BVwG I403 2116527-1

I403 2116527-1Bundesverwaltungsgericht18.12.2015

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2116527-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2116527.1.00

Spruch

I403 2116527-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2015, Zl. 1021218101-14690864, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 2005 idgF. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 46, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 07.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, christlichen Glaubens zu sein und aus Enugu State zu stammen. Als Fluchtgrund gab er zu Protokoll: "Die Terrorgruppe Boko Haram hat unser Haus bombardiert, dabei wurde meine Familie getötet, deshalb habe auch ich Angst um mein Leben."

2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.08.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern von Enugu State nach Borno State gezogen seien, da sein Vater dort Arbeit gesucht habe. Er selbst habe sich um die Großmutter gekümmert, bis diese 2013 gestorben sei. Dann sei auch er nach Borno State gezogen und habe dort vier Monate gelebt. Er sei mit seinem Freund unterwegs gewesen, als er gehört habe, dass es einen Bombenanschlag gegeben habe. Er sei dann zum Haus zurück und habe gesehen, dass alles zerstört gewesen sei. Direkt danach sei er geflüchtet. Nur Boko Haram würde Derartiges machen. Auf Nachfrage, was er bei einer Rückkehr befürchte, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Mitglied bei einer Vereinigung der Igbo gewesen sei und er vermute, dass dies der Grund für den Anschlag gewesen sei. Er würde befürchten, durch Boko Haram getötet zu werden. Es wurden Bestätigungen für den Besuch von Deutschkursen vorgelegt.

3. Zu den im Rahmen der Einvernahme übergebenen Länderfeststellungen zu Nigeria erstattete der Beschwerdeführer am 07.09.2015 eine schriftliche Stellungnahme. Der Beschwerdeführer wiederholte, dass seine Eltern und damit seine gesamte Familie bei dem Anschlag in dem Dorf XXXX getötet worden seien. Es würde dazu einen Bericht von BBC geben. In der Folge wurde auf verschiedene Medienberichte über Anschläge von Boko Haram in Borno State verwiesen. Auch UNHCR empfehle, von einer Rückführung von Flüchtlingen nach Borno State abzusehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da die Sicherheitslage auch im Süden immer prekärer werde und auch ACCORD von Aktivitäten der Boko Haram im Süden und im Middle Belt berichte. Der Beschwerdeführer sei über 30 Jahre alt und habe keinen Beruf gelernt; in Nigeria herrsche eine Arbeitslosenquote von 80% und sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, der auf keine Familie zurückgreifen könne, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Es sei auch notwendig, Ermittlungen zur Vereinigung des Vaters, XXXX, anzustellen. Sein Vater sei ein führendes Mitglied gewesen und es sei anzunehmen, dass Boko Haram gezielte Tötungen vornehme. Der Beschwerdeführer sei daher an keinem Ort Nigerias sicher. Es wurde ein Konvolut an Fotos vorgelegt, welche den Beschwerdeführer beim Fußballspiel zeigen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubhaft qualifiziert. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nie Borno State erwähnt, sondern Enugu State als Ort des letzten Aufenthalts angegeben hatte. Auch die angegebene Entfernung zwischen Borno State und Enugu State stimme nicht mit den realen Verhältnissen überein. Das gesamte Vorbringen zum Bombenanschlag sei widersprüchlich, vage und unplausibel gewesen. Die Mitgliedschaft seines Vaters bei einer Igbo-Vereinigung sei als Steigerung des Vorbringens zu einem späten Zeitpunkt des Verfahrens zu werten.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 13.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt.

6. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise wurden dem Beschwerdeführer am 16.10.2015 zugestellt.

7. Dagegen wurde in offener Frist am 28.10.2015 Beschwerde erhoben. Es wurde angeregt, das BVwG möge einen Antrag an den VfGH gem. Art 140 Abs. 1 Z. 1 lit a B-VG iVm Art 89 Abs 2 und Art 135 Abs 4 B-VG auf Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG stellen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides keine konkreten Feststellungen zu Borno State und dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu aktuellen Anschlägen der Boko Haram getroffen zu haben. In der Folge finden sich im Beschwerdeschriftsatz verschiedene Medienberichte und andere Quellen zu Anschlägen der Boko Haram, insbesondere in Borno State. Diese Länderberichte würden belegen, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und seiner (unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung drohe und ihm wegen mangelnder familiärer Unterstützung sowie drohender Obdachlosigkeit keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Zudem würden sich die Anschläge der Boko Haram auf ganz Nigeria ausdehnen. Die belangte Behörde widerspreche sich außerdem selbst, wenn sie im angefochtenen Bescheid einmal feststelle, dass der Beschwerdeführer keine Familie in Nigeria habe, dann wieder dass es nicht glaubhaft sei, dass er keine Familie mehr habe. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüchlichkeit zwischen den Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme habe die belangte Behörde das in § 19 Abs. 1 AsylG festgelegte Verbot einer näheren Befragung zu den Fluchtgründen missachtet. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer auch nicht mit den angeblichen Widersprüchen konfrontiert. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich die belangte Behörde stütze, wenn sie behaupte, die Zeitangaben des Beschwerdeführers zur Fahrt zwischen Enugu und Borno State seien falsch. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, jedenfalls aber subsidiärer Schutz, da er keine Unterstützung in Nigeria habe und auch keine Berufsausbildung. Es sei ihm nicht möglich, in Nigeria Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer sei außerdem bemüht sich zu integrieren und habe die A2 Prüfung bestanden. Im Falle besonders großer Integrationsbemühungen sei vom BVwG auch schon nach 2 Jahren Aufenthalt eine Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt worden.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

Der Beschwerde war eine Vollmacht für die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe beigelegt.

8. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde, dass aber die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt werde.

9. Am 9.12.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, stammt aus Enugu State, ist zugehörig der Volksgruppe Igbo und christlichen Glaubens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.10.2015 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.1.8. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst im gegenständlichen Verfahren vor, aus Nigeria geflüchtet zu sein, da er bei einem Anschlag der Boko Haram in Borno State seine Familie verloren habe. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass er aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

1.1.9. Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art.2, Art.3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt in Folge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Zur Situation in Nigeria:

1.2.1. Das Bundesamt traf auf den Seiten 13 bis 37 umfassende Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, welche von der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und für vorliegendes Erkenntnis herangezogen werden.

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt herrscht in den nördlichen Bundesstaaten, zu denen auch Borno State gehört, ein Ausnahmezustand, der aus den gewalttätigen Aktionen der Boko Haram und deren Auseinandersetzungen mit dem nigerianischen Militär resultiert. Der Aktionsradius von Boko Haram erstreckt sich in Nigeria im Wesentlichen nach wie vor auf die nördlichen Bundesstaaten und nicht auf den Süden des Landes. Das österreichische Außenministerium hat für einige Bundesstaaten Nigerias, darunter auch Enugu State, eine partielle Reisewarnung erlassen; zugleich ist Enugu State durch eine relativ geringe Anzahl an Gewalttaten gekennzeichnet. Zusammengefasst wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2015.

2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, an Bluthochdruck gelitten zu haben. Derzeit sei eine medikamentöse Behandlung nicht notwendig, eine solche wäre in Nigeria aber auch verfügbar, da es dort im Sinne der Feststellungen im angefochtenen Bescheid (S. 34) eine medizinische Grundversorgung gibt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte zusammengefasst vorgebracht, dass er im Jahr 2013 zu seinen Eltern gezogen sei, die bereits einige Jahre zuvor ihren Wohnsitz von Enugu State nach Borno State verlegt hätten. Wenige Monate nach seiner Ankunft sei, während er sich bei einem Freund aufgehalten habe, das Haus von Boko Haram zerstört worden und er in der Folge geflüchtet. Sein Vater sei bei einer Igbo-Organisation gewesen; der Beschwerdeführer deutete einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit seines Vaters und dem Anschlag der Boko Haram an.

2.3.2. Der angefochtene Bescheid beruht auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria aufgrund eines Anschlages von Boko Haram verlassen zu haben, als unglaubhaft qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. So weist das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung Borno State mit keinem Wort erwähnt hatte, sondern immer nur von Enugu State als seinem letzten Wohnort gesprochen hatte. Dagegen, dass sich der Beschwerdeführer in Borno State aufgehalten habe, würden auch seine mangelnden Kenntnisse über diese Gegend sprechen. Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes teilt auch die Einschätzung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich verblieb.

2.3.3. In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer sein Vorbringen entsprechend der Einvernahme vor dem Bundesamt und bringt ergänzend verschiedene Berichte zur Sicherheitslage in Borno State ein. Diese zeichnen eindeutig ein Bild der Instabilität und Gewalt, verursacht durch die Terroranschläge von Boko Haram. Es werden auch verschiedene Berichte zu einem Anschlag in XXXX zitiert. Es wird versucht, die im angefochtenen Bescheid angeführten Unstimmigkeiten einerseits durch einen Hinweis auf die eingeschränkte Funktion der Erstbefragung, andererseits etwa durch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer die Entfernung zwischen Enugu State und Borno State sehr wohl kennen würde, sei er diese Strecke doch "einige Male gefahren", zu entkräften.

2.3.4. Diese letzte Aussage führt allerdings schon wieder zu einem Widerspruch; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9.12.2015 erklärte der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu nämlich, dass er etwa 2001 seine Eltern einmal nach Borno State begleitet habe, als diese dorthin umgezogen seien, dass er dann aber erst wieder 2013 nach dem Tod seiner Großmutter, um die er sich gekümmert habe, wieder nach Borno State gefahren sei. Ein mehrmaliges Hin- und Herfahren zwischen den zwei Bundesstaaten stritt er ab. Auch sonst zeichneten sich die Aussagen des Beschwerdeführers durch Widersprüchlichkeiten aus. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, dass sich der Anschlag, bei dem seine Eltern getötet worden seien, Ende Februar, Anfang März 2014 zwischen 14 Uhr und 17 Uhr nachmittags ereignet habe. Er habe keinen Anschlag erwartet, die Bewohner von XXXX seien davon überrascht worden. Dies steht aber in Widerspruch zu den öffentlich zugänglichen Quellen, die über den Anschlag berichten (etwa:

http://www.bbc.com/news/world-africa-26418161 oder http://www.hngn.com/articles/25688/20140303/boko-haram-attacks-kill-29-nigerian-town-mafa-bringing-death.htm;

Zugriff am 17.12.2015); diese berichten einerseits davon, dass Boko Haram die Bewohner der Stadt eine Woche vor dem Anschlag vor einem solchen gewarnt haben würde und dass daraufhin die meisten Bewohner die Stadt verlassen haben würden; andererseits ist die Rede davon, dass Boko Haram die Stadt Sonntag Nacht, am 2. März 2014, gestürmt habe. Sowohl die Aussage, dass der Beschwerdeführer nichts von dem Anschlag geahnt habe noch dass dieser nachmittags stattgefunden habe, steht in Widerspruch dazu. Es steht auch nicht in Einklang mit diesen Medienberichten, welche von einer Erstürmung der Stadt berichten, wenn der Beschwerdeführer schildert, dass er bei seinem Freund gewesen sei und dann gehört habe, dass von einem Anschlag gesprochen worden sei und er das zerstörte Haus seiner Eltern gesehen habe, dass er aber nicht benennen konnte, ob andere Häuser zerstört worden seien bzw. ob er Kämpfer der Boko Haram gesehen habe. Zusätzlich zu diesen gravierenden Widersprüchlichkeiten fiel in der mündlichen Verhandlung auf, dass der Beschwerdeführer sich in der Darlegung auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte beschränkte, ohne irgendwelche spezifische detaillierte Angaben zu machen. Generell drängte sich der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen Darstellung auf. Auf Fragen nach XXXX antwortete der Beschwerdeführer generell ausweichend; es würde dort keine Hausnummern geben, er könne daher auch nicht sagen, wo seine Familie in der Stadt gelebt habe. Auf die Frage, ob das Haus in der Dorfmitte oder am Rand des Dorfes gelegen sei, meinte er, dass er niemals lange dort gewesen sei und nur wenig kenne. Er sei nur etwa vier Monate dort gewesen. Selbst nach einigen Monaten sollte es aber jedem möglich sein, Angaben zur Lage des eigenen Wohnhauses zu tätigen. Insofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass sein Vater eine Vereinigung der Volksgruppe Igbo geführt habe, ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes selbst bei Wahrunterstellung nicht weiter zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9.12.2015 selbst erklärte, dass sich diese Vereinigung nur auf XXXX beschränkt.

2.3.5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus den dargelegten Gründen - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Auch wenn Anfang März 2014 tatsächlich ein Anschlag in XXXX stattgefunden hat, so ist weder glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich in XXXX aufgehalten noch dass er den Anschlag dort miterlebt hat. Der Beschwerdeführer scheint sich an in den Medien zugänglichen Fakten zu orientieren, weicht teilweise aber von diesen ab und ist in keinster Weise in der Lage darüber hinaus aus eigener Anschauung zu berichten.

2.3.6. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass es konkreter Fragestellungen bedurft hätte, um den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen und das Bundesamt durch geeignete Fragestellung darauf hinwirken hätte müssen, dass die Angaben des Beschwerdeführers lückenlos sind, ist dahingehend auszuführen, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringt (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Antragsteller wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und die entscheidende Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Eine Verletzung der Ermittlungspflichten kann aus diesem Grund nicht festgestellt werden. Zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass das Bundesamt auch nähere Recherchen über die Situation des Beschwerdeführers und zu den Fluchtgründen vornehmen hätte müssen, um zu erkennen, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, ist auszuführen, dass das Bundesamt auf Grund der obigen Ausführungen von der mangelhaften Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin stellen sich die angeführten Argumente für die Feststellung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen kann, als ausreichend dar, weshalb gemäß hg. Ansicht nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).

2.3.7. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde großteils auf Quellen verweist, welche wie die ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen feststellen, dass es im Norden Nigerias viele Anschläge der Boko Haram gibt. Es ist somit für die erkennende Richterin nicht ersichtlich, inwieweit sich dadurch eine andere Sichtweise ergeben würde. Es ist aber auch festzuhalten, dass es bei einem Land wie Nigeria mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unmöglich ist, sämtliches existierendes Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Nigeria nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient. Der Beschwerdeschriftsatz enthält im Übrigen keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten veranlassen.

2.3.8. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Nigeria nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei.

2.3.9. In der Beschwerde wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung, kein Zuhause und keine Verwandten habe. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls über kein familiäres Netzwerk in Nigeria verfügt, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen Mann durchaus möglich, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auf einer Farm gearbeitet hatte. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen des angefochtenen Bescheides wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sondern ergänzte sie nur durch Hinweise auf konkrete Anschläge der Boko Haram im Norden Nigerias.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.6. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde angeregt, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit a B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG auf Aufhebung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF zu stellen. Diese Anregung wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aufgenommen, zumal im Falle des Beschwerdeführers die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG eingebracht worden war.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

3.2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria wegen eines Anschlages der Boko Haram verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Weitere Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Eine Rückkehr nach Nigeria ohne eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So rief UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in den Norden Nigerias bis auf weiteres auszusetzen. Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, zuletzt in Borno State gelebt zu haben, doch ist dies nicht glaubhaft. Zudem würde er selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung seines Vorbringens abgesehen von vier Monaten immer in Enugu State gelebt haben, wo er auch die Schule besucht hatte. Als Igbo christlichen Glaubens gehört er dort zur Mehrheitsbevölkerung und ist dort auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierenden instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar.

3.3.3. Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.3.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des (möglichen) Fehlens eines familiären Netzwerkes ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde, da er gesund und arbeitsfähig ist.

3.3.5. Der Beschwerdeführer hatte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen erklärt, dass er keinen Platz habe, an den er könne; die Bewohner seines Dorfes in Enugu State würden nicht akzeptieren, dass ein Grundstück, das er mit seiner Großmutter bewirtschaftet hatte, seinem Vater gehöre, da dieser adoptiert worden sei. Es erscheint nicht unmöglich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dieser Situation heraus und in Hoffnung auf Besserung seiner finanziellen und allgemeinen Lebenssituation Nigeria verlassen hat. Dies reicht aber nicht aus, um bei ihm eine derart hohe Vulnerabilität zu erkennen, welche eine Verletzung von Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr annehmen ließe. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

3.4.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.4.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Insgesamt wurden keine Anzeichen einer besonderen Integration festgestellt. Der Beschwerdeführer legte bereits die A2-Prüfung ab, er versucht sich in der Nachbarschaft zu engagieren, spielt Fußball und singt im Chor. Eine besondere Integrationsleistung wurde aber nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

3.4.4. Daher ist die Rückkehrentscheidung nicht unzulässig und war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

3.4.5. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei. § 50 FPG legt fest, in welchen Fällen eine Abschiebung unzulässig ist:

Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.

3.4.6. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden nicht vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.