BVwG W221 1413571-2

W221 1413571-2Bundesverwaltungsgericht17.12.2015

Regest

Genitalverstümmelung, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W221 1413571-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1413571.2.00

Spruch

W221 1413571-2/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Zl. 09 08.473-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste illegal in Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Kameruns und katholischen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der XXXX anzugehören.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Am XXXX habe sie Kamerun schlepperunterstützt mit dem Schiff verlassen und sei über weitere unbekannte Länder nach Österreich gereist. Ihre Eltern und Geschwister seien alle verstorben. Ihr Ehemann habe ihre beiden Kinder (Zwillinge), die am XXXX geboren worden seien, am XXXX beschneiden wollen, wobei diese verblutet und gestorben seien. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie am XXXX von ihrem Mann gefesselt und zu einem Imam gebracht worden sei, um sie gegen ihren Willen zu beschneiden. Ein unbekannter Mann habe sie jedoch befreien können und gegen Geld ihre Flucht organisiert. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie von ihrem Mann umgebracht zu werden, da sie dessen "religiösen Gesetze" nicht befolgt habe.

Am 04.08.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und sei gesund, aber traumatisiert sie. Zu ihren Ausreisegründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am XXXX Zwillingsmädchen zur Welt gebracht. Nach der Geburt habe ihr Ehemann, welcher dem muslimischen Glauben angehöre, gesagt, dass die Mädchen beschnitten werden müssten. Da sie selbst Christin sei, habe sie dies nicht zulassen wollen. Am XXXX habe ihr Ehemann ihre Abwesenheit genutzt und habe die Töchter zu einer alten Frau gebracht, die die Beschneidung durchgeführt habe. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie die Mädchen stark blutend vorgefunden, doch sie habe ihnen nicht mehr helfen können und so seien sie verstorben. Nach dem Begräbnis ihrer Töchter, habe sie ihr Ehemann vor den Imam geschleppt und behauptet, dass sie für den Tod der Mädchen verantwortlich sei. Ohne Erfolg habe sie versucht den Imam von ihrer Unschuld zu überzeugen. Vielmehr hätte sie zur Bestrafung ebenfalls beschnitten werden sollen. Sie sei in ein Zimmer gebracht worden, wo man ihre Arme und Beine gefesselt und ihre Augen verbunden habe. In der Nacht sei jedoch ein Mann gekommen und habe ihr gegen Geld zur Flucht verholfen.

Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.11.2009 gab die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen eingangs an, in XXXX geboren, aber in XXXX im Bezirk XXXX aufgewachsen zu sein. Dort habe sie auch die Grund- und Hauptschule absolviert. Im Jahr XXXX sei sie nach XXXX umgezogen. Befragt, wie sie ihren Ehemann kennenglernt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Vater habe diesem Mann Geld geschuldet und daher sei sie diesem Mann als eine Art Garantie überlassen worden. Zehn Jahre nachdem sie umgezogen sei, seien ihre Eltern und ihre vier jüngeren Brüder bei einem Giftgasunglück ums Leben gekommen. Sie habe mit diesem Mann zusammengelebt und er habe sich um sie gekümmert, daher sei es für sie so gewesen, als wären sie verheiratet; eine offizielle Hochzeit habe jedoch nie stattgefunden, da er Moslem gewesen sei und sie eine Christin. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch den Verkauf von Erdnüssen verdient. Zu ihren Ausreisegründen befragt, wiederholte die Beschwerdeführerin nochmals detailliert ihr bisheriges Vorbringen. Der Mann, der ihr zur Flucht verholfen habe, sei derselbe gewesen, der sie zuvor in der Moschee gefesselt habe. Dieser Mann habe versprochen, ihr zu helfen und er habe ihr zugesichert, ihren Mann bei der Polizei anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin stimmte Ermittlungen dahingehend zu, ob ihr Mann tatsächlich angezeigt worden sei. Sie wolle, dass ihr Mann dafür einstehe, was er getan habe.

Im Akt befindet sich ein Arztbrief einer gynäkologischen Abteilung vom 14.10.2009, wonach der Beschwerdeführerin ein Unterbauchtumor entfernt worden sei.

Am 11.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wobei sie ausführte, aufgrund ihrer Religion oder ihrer "wilden Ehe" keinerlei Probleme gehabt zu haben. Wenn ihr Vater noch am Leben gewesen wäre, wäre sie wohl zum Islam konvertiert und hätte diesen Mann geheiratet. Befragt, warum ihr Mann nicht spätestens vor der Geburt der Kinder darauf bestanden habe, sie zu ehelichen oder dass sie sich beschneiden lasse, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht wisse. Sie wisse auch nicht, ob die Geburten oder die Todesfälle ihrer Töchter behördlich registriert worden seien. Sie sei nie beschnitten worden.

Das Bundesasylamt beauftragte eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin. In der Bezug habenden Anfragebeantwortung vom 08.02.2010 hielt die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde in Abuja zusammengefasst fest, dass sich keine der Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort habe bestätigen lassen. Insbesondere habe es keine Hinweise auf die Existenz oder den Tod der angeblichen Zwillingsmädchen gegeben und würden in XXXX keine Beschneidungen durchgeführt. Auf der Polizeistation von XXXX seien die Eltern der Genannten nicht bekannt gewesen, auch sei versichert worden, dass deren Namen nicht der Region zugeordnet werden könnten. Nachdem zu der von der Beschwerdeführerin als Ehemann bezeichneten Person keine näheren Informationen weitergegeben worden seien, wären eine Überprüfung der behaupteten Ehe/Lebensgemeinschaft oder ein Auffinden dieses Mannes nicht möglich.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.04.2010 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und erklärte diese hierzu, dass die Ermittlungen beim Zentralkommissariat in XXXX stattfinden hätten sollen und ersuchte daher um Veranlassung von Recherchen beim genannten Kommissariat.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und stützte sich bei dieser Beurteilung insbesondere auf die Widersprüche und auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass sie ihre Fluchtgründe, entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes, detailliert und widerspruchsfrei geschildert habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit ihrer konkreten Situation als durch Beschneidung bedrohte Frau auseinanderzusetzen und wurden auch keine Ermittlungen dahingehend vorgenommen, ob ihr etwa die Möglichkeit offen stehe, sich in Kamerun an Hilfsorganisationen zu wenden. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Berichte zu diesem Thema. Die Beschwerdeführerin betonte zudem, dass die ersuchten Nachforschungen unterblieben seien.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, A5 413.571-1/2010, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Einschätzung der belangten Behörde während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt gleichlautende und sehr detaillierte Angaben getätigt habe, weshalb diese Beurteilung bereits eine mangelnde Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zeige. Zudem würden die in der - der Entscheidung zugrunde gelegten - Anfragebeantwortung getroffenen Feststellungen keinesfalls ausreichen, um daraus ohne weiteres die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin abzuleiten. Das Bundesasylamt habe es letztlich auch verabsäumt, sich allgemein mit der Frage der Beschneidung in Kamerun im Verhältnis zu den Aussagen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.

Das Bundesasylamt setzte in weiter Folge das Verfahren fort und es fand am 09.12.2010 erneut eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Dabei erklärte sie eingangs, im bisherigen Verfahren die Wahrheit angegeben zu haben und gesund zu sein. Anschließend wurde sie ausgiebig zu den Gegebenheiten in ihrem letzten Wohnort und ihrer Tätigkeit als Marktverkäuferin befragt. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin keine sozialen Kontakte gepflegt zu haben, da sie von ihrem Lebensgefährten wie eine Sklavin behandelt worden sei.

In einer weiteren in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.03.2011 wurde ausgeführt, dass es am Lake Nyoss tatsächlich zu einem Vorfall mit Kohlendioxid gekommen sei, wobei ca. 1.700 Personen gestorben seien. Es habe jedoch nicht festgestellt werden können, ob sich unter den Todesopfern auch die Eltern der Beschwerdeführerin befunden hätten. Auch die Namen ihrer Eltern seien auf den Polizeistationen nicht bekannt gewesen, vielmehr sei aufgrund deren Namen davon auszugehen, dass diese von den Küstenprovinzen Kameruns abstammen würden. Die Ermittlungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin, insbesondere zu ihrer Tätigkeit als Marktverkäuferin in XXXX und zu ihren Kindern, verliefen hingegen negativ. Die Beschwerdeführerin sei nach Angaben der befragten Personen weder am Markt noch in ihrer angegebenen Nachbarschaft bekannt. Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Beschneidung ihrer Töchter wurde ausgeführt, dass im Islam die weibliche Beschneidung missbilligt werde, zudem sei die Beschneidung von Mädchen in der nördlichen Provinz von Kamerun verboten. Zuletzt wurde darauf hingewiesen, dass man Leichname nach islamischem Ritus auf dem islamischen Hauptfriedhof begraben würde. Eine Frau, die sich vor einer Beschneidung fürchte, könne sich an die Polizei mit einer Anzeige wegen Körperverletzung wenden. Die Polizisten in XXXX seien Großteils Christen und würden ihre Pflichten ohne Befangenheit erfüllen.

Anlässlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 09.05.2011 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht, wozu sie vorbrachte, sie habe selber Nachschau in ihrem Heimatdorf gehalten und habe ihre Eltern nach dem Unglück nicht gefunden, weshalb sie davon ausgehe, dass diese verstorben seien. Zu den restlichen Ergebnissen erklärte die Beschwerdeführerin, die Leute würden nichts erzählen, da sie von den "Frauenproblemen" nichts wissen wollten.

In Österreich lebe sie von den Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und in einer Unterkunft für Asylwerber. Sie habe einen Deutschkurs besucht und versuche sich auch selbst Deutsch beizubringen. Sie habe in ihrer Unterkunft Freunde gefunden, gehe in die Kirche und helfe auch bei kirchlichen Veranstaltungen mit.

Mit Schreiben vom 20.05.2011 und vom 11.07.2011 nahm die Beschwerdeführerin zu den übermittelten Länderberichten dahingehend Stellung, dass sich sowohl die allgemeine Sicherheitslage als auch die Lage der Frauen in der Praxis anders gestalte, als in diesen Berichten angeführt werde.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, zugestellt am 24.08.2011, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass laut den Länderberichten und der Anfragebeantwortung vom 11.03.2010 Beschneidungen nur in wenigen Regionen Kameruns vorkämen und die Polizei Schutz bei erzwungenen Beschneidungen bieten würde. Zudem würden Beschneidungen hauptsächlich bei männlichen Kindern durchgeführt. Es sei der Beschwerdeführerin auch möglich, durch einen Ortswechsel gegebenenfalls solchen Praktiken zu entgehen. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass trotz zweimaliger Nachforschungen die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte oder ihre Kinder nicht bekannt gewesen seien. Auch die Angaben hinsichtlich ihrer Eltern hätten nicht bestätigt werden können. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 06.09.2011 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Praxis der weiblichen Beschneidung natürlich in der Öffentlichkeit abgestritten werde. Zudem sei die Beschneidung nicht verboten, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, wie sie von den staatlichen Behörden Schutz erwarten solle. Die Beschneidung sei eine Familienangelegenheit und wenn sie sich gegen ihren Mann gestellt hätte, hätte sie noch mehr Probleme bekommen. Als alleinstehende Frau in Kamerun sei man auf den Schutz der Familie angewiesen, deshalb habe sie auch ihren Mann nicht verlassen können. Wenn von der belangten Behörde festgestellt worden sei, dass ihre Person im letzten Wohnort nicht bekannt sei, sei dazu auszuführen, dass sie bereits darauf hingewiesen habe, dass sie von ihrem Mann wie eine Sklavin behandelt worden sei und sie sehr isoliert gelebt hätten. Zudem sei nicht klar, welche Leute befragt worden seien. Dass die Geburten im Zentralkrankenhaus nicht bestätigt werden konnten, sei verständlich, da sie die Kinder in einem Auto geboren habe und anschließend nur in eine kleine Krankenstation gefahren sei. Sie sei als Marktverkäuferin nicht im Steuerbuch eingetragen gewesen, da dieser Eintrag nur für "große Verkäufer" notwendig sei; sie habe lediglich einen Kupon für den täglichen Verkauf gebraucht. Zudem sei es möglich, dass ihre Eltern woanders registriert worden seien, da diese nicht ursprünglich aus XXXX stammen würden. Zuletzt verwies die Beschwerdeführerin auf mehrere Berichte hinsichtlich der Situation der Frauen in Kamerun.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 09.11.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Am 19.10.2011 brachte die Beschwerdeführerin diverse Arztbefunde zur Vorlage, wonach bei der Beschwerdeführerin Lumboischialgie (Hexenschuss), Dünndarmileus (Darmverschluss) und Bridenileus (mechanischer Darmverschluss) diagnostiziert wurde.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.11.2011 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beigebung eines Rechtsberaters stattgegeben und ihr die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Im Akt befinden sich weiters folgende Unterlagen:

  • Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin

  • Deutschprüfungszeugnis des ÖIF über die Niveaustufe A2 vom 22.03.2014

  • Bestätigung des Pfarrers des katholischen Pfarramtes in XXXX vom 27.05.2013 über die ehrenamtliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin

  • Zeitungsartikel betreffend die Beschwerdeführerin im Pfarrblatt

XXXX

  • Diverse Berichte zur weiblichen Genitalverstümmelung

  • 13 Unterstützungsschreiben, darunter auch des Pfarrers und des Bürgermeisters von XXXX

  • Teilnahmebestätigung eines Erste-Hilfe-Schnupperkurses vom 27.09.2013

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere über die aktuellen Länderberichte verständigt und gleichzeitig aufgefordert bekanntzugeben, ob sich an ihrer Gefährdungslage oder ihrer privaten bzw. gesundheitlichen Situation etwas geändert habe.

In der Stellungnahme vom 04.03.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass für sie die Lage in Kamerun immer noch gefährlich sei. Wenn sie an die Beschneidung denke, aufgrund derer ihre Kinder ums Leben gekommen seien, sei es sehr schwer dieses Drama zu vergessen. Für sie bestehe eine Gefahr in Kamerun zu leben, insbesondere da sie dort keine (familiäre) Unterstützung mehr habe. Auch die Lage der Frauen habe sich nicht geändert, vielmehr habe sie sich durch den Islamismus noch verschlimmert.

Mit 28.07.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Unterstützungsschreiben der Deutschlehrerin der Beschwerdeführerin vom 01.09.2015 wurde mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits sehr gut integriert und an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen habe. Sie besuche regelmäßig den Gottesdienst und koche für den Pfarrer. Sie erledige zudem diverse Arbeitsaufträge im Rahmen ihrer Verdienstmöglichkeiten. Da die Beschwerdeführerin in Kamerun Schneiderin gelernt habe, könne sie sich eine berufliche Zukunft in diesem Bereich vorstellen.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 wurden die Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Kamerun geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.09.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die französische Sprache und im Beisein der Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie Medikamente nehme, wenn sie Bauchschmerzen habe; bei stärkeren Schmerzen müsse sie das Krankenhaus aufsuchen. Die Beschwerdeführervertreterin ergänzte hierzu, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Darmverschlüsse gehabt habe und der Befund aus dem Jahr 2011 noch aktuell sei, da es immer wieder Probleme gebe.

Befragt, ob sie im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe oder etwas korrigieren möchte, erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Geburtsdatum sei richtigerweise der XXXX, dies werde auch durch die vorgelegte Geburtsurkunde bestätigt. Auf Nachfrage, wie sie zu dieser Geburtsurkunde gekommen sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe in Österreich einen kamerunischen Freund gebeten bei seiner nächsten Heimreise ihre Geburtsurkunde auf dem Gemeindeamt in XXXX zu besorgen. Sie habe ihr Geburtsdatum bislang nicht korrigiert, da sie keinen Beweis für ihr richtiges Geburtsdatum gehabt habe, weshalb sie sich die Geburtsurkunde beschafft habe. Nach Vorhalt, wie es dann möglich gewesen sei, dass sie im Jahr XXXX somit im Alter von fünf Jahren zu ihrem Ehemann gezogen sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, im bisherigen Verfahren nicht über Jahreszahlen gesprochen zu haben, sondern es möglicherweise zu einem Missverständnis gekommen sei, obwohl sie die Dolmetscher gut verstanden habe.

In Österreich lebe sie alleine in einer Pension und erhalte Leistungen aus der Grundversorgung. Sie gehe keiner Beschäftigung nach, doch verfüge über eine Einstellungszusage. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin eine Einstellungszusage vom XXXXals selbständige Zeitungszustellerin vor. Sie habe zuletzt die Deutschprüfung der Niveaustufe A2 abgelegt. Zudem besuche sie einen Nähkurs und lerne Stricken. Sie kümmere sich um die Kleidung des Pfarrers. Sie habe weder in Österreich noch in Kamerun Verwandte. Die Beschwerdeführerin legte weiters die Bestätigung des Nähkurses sowie ein Unterstützungsschreiben ihrer Deutschkurslehrerin vor.

Im Herkunftsstaat habe sie zuletzt in XXXX gelebt, davor habe sie in XXXX gewohnt, wobei sie sich nicht erinnern könne, wann sie nach XXXX gezogen sei. Ihre Eltern seien im Jahr XXXX gestorben. Ihre Kinder seien am XXXX geboren. Ob ihr Ehemann noch lebe, wisse sie nicht. Sie habe als Näherin und Marktverkäuferin gearbeitet.

Die Beschwerdeführerin wurde anschließend eingehend zu den Fluchtgründen befragt und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.

Am 05.11.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse Unterstützungsschreiben.

Mit Schreiben vom 11.11.2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen dahingehend Stellung, dass insbesondere die Feststellungen zur Situation von Frauen in Kamerun das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigten, wonach eine hochproblematische Situation alleinstehender Frauen in der nördlichen Region Kameruns herrsche. Zudem wurde auf weitere Länderberichte verwiesen, die die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin aufzeigten. Die Beschwerdeführerin sei im jugendlichen Alter als Pfand für eine Geldschuld zu einem wesentlich älteren muslimischen Mann im Norden Kameruns gegeben worden, von dem sie vollkommen abhängig gewesen sei und der sie misshandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat weder Familienangehörige noch ein soziales Netzwerk. Sie verfüge über keine Wohnmöglichkeit und habe niemals selbständig gelebt. Im Falle einer Rückkehr wäre die Beschwerdeführerin somit unterkunftslos, mittellos und eine alleinstehende Frau mit mittelschweren gesundheitlichen Problemen, weshalb sie in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Abschließend wurde auf die gute Integration der Beschwerdeführerin verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Kameruns und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Sie bekennt sich zum katholischen Glauben. Ihr wahres Alter und ihre Identität konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin ist in XXXX, in der Region XXXX geboren, in XXXX, Region XXXX aufgewachsen und hat (zumindest zeitweise) auch in XXXX, Region Extreme-Nord gelebt. Sie hat im Herkunftsstaat die Volks- und Hauptschule besucht und eine Ausbildung zur Näherin absolviert. Sie konnte zu ihrem Lebensunterhalt aus eigenen Kräften als Näherin und Marktverkäuferin beitragen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat - auch wenn sie alleinstehend ist - in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin ist auch arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Kamerun iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Sie hat keine Verwandten in Österreich.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes, lebt in einem Flüchtlingsheim und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Kamerun:

"Politische Lage

Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014).

Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya (81 Jahre) regiert seit 1982. Die nächsten Präsidentenwahlen finden turnusgemäß 2018 statt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild und sieht die Schaffung eines Verfassungsgerichts vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren (AA 10.2.2015).

Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 6.2015).

Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 6.2015).

Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand (GIZ 6.2015). Ihr gehören 148 (zuvor 152) der 180 Abgeordneten an. Als größte Oppositionspartei stellt die SDF (Mitglied der Sozialistischen Internationale) 18 Abgeordnete, während 5 kleinere Parteien insgesamt 14 Sitze erhielten. Die Kommunalwahlen entschied die RDPC ebenfalls klar für sich: Sie kann in 305 Kommunen allein regieren, die Oppositionsparteien lediglich in 24 (AA 10.2.2015).

Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM (GIZ 6.2015; vgl. AA 10.2.2015). Senatspräsident ist der 80-jährige Marcel Niat Njifendji, ex-Vizepremierminister. Er würde im Falle der Amtsunfähigkeit des Staatspräsidenten übergangsweise dessen Amtsgeschäfte führen (AA 10.2.2015).

Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region XXXX, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (73 Jahre) stammt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Abgeraten wird lediglich von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord. Reisen in die Provinzen Nord und Adamoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (FD 26.7.2015b). Das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (BMEIA 20.8.2015). Die Vereinten Nationen hatten für die Provinz Extrême-Nord die Bedrohungsstufe bereits im Jahr 2014 von 3 (moderat) auf 5 (hoch) angehoben (IRIN 31.7.2015).

Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind ca. 150.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun

Eingetroffen (AA 10.2.2015). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.8.2015; vgl. FH 2015). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2015). Vor Reisen in das Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik wird daher ebenfalls gewarnt (AA 17.8.2015).

In der Provinz Extrême-Nord, die an die Hochburg der Boko Haram in Nigeria grenzt, kommt es zu wiederholten Einfällen der Extremisten (FH 2015). Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extreme-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Die Regierung geht u. a. mit Militäreinsätzen gegen die Bedrohung vor. Vor allem in der Region Extrême -Nord treffen zigtausende Flüchtlinge aus Nigeria ein (AA 10.2.2015).

In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in XXXX, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. Vor Reisen in die Region Extrême-Nord (auch Tschadsee) wird daher gewarnt (AA 17.8.2015; vgl. FD 26.7.2015a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 26.7.2015b). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Angehörige der bewaffneten Gruppe brannten bei Angriffen auf Ortschaften Häuser nieder und töteten zahlreiche Menschen (AI 25.2.2015). Dutzende Menschen kamen ums Leben, hunderte Personen wurden verletzt (IRIN 10.8.2015). Bei anderen Aktionen wurden Dutzende Menschen entführt (AFP 5.8.2015).

Die kamerunische Regierung hat gegenwärtig 6.500 Soldaten in der Provinz Extrême-Nord stationiert, weitere 2.000 sollen folgen. Kamerun hat sich außerdem mit Nigeria, dem Niger und dem Tschad im gemeinsamen Kampf gegen Boko Haram zusammengeschlossen (AFP 28.7.2015).

Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 17.8.2015; vgl. BMEIA 20.8.2015).

Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 6.2015). In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird daher abgeraten. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria und Tschad (jeweils auf der gesamten Länge der Grenzen) wird gewarnt (AA 17.8.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 6.2015).

Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren

mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 10.2.2015).

Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 10.2.2015).

Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 10.2.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 6.2015). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 10.2.2015). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 6.2015). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 10.2.2015).

Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 6.2015). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 10.2.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 10.2.2015).

In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 10.2.2015) und Folter (USDOS 25.6.2015) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 10.2.2015).

Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 10.2.2015). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 25.6.2015).

Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram ist die strikte Orientierung der kamerunischen Sicherheitskräfte an rechtsstaatlichen Grundlagen allerdings nicht durchgängig gewährleistet (AA 10.2.2015). Vor allem in Zusammenhang mit dem Kampf gegen Boko Haram sind Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen, willkürlicher Festnahmen sowie Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage verantwortlich (AI 25.2.2015).

Quellen:

Korruption

Zwar gibt es Gesetze gegen Korruption, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Es herrscht systematische Korruption. Bestechung ist in allen Sektoren und Ebenen gängig (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). 1998 und 1999 galt Kamerun gar als korruptestes Land der Welt. In den letzten Jahren wurde Kamerun durch andere Länder von dieser Stelle verdrängt. Korruption bzw. deren Bekämpfung bleibt nach wie vor Thema in Kamerun. Die 2006, nach diversesten Anti-Korruptionskampagnen, gegründete Commission Nationale Anti-Corruption (CONAC) tut ihre Arbeit und veröffentlicht jährliche Berichte (GIZ 6.2015), auch wenn jener für das Jahr 2013 noch ausständig ist. Die CONAC hat aber selbst keine Verfahrensgewalt und muss die anhängigen Fälle an die zuständigen Ministerien delegieren (USDOS 25.6.2015).

Im von Transparency International 2014 veröffentlichten Korruptionswahrnehmungsindex liegt Kamerun auf dem 136. Platz von 175 bewerteten Ländern (AA 6.2015b; vgl. FH 2015)

Angehörige der Sicherheitskräfte missbrauchen in vielen Fällen ihre Machtposition zum persönlichen Vorteil. Die Bevölkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche Übergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Straßenverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Straßensperren wegen tatsächlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Willkürliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftungen zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverhältnismäßige Gewaltanwendung kommen weiterhin vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Manchmal werden Polizisten wegen Korruption bestraft. Auch andere Staatsbedienstete werden zu Geldstrafen, Suspendierung, Beförderungsaufschub, Versetzung oder Entlassung verurteilt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Es existiert eine Vielzahl von unabhängigen kamerunischen Menschenrechtsorganisationen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die jedoch zumeist am finanziellen Tropf der internationalen Geber hängen (AA 10.2.2015).

Die bekanntesten NGOs sind das Cameroon Network of Human Rights Organizations, Organization for Human Rights and Freedoms, Association of Women Against Violence, Movement for the Defense of Human Rights and Freedoms, Mandela Center Ouest und Nouveaux Droits de l'Homme (USDOS 25.6.2015). Die Bestimmungen zur Gründung einer NGO sind komplex, und nicht alle Antragsteller werden gleich behandelt. Daher optieren die meisten Menschenrechtsorganisationen für die Gründung gemeinnütziger Vereine, wodurch sie sich in einer rechtlichen Grauzone bewegen (AA 10.2.2015).

Menschenrechtsorganisationen können weitgehend frei agieren. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015). NGO-Vertreter berichteten wiederholt von Drohungen, willkürlichen Verhaftungen, vereinzelt auch von Folter und menschenunwürdiger Behandlung (AA 10.2.2015; vgl. AI 25.2.2015); im Jahr 2014 hat es keine Berichte hinsichtlich der Verhaftung von Menschenrechtsaktivisten gegeben (USDOS 25.6.2015). Menschenrechtsverteidiger beklagen, dass Sicherheitskräfte nicht auf Anzeigen (z. B. wegen Drohungen, Einbrüchen) reagieren (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Im Jahr 2010 hat sich mit Hilfe der EU-Mitgliedstaaten ein Netzwerk zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zusammengeschlossen, im Jahr 2011 konnte dieses Netzwerk weitere Mitglieder gewinnen und sich auch regional stärker vernetzen. Mit Hilfe des United Nations Development Programme (UNDP) haben sich ebenfalls 2010 etwa 50 Menschenrechtsorganisationen zu einem nationalen Netzwerk der Menschenrechtsvereine zusammengeschlossen, das vor allem in der Hauptstadt präsent war. In Kamerun besteht ein zentraler Bedarf an Aufklärung über Menschenrechte insbesondere bei Frauen und Kindern, die sich ihrer Rechte oft gar nicht bewusst sind (AA 10.2.2015). Menschenrechts-NGOs arbeiten trotz der oben beschriebenen Schwierigkeiten weiterhin fort (USDOS 25.6.2015)

Im Berichtszeitraum konnten internationale Menschenrechtsbeobachter weitgehend unabhängig agieren und ermitteln. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) konnte seiner Tätigkeit im Land nach den üblichen Standards nachgehen und auch unangekündigte Besuche in Gefängnissen durchführen. Der Sonderberichterstatter für das Recht auf Nahrung führte im Juli 2012 einen Länderbesuch durch (AA 10.2.2015).

Quellen:

Ombudsmann

Die Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (CNDHL) verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht (AA 10.2.2015); jener für das Jahr 2013 ist noch ausständig. Insgesamt wird die Kommission unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen als effektiv beschrieben (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 10.2.2015).

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981. Kamerun ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

• Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971;

• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984;

• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984;

• Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994;

• Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005;

• Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993;

• Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986;

• Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 10.2.2015).

Die allgemeine politische Lage in Kamerun ist nicht durch starke Repressionen oder politische Verfolgung gekennzeichnet. Staatliche Repressionen aufgrund Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung zählt in Kamerun nicht zu den Grundrechten (AA 10.2.2015).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Die Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden nach wie vor unterdrückt (AI 25.2.2015). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Wahljahr 2013 wurden mehrere Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Als Grund wurde zumeist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung angeführt (AA 10.2.2015).

Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet sie Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetzte, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 25.6.2015).

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/ CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 6.2015).

Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

Opposition

Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015).

Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet (AA 10.2.2015). Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt (AA 10.2.2015).

Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden. Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt (AA 10.2.2015). Im aktuellen Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State wird der SCNC nicht mehr erwähnt (USDOS 25.6.2015). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2014). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten (GIZ 6.2015).

Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2008 nicht bekannt (AA 10.2.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

In Kamerun gibt es keine Staatsreligion. Die kamerunische Verfassung garantiert ihren Bürgern Religionsfreiheit (GIZ 3.2015b; vgl. USDOS 28.7.2014) und in aller Regel respektiert der Staat dieses Grundrecht (GIZ 3.2015b; vgl. AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, dem Glauben oder der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014). Das Verhältnis der Religionen untereinander ist im Allgemeinen gut. Zwar werden Anhänger traditioneller Religionen im muslimischen Norden oft verächtlich angesehen, auch wurde vereinzelt von kleineren Konflikten zwischen Christen und Moslems berichtet, aber im Großen und Ganzen ist der Umgang der Religionen untereinander von gegenseitigem Respekt und Toleranz geprägt (GIZ 3.2015b).

Welche Auswirkungen die Aktivitäten von Boko Haram auf das religiöse Miteinander in Kamerun haben, kann im Moment niemand abschätzen (GIZ 3.2015b). Die Aktivitäten islamistischer Terroristen im Nachbarland Nigeria haben zu einer stärkeren staatlichen Überwachung von muslimischen Predigern und Versammlungsorten in Kamerun geführt. Staatliche Behörden, traditionelle Herrscher bzw. Eliten und islamische Geistliche arbeiten hier eng zusammen (AA 10.2.2015).

Quellen:

Religiöse Gruppen

Etwa 69-70% der kamerunischen Bevölkerung sind Christen, 20-21% Muslime und 6-10% Anhänger von Naturreligionen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 28.7.2014). Gemäß GIZ sind 40% Christen, 20% Muslime und weitere 40% Anhänger traditioneller Religionen. Letztendlich sind diese Zahlen aber mit Vorsicht zu genießen, da religiöse "Mischformen" weit verbreitet sind. Das afrikanische Phänomen des zunehmenden Sekten(un)wesens ist auch in Kamerun verbreitet und findet unter den verarmten Bevölkerungsschichten immer mehr Anhänger (GIZ 3.2015b).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

In Kamerun leben über 250 ethnische Gruppen mit unterschiedlichen Traditionen (AA 10.2.2015). In diesem völkerreichen Land treffen somit unterschiedlichste Kulturen, Lebensformen, Sprachen und Religionen - deren Grenzen teilweise auch Ethnien-übergreifend verlaufen - aufeinander (GIZ 3.2015b). Gegensätze und Interessenskonflikte zwischen verschiedenen Ethnien, Nomaden und Sesshaften bzw. Viehhaltern und Ackerbauern, allochthonen und autochthonen Bevölkerungsgruppen, Frankophonen und Anglophonen, Stadt- und Landbevölkerung, "Nordisten" und "Südisten", Christentum und Islam führten und führen manchmal auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen (GIZ 3.2015b), die jedoch lokal begrenzt bleiben (AA 10.2.2015). Teilweise werden diese Konflikte auch von einzelnen Eliten oder politischen Parteien instrumentalisiert. Trotz, ja vielleicht gerade wegen, seiner Heterogenität zählte Kamerun bisher zu einem der vergleichsweise stabilsten Länder der Region (GIZ 3.2015b).

Eine nach der Rasse diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es nicht. Aufgrund ihrer einfachen Lebensweise wird die Volksgruppe der Baka (Pygmäen) sozial ausgegrenzt; sie erhalten für die gleiche Arbeit häufig niedrigeren Lohn als andere (AA 10.2.2015). Die Baka sehen sich der Diskriminierung ausgesetzt (FH 2015), nehmen aber etwa als Kandidaten bei Wahlen Teil - wiewohl sie im Senat, der Nationalversammlung oder in höheren Regierungsämtern nicht repräsentiert sind (USDOS 25.6.2015).

Den wirtschaftlich überdurchschnittlich erfolgreichen Bamiléké wird mit Sozialneid begegnet, der sich in der Regel auf verbale Angriffe beschränkt. Gesellschaftliche Diskriminierung von Albinos soll vereinzelt vorkommen (AA 10.2.2015).

Quellen:

Minderheitengruppen

Bantuvölker (z.B. Ewondo, Bulu, Bassa) und Pygmäen (Baka) besiedeln vorwiegend den Süden; Semibantu (z.B. Bamilekevölker) vorwiegend den Westen; und Sudanvölker, Peul/Fulbé und sogar Araber sind im Norden Kameruns vertreten. Die Städte Kameruns bieten einen ethnischen Querschnitt, da dort alle Bevölkerungsgruppen des Landes anzutreffen sind. Über die Anzahl der in Kamerun lebenden Völker gehen die Zahlen auseinander. Während in der SIL (Summer Institut of Linguistics) Sprachenliste für Kamerun insgesamt 278 Sprachen verzeichnet sind, mit Sprecherzahlen zwischen einigen wenigen bis zu mehreren 100.000 Personen, findet man in anderen Quellen die Angabe "über 200 Landessprachen" (GIZ 3.2015b).

Quellen:

Frauen/Kinder

Frauen sind verfassungsrechtlich Männern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Beispiele sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen (AA 10.2.2015) sowie dessen Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit für Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle (AA 10.2.2015).

Nur wenigen Frauen gelingt es, das öffentliche Leben aktiv mitzugestalten. Im Zuge der Parlamentswahlen 2013 erhöhte sich der Anteil von Frauen in der Nationalversammlung deutlich auf 33 % (AA 10.2.2015). So sind 56 (von 180) Abgeordnete in der Nationalversammlung und 20 (von 100) im Senat weiblich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In der Regierung sind Frauen wenig präsent. Die Gründe dafür liegen in der sozialen Abhängigkeit, der Erziehung sowie darin, dass höhere Schulbildung Mädchen in geringerem Maße zugänglich war und zum Teil immer noch ist. Die genannten Missstände werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten Frauen sind ihre Rechte nicht bekannt (AA 10.2.2015).

Das kamerunische Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Die Menschenrechtslage von Frauen variiert ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen Möglichkeiten je nach Wohnort und ist grundsätzlich in ländlichen Gebieten schlechter als in den Städten. Die vor allem in den ländlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autoritäten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Darüber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders rückständig: Zahlreiche junge Mädchen (zwischen 10 und 15 Jahren), meist aus ärmeren Verhältnissen, werden zwangsverheiratet und besuchen nur selten die Schule. Danach sind sie für Haushalt und Kinder zuständig, sodass ihre weiterführende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich große Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen führen (AA 10.2.2015).

Das kodifizierte Recht ist teilweise diskriminierend. Nach kamerunischem Strafrecht gibt es keine Vergewaltigung in der Ehe. Vergewaltigungen werden auch nur selten zur Anzeige gebracht und von den Behörden nur nachlässig verfolgt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), obwohl sie unter Strafe stehen und mit einer Haftstrafe von fünf bis zehn Jahre belegt sind (USDOS 25.6.2015).

Die Beschneidung weiblicher Genitalien ist bislang nicht explizit verboten (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Diese ist kein Massenphänomen, wird aber in einigen wenigen Regionen Kameruns praktiziert: im äußersten Norden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria (AA 10.2.2015); im Osten (USDOS 25.6.2015) sowie im Südwesten (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) bei den Ethnien der Choa und Ejagham (USDOS 25.6.2015). Immigrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen Beschneidungen weiblicher Genitalien auch in einigen Fällen in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden werden Mädchen normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr beschnitten. Im Südwesten wird die Beschneidung weiblicher Genitalien von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach Geburt des ersten Kindes. UNICEF zufolge werden Beschneidungen bei 1% der kamerunischen Frauen durchgeführt (AA 10.2.2015). USDOS nennt eine Zahl von 1,4% und 20% bei den am meisten betroffenen Gemeinden (USDOS 25.6.2015). Verlässliche Statistiken gibt es nicht. Ein im Justizministerium bereits 2010 erarbeiteter, bisher jedoch nicht eingebrachter Entwurf für ein neues Strafgesetzbuch sieht vor, Genitalbeschneidung bei Frauen zu einem Straftatbestand zu erklären (AA 10.2.2015).

Weit verbreitet (rund 12%) ist die Verstümmelung der Brüste: dabei reiben die Mütter adoleszenter Mädchen heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um ihr Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen ("Brustbügeln"). Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Gegen beide Praktiken gehen Regierung und NGOs mit Aufklärungskampagnen vor (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Beschneidung (FGM):

Frauen

Das Strafgesetz nimmt zwar nicht explizit auf FGM Bezug, jedoch wird die schwere Körperverletzung an Organen unter Strafe gestellt und wird auch die physische Integrität einer Person geschützt. Anders als in früheren Jahren, gab es keine glaubhaften Berichte über Beschneidungen an Frauen über 18 Jahre.

Kinder

Kinder sind vor allem in isolierten Gebieten in den Provinzen Far North, East und Southwest, innerhalb der Volksgruppen Choa und Ejagham betroffen. Landesweit sind 1,4 % der Mädchen von FGM betroffen; in den am meisten betroffenen Gemeinden 20 %. Das Alter der Mädchen, an denen FGM durchgeführt wird, hängt von der Region ab und variiert zwischen gleich nach der Geburt und einem Alter bis zu 15 Jahren oder danach. Im Allgemeinen wird FGM vor der Pubertät durchgeführt; die Hälfte der Mädchen war zwischen fünf und neun Jahre alt; ein Fünftel zwischen 10 und 14 Jahre alt.

Die Regierung unternimmt Schritte, um die Praxis zu bekämpfen. 2011 wurde dazu ein nationaler Aktionsplan entworfen und mit einer NGO regionale Komitees eingesetzt, um in den betroffenen Gebieten die Praxis zu reduzieren.

Quelle:

Bewegungsfreiheit und Dokumente

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 25.6.2015). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 10.2.2015).

Im Norden des Landes und in den Grenzgebieten wurden im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram nächtliche Ausgangssperren erlassen. Es gibt auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Militärkontrollen an den Straßen, willkürliche Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen und Ausweiskontrollen (IRIN 31.7.2015).

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

IRIN - Integrated Regional Information Network (31.7.2015): Cameroon pays high price for joining Boko Haram fight, http://www.ecoi.net/local_link/309141/447008_de.html, Zugriff 17.8.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html, Zugriff 17.8.2015

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

In Kamerun lebten im Januar 2014 nach Angaben des UNHCR 114.000 Flüchtlinge sowie 8.300 Asylsuchende. Im Zuge einer massiven Fluchtbewegung aus der Zentralafrikanischen Republik sind laut UNHCR seit Jahresbeginn 150.000 weitere Flüchtlinge eingetroffen. Flüchtlinge sind in Kamerun keiner staatlichen Diskriminierung ausgesetzt. Auch Diskriminierungen im nicht-staatlichen Bereich sind nicht als signifikant oder systematisch bekannt. Das Parlament hat am 12.7.2005 ein spezielles Flüchtlingsgesetz verabschiedet (AA 10.2.2015). Die Gesetze sehen Mechanismen zur Gewährung von Asyl bzw. zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vor. UNHCR spielt eine bedeutende Rolle (USDOS 25.6.2015). Kamerun selbst wird zum Schutz und zur Versorgung der Flüchtlinge nicht aktiv, sondern überlässt dies den humanitären Organisationen. Bereits 1985 wurde das Übereinkommen zur Regelung der Probleme von Flüchtlingen in Afrika ratifiziert. Abschiebungen aus Kamerun sind nicht bekannt (AA 10.2.2015).

Viele nigerianische Flüchtlinge kommen im Lager Minawao unter (USDOS 25.6.2015). Anfang August 2015 kamen jeden Tag 150-300 Flüchtlinge an. Das Lager beherbergt schon mehr als 44.000 Menschen. Zusätzlich sollen rund 30.000 Nigerianer außerhalb des Lagers in Kamerun Zuflucht gesucht haben (IRIN 10.8.2015).

Das Militär in der nördlichsten Provinz hat Berichten zufolge erklärt, dass alle Nigerianer, die außerhalb dieses Lagers angetroffen werden, aktive Mitglieder der Boko Haram sind (USDOS 25.6.2015). Manche nigerianische Flüchtlinge, die sich nicht ausweisen können, werden in Lager an der nigerianischen Grenze überführt (IRIN 31.7.2015). Manche sollen auch nach Nigeria deportiert worden sein (AFP 5.8.2015).

Vor Boko Haram sind auch einige tausend Menschen innerhalb Kameruns zu IDPs geworden. Die Regierung stellte Schutz und Unterstützung für die IDPs zur Verfügung (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

AFP/Reliefweb (5.8.2015): Boko Haram abducts 135 villagers in deadly Cameroon raid,

http://reliefweb.int/report/cameroon/boko-haram-kills-six-abducts-50-cameroon-soldier, Zugriff 17.8.2015

IRIN - Integrated Regional Information Network (10.8.2015): Refugees pour into Cameroon fearing Boko Haram, http://www.ecoi.net/local_link/309882/447804_de.html, Zugriff 17.8.2015

IRIN - Integrated Regional Information Network (31.7.2015): Cameroon pays high price for joining Boko Haram fight, http://www.ecoi.net/local_link/309141/447008_de.html, Zugriff 17.8.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html, Zugriff 17.8.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2014 geschätzte 31 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.400 US-Dollar. Die öffentliche Verschuldung Kameruns liegt bei ca. 24 % des Bruttoinlandsproduktes, steigt aber schnell an. Die Kredite werden vor allem für Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieerzeugung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft, Telekommunikation, Bergbau und Wasserversorgung eingesetzt. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2013 ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 %. 2014 lag das Wachstum allerdings lediglich bei 5 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 39 Prozent nachhaltig zu senken (AA 6.2015b).

Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl und Holz sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 6.2015b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 10.2.2015).

Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 3.2015a).

Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (52,1) oder die Müttersterblichkeit (690 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Vor allem Frauen in ländlichen Regionen im Norden des Landes sind von Armut betroffen. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 3.2014c).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (6.2015b): Kamerun - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kamerun/Wirtschaft_node.html, Zugriff 17.8.2015

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Kamerun - Wirtschaft Entwicklung, http://liportal.giz.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 17.8.2015

Medizinische Versorgung

Seit den 90er Jahren befindet sich das staatliche Gesundheitssystem Kameruns in der Umstrukturierung. Ziele sind Dezentralisierung, Qualitätskontrolle und die Einbindung der Bevölkerung in Verwaltung und Finanzierung von Gesundheitseinrichtungen. Allerdings lassen die Ergebnisse der staatlichen Gesundheitspolitik weiterhin zu wünschen übrig. Absoluter Ärztemangel aufgrund mangelnder Ausbildungsplätze, relativer Ärztemangel, denn die wenigen Ärzte lassen sich vorwiegend in den städtischen Zentren nieder, unzulängliche Infrastruktur und knappe Arzneimittel sind nur einige der Missstände, die die medizinische Versorgungslage Kameruns kennzeichnen. Verschärft wird die Situation durch die Abwanderung von Gesundheitspersonal ins Ausland (GIZ 3.2015b).

Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 10.2.2015).

Gesundheitsindikatoren wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit oder Müttersterblichkeit liegen leicht unterhalb des afrikanischen Durchschnitts, auffällig sind aber die starken regionalen Unterschiede, in denen sich, wie schon bei den Armutsindizes, das Süd-Nordgefälle widerspiegelt. HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose zählen zu den wichtigsten Krankheiten. Seit eines großen Cholera-Ausbruchs im Mai 2010 scheint sich die Cholera in Kamerun erst einmal festgesetzt zu haben. Hauptursache dieser Krankheit:

Wassermangel, insbesondere der Mangel an sauberem Wasser, und dieser betrifft sowohl Nord- wie Südkamerun, ländliche Gegenden ebenso wie die Städte (GIZ 3.2015b). Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt überwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grundsätzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015b): Kamerun - Gesellschaft und Kultur, http://liportal.giz.de/kamerun/gesellschaft/, Zugriff 17.8.2015

Behandlung nach Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2014:

1. Welche Unterstützung seitens der Regierung oder verschiedenster Organisationen erhält eine alleinstehende bzw. alleinerziehende Frau bei ihrer Rückkehr nach Kamerun? Gibt es eine Auflistung solcher Organisationen?

In Kamerun gibt es kein soziales Netzwerk, das bedürftige Personen unterstützt. Allerdings gibt es einige staatliche Strukturen, wie beispielsweise das Ministerium für Soziale Angelegenheiten (MINAS) und das Ministerium zur Förderung von Frauen und Familien (MINPROFF), die psychologische und ökonomische Unterstützung für Bedürftige anbieten. Das eigentliche Problem hierbei ist es, diese Förderungen auch zu erhalten. Es ist sehr kompliziert und das Verfahren ist sehr komplex.

ZIRF/IOM (9.10.2009): ZIRF-Counselling - Medizinische Versorgung und besonders gefährdete Personengruppen, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628529/13562198/13562203/Allgemein_-_Medizinische_Versorgung_und_besonders_gef%C3%A4hrdete_Personengruppen%2C_09.10.2009.pdf?nodeid=14171724vernum=-2, Zugriff 12.3.2014

In Kamerun gibt es von der Regierung entwickelte Strategien zur Förderung der Frauen, doch gibt es keine speziellen Programme zur Unterstützung von besonders verletzlichen Gruppen wie alleinstehenden Frauen oder Witwen.

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.1.2011): Kamerun:

Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1295792222_kamerun-soziooekonomische-situation-einer-alleinstehenden-frau.pdf, Zugriff 12.3.2014

Alleinerziehende Mütter erhalten vom Staat keinen speziellen Schutz und keine Unterstützung. In den meisten Fällen müssen sie sich selbst um die Überlebenssicherung ihrer Kinder kümmern. Die meisten versuchen, ihr Einkommen im informellen Sektor zu sichern. Die Möglichkeiten, damit auch noch die Schule/Ausbildung der Kinder und die medizinische Versorgung zu bezahlen, sind jedoch sehr gering. Es gibt keine gesetzlichen Grundlagen, die helfen könnten, alleinstehende Mütter zu schützen. Wenn sie nicht verheiratet sind, haben Mütter keine Möglichkeit, Unterhaltsgeld von den Vätern einzufordern, zudem werden sie als unverheiratete Mütter häufig diskriminiert und erhalten keine Unterstützung von ihren Familien. In Anbetracht der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Situation in Kamerun haben sie auch kaum Möglichkeiten, einen Arbeitsstelle zu finden, und ihnen bleibt oft nur die Prostitution.

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (11.7.2011): Kamerun:

Intersexualität und Behandlung von peneskrotaler Hypospadie, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1311527495_kamerun-intersexualitaet-und-behandlung-von-peneskrotaler-hypospadie.pdf, Zugriff 12.3.2014

Es ist für eine Frau möglich, alleine in großen Städten wie Yaoundé oder Douala in Kamerun zu leben, solange sie die nötigen Mittel hat. Es gibt Frauen, die in Kamerun alleine leben; auch in Regionen mit "einer starken kulturellen Verbundenheit, wo Tradition und Religion einen großen Einfluss haben." Das Niveau der Ausbildung und der soziale und religiöse Status einer Frau beeinflusst stark, wie sie von der Gesellschaft wahrgenommen wird.

Seit ihrer Gründung im Jahr XXXX ist die Christian Women's Fellowship (CWF) eine stetig wachsende Bewegung innerhalb der Presbyterianischen Kirche in Kamerun (PCC). Derzeit stärkt sie ihre rund 47'000 Mitglieder, die aus unterschiedlichsten Ethnien und allen Schichten der kamerunischen Gesellschaft kommen, in mehr als 1'000 Frauengruppen. Ein vielfältiges Kursangebot unterstützt die Frauen dabei, ihre Mehrfachbelastung durch Kindererziehung, Haushalt und Arbeit zu bewältigen sowie ihre finanzielle Abhängigkeit zu vermindern.

In Kamerun tragen die Frauen die Hauptverantwortung für Familie, Erziehung und Ausbildung der Kinder sowie für die Finanzierung von Schulgebühren. Die schlechte Wirtschaftslage, Korruption, Sozialabbau und Strukturanpassungsprogramme, politische Spannungen sowie Krankheiten wie HIV/Aids erschweren zudem die Bewältigung des Alltags. Seit über 50 Jahren gestaltet die CWF das Leben ihrer Kirche wesentlich mit und hilft, die Position der Frauen in den von Männern dominierten Strukturen in Kirche und Gesellschaft zu verbessern. Sie trägt dazu bei, die Einheit der kamerunischen Frauen zu stärken und hilft ihnen, die Bürden ihres Alltags zu tragen, die Verantwortung für Familie, Kirche und Gesellschaft wahrzunehmen und sich neue Freiräume zu schaffen. Dank der verschiedenen Bildungsprogramme der CWF konnten in den letzten Jahren bereits vermehrt Frauen Führungspositionen besetzen. Zur besonderen Stärkung und Förderung von Selbstversorgerinnen und Kleinunternehmerinnen wurde im Jahr 2009 das Women's Economic Empowerment and Literacy Project (WEELP) ins Leben gerufen.

Aktivitäten

Einer der Schwerpunkte der Frauenarbeit ist die Ausbildung regionaler Leiterinnen, um die stetig wachsende Zahl engagierter Frauen zu koordinieren und weiterzubilden. Friedensarbeit, Stärkung des Selbstvertrauens und der Rolle der Frau für die Entwicklung sowie politische und gesellschaftliche Partizipation sind wichtige Ziele. Das jährlich erscheinende "Study Book" erläutert relevante Themen und dient als Lehrbuch.

Ein weiterer Fokus liegt auf der Verbesserung der ökonomischen Situation von Frauen. Im Jahr 2009 wurde das Projekt WEELP initiiert, das Frauen aller Konfessionen offen steht. Bis dato sind schon über 400 Frauen in 17 betreuten Gruppen organisiert. Einige ältere Gruppen arbeiten bereits unabhängig. Vielfältige Workshops und Alphabetisierungskurse unterstützen die Frauen dabei, wirtschaftliche Eigenständigkeit und mehr Unabhängigkeit zu erlangen, wovon die ganze Gesellschaft profitiert. Die Angebote reichen von Tierhaltung und biologischen Anbaumethoden (denn auch die Nahrungsmittelproduktion lastet zu 90 Prozent auf den Frauen) über Gesundheitsthemen bis hin zu unternehmerischen Kompetenzen und Produktinnovationen. Ziel ist die Überwindung der Armut mit einem beständigen Einkommenserwerb. Mitarbeiterinnen der CWF halten die Kurse ab, bei Bedarf auch mit externen Fachleuten. Die Frauen lernen, sich zu vernetzen, ihr Wissen auszutauschen und in Kooperativen zusammenzuarbeiten. Sie werden angehalten, ihre Ersparnisse gezielt einzusetzen und zu investieren. Die Aktivitäten der kirchlichen Frauenarbeit haben insgesamt zu einer enormen Stärkung der Frauen und ihrer Anliegen geführt. Frauen haben eine nicht zu überhörende Stimme in Kirche und Gesellschaft und gelangen zunehmend auch in einflussreiche Positionen. Gleichzeitig konnten Armut, Analphabetismus und wirtschaftliche Abhängigkeit von Frauen durch die Frauenarbeit nachhaltig reduziert werden. Parallel zur Frauenarbeit sorgen Kurse innerhalb der PCC-Männerarbeit zum Thema Geschlechtergerechtigkeit für eine entsprechende Sensibilisierung der Männer und eine gute Zusammenarbeit.

Mission 21 (19.12.2013): Frauen in Kamerun: Gemeinsam zum Erfolg, http://www.mission-21.org/fileadmin/user_upload/mission21/Partner_und_Projekte/Dokumente/1341006_PB_2014.pdf, Zugriff 12.3.2014

Das Frauennetzwerk CWF (Christian Women's Fellowship) der Presbyterianischen Kirche in Kamerun (Presbyterian Church in Cameroon, PCC) setzt sich seit 50 Jahren dafür ein, die Gemeinschaft und das Selbstbewusstsein der Frauen in Kamerun zu stärken und sie im Alltag zu unterstützen.

2009 lancierte die PCC-Frauenarbeit das Projekt WEELP (Women's Economic Empowerment and Literacy Project). Es fördert die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Frauen mit Alphabetisierungskursen und thematischer Fortbildung. WEELP steht Frauen aller Konfessionen und Religionen offen. Mitmachen kann, wer den Lebensunterhalt der Familien als Kleinproduzentin, Bäuerin, Viehzüchterin, Schneiderin oder Händlerin verdienen muss. Die Frauen lernen dabei auch lesen und schreiben. Ziel von WEELP ist es, die Frauen langfristig wirtschaftlich selbstständig und weitgehend unabhängig von fremden Geldquellen zu machen. Die gegenseitige Unterstützung, der Austausch und die lokale Vernetzung mit anderen Frauen und Organisationen sind dabei zentral. "WEELP heißt, das eigene Leben in die Hand nehmen - und damit die Armut langfristig überwinden", so die Projektleiterin Tabea Müller aus der Schweiz, die parallel zur Aufbauarbeit ihre kamerunische Nachfolgerin einarbeitet.

Geflügel und Gemüse

Wie muss man sich das kirchliche Förderprogramm konkret vorstellen? Da lernen die Kursteilnehmerinnen zum Beispiel das Einmaleins des Fischfangs, die trockene Theorie mit der nassen Praxis gekoppelt. Zum "Lohn" erhalten sie Netze und Angeln. Oder es wird im Dorf ein Kurs zur integrierten Geflügelzucht angeboten, zur nachhaltigen Verbesserung der Produktionsmittel, zu umweltschonendem und chemiefreiem Ackerbau oder zur Schweinehaltung. "Meine Sau hat zehn Ferkel bekommen, und ich konnte mit dem Wissen aus den Workshops viel besser für sie sorgen", gibt eine Teilnehmerin zu Protokoll. Zum Bildungsangebot gehört auch, dass die Frauen lernen, wie sie ausreichend Geld zum Leben verdienen. Zentral ist: Sie kommen sich auch gegenseitig näher und tauschen sich aus zu ganz anderen Themen, wie zum Beispiel eine schwierige Familiensituation daheim...

Mission 21 (ohne Datum): Mehr Unabhängigkeit für Kameruns Frauen, http://www.mission-21.org/themen/frauen-mit-einer-mission/projekte/kamerun-mehr-unabhaengigkeit-fuer-frauen/, Zugriff 12.3.2014

Access Finance

Hauptquartier: Kamerun; Operationsgebiet: Kamerun;

Access Finance ist eine Mikrofinanzagentur, die geschaffen worden ist, um Menschen zu helfen, ihre Träume und Mikroprojekte umzusetzen. Die Organisation zielt darauf ab, Bankpartner zu werden, indem man direkt auf die Bedürfnisse der Kunden eingeht. Das ultimative Ziel von Access Finance ist es, das Faktum zu ändern, dass Bankdienstleistungen nur einer sehr privilegierten Oberschicht der Gesellschaft zur Verfügung stehen.

Kontakt: http://www.accessfinance.org; contact@accessfinance.org

Mustard Seed Microcredit Project (MuSMicP)

Hauptquartier: Kamerun; Operationsgebiet: Kamerun

Das MuSMicP ist als allgemeine Initiative zur Verfügungstellung von Grundkapital für Gründer von Kleinunternehmen und zur Vergrößerung von Kleinunternehmen in Kamerun registriert. Mustard Seed arbeitet unter der Devise, dass kleine Samenkörner große Bäume wachsen lassen können, die später für viele als Nahrung, Haus und Zuflucht dienen. Der Kredit wird als Samenkorn gesehen, und die Kreditnehmer haben die Pflicht, diese zu pflanzen, zu umsorgen und zu einem großen Baum wachsen zu lassen. Die Kreditgröße beträgt nur 50-100 US$, Rückzahlungen werden wöchentlich getätigt. Kreditnehmer erhalten vor der Vergabe eine Ausbildung. Bereits ca. 50 Personen profitieren von diesem Programm, hauptsächlich Frauen. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf Witwen und alleinerziehenden Müttern. Das Projekt möchte ca. 1.000 arme Frauen in der Nordwestlichen Region von Kamerun erreichen. Die Mittel werden von einer Gruppe von Frauen zur Verfügung gestellt, die ihren Beitrag zur Erreichung der Milleniumziele beitragen wollen. Kontakt: musmicp@yahoo.com

Im NGO-Register der Vereinten Nationen finden sich zahlreiche Organisationen, welche Unterstützung für Frauen in Kamerun anbieten.

Cameroon

African Women Savings and Credit Cooperative

African Women's Association

Amicale des femmes banen

Association camerounaise des femmes juristes

Association camerounaise des femmes médecin

Association de lutte contre les violences faites aux femmes

Association des femmes et filles de la haute-sanaga "Nkon Koa"

Association des femmes pour l'assainissement et la protection de l'environnement

Association des femmes rurales

Association des femmes rurales dynamiques de Mpoundou

Association des femmes rurales sans accès

Association for Incarcerated or Refugee Women and Children

Association for the Promotion of Women and Children

Association of Women in Research and Action / Women Living Under Muslim Laws

Association of Women's Information and Coordination Offices

Association pour la formation et l'insertion sociale de l'adolescent et de la femme

Association pour le développement des femmes et des jeunes

Association pour le soutien et l'appui à la femme entrepreneur

Cameroon Association of University Women

Cameroon Women's Networking Association

Cameroonian Foundation for Women's Rational Action on the Environment

Catholic Women Association

Centre de développement de la femme du sud

Centre féminin pour la promotion du développement

Cercle d'encadrement filles et femmes

Cohésion des femmes et des jeunes sans emploi pour la promotion des activités agricoles

Comité national d'action pour les droits de l'enfant et de la femme

Coopérative d'épargne et de crédit des femmes rurales du Dja et Lobo

Fédération des femmes rurales du dja et lobo

Federation des femmes baptistes du cameroun

Femme de base rurale et urbaine dans le développement

Femme et développement

Femmes, enfants et development au cameroun

Femmes-Santé-Développement en afrique sub-saharienne

Fondation pour le developpement de la femme et de l'enfant

Fonds spécial de soutien en faveur des femmes

GIC- réveil de solidarité et d'auto-promotion des femmes de l'extrême Nord

Groupe d'initiative commune des femmes actives

Groupe d'initiative commune des femmes de Lom

Groupement des femmes d'affaires du cameroun

Groupement des femmes et hommes actifs et solidaires pour les enfant et les femmes abandonnés

Groupement pour la reeducation, la resocialisation sur les echanges, les etudes et aux femmes

Initiative des femmes actives pour le développement

Kongadzem - NSO Women's Social, Cultural and Development Organization

Ligue pour l'éducation de la femme et de l'enfant

Mbonweh Women's Development Association

Mutuelle financiere des femmes africaine

National Center for Counselling Women Entrepreneurship Development Training

National Professional Media Women

Organisation de femmes pour la sécurité alimentaire et le développement

Organisation santé des femmes chretiennes

Professional Women's Club

Réseau femmes et développement

Rural Women Development Council

Rural Women Environmental Protection Association

Society for Women and AIDS In Africa - Cameroon Branch

Sonel Ombe Women Association

SOS Women - Cooperative d'epargne de credit et de promotion de l'investissement

The Federation of Churches and Evangelical Missions in Cameroon, Women's Department

The No Limit for Women Project

Union des femmes actives pour le developpement du grand nord cameroun

Village Women's Organisation

Women in Law and Development in Africa - Cameroon

Women's Aid for Development

Women's Trust Fund

United Nations (ohne Datum): NGO Directory, http://www.un.org/africa/osaa/ngodirectory/dest/Women.htm#Cameroon, Zugriff 12.3.2014

Nachfolgend eine nähere Beschreibung von ein paar NGOs, welche im Register der Vereinten Nationen angeführt sind:

African Women's Association

Adresse: B23, Rue Eloa-Méki 1095, B.P. 14075, Yaoundé, Cameroun

Tel: 237 221 97 26; Fax: 237 223 31 90; Email: awa21@hotmail.com

Kontakt: Marie Mathilde Manga; Mitglieder: Frauen, Jugendliche;

Gründungsjahr: 1990; Französisch, Englisch, Pigini;

Mitgliedsbeiträge; Zusammenarbeit mit CNID/AWID

Arbeitsgebiete: Alphabetisierung; EDV; Capacity Building; Schaffung von Kleinunternehmen; Kredite; nachhaltige Gemeindeentwicklung;

Betriebswirtschaft; Menschenrechte; Erwachsenenbildung; Sparen;

Armutsbekämpfung; Bildung; Information; Recht

Ziel: Förderung und Unterstützung für Frauen und Kinder, der Frauenrechte; Kampf gegen alle Formen von Exklusion und Armut.

Vorzeigeprojekt: Hilfsprogramm für arme Frauen in ländlichen Gebieten, für Flüchtlinge; Schaffung und Management von Einkommen erzeugenden Aktivitäten, z.B. Verarbeitung von Sojabohnen und Fischtrocknung.

Association de lutte contre les violences faites aux femmes

Adresse: Immeuble Pharmacie Elobi, Mokolo Elobi, B.P. 2350, Yaoundé, Cameroun

Tél: 237 220 52 94 / 220 41 37; Fax: 237 222 18 73 / 220 31 47;

Email: alvf@camnet.cm

Kontaktperson: Mme Esther Endalle, Vice Présidente

Mitglieder: Frauen; Gründungsjahr 1994; Englisch; Französisch;

Pigin/Ewondo; Mitgliedsbeiträge, ausländische Geber

Arbeitsgebiete: Frauenrechte; Menschenrechte; Bildung;

Armutsbekämpfung; Frieden und Sicherheit; Konfliktlösung;

Gesundheit; HIV/AIDS; Gewalt

Ziel: Sensibilisierung der Behörden; Unterbringung, Bildung und Unterstützung für Frauen und Mädchen, die Opfer von Gewalt geworden sind.

SOS Women - Cooperative d'epargne de credit et de promotion de l'investissement

Adresse: B.P. 12100, Yaoundé, Cameroun

Tel: 237 23 41 75 / 22 67 67 ; Fax: 237 23 41 75 / 22 21 34 ; Email:

soswomen@gcnet.cm

Kontaktperson: Mme Ngekau

Mitglieder: Frauen; Gründungsjahr 1995; Französisch; Englisch; Ewondo/Pigin; Mitgliedsbeiträge; Zusammenarbeit mit ECOSOC

Arbeitsgebiete: Kooperativen; Capacity Building; Schaffung von Kleinunternehmen; Kredite; Armutsbekämpfung; Bildung; Mirkofinanz

Ziel: SOS Women ist eine Spar- und Kreditkooperative für Frauen. Sie ist eine gemeinnützige Institution die von Frauen gegründet wurde, um die ökonomischen Aktivitäten von Frauen zu unterstützen, um gegen Armut zu kämpfen und die Betriebsgründung durch Frauen zu fördern.

3. In welchen Bereichen gibt es für Frauen Arbeitsmöglichkeiten bzw. in welchen Bereichen arbeiten Frauen meist in Kamerun?

Die Aussichten auf eine erfolgreiche Stellensuche werden aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation in Yaoundé als schwierig eingeschätzt.

Nachfolgend die Kontaktdaten des nationalen Beschäftigungsdienstes sowie von zwei privaten Jobagenturen:

"NEF - National Employment Fund"; P.O.Box 10079 Yaoundé; Tel.: (237) 22 22 51 81 / 22 23 00 62; URL: www.fnecm.org

"ADRH APAVE"; Tel.: (237) 22 30 29 51 / 77 50 07 61; Email:

bureau.yde@adrh-apave.com; URL: www.Adrh-apave.com

"CAMDEV" ; P.O.Box: 4993 Douala ; Tel.: (237) 33 43 17 23

ZIRF/IOM (24.8.2009): ZIRF-Counselling - Yaoundè - Arbeit, soziale Belange und med. Versorgung,

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628529/13562198/13562203/Yaound%C3%A8_-_Arbeit%2C_soziale_Belange_und_med._Versorgung%2C_24.08.2009.pdf?nodeid=13459414vernum=-2, Zugriff 12.3.2014

Die meisten Personen arbeiten im informellen Sektor. In Kamerun gelten 78,2 Prozent der Frauen und 60,7 Prozent der Männer als unterbeschäftigt. Unter Unterbeschäftigung wird einerseits sichtbare Unterbeschäftigung definiert. Dabei wird unter 35 Stunden pro Woche gearbeitet, was 12,7 Prozent der arbeitstätigen Bevölkerung betrifft. Unsichtbare Unterbeschäftigung betrifft diejenigen, die mit einer 40 Stundenwoche weniger als das Mindesteinkommen von 23'500 CFA (35,80 Euro) pro Monat verdienen. Von der unsichtbaren Unterbeschäftigung sind 69,3 Prozent der Arbeitstätigen betroffen. Ohne die Unterstützungen eines Sponsors oder ohne Bestechung gilt es als schwierig, eine Stelle zu erhalten.

Vor allem die Unterbeschäftigung von gut ausgebildeten Personen ist sehr hoch: Sie beträgt 75,8 Prozent. In Douala haben 80 Prozent der Taxifahrer einen Highschool-Abschluss und die Hälfte hat einen Universitätsabschluss. Je besser eine Person ausgebildet ist, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie in Kamerun keine Arbeit findet. Von Personen, die keine Ausbildung haben, sind 2,9 Prozent arbeitslos. Von Personen, die eine primäre Schulausbildung haben, sind 12,9 Prozent arbeitslos. Von Personen, die eine High-School oder die Universität besucht haben, sind 34,4 Prozent arbeitslos.

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.1.2011): Kamerun:

Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1295792222_kamerun-soziooekonomische-situation-einer-alleinstehenden-frau.pdf, Zugriff 12.3.2014

Die "National Association Supporting Domestic Workers" organisiert für Hausangestellte in Kamerun Schulungen bezüglich Arbeitsrecht, Ausarbeitung der Arbeitsverträge und Berufsethik.

Nach wie vor besteht in Kamerun eine deutliche Diskrepanz zwischen bestehenden Gleichstellungsrechten und der Wirklichkeit. Frauen sind in Kamerun zu einem sehr hohen Anteil erwerbstätig. Die große Mehrheit ist Bäuerin und damit für die Nahrungsmittelproduktion des Landes zuständig. Mehr Frauen als in anderen afrikanischen Ländern bekleiden untere und mittlere Positionen in Verwaltung und Schule oder arbeiten als Kleinunternehmerinnen. Sehr viele verdienen - daneben oder ausschließlich - ihren Lebensunterhalt bzw. das zum Leben notwendige Bargeld im informellen Sektor. Trotzdem sind sie in politischen Entscheidungspositionen unterrepräsentiert, ihre wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten sind beschränkt und auch in familiären Angelegenheiten gilt der Mann als Chef, was durch traditionelles und modernes Familien- und Eherecht bestätigt wird.

Es gibt inzwischen viele kamerunische Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Themen wie Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Verheiratung Minderjähriger, Zwangsehen, Frauenalphabetisierung, Frauengesundheit, aber auch mit der Förderung und Begleitung von Frauen bei der Unternehmensentwicklung und vielem anderen mehr auseinandersetzen. Aber auch die Frage der politischen Teilhabe von Frauen in der kamerunischen Politik wird aufgegriffen, Pressure Groups entstehen und es wird Hilfe für Betroffene angeboten. Obendrein ist die internationale Vernetzung per Internet kein Problem.

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2013): Kamerun, Makrosoziale Struktur, http://liportal.giz.de/kamerun/gesellschaft.html, Zugriff 12.3.2014

4. Gibt es (vorübergehende) Unterkünfte für Frauen? Wenn ja, wo und wie erhält man eine solche Unterkunft?

Mieten variieren abhängig von der Größe und von der Lage. Ein Haus in städtischen Gebieten zu mieten kann schwierig sein, vor allem, wenn man sich auf eine spezifische Lage festlegt. Vermieter verlangen üblicherweise eine Anzahlung. Die meisten Vermieter verlangen mindestens sechs Monatsmieten, manchmal sogar eine Jahresmiete. Der Mangel an Wohnraum in Kamerun ist ein bedeutendes soziales Problem. Es wurden öffentliche Unternehmen gegründet, um der starken Nachfrage gerecht zu werden: MAETUR (Mission d'Aménagement et d'Equipement des Terrains Urbains et Ruraux), Société Immobilière du Cameroun (SIC) und Credit Foncier du Cameroun (CFC). Es gibt keine behördlichen Institutionen, NGOs oder kirchliche Einrichtungen, welche permanente oder vorübergehende kostenlose Unterkunft anbieten. Für gefährdete Personen gibt es keine eigenen Wohnungen, auch nicht für ältere Menschen.

Wohnraum ist in größeren Städten beschränkt und häufig sind die hohen Mieten ein Hindernis. Gemäß dem Country of Return Information (CRI) Project aus dem Jahr 2007 kosten in Yaoundé Zweizimmerwohnungen zwischen 70 und 120 Euro (45'000 und 80'000 CFA). In Douala kostet eine Wohnung in den teuren Quartieren zwischen 450 und 1500 Euro (300'000 und 1'000'000 CFA) und in den billigeren Quartieren zwischen 30 und 230 Euro (25'000 und 150'000 CFA). In einem neueren Bericht aus dem Jahr 2009 wird darauf hingewiesen, dass der Mangel an Wohnraum zu einem sozialen Problem geworden ist. Es gibt keine Institutionen oder NGOs, die kostenlosen Wohnraum zur Verfügung stellen. Die im 2009 angegebenen Preise variieren in Yaoundé und Douala zwischen 114.30 und 762 Euro (75'000 und 500'000 CFA), in Städten wie Limbe, Nkongsama, Bafoussam, XXXX, Bemanda, Ebolowa, Edea, Ngaoundere, Bertoua, Kumba, Buea und Tiko zwischen 46.70 und 228.70 Euro (30'000 und 150'000 CFA) und in ländlichen Gebieten zwischen 28.86 und 76.22 Euro (15'000 und 50'000 CFA).

Denkt man dabei an das Mindesteinkommen von 35.80 Euro (23'500 CFA) und an die Tatsache, dass 69,3 Prozent der Arbeitstätigen weniger verdienen, stellt sich das Problem des bezahlbaren Wohnraums für eine alleinstehende Person als dramatisch dar.

[...] Wie bereits von der SFH beschrieben, ist die Situation von alleinstehenden Frauen in Kamerun schwierig. Viele Frauen haben eine schwache wirtschaftliche Position und oft nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung. Sie sind auf einen männlichen Versorger angewiesen und sehen sich in Krisensituationen häufig gezwungen, auf "transactional sex" zurückzugreifen, also sexuelle Gefälligkeiten für Geld oder materielle Unterstützung anzubieten. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2003 sind in Yaoundé über 30 Prozent der Mädchen zwischen 15 und 20 Jahren und 41 Prozent der Frauen zwischen 21 und 26 Jahren in "transactional sex" involviert.

[...] Bereits im 2004 wies World Organisation Against Torture darauf hin, dass 51 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsrate leben und dass Armut immer häufiger zu einem Problem der Frauen wird und viele Frauen und Mädchen in die Prostitution treibt. Ein großes Problem für Frauen ist neben der allgegenwärtigen physischen Gewalt auch der schlechtere Zugang zu Wohnraum und Arbeit. Das Country of Return Information (CRI) Project stellte im Jahr 2007 fest, dass, auch wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind, alleinstehende Frauen Probleme haben, eine Wohnung zu mieten. Hausbesitzer äußern Vorbehalte gegenüber alleinstehenden Frauen, da sie befürchten, die Frauen wären in sozial inakzeptable Handlungen wie Prostitution verwickelt und hätten einen schlechten Einfluss auf ihre Umgebung.

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (17.1.2011): Kamerun:

Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1295792222_kamerun-soziooekonomische-situation-einer-alleinstehenden-frau.pdf, Zugriff 12.3.2014"

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Kamerun aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Kamerun ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte ihr Alter nicht festgestellt werden: Die Beschwerdeführerin gab im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt an, dass sie im Jahr XXXX geboren ist, was deshalb auch so auf ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte vermerkt wurde. Erst vor dem Bundesverwaltungsgericht legte sie die Kopie einer Geburtsurkunde vor, wonach sie im Jahr XXXX geboren sei. Die Beschwerdeführerin vermochte in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig zu erklären, warum sie ihr Geburtsdatum vor dem Bundesasylamt falsch angegeben bzw. nie korrigiert hat. Ihre Angabe, wonach sie es nicht korrigiert habe, da sie keinen Beweis für ihr Geburtsdatum gehabt habe, ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da sie auch für ihr ursprünglich angegebenes Geburtsdatum keinen Beweis hatte.

Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Es ist im Zweifel auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zumindest eine gewisse Zeit an den von ihr angegebenen Orten gelebt hat, da sie über gewisse Ortskenntnisse verfügt.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes der Beschwerdeführerin davon aus, dass dieser hinsichtlich ihres Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Ihre Angaben mit Belegen zu untermauern, war die Beschwerdeführerin nicht imstande, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht gerecht geworden:

Die Beschwerdeführerin gab zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates zusammengefasst an, dass ihr Lebensgefährte ihre Zwillingstöchter gegen ihren Willen habe beschneiden lassen und diese daraufhin verstorben seien. In weiterer Folge habe der Lebensgefährte sie für den Tod der Zwillingstöchter verantwortlich gemacht und sie zur Bestrafung von einem Iman beschneiden lassen wollen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist schon aufgrund ihrer korrigierten Altersangabe nicht mehr stringent und nachvollziehbar. So hat die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 03.11.2009 behauptet, dass sie im Jahr XXXX nach XXXX umgezogen sei und den Mann geheiratet habe, weil ihr Vater diesem Mann Geld geschuldet habe und sie als eine Art Garantie überlassen worden sei (in weiterer Folge korrigierte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht verheiratet gewesen seien, sondern es für sie nur so war, als ob sie verheiratet gewesen sei, weil sie zusammengelebt hätten). Sie habe dann ca. zehn Jahre mit diesem Mann zusammengelebt und dann sei im Jahr XXXX ihre Familie bei einem Giftgasunglück ums Leben gekommen. Durch die Korrektur ihres Geburtsdatums auf das Jahr XXXX wird dieses Vorbringen unmöglich, da sie diesfalls im Alter von fünf oder sechs Jahren an diesen Mann hätte übergeben werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin so jung war, behauptet sie nicht einmal selbst, gab sie doch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie im Alter von 10 oder 15 Jahren an diesen Mann übergeben wurde. Das wäre von der neuen Altersangabe an gerechnet jedoch zwischen XXXX gewesen. Dann kann sie aber nicht - wie vor dem Bundesasylamt behauptet - bereits ca. zehn Jahre bei diesem Mann gewesen sein, als das Giftgasunglück im Jahr XXXX passierte. Auffällig war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch, dass die Beschwerdeführerin nach Korrektur ihrer Altersangabe auf alle Fragen, die Zeitangaben betrafen, mit "ich weiß es nicht mehr" oder "ich kann mich nicht erinnern" antwortete. Dies scheint vor dem Hintergrund der Unstimmigkeiten mit dem neuen Alter und dem bisherigen Vorbringen eine reine Schutzbehauptung zu sein, weil der Beschwerdeführerin auf Vorhalt ihrer bisherigen Angaben wohl bewusst geworden ist, dass ihr bisheriges Vorbringen mit dem neuen Alter nicht mehr in Einklang zu bringen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie niemals die Jahreszahlen XXXX für ihren Umzug nach XXXX genannt hat, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß § 15 AVG eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/07/0060). Eine Niederschrift über eine Einvernahme nach dem Asylgesetz ist als eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche Urkunde begründet aber gemäß § 292 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 24.03.2011, 2009/07/0160 mwN). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205 mwN). Diesen Beweis hat die Beschwerdeführerin mit ihrem oben angeführten Vorbringen nicht erbracht; insbesondere wurden ihr ihre Niederschriften immer rückübersetzt und sie bestätigte die Richtigkeit ihrer Angaben mit ihrer Unterschrift.

Ferner verwickelte sich die Beschwerdeführerin auch in Widersprüche dahingehend, wer ihr letztendlich zur Flucht verholfen habe. Erklärte sie in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.11.2009, jener Mann, der sie zuerst gefesselt habe, habe sie anschließend in der Nacht befreit, gab sie in der mündlichen Verhandlung an, ihren Helfer weder gekannt noch zuvor gesehen zu haben. Auch diesen Widerspruch konnte die Beschwerdeführerin nach Vorhalt nicht überzeugend entkräften. So blieb letztendlich die geschilderte Flucht vage.

Die Beschwerdeführerin war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich auch nicht in der Lage konkret auszuführen, was für eine Verfolgung ihr bei einer Rückkehr nach Kamerun tatsächlich drohen würde. So gab sie auf die diesbezüglichen Fragen Folgendes an:

"R: Was befürchten Sie konkret bei Ihrer Rückkehr nach Kamerun?

BF: Mein Leben wäre in Gefahr, weil ich die Gewohnheiten verraten habe. Die Beschneidung ist eine gesellschaftliche Gewohnheit, der man folgen muss.

R: Wer sollte Ihnen etwas tun oder Sie bedrohen?

BF: Es ist so, dass mein Leben in Gefahr ist. Die Beschneidung wird im Geheimen gemacht. Ich habe für sie das verraten, sie würden mich bestrafen. Das ist bei den Moslems so.

R: Wer konkret würde Sie bestrafen?

BF: Das weiß ich nicht. Ich kann aber garantieren, dass mein Leben in Gefahr ist. Ich bin hier in Sicherheit und meine Gesundheit ist viel besser geworden.

R: Haben Sie Angst, dass Sie in Kamerun gegen Ihren Willen beschnitten werden?

BF: Mein Leben ist in Gefahr.

R wiederholt die Frage.

BF: Ja.

R: Wer sollte Sie beschneiden?

BF: Das weiß ich nicht. Es wird von alten Müttern durchgeführt.

R: Wie sollte eine "alte Mutter" Sie zur Beschneidung zwingen?

BF: Ich weiß nicht genau. Wenn der Mann dies entscheidet wird es durchgeführt. Bei den Moslems ist das so."

Es ist jedoch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen maßgeblich unwahrscheinlich, dass eine erwachsene Frau in Kamerun gegen ihren Willen zwangsweise beschnitten wird: Laut aktuellem Bericht USDOS 25.06.2015 gab es seit dem Jahr 2014 keine glaubhaften Berichte mehr über Beschneidungen an Frauen über 18 Jahre. Auch wenn das Strafgesetz die weibliche Genitalverstümmelung nicht explizit verbietet, steht doch die schwere Körperverletzung an Organen unter Strafe ("aggravated assault to organs"). Im Allgemeinen werden Beschneidungen idR vor der Pubertät durchgeführt und betreffen landesweit 1,4% der Mädchen bzw. in den am meisten betroffenen Gebieten 20% der Mädchen. Laut Bericht des Auswärtigen Amtes vom 10.02.2015 gäbe es aus dem Südwesten von einigen Volksgruppen (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) Berichte, dass zum Teil auch an erwachsenen Frauen nach der Geburt des ersten Kindes Beschneidungen durchgeführt werden, wovon die aus der Region XXXX (bzw. in weiterer Folge XXXX) stammende Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der XXXX jedoch nicht betroffen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11.11.2015 auf Berichte verweist, aus denen hervorgehe, dass in den Regionen Extreme-Nord und Süd-West 63,6% der christlichen Mädchen betroffen seien, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass diese Berichte aus 2011 bzw. 2012 stammen und daher durch die aktuellen Berichte als überholt anzusehen sind und sich die erwachsene Beschwerdeführerin, die ursprünglich aus den Regionen XXXX stammt, nicht in einer dieser Regionen (XXXX, wo sie angeblich mit ihrem Lebensgefährten gelebt hat, liegt in der Region Extreme-Nord) niederlassen muss. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat dem Risiko einer Beschneidung ausgesetzt ist.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführerin im Laufe ihres Verfahrens mit ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung in ganz Kamerun aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können.

2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits dargestellt - die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Angaben zu ihrer Identität, ihres Alters und ihres Fluchtvorbringens aufgrund von Widersprüchen unglaubwürdig ist. Für die Prüfung ihrer Rückkehrsituation wird aber im Zweifel zu ihren Gunsten angenommen, dass sie tatsächlich alleinstehend ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus Kamerun in der Lage war, zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen. Sie gab an, als Näherin und Marktverkäuferin gearbeitet zu haben. Die Beschwerdeführerin war daher vor ihrer Ausreise aus Kamerun jedenfalls in der Lage, ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Länderfeststellungen lassen keinesfalls den Schluss, dass jede alleinstehende Frau in Kamerun in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dabei wird nicht verkannt, dass die Situation von alleinstehenden Frauen in Kamerun sehr schwierig ist: Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2014 ergibt sich, dass die meisten Personen in Kamerun im informellen Sektor arbeiten und 78,2% der Frauen (sowie 60,7% der Männer) als unterbeschäftigt gelten. Frauen sind in Kamerun zu einem sehr hohen Anteil erwerbstätig, jedoch müssen viele Frauen sexuelle Gefälligkeiten für Geld anbieten. In der Anfragebeantwortung sind jedoch auch über 60 Organisationen, wie zB SOS Women, African Women's Association, Christian Women's Fellowship und viele mehr, angeführt, die Unterstützung für Frauen - beispielsweise durch Kurse und Mikrokredite - anbieten und Betriebsgründungen fördern. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit, die sie in Österreich durch den Besuch von Nähkursen ergänzt hat, tatsächlich keine Arbeit finden sollte, hätte sie daher die Möglichkeit, sich an eine solche Organisation zu wenden. Problematisch stellen sich nach den Länderberichten die Unterkunftsmöglichkeiten dar: Der Mangel an Wohnraum in Kamerun wird als bedeutendes soziales Problem beschrieben. In ländlichen Gebieten beträgt die Miete zwischen 29 und 76 Euro, in den Städten kosten billigere Quartiere zwischen 30 und 230 Euro, wobei das Mindesteinkommen lediglich 35,80 Euro beträgt. Die meisten Vermieter verlangen mindestens sechs Monatsmieten Kaution. Um die Kaution für eine Wohnung bezahlen zu können, könnte die Beschwerdeführerin, worüber sie in der mündlichen Verhandlung belehrt wurde, Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG in Anspruch nehmen. Damit werden die Kosten für die Reisedokumente und für die Reise selbst gedeckt sowie Bargeld in der Höhe von maximal ca. ?370,- für die Überwindung anfänglicher Schwierigkeiten ausbezahlt. Aus dem in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2014 zitierten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe ergibt sich, dass Hausbesitzer Vorbehalte gegenüber alleinstehenden Frauen äußern, da sie befürchten, diese wären in sozial inakzeptable Handlungen verwickelt. Demgegenüber ergibt sich aus dem in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2014 zitierten Bericht der "Child Care Cameroon", dass es in Kamerun Frauen gibt, die alleine leben, sogar in Regionen, die eine starke kulturelle Verbundenheit aufweisen, wo Traditionen und Religionen einen starken Einfluss haben. Aus der Zusammenschau dieser beiden Berichte ergibt sich, dass es nicht unmöglich ist, als alleinstehende Frau in Kamerun eine Wohnung zu finden, zumal die Beschwerdeführerin mangels Familienangehöriger in Kamerun ungebunden ist und sich daher wieder in der Region XXXX bzw. XXXX, aus denen sie ursprünglich stammt und die laut der Länderfeststellungen (Abschnitt Minderheitengruppen) auch vorwiegend von ihrer Volksgruppe Bamileke besiedelt ist, niederlassen könnte.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf ihren eigenen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach sie aufgrund von (bereits im Jahr 2010 operierten) Darmverschlüssen im Fall von Bauchschmerzen Schmerztabletten nehme oder Kontrolluntersuchungen durchführen müsse. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit besteht somit nicht und es liegt auch keine akut lebensbedrohende Erkrankung vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I 161/2013 iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I 10/2013 war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24.08.2011 zugestellt. Die Beschwerde ging am 06.09.2011, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführerin] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in ganz Kamerun, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Kamerun sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin in Kamerun eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal die Beschwerdeführerin angab, dass sie als Näherin und Marktverkäuferin tätig war und dadurch sogar in der Lage war ihre Ausreise zu finanzieren. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, die arbeitsfähig ist, in Kamerun in ihrer Existenz bedroht wäre. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls vor ihrer Ausreise aus Kamerun in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihr dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat als alleinstehende Frau die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Länderberichten keine reale Gefahr ableiten lässt, dass die arbeitsfähige Beschwerdeführerin in ganz Kamerun keinerlei Existenzgrundlage vorfinden würde. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Wirtschaftslage und insbesondere die Situation von alleinstehenden Frauen in Kamerun sehr schwierig ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für arbeitsfähige, alleinstehende Frauen schlechthin ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Kamerun nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet.

Auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten bereits 2010 operierten Darmverschlüsse, der Einnahme von Schmerzmitteln und der ärztlichen Kontrollen leidet die Beschwerdeführerin nicht an einer derart akuten und lebensbedrohlichen Erkrankung, welche im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008). Dass die von der Beschwerdeführerin allenfalls in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in Kamerun nicht möglich wäre und insofern ein Abschiebungshindernis vorliegen würde, wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht und ist dies auch angesichts der Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Kamerun nicht ersichtlich. So gibt es zwar keine kostenlose Gesundheitsversorgung, sodass die Behandlungskosten selbst übernommen werden müssen, doch können in den Krankenhäusern in den Städten überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, Zlen. 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, Zlen. 2008/19/0139 bis 0143).

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Kamerun aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Kamerun auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Kamerun ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Die Beschwerdeführerin lebt in einem Flüchtlingsheim und hat in XXXX einige Freunde gefunden, wie die Unterstützungsschreiben belegen. Sie spricht Deutsch auf Niveau A2. Sie engagiert sich in der Kirche und nimmt an einem Nähkurs teil.

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darin aber derzeit nicht erkannt werden. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit Juli XXXX, somit seit sechseinhalb Jahren, beruht außerdem auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um ihrem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen.

Aufgrund dieses Aspekts und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde und wird, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Aus der vorgelegten bedingten Bestätigung eines potentiell zukünftigen Arbeitgebers vom XXXX ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). Zusätzlich sei noch bemerkt, dass es sich bei dieser in Aussicht gestellten Arbeit als selbstständige Zeitungszustellerin um eine Tätigkeit handelt, die bereits während des Asylverfahrens ausgeübt werden könnte (siehe zB BVwG vom 29.10.2015, W221 1409934-1). Die Beschwerdeführerin hätte daher die Möglichkeit im fortgesetzten Verfahren zur Rückkehrentscheidung diese Stelle anzunehmen und dadurch ihren Willen zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu zeigen.

Hingegen hat die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens in Kamerun verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort ihre Sozialisation erfahren. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung der Beschwerdeführerin zu Kamerun auszugehen.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführerin vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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