W125 1416252-2•BVwG W125 1416252-2
W125 1416252-2Bundesverwaltungsgericht18.12.2015
Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Übergangsbestimmungen
W125 1416252-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zl. 10 07.284-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
III. In diesbezüglicher Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, der Volksgruppe der XXXX und dem christlichen Glauben zugehörig, brachte am 15.08.2010 den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem er zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt war.
Am 30.11.2009 hatte er bereits in der Schweiz Asyl beantragt, am 19.09.2009 in Griechenland. Als Geburtsdatum hatte der Beschwerdeführer in der Schweiz den XXXX angegeben (AS 79 des Verwaltungsaktes).
Anlässlich seiner am 17.08.2010 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen / Erstaufnahmestelle Ost (des damaligen Bundesasylamtes) gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, den im Spruch genannten Namen zu führen und am XXXX geboren zu sein. Weiters führte er aus, er sei ledig, er habe seine Mutter und seinen Bruder im Heimatland, sein Vater sei 2009 verstorben, er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule in XXXX besucht, Dokumente besitze er keine.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, Nigeria im Juni oder Juli 2009 mit einem Schiff verlassen zu haben. Nach ungefähr zwei Monaten sei er in Griechenland angekommen und in Samos in ein Lager gebracht worden. Nach weiteren drei Monaten sei er mit der Auflage, Griechenland zu verlassen, nach Athen verbracht worden. Dort habe er anschließend für vier Monate auf der Straße gelebt, bevor er mit einem Schiff, auf dem er versteckt gewesen sei, nach Italien gereist sei. Von dort aus sei er mit dem Zug nach Österreich weitergefahren.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Chef der "XXXX XXXX" gewesen sei und von einem Mann namens XXXX im Jahre 2009 umgebracht worden sei, da dieser die Stelle seines Vaters habe einnehmen wollen, was jedoch nicht möglich sei, weil dafür der Beschwerdeführer als Erstgeborener vorgesehen sei. Auch die Gemeinschaft habe gewollt, dass der Beschwerdeführer die Stelle übernehme. XXXX sei sehr einflussreich und habe diese Stelle unter allen Umständen haben wollen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, von diesem Mann umgebracht zu werden. Dieser hätte ihn in ganz Nigeria gefunden, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, getötet zu werden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.08.2010 korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf XXXX. Nachgefragt, weshalb er bei der Erstbefragung ein anderes Alter angegeben habe, brachte er vor, dass man ihm bei der Polizei gesagt habe, dass er es aufschreiben solle, er jedoch nicht so gut schreiben könne.
Am 23.02.2011 langte das "Gerichtsmedizinische Gutachten" des XXXX vom XXXX ein, aus welchem hervorgeht, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer zusammenfassend ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von neunzehn Jahren ergebe und das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von siebzehn Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 16.03.2011 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des (damaligen) Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Damit konfrontiert, dass es aufgrund der Ergebnisse einer körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer das achtzehnte Lebensjahr deutlich überschritten habe und das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter von siebzehn Jahren aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dazu nichts sagen zu wollen. Auch verneinte er die Frage, ob er zum nunmehr korrigierten Geburtsdatum, dem XXXX, Stellung nehmen wolle.
Der Beschwerdeführer gab an, weiterhin keine Identitätsdokumente vorlegen zu können; er habe niemals einen Reisepass beantragt. Die Fragen, ob er jemals politisch tätig gewesen sei oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er sei niemals aus Gründen der Rasse, Religion, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden und habe sich auch niemals in Haft befunden.
Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Sein Vater sei "eine Art König" in der Gemeinde XXXXr in XXXX gewesen und sei umgebracht worden, weil jemand anderer seinen Sessel habe einnehmen wollen; im Falle einer Rückkehr würde auch der Beschwerdeführer getötet werden. Auf die Frage, welche Aufgaben sein Vater als König gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser "nichts" gemacht habe. Sein Vater habe diese Funktion bereits vom Großvater des Beschwerdeführers geerbt. Wie groß die Gemeinde XXXXr sei, könne der Beschwerdeführer nicht angeben; sein Vater sei auch nicht der König von ganz XXXXr, sondern nur von einem Teil gewesen. Nachgefragt, wann sein Vater getötet worden sei, gab er an, zu glauben, dass dies im Juni oder Juli 2009 gewesen sei. Er sei von seinem Bruder namens XXXX in einem Kampf umgebracht worden, weil der Vater des Beschwerdeführers diesem den Sessel nicht überlassen habe. Weitere Geschwister habe es nicht gegeben.
Dazu aufgefordert, den Kampf detailliert zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Palast gewesen sei, als maskierte Leute von draußen eingedrungen wären. Es sei zu einem Kampf gekommen; anschließend seien sie jedoch wieder weggegangen. Sein Vater habe sich daraufhin in ein anderes Dorf begeben, wobei ihm der Weg mit einem Auto versperrt worden und er erschossen worden sei.
Über Aufforderung den Palast zu beschreiben, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser "sehr groß" gewesen sei. Nach weiteren Details gefragt, führte er neuerlich aus, dass das Haus sehr groß gewesen sei und der Beschwerdeführer auch darin gewohnt habe.
Dazu befragt, wo sein Vater beerdigt worden sei, brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass dies in ihrem Haus gewesen sei. Die Gemeinde habe ihn dort begraben, wo alle Könige begraben würden. Die Frage, ob er beim Begräbnis anwesend gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer; sein Vater sei dann in den Busch gebracht worden, um dort begraben zu werden; dort dürfe niemand hingehen. Nachgefragt, weshalb er gerade angegeben habe, dass sein Vater im Haus begraben worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Häuptlinge nicht im Haus, sondern im Busch beerdigt würden.
Zu seinem Onkel gab der Beschwerdeführer über weiteres Befragen an, dass er mit diesem zusammengelebt habe, als er klein gewesen sei. Sein Onkel habe die Nachfolge seines Vaters antreten wollen, weil er gemeint habe, dass dieser schon so lange dort sitze. Nachgefragt, warum man nun den Beschwerdeführer umbringen wolle, wenn der Sessel seines Vaters nun ohnedies frei gewesen sei, führte er aus, dass sein Onkel zwar den Sessel hätte haben wollen, die Gemeinde jedoch gesagt habe, dass dies nicht gehe, weil sein Vater einen Sohn habe und der erste Sohn des Königs den Sitz einnehmen müsse. Dadurch, dass der Beschwerdeführer jetzt schon seit langem nicht mehr dort sei, werde der Sitz möglicherweise jemandem anderen übergeben. Nachgefragt, ob somit keine Gefahr mehr für ihn bestünde, gab der Beschwerdeführer an, dass jetzt niemand dort sitze; dies wisse er deshalb, weil dies Tradition sei. Auch wenn er zehn Jahre hier verbleibe, bleibe der Sitz leer. Es könne sein, dass jetzt andere Leute "um den Sessel herum" sitzen würden. Nur für den Fall, dass der Beschwerdeführer sterbe, dürfe jemand anderer auf diesem Sitz sitzen. Sollte sich jemand auf den Sitz setzen, ohne, dass der Beschwerdeführer tot sei, könnte es im Dorf zu einem Sterben von Leuten oder zu einer Feuersbrunst kommen.
Nachgefragt, wie der Sessel aussehe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich um einen ganz normalen Sessel handle. Neuerlich dazu befragt, gab er an, dass der Sessel so aussehe, wie der, auf dem er gerade sitze. Es gebe aber auch Langbänke. Wenn es in der Gemeinde eine Rauferei gebe oder etwas gestohlen werde, dann gebe es dort eine Versammlung und werde verhandelt.
Auf die Frage, ob auch sein Bruder den Platz einnehmen könnte, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nur möglich sei, wenn er selbst tot sei. Nachgefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, wonach der Beschwerdeführer umgebracht werden solle, führte er aus, dass sie fünf Kinder seien. Die drei Mädchen würden nicht in Frage kommen; der andere Bruder sei tot. Als der Beschwerdeführer hierher gekommen sei, habe er ein Foto gehabt, auf welchem er mit seinem Vater abgebildet gewesen sei. In der Zwischenzeit sei jedoch sein Schrank aufgebrochen worden und sei alles gestohlen worden.
Nachgefragt, weshalb er am 17.08.2010 angegeben habe, dass sein Bruder an seiner Heimatadresse lebe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie gemeinsam geflüchtet seien, sein Bruder dann aber auf dem Weg hierher im Busch ums Leben gekommen sei; er sei damals fünfzehn Jahre alt gewesen.
Damit konfrontiert, dass es nicht glaubwürdig sei, dass man den Beschwerdeführer in ganz Nigeria "unter 152 Millionen Einwohnern" finden solle, gab er an, dass Nigeria zwar grundsätzlich groß, jedoch klein sei, wenn man jemanden suche.
An die heimischen Behörden habe er sich nicht gewandt, weil man in Nigeria von der Polizei selbst dann nicht behelligt würde, "wenn man den Kopf von jemandem in der Hand halte", sofern man der Polizei Geld gebe.
Zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, hier seit zwei bis drei Monaten einen Deutschkurs zu besuchen. Verwandte habe er in Europa keine.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, Zl 10 07.284-BAT, wies das (seinerzeitige) Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass die Staatsangehörigkeit mit Nigeria festgestellt habe werden können. Die Identität des Beschwerdeführers stehe jedoch mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum sei aufgrund von vier Sachverständigengutachten nicht glaubhaft. Die Ausführungen zu den Gründen seiner Ausreise hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen und habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre.
Zur Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid nachfolgende Feststellungen getroffen:
"Allgemeine Lage
Nigeria ist eine Föderation, die aus 36 Bundesstaaten sowie dem Bundesterritorium XXXXja besteht. Unterhalb der Ebene der Bundesstaaten gibt es 774 kommunale Verwaltungseinheiten (vergleichbar den deutschen Landkreisen). In der Vergangenheit, besonders zu Zeiten der Militärregierung, wurden viele Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen zu Lasten der Bundesstaaten zentralisiert. Föderale Verfassungselemente wurden geschwächt.
Die jetzige Verfassung wurde mit Beginn der erneuten Demokratisierung ("4. Republik") am 29.05.1999 in Kraft gesetzt. Sie sieht nach US-Vorbild ein präsidiales System mit einem starken Exekutivpräsidenten vor, der gleichzeitig als Regierungschef den Executive Council of the Federation (Kabinett) leitet. Der Exekutive steht eine aus zwei Kammern gebildete Nationalversammlung als Legislative gegenüber, die sich aus Senat (direkt gewählte Vertreter der Bundesstaaten) und Abgeordnetenhaus zusammensetzt. Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs sowie über ein Landesparlament.
Seit Jahren gibt es eine breite Verfassungsreformdebatte, in Gang gehalten vor allem durch erkannte Schwächen des Grundgesetzes in der Praxis wie auch durch Kritik an den starken zentralistischen Elementen. Eine besondere Rolle spielt die Diskussion um die Verteilung der Öleinnahmen (sie bilden den Großteil der Staatseinnahmen); diese Gelder fließen zunächst der Föderation zu und werden dann nach einem festen Schlüssel verteilt. Ebenso wichtig im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die verschiedenen Volksgruppen an der Macht in der Bundesregierung beteiligt werden können. Ein erster Versuch einer Verfassungsreform scheiterte im Frühjahr 2006, weil der damit verbundene Vorschlag einer dritten Amtszeit für den Staatspräsidenten von beiden Häusern des Parlaments abgelehnt wurde.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Innenpolitik, Stand: März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.6.2011)
In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und der ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln bis hin zum politischen Mord geführt. Verfassungsreformen wie z.B. die Stärkung der föderalen und lokalen Ebene, die Kontrolle der den Missbrauch und die Korruption fördernden Haushaltsführung durch die Bundesstaaten und die Stärkung der Justiz werden seit geraumer Zeit vor allem in der Zivilgesellschaft diskutiert. Versuche von Reformen sind aber bislang noch nicht erfolgreich gewesen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Parteien und Wahlen
Staatspräsident Yar'Adua verstarb am 5. Mai 2010 nach langer Krankheit. Vizepräsident Goodluck Ebele Jonathan, der bereits seit dem 9. Februar 2010 die Regierungsgeschäfte als amtierender Präsident übernommen hatte, wurde daraufhin am 6. Mai 2010 als neuer Präsident vereidigt. Entsprechend dem informellen Regionalproporz trat der muslimische Nordnigerianer Namadi Sambo als neuer Vizepräsident dem christlichen Südnigerianer Jonathan auf dessen Vorschlag hin an die Seite.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Innenpolitik, Stand: März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.6.2011)
Nigerias Regierungspartei hat bei den Parlamentswahlen vom 9.4.2011 die Mehrheit halten können. Die PDP erreichte im Senat 45 von 109 Sitzen und im Repräsentantenhaus 123 von 360 Sitzen. Weit abgeschlagen folgten ACN, ANPP und CPC.
(African Elections Database: Elections in Nigeria, 19.4.2011, http://africanelections.tripod.com/ng.html#2011_National_Assembly_Election, Zugriff 23.5.2011)
Laut INEC (Stand 16.5.2011) erreichten die jeweiligen Kandidaten der drei stimmenstärksten Parteien bei den Präsidentschaftswahlen vom 16.4.2011: PDP [Goodluck Jonathan] 58,89%, CPC [Muhammadu Buhari] 31,98%, ACN [Nuhu Ribadu] 5,41%
(INEC - Independent National Electoral Commission: INEC Results Dashboard, 16.5.2011,
http://www.inecnigeria.org/results/presidential/, Zugriff 23.5.2011)
Die PDP stellt nach den Gouverneurswahlen vom 26.4.2011 in 18 von 26 Staaten, in denen gewählt wurde, den Gouverneur.
(Bloomberg.com: Nigeria's Ruling Party Retains Majority in Elections Praised for Fairness, 30.4.2011, http://www.bloomberg.com/news/2011-04-30/nigeria-s-ruling-party-retains-majority-in-elections-praised-for-fairness.html, Zugriff 23.5.2011)
Geheimgesellschaften und Kulte
Ein Kult oder Geheimbund hat club- oder vereinsähnlichen Charakter mit klaren Strukturen, Statuten und Zielen. Ähnliche Strukturen wie z. B. Präsidenten, Vizepräsident, Sekretäre, etc. Mitglied wird man freiwillig oder per Einladung. Ziele dieser Kulte oder Geheimbünde sind Macht, wirtschaftliche sowie politische Erfolge bzw. Überlegungen. Die Organisation dieser Geheimgesellschaften wird im Wesentlichen als strukturierter Zugang zu Ressourcen, Einfluss, Arbeit und soziale Kontrolle für den Zusammenhalt der Gemeinschaft geschätzt. Positionen innerhalb der Strukturen werden weder vererbt, noch direkt an Angehörige des Amtsinhabers übergeben, sondern laufen über ein Wahlverfahren.
(Gutachten von NDUBUEZE DOROTHY, landeskundliche Sachverständige des AGH, 27.9.2007)
Reichtum, Einfluss in der Gesellschaft, Schutz vor anderen bösen Geistern, Flüchen, Aberglaube und Verfolgungen durch andere Geheimorganisationen mit magischen Mitteln und übernatürlichen Kräften, bewegen viele Menschen Mitglied in einem Geheimkult oder Schrein zu werden. Es gibt (außer beim OGBONI Kult) keinen Zwang. Die Mitgliedschaft kann für Personen und ihren Familien vorteilhaft sein, wie z.B. soziale Integration und besserer Zugang zu Ressourcen.
(Gutachten von Chukwudi EKE, Sachverständiger des AGH für Nigeria, Ghana u. Kamerun, 31.3.2008)
Allgemeine Sicherheitslage
Bei den Unruhen nach der nigerianischen Präsidentschaftswahl sind nach Angaben von Human Rights Watch (HRW) mehr als 800 Menschen getötet worden. Wie die Menschenrechtsorganisati-on am Montag erklärte, kamen sie in den drei Tagen nach der Wiederwahl von Amtsinhaber Goodluck Jonathan am 16. April bei politisch und ethnisch motivierter Gewalt in zwölf nördlichen Bundesstaaten des Landes ums Leben. Die nigerianischen Behörden haben bisher keine offiziellen Opferzahlen veröffentlicht.
(Der Standard: Bericht: Mindestens 800 Tote nach Wahlen, 16.5.2011, http://derstandard.at/1304552010346/Bericht-Mindestens-800-Tote-nach-Wahlen, Zugriff 6.6.2011)
Nach den Präsidentschaftswahlen vom 16. April 2011 kam es in verschiedenen Orten in Nordnigeria zu schweren gewaltsamen Protesten und Ausschreitungen. Die Lage ist derzeit wieder ruhig, aber teilweise noch angespannt.
Von der besonderen Situation im Nigerdelta abgesehen, können in Nigeria, meist kaum vorhersehbar, in allen Regionen lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen in Form von gewaltsamen Zusammenstößen mit Todesopfern aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind politischer (z.B. im Zusammenhang mit Wahlen), religiöser und/oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist hoch. Insbesondere in der Wirtschaftsmetropole Lagos kommt es immer wieder zu Serien bewaffneter Überfälle, auch in den von Ausländern bevorzugten Stadtgebieten Victoria Island, Ikoyi, Lekki und Ikeja.
In der Hauptstadt XXXXja kam es am 1. Oktober 2010 und am 31. Dezember 2010 zu Bombenanschlägen. Hier wie im ganzen Land finden immer wieder Kontrollen und einschränkende Maßnahmen der Sicherheitskräfte statt.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 6.6.2011 (unverändert gültig seit 27.4.2011),
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_FBA8CE042A99E2228790EEC1D88A105B/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 6.6.2011)
Gewalt ist in der nigerianischen Gesellschaft alltäglich. Armut, mangelnde Bildung, Korruption der Staatsorgane und damit einhergehende Perspektivlosigkeit vor allem junger Männer bilden ideale Voraussetzungen für die Instrumentalisierung einer latenten Gewaltbereitschaft aus politischen, religiösen oder wirtschaftlichen Motiven. In Lagos treiben nach einer Schätzung der Zeitung "Punch" ca. 35.000 arbeitslose junge Männer als so genannte "Area Boys" ihr Unwesen, indem sie von der lokalen Bevölkerung täglich etwa 1,2 Mio € an Schutzgeldern erpressen. Diese Gruppen können sich aus nichtigen Anlässen (Beleidigung, verlorenes Fußballspiel) zu größeren Mobs zusammenballen, um - oft mit ethnischem oder religiösem Vorwand - Plünderungen zu begehen. In solchen Krisensituationen beschränkt sich die Polizei häufig darauf, die Unruhen lokal zu begrenzen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Regionale Problemzonen
Niger Delta
Im Niger-Delta ist die Lage der Minderheitenvölker seit Beginn der Ölförderung vor 50 Jahren kritisch. Jahrzehntelange Benachteiligung sowie kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen haben die Bevölkerung der nigerianischen Bundesregierung, den Regierungen der Bundesstaaten, den örtlichen Notabeln sowie den Ölgesellschaften gleichermaßen entfremdet. Korruption, insbesondere auch auf Ebene der Bundesstaaten, hat zu einer besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt, obwohl die Delta-Staaten deutlich mehr Geld aus der ölgespeisten Bundeskasse erhalten als die übrigen Bundesstaaten. Die von den Ogoni im Jahr 1990 gegründete Bewegung für das Überleben der Ogoni MOSOP (Movement for the Survival of the Ogoni People) oder der Rat der Ijaw-Jugend IYC (Ijaw Youth Council) erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für die durch die Ölförderfirmen verursachten Umweltschäden (v.a. Verseuchung von Böden und Trinkwasser durch austretendes Öl).
Im ersten Jahrzehnt des neuen Jahrtausends entwickelten sich im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Ansprüche auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen. Die wichtigsten Gruppierungen wurden die Freiwillige Streitkraft der Menschen des Nigerdeltas ("Niger Delta People's Volunteer Force", NDPVF) und die Bewegung für die Emanzipierung des Nigerdeltas ("Movement for the Emancipation of the Niger Delta", MEND). Seit ca. 2006 verloren die Aktivitäten dieser Gruppen aber ihren politischen Charakter. Einzelne Führer von MEND, NDPVF u.a. richteten sich mehr und mehr in den Creeks des Deltas in ihren Rückzugsverstecken ein und agierten eher im Blick auf den eigenen Machterhalt bzw. auf die Beschaffung von Finanzmitteln durch Entführungen und Erpressung. Wiederholt paktierten sie dabei auch mit lokalen Politikern. Splittergruppen und kriminelle Banden wurden in diesem Umfeld auch auf eigene Faust tätig. Das Ansehen der Militanten unter der durch den Konflikt belasteten lokalen Bevölkerung nahm deutlich ab.
Mit dem im Juli 2009 von Präsident Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta hat seine Regierung bei der Lösung des Konflikts einen großen Schritt nach vorne gemacht und einen überraschenden Erfolg erzielt: Alle bekannten Militantenführer nahmen das Amnestieangebot an. Insgesamt haben sich offiziell 20.000 Kämpfer an den extra eingerichteten Sammelstellen gemeldet haben. Ein Reintegrations-Programm lief Mitte 2010 an. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. Allerdings kündigten die Militantenführer Henry Okah und John Togo die Amnestie 2010 wieder auf. Der mutmaßliche MEND-Führer Henry Okah, der meistens vom Ausland aus agierte, sitzt derzeit in Südafrika in Haft; Nigeria beantragt seine Auslieferung als Drahtzieher eines MEND-Bombenanschlags in XXXXja vom 1.10.2010.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
In den Ölfördergebieten in der Region des Niger Deltas, das die nigerianischen Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers und Akwa Ibom umfasst, kam es seit Jahren immer wieder zu Kämpfen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften, aber auch von bewaffneten Gruppen untereinander. Dadurch bestehen ein hohes Anschlags- und ein Entführungsrisiko, insbesondere für westliche Ausländer. Seit Anfang Oktober 2009 hat sich die Sicherheitslage beruhigt, da die Mehrzahl der bewaffneten Gruppen ein Amnestieangebot der Regierung angenommen und ihre Waffen abgegeben haben. Angesichts der tiefgreifenden Spannungen in der Region ist zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verlässliche Aussage möglich, ob die Beruhigung der Lage dauerhaft sein wird. An vielen Orten des Nigerdeltas gelten nach wie vor verschärfte Sicherheitsvorkehrungen von Polizei und Militär.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Reise und Sicherheitshinweise, Stand: 6.6.2011 (unverändert gültig seit 27.4.2011),
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_FBA8CE042A99E2228790EEC1D88A105B/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/NigeriaSicherheit_node.html, Zugriff 6.6.2011)
Die Sicherheitslage, die durch eine vom Präsidenten im Jahr 2009 zugesicherte Amnestie für Angehörige bewaffneter Gruppen zunächst besser geworden war, hatte sich Ende 2010 wieder verschlechtert. Bewaffnete Gruppen und kriminelle Banden entführten Dutzende von Arbeitern der Erdölgesellschaften samt ihren Angehörigen, darunter auch Kinder, und griffen Erdölanlagen an. Die Sicherheitskräfte verübten im Nigerdelta nach wie vor regelmäßig Menschenrechtsverletzun-gen. Dazu zählten außergerichtliche Hinrichtungen, Folterungen und andere Misshandlungen sowie die Zerstörung von Häusern.
Im Januar 2010 kündigte die Bewegung für die Befreiung des Nigerdeltas (Movement for the Emancipation of the Niger Delta - MEND) ihre seit Oktober 2009 bestehende Waffenruhe auf. Eine Bombenexplosion in Warri (Bundesstaat Delta) forderte im März mindestens ein Todesopfer. Im Oktober wurden die Feiern zum Unabhängigkeitstag von der Explosion dreier Autobomben überschattet, durch die zwölf Menschen getötet wurden. Die MEND bekannte sich zu den Anschlägen.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
IFA (Innerstaatliche Fluchtalternative)
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Polizei schränkte im Fall von ethnisch-religiöser Gewalt gelegentlich die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein und errichtete regelmäßig Straßensperren, um Reisenden Geld abzunehmen. Sicherheitsbeamte wenden weiterhin übermäßige Gewalt an Kontrollpunkten und Straßensperren an.
Alle Bürger haben das Recht, in jedem Landesteil zu leben, lokale Regierungen diskriminierten jedoch regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigte gelegentlich Personen dazu, in Regionen zurückzukehren, wo ihre ethnische Gruppe abstammt.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Nigeria, 8.4.2011)
Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der auf bis zu geschätzten 150 Millionen starken Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Ibo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbes. eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind, wodurch innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie aber mitunter weniger als 50vH Bevölkerung.
Insg. kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen im Land "unterzutauchen". Die Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) im Aufenthalts- und Beschäftigungswesen erlaubt zudem die Übersiedelung/Flucht in sämtliche Mitgliedstaaten dieser Union.
(OB XXXXja: Asylländerbericht Nigeria, Stand Juni 2010)
Menschenrechte
Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 erheblich verbessert. Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, die auch in der Verfassung als einklagbar verankert sind. Schwierig bleiben allerdings die Rahmenbedingungen wie Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes. Außerdem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger vor Willkürhandlungen von Vertretern der Staatsmacht nicht verlässlich gesichert. Das hohe Maß an Korruption wirkt sich gleichfalls negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. An der Todesstrafe hält Nigeria grundsätzlich fest, auch wenn die Vollstreckung seit mehreren Jahren offiziell ausgesetzt ist.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit - Nigeria Innenpolitik, Stand: März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.6.2011)
Die am 29.05.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. So wird etwa das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage seit der Rückkehr Nigerias zur Demokratie im Jahr 1999 verbessert. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtli-chen Verpflichtungen allerdings weiterhin deutlich hinter internationalen Standards zurück.
Nigeria hat folgende internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert:
?? Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;
?? Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
?? Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
?? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (einschließlich Fakultativprotokoll)
?? Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
?? Übereinkommen über die Rechte des Kindes (einschl. Fakultativprotokolle zu Kindern in bewaffneten Konflikten und zu Kinderhandel, -prostitution und -pornographie);
?? ILO-Übereinkommen über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit;
?? (Afrikanische) Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker;
?? Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention);
?? Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
?? Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes;
?? Internationales Übereinkommen zum Schutze der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen;
?? Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen.
Gemäß Art. 12 der nigerianischen Verfassung bedürfen völkerrechtliche Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Ratifizierung durch Senat und Repräsentantenhaus. Die o.g. völkervertragsrecht-lichen Verpflichtungen wurden nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Soweit eine Umsetzung erfolgte, ist häufig die Durchsetzung der garantierten Rechte nicht gewährleistet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Rede- und Pressefreiheit wird durch die Verfassung garantiert, die Regierung schränkte dieses Recht jedoch in der Praxis gelegentlich ein. Sicherheitskräfte belästigten, schlugen und verhafteten Journalisten, gelegentlich aufgrund ihrer Berichterstattung über heikle Themen, wie den Gesundheitszustand des Präsidenten. Journalisten praktizierten Selbstzensur und lokale NGOs berichteten, dass Herausgeber und Eigentümer von Zeitungen manche Tötungen bzw. Menschenrechtsverletzungen nicht meldeten, teilweise aufgrund von Einschüchterungen durch die Regierung.
Es gab eine große Zahl privater inländischer Pressebetriebe, die häufig die Regierung kritisierten. 15 Tageszeitungen und 6 Wochenzeitungen sowie diverse Klatschzeitungen waren im Privatbesitz. Es gab nur eine bundesweit vertriebene Zeitung in Regierungsbesitz, während einige Lokalzeitungen im Besitz der Bundesstaaten waren - diese bedurften jedoch bedeutender Förderungen, um überlebensfähig zu sein bzw. hatten keine große Reichweite.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Nigeria, 8.4.2011)
Die Zivilgesellschaft und die unabhängige Presse kritisierten die Regierung und ihre Politik offen, was eine tragfähige öffentliche Debatte ermöglichte. Jedoch sind Journalisten weiterhin Einschüchterungen und Gewalt ausgesetzt, wenn sie Themenbereiche anschneiden, welche die politische und wirtschaftliche Elite betreffen.
(Human Rights Watch: World Report 2011 - Nigeria - Events of 2010, 24.1.2011)
Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die Verfassung von 1999 garantiert und finden sich auch in der Verfassungswirklichkeit grundsätzlich wieder. Die Medienlandschaft Nigerias ist durch eine Vielfalt privater Tageszeitungen und Wochenmagazine, Radiostationen und auch Fernsehsender ("Channels TV") geprägt, die insgesamt breit und relativ frei zu politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen berichten. Nach wie vor wird allerdings seitens der Pressevertreter eine mangelhafte Informationspolitik staatlicher Stellen beklagt, insbesondere in Bezug auf den Gesundheitszustand und den Tod des ehemaligen Präsidenten Yar'Aduas.
Dass ausländischen Journalisten trotz vorliegender und vorgewiesener "Drehgenehmigung" ihre technische Ausrüstung abgenommen und beschlagnahmt wird, kommt ebenfalls nicht selten vor. Vor diesem Hintergrund stuft Reporter ohne Grenzen die Pressefreiheit in Nigeria als bedroht bzw. eingeschränkt ein. Das schon seit langem geplante Informationsfreiheitsgesetz (nach internationalem Vorbild u. a. mit Recht auf Einsicht in Verwaltungsakten) wurde zwar während der letzten Legislaturperiode im April 2007 verabschiedet, konnte aber mangels Gegenzeichnung durch Präsident Obasanjo nicht in Kraft treten. Das neu gewählte Parlament hat sich mit der Vorlage erneut befasst, eine Verabschiedung erscheint in dieser Legislaturperiode jedoch so gut wie ausgeschlossen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Die Rede- und Meinungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet, und Nigeria hat einen lebendigen unabhängigen Mediensektor. Jedoch verhaftete der SSS Journalisten, konfiszierte Zeitungen und schikanierte Verkäufer, vor allem wenn Journalisten über Korruption oder separatistische und kommunale Gewalt berichteten. Lokale Behörden missbilligen Kritiker, und Fälle von Gewalt gegen Journalisten werden oft nicht gelöst. Die Statuten der Scharia in den 12 nördlichen Bundesstaaten sehen strenge Strafen für Straftaten der Presse vor. Der Internetzugang wird von der Regierung nicht eingeschränkt.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Nigeria, Mai 2010)
Opposition
Die Verfassung von Nigeria garantiert das Recht, sich zu politischen Parteien sowie Interessensverbänden zusammen zu schließen. In der Praxis wurde dieses Recht im Allgemeinen respektiert. Ende des Jahres 2010 waren bei der "Independent National Electoral Commission" (INEC) 62 politische Parteien registriert.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Nigeria, 8.4.2011)
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung ebenso garantiert wie das Recht, einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft anzugehören. Dies hat zur Herausbildung einer lebendigen Zivilgesellschaft in zahllosen Nichtregierungsorganisationen geführt. Allerdings war die Versammlungsfreiheit tatsächlich oft nur eingeschränkt gewährleistet, da die Sicherheitsorgane zumindest in den Jahren vor 2007 öfter gegen politisch unliebsame Versammlungen eingeschritten sind. Die Aufhebung des "Public Order Act" durch den Court of Appeal in XXXXja im Dezember 2007 (keine polizeiliche Anmeldung von Demonstrationen mehr) wird von Vertretern der Zivilgesellschaft als wichtiger Schritt zur Durchsetzung der Versammlungsfreiheit gesehen. 2010 waren keine Meldungen über ein Einschreiten der Sicherheitskräfte gegen nicht opportune Versammlungen zu verzeichnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Ethnische Gruppen
In Nigeria gibt es mehr als 250 Ethnien. Keine dieser Gruppen stellt landesweit eine Mehrheit. Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa-Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Eine vierte große, durch Gewaltakte im Niger-Delta prominente Ethnie, die Ijaw, lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Deltas.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011 /
U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Nigeria, 8.4.2011)
In Nigeria gibt es mehr als 250 ethnische Gruppen. Die zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten sind: Hausa und Fulani 29%, Yoruba 21%, Igbo (Ibo) 18%, Ijaw 10%, Kanuri 4%, Ibibio 3,5%, Tiv 2,5%.
(CIA World Factbook: Nigeria - People, Stand 17.09.2010, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ni.html, Zugriff 1.6.2011)
Religionsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, und auch die Gesetzgebung trug zur generell freien Ausübung der Religion bei. Dies beinhaltete auch das Recht, den eigenen Glauben oder die eigene Religion zu ändern (zu konvertieren) sowie zu praktizieren.
Die Regierung respektierte die Religionsfreiheit üblicherweise in der Praxis, obwohl lokale Politiker konfessionelle Gewalt straffrei ließen. Gewalt, Spannung und Feindseligkeit zwischen Christen und Muslimen nahm zu, vor allem in der Region Middle Belt, was durch Eingeborenengesetze, Diskriminierung bei Arbeitsanstellung und Wettkampf um Ressourcen verschärft wurde. Religiöse Konflikte gingen meist einher mit Differenzen zwischen ethnischen Gruppen.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2010, 17.11.2010)
Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion zur Staatsreligion zu erheben. Im Vielvölkerstaat Nigeria mit einer überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen-animistischen Süden ist die Garantie der Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Die Regierung unterstützt den Nigerian-Inter-Religious-Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist - lokal unterschiedlich - nur schwach ausgeprägt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Justiz
Obwohl im Gesetz eine unabhängige Judikatur verankert ist, wurde diese durch Druck von Organen der Exekutive und der Legislative sowie seitens der Wirtschaft beeinflusst. Auch politische Führer beeinflussen die Rechtssprechung, besonders auf bundesstaatlicher und lokaler Ebene. Zu wenig Personal, zu wenig Investitionen, Ineffizienz und Korruption sind die Hauptgründe für ein schlecht funktionierendes Justizsystem. Richter selbst erschienen oft gar nicht zu den Verhandlungen, da sie anderen Einkommensquellen Vorrang gaben bzw. sie Drohungen erhalten hatten.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Nigeria, 8.4.2011)
Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor. Tatsächlich ist die Justiz allerdings, trotz einer persönlich hohen Unabhängigkeit einzelner Richterinnen bzw. Richter und wiederholter Urteile gegen Entscheidungen der Administration, der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung behindert außerdem die Funktionsfähigkeit des Justizapparats. Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird von der Verfassung garantiert, jedoch nicht immer gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Anwalt oder Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. Den Untersuchungshäft-lingen - d.h. ca. 65 % der Gefängnisinsassen - wird oft nicht mitgeteilt, welche Vorwürfe ihnen zur Last gelegt werden. Die nigerianische Verfassung unterscheidet in ihren Artikeln 230ff. zwischen Bundesgerichten, den Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie den Gerichten der 36 Bundesstaaten. Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o. ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Auch der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren Nichtergierungsorganisationen. die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichten Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben.
Mit Einführung der erweiterten Scharia Gesetzgebung in zwölf nördlichen Bundesstaaten 2000/XXXX haben die Scharia-Gerichte auch strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren. Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court, der "Court of Appeal", sowie der "Supreme Court". Der Rechtsweg von der ersten Instanz (Magistrate Court) bis zum Supreme Court ist grundsätzlich eröffnet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Von den ca. 48.000 Menschen, die in den Gefängnissen einsaßen, waren 70% Untersuchungs-häftlinge. Viele Gefangene warteten schon seit Jahren unter unerträglichen Bedingungen auf ihren Prozess. Nur wenige konnten sich einen Anwalt leisten, und die staatlich geförderte Rechtshilfeeinrichtung Legal Aid Council beschäftigte nur 122 Anwälte, die für das ganze Land zuständig waren. Ende 2010 stand ein Großteil der Gesetzentwürfe für eine Justizreform noch immer zur Beratung in der Nationalversammlung an. Bei der Beratung eines Gesetzentwurfs zur Stärkung der Rolle der nationalen Menschenrechtskommission waren gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Am Jahresende lag der Entwurf allerdings noch immer nicht dem Präsidenten vor, der dem Gesetz zustimmen muss.
Verfahrensverzögerungen waren 2010 bei den Gerichten nach wie vor an der Tagesordnung.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Sicherheitsbehörden
Die nigerianische Polizei (Nigeria Police Force/NPF) untersteht dem Generalinspektor der Polizei, der vom Präsidenten eingesetzt wird und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist. Diesem unterstehen Assistenten zur Leitung der Polizeikräfte in jedem Bundesstaat. Bundesstaaten dürfen gemäß Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden.
Die Innere Sicherheit ist Zuständigkeitsbereich des State Security Service (SSS) die dem Präsidenten via nationalem Sicherheitsberater unterstellt ist. Da die Polizei oft nicht in der Lage war, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verließ sich die Regierung gelegentlich auf Unterstützung durch die Armee.
Während des Jahres operierte die JTF (Joint Task Force) weiterhin in der Region des Niger Deltas. Es wurde berichtet, dass diese exzessive Gewalt anwendete und Kriminelle sowie militante Rebellen angriff und tötete. Dabei kamen auch Zivilisten zu Schaden.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Nigeria, 8.4.2011)
Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz SSS [State Security Service] sowie paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten, die so genannten RRS [Rapid Response Squads]) werden neben der Polizei auch im Inneren eingesetzt. Dabei sehen sich die Sicherheitskräfte immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und außergerichtliche Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben. Zudem gehen Polizei und Militär bei Großeinsätzen (wie der Niederschlagung des Aufstandes der islamistischen Sekte "Boko Haram" Ende Juli 2009) häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Auch Amnesty International hat in einem Bericht von Dezember 2009 namentlich der nigerianischen Polizei Folter, außergerichtliche Tötungen in der Größenordnung von mehreren hundert (ggf. auch mehreren tausend) Fällen pro Jahr sowie das Verschwindenlassen von Untersuchungshäftlingen vorgeworfen. Dabei handelt die Polizei in der Gewissheit weitgehender Straflosigkeit. Es gibt zahlreiche Hinweise darauf, dass die Vorwürfe von Amnesty International im Wesentlichen zutreffen.
Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der (Bundes-) Polizei, die dem Inspector General of Police in XXXXja untersteht. Die Lage der ca. 360.000 Mann starken Polizeitruppe ist durch schlechte Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die Korruption bei der Polizei ist nach wie vor weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung. Ca. 100.000 Polizisten sollen zudem als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnah-men. Die harsche Zurückweisung des AI-Berichts durch die Polizei verdeutlicht jedoch einmal mehr, dass menschenrechtliche Fragen für die Polizeiführung keine besondere Priorität haben. Das Militär hat die Federführung bei der Joint Task Force inne, die gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta bzw. zur Sicherung der Lage im zentralnigerianischen Jos eingesetzt wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Vigilante Gruppen
Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet. Vor und während der Wahlen 2007 kam es wiederholt zu teilweise massiven Vorfällen dieser Art (Einschüchterung und Bedrohung des politischen Gegners bis hin zu Körperverletzung und Totschlag, Störung von Wahlkampfveranstaltungen).
Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität befriedigend zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem geht ein Teil der Kriminalität nach allgemeiner Auffassung auf das Konto der Sicherheitskräfte selbst. In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilantegruppen" gebildet ("Odua People's Congress" (OPC) im Südwesten; die "Bakassi Boys" im Südosten), bei denen man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit erkaufen" kann. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Bei einem Mordprozess gegen vier Angehörige der "Bakassi Boys" Anfang Februar 2006 sprach die vorsitzende Richterin der Staatsregierung des Bundesstaates Abia ausdrücklich das Recht ab, "illegalen Sicherheitsorganisationen" polizeiliche Rechte zu verleihen. Im Staat Anambra sind die "Bakassi Boys" als Bürgerwehr zwar offiziell verboten, werden aber gleichwohl geduldet und nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen von der Regierung des Bundesstaates als Verbrechensbekämpfungstruppe finanziert. Bei den weitgehend friedlich verlaufenen jüngsten Gouverneurswahlen in Anambra State traten die "Bakassi Boys" allerdings nicht mehr prominent in Erscheinung, was auf eine Abnahme ihrer lokalen Bedeutung hinweist.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2010)
Korruption
Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung, Transparenz zu verbessern und Bestechung einzuschränken, weiterhin weit verbreitet. 2009 wurde der ehemalige stellvertretende Vorsitzende der PDP, Olabode George, wegen Bestechung zu mehr als zwei Jahren Haft verurteilt. Zudem gab die US Ölfirma Halliburton 2009 zu, über 180 Millionen US-Dollar an Bestechungsgeldern an nigerianische Behörden bezahlt zu haben, um Verträge über mehr als 6 Milliarden abschließen zu können. Auf dem Corruption Perceptions Index 2009 von Transparency International lag Nigeria auf Platz 130 von 180 Ländern.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Nigeria, Mai 2010)
Korruption ist auf allen Regierungsebenen und in den Sicherheitskräften massiv und weit verbreitet. Die Antikorruptionsbemühungen der Wirtschafts- und Finanzkommission EFCC blieben weitgehend ineffektiv. Trotz einiger Festnahmen von hochrangigen Beamten durch die EFCC standen Beschuldigungen im Raum, dass Untersuchungen Personen trafen, die sich mit der Regierung überworfen hatten, während andere ihre Tätigkeiten straffrei weiterführen konnten.
Bei der Polizei ist Korruption weiterhin weit verbreitet, vor allem bei Straßenkontrollposten. Der Polizeigeneralinspektor versuchte die Polizeiüberwachungsabteilung zu stärken, diese ist jedoch ineffektiv. Der Eindruck war weit verbreitet, dass Richter leicht bestechlich waren und dass sie nicht verlässlich unparteiische Urteile fällten.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Nigeria, 8.4.2011)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Aufgaben der Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" [NHRC]) sind Förderung und Schutz der Menschenrechte sowie Menschenrechtserziehung; derzeit konzentriert sie sich u.a. auf Polizeigewalt, Diskriminierung im Wirtschaftsleben, Gewalt gegen Frauen sowie Menschenrechtsbildung und -aufklärung. Soweit sich die Kommission Einzelschicksalen annimmt, hat ihre Arbeit lediglich empfehlenden Charakter. Nachdem es bereits 2006 zu einem überraschenden Wechsel an der Spitze der Kommission gekommen war, wurde im April 2009 die Kommissionsvorsitzende Ajoni ohne Angabe von Gründen durch den Wirtschaftsjuristen Ewubare ersetzt. Die offensichtliche politische Einflussnahme auf die Arbeit der Kommission gab Anlass zu Zweifeln an ihrer Unabhängigkeit und politischen Durchschlagskraft. Immerhin stärkt ein im Juni 2010 verabschiedetes Gesetz die personelle und finanzielle Unabhängigkeit der Kommission und gibt daher Anlass zur Hoffnung, dass die Kommission künftig weniger politischer Einflussnahme ausgesetzt ist.
Der Abschlussbericht der 1999 zur Untersuchung aller Menschenrechtsverletzungen zwischen dem 15. Januar 1966 (erster Militärputsch in Nigeria) und dem 28. Mai 1999 (Amtsantritt der Zivilregierung unter Präsident Obasanjo) eingesetzten Human Rights Violations Investigation Commission ist bis heute nicht veröffentlicht.
Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsor-ganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können. Sie sind nach Art, Größe und Zielrichtung sehr unterschiedlich und reichen von landesweit verbreiteten Organisationen wie der CLO (Civil Liberties Organization), der CD (Campaign for Democracy) und LEDAP (Legal Defense Aid Project), die sich in erster Linie in der Aufklärungsarbeit betätigen, über Organisationen, die sich vorrangig für die Rechte bestimmter ethnischer Gruppen einsetzen, und Frauenrechtsgruppen bis hin zu Gruppen, die vor allem konkrete Entwicklungsanliegen bestimmter Gemeinden vertreten. Auch kirchliche und andere religiös motivierte Gruppierungen sind in der Menschenrechtsarbeit aktiv.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen sind in Nigeria aktiv und arbeiteten üblicherweise ohne Einschränkungen seitens der Regierung. Regierungsbeamte waren gelegentlich kooperativ.
(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Nigeria, 8.4.2011)
Grundversorgung/Wirtschaft
Nigeria ist das bevölkerungsreichste Land Afrikas, nach Südafrika mit Abstand die zweitgrößte Volkswirtschaft südlich der Sahara, verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen durchweg ein hohes einstelliges Gesamtwirtschaftswachstum verzeichnen
Weiterhin gelten allerdings folgende Herausforderungen:
• Die weitgehende Abhängigkeit von Öleinnahmen (über 90 Prozent der Exporterlöse; 80 Prozent der staatlichen Einnahmen und rund ein Drittel des BIP) besteht fort.
• Mehr als die Hälfte der Bevölkerung lebt weiterhin in extremer Armut (weniger als 1 US-Dollar pro Tag)
• Falls die derzeitige relative Besserung der Lage im Nigerdelta mit der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung nicht andauert, ist bei einer Reduktion der Förderquoten mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen.
• Die Infrastruktur, vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport, ist weiterhin mangelhaft und gilt als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen Sicherheit - Nigeria Wirtschaft, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 6.6.2011)
Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 2008 rund 18% des BIP, 85% der Staatseinnahmen und 95% der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder; es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Nach Schätzungen des UNDP leben rund 65% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1.000 US-Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Die Bekämpfung von extremer Armut und Hunger ist das wichtigste der Millenniumsziele der Regierung. Der Prozentsatz der Gesamtbevölkerung, die von weniger als einem US-Dollar leben musste, war über Jahre hinweg hoch, begann aber nun zu fallen. Im Jahr XXXX waren 70,2% betroffen, im Jahr 2005 70,8%, und 64,4% im Jahr 2007/2008
(IOM: Migration in Nigeria - A country profile 2009, 2009, http://publications.iom.int/bookstore/free/Nigeria_Profile_2009.pdf, Zugriff 6.6.2011)
Medizinische Versorgung
Das wichtigste Organ der Regierung im Rahmen der Bereitstellung von Gesundheitsversorgung ist das Bundesgesundheitsministerium. Dem Ministerium obliegt die Verantwortung für die Koordinierung aller Aktivitäten im Gesundheitsbereich im ganzen Bundesgebiet. Die medizinische und Gesundheitsversorgung liegt auch in der Verantwortung der Regierungen der einzelnen Bundesstaaten, die Krankenhäuser in Großstädten und Städten unterhalten. In den meisten Hauptstädten der einzelnen Bundesstaaten gibt es öffentliche und private Krankenhäuser und Spezialkliniken. In jeder Stadt gibt es zudem ein vom Bundesgesundheitsministerium finanziertes Universitäts-Lehrkrankenhaus.
Öffentliche (staatliche) Krankenhäuser: Hierzu zählen Allgemeinkrankenhäuser, Universitäts- und Lehrkrankenhäuser sowie Spezialkliniken. Die Preise sind nicht hoch, doch in einigen Krankenhäusern mangelt es an Geräten und angemessener Ausstattung. Häufig gibt es Verzögerungen und es kann vorkommen, dass Patienten wegen des großen Andrangs nicht umgehend behandelt werden. Die Behandlungskosten bzw. Anmeldegebühren in staatlichen Krankenhäusern betragen NGN 500 (€ 2,30). Labortests kosten zwischen NGN 700 und NGN 1.200 (€ 3,21 bis € 6).
Private Krankenhäuser: Dies sind Standard-Krankenhäuser. Während einige von ihnen über eine geeignete Krankenhausausstattung verfügen, ist dies bei anderen nicht der Fall und diese müssen die Patienten für Labor- und Röntgenuntersuchungen an größere Krankenhäuser überweisen. Sie sind in der Regel teurer, sind jedoch für alle, die sie sich leisten können, zugänglich. Die Behandlungskosten in privaten Krankenhäusern reichen von NGN 4.000 bis NGN 6.000 (€ 18,35 bis € 28). Labortests kosten zwischen NGN 1.000 und NGN 1.500 (€ 5 bis € 7) pro Test.
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin; IRRICO II; Nigeria, 13.11.2009)
Weitere, nach Malaria, vorherrschende gesundheitliche Probleme sind Bluthochdruck, Diabetes, HIV, Tuberkulose, Meningitis (Meningitis cerebrospinalis), Sichelzellanämie, Typhus usw. HIV und Tuberkulose werden in Nigeria in fast allen staatlichen Krankenhäusern kostenlos behandelt (abhängig von der Medikamentenverfügbarkeit)
Das National Health Insurance Scheme (NHIS, Nationales Krankenversicherungssystem) wurde 1962 ausgearbeitet. Es dauerte jedoch 40 Jahre, bis das Programm am 22. März 2002 aktiviert wurde. Das System soll den einfachen Zugang zur medizinischen Versorgung ermöglichen und die Probleme in der Gesundheitsversorgung in Nigeria beheben. Es soll als Partnerschaft zwischen Staat und Bevölkerung die Gesundheit der Nation sicherstellen. Unter der derzeitigen Regierung wurde der offizielle Start des Systems im Juli 2005 angekündigt, beginnend mit dem öffentlichen Sektor. Nun ist der private Sektor zum Programm hinzugekommen. Für die Teilnahme am Programm muss ein Beitragszahler bei einer vom NHIS zugelassenen Health Maintenance Organisation (HMO) registriert sein. Der Beitragszahler erhält eine ID-Karte, deren Vorlage für eine Behandlung nötig ist.
Medikamente sind erhältlich, können aber abhängig von der Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Teilen von Nigeria. Daten aus einer Studie, die in 36 Ländern aus allen geografischen Regionen der WHO und allen Einkommensgruppen der Weltbank durchgeführt wurde, zeigen einen alarmierenden Mangel der Verfügbarkeit unverzichtbarer Arzneimittel im öffentlichen Sektor. Aus der Untersuchung, die auch Nigeria einschließt, geht hervor, dass dieser Umstand die Menschen dazu bringt, höhere Preise im privaten Sektor zu zahlen oder ohne Medikamente auszukommen.
(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin; IRRICO II; Nigeria, 13.11.2009)
Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, qualifiziertem Personal und Hygiene mit europäischen Standard nur vereinzelt in städtischen Zentren vergleichbar. In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser zumindest mit Röntgengeräten, einige mit CATScan ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung. Auf 100.000 Einwohner kommen 21 Ärzte, eine Krankenschwester für 1.129 Menschen und ein Spitalsbett für 2.342 Einwohner.
Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teilw. kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Vorbeugeimpfaktionen werden von IOs finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand. So sind 70vH aller weltweiten Poliofälle in Nigeria registriert.
(OB XXXXja: Asylländerbericht Nigeria, Stand Juni 2010)
Es gibt eine allgemeine Kranken- oder Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10% der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formellen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich zu Leistungen an die Berechtigten führen werden.
Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Lande, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden. Menschen mit psychischen Erkrankungen werden oft gegen ihren Willen in psychiatrischen Einrichtungen verwahrt, in denen sie nicht adäquat behandelt werden (können).
Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen,
sind nicht bekannt. Aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind zwar möglich, können von dem Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden. Nach offiziellen Schätzungen sind ca. 5% der Bevölkerung mit HIV/Aids infiziert. Tatsächlich dürfte die Infektionsrate um einiges höher liegen. Regierung und private Organisationen betreiben Aufklärung, was zu einer leicht rückgängigen Infektionsrate führte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 11.3.2011)
Rückkehrfragen
Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbes. dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
(OB XXXXja: Asylländerbericht Nigeria, Stand Juni 2010)
Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt geworden. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft von der nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service) oder der Drogenpolizei befragt. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt. Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die National Drug Law Enforcement Agency überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch nicht zu befürchten.
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos grundsätzlich vorhanden. Diese befinden sich jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. eine ausreichende Versorgung von minderjährigen Rückkehrern dort nicht ohne weiteres gewährleistet wäre.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Die Beamten der Nigerian National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) gaben an, dass das Dekret 33 aus dem Jahr 1990 zwischen 1990 und 2000 angewendet wurde. Über den Zeitraum von 1990 bis 1995 sind keine statistischen Informationen verfügbar, im Zeitraum von 1996 bis 2000 wurden 451 Nigerianer aufgrund rechtlicher Vorgaben des Dekrets 33 verfolgt oder verurteilt. Jedoch wurden diese für die Schädigung des Ansehens Nigerias im Ausland durch die Verurteilung aufgrund eines Drogendeliktes bestraft, und nicht wegen des Drogendeliktes an sich. Diese waren somit, gemäß NDLEA, niemals dem Risiko einer Doppelbestrafung im Sinne der nochmaligen Verurteilung wegen desselben Delikts ausgesetzt. Seit dem Jahr 2000 ist die Anwendung des Dekrets 33 ausgesetzt und somit auch damit zusammenhängende Untersuchungen. Seit XXXX gab es keine Verfahren aufgrund der Bestimmungen des Dekrets 33 mehr.
(UK Home Office: Report of Joint British-Danish Fact-Finding Mission to Lagos and XXXXja, Nigeria 9 - 27 September 2007 and 5 - 12 January 2008, 29.10.2008)
Der Botschaft sind keine Fälle bekannt, in welchen ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger, von den Sicherheitsbehörden auf Grund von Dekret 33 verfolgt worden ist.
(ÖB XXXXja: Asylländerbericht Nigeria, Stand Juni 2010)
Dokumente
Es ist in Nigeria aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens und verbreiteter Korruption in den Passbehörden ohne weiteres möglich, sich einen nigerianischen Reisepass zu besorgen, der zwar formal echt ist, aber inhaltlich falsch ist.
Echte nigerianische Pässe werden auch ohne persönliche Vorsprache des Passinhabers ausgestellt (so genannte Proxy-Pässe). Aus diesem Grund ist es möglich, dass nigerianische Staatsangehörige in Deutschland einen neuen Pass vorlegen, in dem sich kein nigerianischer Ausreisestempel befindet. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass die Ausreise nicht mit diesem Pass stattgefunden hat. Obwohl solche Pässe nach Angaben des nigerianischen Außenministeriums ungültig sind, weil sie in Abwesenheit des Passinhabers ausgestellt wurden, führt die nigerianische Passbehörde (Nigerian Immigration Service, dem Innenministerium unterstehend) die Ausstellungspraxis fort. Nigerianische Passbehörden stellen zudem selbst bei Vorlage eines erkennbar ge- oder verfälschten Passes einen neuen, formal echten Pass mit den Personaldaten aus dem gefälschten Pass aus und stempeln den ge- bzw. verfälschten Pass lediglich ungültig, ohne ihn einzuziehen.
Gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden sowie Zeugnisse von Schulen und Universitäten), die aber oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind, sind in Lagos, aber wohl auch in anderen nigerianischen Städten ohne Schwierigkeiten käuflich zu erwerben. Diese Fälschungen sind gut gemacht und von echten Dokumenten kaum noch zu unterscheiden. Auch inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigungen (Gefälligkeitsbescheinigungen) sowie Gerichtsurteile in Familiensachen kommen vor. Fälschungstypische Fehler sind dabei nicht aufzeigbar; die Urkunden müssen durch die als ausstellende Behörde angegebene Stelle überprüft werden.
In der Vergangenheit vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehör-den waren in der Form oftmals fehlerhaft oder enthielten falsche Darstellungen der behördlichen Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Auch Aufrufe von Kirchengemeinden, dem namentlich genannten Asylbewerber Zuflucht und Schutz zu gewähren, waren oftmals gefälscht. Diesbezügliche Überprüfungen ergaben, dass die Kirchengemeinde entweder nicht existierte oder aber der unterzeichnete Geistliche dort nicht bekannt war.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: Februar 2011, 7.3.2011)
Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen wurde, dient dies zur Dokumentierung der geschilderten chronologischen Hergänge der Ereignisse bzw. gegen jüngere öffentlich zugängliche Quellen, seien sie von UNHCR, Menschenrechtsorganisationen oder periodisch aktualisierte Online-Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen der Schilderung chronologischer Hergänge asylrelevanter Ereignisse. Das Bundesasylamt konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken (vgl. zu dieser Vorgangsweise etwa Bescheid des UBAS vom 4.2.2005, Az.:
242. 404/0-VII/22/03). Aufgrund der politischen kontinuierlichen Lage, sowie aufgrund der Ausführungen in den vorhergegangenen Sätzen sind daher sämtliche Quellen als aktuell anzusehen.
Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach von besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diese Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behaupteter maßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung findet sich bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprungs (vgl. hiezu Feststellung des UBAS im Bescheid 3.2.20005, Az.:
242. 404/0-VII/22/03 zum Verhältnis zwischen Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes und Menschenrechtsorganisationen)."
Beweiswürdigend wurde durch das Bundesasylamt im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, Nigeria verlassen zu haben, weil er von seinem Onkel namens XXXX, der bereits seinen Vater getötet habe, umgebracht würde, weil dieser die Nachfolge des Vaters des Erstbeschwerdeführers antreten wolle, dies jedoch nicht möglich sei, solange der Erstbeschwerdeführer, der als Erstgeborener für diese Position vorgesehen sei, am Leben wäre.
So habe sich der Beschwerdeführer auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt und habe trotz Nachfrage keine konkreten oder detaillierten Angaben machen können.
Der Beschwerdeführer habe bereits im Hinblick auf seine Angaben zu seinen familiären Verhältnissen nicht überzeugen können, zumal er am 17.08.2010 behauptet habe, lediglich einen Bruder zu haben, der an seiner Heimatadresse in XXXX lebe. Am 16.03.2011 habe er sein Vorbringen dann insofern abgeändert, als er angegeben habe, neben seinem Bruder noch drei Schwestern zu haben. Auch habe er divergierend zu seinen zuvor getätigten Angaben ausgeführt, dass sein Bruder auf der Flucht im Busch ums Leben gekommen sei.
In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer in keinem Wort erwähnt, dass es sich bei dem Mann namens XXXX um seinen Onkel handle. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen anzugeben, wann sein Vater konkret umgebracht worden sei, dies obwohl es sich dabei um "ein einschneidendes Erlebnis" handeln müsse.
Was das Begräbnis des Vaters betrifft, so habe der Beschwerdeführer zunächst davon gesprochen, dass dieser im Haus begraben worden sei und "nur einen Augenblick später" sein Vorbringen dahingehend abgeändert, dass sein Vater in den Busch gebracht worden sei, um dort begraben zu werden.
Festzuhalten sei überdies, dass es dem Beschwerdeführer weder möglich gewesen sei, anzugeben, welche Aufgaben sein Vater als König zu verrichten gehabt habe noch wie groß die Gemeinde XXXXr sei. Auch den Palast, in dem er gewohnt habe, habe er nicht detailliert beschreiben können, sondern lediglich ausgeführt, dass dieser "sehr groß" gewesen sei.
Was die Umstände des Todes seines Vaters betreffe, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass dieser im Zuge eines Kampfes umgebracht worden sei, habe aber auch diesen nicht beschreiben können, weil sein Vater nicht im Palast, sondern in einem anderen Dorf umgebracht worden sei.
Auf Vorhalt, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausführungen, wonach er jetzt schon seit langem nicht mehr dort lebe und der Sitz möglicherweise jemandem anderen übergeben worden sei, nunmehr keine Gefahr mehr bestehe, habe er sein Vorbringen abgeändert, indem er zu Protokoll gegeben habe, dass nunmehr niemand dort sitze; dies wisse er weil dies so Tradition sei.
Was das Geburtsdatum des Beschwerdeführers betreffe, so sei aufgrund des Gesamtgutachtens des XXXX XXXXvom XXXX von einem Mindestalter von neunzehn Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen und sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens eindeutig volljährig und somit nicht minderjährig gewesen sei und sein gesamtes Vorbringen somit im Lichte der Volljährigkeit zu bewerten sei.
Im Übrigen hätten sich auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsland keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher eine Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz rechtfertige und stelle die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers mangels Vorliegens nennenswerter integrativer Anknüpfungspunkte im Ergebnis keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die beim (damaligen) Bundesasylamt am 04.11.2011 fristgerecht eingelangte Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurden Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. So habe das Bundesasylamt während des offenen Verfahrens, den Beschwerdeführer des rechtlichen, gesetzlichen Vertreters beraubt, wie er Minderjährigen zustehe und habe der Beschwerdeführer somit keine faire Chance gehabt, dagegen anzukämpfen. Bei richtiger und sorgfältiger Verfahrensführung und inhaltlich richtiger Beurteilung hätte das Bundesasylamt zu einem für den Beschwerdeführer positiveren Ergebnis kommen müssen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 11.11.2011 beim damaligen Asylgerichtshof ein, welcher keine weiteren Verfahrensschritte setzte.
Mit 01.01.2014 ging die Rechtssache in die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W125 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (als junger Erwachsener) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (als junger Erwachsener) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG und des § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (als junger Erwachsener) verurteilt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2015, Zl W125 1416252-2/10E, wurde das Verfahren aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015, Zl W125 1416252-2/12E, wurde das Beschwerdeverfahren nach Mitteilung einer nunmehrigen neuen Zustelladresse gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 fortgesetzt.
5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der Sache des Beschwerdeführers sodann am 17.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer und sein Vertreter persönlich beteiligten. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteieneinvernahme des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren (neu) eingeführten Länderberichte. Die Beschwerdeverhandlung nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:
"(...)
VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.
VR befragt die anwesende Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen.
BF: Mir geht es gut.
(...)
Eröffnung des Beweisverfahrens gemäß § 25 Abs. 6 VwGVG
VR: Was ist Ihrer Ansicht nach Ihr wahres Geburtsdatum?
BF: Mein richtiges Geburtsdatum ist der XXXX.
Festgehalten wird, dass sich im Verfahren auf Grund gutachterlicher Ergebnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit ein noch früheres Geburtsdatum ergeben hat (das BAA ging offenbar von einem fiktiven Datum XXXX aus; relevant erscheint auch, dass der BF in der Schweiz mit dem Geburtsdatum XXXX registriert ist). Dies hat aber prima facie keine zentralen Auswirkungen auf die Integrität des Verwaltungsverfahrens, da auch unter Annahme eines Geburtsdatums von XXXX der nunmehr angefochtene Bescheid des BAA vom 18.10.2011 bereits zum Zeitpunkt der Volljährigkeit ergangen ist.
Auf Vorhalt dieser Ausführungen: In der Schweiz ist der Behörde ein Fehler passiert. Ich habe damals mein Alter mit 17 Jahren angegeben und gesagt, dass ich am XXXX geboren bin. Ich habe dann ein Dokument mit einem anderen Geburtsdatum erhalten und habe die Behörde darauf aufmerksam gemacht.
VR: Wo befindet sich das Original Ihrer Weißen Karte?
BF: Ich habe das Original verlegt.
VR: Können Sie sich an Ihre im Verfahren vor dem Bundesasylamt (Erstbefragung am 17.08.2010, insbesondere Einvernahme vor dem BAA am 16.03.2011), getätigten Angaben erinnern? Haben Sie bisher im Verfahren, vor dem BAA, immer die Wahrheit angegeben oder wollen Sie irgendetwas korrigieren, war alles in Ordnung bei diesen Einvernahmen?
BF: Ja. Ich erinnere mich, was ich damals gesagt habe. Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich hatte keinerlei Probleme.
VR: Sie wurden während Ihres Aufenthaltes in Österreich bereits viermal rechtskräftig verurteilt, davon dreimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und einmal wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden!? Wollen Sie sich dazu äußern?
BF: Ich habe dazu nichts zu sagen.
VR: Wie gestaltet sich Ihr Leben in Österreich derzeit?
BF: Ich habe eine Familie. Mit dieser Familie bin ich in der Kirche engagiert. Ich arbeite seit meiner Haftentlassung auch in der Kirche "XXXX", diese befindet sich in der XXXX.
VR: Haben Sie schon Deutschkurse abgeschlossen? Verstehen Sie Deutsch? Verstehen Sie, wenn der Dolmetscher oder ich heute zu Ihnen sprechen?
BF: Das war mir zum Teil zu schnell, was der Richter auf Deutsch gesagt hat. Ich verstehe ein bisschen, aber nicht alles. Ich habe 2010, als ich in dieser Kinderpension untergebracht war, 2 Monate lang einen Deutschkurs besucht, aber seither nicht mehr. Erst jetzt wieder bin ich in einem Deutschkurs. Ich bin in XXXX Wien bei einer Institution.
VR: Haben Sie nun familiäre oder private Anknüpfungspunkte zu Österreich? Wenn ja, schildern Sie diese!?
BF legt vor: ein Vaterschaftsanerkenntnis vom 28.02.2013 des Magistrats der Stadt XXXX, XXXX(in Kopie; Beilage A zur Verhandlungsschrift).
VR: Erzählen Sie über Ihre Familie?
BF: Die Mutter meines Kindes wohnt mit meinem Kind, zu dem ich die Vaterschaft anerkannt habe und mit einem weiteren Kind aus einer früheren Beziehung im Kolpingheim XXXX. Zu Ihrem Aufenthaltsstatus:
Sie war Asylwerberin. Sie hat jetzt zusammen mit den Kindern ein Visum auf 1 Jahr befristet. Zu unserer Beziehung: Ich habe die Mutter meines Kindes 2011 kennen gelernt. Wir waren auch zusammen. Doch dann hatte ich dieses Problem und ich kam in das Gefängnis. Als ich aus dem Gefängnis kam, wollte mich die Mutter meines Kindes nicht mehr sehen. Während einer meiner Gefängnisaufenthalte bekam sie dann ein Kind von einem anderen Mann. Aber ich liebe meinen Sohn. Ich bin immer da für meinen Sohn. Auch heute nach der Schule werde ich ihn besuchen. Jedes Wochenende, am Freitag, Samstag, Sonntag ab 10.00 Uhr, verbringe ich Zeit zusammen mit ihm (einkaufen, Fußballspielen). Unter der Woche führe ich ihn auch in den Kindergarten. Ich hole ihn ab, ziehe ihn an und wir gehen dann spazieren. Ich besuche meinen Sohn ständig. Vor allem am Freitag und am Samstag. Zur Beziehung mit der Mutter des Kindes: Als ich das 1. Mal aus dem Gefängnis kam, wollte mich die Mutter meines Kindes nicht mehr sehen. Sie hat mir gesagt, dass ich meinen Sohn jederzeit besuchen kann. Jetzt ist es so, dass ich immer nur meinen Sohn besuchen gehe. Zur Frage der finanziellen Unterstützung seines Sohnes: Ja, ich unterstütze ihn finanziell. Ich bezahle monatlich für die Verpflegung und für Lebensmittel und auch für das Schulessen 120 Euro/Monat.
VR: Haben Sie sonst Bezugspersonen oder Freunde in Österreich?
BF: Wie eingangs erwähnt bin ich Mitglied der Kirche "XXXX". Ich habe mein Leben Christus verschrieben. Zusammen mit anderen predigen wir für die Leute. Ein Mann predigt das Wort Gottes für mich. Am Donnerstag und am Freitag arbeite ich zusammen mit anderen in der Kirche. Wir erledigen verschiedenste Tätigkeiten. Am Sonntag nehme ich meinen Sohn manchmal in die Kirche mit.
VR: Sind Sie gesund? Hatten Sie schwere chronische Krankheiten?
BF: Ja, ich leide an Epilepsie. Als ich dort in der Kinderpension untergebracht war, wurde ich in XXXX behandelt. Mein Vertreter hat alle Unterlagen. Ich nehme Medikamente nach wie vor ein. Seit 2012 war ich wegen meiner Epilepsie nicht mehr beim Arzt. Ich habe Medikamente von 2010 bis 2012 eingenommen, seither nicht mehr.
VR: Haben Sie aktuelle Symptome der Krankheit, wenn Sie sie nicht mehr behandeln?
BF: Als ich 2010 nach Österreich kam, bin ich jeden Monat an die sechsmal zusammen gebrochen. Jetzt passiert das monatlich vielleicht noch zweimal. Der Grund, warum ich seit 2012 keine Medikamente mehr einnehme ist, dass ich das Geld nicht habe. Früher war die Behandlung kostenlos, da hat das Kinder-Kolpingheim alles bezahlt.
VR: Wurden Sie während Ihrer Strafhaft nicht zumindest medikamentös behandelt?
BF: Es gab Probleme mit der Versicherung. Auf Nachfrage: Ich habe dieses Jahr keine Behandlung bekommen.
VR: Was wäre Ihre berufliche Perspektive, wenn Sie in Österreich bleiben könnten?
BF: In Afrika habe ich Leuten die Haare geschnitten, das ist mein Beruf.
VR: Wo sind Sie in Nigeria geboren und wo lebten Sie die meiste Zeit Ihres Lebens in Nigeria?
BF: Ich bin in Delta-State, XXXXr geboren. Ich habe auch den Großteil meines Lebens in XXXXr gelebt.
VR: Wie lange braucht man von XXXXr nach XXXX?
BF: XXXXr ist ein Dorf bzw. eine Stadt. XXXX ist weit weg von XXXXr. Vielleicht 2 Fahrstunden, vielleicht 4 Fahrstunden. Dort war ich nie.
VR: Welche Familienangehörigen haben Sie in Nigeria (auf unterschiedliche Angaben im Verfahrens wird verwiesen)?
BF: Ich habe 3 Schwestern. Mich eingerechnet, waren wir 2 Buben.
VR: Ihre Geschwister und Ihre Mutter leben noch immer in Nigeria?
BF: Mein Bruder ist verstorben. Ich habe in Nigeria jetzt noch meine 3 Schwestern und meine Mutter.
VR: Alle leben in XXXXr?
BF: Ja.
VR: Wovon bestreiten sie ihren Lebensunterhalt? Haben sie ein Grundstück?
BF: Ja. Sie haben ein Haus und ein Grundstück. Es handelte sich damals um das Haus, wo mein Vater früher gewohnt hat. Sie leben von der Landwirtschaft.
VR: Telefonieren Sie, kommunizieren Sie mit moderner Kommunikation?
BF: Bis 2012 hatte ich telefonischen Kontakt mit ihnen. Seit meiner Haftentlassung konnte ich sie unter dieser Nummer nicht erreichen.
VR: Versuchten Sie nicht über Freunde oder Bekannte den Kontakt herzustellen? Haben Sie Briefe geschrieben?
BF: Doch, das habe ich. Ich habe natürlich unsere Adresse. Die Telefonnummer funktioniert nicht mehr.
VR: Wurden Briefe auch nicht beantwortet?
BF: Nein. Ich habe keine Briefe geschrieben.
VR: Sie gaben in der Erstbefragung am 17.08.2010 an, dass Ihr Bruder an der Heimatadresse lebe, am 16.03.2011 sprachen Sie davon, dass Ihr Bruder gemeinsam mit Ihnen geflüchtet sei und am Weg hierher im Busch ums Leben gekommen sei; dies passt nicht zusammen.
BF: Diese 2. Version habe ich immer gesagt.
VR: Können Sie ein wenig näher ausführen, wie gestorben ist?
BF: Mein Bruder starb im Busch in der Türkei. Das war, als wir damals in der Türkei ankamen. Man hat uns damals im Busch erwischt, geschlagen und dann zur Straße geprügelt. Es versuchten alle davon zu laufen. Mein Bruder konnte nicht mehr laufen. Er fiel zu Boden. Ich bin dann zurück zu ihm. Ich habe ihn hochgehoben. Er konnte nicht mehr.
Anmerkung: Der BF zeigt sich emotional sehr bewegt.
VR: Das war sicher in der Türkei auf der Flucht?
BF: Ja. Das war dort auf der Flucht. Er konnte nicht mehr. Ich musste ihn zurücklassen, das war in der Türkei.
Die Verhandlung wird kurzzeitig zwecks Erholungspause unterbrochen.
BFV legt zum bisherigen Verlauf der Verhandlung vor: Befund des XXXXXXXX, XXXXvom 12.11.2010 über den Gesundheitszustand des BF, sowie Befundbericht der XXXX Ambulanz des XXXX XXXX, Innere Medizin, vom 26.01.2011 (wird als Beilage B zur Verhandlungsschrift genommen).
VR: Wie alt war Ihr Bruder als er gestorben ist? (Erörtert wird: Bf gab in Einvernahme vom 16.03.2011 an, dass sein Bruder 15 Jahre alt gewesen sei. Nach den Angaben in der EB, wonach dieser im Jahr 1997 geboren sei, müsste dieser somit im Jahr 2012 gestorben sein; dies ist wiederum nicht mit den Angaben, wonach dieser auf der Flucht mit dem Bf gestorben sei, zu vereinbaren.)
BF: 15 Jahre alt.
VR: Hatten Sie in Nigeria einen Reisepass, Führerschein oder Personalausweis, besaßen Sie niemals solche Dokumente?
BF: Ich hatte nie solche Dokumente.
VR: Welcher Religion und Volksgruppe gehören Sie an?
BF: XXXX. Ich bin Christ.
VR: In Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihr Vater von einem Mann namens XXXX getötet worden sei; in der Einvernahme vom 16.03.2011 sprachen Sie davon, dass Ihr Vater von Ihrem Onkel umgebracht worden sei. Weshalb haben Sie nicht bereits in der Erstbefragung erwähnt, dass es sich bei XXXX um den Onkel Ihres Vaters handelt?
BF: Ja. Das ist ein und dieselbe Person. Er hat meinen Vater umgebracht.
VR: Wann ist Ihr Vater getötet worden? War dies vor oder nach Ihrer Ausreise aus dem Heimatland?
BF: Mein Vater wurde getötet, bevor ich wegging.
VR: Können Sie ein genaueres Datum angeben?
BF: Nein.
VR: Wenn Sie Juni oder Juli 2009 heranziehen, da haben Sie Ihren Angaben nach, Nigeria verlassen, können Sie dann ein genaues Datum angeben?
BF: Mein Vater wurde 2009 getötet.
VR: Erzählen Sie die Umstände des Todes Ihres Vaters im Detail! Welche persönlichen Wahrnehmungen haben Sie gemacht?
BF: Ich war damals noch klein im Jahr 2009. Ich war selbst nicht dabei, als mein Onkel meinen Vater umbrachte. Alle Leute wussten, dass er für den Tod meines Vaters verantwortlich ist. XXXX hat viel Geld. Mein Vater war an Jahren älter und er hatte den Sessel geerbt (Thron). Nur wegen dieses Throns hat XXXX meinen Vater umgebracht. Er wollte unbedingt an Stelle meines Vaters den Thron inne haben. Weil er Geld hatte, glaubte er, dass mein Vater ihm den Thron überlassen muss. Die Leute im Dorf waren dagegen: Sie haben gesagt, dass der Thron nichts mit Geld zu tun hat. Mein Vater und mein Onkel hatten täglich miteinander gestritten. Es kam auch zu Tätlichkeiten. An diesem Sonntag ist mein Vater aus dem Palast gefahren. Meine Verwandten und ich blieben im Palast. Wir erfuhren, dass XXXX mit seinen Burschen gekommen sei und meinen Vater umgebracht hat. selbst jetzt, wo mein Vater tot ist, darf XXXX den Thron nicht besteigen, denn eigentlich müsste ich der nächste König werden. Ich bin der Sohn meines Vaters und zwar nunmehr der einzige Sohn. Früher waren wir noch 2 Söhne. Meine Mutter hat gesagt, dass ich Afrika verlassen soll, weil mich mein Onkel sonst umbringt.
VR: Wurde Ihnen erzählt, wie Ihr Vater getötet wurde?
BF: Meine Mutter hat mir die Geschichte erzählt. Als mein Vater getötet wurde, waren wir alle im Palast. Dann wurde uns gesagt, dass mein Vater umgebracht wurde.
VR wiederholt die Frage.
BF: Mein Vater war gerade mit dem Wagen aus dem Palast gefahren. Mein Onkel hat ihn mit zahlreichen Burschen erschossen.
VR: Wo und wann wurde Ihr Vater beerdigt? Waren Sie dabei? Auf uneinheitliche Angaben im Verfahren wird verwiesen.
BF: Nein, nicht im Haus, es war im Busch. Ich bin schon weg, ich habe nur erfahren, dass mein Vater im Busch beerdigt wurde. Ich war nicht beim Begräbnis dabei.
VR: Hat es nach dem Tod Ihres Vaters polizeiliche Ermittlungen gegeben? Hat die Polizei gar nichts gemacht?
BF: Bei mir zu Hause in XXXXr ist es so, dass man mit Geld alles erreichen kann. Mein Onkel selbst ist nicht bei der Polizei. Er kennt alle bei der Polizei. Sie haben Angst vor ihm. Er ist kein guter Mensch.
VR: Wie kommt es dazu, dass Ihr Onkel so eine überragende Position in Ihrer Heimatregion ausfüllt?
BF: Mein Onkel besitzt so viele Fahrzeuge, die im Straßentransport unterwegs sind. Er besitzt auch viele vermietete Büroräumlichkeiten. Er verleiht Geld gegen Zinsen an Politiker und andere Leute. Er kennt diese Leute alle. Wenn sie einmal ein Geschäft aufgebaut haben, zahlen sie ihm das Geld zurück.
VR: Welche Aufgaben hatte Ihr Vater als König?
BF: Wenn im Dorf jemand gestohlen hat oder wenn es zu einem Problem oder zu einer Auseinandersetzung im Dorf gekommen ist, mussten die Beteiligten in den Palast kommen. Mein Vater fragte, warum die Leute etwas getan haben. Er sprach ein Urteil. Jam, Palmwein und Ziegen haben die Leute als Geschenk gebracht.
VR: Beschreiben Sie den Palast, in welchem Sie vor der Ausreise gelebt haben!
BF: Der Palast war mit Stühlen versehen. Es gab rundherum Stühle. Mein Vater saß in der Mitte. Dann saßen die alten Männer (60-70 Jahre alt). Sie haben beraten. Dann gab es ein Urteil.
VR: Wenn Ihr Onkel so ein mächtiger Mann gewesen ist, warum hat er dann nicht so oder so diese Königswürde erlangt?
BF: Ich komme aus XXXXr/Delta-State. Wer dort den Thron als König innehat, genießt den Respekt. Das ist unsere Kultur, es geht nicht um Geld. Deswegen wollte der Onkel unbedingt den Thron übernehmen. Wer den Thron innehat, dem zollen die Menschen Respekt. Sie fallen auf den Boden und sagen: Iwe". Deswegen hat mein Onkel meinen Vater umgebracht. Er wollte diesen Thron.
VR: Hat Ihr Onkel Sie konkret bedroht, bevor Sie weggegangen sind?
BF: Als mein Vater starb, kam ein paar Wochen später der Onkel mit sehr vielen Leuten in den Palast. Im Palast waren 15 Leute, welche für meinen Vater gearbeitet haben. Mein Onkel und seine Leute haben im Palast alles auf den Kopf gestellt. Sie haben nach mir und nach meinem jüngeren Bruder gesucht. Die Mädchen hatten keine Probleme. Es kam dann zu Kämpfen. Ich kann die damals erlittenen Verletzungen zeigen.
VR: Wie gelang Ihnen dann die Flucht?
BF: Nach den Kämpfen war ich in meinem Zimmer. Sie haben es nur auf mich und meinen Bruder abgesehen gehabt und nicht auf die Mädchen. Zusammen mit 3 Männern, die für meinen Vater gearbeitet hatten, sind dann mein Bruder und ich zum ehemaligen Berater meines Vaters geflohen. Dieser hat uns in seinem Haus versteckt. Mein Bruder und ich waren bei ihm im Haus. Die 3 Männer, die für meinen Vater gearbeitet haben, sind wieder zurück in den Palast. Mein Bruder und ich wurden im Dorf gesucht. Meine Mutter kam zum Haus des Beraters und sagte, wir sollen das Haus verlassen.
VR: Wenn Sie eingangs Ihrer letzten Antwort gesagt haben: "nach den Kämpfen war ich in meinem Zimmer", wie schafften Sie es, dass Sie nicht gefunden wurden, sondern sich in Ihrem Zimmer aufhalten konnten?
BF: Ich bin aus XXXXr/Nigeria geflohen. In einem Palast gibt es auch eine Hintertür. Wir haben dann diese Leute getroffen, die für meinen Vater gearbeitet hatten. Als der Lärm im Palast aufkam, sind wir dann mit diesen Männern davongelaufen.
VR: Wer hat nunmehr den Sitz Ihres Vaters eingenommen?
BF: 2010, 2011, 2012 hat niemand den Thron bestiegen. In Nigeria versuchen Leute den Thron für sich zu bekommen. XXXX soll im Moment um den Thron mit einem anderen Mann kämpfen. Soviel ich weiß, ist der Thron aber noch immer unbesetzt.
VR: Woher glauben Sie das zu wissen, wenn Sie seit 2012 keinen Kontakt mehr zu Ihrer Familie haben? Haben Sie andere Quellen, die Sie über die Lage am Laufenden halten?
BF: Das letzte Mal, als ich mit meiner Mutter Kontakt hatte, erzählte sie, dass XXXX alles unternehmen wolle, um den Thron zu bekommen. Dass es Leute im Dorf gibt, die sagen, dass jemand aus unserer Familie, den Thron innehaben soll, das ist das Letzte, was ich gehört habe.
VR: Von welcher Seite befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr konkret Gefahr? Würde Sie der Onkel sofort töten, wenn er Sie sehen würde? Haben Sie andere Befürchtungen?
BF: Ich glaube, ich kann erst wieder zurück, wenn mein Onkel tot ist.
VR: Vorhalt: Es ist nicht davon auszugehen, dass Ihnen aufgrund der geschilderten Probleme auf dem gesamten Staatsgebiet Gefahr drohen würde - was spräche aus Ihrer Sicht konkret gegen einen Umzug in einen anderen Teil Nigerias, zum Beispiel auch nach Lagos oder in andere Großstädte, im christlich dominierten Süden des Landes?
BF: In Nigeria haben wir einen Präsidenten. Es heißt immer wieder, Nigeria sei so groß. In unserem Land kann man mit Geld die Polizei kaufen. Wenn man der Polizei Geld gibt, findet sie einen und man wird zu jemandem gebracht, der einen umbringt. Ich wäre nur in Asien oder in einem anderen Land Europas sicher.
Folgende Berichte werden in das Verfahren eingeführt und erörtert. Diese führen zu den unten gemachten Schlussfolgerungen.
*) USDOS 2014 Human Rights Report http://www.state.gov/documents/organization/236604.pdf; International Religious Freedom Report, August 2014
*) UK Home Office, Country Information and Guidance, Nigeria:
Background information, including actors of protection, and internal relocation (9.6.2015)
*) Amnesty International Report 2014/15: The State of the World's Human Rights, 27-30 (25.02.2015) https://www.amnesty.org/en/documents/pol10/0001/2015/en/
*) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria (Stand 14.07.2015)
*) ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Nigeria: Boko Haram (18.8.2015)
http://www.ecoi.net/local_link/310207/448143_de.html
*) Neue Züricher Zeitung, Präsidentenwahl in Nigeria - Historischer Machtwechsel in Nigeria (31.03.2015) http://www.nzz.ch/international/afrika/regierungspartei-wiegelt-anhaenger-zu-protesten-auf-1.18514293;
NZZ, Nigerias neuer Präsident Buhari - Der geläuterte Diktator (2.4.2015)
http://www.nzz.ch/international/afrika/der-gelaeuterte-diktator-1.18515177;
NZZ, Boko Haram verübt mehrere Massaker (2.7.2015) http://www.nzz.ch/international/afrika/nigeria-boko-haram-veruebt-massaker-1.18573552 ; The Guardian, Nigeria's staunch belief in new president Muhammadu Buhari being sorely tested (7.9.2015) http://www.theguardian.com/global-development/2015/sep/07/nigerias-staunch-belief-in-new-president-muhammadu-buhari-being-sorely-tested ; der Standard, Boko-Haram-Anführer in Nigeria verhaftet (23.9.2015) http://derstandard.at/2000022695764/Boko-Haram-Anfuehrer-verhaftet ;
*) Konvolut von Medieninformationen und Reisewarnungen von Behörden z. B. Deutsches Auswärtiges Amt und österr. BMEiA zu Boku Harum, zu Konflikten Christen/Moslems und zu Ebola.
Aus Sicht des VR folgt daraus im Wesentlichen Folgendes:
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich; insbesondere gibt es auch keine Hinweise auf Doppelbestrafung, wegen Drogendelikten im Ausland.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt.
Der Ausbruch von Ebolainfektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.
VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.
BF: Solange XXXX am Leben ist und ich dort wäre, würde er mich finden.
(...)
VR: Es fällt auf, dass Sie die Darstellung, wonach Sie im Palast vom Onkel verfolgt wurden, heute das erste Mal im Verfahren abgegeben haben. Das erscheint wie eine Vorbringenssteigerung!?
BF: Das wurde ich nie gefragt.
VR: In das Verfahren eingeführt werden die den Sohn des BF und dessen Mutter betreffenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu I4031437054 und 2000050, jeweils vom 12.05.2015 und bezughabende Auszüge. Daraus ergibt sich insbesondere, dass den beiden subsidiärer Schutz auf den Herkunftsstaat Sambia zuerkannt wurde. Die erkennende Richterin ist in der Begründung ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass der BF keine Unterstützung für das Kind leistet und die Mutter das alleinige Sorgerecht erhält. Erwähnt wird in der Verfahrenserzählung auch, dass offenbar die Vaterschaft ursprünglich bestritten worden ist.
VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BFV: Wie haben Sie als Kind bzw. als Jugendlicher gelebt und zwar, als Sohn eines Königs?
BF: Als ich noch klein war, hat mir meine Mutter manchmal gesagt, dass ich mit anderen Kindern nicht spielen soll, weil ich der Prinz war. Ich war aggressiv, als ich klein war, wenn es zu Raufereien kam.
BFV: Sie wurden Anfang August 2015 aus der Strafhaft entlassen und beziehen vom AMS Geld. Unterstützen Sie aktuell Ihr Kind finanziell?
BF: Ja. Ich unterstütze im Moment finanziell mein Kind.
VR: Mit den Zahlungen des AMS?
BF: Ja.
BFV: Überweisen Sie das Geld, geben Sie das Geld bar auf die Hand?
BF: Seit Oktober bezahle ich von den 550 Euro, die ich vom AMS erhalte, 120 Euro für Schul- und Essensgeld an die Mutter. Außerdem kaufe ich dem Kind auch Schuhe oder einen Ball oder was ein Kind so möchte.
BFV: Um wie viele Jahre war Ihr jüngerer Bruder jünger als Sie?
BF: Er war 2 Jahre jünger.
BFV bringt vor: Die emotionale Schilderung in der heutigen Verhandlung bezüglich des Todes des Bruders am Fluchtweg ist wohl von allen Anwesenden als sehr authentisch wahrgenommen worden. Die körperlichen Beschwerden, bei denen es auch den Verdacht auf Epilepsie gab, nämlich in den ersten Jahren des Aufenthaltes in Österreich, mögen auch einen Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Gründen, sowie mit den Ereignissen auf der Flucht haben. Diese vorgebrachten Erlebnisse sind geeignet, eine Traumatisierung hervorzurufen und von dem her wäre angesichts der Einvernahmen beim BAA ein milderer Maßstab zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit heranzuziehen. Die vom BF geschilderten Verhältnisse in Nigeria, insbesondere, dass es in einigen Fällen keinen effektiven Schutz der Staatsbürger durch die Sicherheitsbehörden gibt, sind in Einklang mit der Berichtslage, wie auch in dem aktuellen LIB des BFA vom Juli 2015 ersichtlich ist.
Dem BF ist sehr wohl ein Delinquenzhintergrund anzulasten, ohne dies entschuldigen zu wollen, mag doch bei Betrachtung seiner Lebensgeschichte einiges verständlicher erscheinen. Aktuell kann eine sehr positive Prognose getroffen werden. Der BF nimmt seine finanzielle Verpflichtung in Bezug auf sein Kind ernst, er ist mittlerweile durch den Bezug von AMS-Leistungen am Arbeitsmarkt in der Form integriert, dass er mit einer Beschäftigungsbewilligung eine Arbeitsstelle annehmen könnte. Von dem her erscheint das Risiko eines erneuten Abrutschens in ein kriminelles Milieu gering. Dazu kommt, dass der BF schildert, nunmehr in einer Kirchengemeinde integriert und auch ehrenamtlich tätig zu sein. Die ursprüngliche Streitfrage des damaligen BAA ob der BF im August XXXX geboren ist, oder ein paar Monate jünger sei, erscheint restrospektiv nicht mehr sehr relevant.
VR: Möchten Sie nun Ihre Verletzungen zeigen?
BF: Hier auf dem Finger. Schnittnarbe von einer Schnittverletzung am
4. Finger der rechten Hand. Am rechten Oberschenkel eine Verletzung, sonst nichts.
VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
(...)"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist zuletzt mit der Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 17.11.2015 vollständig erhoben worden.
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und gehört dem christlichen Glauben und der Volksgruppe der XXXX an. Seine Identität und sein Geburtsdatum stehen nicht fest. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2011 und im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits volljährig war.
Der Beschwerdeführer verbrachte zumindest den überwiegenden Teil seines Lebens in XXXXr, XXXX.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.08.2010 den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz und hielt sich zumindest seit diesem Zeitpunkt nach irregulärer Einreise im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann demnach nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund einer ihm drohenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten verlassen hat, beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in Nigeria eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (als junger Erwachsener) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (als junger Erwachsener) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG und § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (als junger Erwachsener) verurteilt.
In Österreich befindet sich der am XXXXgeborene Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, welcher bei seiner Mutter in XXXX lebt. Diesem wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2015 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Ein enges Familienleben zum Beschwerdeführer war nicht festzustellen.
Eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich kann nicht erkannt werden.
Im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben nach wie vor Familienangehörige des Beschwerdeführers und haben diese keine existentiellen wirtschaftlichen Probleme.
2.2. Zum Herkunftsstaat Nigeria:
Zur Lage in Nigeria wird die in der Beschwerdeverhandlung erörterte und unter Punkt I.5. wiedergegebene Zusammenfassung der vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten ergänzenden / aktualisierten Quellen zur Lage in Nigeria zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben, die mit den Verfahrensergebnissen des (seinerzeitigen) Bundesasylamtes in ihren entscheidungsrelevanten Aspekten in Einklang steht und deren Inhalt vom Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
In Nigeria herrscht nach wie vor keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung.
Die zuletzt stattgefundenen Präsidentschaftswahlen, in welchen sich erstmals ein Oppositionskandidat gegen den amtierenden Präsidenten durchgesetzt hat, haben zu keinen landesweiten Unruhen geführt.
Konflikte zwischen Christen und Moslems, damit zum Teil in Zusammenhang stehend, die terroristischen Aktivitäten der Boku Harum konzentrieren sich auf den Nordosten des Landes, bzw. auf den Raum Jos bzw. Bauchi.
Die Situation in Niger Delta ist nach wie vor angespannt. Durch Amnestien ist es aber verglichen mit der Situation von vor 5 Jahren, zu einer Beruhigung gekommen.
Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich; insbesondere gibt es auch keine Hinweise auf Doppelbestrafung, wegen Drogendelikten im Ausland.
Die Grundversorgung in Nigeria einschl. einer med. Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt.
Der Ausbruch von Ebolainfektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt, sowie insbesondere durch die am 17.11.2015 durchgeführte mündliche Verhandlung, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Nigeria, Beweis erhoben.
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die präzise Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden.
Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Glauben und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine insofern nicht zu bezweifelnde (da kohärente) Aussage.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einerseits im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, andererseits auch bei seinen behördlichen Kontakten in der Schweiz unter Verwendung verschiedenster Geburtsdaten in Erscheinung getreten ist, dieser aber gleichzeitig keine Identitätsdokumente vorlegte, konnte das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (am 16.03.2011) und im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (am 18.10.2011) bereits volljährig war, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Gerichtsmedizinischen Gutachten des XXXXvom 24.02.2011, zumal dort zusammenfassend festgehalten wurde, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von neunzehn Jahren ergibt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in der Schweiz auf ausdrückliche Befragung (vgl. AS 135 des Verwaltungsaktes) ein völlig falsches Geburtsdatum angegeben haben sollte, sodass XXXX als wahrscheinlichstes Geburtsjahr erscheint.
Dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in XXXXr, XXXX, verbracht hat, geht aus seinen eigenen Angaben im Verfahren hervor.
Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich sowie hinsichtlich der Existenz von Familienangehörigen im Herkunftsstaat beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar an, seit 2012 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen zu haben, weil er sie telefonisch nicht mehr erreichen könne, führte aber aus, dass seine Mutter und seine drei Schwestern nach wie vor in Nigeria leben würden. Insofern konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nach wie vor über Familienangehörige verfügt. Relativierend ist dabei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zwar kontinuierlich ausführte, dass seine Mutter an seiner Heimatadresse in XXXXr wohne, hinsichtlich seiner Geschwister jedoch divergierende Angaben machte. So brachte er in der Erstbefragung vor, dass neben seiner Mutter auch sein Bruder, welcher im Jahr 1997 geboren sei, an der Heimatadresse des Beschwerdeführers lebe; dass er auch drei Schwestern habe erwähnte er in seiner Befragung vom 17.08.2010 hingegen in keinem Wort, sondern führte er dies erst in der Einvernahme vom 16.03.2011 ins Treffen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung bejahte er dann die Frage, ob sowohl seine Mutter als auch seine drei Schwestern in XXXXr leben würden. Präzisere Feststellungen waren daher nicht möglich; lediglich, dass der Beschwerdeführer in XXXXr über nahe Familienangehörige verfügt, die dort ohne existentielle Probleme leben, wurde konsistent vorgebracht und war daher so den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Dass es sich bei XXXX um den Sohn des Beschwerdeführers handelt, geht aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Vaterschaftsanerkenntnis, datiert mit 28.02.2013, hervor. Der aufenthaltsrechtliche Status des Sohnes des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das im Akt befindliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl I403 1437054-1, vom 12.05.2015; dessen Aufenthaltsort aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Strafregister vom XXXX.
Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar vorbrachte, an Epilepsie zu leiden, diesbezüglich jedoch keinerlei aktuelle Befunde vorlegte. Aus dem von ihm in Vorlage gebrachten Befund des XXXX XXXX vom 12.11.2010 ergibt sich lediglich, dass anamnestisch eine "Grand Mal-Epilepsie" zu diagnostizieren sei und eine weitere somatische Abklärung empfohlen werde. Aus dem, dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übergegebenen, Befundbericht des XXXX XXXX vom 26.01.2011 geht ein unauffälliger Befund über Herz und Lunge hervor. Insgesamt ist also festzuhalten, dass mangels Vorlage von entsprechenden Befunden nicht davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer aktuell an schwerwiegend behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet. Darüber hinaus gab er in der mündlichen Verhandlung an, seit 2012 keine Medikamente einzunehmen und aktuell auch nicht mehr in ärztlicher Behandlung zu stehen. Der Beschwerdeführer befand sich seit 2012 mehrmals in Strafhaft und bezog auch zeitweise Leistungen aus der Grundversorgung (inklusive Krankenversicherung), sodass davon auszugehen ist, dass bei tatsächlichem Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung, diesem (insbesondere in der Strafhaft) auch Medikamente zur Verfügung gestanden oder ausgefolgt worden wären. Insofern ist seine Argumentation, wonach ihm das Geld für Medikamente fehle, seit er nicht mehr im Kinderheim wohne, nicht nichtvollziehbar.
3.3. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen:
Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).
Im vorliegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes geht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 17.11.2015 (in Gegenwart des Vertreters des Beschwerdeführers abgehalten) und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
3.3.1. Die - mangels weiterer Beweismittel für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung besonders entscheidungsrelevanten - Angaben des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Verfolgung in seiner Heimat erwiesen sich als insgesamt vage und qualifiziert widersprüchlich, sodass seinen Angaben insofern keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte.
Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor, Angst davor zu haben, von seinem Onkel XXXX getötet zu werden. Dieser habe bereits den Vater des Beschwerdeführers umgebracht, weil er seine Stelle als Dorfkönig von XXXXr habe einnehmen wollen. Nunmehr sei der Beschwerdeführer als Erstgeborener für die Stelle vorgesehen und würde daher von XXXX ebenfalls getötet werden.
Insgesamt war zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auf das erkennende Gericht anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.11.2015 in wesentlichen Teilen seiner Ausführungen zu seinen Fluchtgründen einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck erweckte; die Wichtigkeit eines persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde sowohl von Asylgerichtshof als auch vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben (vgl. etwa AsylGH 1.8.2012, D9 409106-2/2010; 17.6.2013, D7 424783-2/2012; VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; 20. 5. 1999, 98/20/0505; vgl. auch VfGH 27.2.2014, G86/2013).
3.3.1.1. Zunächst ist dem Bundesasylamt zu folgen, wenn dieses die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon darin gegeben sieht, dass dieser wie bereits weiter oben festgehalten im Verfahren unter Verwendung verschiedenster Geburtsdaten in Erscheinung getreten ist. War er in der Schweiz, dem im Akt befindlichen Schreiben des Bundesamtes für Migration BFM vom 11.12.2009 zufolge, noch mit dem XXXXregistriert, gab er in der Erstbefragung an, am XXXX geboren zu sein. In der anschließenden Einvernahme vom 23.08.2010 korrigierte er sein Geburtsdatum dann auf den XXXX. Aufgrund des Gesamtgutachten des XXXX XXXXvom XXXX war zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter von neunzehn Jahren auszugehen, sodass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers von der belangten Behörde dann schließlich mit XXXX festgesetzt wurde.
Bereits hieraus ist entnehmbar, dass der Beschwerdeführer wiederholt versucht hat, sein wahres Alter zu verschleiern, was eine negative Auswirkung auf die Einschätzung seiner inhaltlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen zur Folge hat, zumal sich daraus nämlich bereits eindeutig die Bereitschaft des Beschwerdeführers, Falschangaben vor den Asylbehörden zu tätigen, ergibt. Insofern der Beschwerdeführer als Begründung für die Berichtigung seines Geburtsdatums in der Einvernahme vom 23.08.2010 anführte, bei der Erstbefragung dazu aufgefordert worden zu sein, sein Geburtsdatum aufzuschreiben, er jedoch nicht so gut schreiben könne, so ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls, welches ihm der Niederschrift zufolge rückübersetzt worden war, ausdrücklich bestätigte und unterfertigte. Mit den Ergebnissen des Gutachtens konfrontiert, unternahm der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch, die widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum aufzuklären, sondern gab an, sich dazu nicht äußern zu wollen. Der Versuch des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Widersprüchlichkeiten aufzulösen, indem er abstritt, derartige Angaben in der Schweiz gemacht zu haben und den Behörden in der Schweiz ein Fehler passiert sei, konnte das erkennende Gericht ebenso wenig überzeugen.
3.3.1.2. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgestellt hat, kamen im Verfahren auch Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die der Beschwerdeführer trotz expliziten Nachfragens durch den mit den Einvernahmen betrauten Organwalter bzw. den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte.
Widersprüchlich gestalteten sich zunächst die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Bruder: Gab er in der Erstbefragung vom 17.08.2010 noch an, dass sein Bruder, der 1997 geboren sei, an der Heimatadresse lebe, sprach er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.03.2011 dann davon, dass dieser gemeinsam mit ihm geflüchtet und am Weg hierher ums Leben gekommen sei; er sei damals fünfzehn Jahre alt gewesen. Mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert, vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung diese Unschlüssigkeit nicht aufzuklären, sondern gab zu Protokoll: "Diese 2. Version habe ich immer gesagt.". Über weiteres Befragen erklärte der Beschwerdeführer dann, dass sein Bruder "im Busch" in der Türkei gestorben sei, als sie dort angekommen seien. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung trotz expliziter Befragung zu seiner Reiseroute in keinem Wort erwähnte, jemals in der Türkei gewesen zu sein, ist die Angabe, wonach sein Bruder, der 1997 geboren sei, im Zeitpunkt seines Todes fünfzehn Jahre gewesen sei (dieser müsste somit im Jahr 2012 gestorben sein) schon deshalb unrichtig, als der Beschwerdeführer bereits am 15.08.2010 den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, also bereits zu einem früheren Zeitpunkt in der Türkei gewesen sein müsste und keinesfalls erst im Jahr 2012.
Auch traten hinsichtlich des Zeitpunktes des Todes des Vaters des Beschwerdeführers Divergenzen auf, welche der Beschwerdeführer nicht verständlich zu erklären vermochte: In der Einvernahme vom 16.03.2011 konkretisierte der Beschwerdeführer seine Angaben der Erstbefragung, wonach sein Vater im Jahr 2009 getötet worden sei, dahingehend, dass dies im Juni oder Juli 2009 gewesen sei. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dann auf die Frage, ob sein Vater vor oder nach seiner Ausreise aus seinem Heimatland umgebracht worden sei, lediglich an, dass dies davor gewesen sei; die Frage, ob er ein genaueres Datum angeben könne, verneinte er. Dazu befragt, ob er ein konkretes Datum nennen könne, wenn er den Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni oder Juli 2009 heranziehe, führte er dann aus:
"Mein Vater wurde 2009 getötet.".
Für den erkennenden Richter ist es zunächst schwer unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer, der in der Einvernahme vom 16.03.2011 den Todeszeitpunkt seines Vaters zumindest auf Juni bzw. Juli 2009 eingrenzen konnte, diese Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wieder reduzierte, indem er nur noch das Jahr 2009, jedoch keine konkreten Monate nennen konnte. Abgesehen davon ist den Ausführungen der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese vermeint, dass es äußerst lebensfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer den Todeszeitpunkt nicht genauer eingrenzen kann, zumal es sich bei der Tötung seines Vaters um ein einschneidendes Erlebnis handelt. Unbeschadet des Umstandes, dass man durchaus genaue Zeit- und Datumsangaben vergessen kann, ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass es sich um eine nachvollziehbare Erinnerungslücke handelt, insbesondere, wenn man sich vor Augen führt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge auch in diesem Zeitraum sein Heimatland verlassen hat und daher nach dem Dafürhalten des erkennenden Richters durchaus zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer zumindest hätte darlegen können, ob sein Vater wenige Tage oder bereits mehrere Wochen vor seiner Ausreise aus dem Heimatland verstorben ist.
3.3.1.3. Ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar vermochte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu erklären, welche konkreten Hinweise es gebe, dass er im Falle einer Rückkehr getötet würde. Seine diesbezüglichen Angaben waren ausweichend, vage und blieben im abstrakten Bereich:
"LA: Welche konkreten Hinweise gibt es, dass Sie umgebracht werden sollten?
ASt: Wir sind fünf Kinder. Drei sind Mädchen, die kommen nicht in Frage und der andere Bruder ist tot. Als ich hierher kam, hatte ich ein Foto von mir und meinem Vater. Man sagte aber, dass man das nicht braucht. In der Zwischenzeit wurde aber mein Schrank aufgebrochen und alles wurde gestohlen. Daher habe ich es nicht mehr."
Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestaltete sich sein diesbezügliches Vorbringen unpräzise:
"VR: Von welcher Seite befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr konkret Gefahr? Würde Sie der Onkel sofort töten, wenn er Sie sehen würde? Haben Sie andere Befürchtungen?
BF: Ich glaube, ich kann erst wieder zurück, wenn mein Onkel tot ist."
3.3.1.4. Verstärkt wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dadurch, dass er sein Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern steigerte, als er erstmalig darstellte, vor seiner Ausreise im Palast vom Onkel auch selbst verfolgt worden zu sein. Konkret seien sein Onkel und sehr viele seiner Leute in den Palast gekommen, hätten dort alles auf den Kopf gestellt und nach dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gesucht. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten zu einem ehemaligen Berater seines Vaters fliehen können und sich dort versteckt gehalten.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zuvor in keinem Wort erwähnte, dass auch sein Bruder einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, ist die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf entsprechenden Vorhalt ("Es fällt auf, dass Sie die Darstellung, wonach Sie im Palast vom Onkel verfolgt wurden, heute das erste Mal im Verfahren abgegeben haben.") dahingehend, dass er dies nie gefragt worden sei, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Für den erkennenden Richter besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die fluchtrelevanten Gründe ebenso detailreich wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu schildern, sondern ergibt sich aus den Einvernahmeprotokollen im Verfahren, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen.
Insgesamt erscheint diese Steigerung des Vorbringens durch den Beschwerdeführer somit als nicht nachvollziehbar und legt den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer lediglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht.
3.3.1.5. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass es schwer verständlich anmutet, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung davon sprach, dass sein Vater von einem Mann namens XXXX umgebracht worden sei, jedoch in keinem Wort erwähnte, dass es sich dabei um den Onkel des Beschwerdeführers handle. Auf entsprechenden Vorhalt unternahm der Beschwerdeführer nicht einmal den Versuch, diese Unschlüssigkeit aufzuklären, sondern gab zu Protokoll: "Ja. Das ist ein und dieselbe Person. Er hat meinen Vater umgebracht.".
3.3.1.6. Trotz entsprechender Befragung vermochte der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar zu erklären, weshalb seinem Onkel XXXX eine derart große Machposition zukommen sollte. Nachgefragt, wie es dazu komme, dass sein Onkel eine so überragende Position in seiner Heimatregion ausfülle, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel viele Fahrzeuge, die im Straßentransport unterwegs seien besitze, er viele Büroräumlichkeiten vermiete und auch Geld an Politiker und andere Leute verleihe. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes klärt dies jedoch noch nicht eine über den örtlichen Bereich hinausgehende Unterstützung durch die Polizei oder andere Kräfte landesweit. Dass sein Onkel bei der Polizei "alle" kenne und diese Angst vor ihm hätten, weil er kein "guter Mensch" sei, erscheint jedenfalls lebensfremd. Abgesehen davon ist es für das erkennende Gericht schwer verständlich, weshalb der Onkel des Beschwerdeführers, sollte dieser tatsächlich ein derart mächtiger Mann sein, nicht so oder so die Königswürde erlangen könnte. Damit konfrontiert, gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinen zuvor getätigten Angaben zu Protokoll, dass es in ihrer Kultur nicht um Geld gehe; wer den Thron als König innehabe, genieße Respekt und habe sein Onkel daher unbedingt den Thron übernehmen wollen.
3.3.2. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer somit nicht, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen, zumal sich in seinem Vorbringen, wie soeben aufgezeigt, Widersprüche ergaben, die in ihrer Summe jedenfalls zur Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zwingen. Das Vorbringen erwies sich im Lichte der obigen Erwägungen sowohl aus sich heraus (Widersprüche, unschlüssige Schilderung), als auch unter Heranziehung der durch die Judikatur herausgebildeten Grundsätze zur Beurteilung eines Vorbringens als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vgl VfGH U 1285/2012 vom 13.9.2013 und VfGH 152/2013 vom 21.9.2014); die Beschwerdeverhandlung brachte somit diesbezüglich dasselbe Ergebnis, wie das verwaltungsbehördliche Verfahren.
Angesichts des im Asylverfahren/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.6.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no. 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005), ist also zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte. Der Sachverhalt konnte nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung als geklärt gelten. Es bestand demzufolge auch keine Veranlassung der Durchführung weiterer Erhebungen. Dem Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aktuelle Länderberichte zur Situation in Nigeria erörtert, welche vom Beschwerdeführer nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden.
3.4. Zur Lage in Nigeria und damit zusammenhängende Aspekte des Beschwerdevorbringens
Die Feststellungen zu entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Nigeria, welche diesem Erkenntnis zu Grunde liegen, ergeben sich aus den jeweils unter I.2. und 5. genannten/verwiesenen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist und vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurde.
3.5.1. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde rügt, die Verfahrensführung sei mangelhaft geblieben, so ist dazu festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde durch explizite Befragung die vagen Angaben des Beschwerdeführers aufzuklären versucht hat, dieser jedoch keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht hat, die dazu geeignet gewesen wären, die Unplausibilitäten aufzuklären. Auch ist in diesem Zusammenhang auf die mündliche Beschwerdeverhandlung zu verweisen, im Zuge derer dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen.
3.5.2. Insofern der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vorbringt, dass die vorgebrachten Erlebnisse geeignet seien, eine Traumatisierung hervorzurufen und angesichts dessen ein milderer Maßstab zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit heranzuziehen gewesen wäre, so ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eingangs der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der mündlichen Verhandlung zu folgen und keine Hinderungsgründe ins Treffen führte. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde haben sich dem Akteninhalt zufolge keinerlei Hinweise auf eine Traumatisierung ergeben.
3.5.3. Was die vom Beschwerdeführer erlittenen Schnittverletzungen bzw. -narben betrifft, so ist festzuhalten, dass diese keinen Beitrag zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens leisten können und nicht geeignet sind, das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen, zumal keineswegs zwingend darauf zu schließen ist, dass diese aus den vom Beschwerdeführer genannten Grund zustande gekommen sind, dies insbesondere angesichts der oben aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers. Weitere Beweisaufnahmen in diesem Kontext wurden nicht beantragt und erschienen auch sonst amtswegig nicht möglich.
3.6. Selbst wenn eine "lokale objektivierbare" Gefahr für den Beschwerdeführer in XXXX aber tatsächlich (entgegen all der bisher gemachten beweiswürdigenden Erwägungen) existierte, so zeichnen die Quellen diesbezüglich dennoch ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens in Nigeria örtlich begrenzten Konflikten, respektive Verfolgungsmaßnahmen, durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts (hier im Einklang mit der Sichtweise der Verwaltungsbehörde) um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird dem Beschwerdeführer so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden, auch wenn er nicht in einem formellen Beschäftigungsverhältnis stünde.
Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die südlichen oder anderen Gliedstaaten außerhalb der unmittelbaren Heimatregion des Beschwerdeführers, in denen die Ethnie des Beschwerdeführers und dessen christliche Religion vertreten ist. Wie ersichtlich hat sich die Sicherheitslage selbst im Nigerdelta allgemein in den letzten Jahren verbessert; unbeschadet einer Gefährlichkeit insbesondere für ausländische Personen (wie aus der zitierten Reisewarnung hervorgeht) ergibt sich dazu kein spezielles Niederlassungshindernis für den dort aufgewachsenen Beschwerdeführer.
Eine wie immer geartete polizeiliche/staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet, ebenso erscheint eine effektive Zusammenarbeit des behaupteten Verfolgers (seines Onkels XXXX) mit landesweit agierenden staatlichen oder nichtstaatlichen Machtstrukturen/Organen nicht plausibel, wie oben unter 3.3.1.6. erwogen.
Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen; hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen. Dem entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert begegnet, wenn er nur (sinngemäß) ausführte, dass man in Nigeria mit Geld die Polizei kaufen könne, diese einen dann überall finde und zu jener Person, die einen umbringen wolle, befördere.
Zu A)
Spruchpunkt I
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.XXXX, Zl. XXXX/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.XXXX, Zl. XXXX/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 9.4.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.2.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 9.9.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.3.XXXX, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.2.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
4.1.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall ? im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Antragstellers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau der Einlassungen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in den mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2015.
4.1.2. Festzuhalten ist der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens, wonach der Beschwerdeführer durch seinen Onkel XXXX, weil dieser an die Stelle des Vaters des Beschwerdeführers, der König von XXXXr gewesen sei, treten wolle, verfolgt werde, kein Bedrohungsszenario ins Treffen geführt hat, das einen Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motiven erkennen lässt und sich die Furcht im Falle des allenfalls tatsächlichen subjektiven Bestehens somit nicht als wohlbegründet im Sinne der Rechtsprechung erweist:
Diesfalls wäre zum einen bereits die Intensität der behaupteten Verfolgungshandlungen nicht hinreichend dargetan worden; hat doch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2015 angegeben, aktuell gar nicht zu wissen, sondern nur zu vermuten, dass der Thron noch immer unbesetzt sei und zu glauben, dass er erst wieder zurück könne, wenn sein Onkel tot sei und somit seine Befürchtungen im Falle der Rückkehr nur unbestimmt geäußert.
Zum anderen könnte die behauptete Verfolgung durch Dritte nicht als eine solche (quasi-politische) infolge Ablehnung traditioneller Strukturen (Dorfkönigstum), gegen die kein hinreichender Schutz des Staates bestünde, konstruiert werden, als, dem Vorbringen des Beschwerdeführers hier hypothetisch folgend, private Motive seines Onkels (endlich den Sitz des Bruders einzunehmen), den sonst gerechtfertigten Übergang der Königswürde auf den Beschwerdeführer zu verhindern, primär gefährdungsauslösend wären; auch eine Verfolgung infolge Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie scheidet aus, als ja nun nach dem Tod seines Bruders nur der Beschwerdeführer selbst und nicht auch andere Familienangehörige gefährdet erscheinen.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der aus den Länderfeststellungen ersichtlichen aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergaben sich, entgegen dem Beschwerdevorbringen, auch sonst keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes. Asyl war daher nicht zu gewähren.
Spruchpunkt II
4.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Die nationale Rechtsgrundlage des § 8 AsylG 2005 stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Umsetzung der die europarechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes festlegenden Bestimmungen der Statusrichtlinie dar. Die genannte Richtlinie normiert demgemäß als "Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz", dass der Drittstaatsangehörige (der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt), bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland (...) tatsächlich Gefahr liefe, einen "ernsthaften Schaden" im Sinne des Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Art. 2 lit. e RL 2004/83/EG).
Unter "ernsthaftem Schaden" versteht die RL 2004/83/EG die folgenden drei Fälle: a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
In Hinblick auf die Auslegung der genannten Richtlinienbestimmung ist auf die hierzu ergangenen Judikatur des EuGH, insbesondere die Urteile Elgafaji, 30.1.2014, C-285/12, und M'Bodj, 18.12.2014, C-542/13, hinzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336).
4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist ? neben oben angeführter EuGH-Judikatur ? die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 6.2.XXXX, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.6.XXXX, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann bei einer Gesamtschau nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung oder einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht, ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut und verfügt über Kenntnisse der Landessprache Englisch. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Da der Beschwerdeführer ein weitgehend gesunder Erwachsener ist, kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Wie aus den Feststellungen und der Würdigung unter 3.4. ersichtlich, besteht ferner weder eine landesweite Bürgerkriegssituation, noch für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und auch sonst weite Landesteile, gerade im Süden, eine allgemein in diesem Sinn für eine Rückkehr eines Staatsbürgers unzumutbare Situation.
Der Beschwerdeführer hat zumindest bis zum Jahr 2009 in XXXXr, XXXX, gelebt, dort also den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht und kann daher davon ausgegangen werden, dass er dort in einem sozialen Netz Aufnahme finden könnte; dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass seine Mutter und weitere Familienangehörige nach wie vor in seinem Heimatdorf XXXXr leben und er bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2012 auch Kontakt zu diesen aufrechterhalten hatte. Seinen Angehörigen sei die Bestreitung des Lebensunterhaltes durch landwirtschaftliche Arbeiten möglich und ist somit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer offen stünde, im Falle einer Rückkehr bei den genannten Angehörigen, welche nach wie vor im früheren Heimatdorf des Beschwerdeführers ansässig sind, Wohnsitz zu nehmen, was in der Folge auch seine Reintegration in die nigerianische Gesellschaft erheblich erleichtern würde. Unabhängig davon wäre es aber, unter sinngemäßer Heranziehung der unter 3.6. getroffenen Erwägungen, für den Beschwerdeführer auch möglich, in anderen Landesteilen, insbesondere im Süden des Landes, eine neue Existenz aufzubauen; dies selbst ohne sofortigen familiären Rückhalt.
4.2.4. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren Krankheitszuständen leidet, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet an sich im Lichte des Art. 3 EMRK dauernd verunmöglichten.
Hinsichtlich der Ebola-Epidemie in Nigeria ist schließlich auf die Feststellungen unter 2.2. zu verweisen, wonach die WHO Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt hat. Der Ausbruch von Ebola-Infektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr.
Eine daraus resultierende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ist sohin nicht erkennbar. Ebenso wenig besteht eine reale Gefährdung der Doppelbestrafung infolge der in Österreich begangenen Delikte.
4.2.5. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Spruchpunkt III
4.3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III.
4.3.1. § 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt; insofern wurde der abweisende Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, im Sinne des Gesetzeswortlautes "bestätigt."
4.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art. und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 14 BFA-VG haben das Bundesamt, die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Art. 2, 3 und 8 EMRK bei der Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, dem AsylG 2005 und dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG besonders zu beachten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
4.3.3. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, in Österreich einen am XXXXgeborenen Sohn zu haben, welcher bei seiner Mutter lebe und zu dem er regelmäßigen Kontakt habe.
Was das behauptete Familienleben des Beschwerdeführers zu seinem Sohn betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass dieses schon dadurch relativiert ist, als sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner vier rechtskräftigen Verurteilungen in den Jahren XXXX mehrmals in Strafhaft befand, zuletzt von XXXX. Ohne diese privaten Umstände abschließend zu beurteilen, ist die Intensität des Familienlebens mit seinem Sohn dadurch jedoch eindeutig und erheblich relativiert, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch angab, dass die Mutter seines Sohnes nach seiner Inhaftierung einen Kontakt mit dem Beschwerdeführer abgelehnt habe und somit nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer während Verbüßung seiner mehrmonatigen Haftstrafen Kontakt zu seinem mittlerweile knapp vierjährigen Sohn hatte. Die Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX (in deren Verfahren vor dem seinerzeitigen Bundesasylamt) an, kein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer zu haben; dieser habe die Vaterschaft abgestritten.
Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band, also gerade auch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.XXXX, Rs 25702/94 in Rz 150 ausführt, bedarf es aber auch hier einer Beurteilung faktischer Umstände ("..the existence or non-existence of "family life" is essentially a question of fact depending upon the real existence in practice of close personal ties"). Es ist also ins Treffen zu führen, dass der Sohn des Beschwerdeführers bei seiner Mutter lebt und eine außergewöhnliche intensive Betreuung durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurde, auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, mittlerweile Unterhaltszahlungen für seinen Sohn zu leisten und diesen auch regelmäßig zu besuchen.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass das hier relevante Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers jedenfalls sehr unsicher war. Wie aus der Beweiswürdigung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe hervorgeht, musste diesem von Antragstellung an klar sein, dass er unwahre Angaben machte und er dementsprechend nicht mit einer Zuerkennung eines Schutzstatus rechnen konnte. Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind auch im Fall einer Ausweisung nach Nigeria fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08).
Da es aufgrund des Umstandes, dass die Mutter des Sohnes des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer nicht sehen möchte und ihm lediglich gesagt habe, dass er seinen Sohn jederzeit besuchen könne, unwahrscheinlich erscheint, dass die Mutter des Kindes mit dem Beschwerdeführer insbesondere auch in einem anderen Land eine Lebensgemeinschaft führen will, stellt sich im konkreten Fall die Frage, ob auch Besuche oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) zum Kind ausreichend wären.
In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07 hat der EGMR die Ausweisung eines seit XXXX in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der XXXX eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt, sie im konkreten Fall (Mutter war für die ersten Lebensjahre die primäre Bezugsperson bis zu einer gegenteiligen zwangsweise umgesetzten Gerichtsentscheidung, Kinder waren wegen der jahrelang in Aussicht gestellten Abschiebung der seit 1996 in Norwegen aufhältig gewesenen Mutter in psychischer Stressituation, wegen befristetem Rückkehrverbot wäre Mutter jedenfalls zumindest zwei Jahre von ihren Kindern getrennt), trotz Besuchsmöglichkeiten, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano).
Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es Fälle geben kann, in denen ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte genügt, um eine Verletzung von Art 8 EMRK zu vermeiden. Im gegenständlichen Fall liegt nun ein wesentlich weniger ausgeprägtes Familienleben als in der eben skizzierten Fallkonstellation vor; die Ausweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach unter dem Aspekt des Familienlebens prima facie als zulässig.
4.3.4. Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.XXXX, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.XXXX, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
In seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.3.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Darüber hinaus sind Aspekte einer allenfalls vorliegenden besonderen Vulnerabilität der beschwerdeführenden Partei, sofern diese die Schwelle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes nicht erreichen, im Zuge der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens entsprechend zu berücksichtigen. Insofern kann etwa auch das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich höheres Gewicht verleihen (in diesem Sinne vgl. bereits VwGH 22.7.2011, 2010/22/0171); in diesem Sinn können auch hier Aspekte des Art. 3 EMRK relevant sein; siehe zuletzt VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218-0221).
4.3.4.1. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde der Erlass einer Rückkehrentscheidung derzeit keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:
Weder im Verfahren noch in der Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2015 wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer besonders herausragende Anstrengungen seine Integration in Österreich betreffend getätigt hätte.
Der Beschwerdeführer hält sich seinen Angaben zufolge seit August 2010, sohin seit nunmehr etwas mehr als fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf und war dieser Aufenthalt nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von welchem der Beschwerdeführer wusste, dass es im Falle der Abweisung des Antrages enden wird und das aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz gewährt wurde; der Beschwerdeführer musste zudem davon ausgehen, dass sein Antrag - die Fluchtgründe wurden als nicht asylrelevant festgestellt - mit nicht zutreffenden Behauptungen begründet war und sohin nicht zum Erfolg führen konnte.
Der Beschwerdeführer gab an, sein Heimatland im Jahr 2009 verlassen zu haben und zuvor sein gesamtes bisheriges Leben in Nigeria verbracht zu haben. Er beherrscht die englische Sprache und ist somit davon auszugehen, dass er sich, trotz seiner nunmehr fünfeinhalbjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat, in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann somit unter diesem Gesichtspunkt keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, im Jahr 2010 einen Deutschkurs besucht zu haben und nunmehr erneut einen Kurs zu absolvieren, konnte diesbezüglich jedoch keine Bestätigungen vorlegen und haben sich auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung erwähnte, Mitglied der Kirche "XXXX" zu sein und seit seiner Haftentlassung in der Kirche zu arbeiten, kann nicht dazu führen, von einer derart fortgeschrittenen Integration zu sprechen, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
4.3.4.2. Im gegenständlichen Fall ist einzuräumen, dass eine raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren (insbesondere jenem vor dem seinerzeitigen Asylgerichtshof) bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre; dennoch ist anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung handelt und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist. Auch wenn eine raschere Erledigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall jedoch festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer selbst zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat, indem nach seiner Haftentlassung im August 2015 eine Meldung unterblieb und das Verfahren folglich wegen unbekannten Aufenthaltes durch das Bundesverwaltungsgericht (wenn auch nur kurzzeitig) eingestellt werden musste (vgl dazu das Erkenntnis des VfGH vom 12.06.2010, Zl U 613/10-10 und das Urteil des EGMR vom 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06). Nach Mitteilung der nunmehrigen Zustelladresse des Beschwerdeführers im September 2015 erfolgte eine zeitnahe Sichtung, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses. Im Rahmen einer Gesamtschau ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer alleine im Rahmen der Interessenabwägung im Sinne des Art 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre.
4.3.4.3. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet bereits viermal, davon dreimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz und einmal wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig, teils auch zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Eine solche mehrfache Straffälligkeit weist auf einen qualifizierten Unrechtsgehalt; Einsicht darin wurde auch in der Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2015 nicht geäußert, sondern gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt an, dazu nichts zu sagen zu haben. Schon daraus kann auch nicht von einer fundierten positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sind somit insbesondere seine wiederholten Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, welche nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen einen hohen Unrechtsgehalt aufweisen, entgegenzuhalten. Es haben sich im Verfahrensverlauf sonst keine Hinweise auf das Bestehen besonderer Integrationsaspekte in sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht ergeben.
4.3.4.4. Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die oben getroffenen Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu und insofern auch umfassend zu prüfen haben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Die Revision ist im konkreten Fall zudem deshalb nicht zulässig, weil der Kern dieser Entscheidung (zu Asyl und subsidiärem Schutz) die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers betraf und daher in wesentlichen Punkten Tatfragen im Vordergrund standen; die Entscheidung hinsichtlich § 75/20 1-Variante AsylG warf als solche ebenso keine neuen Rechtsfragen auf (vgl VwGH 23.9.2014, Zl. Ra 2014/01/0058-6).
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