sie, sich in Dari gut ausdrücken können?

BF: Ja, ich kann es nur nicht schreiben.

VR: Warum schreiben Sie dann im Februar 2013 an das Gericht, dass Sie sich in Dari nicht gut ausdrücken können?

BF: Ich habe gesagt, dass ich mich in Farsi nicht gut ausdrücken kann und auch nicht alles verstehe. Dari habe ich nicht gesagt.

VR liest aus der Stellungnahe des BF vom 24.02.2013 dem BF vor.

BF: Ich habe möglicherweise angegeben, dass ich Dari nicht schreiben kann. Ich kann aber Dari sprechen, ich habe auch in Afghanistan Dari gesprochen. Nur zuhause wurde usbekisch gesprochen.

Der BF wird aufgefordert, die erste Seite seiner Beschwerdeergänzung vorzulesen. Dazu wird festgehalten, dass der BF äußerst holprig Deutsch liest. Es entsteht nicht der Eindruck, dass er verstehen würde, was er lese.

VR: Haben Sie verstanden, was da steht?

BF: Ja.

VR: Sie haben einmal gesagt, dass Ihr Vater in Ihrer Heimat Häuser besitzen würde oder besessen hätte.

BF: Ja.

VR: Was sind das für Häuser? Beschreiben Sie mir diese Häuser.

BF: Das sind 3 oder 4 Privathäuser, die meinem Vater gehören. Er hat auch Grundstücke. Mein Vater hat viele Besitztümer.

VR: Wissen Sie, wo sich diese Häuser befinden?

BF: Ein Haus liegt im Distrikt KG., im Dorf D. und zwei weitere Häuser im selben Distrikt im Dorf M..

VR: Wie viele Häuser hat Ihr Vater noch?

BF: Diese 3 Häuser gehören meinem Vater.

VR: Hat er auch noch ein weiteres, ein 4. Haus, besessen?

BF: Er hat nur 3 Häuser besessen.

VR: Dieses Haus, das im Distrik KG. liegt, haben Sie das jemals gesehen? Können Sie sagen, wie groß es ist.

BF: Ja, ich habe es gesehen. Ich kann nicht genau sagen, wie groß es ist.

VR: Haben Sie dieses Haus gesehen?

BF: Ja, schon.

VR: Ist es so groß wie dieser Raum, oder größer als dieser Raum (gemeint ist der Verhandlungssaal 6)?

BF: Das Haus hat 2 Räume. Diese Räume sind etwa so groß wie der Verhandlungssaal. Das Haus hat einen Hof mit der Größe dieses Gebäudes.

VR: Sie meinen das ganze Gebäude? Oder den Hof vor dem Gebäude?

BF: Der Hof ist auf jeden Fall sehr groß. Ich kann nicht genau sagen, wie groß. Die Toilette befindet sich auch im Hof.

VR: Im Dorf M. hat der Vater zwei Häuser, haben Sie gesagt. Wie groß sind die Häuser?

BF: Ich kann das nicht genau angeben, weil mir die Maßen nicht genau bekannt sind. Die Häuser sind aber sehr groß, möglicherweise halb so groß wie dieses Gebäude.

VR: Würden Sie sagen, dass diese Häuser im M. größer sind, als die Häuser in KG.?

BF: Die beiden Häuser sind größer, auch die Höfe. Weil es in dieser Gegend wenig Wasser gibt und die Grundstücke wirtschaftlich nicht genützt werden können im Vergleich zu den Grundstücken im Dorf D..

VR: Diese 3 Häuser, die Ihr Vater besitzt, kann man darin wohnen?

BF: ja, die Häuser sind bewohnbar. Mein Vater lebt mit seiner Familie im Sommer in seinem Haus in D. wegen des frischen Gemüses und im Winter im Dorf M.

VR: Ist es in der Gegend üblich, dass jemand 3 Häuser besitzt, oder ist das eher die Ausnahme?

BF: Es ist üblich, teilweise haben die Leute dort 4 oder 5 Häuser, weil sie so viele Söhne haben. Die meisten Grundstücke sind den Leuten von ihren Väter und Großvätern gegeben worden.

VR: Wie schätzen Sie das ein. War Ihr Vater eher ein wohlhabender Mensch?

BF: Mein Vater ist wohlhabend. Er hat zwar kein Auto, besitzt aber Häuser, Grundstücke und Vieh. Mein Großvater war reich.

VR: Wenn ich Ihnen Ihre eigene Aussage beim BAA vorhalte, Aktenseite 55 des Voraktes, 5. Absatz (Vater besitzt 2 Häuser).

BF: Als ich danach gefragt wurde, gab ich an, dass er 2 oder 3 Häuser hat. Ich habe keine genaue Zahl genannt.

VR: Sie haben gesagt "mein Vater besitzt 2 Häuser". Dann haben Sie ein Haus und dann ein 2. Haus beschrieben. Das heißt, Sie haben immer nur von 2 Häusern geredet.

BF: Ich habe die Häuser nicht beschrieben. Ich wurde lediglich nach der Anzahl der Häuser gefragt, dabei habe ich 2 oder 3 angegeben.

VR: Aus Ihren Angaben jetzt, schließe ich, dass Sie sich an das Interview beim BAA noch sehr gut erinnern können.

BF: Ja, ich kann mich an diese Einvernahme erinnern. Ich weiß sogar, dass ich weder nach der Größe des Hauses und der Grundstücke gefragt wurde.

VR: Haben Sie beim Interview beim BAA irgendetwas über die Größe der Grundstücke angegeben?

BF: Nein, ich habe damals gesagt, dass mir die Größe der Grundstücke nicht bekannt ist.

VR: Haben Sie Schätzungen abgegeben, wie groß die Grundstücke sein könnten?

BF: Nein, habe ich nicht.

VR: Wenn ich Ihnen noch einmal die Aktenseite 55 des Voraktes vorhalte (Grundstück ist eine 1/2 Quolba groß):

BF: Das ist kein Maß, wie man sie in Österreich kennt, ich muss ehrlich sagen, dass ich nicht mal weiß, was das bedeutet, aber als ich nach der Größe gefragt wurde, fragte der Dolmetsch, ob es z.B. ein oder 1/2 Quolba sei, sagte ich 1/2 Quolba.

VR: Haben Sie das einfach so gesagt, um irgendwas zu sagen?

BF: Der Ausdruck Quolba ist mir schon bekannt, ich weiß aber nicht wieviel das ist. Ich habe einfach 1/2 Quolba angegeben.

VR: War es Ihnen egal, ob die Angabe stimmt?

BF: Ich wollte eigentlich keine Angaben dazu machen, weil ich nicht weiß, wie groß diese Grundstücke sind, aber dann hab ich einfach 1/2 Quolba gesagt. Der Großvater ist im Registrierungsbuch eingetragen und man kann dort die Größe nachschauen.

VR: Wenn ich Ihnen Ihren eigenen Schriftsatz OZ 4 vom 24.02.2013 vorhalte, und zwar Seite 2, 2. Absatz: "Mein Vater hat als armer Bauer in seinem Leben zwei Lehmhäuser gebaut."

Jetzt sagen Sie mir aber, Ihr Vater sei wohlhabend gewesen und gar nicht arm. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

Vorhalt: OZ 4, Seite 5, 1. Absatz: "Die armen und Waisenkinder in unserer Region..."

Weiterer Vorhalt: OZ 4, Seite 3, 1. Absatz, 3. Zeile: "Da wir arm waren..."

In diesem Schriftsatz geben Sie dreimal an, Ihr Vater sei arm gewesen. Ist das nicht richtig?

BF: Ich habe das weder gesagt, noch geschrieben. Wenn mir die Seite 5 unten in der OZ 4 vorgehalten wird, gebe ich an: Das ist nicht meine Unterschrift.

VR: Kennen Sie diesen Schriftsatz überhaupt?

BF: Nein.

Dem BF wird der Schriftsatz überreicht um ihn genauer anzusehen. Er gibt dazu an:

BF: Ich kenne diesen Schriftsatz nicht, ich kann das nicht erklären. Er stammt nicht von mir.

VR: Heißt das, ich kann alles was da drin steht, ignorieren?

BF: Ja, können Sie. Ich habe das nicht geschrieben.

VR: Wollen Sie ihn nochmal genauer durchlesen?

BF: Nein.

VR: Können Sie sich irgendwie erklären, wie Ihr Name da draufkommt? Haben Sie mal jemanden gebeten, etwas für Sie zu schreiben?

Festgehalten wird, dass der BF seine Unterlagen durchschaut, offenbar um sicherzugehen, ob er keine Kopie des Schreibens hat.

BF zeigt die OZ 10 vor und gibt dazu an, dass er auf dieses Schreiben hin, dass er über Vermittlung der Caritas einen Schriftsatz an das Gericht geschickt habe.

Die OZ 4 dagegen kenne er nicht.

VR: Möchten sie sich die OZ4 zur Sicherheit rückübersetzen lassen? Damit Sie sicher gehen können, dass Sie das nicht gesagt haben?

BF: Ja, bitte. Der Schriftsatz ist nicht von mir, ich benötige keine Übersetzung.

VR: Sind Sie jemals angesprochen worden, dass Sie Drogen transportieren sollen?

BF: Nein.

VR: Wie heißt Ihr älterer Bruder?

BF: Er heißt Z., er lebt im Iran.

VR: Der andere Bruder heißt wie?

BF: N., er lebt bei der Tante.

VR: Haben Sie sonst noch Brüder?

BF: Nein.

VR: Kennen Sie einen Abdul Hakim?

BF: Nein.

VR: Hat sich einer Ihrer Brüder einmal den Taliban angeschlossen?

BF: Nein. Ich habe 2 Brüder. Der Ältere lebt im Iran, der Jüngere in Afghanistan bei meiner Tante.

VR: hat einer Ihrer Brüder jemals im Zuge der Kriegsführung Menschen getötet?

BF: Nein.

VR: hat sich einer Ihrer Brüder in die Region um Kundus zurückgezogen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie irgendeinen Verwandten, der in der Gegend von Kundus jetzt lebt?

BF: Ja, meine Tante mütterlicherseits lebt in der Provinz Kundus im Distrikt IS.

VR: Hat Ihre Tante Kinder?

BF: Ja.

VR: Männer, Frauen?

BF: Ja.

VR: Wissen Sie wieviel?

BF: 5 Kinder.

VR: Wieviel Männer wieviel Frauen?

BF: Sie hat 2 Töchter und 3 Söhne.

VR: Kennen Sie die Namen der Söhne?

BF: Sie heißen A. und S. Der Name des 3. Sohnes ist mir nicht bekannt. Er ist vor kurzem auf die Welt gekommen.

VR: Wissen Sie etwas davon, dass Ihr Vater einen entfernten Verwandten mit dem Namen Mahmud hat?

BF: Nein.

VR: Der soll angeblich von den Taliban getötet worden sein.

BF: Davon weiß ich nichts.

VR: Und angeblich von Ihrem Bruder?

BF: Nein, so etwas hat mein Bruder nicht gemacht.

VR: Wollen Sie, dass Ihnen Ihr Schriftsatz (OZ4) übersetzt wird? Dann können Sie überprüfen, ob er von Ihnen ist.

BF: Wenn Sie das jetzt Gesagte aus dem Schriftsatz vorgelesen haben, dann reicht das für mich aus.

VR: Ist das nicht Ihr Schriftsatz?

BF: Nein.

VR: Sie haben einmal gesagt, dass Sie in Afghanistan verheiratet seien?

BF: Ja.

VR: Sie haben nur traditionell geheiratet?

BF: Ja, das war traditionell.

VR: Wie heißt Ihre Frau?

BF: M.

VR: Sind sie mit der Frau M. noch verheiratet?

BF: Ja, sie lebt bei Ihrer Familie.

VR: Die Heirat ist noch gültig, sie haben sich nicht getrennt?

BF: Ja, sie ist gültig. Wir haben uns nicht getrennt.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

BF: Wenn ich nach dem Familienstand gefragt werde, müsste ich sagen, ich sei verheiratet.

VF: Wenn ich Ihnen Ihren eigenen Schriftsatz OZ 11, Pkt. II.1, schreiben Sie: "Ich bin ledig". Was meinen Sie damit?

BF: Nein, ich bin verheiratet.

VR: Warum steht das dann da falsch drin?

BF: Ist das die Caritas-Stellungnahme? Bei der Verfassung dieser Stellungnahme gab es keinen Dolmetscher.

VR: Das heißt, es ist ein Verständigungsfehler?

BF: Ja.

BF: Ich habe das Parteiengehör OZ 14 erhalten.

VR: Haben Sie es gelesen?

BF: Nein.

VR: Wollen Sie es noch lesen?

BF: Ich habe diese Information teilweise gelesen.

VR: Möchten Sie es nicht mehr fertig lesen?

BF: Ich würde nicht alles verstehen.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A), nämlich den der vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert:

Im Einzelnen werden aus dieser vorläufigen Sachverhaltsannahme zu den gegenständlich relevanten Themen, "Sicherheitslage allgemein (Seite 3 bis 8), Sicherheitslage im Süd-West, Süden und Osten des Landes (Seite 8 bis 9), Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar (Seite 10), Sicherheitslage in Kabul (Seite 12 bis 14), Religionsfreiheit/Schiiten (Seite 21 bis 22), Ethnische Minderheiten (Seite 26 bis 29), Justiz und (Sicherheits)Verwaltung (Seite 34 bis 36), Rückkehrfragen (Seite 39 bis 40) übersetzt und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

BF: Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich täglich. Es ist den Nachrichten im Fernsehen zu entnehmen, dass in Afghanistan Krieg herrscht.

Vorhalt: Sie haben keine asylrelevanten Gründe in diesem Verfahren vorgebracht. Insbesondere haben Sie nicht vorgebracht, dass Sie wegen staatlicher oder staatlich geduldeter Bedrohungen Ihr Heimatland verlassen haben. Wollen Sie dazu was sagen?

BF: Ich habe Afghanistan verlassen, weil ich ein langjähriges Problem hatte, wegen des Grundstückes meines Vaters wollte mich meine Familie töten. Ich habe dann Afghanistan verlassen und flüchtete in den Iran.

BF legt vor: Dokumentenkonvolut, welches als Sammelbeilage 1 verlesen und im Original zum Akt genommen wird.

Vorhalt: Sie befinden sich erst seit kurzer Zeit in Ö und Ihr Aufenthaltsrecht gründet sich derzeit nur auf das Asylverfahren. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie sich in dieser kurzen Zeit in Ö intensiv integriert hätten. In Afghanistan leben Ihre gesamte Familie und Ihre Ehefrau, daher sind Ihre Beziehungen zu Afghanistan deutlich stärker als zu Ö.

BF: Ja, wegen meiner Frau und wegen meines kleinen Bruders.

Vorhalt: Sie sind ein junger Mann, Sie sind körperlich gesund, Sie sind geistig fit und Sie sind arbeitsfähig, das bedeutet, dass Sie in Ihrer Heimat, wenn auch unter schwierigen Umständen, sich selbst erhalten könnten.

BF: Ich konnte dort nicht leben, weil meine eigene Familie mich töten wollte. Dasselbe würde mir auch jetzt passieren.

Vorhalt: Sie haben die Möglichkeit zumindest in der Region um Kabul Schutz zu finden.

BF: Wenn man in Kabul keine Familie, keine Verwandten und kein Haus besitzt, dann ist es unmöglich dort zu leben. [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.

Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.

Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.

Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken.

US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.

Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.

UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:

  • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;

  • von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

  • von kriminellen Gruppierungen;

  • von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.

Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsmitarbeitern sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert.

Die Taliban zielen nicht auf die physische Kontrolle über Kabul, sondern auf den psychologischen Einfluss. Die Aufständischen versuchen einen Keil zwischen die Bevölkerung einerseits und die Regierung und die internationalen Truppen andererseits zu treiben. Die Zivilbevölkerung gerät dabei zwischen die Fronten. Die Aufständischen nutzen unterschiedliche Mittel zur Einschüchterung und Gewalt: Nachtbriefe, illegale Kontrollpunkte, Eintreibung von Steuern, Entführungen, gezielte Tötungen, Taliban-Gerichte und Todesstrafen, Stilllegung von Mobilfunknetzen, Befehlsstrukturen, Geheimdienste und "Abschusslisten".

In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hezb-e Islami und anderen Gruppen können sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt.

In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, sogenannte High-Profile Attacks. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten und die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher Geldgeber zu erregen.

Für sogenannte Primärziele und Personen mit einem "hohen Profil" wie Dolmetscher, Auftragnehmer und Lieferanten des Militärs bzw. für hochrangige Regierungsbeamte besteht ein hohes Risiko. Die Taliban richten in Kabul und weiteren Städten ihre Anstrengungen eher darauf aus, für sie wichtigere Profilgruppen anzugreifen, wie aktive Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein sogenanntes "hohes Profil" haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.

Anschläge mit Bomben oder durch Selbstmordattentäter sind im ganzen Land häufig. Die Anschläge fordern zahlreiche Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Bei den Entführungsopfern handelt es sich um Afghanen und um Ausländer. Thomas Ruttig meint, die Aussage, dass die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei, sei zu generell und kaum haltbar. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. Keinerlei Bedrohung gebe es jedoch in nur wenigen Gebieten. Die städtischen Gebiete seien in aller Regel sicherer als ländliche, allerdings seien sie ebenso wie die von den internationalen Truppen genutzten Straßen häufiger Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen, bei denen oftmals Zivilpersonen betroffen sind.

Die Nähe und Verbindungen zwischen kriminellen Geschäftsleuten, aufständischen Netzwerken und einer korrupten politischen Elite untergraben die Sicherheit in Kabul.

Die Polizei ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zT nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag verschiedener "Strongmen". Korruption betrifft alle Ebenen der Polizei. Dabei handelt es sich nicht nur um Bestechung, sondern auch um die Kooperation mit aufständischen Gruppen und kriminellen Netzwerken. Noch gefährlicher als die täglichen Bestechungen sind die Bezahlungen, die von kriminellen und aufständischen Gruppen an korrupte Polizeibeamte getätigt werden.

Auch in den größeren Städten wie Kabul, Mazar, Herat und Jalalabad werden derzeit von den Taliban Attentate verübt. Zu diesen Attentaten in Kabul kommen derzeit vermehrt Entführungen, nächtliche Raubüberfalle und Ermordungen von Familienmitgliedern durch unbekannte Personen oder Gruppen. Das hat zu einer stärkeren Fluchtbewegung aus der Stadt Kabul geführt. Die Sicherheitssituation in Kabul ist nicht als sicher zu bezeichnen, sie ändert sich von Tag zu Tag und von Woche zu Woche. Sie hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht gebessert, sondern eher verschlechtert, obwohl im Jänner und im Feber 2015 der Eindruck entstand, dass sie sich gebessert habe. Seit Ende März 2015 gibt es verstärkt Selbstmordattentate und Raketenabwürfe der Taliban in der Stadt Kabul, bei denen Hunderte Zivilisten ums Leben kommen. - Gegen diese Einschätzung der Sicherheitslage spricht nicht der erste Eindruck, den ein oberflächlicher Betrachter haben kann und wonach Kabul zunächst ruhig wirkt.

1.1.6. Taliban

Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungs-ministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personen-gruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittel-unsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

1.2. Der heute 24-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Muslim; Er hält sich seit Februar 2013 in Österreich auf.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religions-gemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014 sowie für Kabul auf dem Bericht Geisers (SFH).

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von ange-sehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund an-zunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen - der Beweiswürdigung - im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid an und folgt den Angaben des Beschwerde-führers zu seinen damaligen Gründen für die Antragstellung bedingt.

Den Angaben des Beschwerdeführers über die bestandenen Erbschafts-/Grundstücksstreitig-keiten kann Glaubhaftmachung zugeordnet werden, da sein diesbezügliches Vorbringen keinen Hinweis auf fehlende Plausibilität erkennen ließ. Anders dagegen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm deshalb seitens seiner Familie die Tötung drohen würde. Das diesbezügliche Vorbringen erschöpfte sich lediglich in Behauptungen, denen aus der Gesamtsicht seiner wiederholten niederschriftlichen Aussagen in deren vagen und oberflächlichen Darbringungsmodi, und einer fehlenden Plausibilität für eine derart rigorose Maßnahme, kein sachlicher Hintergrund zugemessen werden konnte. Ebenso verwickelte sich der Beschwerdeführer wiederholt in Widersprüche und Behauptungen, wie aus der Verhandlung vom 08.10.2015 zu erkennen ist, welche er nicht glaubhaft ausräumen konnte, demnach auch hierin allgemeine Zweifel über die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen und seiner Person aufkommen mussten.

Der Status des Asylberechtigten ist zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunfts-staat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge droht.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, zuletzt am 08.10.2015, als "er Afghanistan verlassen habe, weil er ein langjähriges Problem gehabt habe, wegen des Grundstückes seines Vaters habe ihn seine Familie töten wollen. Er habe dann Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Er habe dort nicht leben können, weil seine eigene Familie ihn habe töten wollen. Dasselbe würde ihm auch jetzt passieren. Wenn man in Kabul keine Familie, keine Verwandten und kein Haus besitze, dann sei es unmöglich dort zu leben.", konnte der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK darlegen.

2.2.2.1. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Diese erforderlichen Kriterien einer Verfolgungsgefahr im Lichte der GFK könnten selbst bei bestehender Glaubwürdigkeit des Vorbringens demnach im gegenständlichen Fall aktuell nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerde-verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerde-verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungs-gesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundes-verwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungs-gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungs-behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

Da den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen eine drohenden Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe nicht entnommen werden konnte, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor.

1.2. Zur Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass für ihn im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat maßgebliche aktuelle Gefährdung drohen würde oder dies falls einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch eine diesbezügliche Argumentation allgemeiner Art, dass "Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich täglich. Es ist den Nachrichten im Fernsehen zu entnehmen, dass in Afghanistan Krieg herrscht." kann einer sachlichen Begründung für die Annahme eines persönlichen realen Risikos iSd. § 8 AsylG nicht ausreichend gerecht werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen zum Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides an.

1.3. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkeln, Tanten, usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 343 f).

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von keinem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt eine Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise alleine, ohne familiären Anhang im Bundes-gebiet. Er hat eine Ehefrau und Kinder, also seine Familie im Heimatstaat. Dem Beschwer-deführer war auch manuduziert worden, dass die mit der Antragstellung auf internationalen Schutz verbundene vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung, ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Von einer besonderen Integration des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung seiner grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit (Elektriker und Landwirtschaft) ist somit von einer problemlosen Resozialisierung bzw. Reintegration im Herkunftsstaat auszugehen.

Auch ist in diesem Zusammenhang neuerlich darauf hinzuweisen, dass eine Fortsetzung seines Ehelebens im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer möglich ist.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegen-ständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechts-anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungs-bewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall allerdings nicht vor.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Afghanistan nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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