W216 2117465-1•BVwG W216 2117465-1
W216 2117465-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2015
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Freiwilligkeit
W216 2117465-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2015, GZ: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden: belangte Behörde) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 18.07.2015 bis 14.08.2015 gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde neben der Anführung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - fristgerecht - eine mit 17.08.2015 datierte und am selbigen Tag bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, worin dieser im Wesentlichen vorbringt, dass er über die Firma XXXX bei der Firma XXXX vom 14.07.2015 bis 15.07.2015 gearbeitet habe. Das Dienstverhältnis sei in der Probezeit aufgelöst worden, weil die vereinbarten Zusagen nicht eingehalten worden seien. Es sei eine Schichtarbeit (auch Samstag und Sonntag) vereinbart worden. Mündlich sei ihm zugesagt worden, dass, wenn am Samstag und Sonntag gearbeitet werde, er die folgende Woche vier Tage frei habe. Diese Vereinbarung sei im Dienstplan nicht eingehalten worden. Weiters seien die Arbeitsbedingungen sehr schlecht gewesen. Es sei in der Halle außerordentlich heiß gewesen und das Tragen einer kurzen Hose sei ihm untersagt worden. Unter solchen Bedingungen körperlich anstrengende Tätigkeiten zu verrichten, sei äußerst gesundheitlich belastend gewesen. Weiters habe er bereits eine mündliche Zusage von der Firma XXXX gehabt, dass er bei der Firma XXXX demnächst wieder zu arbeiten beginnen könne. Er stelle den Antrag auf Aufhebung der Sperre des Arbeitslosengeldbezuges. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde einen Schichtplan vom 14.07.2015 bei.
3. Mit Aktenvermerk vom 28.09.2015 wurde seitens der belangten Behörde der Inhalt der telefonischen Anfrage bei der Firma XXXX festgehalten. Diese teilte der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 16.07.2015, frei gehabt und bei ihnen angerufen habe. Er habe mitgeteilt, dass es dort zu heiß sei; er dürfe nicht mit kurzen Hosen arbeiten und müsse Sicherheitsschuhe tragen. Die Mitarbeiterin der Firma XXXX habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kleidervorschriften den Sicherheitsbestimmungen entsprächen und dass es in diesem Sommer überall sehr heiß sei und dass die Hitze nicht allzu lange andauere. Der Beschwerdeführer habe gemeint, es gefalle ihm nicht und er höre auf. Die Mitarbeiterin der Firma XXXX und auch die Firma XXXX seien sehr enttäuscht gewesen, da der Beschwerdeführer bei der Bewerbung erklärt habe, etwas Langfristiges zu suchen. Die Firma XXXX recycle Plastikflaschen. Der Beschwerdeführer sei dort als Allrounder (Staplerfahrer, kleine Reparaturen etc.) eingesetzt worden. In weiterer Folge seien dem Beschwerdeführer von der Firma XXXX (ca. 2 Wochen zuvor) noch zwei weitere Jobs angeboten worden. Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, dass er dies nicht machen wolle. Der Beschwerdeführer sei aus der Vermittlungsvormerkung bei der Firma XXXX herausgenommen worden.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.10.2015 wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs der Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung - unter Setzung einer Frist - zur Stellungnahme übermittelt.
5. Mit Schreiben vom 13.10.2015 übermittelte die XXXX den Schichtplan von Juni 2015 bis August 2015 sowie eine schriftliche Stellungnahme der Firma XXXX betreffend den Beschwerdeführer. In dieser wird mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX vom 14.07.2015 bis 15.07.2015 als Leiharbeiter beschäftigt gewesen sei. Beim Vorstellungsgespräch am 08.07.2015 sei dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle gezeigt und ihm der Schichtplan erklärt und mit ihm durchgesprochen worden. Sein Arbeitsbeginn sei am 14.07.2015 um 8:00 Uhr gewesen und er sei in der Schicht C als Staplerfahrer auf der Big Bag Station eingeteilt gewesen. Da diese Firma ein Produktionsbetrieb mit durchlaufender Produktion im Vier-Schichtbetrieb sei, werde auch am Wochenende gearbeitet. Aus sicherheitstechnischen Gründen müssten in der Produktion Sicherheitsarbeitsschuhe, Gehörschutz, Arbeitshandschuhe, sowie lange Hosen getragen werden. Der Beschwerdeführer sei auf der Big Bag Station eingeschult worden (Einschulungsphase ca. 3 Wochen). Sein Aufgabengebiet sei das Abfüllen, das Überwachen und die Kennzeichnung aller Fertigprodukte - (Haupt, Neben und Abfallprodukte) gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 15.07.2015 nach Schichtende ins Büro gekommen und habe mitgeteilt, dass er nächsten Tag nicht mehr kommen werde, da ihm diese Tätigkeit und die Arbeitsbedingungen nicht zusagten.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer auch das Ergebnis des weiteren Ermittlungsverfahrens - unter Einräumung einer Stellungnahmefrist - zur Kenntnis gebracht.
7. Mit Schreiben vom 14.10.2015 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführt, dass es nicht nur so wie auf dem Schichtplan sei. Usus sei dort auch an freien Tagen zu arbeiten. Er habe mit mehreren Mitarbeitern gesprochen und er habe keinen einzigen getroffen, der nicht an seinen freien Tagen arbeiten habe müssen.
Die Firma XXXX habe ihm einmal angeboten, in der Restmüllsortierung in Wiener Neustadt zu arbeiten. Er habe zugesagt und es sei vereinbart worden, dass er, wenn der Zuständige aus dem Urlaub zurück sei, kontaktiert werde. Er habe nichts mehr gehört. Weiters sei ihm angeboten worden, bei der Montage von Sonnenkollektoren am Dach im Großraum Linz zu arbeiten. Er habe keine Zusage geben können, da er Angst in großer Höhe habe und die Beschäftigung nur tageweise möglich gewesen wäre. Er habe die Erfahrung gemacht, dass dies bei den meisten Leihfirmen so sei. Von der Firma XXXX habe er mit Absicht eine falsche Auskunft hinsichtlich der Lösung eines Dienstverhältnisses in der Probezeit erhalten. Bei einer früheren Beschäftigung bei diesem Dienstgeber habe er beim Betriebsrat wegen einer Gleichstellung der Leiharbeiter und der Arbeiter beim Beschäftigungsbetrieb hinsichtlich einer bezahlten Mittagspause urgiert. Aus diesem Grund hätte ihm von der Firma XXXX ein Urlaub ausbezahlt werden müssen, wodurch der Firmengewinn geschmälert worden sei. Betreffend der nicht abgelegten Lehrabschlussprüfung erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Berufsschule zum Teil als Klassenbeste abgeschlossen habe und dass er nicht für eine "Proforma Prüfung" bezahlen habe wollen. Zudem werde er sich noch am selben Tag bei einer anderen Leihfirma, mit welcher er in der Vergangenheit schon schlechte Erfahrung gemacht habe, für eine Stelle in der Produktion in Wohnortnähe bewerben. Er hoffe, dass sich dort die Arbeitsbedingungen gebessert hätten.
8. Auf Anfrage seitens der belangten Behörde beim Arbeitsinspektorat teilte dieses auf die Frage, bei wie viel Grad es einem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar sei, den Dienst zu verrichten, telefonisch mit, dass es dabei nur eine Einschränkung bei Minusgraden, also kalten Temperaturen, gebe. Wenn es in Räumen aufgrund einer heißen Witterung (Außentemperatur) heiß sei, gebe es dabei keine Obergrenze an Graden, bis wann eine Arbeitsverrichtung zumutbar sei. Stünden in den Räumen auch noch Maschinen, welche Hitze abgäben, so könne durch lüften, eine Sprenkelanlage oder Ventilatoren Abhilfe geschaffen werden. Eine Obergrenze an Plusgraden sei laut Auskunft des Arbeitsinspektorates im Gesetz nicht verankert.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice als belangte Behörde am 19.10.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 17.08.2015 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass gemäß § 11 AIVG Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen Verschuldens beendet worden sei oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst hätten, für die Dauer von 4 Wochen, ab dem Tag der Beendigung dieses Dienstverhältnisses, kein Arbeitslosengeld erhielten. In berücksichtigungswürdigen Fällen könne gemäß § 11 Abs. 2 AlVG dieser Ausschluss auch nachgesehen werden. Mögliche Ausschlussgründe würden demonstrativ aufgezählt. Solche Gründe wären demnach, die Aufnahme einer anderen Beschäftigung, gesundheitliche Gründe oder Saisonabhängigkeit.
Die Kündigung des Dienstverhältnisses stelle eine freiwillige Beendigung dar, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 AIVG bezüglich eines Ausschlusses gegeben seien.
Im gegenständlichen Fall werde im durchgeführten Ermittlungsverfahren vom Dienstgeber, der Firma XXXX nach Rücksprache mit der Firma XXXX erklärt, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2015 im Büro der Firma XXXX und am 16.07.2015 bei der Firma XXXX erklärt habe, dass ihm die Arbeit nicht gefalle und dass er die Beschäftigung beende.
Bezugnehmend zu seinen Einwänden hinsichtlich der Hitze im Betrieb und des Verbotes, kurze Hosen zu tragen, werde auf die von der Firma XXXX genannten Sicherheitsbestimmungen verwiesen. Gemäß den Firmenangaben seien von den Dienstnehmern bei der Arbeitsverrichtung in der Produktion aus Sicherheitsgründen Sicherheitsschuhe, Gehörschutz, Arbeitsschuhe und lange Hosen zu tragen. Diese Sicherheitsbestimmungen würden auch bei einer vorübergehenden Hitzewelle nicht außer Kraft gesetzt und vom Dienstgeber sei auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen sowie das Tragen der Sicherheitskleidung zu achten.
Zu der vom Beschwerdeführer eingewendeten Hitze am Arbeitsplatz werde auf die Auskünfte des Arbeitsinspektorats verwiesen. Gemäß den Angaben des Arbeitsinspektorates gebe es nur eine Einschränkung bei Minusgraden. Eine Einschränkung der Zumutbarkeit der Arbeitsverrichtung gebe es bei Plusgraden bzw. heißen Temperaturen nicht. Sei es aufgrund von hohen Außentemperaturen oder aufgrund eines Maschineneinsatzes in den Arbeitsräumen sehr heiß, so könne durch eine Sprenkelanlage, durch Lüften oder durch Ventilatoren Abhilfe geschaffen werden.
Zu den vom Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice vorgebrachten Vorwürfe gegen den Dienstgeber Firma XXXX bzw. dem vom Arbeitskräfteüberlasser zugeteilten Dienstgeber, der Firma XXXX, betreffend die nichteingehalten Arbeitszeiten (4 freie Tage nach einem Wochenenddienst) werde festgehalten, dass bei der Firma XXXX in einem Vier-Schichtbetrieb gearbeitet werde. Gemäß den Dienstgeberangaben sei dem Beschwerdeführer der Schichtplan am 08.07.2015 erklärt worden und er habe über den Arbeitseinsatz Bescheid gewusst.
Aus dem vorgelegten Schichtplan sei ersichtlich, dass an Werktagen in drei Schichten von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr, von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet werde. Dabei könne eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden ersehen werden. An den Wochenenden (Samstag und Sonntag) werde in zwei Schichten von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet.
Vom Dienstgeber sei dazu mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer für die Schicht C eingeteilt worden sei. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schichtplan habe aus seiner Markierung des Schichteinsatzes ersehen werden können, dass er am 14.07.2015 und am 15.07.2015 in der Schicht C begonnen habe. Die beiden Folgetage habe er nicht markiert und dazu erklärt, dass er frei gehabt hätte. Ab 18.07.2015 habe er die Schicht B als weiteren Arbeitseinsatz markiert. Aus dem vom Beschwerdeführer und vom Dienstgeber vorgelegten Schichtplan habe ersehen werden können, dass der Beschwerdeführer in entsprechenden Schichten eingeteilt worden sei und dass die Arbeitszeiten weitgehend der wöchentlichen Normalarbeitszeit entsprächen. Aus dem vorgelegten Dienstplan habe ersehen werden können, dass sich aufgrund der Schichteinteilung eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Wochenstunden ergebe bzw. dass bei einer Überschreitung der Arbeitszeit in einer Woche, dies in den Folgewochen ausgeglichen werde.
Bezugnehmend zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von Mitarbeitern der Firma erfahren hätte, dass der Dienstgeber auch an dienstfreien Tagen eine Arbeitsverrichtung fordere, werde angeführt, dass zu Spitzenzeiten die Dienstnehmer auch zur Absolvierung von Überstunden aufgefordert werden können.
Ebenso seien die Angaben, wonach von der Firma XXXX absichtlich Falschangaben betreffend die Lösung in der Probezeit getätigt worden seien, zurückzuweisen. Eine Lösung in der Probezeit sei aus arbeitsrechtlicher Sicht sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Bei einer nachfolgenden Arbeitslosmeldung sehe das Arbeitslosenversicherungsgesetz im § 11 AIVG jedoch sehr wohl eine Prüfung der Lösungsgründe, auch bei einer Kündigung durch den Dienstnehmer während der Probezeit, vor. Zudem seien die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seitens der Firma XXXX eine von ihm angeregte Betriebsratsprüfung nachgetragen worden wäre, zurückzuweisen, zumal er sich gemäß seinen Angaben während der früheren Beschäftigung bei diesem Dienstgeber an den Betriebsrat gewandt habe, er nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses weiterhin in Vormerkung gestanden sei und ihm auch nach der Beendigung des Arbeitseinsatzes bei der Firma XXXX noch zwei weitere Arbeitsangebote von diesem Dienstgeber unterbreitet worden seien.
Ebenso seien seine Einwände in der Beschwerde, neuerlich bei der Firma XXXX eine Beschäftigung anzutreten, nicht durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme untermauert. Weder seien seinerseits beim Arbeitsmarktservice Oberpullendorf eine solche Arbeitsaufnahme gemeldet worden, noch habe die Aufnahme einer vollversicherten Beschäftigung im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersehen werden können. Dazu sei vom Dienstgeber erklärt worden, dass dem Beschwerdeführer nach der Beendigung der Tätigkeit bei der Firma XXXX zwei weitere Stellenangebote unterbreitet worden seien, welche von ihm abgelehnt worden seien. Aus diesem Grund sei die Vormerkung bei der Firma XXXX beendet worden.
Die Arbeitsstelle bei der Firma XXXX mit Arbeitseinsatz bei der Firma XXXX habe den Qualifikationen des Beschwerdeführers entsprochen. Ebenso seien die Sicherheitsbestimmungen und die Arbeitszeiten entsprechend den dafür anzuwendenden Bestimmungen durch den Arbeitgeber eingehalten worden. Nachweise, welche die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeitsstelle infrage stellen würden, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt worden. Die beim Dienstgeber bekannt gegebenen Lösungsgründe, die Arbeit würde nicht gefallen bzw. die Arbeitsbedingungen würden nicht seinen Vorstellungen entsprechen, stellten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen keinen Grund dar, die Zumutbarkeit der Arbeitsstelle infrage zu stellen. Gründe für die Erteilung von Nachsicht hätten nicht festgestellt werden können und solche Gründe habe der Beschwerdeführer im durchgeführten Ermittlungsverfahren auch nicht geltend gemacht.
10. Mit Schreiben vom 31.10.2015 stellte der Beschwerdeführer - fristgerecht - den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen; er hält darin sein Beschwerdevorbringen aufrecht.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 20.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.
Zuletzt arbeitete er vom 19.02.2015 bis zum 15.06.2015 bei der Firma XXXX. Die Pflichtversicherung (Urlaubsersatzleistung) endete mit 16.06.2015. Seit 17.06.2015 steht der Beschwerdeführer im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer hat am 14.07.2015 neuerlich eine Beschäftigung bei der Firma XXXX angetreten. Dieses Dienstverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung während der Probezeit.
Gründe für eine Nachsicht nach § 11 Abs. 2 AlVG konnten nicht festgestellt werden.
Eine neue Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Nachsichtszeit hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nicht gemeldet. Die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX am 21.10.2015 liegt außerhalb des Nachsichtszeitraumes (acht Wochen ab Sanktionsbeginn).
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis zur Firma XXXX freiwillig aufgelöst hat, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2015 im Büro der Firma XXXX und in Folge am 16.07.2015 bei der Firma XXXX erklärt hat, dass ihm die Arbeit nicht gefalle und dass er die Beschäftigung beende. Die Feststellung der freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer in der Probezeit wird auch von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten.
Der Beschwerdeführer bringt als Grund für die Beendigung seines Dienstverhältnisses u.a. vor, dass er trotz großer Hitze am Arbeitsplatz keine kurzen Hosen habe tragen dürfen. Er führt diesbezüglich wörtlich aus: "... bei der Hitzewelle in diesem Jahr und unter den dortigen Verhältnissen war es für mich schlicht unmöglich zu arbeiten. Ein[,] zwei Tage später wäre ich dort kollabiert, und dafür war es dort zu gefährlich.". Die Lösung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen wird als berücksichtigungswürdiger Fall anzuerkennen sein, wenn die konkreten gesundheitlichen Beschwerden bei Beendigung des Dienstverhältnisses bereits vorhanden sind oder durch die Ausübung der Beschäftigung eintreten würden (mit BGBl I 2007/104 wurde das Wort "zwingend" den gesundheitlichen Gründen vorangestellt; Inkrafttreten 01.01.2009). Der Arbeitslose hat das Vorliegen gesundheitlicher Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen glaubhaft zu machen. (siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar [11. Lfg. 2015] zu § 11 AlVG)
Das Vorliegen gesundheitlicher Beschwerden bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch durch Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen glaubhaft gemacht. Auch dass solche durch die Ausübung der Beschäftigung eintreten würden, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen; eine vorliegende Erkrankung oder medizinische Prädisposition hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit vorgebracht. Vielmehr bringt er vor, dass aus seinem Lebenslauf ersichtlich sei, dass er wohl einiges gewohnt sei und auch schon "wirklich harte Jobs auch langjährig gemeistert habe". Wie er selbst einwendet, handelte es sich um eine (vorübergehende) Hitzewelle. Diese konnte - wie die belangte Behörde richtig ausführt - nicht dazu führen, dass Sicherheitsbestimmungen, auf deren Einhaltung der Dienstgeber zu achten hat, außer Kraft gesetzt werden können. Den Firmenangaben zufolge sind von den Dienstnehmern bei der Arbeitsverrichtung in der Produktion aus Sicherheitsgründen Sicherheitsschuhe, Gehörschutz, Arbeitsschuhe und lange Hosen zu tragen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Hitze am Arbeitsplatz gibt es - gemäß den Angaben des Arbeitsinspektorates - hinsichtlich der Zumutbarkeit der Dienstverrichtung lediglich eine Einschränkung bei Minusgraden. Eine Einschränkung der Zumutbarkeit der Arbeitsverrichtung gibt es bei Plusgraden bzw. heißen Temperaturen nicht. Ist es aufgrund von hohen Außentemperaturen oder aufgrund eines Maschineneinsatzes in den Arbeitsräumen sehr heiß, so könne durch eine Sprenkelanlage, durch Lüften oder durch Ventilatoren Abhilfe geschaffen werden.
Ebenso wie die belangte Behörde kann auch seitens des erkennenden Gerichtes den vorgebrachten Vorwürfen gegenüber dem Dienstgeber, betreffend die nicht eingehaltenen Arbeitszeiten, nicht gefolgt werden. Bei dem dem Beschwerdeführer vom Arbeitskräfteüberlasser zugeteilten Dienstgeber, der Firma XXXX, wird in einem Vier-Schichtbetrieb gearbeitet. Laut den Angaben des Dienstgebers wurde dem Beschwerdeführer der Schichtplan am 08.07.2015 erklärt und er habe über den Arbeitseinsatz Bescheid gewusst.
Seitens der Firma XXXX wurden der belangten Behörde Schichtpläne vorgelegt. Aus diesen geht hervor, dass an Werktagen in drei Schichten von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr, von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet wird. Dabei kann eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden ersehen werden. An den Wochenenden (Samstag und Sonntag) wird in zwei Schichten von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr gearbeitet. Aus dem vorgelegten Dienstplan kann weiters ersehen werden, dass sich aufgrund der Schichteinteilung eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Wochenstunden ergibt bzw. dass bei einer Überschreitung der Arbeitszeit in einer Woche, dies in den Folgewochen ausgeglichen wird. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schichtplan kann aus seiner Markierung des Schichteinsatzes ersehen werden, dass er am 14.07.2015 und am 15.07.2015 in der Schicht C begonnen hat. Die beiden Folgetage hätte der Beschwerdeführer frei gehabt. Ab 18.07.2015 hat er die Schicht B als weiteren Arbeitseinsatz markiert. Die Arbeitszeiten entsprechen weitgehend der wöchentlichen Normalarbeitszeit.
Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er von Mitarbeitern der Firma erfahren hätte, dass der Dienstgeber auch an dienstfreien Tagen eine Arbeitsverrichtung fordere, wird auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegengehalten, dass Dienstnehmer zu Spitzenzeiten auch zur Absolvierung von Überstunden aufgefordert werden können.
Eine Beschäftigung, bei der vom Arbeitnehmer regelmäßig die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeiten erwartet wird, ist unzumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG (vgl. hierzu u.a. VwGH 17. 05.2006, 2004/08/0177, mwN). Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes läge ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 zweiter Satz AlVG jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitnehmer trotz vergeblicher Versuche, im Wege seiner Vorgesetzten Abhilfe zu erlangen (es sei denn, dass solche Versuche nach den Umständen des Falles gänzlich aussichtslos erscheinen), weiterhin verhalten wird, gegen gesetzliche Verbote zu verstoßen. Der Beschwerdeführer war lediglich vom 14.07.2015 bis zum 15.07.2015, somit zwei Tage, bei der Firma XXXX tätig. Ob - wie von ihm befürchtet - auch in seinem Fall an dienstfreien Tagen eine Arbeitsverrichtung gefordert worden wäre, gegen deren Anordnung eine Abhilfe im Wege seiner Vorgesetzten vergeblich oder von vornherein aussichtslos gewesen wären, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nach lediglich zwei Arbeitstagen jedenfalls noch nicht feststellen können. Sein Vorbringen beschränkt sich somit lediglich auf Mutmaßungen und wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, seine Beschäftigung fortzusetzen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle bei der Firma XXXX mit Arbeitseinsatz bei der Firma XXXX zumutbar im Sinne des § 9 AlVG war. Sie entsprach seinen Qualifikationen und die Sicherheitsbestimmungen und die Arbeitszeiten wurden seitens des Arbeitgebers entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eingehalten. Nachweise, welche die Zumutbarkeit der angebotenen Arbeitsstelle infrage stellten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt und auch Gründe für die Erteilung von Nachsicht hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten diese seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt werden.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)"
Gemäß § 11 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerb in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist (Abs. 1). Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingengen gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Abs. 2).
Angesichts des festgestellten Sachverhaltes und des Unvermögens des Beschwerdeführers wichtige zum Austritt berechtigende Gründe ins Treffen zu führen, ist der vom Beschwerdeführer getätigte vorzeitige Austritt als unberechtigt und somit als eine freiwillige Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne der zuvor zitierten Norm zu verstehen, weshalb der verfahrensgegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 AlVG zu fallen hat.
Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht es Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden.
Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, wohl aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen." (VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096)
Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermochte der Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt - Nachsichtsgründe iSd § 11 Abs. 2 AlVG letztlich nicht darzutun:
Vor dem Hintergrund sowohl dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, als auch jener, wonach weder Spannungen am Arbeitsplatz noch Ärger über eine arbeitsvertraglich zulässige Rechtsausübung des Arbeitsgebers hinreichende Nachsichtgründe darstellen (vgl. VwGH 03.07.1990, 90/08/0106), vermochte der Beschwerdeführer durch seine Einwendungen, trotz großer Hitze an die Kleidervorschriften (Sicherheitsbestimmungen) gebunden zu sein und bestehender Gerüchte unter Mitarbeitern, dass Arbeitszeiten nicht eingehalten würden, keine Nachsichtgründe iSd. § 11 Abs. 2 AlVG darzutun.
Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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