BVwG W164 2010043-1

W164 2010043-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 2010043-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2010043.1.00

Spruch

W164 2010043-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, STA Türkei, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 15.05.2014, Zl. VA/ED-K-0165/2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014, Zl. VA/ED-K-0165/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 20.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 15.05.2014, Zl. VA/ED-K-0165/2014, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) einen Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.300,00 vorgeschrieben, da dieser für seinen Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, (im Folgenden Versicherter) die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor Arbeitsbeginn erstattet habe.

Zur Begründung stützte sich die NÖGKK auf eine am 14.03.2014 erfolgte Betretung durch die Finanzpolizei, Team XXXX, am Taxistandplatz in XXXX, bei der der Versicherte in einem zum Betrieb des BF gehörenden Taxi angetroffen worden war und angegeben hatte, seit 20:00 des Vorabends für den BF zu arbeiten und drei Gäste befördert zu haben.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, der Versicherte sei zum Zeitpunkt der Betretung nicht zum Arbeiten am genannten Taxistand gewesen, sondern zwecks Übergabe des Fahrzeuges an den Tagchauffeur. Der BF habe den Versicherten wegen eines familiären Notfalls darum gebeten. Ohne von diesem Vorfall zu wissen, habe der BF den Versicherten am 14.03.2014 telefonisch bei der Krankenkasse gemeldet, da dieser am Abend des 14.3.2014 seinen Dienst antreten hätte sollen. Der Versicherte könne kaum Deutsch und habe deshalb eine Unterschrift auf einem Papier geleistet, das er nicht verstanden habe. Der BF habe den Versicherten drei Tage rückwirkend angemeldet, da dieser seine Taxiprüfung bestanden habe und der BF korrekt sein habe wollen.

Die NÖGKK erteilte dem BF mit Schreiben vom 26.05.2014 einen Verbesserungsauftrag da die Beschwerde kein Begehren enthielt.

In Entsprechung dieses Verbesserungsauftrages begehrte der BF die Aufhebung bzw. Nichtigerklärung des gegenständlichen Bescheides, da der Versicherte zum besagten Zeitpunkt nicht im Dienst gewesen sei, sondern dem BF lediglich einen Gefallen erwiesen habe, und sich bereit erklärt habe, die Schlüssel an den Tagchauffeur zu übergeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014 gab die NÖGKK der Beschwerde teilweise Folge, und setzte in Abänderung des angefochtenen Bescheides den vorgeschriebenen Beitragszuschlag auf EUR 400,00 herab.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Kontrolle niederschriftlich angegeben habe, seit 13.03.2014, 20.00 Uhr für den BF zu arbeiten und drei Fahrgäste befördert zu haben. Diese Aussage werde durch seine Arbeitsaufzeichnung bekräftigt. Die Behauptung des BF, dass der Versicherte kaum Deutsch könne und deshalb eine Unterschrift geleistet habe ohne zu wissen, was er unterschreibe, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar: Laut Rücksprache mit dem Leiter der Amtshandlung habe dieser die Niederschrift vorgelesen und der Versicherte habe bestätigt, diese verstanden zu haben. Auch der Umstand, dass der Versichert rückwirkend zur Sozialversicherung gemeldet wurde, stehe im Widerspruch zu den Beschwerdebehauptungen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Versicherte für den BF als Dienstnehmer gearbeitet hatte, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein. Da der BF noch am Tag der Kontrolle die Meldung zur Pflichtversicherung telefonisch durch eine Mindestangabenmeldung nachgeholt habe und am 20.03.2014 durch eine Vollmeldung ergänzt habe, da weiters bisher keine gleichartigen Meldeversäumnisse vorgekommen seien, werde der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,00 reduziert; der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von EUR 500,00 könne entfallen.

Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und führte erneut aus, dass der Versicherte zum genannten Termin nicht bei ihm beschäftigt gewesen sei. Der Versicherte sei sprachlich nicht in der Lage, die Polizisten richtig zu verstehen. Außerdem spiele bei Ausländern eine gewisse Furcht vor Organen mit, da diese oft aggressiver/bestimmter vorgehen würden und versuchen würden Personen damit einzuschüchtern. Der BF möchte aber den konkreten Vorfall nicht beurteilen, da er nicht anwesend war. Der Versicherte habe ihm einen privaten Freundschaftsdienst erwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Protokoll des Landesverwaltungsgerichtes Wien LVwG-MD-14-0115 zur dort abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 21.5.2015, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren, das auf demselben Sachverhalt beruht wie das hier anhängige Beschwerdeverfahren. Diesem Protokoll zufolge zog der BF am Schluss der mündlichen Verhandlung seine dortige Beschwerde zurück.

Am 20.11.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Versicherte XXXX erschien. Der BF meldete sich telefonisch krank.

Der Versicherte machte anlässlich dieser mündlichen Verhandlung die folgenden Angaben:

Er habe am 14.3.2014 keine Fahrgäste transportiert. Weil das Kind des BF erkrankt war, hätte der Versicherte den Wagen zu dem Chauffeur fahren sollen, der am nächsten Tag im Dienst war. Er habe damals noch keine Taxilizenz gehabt. Auf Vorhalt, dass der Versicherte seine Taxilizenz laut Ausweis am 11.3.2014 erhalten hatte, wendete dieser ein, das Datum sei vielleicht falsch eingetragen worden oder er habe sich den Ausweis erst später abgeholt.

Den von ihm anlässlich seiner Betretung vorgelegten Fahrtenzettel hätten seinerzeit die Beamten von ihm verlangt. Der Versicherte habe alles abgegeben, was da lag. Ihm sei nicht bewusst gewesen, was er abgebe. Die Beamten hätten ihn sehr schroff behandelt. Er habe sie kaum verstanden. Der Versicherte lebe seit 2001 in Österreich, habe hier als Bäcker und in einem Lager gearbeitet. Er habe Deutschkurse besucht, sei aber, was die Deutsche Sprache betrifft, nicht lernfähig.

Der Versicherte habe mit dem BF einen "internen Gesellschaftsvertrag" geschlossen. Er habe den BF finanziell unterstützt, ohne dies offiziell zu machen. Mittlerweile sei er nicht mehr Gesellschafter sondern habe sein Geld zurückverlangt. Er habe damals geplant, den Taxi-Schein zu machen und selbst als Taxilenker zu arbeiten. Am Vortag der Betretung sei der Versicherte mit dem BF etwa zwei bis drei Stunden bei einer Tankstelle gesessen. Sie hätten über Werbung und Werbeeinschaltungen betreffend die Firma gesprochen. Der BF sei von seiner Frau angerufen worden, dass das Kind krank wäre und dass er sofort nach Hause kommen solle. Das Auto sei in der Waschstraße gewesen und der BF habe den Versicherten ersucht den Wagen zum Bahnhofsplatz zu fahren.

Befragt zu den Eintragungen auf dem im Akt befindlichen Fahrtenzettel gab der Versicherte an, er glaube, dass er den BF an diesem Tag begleitet habe und die Eintragungen vorgenommen habe, während der BF fuhr. Der BF habe dem Versicherten beigebracht, wie man diese Liste führt. Der BF habe ihm gesagt, was er schreiben soll. Der BF habe an diesem Tag Kunden gefahren, die er kannte. Der Versicherte habe den BF nur bei einer Fahrt begleitet, wisse aber nicht, von wo nach wo sie damals gefahren wären. Er sei mit dem BF bei der Tankstelle gesessen und sie hätten an einem Logo gearbeitet. Es sei der Anruf des Bekannten gekommen und dann sei der Versicherte mit dem BF mitgefahren.

Dem BF wurde das Protokoll der Verhandlung vom 20.11.2015 im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme nachweislich zugestellt. Er wurde gleichzeitig aufgefordert, seine krankheitsbedingte Abwesenheit durch ärztlichen Nachweis zu belegen. Der BF wurde auch über die Einsichtnahme in das genannte Verhandlungsprotokoll des Landesverwaltungsgerichtes Wien, LVwG-MD-14-0115, informiert, und darauf hingewiesen, dass aus diesem Protokoll hervorgehe, dass der BF im dortigen Verwaltungsstrafverfahren seine Beschwerde zurückgezogen hat. Der BF wurde auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass das genannte Verhandlungsprotokoll im hier anhängigen Verfahren als Beweismittel herangezogen wird.

Der BF erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt seit 2013 ein Taxi-Einzelunternehmen. Der Versicherte XXXX erhielt am 11.3.2014 die Taxilizenz und vereinbarte in der Folge mit dem BF, für diesen als Taxichauffeur tätig zu werden. Der Versicherte übernahm die Nachtschicht von 13.3.2014 auf den 14.3.2014. Im Laufe dieser Nachtschicht trafen um vier Uhr morgens Organe der Finanzverwaltung am Taxistandplatz in XXXX, den Versicherten am Fahrersitz eines zum Unternehmen des Beschwerdeführers gehörenden Taxis an. Er war nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Der Versicherte gab anlässlich dieser Betretung an, seit 13.03.2014, 20:00 Uhr, für den Beschwerdeführer zu arbeiten und bisher drei Fahrgäste befördert zu haben. Er legte einen Fahrtenzettel vor.

Der BF meldete den Versicherten im Laufe des 14.3.2014 rückwirkend ab 11.3.2014 zur Sozialversicherung.

In der Folge bestritten sowohl der BF als auch der Versicherte, dass der letztgenannte am Tag der Betretung für den BF gearbeitet hätte. Sie brachten vor, dass der BF infolge eines Notfalls das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht selbst an den Tagfahrer übergeben konnte und deshalb den Versicherten - der im Übrigen stiller Gesellschafter des BF sei und überdies erst eingeschult wurde - um diese Gefälligkeit ersucht habe. Der Versicherte sei diesem Wunsch unentgeltlich nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den anlässlich der Kontrolle vom 14.3.2014 vorgelegten Fahrtenzettel, weiters durch Einsicht in das Verhandlungsprotokoll LVwG-MD-14-0115 des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 21.6.2015, durch Einsicht in den Versicherungsdatenauszug betreffend den Versicherten XXXX sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vom 20.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet jene Angaben des Versicherten, die dieser anlässlich seiner eingangs genannten Betretung vom 14.3.2014 hatte und die mit seinem damals spontan vorgelegten Fahrtenzettel übereinstimmten, als glaubwürdig. Auch der Umstand, dass der BF den Versicherten noch am selben Tag zur Sozialversicherung anmeldete - rückwirkend bis zu dem Tag, an dem der Versicherte seine Taxilizenz erworben hatte - spricht für die gemachten Feststellungen. Weiters war zu berücksichtigen, dass der BF seine im genannten Verwaltungsstrafverfahren erhobene Beschwerde zurückgezogen hat.

Dem gegenüber werden die späteren Angaben des BF und des Versicherten, die insgesamt kein klares und widerspruchsfreies Bild der Vorkommnisse ergeben, als ein Versuch gewertet, mit dem Ziel der drohenden Zahlung zu entgehen, die Ereignisse rückwirkend zu verschleiern und so einerseits den Eindruck zu erzeugen, dass keine versicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen wäre und andererseits, dass ein Notfall und damit besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorgelegen wären. Die so gemachten Vorbringen überzeugen nicht.

Selbst unter der Annahme, dass am Abend des 13.3.2014 der BF und der Versicherte (wie beide später angaben) gemeinsam im Taxi unterwegs gewesen wären sowie, dass der Versicherte zunächst nur am Beifahrersitz gesessen wäre und auf Anweisung des BF Eintragungen in den Fahrtenzettel gemacht habe, wäre davon auszugehen, dass der BF den Versicherten in dieser Nacht eingeschult, also im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses beschäftigt hat und gegen morgen allein losgeschickt hat.

Der Behauptung, der Versicherte sei aufgrund mangelnder Deutsch-Kenntnisse nicht in der Lage gewesen, zu erfassen, was ihn der Erhebungsbeamte fragte, und was dieser protokollierte, wird angesichts des unbestrittenen Umstandes, dass der Versicherte unbestritten seit 2001 in Österreich lebt, hier berufstätig war und 2014 seine Taxilizenz ablegte, nicht geglaubt. Sein dagegen erhobener Einwand, er wäre, was die deutsche Sprache betrifft, nicht lernfähig, überzeugt nicht.

Die Heranziehung der genannten Beweismittel ist allen Parteien bekannt. Alle Parteien hatten die Möglichkeit, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Die Entscheidung über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG ist nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33 Abs. 1a ASVG bestimmt, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

"Unbedeutende Folgen" liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war).

Im gegenständlichen Fall haben Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes einen vollversicherungspflichtigen Dienstnehmer des BF bei der Verrichtung von Arbeitsleistungen für den BF betreten, ohne dass dieser zur Sozialversicherung gemeldet worden war. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt. Ob der BF am Vorabend der Betretung einzelne Fahrten mit dem Versicherten gemeinsam gemacht hat und den Versicherten in die Ablaufmodalitäten eingeschult hat, ist rechtlich unerheblich: Selbst die Zugrundelegung des vorgebrachten Einwandes, wonach der Versicherte in der Nachtschicht ab 13.4.2014, 20 Uhr vom BF begleitet und eingeschult wurde und hernach ersucht wurde, das Auto zu reinigen und dem Tagchauffeur zu übergeben, führt zu dem Schluss, dass der Versicherte ab 13.4.2014, 20:00 seine Arbeitskraft für den BF zur Verfügung zu halten hatte. Ein Probearbeitsverhältnis unterliegt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Sozialversicherungspflicht (vgl. VwGH 2010/08/0229 vom 14.03.2013). Auch der nachträglich erhobene Einwand, der Versicherte wäre stiller Gesellschafter des BF gewesen, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen: Einer stillten Gesellschaft kommt keine Rechtspersönlichkeit zu. Das vom BF geführte Unternehmen war soweit hier wesentlich als Einzelunternehmen zu beurteilen. Der BF war Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG.

Die belangte Behörde hat den über den BF verhängten Beitragszuschlag mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 2.7.2014 gemäß § 113 Abs 2 ASVG herabgesetzt, da der BF den Dienstnehmer nachgemeldet hat. Besonders berücksichtigungswürdige Umstände, die einen gänzlichen Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Ein gänzlicher Entfall des Beitragszuschlages kommt daher nicht in Betracht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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