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W214 2017659-1•BVwG W214 2017659-1
W214 2017659-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2015
Auskunfterteilung, Auskunftspflicht, Bescheiderlassung,<br/>Zurückweisung
W214 2017659-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde, von XXXX, vertreten durch RechtsanwaltXXXX, gegen den Bescheid desXXXX vom 17.11.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.08.2015 auf Erlassung eines Bescheides wegen Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens vom 12.06.2014 (richtig: 11.06.2014) zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 11.06.2014 ein Schreiben an den XXXX, in dem sie ein Gespräch wiedergibt, das sie mit ihrem Vorgesetzten (Herrn ADir RR XXXX im Beisein ihres Abteilungsleiters, Herrn ADir RR XXXX) am 15.05.2014 geführt habe. Im Wesentlichen sei es in diesem Gespräch darum gegangen, dass die "Aufwertung" der Beschwerdeführerin von der Funktionsgruppe 2 auf 3 vom XXXX abgelehnt worden sei. Im Rahmen dieses Gesprächs sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass sie im nächsten Jahr wieder um Aufwertung ansuchen könne und es einfach nicht möglich sei, alle Antragsteller aufzuwerten. Als die Beschwerdeführerin eingewendet habe, dass für bestimmte andere Dinge (Newsletter, Zehnjahresfeier) genug Geld vorhanden sei, sei ihr vom Bereichsleiter wiederholt nahegelegt worden, die XXXX zu verlassen. Dies sei in einem aggressiven Ton geschehen. Im Gegensatz dazu habe sich der Abteilungsleiter während dieses Gesprächs stets bemüht, durch sachliche Beiträge beruhigend auf den Bereichsleiter einzuwirken.
Im gegenständlichen Schreiben ersuchte die Beschwerdeführerin auch den XXXX, ihr bekannt zu geben, welche Gründe in ihrem Fall seit Jahren gegen eine Aufwertung von A 3/2 auf A 3/3 vorlägen und ihn zumindest in diesem Jahr veranlasst hätten, eine Aufwertung abzulehnen. Nur durch die Bekanntgabe, in welchen Punkten und aufgrund welcher Erwägungen ihre Erfahrungen, ihre Fähigkeiten und ihre Leistungen nicht dann jene Bediensteten heranreichten, die eine höhere Funktionsgruppe zuerkannt erhalten hätten, könne sie diese "Schwachpunkte" auch beheben. Sie habe bisher die zu erbringenden Arbeitsleistungen zur Zufriedenheit ihrer unmittelbaren Vorgesetzten erbracht, was auch die zuerkannten Belohnungen, aber auch ihre Leistungsfeststellung zeigen würden. Sie würde sich im dienstlichen Interesse wie auch im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet sehen, derartige Mängel, die von ihm aufgezeigt würden, zu beheben. Dazu sei es aber unbedingt erforderlich, dass die belangte Behörde die von ihm erkannten Schwachstellen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ihr mitteilen würde und auch, wie diese bestmöglich beseitigt werden könnten.
2. Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 stellte die Beschwerdeführerin, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, einen Antrag auf Bescheiderlassung wegen Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens vom "12.06.2014" (gemeint war offenbar vom 11.06.2014, Anm.) durch das XXXX (im Folgenden: belangte Behörde). Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrem Schreiben an den Leiter der Dienstbehörde gewendet, damit ihr a) bekannt gegeben werde, welche Gründe in ihrem Fall seit Jahren gegen eine Aufwertung von A 3/2 auf A 3/3 vorlägen und ihn zumindest in diesem Jahr veranlasst hätten, eine Aufwertung abzulehnen, und b) ihr die von ihm erkannten Schwachstellen der Kenntnisse und Fähigkeiten unter Aufzeigen der Möglichkeiten, wie diese behoben werden könnten, mitzuteilen.
Die Beschwerdeführerin berief sich insbesondere auf § 3 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, wonach Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen seien. Könnte diese Frist nicht eingehalten werden, so sei der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. Da dem Auskunftsbegehren nicht nachgekommen worden sei, werde gemäß § 4 leg. cit. der Antrag eingebracht, hierüber einen Bescheid zu erlassen.
3. Mit Schreiben vom 27.08.1014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Entscheidungen zur Zulassung zu den aufgrund des Bildungshandbuches eingerichteten Weiterbildungskursen anhand von definierten Qualitäts- und Quantitätskriterien erfolgt seien. Herangezogen seien die quantitativen Leistungen der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kalenderjahr 2013 sowie die Beurteilung im Rahmen der Leistungsabgeltung 2013 worden, in die auch die Beurteilung der Vorgesetzten in Bezug auf die Qualität der Arbeit einfließe, sowie die Begründung der Vorgesetzten für den Weiterbildungsantrag, der im Übrigen gemäß dem Bildungshandbuch vom zuständigen Bereichsleiter zu stellen sei. Aufgrund dieser Kriterien sei eine Reihung vorgenommen worden und seien die bestgereihten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Weiterbildungskursen zugelassen worden.
Im Übrigen enthielt das Schreiben Ausführungen darüber, wie das Gespräch offenbar von den Vorgesetzten der Beschwerdeführerin wahrgenommen worden sei. So sei sie in einem bestimmten Tonfall darauf aufmerksam gemacht worden, dass weitere Beurteilungen erfolgen würden und eine positivere Einstellung ihrerseits angebracht wäre. Ein Arbeitsplatzwechsel sei ihr keinesfalls nahegelegt worden, jedenfalls sei dies keineswegs beabsichtigt gewesen. Ihre Arbeit stelle einen wertvollen Beitrag zum Erfolg der XXXX dar und werde geschätzt. Sie werde ersucht, diese positive Arbeitshaltung beizubehalten. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die verspätete Beantwortung des Schreibens und kündigte an, dass diese auch durch die Personalabteilung in Bescheidform ergehen würde.
4. Am 17.11.2014 erging der beschwerdegegenständliche Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes von 18.08.2014 durch das Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2014 Genüge getan worden sei, in welchem ihr Auskunftsbegehren beantwortet worden sei. In weiterer Folge wurde das Schreiben der belangten Behörde unter der Setzung von Anführungszeichen wörtlich wiedergegeben.
Weiters wurde ausgeführt, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprochen worden und daher eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entbehrlich sei.
5. Mit Schreiben vom 24.11.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin den XXXX um ein Gespräch, da im Spruch des Bescheides die in ihrem Antrag gestellten Fragen nur allgemein, ohne auf sie konkret einzugehen, beantwortet worden seien. Dies würde auch Zeit und Ressourcen sparen, die ein etwaiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beanspruchen würde. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass keine Erläuterung erfolgt sei, aufgrund welcher Beweismittel den Stellungnahmen der Amtsdirektoren XXXX und XXXX vollinhaltlich Glauben geschenkt werde, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ein Protokoll verfasst habe, jedoch keine Bedeutung zugemessen worden sei.
6. Aus einer (der in Punkt 7 erwähnten Beschwerde angeschlossenen) Gesprächsnotiz des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass XXXX dem Ersuchen um ein Gespräch nicht nachgekommen sei, da es sich bei dieser Angelegenheit um eine "anhängige" Sache handle.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 des Auskunftspflichtgesetzes iVm der in § 45 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Förderungspflicht der Vorgesetzten in Bezug auf ihre Mitarbeiter die Beschwerdeführerin ein Recht auf Mitteilung der Bewertung ihrer Person und insbesondere allfällige Qualifikationsmängel habe. Durch die Nichtmitteilung sei sie in diesem Recht verletzt worden.
Da außer Streit stehe, dass sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der der Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3 zugeordnet sei, gebühre ihr gemäß § 30 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eine ruhegenussfähige Funktionszulage dieser Gruppe. Durch das Nichttätigwerden der Dienstbehörde durch die Nichteinstufung in diese Funktionsgruppe werde die Beschwerdeführerin in diesem Recht verletzt.
In weiterer Folge wurde der bisherige Verfahrensablauf wiedergegeben und u. a. der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 1. Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass die Feststellung, durch das Antwortschreiben des Leiters der belangten Behörde sei dem Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin nachgekommen worden, nicht richtig sei. Richtig sei, dass ihre Fragen nicht beantwortet worden seien. Weiters wurde eine Reihe von Anträgen gestellt, die sich auf dienst- und besoldungsrechtliche Fragen bezogen (die Anträge, festzustellen, dass die von der Buchhaltungsagentur zusätzlich aufgestellten Ernennungserfordernisse mit den im BDG 1978 aufgelisteten Ernennungserfordernissen nicht übereinstimmten, also gesetzwidrig seien und daher zu unterbleiben hätten; dass ihr die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nach Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3, und daher auch die entsprechende Funktionszulage gebühre und dass die Dienstbehörde die vom Gesetzgeber vorgesehene Vorgangsweise bei den Ernennungserfordernissen sicherzustellen habe und in ihrem Fall die notwendigen Maßnahmen zu setzen habe, sowie die Mitteilung der gebührenden dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach A 3/3 und Anweisung der Funktionszulagen [unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen]).
Neben Ausführungen, die sich auf die nicht vorgenommene "Aufwertung" der Beschwerdeführerin bezogen, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie um Mitteilung der Gründe ersucht habe, die bei ihr vorlägen und die gegen eine Aufwertung sprechen würden. Sie könne nur durch die Bekanntgabe, in welchen Punkten und aufgrund welcher Erwägungen ihre Erfahrungen, ihre Fähigkeiten und ihre Leistungen nicht an die jener Bediensteten heranreichen würden, denen eine höhere Funktionsgruppe zuerkannt worden sei, diese "Schwachpunkte" auch beheben. Sie habe auch ersucht, ihr die erkannten Schwachstellen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten mitzuteilen und auch, wie diese bestmöglich beseitigt werden könnten.
In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin auf die im gegenständlichen Bescheid angegebenen Kriterien, die für die Zulassung zu einem Weiterbildungskurs als relevant angegeben wurden, inhaltlich eingegangen. Die Beschwerdeführerin rügte, dass sie keine Mitwirkungsmöglichkeit bei ihrer Leistungsbeurteilung gehabt habe und widersprach der Darstellung, dass das Gespräch mit ihren Vorgesetzten sachlich verlaufen sei. Die Feststellung der Dienstbehörde, dass ihr Antrag auf Zulassung zu den Weiterbildungskursen für eine Aufwertung nicht genehmigt worden sei, da in der Relation zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Qualität und Quantität ihrer Arbeitsleistung nicht gegeben gewesen sei, sei nicht mit den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Dienstrechtes im Einklang und daher auch rechtswidrig. Die Beschwerde enthält umfangreiche Ausführungen zu dienst- und besoldungsrechtlichen Fragen.
8. Mit Schreiben vom 21.01.2015 wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 26.01.2015) vorgelegt. In dem Begleitschreiben wird darauf hingewiesen, dass bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der der Verwendungsgruppe A 3, Funktionsgruppe 3, zugeordnet sei.
9. Am 30.08.2015 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht.
10. Mit Schreiben vom 15.09.2015 gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Er habe erst im Rahmen dieser Akteneinsicht davon Kenntnis erlangt, dass die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben zur Vorlage der Beschwerde bestreite, dass die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin außer Streit stehe. Die Stellungnahme enthält im Übrigen umfangreiche Ausführungen zu dienst-und besoldungsrechtlichen Fragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin richtete am 11.06.2014 ein Schreiben an die belangte Behörde, in dem unter anderem auch um Bekanntgabe der Gründe ersucht wurde, die in ihrem Fall seit Jahren gegen eine Aufwertung von A 3/2 auf A 3/3 vorlägen und den Leiter der belangten Behörde zumindest in diesem Jahr veranlasst hätten, eine Aufwertung abzulehnen.
Die Beschwerdeführerin stellte unter Berufung auf den Ablauf der im Auskunftspflichtgesetz vorgesehenen Achtwochenfrist mit Schriftsatz vom 18.08.2014 einen Antrag auf die Erlassung eines Bescheides über die Auskunftsverweigerung.
Daraufhin erteilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.08.2014 eine Auskunft über die Kriterien, die für die Zulassung zu den aufgrund des Bildungshandbuches eingerichteten Weiterbildungskursen relevant seien. Diese Auskunft erging am 17.11.2014 auch in Bescheidform, wobei in diesem Bescheid festgestellt wurde, dass die belangte Behörde ihrer Auskunftspflicht Genüge getan habe.
Weiteres ist den Ausführungen in Punkt I. zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum hier rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im Auskunftspflichtgesetz liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 20.11.2014 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und die Beschwerde am 17.12.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig erhoben worden. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
3.2. Zu A) Abänderung des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. § 28 VwGVG Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Art. 20 Abs. 4 B-VG lautet:
"(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."
Die §§ 1 bis 4 Auskunftspflichtgesetz lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist."
3.2.2. Aus rechtlicher Sicht ergibt sich daher Folgendes:
Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde aufgrund einer behaupteten Verletzung des Auskunftspflichtgesetzes erhoben wurde.
Wie aus § 4 Auskunftspflichtgesetz hervorgeht, ist nur dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (VfGH vom 29.11.1989, B704/89). Nur die Verweigerung, nicht aber die Erteilung einer Auskunft kann Gegenstand eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz sein (VwGH vom 14.11.1990, 90/13/0086). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0053).
Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Die begehrte Auskunft selbst ist keinesfalls Gegenstand dieses Bescheides. Besteht das Recht auf Auskunftserteilung nicht, hat das ersuchte Organ die Nichterteilung der Auskunft bzw. das Fehlen einer Auskunftsverpflichtung mit Bescheid festzustellen und die Gründe hierfür darzulegen; als Gründe kommen beispielsweise in Frage:
fehlender Wirkungsbereich des befragten Organs oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten - § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, eine wesentliche Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsaufgaben - § 1 Abs. 2 leg. cit., offenbare Mutwilligkeit (VwGH vom 15.09.2006, 2004/04/0018).
Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde eine Auskunft erteilt. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das - im Wesentlichen andere Themen behandelnde und sich nicht ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz berufende - Schreiben vom 11.06.2014 bereits als Auskunftsbegehren im Sinn des Auskunftspflichtgesetzes zu verstehen bzw. zu qualifizieren war oder ob das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes erst durch den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung erkennbar war. Letzterenfalls wäre die Auskunft fristgerecht erteilt worden, ansonsten zwar verspätet, was aber nichts daran ändert, dass im gegebenen Fall dem Auskunftsersuchen nachgekommen wurde (wenngleich später von der Beschwerdeführerin eine Unvollständigkeit der Auskunft gerügt wurde). Der (bereits vor Erteilung der Auskunft gestellte) Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines (Negativ)Bescheides wurde jedoch von der belangten Behörde nicht zurückgewiesen, sondern in weiterer Folge wurde dieselbe Auskunft nochmals in Bescheidform wiederholt. Da die belangte Behörde jedoch nur im Falle einer Auskunftsverweigerung befugt war, einen Bescheid zu erlassen, ist der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Soweit nach dem Vorliegen der Auskunftserteilung vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde, dass die Auskunftserteilung nur in allgemeiner Form erfolgt sei (und dass - wie aus der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich ist - weitergehende Auskünfte gewünscht seien), wäre ein neuerliches Auskunftsbegehren an die belangte Behörde zu stellen, in dem dargelegt wird, welche konkreten Auskünfte gewünscht sind.
Diesfalls wird hierauf die belangte Behörde die gewünschte Auskunft zu geben oder diese (unter Angabe von rechtlichen Gründen) zu verweigern haben. Bei einer Verweigerung der Auskunftserteilung steht es der Beschwerdeführerin frei, abermals die Erlassung eines (Negativ)Bescheides verlangen, gegen den (erneut) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könnte.
Ergänzend wird angemerkt, dass im gegenständlichen Verfahren dienst- und besoldungsrechtliche Probleme aufgeworfen wurden, die nicht Gegenstand eines Verfahrens nach dem Auskunftspflichtgesetz sein können, da in einem derartigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nur geprüft werden kann, ob eine Auskunft von der belangten Behörde zu Recht verweigert wurde oder nicht. Im gegenständlichen Fall war eine solche Prüfung jedoch nicht vorzunehmen, da der gegenständliche Bescheid der belangten Behörde aus den genannten Gründen abzuändern war.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut des § 4 des Auskunftspflichtgesetzes ist eindeutig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die Ausführungen in Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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