L515 1414130-2•BVwG L515 1414130-2
L515 1414130-2Bundesverwaltungsgericht18.12.2015
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
L515 1414130-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien, vertreten durch XXXX , am XXXX geb., diese wiederum vertreten durch Dr. Lennart BINDER, LL.M. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl:
791552406/151177149/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 VwGVG, 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), BGBl II 496/2009 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet) ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet im Jänner 2002 nach anschließender Ausreise aus dem und Rückkehr in das Bundesgebiet am 15.12.2009 durch ihre Adoptivmutter beim damaligen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2.1.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheid des Bundesaylamtes vom 14.6.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass es glaubhaft sei, dass die bP -wie im Verfahren vorgebracht- keine eigenen Fluchtgründe habe.
Zur Situation der bP im Fall der Rückkehr in die Republik Armenien wurde ausgeführt, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht habe festgestellt werden könne, dass für sie bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
I.2.1.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass für die bP keine eigenen Asylgründe vorgebracht worden seien. Folglich sei dem Bundesasylamt nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sie einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich hinkünftig ausgesetzt sei, weshalb ihr in Österreich kein Asyl gewährt werden könne.
Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt bzw. dem Vater der Status des Asylberechtigten aberkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens ebenso wenig in Betracht.
Ihr gesamtes Vorbringen enthalte nichts, was einen Hinweis auf eine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Herkunftsland bieten würde und kam eine subsidiäre Schutzgewährung aus dem Titel des Familienverfahrens ebenso nicht in Betracht. Eine allfällige Rückkehr in den Herkunftsstaat könne aber nur gemeinsam mit seinen engen Familienangehörigen erfolgen.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Vertreterin (Adoptivmutter) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Sie und ihre Familie verfügten über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengen-Raum. Darüber hinaus verfüge die bP auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus. In ihrem Falle hätten sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben und seien - von der gesetzlichen Vertreterin - auch nicht behauptet worden. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele geboten sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu ihren Gunsten sprechen würden.
I.2.1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.6.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.6.2011, E12 414.130-1/2010-7E, wurde die Beschwerde abgewiesen.
Der AsylGH als erkennendes Gericht ging davon aus, dass die damals XXXX -jährige bP der gesunde Adoptivsohn der XXXX XXXX und des XXXX XXXX , beide armenische Staatsbürger, ist. Die Adoptivmutter war ebenfalls Asylwerberin, deren Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 14.6.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag abgewiesen wurde. Die Beschwerde des Adoptivvaters gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.6.2010, womit diesem der mit Bescheid des UBAS vom 23.2.2006, Zl. XXXX , zuerkannte Status eines Asylberechtigten aberkannt wurde, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tag ebenfalls abgewiesen.
Das erkennende Gericht ging davon aus, dass die Identität der bP nicht feststeht. Es ging jedoch davon aus, dass sie armenischer Staatsangehöriger ist.
I.2.1.5. Das Erkenntnis vom 21.6.2011, E12 414.130-1/2010-7E, sowie die oben genannten, die Adoptiveltern betreffenden Erkenntnisse des AsylGH vom selben Tage erwuchsen in Rechtsraft.
I.2.1.6. Nach Abschluss der Asylverfahren kamen die Adoptiveltern gemeinsam mit der bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrten im Rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
I.2.1.7. Die bP reiste mit ihren Adoptiveltern erstmals im Jänner 2002 nach Österreich ein. Nachdem Familie fremdenpolizeilich behandelt und der Adoptivvater der bP von den österreichischen Behörden in Haft genommen wurde, reisten die Stiefmutter und die bP weiter und hielten sich bis zu ihrer Rückkehr nach Österreich im Dezember 2009 in Frankreich und Belgien auf.
I.2.1.8. Die Adoptivmutter der bP begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde (bB) wie folgt:
(Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
"...
F: Wann und womit haben Sie Ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?
A: 2001, mit Flugzeug.
F: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?
A: Legal.
F: Reisten Sie mit einem Reisedokument aus?
A: Mit Papiere[n], in dem mein Mädchenname auf den jetzigen Familienname umgeändert wurde.
F: Wo befindet sich der Reisepass?
A: Dieses Dokument hat der Schlepper, welcher mich 2002 das erste Mal nach Österreich brachte.
F: Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?
A: Weiß ich nicht mehr.
Aufforderung: Geben Sie die konkrete Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von Ihrer Heimat bis nach Österreich an.
A: Ich bin im Jahre 2001 mit einem Flugzeug mit meinem Sohn und mit meinem Ehemann von Jerewan legal nach Moskau geflogen. Wir haben dann bei Bekannten von uns fünf Monate in Moskau gewohnt. Wir sind dann Anfang 2002 mit Hilfe eines Schleppers auf der Ladefläche eines kleinen LKWs in Richtung Europa gefahren. Dabei haben wir ständig die Fahrzeuge gewechselt. Die Fahrer wechselten sich auch ständig ab. Wir sind nach ca. zwei Tagen Fahrt, Jänner 2002, in Österreich angekommen. Die Polizei in Österreich nahm uns fest. Mein Mann wurde inhaftiert und ich wurde mit meinem Sohn zu einer Polizeistation gebracht. Ich wurde dann mit meinem Sohn freigelassen. Ich habe damals in Österreich nicht um Asyl angesucht. Meinen Mann habe ich seither nicht mehr gesehen. Ich wurde in ein Quartier gebracht, wo sich mehrere Personen aus verschiedenen Ländern aufhielten. Dort traf ich auf einen Mann, welcher mich und meinen Sohn um US-Dollar 1.000,-- nach Frankreich schleppte. In Frankreich kam ich im Jänner 2002 an. Der Schlepper brachte uns mit einem PKW nach Lyon (Frankreich). Ich fand Arbeit bei einem armenischen Restaurant als Tellerwäscherin. Ich reiste mit meinem Sohn ständig nach Belgien, Holland und Frankreich. Ich wurde von der armenischen Familie dorthin gebracht, um in verschiedenen armenischen Geschäften zu arbeiten. Ich war insgesamt ca. fünf Jahre illegal in Frankreich, Belgien und Holland unterwegs. Vor ca. einer Woche kam meine Schwiegermutter, XXXX , XXXX , nach Lyon (Frankreich). Am Sonntag, den 13.12.2009, sind wir gemeinsam mit einem Zug von Lyon zunächst nach Italien, um dann weiter nach Österreich zu gelangen. Ich wurde von meinem Mann am Westbahnhof in Wien abgeholt. Ich war mit meinem Mann die letzten vier Jahre ständig mit dem Handy in Kontakt. Der Armenier, der mich nach Frankreich brachte, hat den Kontakt zwischen mir und meinem Mann wieder hergestellt. Mein Mann hat uns mit zu sich nach Hause genommen. Wir übernachteten dort eine Nacht und heute Früh hat uns ein Bekannter meines Mannes hierher gebracht.
F: Warum haben Sie sich entschlossen, nachdem Sie fünf Jahre illegal in Frankreich, Belgien und Holland lebten, nach Österreich zu kommen?
A: Meine Schwiegermutter meinte, es sei Zeit, die Familie zusammenzuführen und zu meinem Mann zu kommen.
F: Wie haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwiegermutter hergestellt?
A: Wir haben uns ständig geschrieben.
F: Über welchen Nicht-EU-Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet (einschließlich Norwegen und Island) ein?
A: Weiß ich nicht.
F: Wann erfolgte die Einreise in die EU genau?
A: Im Jänner 2002.
...
F: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A: Mein Sohn wurde gleich nach seiner Geburt von mir und meinem Mann adoptiert. Es war alles rechtlich und gesetzlich geregelt. Seine leibliche Mutter bekam von mir und meinem Mann US-Dollar 2.500,-- für das Kind. Nach zweieinhalb Jahren wollte die leibliche Mutter das Kind plötzlich wieder zurück haben. Sie hat uns öfter zu Hause überrascht und uns ermahnt, das Kind an sie zurückzugeben. Da mein Vater türkischer Abstammung ist, wurde ich in Armenien von den Nachbarn und von der Gesellschaft nicht akzeptiert und ausgegrenzt, weil ich türkischer Abstammung bin. Deswegen habe ich auch damals mein ungeborenes Kind verloren. Als ich im 6. Monat schwanger war, wurde ich von Nachbarn in einem Geschäft verprügelt, im Bauchbereich verletzt und verlor dadurch mein Kind. Seither kann ich keine Kinder mehr bekommen. Das ist der Grund, warum ich keine Kinder mehr bekommen kann.
...
Mein Kind befand sich seit seiner Geburt ununterbrochen bei mir. Es gelten deswegen die gleichen Angaben von seiner Geburt bis zum heutigen Tage, die ich in meiner Einvernahme gemacht habe. Mein Kind hat überdies keine eigenen Fluchtgründe.
..
F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Ich habe Angst vor meinen Nachbarn, dass ich aufgrund meiner Abstammung schlecht behandelt werde. Mein Nachbar verlor seinen Sohn im Berg Karabach Krieg, was ihm zu einem großen Hass gegen türkisch-stämmige Menschen veranlasst. Ich würde keine Ruhe von der leiblichen Mutter meines Kindes haben.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
A: Nein."
Angaben vor einem Organwalter des Bundesasylamtes:
...
F: Wurde Ihnen jemals ein armenischer Reisepass ausgestellt?
A: Ich besaß nie einen Reisepass.
F: Hatten Sie sonstige Dokumente?
A: Ja. Eine Heiratsurkunde und eine Geburtsurkunde. Diese Dokumente blieben beim Schlepper.
...
F: Sind Sie in Armenien vorbestraft?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Armenien? Wovon lebten Sie?
A: Ich hatte keine Arbeit. Ich wohnte zusammen mit meinem Ehegatten und meiner Schwiegermutter.
F: Wo wohnten Sie zuletzt in Armenien (Haus/Mietwohnung/etc.)?
A: Es war ein Eigentumshaus in der Ortschaft Eriwan.
...
Grund der Asylantragstellung: Im Jahre 1997 verlor ich mein Kind. Ich war schwanger. Ich ging in Eriwan, in unserer Wohnstraße, zum Bäcker. In einem Geschäft, wo auch Brot verkauft wurde, standen irgendwelche Männer. Als sie mich sahen, sagten sie mir, dass unsere Jungs wegen Leuten wie mir zum Krieg gehen mussten, wo sie Opfer wurden. Ich sagte zu den Männern, dass ich nicht Schuld am Kampf zwischen Armenien und Aserbaidschan bin. Die Armenier haben mit gestoßen. Ich fiel zu Boden. So verlor ich mein Kind. Der Grund war, dass ich ein Kind eines Moslems war. Mein Vater ist ein Aserbaidschaner. Er lebte in Aserbaidschan. Bereits im Kleinkindalter zog ich mit meiner Mutter nach Moskau. Ich weiß aber nicht, weshalb meine Mutter von meinem Vater weggezogen ist. Darüber erzählte sie mir nichts. In Moskau lernte ich meinen jetzigen Ehegatten kenne. Wir heirateten in Moskau und zogen gemeinsam nach Armenien. Ich möchte noch anführen, dass mir im Krankenhaus mitgeteilt wurde, dass ich das Kind verloren habe und keine weiteren Kinder bekommen werde können. Es gab Behandlungen, jedoch wurde ich nicht wieder schwanger. Ich bat den Arzt, dass er mich verständigt, falls eine andere Frau ein Kind zur Adoption freigibt. Es vergingen fast zwei Jahre. Im Jahre 1999 rief mich der Arzt an. Es gab einen Buben. Ich ging mit meinem Ehegatten ins Krankenhaus. Wir holten das Kind ab und bezahlten der Mutter US-$ 2.500,--. Wir zogen den Buben groß. Nach 2,5 Jahren kam die leibliche Mutter zu uns und verlangte das Kind zurück. Es gab eine verbale Auseinandersetzung (Wie kannst du das Kind zurückverlangen? Du hast es an uns verkauft! Wir geben dir den Buben nicht zurück!). Wegen dieses Problems gingen wir nach Moskau. Seither war ich nicht wieder in Armenien. Moskau mussten wir verlassen, weil die Leute herausgefunden hatten, wo wir uns aufhalten. Mit Leute meine ich die Frau (Anmerkung: die leibliche Mutter meines Sohnes) und ein Mann. Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese Leute in Moskau nicht persönlich auf uns gestoßen sind. Verwandte meines Ehegatten teilten uns telefonisch mit, dass sie gehört hätten, dass diese Leute herausgefunden hätten, wo wir uns aufhalten. Aufgrund dieser Information verließen wir Moskau und reisten nach Österreich.
F: Weiß Ihr Sohn, dass er adoptiert wurde?
A: Ja.
F: Gab es ein Adoptionsverfahren?
A: Mein Sohn wurde am Standesamt registriert. Es wurde festgehalten, dass mein Sohn adoptiert wurde und jetzt unser Kind ist.
F: Sind Sie im Besitz von Adoptionspapieren?
A: Nein. Ich erhielt eine Bestätigung, dass das Kind mein Kind ist. Diese blieb jedoch beim Schlepper.
V: Es ist nicht vorstellbar, wie die leibliche Mutter Ihre Familie so einfach aufspüren hätte können. Was sagen Sie dazu?
A: Das weiß ich nicht.
F: Haben Sie der Polizei gemeldet, dass die leibliche Mutter Probleme macht?
A: Wir waren nicht bei der Polizei, sondern beim Gericht. Dort sagten wir, dass die Mutter das Kind zurückhaben will. Nein. Ich korrigiere mich. Die leibliche Mutter des Kindes und der Mann, der mit ihr war, drohten uns (Wir zeigen dich an, wenn du uns das Kind nicht zurückgibst! Wir werden das Kind sowieso von dir zurücknehmen!).
V: Am 15.12.2009 gaben Sie an, dass Sie vom Nachbarn in einem Geschäft verprügelt worden wären, weshalb Sie das Kind verloren hätten. Heute machen Sie andere Angaben. Erklären Sie den Widerspruch.
A: Ich sagte, dass ich in einem Geschäft war, um Brot zu kaufen. Im Geschäft waren unsere Nachbarn. Sie haben mich gestoßen.
V: Gestoßen ist nicht verprügelt. Was sagen Sie dazu.
A: Sie haben mich gestoßen, aber auch geohrfeigt, jedoch nicht verprügelt. Ich möchte angeben, dass ich beim ersten Interview aufgeregt war. Vielleicht habe ich etwas verwechselt.
F: War das der Grund der Asylantragstellung?
A: Ja.
...
F: Wurden Sie in Armenien jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
A: Ja. Ich bin eine Muslime. Die Armenier sagten, dass ich eine Türkin bin.
F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Armenien jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Armenien erleiden zu müssen?
A: Sie werden mein Kind von mir wegnehmen. Ohne mein Kind will ich nicht in Armenien leben.
F: Wollen Sie weitere Gründe vorbringen? Beachten Sie das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren. Haben Sie noch allgemeine Fragen?
A: Nein.
..."
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Adoptivmutter der bP anlässlich der Antragstellung am 15.12.2009 auch vor, die armenische Sprache gut, die russische Sprache jedoch nur mittel zu sprechen. Weiters gab sie an, der armenischen Volksgruppe anzugehören und sich zum christlichen Glauben zu bekennen.
I.2.1.9. Der Adoptivvater der bP begründete seinen ursprünglichen Antrag vorerst mit der Behauptung, dass die bP auf rechtswidrige Weise und gegen Bezahlung den leiblichen Eltern abgenommen worden sei, welche diese später wieder zurückwollten und bei Gericht recht bekommen hätten. Im Berufungsverfahren brachte er darüber hinaus vor, Ressentiments der armenischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen zu sein, weil seine Gattin väterlicherseits aserische Wurzeln gehabt hätte.
Anlässlich des Asyl-Aberkennungsverfahrens brachte er Folgendes vor:
"...
F: Wurde Ihnen jemals ein armenischer Reisepass ausgestellt?
A: Ich besaß einen Reisepass. Dieser blieb beim Schlepper.
F: Hatten Sie sonstige Dokumente?
A: Ja. Einen Führerschein und einen kirchlichen Trauschein.
...
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Ja. Meine Lebensgefährtin, mein Adoptivsohn und meine Mutter. Sonst gibt es keine Verwandten. Bekannte habe ich viele hier, jedoch besteht kein Abhängigkeitsverhältnis.
...
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Armenien? Wovon lebten Sie?
A: Ich hatte keine Arbeit. Mein Vater fiel 1993 im Karabachkrieg. Meine Mutter, meine Schwester und ich zogen nach Russland. Dort lernte ich meine Frau kennen. Wir zogen wieder zurück nach Armenien, damit meine Frau die armenische Staatsbürgerschaft bekommt. Das dauerte lange. Sie bekam aber nicht die armenische Staatsbürgerschaft.
F: Erteilten Sie jemanden eine Vollmacht (Vollmacht betreffend der Vertretung im Asylverfahren oder Zustellvollmacht)?
A: Ja (siehe Akt).
...
V: Es gibt Widersprüche zum Vorbringen Ihrer Lebensgefährtin. Ihre Lebensgefährtin sagte aus, dass Ihr Sohn am Standesamt registriert wurde. Sie hingegen sagten aus, dass Ihnen zehn Tage Zeit von einem Gericht eingeräumt worden wäre, um das Kind zurückzugeben. Was sagen Sie dazu?
A: Der Arzt sagte uns, dass das Adoptionsverfahren bereits erledigt ist. Wir bezahlten sogar den Arzt dafür, dass er diese Sache erledigt. Bei Gericht zeigte man uns, dass in der Geburtsurkunde des Sohnes stand, dass meine Lebensgefährtin die Mutter ist. Der Richter sagte, dass im Falle einer Adoption eine Bestätigung über die leibliche Mutter vorgelegt werden muss. Wir sagten dem Richter, dass wir so froh waren, als wir den Sohn bekamen, dass wir nicht alles genau beachtet haben.
V: Ihre Lebensgefährtin korrigierte die Aussagen über den Gang zum Gericht. Sie sagte aus, dass ihr nur mit dem Gang zum Gericht gedroht worden wäre. Erklären Sie das.
A: Meine Frau ist sehr nervös. Vielleicht war sie am Einvernahmetag so nervös, dass sie nicht alles erzählt hat.
F: Wollen Sie weitere Angaben machen?
A: Ja. Der leibliche Vater wurde damals aus der Haft entlassen. Sie wollten ständig Geld von uns. Sie wollten einfach Geld mit dem Kind verdienen. Die leibliche Mutter rief sehr oft an und fragte, ob sie das Kind sehen darf. Die leibliche Mutter besuchte das Kind. Meine Frau war dagegen. Ich erlaubte es aber. Mein Gedanke war, dass das Kind noch so klein ist und es in Ordnung ist, dass die Mutter sein Kind sieht. Jedes Mal, wenn die leibliche Mutter auf Besuch gekommen ist, sprach sie über finanzielle Probleme (Hätte ich nicht Geldprobleme, hätte ich mein Kind nicht zur Adoption hergegeben!). Einmal im Monat gab ich der leiblichen Mutter Dram 10.000,-- bis 15.000,--. Das letzte Mal kam sie zusammen mit ihrem Mann. Das war etwa fünf oder sechs Monate vor unserer Ausreise aus Armenien. Der Mann sagte, dass er sein Kind zurückhaben will. Wir sagten, dass es sich jetzt um unser Kind handelt. Das Kind war damals ein Jahr und zehn Monate alt. Wir hätten US-$ 500,-- hergeben müssen, damit er die Sache nicht zu Gericht bringt. Was seine Frau getan hat (das Kind zur Adoption freigegeben), war ihm egal. Nach diesem Gespräch gingen meine Frau und ich wieder zum Arzt. Der Arzt sagte, dass der leibliche Vater des Kindes auch bei ihm war. Er verlangte auch vom Arzt Geld ($ 500,--), damit er nicht spricht.
V: Ihre Lebensgefährtin sagte aus, dass die Bedrohung nach 2,5 Jahren begonnen hat. Sie machen andere Angaben. Erklären Sie das.
A: Ich meinte damit (1 Jahr und 10 Monate), dass das Kind nicht einmal zwei Jahre alt war, als der Mann entlassen wurde. Das Kind war nicht einmal 2,5 Jahre alt, als wir Armenien verlassen haben.
F: Weshalb hat Sie Ihre Lebensgefährtin unmittelbar nach der Ankunft in Österreich verlassen?
A: Ich wurde damals in Schubhaft genommen. Dann kam ich in Konflikt mit dem Gesetz. Meine Frau wollte daher nicht mehr zu mir zurück.
Der Kontakt besteht erst wieder seit etwa drei Jahren. F: Waren Sie in Armenien jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Armenien jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
A: Ja. Unser Haus wurde mit Steinen beworfen, weil ich den leiblichen Eltern nicht geöffnet habe. Ich rief die Polizei. Die Polizei kam. Ich ließ die Polizisten ins Haus. Sie sagten mir, dass das Kind dem Mann gehört.
...
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Armenien erleiden zu müssen?
A: Keine Ahnung. Es könnte sein, dass ich meine Frau verliere. Ich bin mir sicher, dass sie weggeht.
F: Ihnen werden Länderinformationen (Beilage 1) in Kopie überreicht. Diese gelten auch für die Asylverfahren Ihrer Familienangehörigen. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesasylamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Wollen Sie sonstige Angaben machen?
A: Nein. Erwähnen möchte ich aber, dass uns das Kind vom Gericht zugesprochen worden wäre, wenn meine Lebensgefährtin eine ethnische Armenierin gewesen wäre.
..."
I.2.1.9. Nach Abschluss des Asylverfahrens stellte der Adoptivvater der bP am 21.3.2013 einen Antrag auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Dieser Antrag wurde von der bB zurückgewiesen. Im Rahmen einer eingebrachten Beschwerde wurde zurückweisliche Bescheid vom ho. Gericht behoben und ist dieses Verfahren noch bei der bB anhängig.
I.2.1.10. Am 20.10.2014 brachte der Adoptivvater der bP einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser ist bei der bB anhängig.
I.2.1.11. Der AsylGH erachtete im bereits beschriebenen Beschwerdeverfahren die Angaben der Adoptiveltern der bP zu ihrem bisherigen Lebensweg als nicht glaubhaft und begründete dies wie folgt:
"...
Das Bundesasylamt kam im Zuge seiner Beweiswürdigung zum Schluss, dass es glaubwürdig sei, dass die BF in Armenien aufgrund der Adoption Schwierigkeiten mit den leiblichen Eltern des Adoptivsohnes gehabt habe und aufgrund ihrer aserbaidschanischen Abstammung und der Verehelichung mit einem ethnischen Armenier im Alltag Konflikten mit der armenischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei.
Entgegen dieser Einschätzung stellte sich die BF für den erkennenden Senat aus folgenden Gründen aber als nicht glaubwürdig dar:
Die BF gibt als einen ihrer beiden Fluchtgründe ihre halb-aserbaidschanische Abstammung an. Sie war jedoch nicht in der Lage, dies durch irgendein Dokument zu bescheinigen. Der Ehemann der BF erwähnte seit seiner Asylantragstellung am 22.1.2002 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 1.2.2006 mit keinem Wort, dass die Probleme in Armenien auf die Abstammung der BF zurückzuführen seien. Offenbar erst auf Anraten seines kurz zuvor bevollmächtigten Rechtsvertreters behauptete er nunmehr, dass die Adoption deswegen rückgängig gemacht worden sei. Dass die BF deswegen auch von der Bevölkerung diskriminiert oder beschimpft worden sei, behauptete er im Gegensatz zur BF auch nicht. Die BF selbst war aber ebenfalls nicht in der Lage auch nur einen konkreten Angriff der armenischen Bevölkerung auf sie wegen ihrer Abstammung glaubhaft zu schildern.
So gab sie bei ihrer Erstbefragung an, Nachbarn hätten sie in einem Geschäft verprügelt und dabei im Bauchbereich verletzt. Sie sei im6. Monat schwanger gewesen und habe dadurch ihr Kind verloren. Deswegen könne sie auch keine Kinder mehr bekommen. Im Zuge der Einvernahme am 1.3.2010 gab sie an, gab sie hingegen an, dass sie in einem Geschäft irgendwelche Männer gestoßen hätten, sie zu Boden gefallen sei und so ihr Kind verloren habe. Unabhängig von den eigenen Widersprüchen der BF gab ihr Ehemann bei seiner Einvernahme am 27.3.2002 an, dass das Kind bei der Geburt gestorben sei. Einen Übergriff von Armeniern auf seine Frau erwähnte er hingegen mit keinem Wort.
Übergriffe armenischer Nachbarn auf die BF wegen ihrer Abstammung sind auch schon aus dem Grund nicht plausibel, weil diese davon gar keine Kenntnis haben konnten, sofern ihnen die BF oder ihre Familie nicht selbst davon erzählt haben, was aber eher unwahrscheinlich ist. Auch der Name der BF ließ keine Hinweise auf eine derartige Abstammung zu.
Weiters widersprüchlich sind die Angaben der Ehegatten zu ihrer Heirat. So gab die BF an, ihren Ehemann in Moskau kennen gelernt und dort geheiratet zu haben. Dann seien sie nach Armenien gezogen. Bei seiner Einvernahme am 27.3.2002 gab er an, 1996 von Russland nach Armenien zurückgekehrt zu sein, in Erewan geheiratet und dort bis 2001 gelebt zu haben. Dazu widersprüchlich gab er vor dem UBAS am 1.2.2006 an, im August 1996 standesamtlich in Moskau geheiratet zu haben. Er selbst habe keine Ausfertigung der Heiratsurkunde, alle Dokumente seien bei der BF. Doch auch diese hat bis heute keine Heiratsurkunde vorgelegt.
Soweit die BF behauptet, in Armenien auch wegen ihres muslimischen Glaubens Probleme gehabt zu haben, ist auch dies nicht glaubhaft. So war sie nicht in der Lage auch nur ein konkretes Problem deswegen anzugeben. Überdies herrscht in Armenien Religionsfreiheit und ist diese auch verfassungsgesetzlich verankert. Muslime leben v.a. in Erewan und können ihren Glauben frei ausüben. Die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben der BF wird noch dadurch untermauert, dass sie bei ihrer Erstbefragung am 15.12.2009 ihre Religionszugehörigkeit mit "christlich armenisch" angab.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der BF sind auch die widersprüchlichen Angaben zu ihrem Aufenthalt in der Zeit von Jänner 2002 bis Dezember 2009. Die BF gab dazu an, in diesen Jahren illegal in Frankreich, Belgien und Holland gelebt zu haben. Die letzten 4 Jahre sei sie mit ihrem Mann in ständigem telefonischen Kontakt gestanden. Der Ehemann gab hingegen vor dem UBAS am 1.2.2006 an, die BF lebe in Australien und er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt.
Auch die Schilderungen in Zusammenhang mit der Adoption weisen Widersprüche und Unplausibilitäten auf:
Die BF gab bei der Erstbefragung an, ihren Sohn gleich nach der Geburt adoptiert zu haben. Es sei alles rechtlich und gesetzlich geregelt gewesen. Die leibliche Mutter habe 2.500,--USD für das Kind bekommen. Es ist aber völlig unplausibel, warum die Kindesmutter Geld bekommen sollte, wenn die Adoption rechtlich korrekt über die Bühne ging. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 1.3.2010 behauptete sie weiters, eine Bestätigung erhalten zu haben, dass das Kind ihr Kind sei. Dies sei auch am Standesamt registriert worden. Die Zahlung von Geld deutet aber eher auf einen illegalen Vorgang hin. Weiters gab sie bei der Erstbefragung an, dass die leibliche Mutter das Kind nach 2 1/2 Jahren zurückwollte. Sie habe die BF öfter zu Hause überrascht und ermahnt, das Kind zurück zu geben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme gab sie an, dass ihr die leibliche Mutter und der Mann, der bei ihr war, gedroht hätten. Sie habe dem Gericht mitgeteilt, dass die leibliche Mutter das Kind zurückfordere.
Widersprüchlich dazu gab der Ehegatte am 27.3.2002 an, dass er und die BF über Vermittlung eines Arztes ein Kind aus dem Krankenhaus gekauft hätten und dies inoffiziell gewesen sei. Nach 2 Jahren habe die leibliche Mutter das Kind bei Gericht zurückgefordert. Laut Gerichtsbeschluss sei das Kind der leiblichen Mutter binnen 10 Tagen zurückzugeben gewesen. Der Arzt sei strafrechtlich belangt worden.
Vor dem UBAS gab der Ehegatte der BF in neuerlichem Widerspruch zur BF an, dass der Arzt für die Adoption 2.500,--USD erhalten habe und davon 500,-- die Kindesmutter. Die Geburtsurkunde für das Kind hätten sie vom Arzt erhalten.
Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es sich um eine illegale "Adoption" gehandelt hat und das Kind laut Gerichtsbeschluss der leiblichen Mutter zurückzugeben ist und die BF aus diesem Grund das Land verlassen hat, um so der Vollstreckung der Gerichtsentscheidung zu entgehen.
..."
I.2.1.12.1. Am 25.8.2015 brachte die bP den gegenständlichen Antrag ein. Dieser wurde damit begründet, dass die Anknüpfungspunkte der bP gem. Art. 8 EMRK dermaßen ausgeprägt sind, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts als geboten angenommen werden kann. Weiters beantragte die bP "gem. § 19 Abs. 8 NAG die Heilung von eventuellen Verfahrensmängeln, insbesondere die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments, sowie einer Geburtsurkunde zuzulassen".
Die bP wurde seitens der bB mit Schreiben vom 27.8.2015 aufgefordert, ua. ein gültiges Reisedokument bzw. einer Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzusetzendes Dokument vorzulegen und wurden sie über die Folgen der Nichtvorlage aufgeklärt. Dieser Aufforderung kam die bP bzw. ihre gesetzliche Vertretung nicht nach
I.2.1.12.2. Nachdem die bP dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde mit im Spruch genannten Bescheid der Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen und der Antrag in Bezug auf die Heilung von Verfahrensmängeln gem. § 4 Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.
Die bB ging davon aus, dass sich sowohl die Adoptiveltern, als auch die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielten. Es wäre der bP (zw. Ihrer Vertretung) sehr wohl möglich und zumutbar, im Verfahren mitzuwirken und entsprechende Dokumente vorzulegen.
I.2.2. Gegen die oa. Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser ging die rechtsfreundliche Vertretung der bP davon aus, dass die Entscheidung der bP sowohl Art. 8 EMRK als auch der Kinderrechtskonvention wegen der Verletzung des Kindeswohls, der GRC, sowie internationalen Übereinkünften zur Vermeidung der Staatenlosigkeit widerspreche. Es hätte auch die Nichterstreckung des Asyls des Vaters auf die bP zu Unrecht erfolgt.
Ebenso sei es der bP nicht möglich, über die armenische Botschaft die geforderten Dokumente zu beschaffen. Die armenische Botschaft kenne den bP nicht.
1.2.3. Nach Einlangen der Beschwerdesache führte das ho. Gericht eine Verhandlung durch. In einem Begleitschreiben zur Ladung wurde die bP neuerlich zur Mitwirkung im Verfharen aufgefordert.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"...
RI ordnet die Befragung der G [Anm: "gesetzliche Vertreterin"] in Abwesenheit der P an.
...
RI: Weiß P bescheid, dass er Ihr Adoptivsohn ist?
G: Ja, er hat es vor kurzem erfahren.
...
RI: Kennen Sie die leiblichen Eltern von P?
G: Ja, natürlich.
RI: Was wissen Sie über diese?
G: Ich habe keine Informationen über sie seit längerer Zeit.
RI: Wann haben Sie die leiblichen Eltern kennen gelernt?
G: Im Jahr 1999.
RI: Vor oder nach der Geburt Ihres Adoptivsohnes?
G: Nach der Geburt.
RI: Sind die Eltern Armenier?
G: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, ob sie armenische Staatsbürger sind. Ich weiß nur, dass sie in Armenien gelebt haben.
RI: Im Asylverfahren gaben Sie an, dass es sich um eine offizielle Adoption handelte und auch Dokumente ausgestellt wurden.
G: Es war so, dass ich und mein Mann ins Krankenhaus gegangen sind und dort das Kind genommen haben. Es wurden keine Dokumente ausgestellt. Die leibliche Mutter wollte das Kind nicht haben, aus diesem Grund habe ich es genommen.
RI: Haben Sie für Ihren Sohn irgendwelche Urkunden erhalten?
G: Als wir das Kind nach Hause brachten, wurde eine Geburtsurkunde ausgestellt, wo ich und mein Mann als Eltern eingetragen wurden.
RI: Sie gaben bisher im Verfahren immer an, dass Sie die P adoptierten und nicht durch eine falsche Geburtsurkunde die Elternschaft vortäuschten?
G: Wir haben das Kind von der Frau genommen, das heißt, wir haben es adoptiert.
RI: Bei welcher Personenstandsbehörde ist die Geburt registriert?
G: (denkt lange nach) In Jerewan, Krankenhaus XXXX .
RI: Haben Sie P gemeinsam mit ihrem Gatten adoptiert bzw. ist dieser auch als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen?
G: Ja. Er ist auch eingetragen als Vater. Wir sind zum Standesamt gegangen, haben dort ein Formular ausgefüllt und unsere Namen eingetragen. Was für ein Zettel das war, weiß ich aber nicht.
RI: Haben Sie vom Standesamt etwas bekommen, nachdem Sie das ausgefüllt haben?
G: Ja, die Geburtsurkunde.
G: Ich möchte korrigieren, dass das Krankenhaus XXXX heißt.
RI: Wie haben Sie von der möglichen Adoption erfahren?
G: Ich war damals schwanger, wurde in einem Geschäft gestoßen und bin zu Boden gefallen und habe mein Kind verloren. Ich war dann in Behandlung und man sagte mir, dass ich kein Kind bekommen kann. Ich habe dann die Ärzte ersucht, mich zu verständigen, wenn jemand sein Kind abgibt.
RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzt Ihr Gatte?
G: Er ist armensicher Staatsbürger.
RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
G: Ich bin aus XXXX .
RI: Wann sind Sie von XXXX nach Armenien übersiedelt?
G: Ich war noch sehr klein, ich kann mich nicht erinnern in welchem Alter es war. Ich übersiedelte nicht nach Jerewan, sondern in die Umgebung von Moskau. Ich ging in Moskau zur Schule.
RI: Wann sind Sie nach Armenien übersiedelt?
G: Als ich meinen Mann geheiratet habe.
RI: Wo und wann haben Sie Ihren Gatten geheiratet?
G: 1996 in Moskau. Danach bin ich nach Armenien umgezogen.
RI: Welchen Aufenthaltstitel hatten Sie für Armenien?
G: Gar keinen. Man sagte mir, dass ich Moslemin sei und in Armenien nicht leben darf. (Wiederholt Angaben aus dem Asylverfahren)
RI: Welchen Aufenthaltstitel haben Sie in Russland gehabt?
G: Gar keinen. Wir lebten in einem kleinen Haus.
RI: Haben Sie die armenische Staatsbürgerschaft beantragt?
G: Nein.
RI: Gem. Art. 20 des armenischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden in der Republik Armenien hat der Gatte/die Gattin eines armenischen Staatsbürgers/einer armenischen Staatsbürgerin das Recht, sich permanent in der Republik Armenien aufzuhalten.
G: Was soll ich in Armenien machen, ich habe niemanden dort.
RI: Wie war es möglich, dass Sie in Russland ohne Aufenthaltstitel zur Schule gingen?
G: Ganz normal.
Nach Rückübersetzung: Wir haben die Geburtsurkunde vorgelegt, dann durfte ich in die Schule gehen.
RI: Hatten Sie irgendein Dokument von den armenischen Behörden?
G: Nein.
RI: Wie stellt man dann beim Standesamt, als die Geburtsurkunde für Ihren Adoptivsohn ausgestellt wurde, Ihre Identität fest?
G: Ich habe nur meine Geburtsurkunde vorgelegt und habe meinen Namen eingetragen, das war alles. Ich weiß, dass mein Vater XXXX hieß, das hat mir meine Mutter gesagt.
RI verweist auf die Feststellungen im Asylverfahren.
G: Wenn ich nicht armenische Staatsbürgerin bin, wie könnte ich dann so etwas behaupten. Ich war in Armenien erst nach der Heirat.
RI: Warum sind jetzt ihr Gatte und Sie an verschiedenen Adressen gemeldet?
G: Ja, das stimmt. Ich weiß es aber ehrlich gesagt auch nicht, warum das so ist. Wir lebten zusammen und dann wurde er in eine andere Pension verlegt.
RI: Ist das der einzige Grund?
G: Ja. Es hat keinen Vorfall gegeben.
RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzt die P?
G: Er ist Armenier, laut Geburtsurkunde. Er ist natürlich armenischer Staatsbürger, wenn er in Jerewan geboren ist.
RI: Welche konkreten Schritte haben Sie -sei es erfolgreich oder erfolglos unternommen, um ihre Identität bzw. die Identität von P vor den österreichischen Behörden bescheinigen zu können?
G: Um diese Angelegenheiten hat sich immer mein Mann gekümmert.
RI: Was hindert Sie daran z.B. über die armenische Botschaft ein Identitätsdokument für Ihren Sohn beizuschaffen, da er offensichtlich in Armenien registriert ist?
G: Gar nichts.
RI: Welchen Aufenthaltstitel haben Sie in Österreich?
G: Gar keinen. Ich wohne bei XXXX .
RI: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihr Gatte in Österreich?
G: Er hat die weiße Karte.
RI: Welchen Aufenthaltstitel hat P in Österreich?
G: Gar nichts. Er besucht zur Zeit die HTL.
RI ordnet die Befragung von P in Anwesenheit von G an.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Mit meiner Mutter und meiner Oma. Mein Vater ist auch hier in Österreich, aber in einer anderen Unterkunft.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P: Ich habe nicht so viel Kontakt mit meinen Verwandten. Aber hier in Österreich habe ich keine weiteren Verwandten.
RI: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P: Nein.
RI: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
P: Ich habe vor ein paar Monaten den Hauptschulabschluss gemacht. Ich mache jetzt eine HTL. Ich bekomme 60 Euro im Monat von XXXX und zusätzlich 10 Euro für Trinken und Essen pro Woche.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich möchte die Schule abschließen und dann einen Beruf ausüben.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Volksschule und Hauptschule habe ich abgeschlossen.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Nein, ich bin bei keinem Verein.
RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
P: Momentan bin ich staatenlos.
RI: Warum glauben Sie, dass Sie staatenlos sind?
P: Durch meine Eltern.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in Armenien Kontakt?
P: Nein.
RI: Kennen Sie Ihre Großeltern?
P: Meine Oma väterlicherseits lebt auch hier in Österreich.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein. Ich vergaß einmal das Fahrticket zu entwerten.
RI: Über welchen Aufenthaltsstatus verfügen Sie in Österreich?
P: Weiß ich nicht.
RI: Über welche identitätsbescheinigenden Dokumente verfügen Sie in Österreich?
P: Schülerausweis und E-Card besitze ich, sonst nichts. Nachgefragt gebe ich an, dass ich kein armenisches Dokument besitze (Mutter gibt Antwort vor).
RI: Wo befindet sich Ihre Geburtsurkunde?
P: Das weiß ich nicht. Meine Mutter soll diese Frage beantworten. Bis jetzt hat mich das nicht interessiert.
RI: Frage wird an G gestellt.
G: Alle Dokumente sind verloren gegangen.
RI: Wo sind die Dokumente verloren gegangen?
G: Am Weg nach Österreich.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Ich möchte hier bleiben, damit ich meine Schule absolvieren und einen Beruf nachgehen kann. Ich kann auf Armenisch nicht lesen und schreiben. Ich sehe meine Zukunft nicht in Armenien.
RI: Wissen Sie, ob Ihre Eltern zu irgendeinem Zeitpunkt versuchten, identitätsbe-scheinigende Dokumente aus Armenien in Bezug auf Ihre Person zu erhalten?
P: Das weiß ich nicht. Sie haben darüber mit mir nicht gesprochen.
RI erörtert Art 18 des armenStbG, wonach Kinder, die von armenischen Staatsbürgern adoptiert werden, armenische Staatsbürger sind. In jenen Fällen, in denen nur ein Adoptivelternteil armenischer Staatsbürger und der andere staatenlos ist, ist das Kind ebenfalls armenischer Staatsbürger. Dies gilt gem. Art. 11 leg. cit. für die Kinder leiblicher Eltern sinngemäß. Der armenische Staat ist gewillt und befähigt, die Staatbürgerschaft seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente zu bescheinigen (Art. 4 des armenStbG).
RI ersucht P und G hierzu Stellung zu nehmen.
P: Keine Angabe.
G: Keine Angabe.
RI erörtert aktuellen Bericht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien hinsichtlich der Feststellungen zur Ausstellung von Dokumenten und ersucht die P und G hierzu Stellung zu nehmen.
P: Keine Angabe.
G: Warum sollen wir falsche Namen angeben?
RI teilt mit, dass er davon ausgeht, dass G und P in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Der Adoptivvater von P ist als Asylwerber in Österreich aufhältig, zumal er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den bis dato nicht entschieden wurde.
RI fragt die G, ob sie Fragen an die P hat oder sich zu deren Angaben äußern will.
G: Nein. Ich möchte nur, dass mein Kind eine gute Zukunft hat."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat Armenien der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des armenischapostolischen Christentums bekennt.
Die bP wurde von zwei armenischen Staatsbürgern adoptiert und besitzt ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft.
Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, aus diesem wieder aus und wiederum ein. Nach der zweiten Einreise stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz und kam nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens so wie ihre Adoptiveltern ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und verharrten rechtswidriger Weise in diesem.
Der Adoptivvater der bP ist gegenwärtig als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig, die Adoptivmutter und die bP halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Die bP verfügt im Bundesgebiet über die vorgebrachten privaten und familiären Anknüpfungspunkte.
Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und dem bisherigen Verfahrensverlauf im Detail und dies sich daraus ergebenden Umstände wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Die Identität der bP steht nicht fest.
II.2.1. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage, sowie dem Ergebnis seitens des ho. Gerichts durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität und Staatsbürgerschaft, sowie den sonstigen nachfolgenden Ausführungenaus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen gleichwertigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das ho. Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es der bP bzw. ihrer Vertretung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (vgl. z. B. Art. 4 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes).
Im gegenständlichen Fall verschleiern die bP bzw. ihre gesetzliche Vertretung sichtlich ihre Identitäten bzw. wirken an deren Feststellung nicht mit. Es wäre der bP, bzw. deren gesetzlicher Vertretung möglich und zumutbar, mit den armenischen Behörden in Kontakt zu treten, zumal sich etwa in Wien eine Botschaft der Republik Armenien befindet und es der Vertretung der bP freisteht, diese zwecks Ausstellung eines entsprechenden Dokuments aufzusuchen. Hier wird auch darauf hingewiesen, dass der Adoptivvater der bP im Asylverfahren angab, sämtliche Dokumente befänden sich nicht bei ihm, sondern bei der Adoptivmutter, welche jedoch hiervon abweichend vorbrachte, die Dokumente wären ihnen vom Schlepper abgenommen worden. Auch diese widersprüchlichen Angaben lassen es evident erscheinen, dass die Adoptiveltern der bP nicht bereit sind, an der Feststellung der Identität mitzuwirken und die entsprechenden Dokumente vorzulegen. Selbst wenn sich die Dokumente bei den Schleppern befänden, stünde es der bP bzw. ihrer Vertretung frei, die Ausstellung von Duplikaten zu erwirken.
Der Umstand, dass die Identität der bP bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.
In Bezug auf die nicht mögliche Feststellbarkeit des bisherigen Lebensweges der bP bzw. von deren Adoptiveltern wird auf die bereits zitierten Ausführungen des AsylGH verwiesen, welchen sich das ho. Gericht anschließt. Auch das ho. Gericht geht davon aus, dass diese dort getroffenen und bereits wiedergegebenen Angaben nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden können.
Ergänzend zu den Angaben des AsylGH ist auch besonders darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Adoptivmutter der bP behauptete, Armenisch gut, Russisch jedoch bloß mittel zu sprechen. Andererseits behauptet sie, bereits als Kleinkind nach Russland (damals noch innerhalb der UdSSR) gezogen, dort aufgewachsen und die Schule besucht zu haben. Erst als Erwachsene sei sie für einige Jahre 1996 nach Jerewan gezogen, wo sie bis 2001 gelebt hätte. Würde dies den Tatsachen entsprechen, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sie die armenische Sprache besser beherrscht als die russische. Auch sei darauf hingewiesen dass die Adoptivmutter vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ursprünglich noch angab, Christin zu sein. Erst im fortgesetzten Verfahrensstadium brachte sie vor, Muslimin zu sein. Auch brachte der Adopivvater in sich widersprüchlich einerseits vor, es bestünde lediglich eine kirchlich geschlossene Ehe, andererseits wurde von einer standesamtlich geschlossenen Ehe gesprochen. Auf die seitens des AsyGH aufgezeigten und bereits zitierten Ungereimtheiten in Bezug auf den Ort der Eheschließung sie hier ebenfalls kurz hingewiesen.
Außer Zweifel steht, dass der Adoptivvater der bP armenischer Staatsbürger ist. Dies wurde von ihm auch eingeräumt und ausgeführt, dass er im Besitze eines entsprechenden Reisepasses war. Mangels der Feststellbarkeit einer anderen Staatsbürgerschaft, sowie der Sprach- und Ortskenntnisse, und der ursprünglichen Angaben vor den Behörden ist davon auszugehen, dass die Adoptivmutter der bP ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft besitzt. Hierfür spricht auch die armenische Rechtslage, wonach die Adoptivmutter ab dem Zeitpunkt, wo sie die Gattin bzw. Mutter eines armenischen Staatsbürgers ist, ebenfalls ein Anrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft hat (vgl. Art. 13 armen. StbG) und sich in der der bP übermittelten Berichtslage nicht der geringste Hinweis zu finden ist, dass diese Rechtsgrundlage von den armenischen Behörden nicht angewandt wird. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Adoptivmutter der bP selbst vorbrachte, legal von Armenien in die Russische Föderation geflogen zu sein, was stark dafür spricht, dass sie im Besitze eines entsprechenden armenischen Reisedokuments war, welche ihr das Einchecken in das Flugzeug und die Einreise in die Russische Föderation ermöglichte. Sie brachte anfangs auch vor, über ein Reisedokument verfügt zu haben, in welchem ihr Familienname von ihrem Ledigenname auf den nunmehrigen Namen geändert worden sei. Die Annahme des einvernehmenden Referenten des Bundesasylamtes, dass es sich hierbei um einen Reisepass handelte, ließ die sie unwidersprochen gelten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sie ihre Ausreisegründe schilderte, und die Existenz eines von den armenischen Behörden ausgestelltes Reisedokuments sich zu den behaupteten Ausreisegründen als nicht stimmig darstellte, verneinte sie nunmehr die ursprüngliche Existenz eines solchen Reisedokuments.
Aufgrund des nunmehrigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens kann die Einschätzung des AsylGH, es hätte sich bei der bP um eine illegale Adoption gehandelt, nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dass die bP nicht das leibliche Kind der gesetzlichen Vertretung ist, wird zwar nach wie vor angenommen, zumal sich hier die Angaben im Verfahren als gleichlautend darstellen und diese nicht widerlegt wurden. Zu den näheren Umständen der Adoption wird zum einen auf die seitens des AsylGH aufgezeigten Widersprüche hingewiesen. Hierzu wird ergänzend angeführt, dass sich die Angaben der Adoptiveltern in Bezug auf die Aktionen der leiblichen Eltern darüber hinaus weitergehend als widersprüchlich darstellen, zumal die Adoptivmutter lediglich Belästigungen und Drohungen mit rechtlichen Schritten behauptet -wobei sie sich hier einmal stark widerspricht, indem sie einerseits behauptet sie wären bei Gericht gewesen, um sich zu beschweren, dass die leiblichen Eltern das Kind zurückwollten um gleich im nächsten Satz zu korrigieren, die Adoptiveltern wären bei Gericht gewesen (hier merkte sie offenbar, dass sie vom eingelernten Vorbringen abwich)- andererseits jedoch insbesondere vom Adoptivvater konkrete Gerichtsverfahren behauptet wurde, welche mit der Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes geendet hätten. Auch war die Adoptivmutter der bP in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, ein stimmiges Bild über die nunmehr behauptetermaßen rechtswidrigen Vorgänge rund um die Adoption zu zeichnen. Sie brachte zuerst vor, sie hätten im Krankenhaus (welches widersprüchlich bezeichnet wurde) keine Dokumente erhalten, um dann anzugeben, beim Nachhausegehen hätten sie eine Geburtskunde zu erhalten um wiederum an einer anderen Stelle zu behaupten, sie hätten das Standesamt aufgesucht, dort der Adoptivmutter nicht näher bekannte Formulare ausgefüllt und dann im Anschluss eine Geburtsurkunde für die bP erhalten.
Aufgrund der oa. Ungereimtheiten geht das ho. Gericht davon aus, dass die Angaben zu den rechtswidrigen Vorgängen rund um die Adoption als frei erfunden darstellen und die ursprünglichen Angaben der bP, es hätte sich um eine legale Adoption gehandelt, der Wahrheit am nächsten kommen. Die Adoptiveltern der bP steigerten und modifizierten ihr Vorbringen sichtlich aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang wiederholt und brachten so -je nachdem welches Vorbringen sie für vorteilhaft hielten- situationselastisch verschiedene Facetten des behaupteten Sachverhalts vor, ohne einen mit der Tatsachenwelt übereinstimmenden Sachverhalt zu schildern.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht kein Hindernis erblickt, das seinerzeitige Vorbringen der gesetzlichen Vertretung der bP zum behaupteten Ausreisegrund, welches sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstatteten, im ho. Erkenntnis aufzugreifen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu
entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und
die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der gesetzlichen Vertretung der bP um einen volljährigen, nicht ungebildeten Menschen, welcher nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus ihrer Kindheit berichtete. Ebenso kann aufgrund der initiativen Stellung eines Antrages vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre und wählte den Zeitpunkt der Antragstellung von sich aus. Weiters wurde die Vertretung der bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von Frankreich bzw. Belgien zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. zur Asylbehörde als weniger anstrengend darstellt, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der gesetzlichen Vertretung der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gaben sie an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht nicht angehalten ist die Angaben der gesetzlichen Vertretung der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die bP der Adoptivsohn von 2 armenischen Staatsbürgern ist und diese daher gem. Art. 18 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ex lege als armenischer Staatsbürger anzusehen ist. Gem. Art. 4 leg. cit. würde der armenische Staat bei einem entsprechenden Begehren und der Preisgabe der wahren Identität ein von der bB gefordertes Dokument ausstellen. Die Möglichkeit der Ausstellung eines solches Dokuments wurde in der Beschwerdeverhandlung auch von der Mutter der bP eingeräumt. Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass sich an dieser Einschätzung nichts ändern würde, wenn man dem Vorbringen der Adoptivmutter der bP folgen würde, dass sie staatenlos sei. Auch für diesen Fall würde Art. 18 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes eine Regelung enthalten und besäße die bP aufgrund der armenischen Staatsbürgerschaft ihres Vaters die armenische Staatsbürgerschaft. Die Adoptivmutter besäße in diesem Fall ein Aufenthaltsrecht in Armenien gemäß Art. 20 des armenischen Fremdengesetzes und ein Anwartschaftsrecht auf die armenische Staatsbürgerschaft gem. Art. 13 des armenischen Staatsbürger-schaftsgesetzes.
Die einschlägigen und im gegenständlichen Erkenntnis genannten Bestimmungen des Rechtsbestandes der Republik Armenien wurden der englischsprachigen Arbeitsübersetzung der Internetseite www.legislationline.org, welche unter Federführung der OSCE betrieben wird, entnommen und lagen in der Verhandlung zur Einsichtnahme auf.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften
§ 55 AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Art. 8 EMRK lautet:
"Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
§ 58 AsylG lautet:
"Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 8 AsylG-DV lautet:
"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
..."
§ 4 AsylG-DV lautet:
"Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. -im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. -zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. -im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
II.3.5. Einzelfallspezifische Überlegungen
II.3.5.0. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei bzw. ihrer gesetzlichen Vertretung.
Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätte.
Abweichend von den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln, welcher im Falle der unterlassenen Mitwirkung im Verfahren unter gewissen Umständen die Abweisung des Antrages zulässt, sieht § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG für den Fall der unterlassenen Mitwirkung die Zurückweisung des Antrages vor.
Zum Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung, der bP hätte aufgrund des zuerkannten Flüchtlingsstatus des Vaters der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müssen, ist auf die vom VwGH zur Vorgängerrechtslage entwickelte ständige Judikatur zu verweisen, wonach die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der (damals Niederlassungs) Behörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN) ist und ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen negativen Entscheidung zu prüfen -welche Voraussetzung für die Ausweisung war- und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne Belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides bzw. Vorerkenntnisses mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass seitens des Bundesasylamtes bzw. des AsylGH über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte, welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung im Rahmen dieser bereits zitierten Rückkehrentscheidung rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurden (vgl. auch § 75 Abs. 23 letzter Satz AsylG) und steht jener Sachverhalt, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des AsylGH vom 21.6.2011 zutrug, einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht offen.
Es sei hier -auch wenn es im gegenständlichen Fall nur mittelbar relevant ist- auf typische Fallkonstellationen hingewiesen, bei denen der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen im Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausging (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging; vgl auch Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN).
Der Einwand der rechtsfreundlichen Vertretung in Bezug auf die getroffenen asylrechtlichen Entscheidung, geht daher jedenfalls ins Leere, soweit er Einwendungen meritorischer Natur beinhaltet.
II.3.5.1. In § 4 AsylG-DV werden Fälle genannt, in welchen die Heilung von Mängeln eintreten kann, welche in weiterer Folge zur prüfen sind:
II.3.5.1.1. Dass kein Fall des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vorliegt, wurde bereits ausführlich erörtert, zumal es der bP bzw. ihrer Adoptivmutter jederzeit möglich und zumutbar wäre im Verfahren entsprechend mitzuwirken und vor allem die in § 8 leg cit genannten Urkunden zu beschaffen.
II.3.5.1.2. Ein Fall des § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV liegt ebenfalls nicht vor, zumal es sich bei der bP um keinen unbegleiteten Minderjährigen handelt, da ihre Adoptiveltern im Bundesgebiet anwesend sind.
II.3.5.1.3. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs 1 EMRK geboten erscheint (§ 4 Abs. 1. Z 2 AsylG-DV).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. Bild kann nicht dargestellt werden
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setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, Bild kann nicht dargestellt werden
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; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulougg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikhgg Litauen).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondernschließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
In Österreich halten sich die Großmutter väterlicherseits und die Adotpivmutter als rechtswidrig im Bundesgebiet verweilende Fremde auf. Der Adoptivvater der bP ist nach wiederholter Antragstellung nach einem vorangehenden rechtswidrigen Aufenthalt neuerlich als Asylwerber in Österreich aufhältig, seitens der bB wurde sichtlich nicht gem. § 12a AsylG vorgegangen.
Die ebenfalls rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältige bP möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits ca. 6 Jahre im Bundesgebiet auf, wobei jener Zeitraum, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des Erk. des AsylGH vom 21.6.2011, E12 414.130-1/2010-7E hier nicht mehr inhaltlich zu prüfen ist. Die bP reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein, konnte ihren Aufenthalt nur vorübergehend aufgrund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz legalisieren, hält sich mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet auf und kommt ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach.
Der angefochtene Bescheid stellt einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar wenngleich dieser schon alleine durch den Umstand, dass der hier zu prüfende Umfang des Privat- und Familienlebens sich ausschließlich auf einen Zeitraum bezieht, der zustande kam, indem die bP und ihre Vertretung ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nachkam und im rechtswidrigen Aufenthalt verharrte.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv vorwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten im Rahmen einer objektiven Zurechenbarkeit dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
Wie bereits erwähnt wurde, ist gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit dem Eintritt der Rechtskraft des Erk. des AsylGH vom 21.6.2011, E12 414.130-1/2010-7E 4,5 Jahre in Österreich aufhältig. Seither kommt sie, bzw. Ihre gesetzliche Vertretung, deren Verhalten sie sich im bereits beschriebenen Umfang zurechnen lassen muss, ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen unterblieben wegen des bereits beschriebenen Verhaltens, welches auf die Verschleierung der Identität ausgerichtet ist.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete das hier relevante Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erk. des AsylGH vom 21.6.2011, E12 414.130-1/2010-7E bereits rechtswidrig war. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der früheren familiären und privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschränkt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die in Österreich bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen müssten. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es ihr frei, nach ihrer Ausreise sich -wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Die beschwerdeführende Partei verfügt über die in der Beschwerdeverhandlung erörterten und außer Streit stehenden Anknüpfungspunkte. Sie verbrachte einen wesentlichen Teil ihres Lebens außerhalb von Armenien und in Österreich. Es geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Selbst einer Einstellungszusage würde nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen nur ein untergeordneter Wert zukommen (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens nicht in Armenien. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass sie keine Bindungen zu Armenien verfügt. Sie ist armenischer Staatsbürger, hat armenische Eltern und stellte sich in der Verhandlung heraus, dass sie die armenische Sprache beherrscht. Auch sind ihre Eltern, welche ihr sichtlich die armenische Sprache und Kultur vermittelten, Armenier. Die bP zeigte auch eine ausgeprägte Anpassungsfähigkeit und Mobilität. Diese Fähigkeit wird es der bP ermöglichen, sich in die armenische Gesellschaft ebenso einzugliedern, wie es ihr in Bezug auf die österreichische Gesellschaft möglich war. Gerade Menschen jüngeren Alters fällt es leichter, ihren Lebensmittelpunkt in eine andere Kultur zu verlegen und sich dort zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP hält sich seit Eintritt der Rechtskraft des Erk. des AsylGH vom 21.6.2011, E12 414.130-1/2010-7E rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Dies stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialem Unwert dar. In Bezug auf die Zurechenbarkeit dieses Verhaltens auf die bP wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Der bP bzw. ihrer Vertretung musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich nach der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist und ihr ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitels verwehrt wird.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Nach Abschluss des Asylverfahrens hielt sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet auf und gegenständlicher Antrag wurde am 25.8.2015 gestellt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in deren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Wenn sich im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen ergab, dass der Adoptivvater der bP wiederum als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig ist, kann dies keinen Einfluss auf den Prüfungsumfang im gegenständlichen Verfahren haben, zumal dieser Sachverhalt nicht vom bei teleologischer Betrachtung der hier anzuwendenden Norm nicht von deren Schutzumfang umfasst sind. Derartige Sachverhalte sind adäquat im Rahmen des § 34 AsylG zu regeln, welcher rechtswidrige Eingriffe in das Privat- und Familienleben von Mitgliedern der Kernfamilie eines Asylwerbers unterbindet.
Der Hinweis seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auf die nicht näher bezeichneten "internationalen Übereinkünfte zur Vermeidung von Staatenlosigkeit" geht schon deshalb ins Leere, weil die bP nicht staatenlos ist und die gegenständliche Entscheidung nicht die Staatenlosigkeit der bP auslöst. In Bezug auf die Adoptivmutter der bP ist darauf hinzuweisen, dass diese, sollte sie hypothetisch entgegen der festen Überzeugung des ho. Gerichts tatsächlich staatenlos sein, sich an diesem Status durch die gegenständliche Entscheidung ebenfalls nichts ändern würde und sie darüber hinaus gem. Art. 20, Satz 2 lit b als Gattin bzw. Mutter eines armenischen Staatsbürgers zum Aufenthalt in Armenien berechtigt ist und wäre es ihr somit möglich und zumutbar wäre, gemeinsam mit ihrem Gatten und Sohn nach Armenien zu reisen.
Eine weitere Verletzung von Österreichs Verpflichtung, welche sich aus der Kinderrechts-konvention bzw. sonstiger internationaler Abkommen zum Schutz der Jugendlichen im Hinblick auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bzieht, kann nicht erkannt werden (vgl. hierzu auch Ausführungen des AsylGH 31.03.2011, C18 414.176-1/2010/9E oder Erk. des AsylGH vom 3.12.2013, E3 428.661-1/2012-5E mwN) und wurden seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP nicht näher ausgeführt. Hierzu ist insbesondere auszuführen, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. der Adoptivmutter oder des Rechtsfreundes nicht zu entnehmen war, dass bei einer Rückkehr das Kindeswohl insbesondere im Sinne des zitierten Kapitel VII c der Allgemeinen Bemerkungen des Komitees zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention gefährdet wäre. Im Gegenteil, es ergibt sich im Herkunftsland ausreichende sozioökonomische Betreuung durch die Eltern der bP, also nahen Verwandten, zumal bereits der AsylGH aussprach, dass eine Abschiebung nur in Begleitung der Eltern zulässig sei. Auch konnte sonst bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine qualifizierte Entfremdung von Armenien festgestellt werden, welche eine Verbringung in diesen Staat unzulässig erscheinen lassen. Die bP beherrscht die armenische Sprache und kann sie die hierzulande erworbenen Kenntnisse in Armenien für ihr wirtschaftliches Fortkommen einsetzen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Kinderrechtskonvention bzw. die sonstigen zitierten internationalen Abkommen nicht per se darauf ausgerichtet sind, in jedem Fall beim Fehlen eines sonstigen qualifizierten Sachverhalts die fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates eines minderjährigen Fremden zu verdrängen und unmittelbar einen Aufenthaltstitel bzw. ein Recht auf einen solchen zu schaffen.
Eine Verletzung der GRC der EU wurde bloß in den Raum gestellt und wurden hierzu keine konkreten Ausführungen getroffen. Aus dem festgesellten und im gegenständlichen Erkenntnis dargelegten Ausführungen ergaben sich für das ho. Gericht keine konkreten Anhaltspunkte, dass die bP durch die gegenständliche Entscheidung in ihren durch die GRC der EU gewährleisteten Rechte verletzt würde. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in sinngemäßer Weise verwiesen.
Aufgrund der oa. Übrelgungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der im angefochtene Bescheid nicht zugelassene Mangel zu einen rechtswidrigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der bP führt.
II.3.5.2. Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1. - 3. AsylG-DV nicht vorliegen, hat die bB die Heilung der hier zur Disposition stehenden Mängel zu Recht nicht zugelassen.
II.3.5.3. Zurückeisung des Antrages gem. Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
Wie bereits insbesondere unter Punkt II.3.5.0. beschrieben wurde, kam die bP bzw. ihre gesetzliche Vertretung ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht nach, indem sie keines der beschriebenen Dokumente vorlegte, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine Heilung dieses Mangels wurde daher zu Recht nicht zugelassen.
Die bB wandte daher zu Recht die verfahrensrechtliche Spezialnorm des § 58 Abs. 11 Z 2 an und wies den Antrag zurück.
Das ho. Gericht weist darauf hin, dass durch diese Zurückweisung keine res iudicata entstand und es der bP freisteht, unter entsprechender Mitwirkung im Verfahren in weiterer Folge eine meritorische Entscheidung zu erwirken.
II.3.6. Eine Übersetzung der maßgeblichen Teile des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Sprachkenntnisse der Beteiligten unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. § 58 Abs. 13 AsylG nF und § 19 Abs. 4 und 10 aF NAG).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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