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W199 2109609-1•BVwG W199 2109609-1
W199 2109609-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2015
Verfahrenshilfe, Zeugengebühr, Zivilprozess
W 199 2109609-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 28.04.2015, Zl. 20 C 1834/14 d, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller ist beklagte Partei in einem Verfahren, das vor dem Bezirksgericht Donaustadt geführt worden ist. In diesem Verfahren wurde am 13.04.2015 ua. der Zeuge XXXX einvernommen.
Mit dem Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, bestimmte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Donaustadt die Gebühren des genannten Zeugen mit insgesamt 324,40 Euro. Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden; sie ist schriftlich "bei dieser Behörde" einzubringen. Die Buchhaltungsagentur wurde angewiesen, den zuvor bestimmten Betrag dem Zeugen aus Amtsgeldern anzuweisen.
Dieser Bescheid wurde dem Zeugen, dem Revisor und den Parteien des zivilgerichtlichen Verfahrens zugestellt, dem Antragsteller am 11.05.2015.
2. Am 05.06.2015 überreichte der Antragsteller beim Bezirksgericht Donaustadt einen handgeschriebenen Schriftsatz mit dem Betreff "Berufung gegen das Urteil vom 20.05.2015 und Kosten; Bescheid vom 28 April 2015 zur Zahl 20 C 1834/14 d-17". Er beantrage Verfahrenshilfe, um eine Berufung gegen das Urteil vom 20.04.2015 und gegen den "Kostenbescheid" vom 28.04.2015 einbringen zu können; stichwortartig wird festgehalten: "wegen Anwaltszwang Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung" sowie wegen falscher Aussage des genannten Zeugen.
3. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes Donaustadt legte diesen Antrag dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich weiters, dass dem Antragsteller vom Zivilgericht mit Beschluss vom 26.06.2015 die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, die ua. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen sowie die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfasste. Die Beigebung des Rechtsanwaltes gelte für die Einbringung einer Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20.05.2015 und für das weitere Verfahren. Mit Bescheid vom 07.07.2015 bestellte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien einen Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 (GebAG) der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Weder das VwGVG noch das GebAG oder das GEG sehen die Möglichkeit vor, in einem Fall wie dem vorliegenden die Verfahrenshilfe zu beantragen oder zu gewähren. Auch das AVG, das gemäß § 17 VwGVG subsidiär anwendbar ist, sieht nichts dergleichen vor (VwGH 29.4.2013, 2011/16/0045). Die einzige einschlägige Vorschrift ist § 40 VwGVG, der aber nur Verfahrenshilfe in Verwaltungsstrafsachen vorsieht, nicht aber in anderen Verwaltungsangelegenheiten bzw. den an die entsprechenden Verfahren anschließenden Verfahren vor Verwaltungsgerichten. Diese Vorschrift ist mit Erk. 25.6.2015, G 7/2015, vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden; die Aufhebung tritt erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft. Eine Neuregelung hat der Gesetzgeber bisher nicht erlassen. Unter diesen Umständen kommt die Gewährung von Verfahrenshilfe in anderen als Verwaltungsstrafsachen derzeit nicht in Frage (vgl. das Erk. VfGH 1.7.2015, E 475/2015, in dem es heißt: "Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert aber nichts daran, dass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers im Schubhaftbeschwerdeverfahren jegliche Rechtsgrundlage fehlt.").
1.2. Dem Antragsteller ist mit Beschluss vom 26.06.2015 vom Zivilgericht die Verfahrenshilfe bewilligt worden, mit Bescheid vom 07.07.2015 wurde ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Nach dem Beschluss gilt die Beigebung für das Berufungs- und das weitere Verfahren. Deshalb und auf Grund der zeitlichen Lagerung ist es ausgeschlossen, dass der Anwalt auch im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigt ist. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Vertretungsmacht des zur Verfahrenshilfe bestellten Anwalts, die nach § 6b Abs. 3 GEG grundsätzlich auch für das Einbringungsverfahren gilt, auch für ein Verfahren wie das vorliegende Wirkungen entfalten könnte. Dies könnte von vornherein nur dann der Fall sein, wenn der Anwalt bestellt worden ist, bevor ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Justizverwaltungsbehörde eingebracht wird.
1.3. Da der Antrag nicht zulässig ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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