W216 2106854-1•BVwG W216 2106854-1
W216 2106854-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2015
Arbeitslosengeld, Rückforderung, Ruhen des Anspruchs,<br/>Urlaubsersatzleistung
W216 2106854-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2015, XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stand vom 01.04.2011 bis 31.05.2014 bei der Firma XXXX in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, welches durch Kündigung seitens des Dienstgebers beendet wurde.
2. Am 27.05.2014 (mit Gültigkeit für den 01.06.2014) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und gab in diesem Antrag an, einen Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt zu haben. Die im Antrag angeführten Fragen, ob diese Ansprüche ausbezahlt worden seien und ob die Ansprüche nicht ausbezahlt worden seien, weil diese strittig seien bzw. der Dienstgeber insolvent sei, beantwortete der Beschwerdeführer nicht.
3. Eine von der belangten Behörde durchgeführte Abfrage aus dem Versicherungsverlauf zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 01.06.2014 ergab, dass der Beschwerdeführer von der Firma XXXX wegen Erhalt einer Urlaubsersatzleistung für die Zeit vom 01.06.2014 bis 16.07.2014, sohin mit 16.07.2014, von der Sozialversicherung abgemeldet worden sei.
4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 12.06.2014 wurde gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG das Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Erhalt einer Urlaubsersatzleistung für die Zeit vom 01.06.2014 bis 16.07.2014 ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer wurde vom 17.07.2014 bis 31.08.2014 Arbeitslosengeld mit einem Tagessatz in der Höhe von € 49,96 zuerkannt und angewiesen.
5. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.11.2014 wurde dem Arbeitsmarktservice bekannt, dass neben dem Leistungsbezug in der Zeit vom 17.07.2014 bis 18.08.2014 eine Zeit einer Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Firma XXXX im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert sei.
6. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 06.11.2014 um Stellungnahme ersucht.
Am 20.11.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice telefonisch mit, dass er einen Arbeitsgerichtsprozess gegen seinen ehemaligen Dienstgeber geführt habe, da ihm Überstunden nicht ausbezahlt worden seien. Es sei nun eine Zahlung von ca. € 8.000,-
vereinbart worden, aber aus steuertechnischen Gründen sei diese als Urlaubsentschädigung vereinbart worden. Es sei mit ihm vereinbart worden, dass er zur Klärung des Zeitraumes dieser Urlaubsersatzleistung mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zwei Monate Zeit habe, bevor das Arbeitslosengeld rückgefordert werde.
Mit E-Mail vom 20.11.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice mit, dass es sich bei dem Vergleichsbetrag von €
5. 390,- brutto um einen Pauschalvergleich wegen offener Überstundenleistungen aus dem Jahr 2013 und um keine Urlaubsentschädigung handle.
7. Mit Schreiben vom 03.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitsmarktservice Neunkirchen mitgeteilt, dass es nach Auskunft der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bei der Einspeicherung der Urlaubsentschädigung für den Zeitraum bis 18.08.2014 bleibe und dem Beschwerdeführer dies bereits von Frau
XXXX von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse per Email vom 20.11.2014 mitgeteilt worden sei.
Mit E-Mail vom 08.12.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er bereits Kontakt mit der Arbeiterkammer und der XXXX aufgenommen und um Intervention gebeten habe, denn es sei weder eine Auszahlung in dieser Form gefordert worden, noch habe die XXXX Geld in dieser Angelegenheit an ihn überwiesen.
8. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 14.01.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 17.07.2014 bis 18.08.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in der Höhe von € 1.648,68 verpflichtet.
Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde begründend aus, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er laut Speicherung der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse Urlaubsentschädigung für diesen Zeitraum erhalten habe.
9. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Rücksprache mit der Anwaltskanzlei, XXXX, der Bescheid wegen falscher Ausweisung der Firma XXXX an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse rechtswidrig sei. Der getroffene Vergleich mit der Firma XXXX sei nicht auf Basis von Urlaubsentschädigung getroffen worden. Der Beschwerdeführer ersuche deshalb um Stattgabe seiner Beschwerde.
Der Beschwerde wurde die Übertragung des Schallträgerprotokolles, aufgenommen vor dem Landesgericht Wiener Neustadt am XXXX, zu XXXX beigelegt, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und der beklagten Partei, der XXXX, wegen € 9.806,68 samt Anhang (Überstunden) ein Vergleich geschlossen worden sei, mit dem sich die beklagte Partei verpflichtet habe, dem Beschwerdeführer zu Händen der ausgewiesenen Klagevertretung (XXXX) einen Betrag von € 5.390,- brutto als Vergleichssumme im Sinne des § 67 EStG sowie die mit € 1.331,25 verglichenen Prozesskosten binnen 14 Tage ab Rechtskraft dieses Vergleiches zu bezahlen. Mit Abschluss dieses Vergleiches seien sämtliche, wie immer gearteten Forderungen und Ansprüche zwischen den Streitteilen aus dem klagsgegenständlichen Arbeitsverhältnis bereinigt und verglichen; dies mit Ausnahme der Thematik Ausstellung eines Dienstzeugnisses.
10. Frau XXXX von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse teilte der belangten Behörde am 04.02.2015 per Telefax mit, dass seitens des ehemaligen Dienstgebers des Beschwerdeführers die Zeit der Urlaubsersatzleistung vom 01.06.2014 bis 18.08.2014 korrekt gemeldet worden sei. Weiters wurde der bedingte Zahlungsbefehl vom 12.08.2014 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer als klagende Partei, vertreten durch XXXX, von der Firma XXXX als beklagte Partei, € 9.806,68 gefordert habe. Diese Forderung resultiere - laut dem Klagsvorbringen - aus Überstunden/ZA-Guthaben per 31.05.2014 in der Höhe von € 5.415,78, Urlaubsersatzleistung in der Höhe von €
3. 763,63 und Sonderzahlung für Urlaubsersatzleistung von € 627,27.
11. Im Beschwerdevorverfahren wurde die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse von der belangten Behörde um nochmalige Prüfung ersucht und teilte diese dem Arbeitsmarktservice per E-Mail vom 20.02.2015 Folgendes mit:
"Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 10.02.2015 teilen wir Ihnen mit, dass die Versicherung von Herrn XXXX (VSNR XXXX) beim Dienstgeber XXXX einer rechtlichen Prüfung seitens der NÖGKK unterzogen wurde. Aufgrund dieser Prüfung wurde das Ende der Pflichtversicherung von 18.08.2014 auf den 02.08.2014 von Amts wegen korrigiert.
Diese Korrektur wurde wie folgt berechnet:
Vergleichsbetrag (€ 5.390,-) / Forderungsbetrag (€ 9.806,68) = Faktor (0,54963)
Forderungsbestandteile der Klage werden nun mit dem Faktor multipliziert und ergeben dann die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherung:
€ 5.415,75 x 0,54963 = € 2.976,63 (Überstunden/ZA-Guthaben per 31.05.2014)
€ 3.763,63 x 0,54963 = € 2.068,59 (Urlaubsersatzleistung)
€ 627,27 x 0,54963 - € 344,76 (SZ zur UEL)
Die Urlaubsersatzleistung errechnet sich ausgehend von einem Bruttomonatslohn lt. Klage in der Höhe von € 3.600,- wie folgt:
€ 3.600,-/30 (SV-Tage)= 120
€ 2.068,59 / 120 = 17,24 abgerundet ergibt dies nun eine
Urlaubsersatzleistung von 17 SV Tagen.
Die ursprüngliche 1. Abmeldung per 31.05.2014 (Urlaubsersatzleistung 01.06.2014 bis 16.07.2014) wurde nun um die 17 SV Tage (lt. Vergleich) bis zum 02.08.2014 verlängert. Die entsprechenden Korrekturen sind in den nächsten Tagen im Hauptverband der der Österreichischen Sozialversicherung ersichtlich."
12. Zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die E-Mailkorrespondenz zwischen dem Arbeitsmarktservice und der zuständigen Gebietskrankenkasse.
Mit E-Mail vom 26.02.2015 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, er habe keinen Vergleichsbetrag von der Firma erhalten. Die Anwaltskanzlei XXXX habe einen Teilbetrag der zugesagten Überstundenentschädigung überwiesen. Dieser entspreche aber weder dem geforderten Vergleichsbetrag, noch der bei der Gerichtsverhandlung von der Anwaltskanzlei vorgerechneten und als Basis des Vergleiches zugesagten Summe. Die AKNÖ, als auch die Kanzlei XXXX haben bestätigt, dass die Einbringung der Überstundenentschädigung als Urlaubsersatzleistung bei der Sozialversicherung weder dem Grunde nach, noch der Höhe nach, gerechtfertigt oder nachvollziehbar sei. Alle Beteiligten seien aufgefordert worden, die entsprechenden Schritte zur Richtigstellung zu setzen. Die XXXX habe der Aufforderung bisher nicht Folge geleistet.
Aus obigen Gründen bestehe vom Arbeitsmarktservice kein Rechtsanspruch auf Rückforderung. Der Einspruch gegen die Forderungen des Arbeitsmarktservice bleibe aufrecht. Sollten die Forderungen des Arbeitsmarktservice nicht fallen gelassen werden, fordere der Beschwerdeführer die belangte Behörde auf, diese gerichtlich bei ihm einzuklagen, damit er durch eine neuerliche Aufnahme des Verfahrens auf diesem Wege, seine offenen Forderungen bei der XXXX erhalte und dann ein Richter entscheiden könne, ob davon ein Betrag dem Arbeitsmarktservice zustehe.
13. Mit Schreiben vom 27.02.2015 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die erste Mahnung vom 18.02.2015 mit dem Hinweis, dass er fristgerecht am 26.01.2014 Einspruch erhoben habe.
14. Per E-Mail vom 04.03.2015 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass infolge geänderter gesetzlicher Bestimmungen seine Beschwerde vom 26.01.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 14.01.2015 aufschiebende Wirkung habe, sodass er diese 1. Mahnung als gegenstandslos betrachten könne. Zu seiner E-Mail vom 26.02.2015, wonach er den Vergleichsbetrag nur zum Teil erhalten habe, werde darauf hingewiesen, dass der Vergleichsbetrag von € 5.390,- ein Bruttobetrag sei, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass dem Beschwerdeführer - nach Abzug von Sozialversicherungsbetrag und Steuer - der Nettovergleichsbetrag zur Auszahlung gelangt sei.
15. Hierzu teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 04.03.2015 mit, der Bruttobetrag sei auf Basis und nur unter der Einhaltung einer genauen Vereinbarung getroffen worden. Aufgrund der falschen Ausweisung durch die XXXX stimmten weder der Sozialversicherungsbetrag noch der in Abzug gebrachte Steuerbetrag und damit auch nicht der Nettovergleichsbetrag. Somit blieben die vorangegangen Schreiben voll inhaltlich aufrecht.
16. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 03.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde unter Spruchpunkt I. teilweise Folge gegeben wurde und der Bescheid vom 14.01.2015 wie folgt abgeändert wurde: 1. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes wird für die Zeit vom 17.07.2014 bis 02.08.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen. 2. Der durch diesen Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld wird in der Höhe von € 849,32 gemäß § 25 Abs 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung habe.
In rechtlicher Hinsicht zitierte die belangte Behörde die relevanten Bestimmungen des AlVG und führte aus, laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so zB. das Erkenntnis vom 23.04.2003, ZI. 2000/08/0045, erlösche nach § 11 Abs. 1 ASVG die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt werde, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Falle jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt ende, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlösche die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Werde ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängere sich nach dem ersten Satz des § 11 Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen gedeckt sei.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, 90/08/0058, vom 8. Oktober 1991, 90/08/0094, und vom 2. Juli 1996, 94/08/0122) dargelegt, dass die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden seien, als Entgeltansprüche im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert worden seien. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen seien schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt sei. Es komme daher auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich sei, liege im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, seien die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien seien vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden könne. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung können die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen (vgl. die oben zitierten hg. Erkenntnisse und OGH vom 16. Jänner 1991, 9 Ob A 315/90). Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 tatsächlich zustünde.
Mit gegenständlicher Mahnklage seien nur beitragspflichtige Bezüge, unter anderem auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gefordert und im arbeitsgerichtlichen Verfahren daher beitragspflichtige strittige Ansprüche verglichen worden. Es sei daher nach eigenen Feststellungen und rechtlicher Beurteilung durch das Arbeitsmarktservice - wie auch das Prüfungsverfahren bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ergeben habe und im Sachverhalt festgestellt worden sei - die Pflichtversicherung nach § 11 Abs. 2 ASVG um die verglichene Urlaubsersatzleistung, sohin um 17 Tage, d.h. bis zum 02.08.2014 zu verlängern.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, der von ihm erhaltene Nettovergleichsbetrag sei nicht richtig berechnet worden, sei auszuführen, dass dies keinen rechtlichen Einfluss darauf habe, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 17.07.2014 bis 02.08.2014 gemäß § 16 Abs. 1 lit. 1 AlVG ruhe. Es sei daher die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 17.07.2014 bis 02.08.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen.
Durch diesen Widerruf resultiere ein Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 849,32 (= 17 Tage des Leistungsbezuges mit einem Tagsatz in Höhe von € 49,96 für die Zeit von 17.07.2014 bis 02.08.2014).
Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung sei gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Gemäß 2. Satz bestehe die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt worden sei, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart werde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so schon das VwGH-Erkenntnis vom 07. August 2002, 97/08/0624, sei die Verlängerung der Versicherungspflicht durch eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses mit einer die Rückersatzpflicht begründenden rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des Übergenussbetrages in der Höhe von € 849,32 verpflichtet sei.
Aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmung unter Anwendung des § 13 Abs. 1 VwGVG habe vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung.
Es sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Zum Hinweis des Beschwerdeführers, das Arbeitsmarktservice möge die Forderung, falls diese nicht "fallen" gelassen werde, auf gerichtlichem Wege von ihm einklagen, werde darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bezüglich dieser Rückforderung nicht bei der Zivilgerichtsbarkeit, sondern beim Arbeitsmarktservice und beim Bundesverwaltungsgericht liege und rechtskräftige Bescheide auch der Exekution zugängig seien.
17. Mit Schreiben vom 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wird geltend gemacht, dass die vom Arbeitsmarktservice getroffenen Annahmen nicht den Tatsachen entsprächen. Der Vergleichsbetrag sei nicht auf Basis eines Faktors, sondern einer eindeutigen Zuordnung durch die XXXX getroffen worden. Die Kanzlei habe einen Betrag von € 5.390,-- dargelegt, welcher mit nur 5% Besteuerung ohne weitere Abzüge als verbleibender Nettobetrag von über € 5.000,-- zur Auszahlung zu gelangen habe. Von der Kanzlei sei versichert worden, dass hier keine weiteren Abzüge zu erwarten seien und dass der ursprünglich eingeklagte Betrag von € 9.806,68 bei normaler Abhandlung auch keinen höheren Nettobetrag ergeben hätte. Somit sei die getroffene prozentuelle Aufteilung durch das Arbeitsmarktservice nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung durch die XXXX. Folgende Begründung des Arbeitsmarktservice sei unrichtig: "Es sei nun eine Zahlung von € 8.000,-- vereinbart worden, aber aus steuertechnischen Gründen sei diese als Urlaubsentschädigung vereinbart worden....". Die Kanzlei habe weder einen Vergleich auf Basis einer Urlaubsentschädigung vereinbart, noch sei eine Vereinbarung über € 8.000,-- getroffen worden.
18. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 06.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2014 (für den 01.06.2014) einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Dem Beschwerdeführer wurde zunächst - wegen Erhalt einer Urlaubsersatzleistung für die Zeit vom 01.06.2014 bis 16.07.2014 - ab 17.07.2014 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 49,96 zuerkannt und angewiesen.
Auf Grund einer Überlagerungsmeldung vom 06.11.2014 hat das Arbeitsmarktservice davon Kenntnis erlangt, dass für den Beschwerdeführer neben dem Leistungsbezug in der Zeit vom 17.07.2014 bis 18.08.2014 eine Zeit einer Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis zur Firma XXXX im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert ist.
Nach einer erneuten amtswegigen Prüfung durch die zuständige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wurde festgestellt, dass eine Urlaubsersatzleistung bis zum 02.08.2014 gebührt und die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers daher am 02.08.2014 endet.
Fest steht, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz gebührt, ruht. Das Arbeitslosengeld war daher zu Recht für den Zeitraum von 17.07.2014 bis 02.08.2014 zu widerrufen und das zu Unrecht Empfangene von der belangten Behörde zurückzufordern.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, hat der Beschwerdeführer nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der XXXX einen Arbeitsgerichtsprozess gegen seinen ehemaligen Dienstgeber wegen ausständigen Zahlungen geführt. Dieser Prozess hat mit einem Vergleich geendet. Die zuständige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat diesen Vergleich bzw. die Vergleichssumme in die rechtliche Prüfung der Versicherung miteinbezogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Urlaubsersatzleistung bis zum 02.08.2014 erfolgt ist und somit auch die Pflichtversicherung an diesem Tag endet. Die belangte Behörde hat sich zu Recht an dieser Berechnung orientiert und das dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 17.07.2014 bis 02.08.2014 bereits ausbezahlte Arbeitslosengeld widerrufen und zurückgefordert.
Im Vorlageantrag macht der Beschwerdeführer geltend, dass die vom Arbeitsmarktservice getroffenen Annahmen nicht den Tatsachen entsprächen. Der Vergleichsbetrag sei nicht auf Basis eines Faktors, sondern einer eindeutigen Zuordnung durch die XXXX getroffen worden. Die Kanzlei habe einen Betrag von € 5.390,-- dargelegt, welcher mit nur 5% Besteuerung ohne weitere Abzüge als verbleibender Nettobetrag von über € 5.000,-- zur Auszahlung zu gelangen habe. Von der Kanzlei sei versichert worden, dass hier keine weiteren Abzüge zu erwarten seien und dass der ursprünglich eingeklagte Betrag von € 9.806,68 bei normaler Abhandlung auch keinen höheren Nettobetrag ergeben hätte. Somit sei die getroffene prozentuelle Aufteilung durch das Arbeitsmarktservice nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung durch die XXXX. Dazu ist lediglich auszuführen, dass die besagte prozentuelle Aufteilung durch das Arbeitsmarktservice - unabhängig von der getroffenen Vereinbarung mit dem ehemaligen Dienstgeber - auf sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen basiert.
Weiters kritisiert der Beschwerdeführer im Vorlageantrag, dass die Begründung des Arbeitsmarktservice "Es sei nun eine Zahlung von €
8. 000,-- vereinbart worden, aber aus steuertechnischen Gründen sei diese als Urlaubsentschädigung vereinbart worden...." unrichtig sei. Die Kanzlei habe weder einen Vergleich auf Basis einer Urlaubsentschädigung vereinbart, noch sei eine Vereinbarung über €
8. 000,-- getroffen worden. Diesbezüglich muss dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass dieser Satz nicht von der belangten Behörde als Begründung herangezogen wurde, sondern dass der Beschwerdeführer diese Aussage im Rahmen eines Telefonates mit der belangten Behörde am 20.11.2014 (siehe OZ 34 des Verfahrensaktes des Arbeitsmarktservice) selbst getätigt hat.
Im Vorlageantrag wurden ansonsten keinerlei relevanten Einwendungen vorgebracht.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Arbeitslosigkeit
§ 12 (1) - (7) (...)
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde."
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) - k) (...)
l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
m) - q) (...)
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) (...)
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
(5) (...)"
"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) (...)"
3.6. Der Beschwerdeführer bezog seit dem 17.07.2014 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 17.07.2014 bis 02.08.2014 bezog der Beschwerdeführer auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe während des Zeitraums, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.
War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, führt dies zu einem Widerruf einer Leistung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG.
Der Empfänger ist gemäß § 25 Abs. 1 AlVG unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so schon das VwGH-Erkenntnis vom 07.08.2002, 97/08/0624, ist die Verlängerung der Versicherungspflicht durch eine Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses mit einer die Rückersatzpflicht begründenden rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzuhalten, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des Übergenussbetrages in der Höhe von € 849,32 verpflichtet ist.
Der Beschwerde und dem Vorlageantrag war kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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