BVwG I405 2115480-1

I405 2115480-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2015

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG I405 2115480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.2115480.1.00

Spruch

I405 2115487-1/3E

I405 2115482-1/3E

I405 2115480-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zl. 1032422304-140036787,

  2. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zl. 1011889010-14515094,

  3. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2015, Zl. 1011889108-14515108, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Die Beschwerdeführerin XXXX (im Folgenden: 1.-BF), ihren Angaben zufolge eine Staatsangehörige von Nigeria stellte am 05.04.2014 für sich, und als gesetzliche Vertreterin für minderjährigen Kinder XXXX (im Folgenden: 2.-BF) und XXXX (im Folgenden: 3.-BF), bei ebenfalls nigerianische Staatsangehörige, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die 1.-BF wurde am 05.04.2014 auf der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Dabei brachte sie vor, dass sie zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern bereits im Jahr 2013 Nigeria verlassen habe. Über Libyen, Marokko und andere Länder sei sie nach neunmonatiger Reise nach Österreich gelangt. Ihr Lebensgefährte und der Vater ihrer Kinder, XXXX, sei im Jahr 2010 verstorben.

Zum Fluchtgrund befragt führte die Erstbeschwerdeführerin aus:

"Wegen dem Streit den Christen und Moslems haben. Der Vater meiner Kinder und auch meine Eltern wurden 2010 von Moslems getötet. Wir haben alle in dem Haus meines Vaters gewohnt. Ich war mit dem Vater meiner Kinder nicht verheiratet. Im Jahr 2010 wurde meine gesamte restliche Familie getötet und unser Haus wurde niedergebrannt."

3. Am 26.08.2015 wurde die 1.-BF von einem Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die 1.-BF zunächst vor, dass sie an Kopfweh, häufigem Nasenbluten und Rückenschmerzen leide und deshalb Medikamente einnehme. Wegen ihrer Schlaflosigkeit müsse sie auch Schlaftabletten einnehmen. Zudem werde sie wegen eines Furunkels behandelt und sie leide an einer Infektion in Intimbereich. Darüber hinaus habe sie Bauchschmerzen und es gehe ihr wirklich schlecht. Sämtliche Krankheiten seien erst im Jänner 2015 aufgetreten. Laut ihrem behandelnden Arzt sei das darauf zurückzuführen, dass sie ihren Vater und viele andere Menschen habe sterben sehen. Das habe sie sehr getroffen. Sie denke zu viel nach über ihre Kinder, über den Tod ihrer Familie und den Tod ihres Mannes. Sie habe in Österreich, von der Kirche abgesehen, niemanden an den sie sich wenden könne. Sie befinde sich nicht in psychischer Behandlung. Sie besitze keine Reisedokumente oder sonstige Identitätsnachweise. Solche habe sie sich nie ausstellen lassen, weil sie nie vorgehabt habe, Nigeria zu verlassen.

Des Weiteren führte die 1.-BF aus, dass sie in XXXX in Borno State geboren worden sei und zuletzt auch dort gelebt habe. Sie habe dort die Volks- und Mittelschule besucht. Sie sei nicht verheiratet gewesen, habe aber mit ihrem verstorbenen Lebensgefährten zwei gemeinsame Töchter. Die finanzielle Situation sei eine gute gewesen. Ihr eigener Vater und auch der Vater ihrer Kinder hätten gearbeitet. Sie selbst sei Hausfrau gewesen.

Auf Nachfrage, warum die 1.-BF bei der Erstbefragung XXXX als Geburtsort angeführt angegeben bzw. warum sie vorgebracht habe in XXXX zur Schule gegangen zu sein, replizierte sie, dass sie gesagt habe, dass ihre Mutter von dort stamme und dass das von der Dolmetscherin falsch verstanden worden sei bzw. dass sie selbst nicht alles verstanden habe, weil sie während der Vernehmung immer wieder habe weinen müssen und gestresst gewesen sei. XXXX sei jedenfalls ein kleines Dorf in Benue State in Nigeria. Bezüglich ihrer Familie gab die 1.-BF auf entsprechende Nachfrage an, dass der Vater ihrer Kinder im Jahr 2010 im Zuge der ersten Unruhen gestorben sei. Sie sei zum Zeitpunkt des Todes ihres Lebensgefährten im fünften Monat schwanger gewesen. Ihr eigener Vater sei 2014 gestorben. Hingewiesen auf den Widerspruch zur Erstbefragung, dass die 1.-BF dort angegeben hatte, dass sämtliche Familienangehörige im Jahr 2010 verstorben seien, brachte die 1.-BF vor, dass ihr Lebensgefährte im Jahr 2010 und ihre Eltern erst 2014 verstorben seien und sie nicht wisse, wie es zu diesem Fehler gekommen sei.

An das genaue Datum, an dem ihre Eltern verstorben seien, könne sie sich nicht mehr erinnern. Auch an den Sterbemonat können sie sich nicht erinnern. Sie habe schlimme Dinge gesehen, sie habe Menschen sterben sehen. Von ihrem Bruder habe sie seit 2014 nichts mehr gehört.

In ihrem Heimatstaat habe es Probleme wegen der Religion gegeben, sie habe aber keine Probleme mit der Polizei, mit den Behörden oder Gerichten gehabt und sie sei auch niemals inhaftiert oder politisch tätig gewesen.

Zum Fluchtgrund befragt führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Grund für ihre Ausreise die Sorge um die Sicherheit ihrer Kinder gewesen sei und ihre eigenen Fluchtgründe auch die Fluchtgründe beider Kinder darstellen würden. Ihre beiden Kinder seien die einzigen Überlebenden aus ihrer Familie. Es sei auch um ihre eigene Sicherheit gegangen, zumal sie sich um ihre Kinder kümmern müsse. Wäre sie mit ihren Kindern nicht geflüchtet, so wären ihre Kinder und auch sie selbst getötet worden. Deshalb sei man geflohen. Sie habe nie beabsichtigt, in ein bestimmtes Land zu reisen. Sie sei nach Libyen gegangen. Dort sei es furchtbar und noch schlimmer als daheim gewesen. Auf weitere Nachfrage des Organwalters führte die 1.-BF aus, dass es zwischen Moslems und Christen Probleme gegeben habe. XXXX befinde sich auf muslimischem Gebiet. Ihre Familie sei unter den Opfern der Boko Haram gewesen. Deshalb sei sie mit ihren Kindern geflohen. Nachdem Christen und Moslems viele Monate und Jahre gekämpft hätten, habe die Boko Haram begonnen, Kinder zu entführen, aber auch Mütter, Schwangere und Väter seien entführt worden. Viele schlimme Dinge seien passiert in dieser Gegend.

Auf die weitere Aufforderung des Organwalters hin, die Vorfälle detailliert zu schildern, führte die 1.-BF aus, dass diese Leute ins Dorf gekommen seien und Menschen bedroht hätten. Es sei Geld verlangt und mit der Entführung der Kinder gedroht worden. Diese Leute seien auch zu Schule gekommen und hätten Kinder entführt. Sie habe mit ihrer Familie dort ein glückliches gutes Leben gehabt. Als diese Dinge passiert seien, habe sie alles verloren. Wenn sie an diesem Tag nicht mit ihren Kindern zu Hause gewesen wäre, wären jetzt alle nicht mehr am Leben. Sie habe so viele schlimme Dinge gesehen, sie habe Leichen gesehen. Sie wisse nicht, wie viel Geld diese Leute verlangt hätten. Aber wenn ein Kind entführt werde, würde von den Leuten Geld gefordert. Auch Männer und Frauen seien entführt und umgebracht worden, wenn das Lösegeld nicht bezahlt worden sei. Sie wisse das, weil sie dort gelebt habe. Sie habe Leute gesehen, die weinend umhergelaufen seien. Es habe Nachbarn in ihrer Nähe gegeben, die um Hilfe geschrien hätten.

Als ihr Lebensgefährte mit seinem Freund weggegangen sei, sei er auf dem Heimweg erschossen worden. Seine Leiche sei niemals gefunden worden. Sie wisse keine Details dazu. Ihr Lebensgefährte sei weggegangen und sei nie wieder zurückgekommen. Es seien Leute gekommen die gerufen hätten "XXXX ist tot".

XXXX sei mit zwei oder drei Freunden unterwegs gewesen. Auf Nachfrage, ob es nun zwei oder drei Freunde gewesen sei, konkretisierte sie, es seien drei gewesen, die mit XXXX unterwegs gewesen seien. Auf Nachfrage zum Tod ihres Lebensgefährten führte die Erstbeschwerdeführerin weiters aus, dass die Freunde ihres Lebensgefährten gerufen hätten, dass er erschossen worden sei. Die Leute hätten Schüsse und eine Stimme gehört. Niemand habe aber die Leiche ihres Lebensgefährten jemals gefunden.

Sie habe 2010 noch nicht mit dem Gedanken gespielt, Nigeria zu verlassen, weil sich ihre Eltern sehr gut um sie und ihre Kinder gekümmert hätten. Im Dorf seien weiter viele schlimme Dinge passiert. Sie seien zum Haus der Eltern gekommen. Ein Überfall sei überall möglich gewesen, zum Beispiel wenn man von der Kirche zurückgekommen sei oder vom Markt. Überall habe es Angriffe gegeben.

Auf die Frage, warum die 1.-BF noch weitere drei Jahre dort verblieben sei, replizierte sie, dass ihre Eltern zusammen mit vielen Pastoren in der Gemeinde dafür gebetet haben würden, dass diese Probleme aufhören sollten. Die Probleme seien aber immer schlimmer geworden und wenn die 1.-BF dort geblieben wäre, wäre sie bestimmt schon tot.

Auf Nachfrage, warum ihre Familie nicht in den ruhigeren Süden des Landes gezogen sei, brachte die 1.-BF vor, dass ihr Vater ein traditionsreicher Mann gewesen sei und das Dorf eben nicht verlassen habe wollen.

Aufgefordert, vom Tod der Eltern zu berichten, gab die 1.-BF an, dass die Moslems viele Leute getötet hätten. Sie hätten umhergeschossen und die Leute mit Holzstöcken erschlagen. Sie seien auch zur Kirche gegangen, um dort Menschen zu töten. Sie hätten alles zerstört und jeden getötet, der für sie fassbar gewesen sei.

Sie habe sich in der Küche befunden und dabei Schüsse gehört. Sie habe die Küche verlassen und sei zu den Kindern ins Zimmer gegangen und sei mit ihnen weggerannt. Sie habe die Leichen ihrer Eltern gesehen. Das habe sich in der Stadt XXXX draußen auf der Straße ereignet. Das sei der Hauptgrund für die Flucht gewesen. Dieses Land und speziell diese Stadt seien furchtbar.

Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie, dass sie und ihre Kinder getötet werden würden. Schließlich wurden der 1.-BF Länderfeststellungen zu Nigeria ausgehändigt und ihr wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 09.09.2015 eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Nach erfolgter Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls führte die 1.-BF an, dass sie nicht häufig, sondern nur manchmal unter Nasenbluten leide. Sie sei zweimal deswegen im Krankenhaus gewesen. XXXX sei ein kleines Dorf in Borno State und liege nicht in Beno State. Ihre Eltern seien 2013 und nicht 2014 verstorben. Ihr Sohn sei zum Zeitpunkt des Todes ihres Lebensgefährten bereits vier Monate alt gewesen. Sie habe nur einen Bruder und keine anderen Geschwister. Sie möchte auch angeben, dass ihr Mann verschwunden sei. Sie möchte nicht "getötet" angeben.

3.1. In der schriftlichen Stellungnahme vom 04.09.2015 brachte die 1.-BF unter Verweis auf die Länderberichte vor, dass die Informationen des Bundesamtes bestätigen würden, dass die Regierung in Nigeria nicht in der Lage sei, die 1.-BF und ihre Kinder zu schützen. Unter Hinweis auf verschiedene Berichtslagen führte sie zusammenfassend aus, dass sie aufgrund ihres christlichen Glaubens in Nigeria verfolgt werde und der Staat sie nicht schützen könne. Ihr sei jedenfalls Asyl zu gewähren in eventu wegen der allgemein schlechten, sogar existenzbedrohlichen Lage, subsidiärer Schutz und in eventu sei die Entscheidung zu treffen, dass eine Rückkehr auf Dauer unzulässig sei.

4. Mit Bescheiden des BFA vom 16.09.2015 wurden der Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 24.09.2014 (Anm.: gemeint wohl 05.04.2014) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

In den Bescheiden wurden auf das Wesentliche zusammengefasst festgestellt, dass die Identitäten der BF nicht feststehen würden und eine Verfolgung von staatlicher Seite aus Gründen der Rasse, der Religion, der politischen Gesinnung, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht vorliege. Ein fluchtauslösendes Ereignis sei nicht festgestellt worden.

Im Falle der Rückkehr nach Nigeria zum jetzigen Zeitpunkt sei jedoch für die 1.-BF und ihre beiden minderjährigen Kinder als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht auszuschließen. Die alleinstehende 1.-BF verfüge als Mutter von zwei minderjährigen Kindern über keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Nigeria.

Auf den Seiten 18 bis 52 traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Nigeria.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass die wahren Identitäten der BF in Ermangelung entsprechender Personaldokumente ungeklärt seien und lediglich Verfahrensidentitäten vorliegen würden. Zum Gesundheitszustand, zur Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppe und Religion seien glaubhafte Angaben getätigt worden. Die 1.-BF leide an Kopf-, Rücken- sowie Bauchschmerzen sowie Nasenbluten und eine entsprechende Medikamentenliste sei diesbezüglich vorgelegt worden. Die 1.-BF sei unbescholten. Die Einreise sei illegal erfolgt, zumal dies selbst angegeben worden sei und keine Reisedokumente vorhanden sein.

Die vorgebrachten Fluchtgründe seien aufgrund mangelnder Plausibilität, widersprüchlicher und generell vager sowie lebensferner Angaben zur Gänze nicht glaubhaft. Bezüglich der Tötung der Eltern bzw. des Lebensgefährten seien kaum lebensnahe und glaubhafte Angaben gemacht worden. Bezüglich der Tötung ihrer Eltern sei es der 1.-BF nicht einmal möglich gewesen, das Jahr der Tötung anzugeben.

Bei der Erstbefragung habe die erste Beschwerdeführerin noch angegeben, dass ihre Eltern im Jahr 2010 verstorben seien. Bei der Einvernahme sei plötzlich angegeben worden, dass die Eltern 2014 bei einem Bombenanschlag getötet (Anm.: gemeint wohl erschossen) worden seien und dieser Vorfall sie zur Flucht bewogen habe.

Diese Aussagen würden jedoch nicht mit den Angaben in der Erstbefragung in Einklang stehen. Konfrontiert mit den Ungereimtheiten, habe die erste 1.-BF ihre Angaben plötzlich dahin gehend abgeändert, dass ihre Eltern doch bereits 2013 verstorben seien. Sie habe das damit begründet, sich einfach nicht mehr genau daran erinnern zu können.

Vor dem Hintergrund, dass es ihr auch sonst nicht möglich gewesen sei, irgendwelche konkreten sowie lebensnahen und somit glaubhafte Angaben zum angeblichen Ableben ihrer Eltern machen zu können, sei das Vorbringen zur Gänze als nicht glaubhaft zu befinden.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie bei einem Angriff vor Ort gewesen sein soll und dennoch keine konkreten Angaben dazu machen könne.

Ihre Angaben hätten sich auf äußerst oberflächliche sowie auffallend allgemein gehaltene Sätze wie beispielsweise "die Moslems haben viele Leute getötet" und "sie haben umhergeschossen und Leute mit Holzblöcken erschlagen" beschränkt. Emotionen, Gespräche oder sonstige Interaktionen zwischen ihr und ihren Kindern oder ihren Eltern seien nicht glaubhaft geschildert worden. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien keine konkreten Schilderungen zu den Vorfällen dargetan worden.

Auch im Hinblick auf den Tod des Lebensgefährten seien die Angaben widersprüchlich und vage geblieben. Auch hier seien keine lebensnahen sowie nachvollziehbaren Angaben bezüglich des Todes des Lebensgefährten dargetan worden. Konkrete Übergriffe auf ihre Person seien nicht vorgebracht worden.

Die Fluchtgeschichte lasse auch keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen einem konkreten fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise herstellen, schließlich sei es der 1.-BF möglich gewesen, knapp 30 Jahre lang in Nigeria zu leben.

Darüber hinaus sei keine weitere Gefährdung im Heimatland vorgebracht worden. Asyl könne nicht gewährt werden.

5. Die bezeichneten Bescheide wurden der 1.-BF samt einer Verfahrensanordnung vom 17.09.2015, wonach den BF der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, am 21.09.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist erhob die 1.-BF für sich, und als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden Kinder, Beschwerde.

Im Beschwerdeschriftsatz vom 05.10.2015, welche sich gegen die oben bezeichneten Bescheide der BF richtete, wurde ausgeführt, dass der Spruchpunkt I. in den genannten Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Ausdrücklich wurde betont, dass ein Familienverfahren vorliege und sich die gegenständliche Beschwerde in vollem Umfang auch auf die beiden Kinder der Erstbeschwerdeführerin beziehe.

Die 1.-BF sei nigerianischer Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der ich ja an und sei Ischa an und sie sei Christin. Sie habe ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Religion durch die Terrorgruppe Boko Haram und somit aus Furcht vor nicht staatlicher Seite verlassen, weshalb sie ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei.

Sie habe ihre Heimat wegen ihrer Religion verlassen, weil sie von der radikal-islamistischen Gruppierung Boko Haram verfolgt worden sei. Ihr Ehemann sei von dieser Gruppe im Jahr 2010 erschossen, und seine Leiche sei bis heute nicht gefunden worden. Freunde ihres Ehemannes, welche bei der Tötung ihres Mannes anwesend gewesen seien, hätten keine detaillierten Angaben Vorfall gemacht. Sie selbst sei nicht anwesend gewesen. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie bei ihren Eltern gewohnt.

Im Jahr 2013 sei die Terrorgruppe erneut ins Dorf gekommen und die Terroristen hätten Menschen getötet, nur weil sie Christen gewesen seien. Sie sei zu Hause in der Küche gewesen, als die Schießerei begonnen habe. Sofort nach den ersten Schüssen habe sie ihre Kinder genommen und sei geflüchtet. Sie habe mit eigenen Augen gesehen, dass ihre Eltern ebenso wie viele andere schon tot auf der Straße gelegen seine. In diesem Moment sei es für sie klar gewesen, dass sie ihre Heimat so schnell wie möglich verlassen müsse.

Für sie sei unklar, wie es zu gewissen Divergenzen zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme gekommen sei. Sie wisse natürlich, dass ihr Ehemann im Jahr 2010 und ihre Eltern im Jahr 2013 verstorben seien.

Sie wolle darauf hinweisen, dass sie bei der Einvernahme unter starkem Stress gestanden sei. Sie habe sich noch nie in einer solchen Situation befunden und jeder Mensch gehe mit traumatischen Erfahrungen anders um. Es sei nicht einfach über die Erlebnisse zu reden, da sie so viele Menschen verloren habe. Sie habe versucht, auf alle ihr gestellten Fragen eine klare und nachvollziehbare Antwort zu geben und sei bemüht gewesen, ihren Antrag durch kohärente und plausible Angaben substantiieren. Ihrer Ansicht nach seien die Angaben widerspruchsfrei, detailliert und nachvollziehbar. Ihre Angaben würden zudem völlig mit den Länderinformationen zur Lage in Nigeria übereinstimmen. Die Bedrohung in Nigeria sei dermaßen massiv gewesen, dass jeder normal denkende und vernünftige Mensch geflüchtet wäre. Eine aktuelle Gefahr bzw. aktuelle Verfolgung liege vor. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege eine wohlbegründete Furcht vor einer religiös motivierten Verfolgung vor. Im Falle der Rückkehr würden Eingriffe in erheblicher Intensität drohen. Die Gefahr der Folter, der Misshandlung oder der Ermordung bestehe. Die Fluchtgründe seien glaubwürdig. Schließlich wurden die Anträge gestellt: "1) Die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde in seinem 1. Spruchpunkt dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben wird und mir der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird; 2) in eventu den angefochtenen Bescheid im 1.Spruchpunkt beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen; 3) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen."

6. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Feststellungen zu den Personen der BF:

1.1.1. Die BF sind Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie gehören der Volksgruppe der Ischa an und sind christlichen Glaubens.

1.1.2. Ihre Identitäten stehen in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Sie reisten im April 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und die 1.-BF stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder am 05.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.4. Mit den Bescheiden des BFA vom 16.09.2015 wurde die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der 1.-BF und ihren beiden Kindern wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen wurde jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 16.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

1.1.5. Sie sind unbescholten.

1.1.6. Die 1.-BF brachte weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Kinder glaubhaften Gründe vor, wonach ihr oder ihren beiden Kindern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) wurden vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur den Personen der BF und zum Vorbringen der 1.-BF:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu den Identitäten und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Das BFA hat in den entscheidungserheblichen Punkten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal die 1.-BF mit ihren Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG definiert das Nachfolgende: Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der mit "Familienverfahren im Inland" titulierte § 34 AsylG 2005 normiert:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist zunächst zu konstatieren, dass vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 iVm. § 34 AsylG 2005 die Sonderbestimmungen für das Familienverfahren des 4. Abschnittes des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 Anwendung finden. Es liegt ein Familienverfahren im Inland gemäß § 34 leg. cit. vor und eine Antragslegitimation der 1.-BF zur Asylantragstellung bzw. Beschwerdeerhebung als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden minderjährigen Kinder besteht.

3.2.2. Im Hinblick auf die Beschwerde ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die oben dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung der Status einer Asylberechtigten bzw. eines Asylberechtigten nicht erfüllt sind, zumal eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK von der 1.-BF weder für sich noch für ihre beiden minderjährigen nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.3.2001, 2001/16/0136; 25.6.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.6.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.3.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht.

Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007; 25.6.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. dazu AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008).

3.2.2.2. Wie die belangte Behörde in den Feststellungen, vor allem aber in der Beweiswürdigung angefochtenen Bescheides bereits zutreffend ausführte, war das gesamte Fluchtvorbringen der 1.-BF durchgehend von mangelnder Plausibilität sowie von widersprüchlichen und generell von äußerst vagen Behauptungen getragen.

Die belangte Behörde stellte zur Illustration der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens auf den Seiten 53ff des bekämpften Bescheides exemplarisch eklatante Widersprüche dar. Diese Widersprüche wurden oben im Verfahrensgang unter Punkt 4.1. bereits auszugweise wiederholt und sie zeigen unzweifelhaft, dass die 1.-BF bei der Vernehmung trotz wiederholter Nachfrage des Organwalters nicht in der Lage war, diese Widersprüche in plausibler Weise aufzuklären.

Vielmehr hat die 1.-BF zu argumentieren versucht, die Angaben seien bloß unrichtig protokolliert bzw. von der Dolmetscherin falsch verstanden worden (AS 58, 59). Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl das Protokoll zur Erstbefragung als auch die Niederschrift zur Einvernahme rückübersetzt wurden und die 1.-BF bei der Erstbefragung keine Änderungen wünschte und sie zudem zu Protokoll gegeben hatte, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Des Weiteren wurde jede einzelne Seite des Protokolls der 1.-BF von ihr eigenhändig unterfertigt.

Mit Verständigungsproblemen oder Protokollier- bzw. Tippfehlern lassen sich nach Ansicht der erkennenden Richterin diese eklatanten Widersprüche - wie vom BFA bereits richtig erkannt und aufgezeigt - nicht aufklären und im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beweislast für die Unrichtigkeit der Niederschrift zudem die Erstbeschwerdeführerin zu tragen hat (VwGH 18. 10. 2001, 2001/07/0074; VwGH 25. 5. 2000, 98/ 07/0027; VwGH 21. 10. 1994, 94/11/0132; Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. Auflage, Seite 185; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, RZ 169). Die 1.-BF hätte konkret aufzeigen müssen, worin die Fehlerhaftigkeit besteht bzw. was falsch übersetzt oder unrichtig protokolliert wurde (VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0300; VwGH 28. 11. 1995, 95/ 20/0134.). Bloße Mutmaßungen, Spekulationen oder unsubstantiierte Angaben werden dem geforderten Gegenbeweis nicht gerecht (VwGH 7. 4. 2000, 98/21/0091; VwGH 21. 11. 1996, 95/20/0329; VwGH 28. 11. 1995, 95/20/0134).

Insofern ist zu konstatieren, dass für die Annahme von Verständigungsproblemen, Übersetzungs-, Protokollier- oder Tippfehlern keinerlei Raum bleibt, sondern im Hinblick auf die unauflöslichen Widersprüche vielmehr von einem stark verdichteten Indiz auszugehen ist, das für eine konstruierte - und nach Auftreten von ins Auge stechenden Inkohärenzen wiederholt neu angepasste - Fluchtgeschichte spricht, die per se gänzlich unglaubhaft ist.

So hat die 1.-BF beispielsweise bei der Erstbefragung an zwei Stellen (AS 13, AS 17) unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass ihre Eltern 2010 verstorben (AS 13) seien, bzw. dass im Jahr 2010 die gesamte restliche Familie getötet und das Haus niedergebrannt worden sei (AS 17). Diese Angaben revidierte die 1.-BF in der späteren Einvernahme in nicht plausibler Weise.

Auch bezüglich ihrer Wohnadresse und des Ortes ihrer Schule (AS 11), sowie bezüglich des Ortes, von wo aus ihre Flucht den Anfang genommen habe (AS 13) hatte die 1.-BF wiederholt den Ort XXXX in XXXX genannt. Erst bei der Vernehmung versuchte die 1.-BF diese Angaben als Missverständnisse (AS 58) abzutun bzw. sich darauf auszureden, dass sie nicht alles verstanden habe (AS 59).

Desgleich versucht die 1.-BF bezüglich des Todeszeitpunktes ihrer Eltern nach Vorhalt von Widersprüchen durch wiederholte Anpassung ihre Angaben glaubhafter darzustellen.

Von der erkennenden Richterin ist auch den Erwägungen der belangten Behörde beizutreten, wonach es der 1.-BF bei der Darlegung ihrer Fluchtgründe nicht gelungen ist, eine so konkrete und detailreiche Schilderung abzugeben, wie es bei einem tatsächlich erlebten Ereignis der allgemeinen Lebenserfahrung nach zu erwarten gewesen wäre.

Vielmehr zeigte sich, dass sich die Vernehmung für den Organwalter des BFA sehr mühsam gestaltete, zumal die 1.-BF trotz wiederholter Aufforderung keine Anstalten zeigte, von sich aus auch nur ansatzweise ein konkretes und detailreiches Fluchtvorbringen erstatten zu wollen. Selbst die wiederholten und insistierenden Nachfragen der 1.-BF fruchteten nur sehr bescheiden.

Auf konkrete Fragestellungen zur angeblichen Tötung ihres Lebensgefährten bzw. zur behaupteten Tötung ihrer Eltern reagierte die 1.-BF stets ausweichend und verlor sich in weitläufigen, substanzlosen und allgemein gehaltenen Schilderungen und stereotypen Formulierung wie "die Moslems töten viele Leute", es sei "umhergeschossen" worden, sie habe "viele schlimme Dinge gesehen", es sei "alles zerstört" worden und "jeder sei getötet" worden, "das Land und diese Stadt seien furchtbar". Konkrete und detailliert geschilderte und gegen ihre Person oder ihre Kinder gerichtete Verfolgungshandlungen wurden zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

Das Vorbringen der 1.-BF weist sohin in seiner Gesamtheit im Rahmen der freien Schilderung bei keinerlei Realkennzeichen eines wahrheitsgemäßen Vorbringens auf. Es enthielt lediglich zahlreiche unauflösliche Widersprüche und wies darüber hinaus auch erhebliche Defizite in der strukturierten Darstellung der behaupteten Ereignisse auf. Ein entsprechendes quantitatives Detailreichtum blieb die 1.-BF gänzlich schuldig, jegliche Interaktionsschilderungen bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten oder eigener psychischer Vorgänge bzw. anderer Personen, wie sie typischerweise bei einem wahrheitsgemäßen Vorbringen auftreten, fehlten.

3.2.3. In der Zusammenschau zeigt sich also, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die 1.-BF weder für sich noch für ihre beiden Kindern ein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet hat und ihr diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Auch sonst ergeben sich aus dem Verwaltungsakten bzw. den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der 1.-BF und ihrer Kinder aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.2.4.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.2.4.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.2.4.4. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie über Belehrung der 1.-BF über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 VwGVG und des § 58 Abs. 9 AsylG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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