BVwG I408 2101532-1

I408 2101532-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Gesamter Gesetzestext

BVwG I408 2101532-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I408.2101532.1.00

Spruch

I408 2101532-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria bzw. Uganda, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2015, Zl. 499958308, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF iVm. § 69 Abs. 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 20.10.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der am 14.02.2007 erstinstanzlich abgewiesen und seine Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen wurde.

Nach dieser Entscheidung verließ der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt das Bundesgebiet und wurde am 28.09.2009 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt.

Mit Bescheid der XXXX vom gleichen Tag wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 05.10.2009 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus einen neuerlichen Asylantrag, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Ein weiterer, mittlerweile dritter Asylantrag wurde am 14.01.2010 rechtskräftig zurückverwiesen.

Am 19.01.2010 stelle der Beschwerdeführer abermals einen Asylantrag, der am 23.04.2010 zweitinstanzlich rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der XXXX vom XXXX gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am 07.09.2011 stellte er Beschwerdeführer seinen fünften Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.0211, 11 09.975-EWEST, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung nach Nigeria verfügt wurde.

Mit Bescheid vom 27.01.2012, der Bundespolizeidirektion XXXX wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet und zur Sicherung der Abschiebung die tägliche Meldung des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion Hernals verfügt. Diese Meldeverpflichtung wurde mit 26.01.2013 aufgehoben.

Am 02.07.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXX über seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

Am 18.02.2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte das bestehende Aufenthaltsverbot aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 26.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwischenzeitlich 5 Asylanträge mit zum Teil unterschiedlichen Identitäten gestellt und weist daher nur eine Verfahrensidentität auf.

1.2. Der Beschwerdeführer weist zwei Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikte auf und befand sich deswegen von 15.07.2010 bis 14.09.2010 sowie vom 14.11.2010 bis 21.10.2011 in Haft.

1.3. Aufgrund seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung am 10.08.2010 wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.4. Die zuletzt mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers scheiterte aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers. Die u.e. zur Sicherung der Abschiebung verfügte tägliche Meldung des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion Hernals wurde mit 26.01.2013 aufgehoben.

1.5. Seit Verbüßung seiner Haftstrafen nach der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung ist der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig geworden. Seit 04.06.2013 wohnt der Beschwerdeführer bei XXXX in Untermiete. Mit einem Freund teilt er sich dort ein Zimmer. Er ist freiberuflich als XXXX tätig und unterrichtet Gitarre in der Kirche, ist so krankenversichert und bringt monatlich € 500 bis €

600 ins verdienen.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre oder private Bindungen verfügen würde.

1.7. Seitens des Beschwerdeführers hat es bisher keine Bestrebungen gegeben, seine tatsächliche Identität gegenüber den Behörden anzugeben bzw. ein Rückreisezertifikat seines Heimatlandes zu erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer immer wieder geänderten Identitäten im Zuge seiner Asylanträge geht das erkennende Gericht von der von der belangten Behörde ermittelten Verfahrensidentität aus. Bei dem vom Beschwerdeführer nunmehr in Österreich verwendeten internationalen Führerschein aus Uganda handelt es sich um kein behördliches Dokument und für die Behauptung, er habe diesen von seinem in Uganda lebenden Onkel erhalten, gibt es keinen Nachweis bzw. wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch noch nie für die Erlangung eines Rückreisezertifikates herangezogen.

Seine persönlichen Verhältnisse und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen familiären oder privaten Bindungen verfügt, ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3). Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 125 Abs. 3 FPG bestimmt, dass Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer gelten. Besteht gegen einen Fremden, der am 1. Jänner 2006 Asylwerber ist, ein Aufenthaltsverbot, so gilt dieses Aufenthaltsverbot als Rückkehrverbot.

§ 125 Abs. 16 FPG normiert, dass vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig bleiben

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können diese nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Da das gegenständliche gem. § 63 FPG alt erlassene Aufenthaltsverbot sowohl vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 38/2011 als auch BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurde, hat dieses gegenwärtig immer noch Gültigkeit und ist verfahrensgegenständlich zur Beurteilung des vom BF gestellten Aufhebungsantrages § 69 Abs. 2 und 3 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 heranzuziehen.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes:

3.2.2. Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:

[.....]

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

[.....]

3.2.2. Der mit " Aufenthaltsverbot und Rückkehrverbot, Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot " betitelte - zum Zeitpunkt der Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gültige - § 60 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 lautete:

§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.2.3. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

[.....]

3.2. 4 Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

3.2.5. Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen:

Wie sich aus der obzitierten Judikatur des VwGH ergibt, sind sowohl die den Beschwerdeführer seit der Verhängung des Aufenthaltsverbotes be- als auch entlastenden Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG verlangt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des Verhaltens des Betroffenen, die ein Grundinteresse des Gesellschaft berührt und ist eine solche aktuell nach wie vor beim BF erkennbar.

So ist dem Beschwerdeführer zunächst vorzuhalten, dass dieser sich selbst von einem bereits erlassenen Aufenthaltsverbot und einer bereits verbüßten Haftstrafen nicht von der Begehung eines weiteren Suchtmitteldeliktes abhalten ließ und bereits 2 Monate nach seiner Haftentlassung wieder einschlägig straffällig wurde.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshof stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und es besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).

Angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von vier Jahren als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Bei der aus fremdenrechtlicher Sicht vorzunehmenden Bewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise in Österreich nichts unternimmt bzw. beiträgt, dass die im Zuge von 5 Asylverfahren verfügte Rückkehr bzw. Abschiebung in sein Heimatland realisiert werden kann.

Gewichtige persönliche Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben sich nicht ergeben. So kann auch unter diesem Blickwinkel zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen, dass sich das Gefährdungspotential wesentlich verringert hat, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ist ( VwGH 27. 03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499). In Hinblick auf das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes konnte die Interessensabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Reisedokumente eines anderen Landes erhalten und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seit Jahren nicht mehr versucht habe , ihn abzuschieben, ist dem entgegenzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers bisher alles unternommen worden ist, eine Abschiebung oder die Ausstellung eines Rückreisezertifikates zu verhindern. Der Umstand, dass Kontakte zu Familienangehörigen in Uganda bestehen und der Beschwerdeführer dort auch über Dokumente verfügt, ist erst in diesem Verfahren hervorgekommen und wird in weiterer Folge auch von Amtswegen aufzugreifen sein.

Vor dem Hintergrund ist nach wie vor davon auszugehen ist, dass vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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