W145 2104242-1•BVwG W145 2104242-1
W145 2104242-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2015
Aussetzung, Entgeltfestlegung, Vorfrage
W145 2104242-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, vertreten durch XXXX, beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtkräftigen Beendigung der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu Zln. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX anhängigen Verfahren
a u s g e s e t z t.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit nicht rechtskräftigem Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 11.02.2015 wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch XXXX, auf Rückerstattung der für den Zeitraum vom 01.09.2013 bis zum 31.11.2013 zu Ungebühr entrichteter Beiträge in der Höhe von €
8. 005,97 gemäß § 69 Abs. 1 ASVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13.03.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens von der WGKK am 25.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beim Arbeits- und Sozialgericht Wien sind zu Zln. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX Verfahren der Herren XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gegen die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin betreffend arbeitsrechtliche Entgeltansprüche (Lohn vom 23.09. bis 30.09.2013, Lohn vom 01.10. bis 31.10.2013, Lohn vom 01.11. bis 13.11.2013, aliquote Weihnachtsrenumeration 2013, Kündigungsentschädigung für
14.11. und 15.11.2013, Fahrtkostenersatz, Taggelder, Mehr-/Überstunden für September, Oktober, November 2013) anhängig. Diese Verfahren sind bis dato nicht rechtkräftig entschieden worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach § 49 Abs. 6 ASVG sind die Versicherungsträger, die Verwaltungsbehörden, das Bundesverwaltungsgericht und die Landesverwaltungsgerichte an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden. Dieser Bindung steht die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung nicht entgegen. Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Die Gerichte erster Instanz haben je eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen über Entgeltansprüche von Dienstnehmern (Lehrlingen) binnen vier Wochen ab Rechtskraft an die Gebietskrankenkasse jenes Landes zu übersenden, in dem der Sitz des Gerichtes liegt; gleiches gilt für gerichtliche Vergleiche über die genannten Ansprüche.
Im gegenständlichen beitragsrechtlichen Beschwerdesache bedarf es für den Zeitraum vom 23.09.2013 bis 13.11.2013 der Klärung von zwei Vorfragen: Einerseits der Frage der Dienstnehmereigenschaft der Herren XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX und andererseits der Frage nach arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche der Herren XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX gegenüber der Beschwerdeführerin, weil dieses Entgelt die Bemessungs-/Beitragsgrundlage für die zu entrichtenden (vorliegend: bereits entrichteten) Sozialversicherungsbeiträge bildet. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche für diesen Zeitraum obliegt die Entscheidung dem Arbeits- und Sozialgericht Wien in den bereits zu Zln. XXXX, XXXX XXXX, XXXX und XXXX anhängigen Verfahren.
Der arbeitsrechtliche Anspruchslohn im Sinne des § 44 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 ASVG wird in einem rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteil - nach Maßgabe des ihm zu Grunde liegenden Klagebegehrens - für den jeweils von diesem Urteil betroffenen Zeitraum und hinsichtlich der im Verfahren strittigen Elemente des Arbeitslohnes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch für die Beitragsverpflichtung verbindlich festgelegt. Abs. 6 erster Satz des § 49 ASVG wiederholt daher lediglich eine schon aus der materiellen Rechtskraft eines Leistungsurteils und der im Leistungsurteil enthaltenen Feststellungswirkung zwingend abzuleitende Rechtsfolge, dass eine solche gerichtliche Festlegung die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden grundsätzlich bindet (vgl. VwGH vom 04.08.2004, Zl. 2001/08/0160).
Im Hinblick darauf, dass gemäß § 49 Abs. 6 ASVG eine Bindung an das Ergebnis der im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu beurteilenden Entgeltansprüche der Herren XXXX, XXXX, XXXX, XXXXk und XXXX besteht, liegt für gegenständliches sozialversicherungsbeitragsrechtliche Beschwerdeverfahren eine entscheidungsrelevante Vorfrage iSd § 38 ASVG, weshalb das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung der beim Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängigen Verfahren auszusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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