BVwG W135 2116735-1

W135 2116735-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2116735-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2116735.1.00

Spruch

W135 2116735-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.08.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1

und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 05.09.2014 wies das Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen von der Beschwerdeführerin am 19.05.2014 gestellten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ab. Der Grad der Behinderung wurde auf Grund eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2014 mit 30 v.H. festgesetzt.

Die Beschwerdeführerin brachte am 27.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden aus den Jahren 2009 bis 2015 vor.

Die belangte Behörde befasste einen Facharzt für Unfallchirurgie mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 22.07.2015 wurde - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.07.2015 -Folgendes festgehalten:

"Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten.

Zwischenanamnese:

04/2015 Kur in XXXX, 09/2014 CHE, 12/2014 Ganglionentfernung vom rechten Zeigefinger. Dickdarmpolypentfernung,

Derzeitige Beschwerden:

Ich kann nur auf der Seite schlafen. Ich muss mehrfach harnlassen in der Nacht. Ich habe Schweißausbrüche. Die Handgelenke tun weh. Der linke Daumen ist taub. Ich kann den rechten Zeigefinger nicht ganz beugen. Das rechte Knie schmerzt, auch das linke. Zeitweilig habe ich ein Herzrasen. Ich habe einen Dauerdurchfall. Ich habe Schmerzen innen und außen an den Ellbogen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Ibuprofen, Noax, Seractil, Nomexor, Sevicar, Buscapina

Laufende Therapie: physikalische Therapie

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese: Gartenarbeiterin bei XXXX

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

01/04/2015 Befundbericht XXXX

MR linke Schulter vom 10.06.2015 beschreibt mäßig AC-Arthrose, sowie Partialruptur an der SSP

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös

Größe: 171 cm Gewicht: 112 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Schultergürtel ist horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird am linken Daumenendglied als taub, sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen seitengleich sehr zart. Am rechten Zeigefingerendgelenk ellenseitig besteht eine kaum auffindbare, zarte Narbe. Der Finger sonst ist vom äußeren Aspekt her unauffällig.

Am Ellbogen wird seitlich lokal Druckschmerz angegeben. Die Gelenke unauffällig.

An beiden Schultern, links mehr als rechts, wird diffus Druckschmerz angegeben.

Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 30/0/170, links 30/0/110, F rechts 170/0/40, links 110/0/30, beim Nackengriff reicht rechts die Daumenkuppe bist C6, links die Hand zum Hinterhaupt, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe beidseits bis TH12. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang ist möglich, Fersengang beidseits eingeschränkt. Einbeinstand problemlos, Anhocken ist nicht eingeschränkt. - Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 10cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Gering oberflächliche Varizen, rechts mehr als links. Keine auffallenden Ödeme.

Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich. Rechtes Knie: Mehrfach blasse, alte Narben streckseitig. Kein intraartikulärer Erguss. Kniescheibe ist frei beweglich. Gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit.

Linkes Knie: Gering vermehrte äußere Aufklappbarkeit, sonst unauffällig.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften S 0/0/100 beidseits, R (S 90°) 15/0/50 beidseits, Knie S 0/0/125 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule:

Zarte Skoliose. Regelrechte Brustkyphose, vertiefte Lendenlordose. Mäßig Hartspann lumbal. Druck- und Klopfschmerz lumbal. ISG druckschmerzhaft.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 5cm, Seitwärtsneigen und Rotation

konstitutionsbedingt endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in flachen Schuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist unelastisch, aber hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur mäßige Beweglichkeitseinschränkung an Hals- und Lendenwirbelsäule

02.01. 02

30

2

Degenerative Kniegelenksveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da beidseits nur endlagige Beugehemmung besteht.

02.05. 19

20

3

Degenerative Hüftgelenksveränderungen Unterer Rahmensatz dieser Position, da endlagige Funktionsbehinderung beidseits

02.05. 08

20

4

Mäßiger Bluthochdruck Fixer Rahmensatz

05.01. 02

20

5

Zustand nach laparaskopischer Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz dieser Position, da keine postoperativen Beschwerden dokumentiert sind

07.06. 01

10

6

Geringe Beweglichketiseinschränkung linke Schulter Fixer Rahmensatz

02.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz.

Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Zystenentfernung vom rechten Zeigefinger ohne Funktionsbehinderung, Zustand nach Darmpolypentfernung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 5 und 6 werden zusätzlich berücksichtigt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

keine

[X] Dauerzustand

..."

Mit angefochtenem Bescheid vom 18.08.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Gegen den Bescheid vom 18.08.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.09.2015, bei der belangten Behörde am selben Tag persönlich eingebracht, fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Vorgebracht wird, es seien nicht alle Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden bzw. sei bei der persönlichen Untersuchung nicht auf die Leiden eingegangen worden. Eine Arthrose in beiden Händen sowie der rechten Schulter sei nicht berücksichtigt worden, sondern lediglich die Arthrose in der linken Schulter. Auf Grund eines Arbeitsunfalles sei zudem die Sehne des linken Daumens durchtrennt, weswegen die Beschwerdeführerin noch heute unter Folgeschäden leide. Durch die Zystenentfernung im rechten Zeigefinger habe die Beschwerdeführerin sehr wohl Einschränkungen, da sie diesen Finger nicht mehr abbiegen könne. Auch die massiven Einschränkungen in beiden Ellenbogengelenken seien nicht berücksichtigt worden. Zudem gebe es nun einen Befund, der eine Histaminunverträglichkeit belege. Die linke Schulter habe wegen Verschlechterung operiert werden müssen. Außerdem leide die Beschwerdeführerin an einer Sinusitis maxillaris rechts mit ausgedehnter Schleimhautschwellung sowie einer chronischen Gastritis.

Der Beschwerde sind neben bereits im Zuge der Antragstellung vorgelegten Befunden folgende medizinischen Unterlagen beigelegt:

? Entlassungsbericht vom 19.09.2015 nach einem Aufenthalt im XXXX vom 16.09.2015 bis 19.09.2015 wegen einer Schulterarthroskopie links

? MRT der linken Schulter vom 10.06.2015

? MRT und MRA des Gehirns vom 14.09.2015

? Röntgenbefund beider Hände und der linken Schulter vom 16.07.2015

? Gastroskopie vom 18.06.2015

? Makroskopischer- und histologischer Befund vom 22.06.2015

? Histaminwerte enthaltender Laborbefund vom 24.08.2015

Mit Schreiben vom 24.09.2015 ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Erstellung eines Gutachtens, da mit der Beschwerde neuerlich Befunde vorgelegt worden seien und der Grad der Behinderung daher im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung nochmals überprüft werden müsse.

Der Facharzt für Unfallchirurgie, der bereits das Gutachten vom 22.07.2015 erstellt hatte, führte in seinem aktenmäßig erstellten Ergänzungsgutachten vom 06.10.2015 im Wesentlichen folgendes aus:

"...Zur Arthrose an den Händen und an der rechten Schulter kann gesagt, werden, dass diesbezüglich in Röntgenbefunden Veränderungen beschrieben sind, solange diese nicht zu einer relevanten Funktionsbehinderung führen sich daraus aber kein einschätzungsrelevantes Leiden ergibt.

Die Ellenbogengelenke waren bei der Untersuchung klinisch völlig unauffällig und frei beweglich. Eine massive Einschränkung konnte nicht objektiviert werden.

Der linke Arm konnte zum Untersuchungszeitpunkt in der Schulter bis 110° vor und seitgehoben werden. Die Rotation war mäßig eingeschränkt. Somit wurde das Leiden zum Untersuchungszeitpunkt mit 10% korrekt eingestuft.

Zwischenzeitlich wurde am 16.09.2015 eine Arthroskopie mit Dekompression durchgeführt. Bei unauffälligem Heilungsverlauf ist nach Abschluss der Heilbehandlung von einem besseren Zustand auszugehen, als er zum Untersuchungszeitpunkt bestanden hat. Eine Verschlimmerung des Leidens ist davon nicht abzuleiten.

Zuletzt wurde noch ein Befund über eine Gastroskopie vom 18.06.2015 vorgelegt, die ein streifenförmiges Schleimhauterythem beschreibt.

Unter Anwendung entsprechender Medikamente ist Beschwerdefreiheit zu erwarten.

Der Befund bedingt kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Histaminunverträglichkeit bewirkt keinen GdB.

Die Einschätzungen im GA wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung und entsprechend dem klinischen Befund korrekt getroffen. Eine Änderung des Gutachtens ist auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt."

Mit im Akt aufliegenden Vermerk vom 28.10.2015 wird festgehalten, dass im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung eine Stellungnahme abgegeben worden, laut der auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde keine Änderung eingetreten sei. Die Beschwerdevorentscheidung werde somit nicht in Betracht gezogen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Die Beschwerde vom 22.09.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2015 vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015, entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 24.11.2015 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Die Beschwerdeführerin machte von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 27.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.07.2015 sowie dem dazu ergangenen Ergänzungsgutachten vom 06.10.2015.

Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten sowie die dazu ergangene gutachterliche Stellungnahme setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde wird im Ergänzungsgutachten vom 06.10.2015 ausführlich und schlüssig eingegangen. Der Sachverständige hält nach Einsicht in die vorgelegten Befunde fest, dass in den Röntgenbefunden an den Händen und der rechten Schulter zwar Veränderungen beschrieben werden. Solange diese nicht zu einer relevanten Funktionsbehinderung führen, ergibt sich daraus jedoch kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Betreffend die Arthroskopie an der linken Schulter ist festzuhalten, dass aus der Durchführung einer Operation keine Verschlimmerung des Leidens abgeleitet werden kann. Der Gutachter führt dazu aus, dass bei unauffälligem Heilungsverlauf nach der durchgeführten Arthroskopie mit Dekompression von einer Besserung des Zustandes der linken Schulter gegenüber dem Untersuchungszeitpunkt ausgegangen werden kann.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die massiven Einschränkungen in beiden Ellenbogengelenken seien nicht berücksichtigt worden, gibt der Sachverständige an, dass solche Einschränkungen im Rahmen der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnten. Die Ellenbogengelenke seien bei der Untersuchung klinisch völlig unauffällig und frei beweglich gewesen. Dies wird durch die im Gutachten wiedergegebenen Ergebnisse der Befunderhebung bestätigt. Der Sachverständige hält weiters fest, dass betreffend das bei der Gastroskopie festgestellte streifenförmige Schleimhauterythem bei Anwendung entsprechender Medikamente Beschwerdefreiheit zu erwarten ist.

Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Laborbefund vom 22.06.2015 wird zudem lediglich eine geringe chronisch-reaktive Magenantrumgastritis diagnostiziert. Die eingewendete chronische Gastritis bedingt daher kein einschätzungsrelevantes Leiden.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Histaminunverträglichkeit bewirkt - wie auch vom Sachverständigen bestätigt - keinen Grad der Behinderung nach der für die Einschätzung der Funktionseinschränkungen relevanten Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung.

Das von der belangten Behörde eingeholte Ergänzungsgutachten vom 06.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht und ist unbeeinsprucht geblieben.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, durch die Zystenentfernung im rechten Zeigefinger bestünden sehr wohl Einschränkungen, da der Finger nicht mehr abgebogen werde könne, so wird auf das Sachverständigengutachten vom 22.07.2015 zu verweisen, in welchem der vorliegende Zustand nach Zystenentfernung vom rechten Zeigefinger ausdrücklich als eine keinen Grad der Behinderung erreichende Gesundheitsschädigung angeführt wird. Eine diesbezügliche Funktionseinschränkung konnte im Rahmen der Begutachtung durch den Sachverständigen nicht festgestellt werden.

Allfällige Folgeschäden auf Grund einer bei einem Arbeitsunfall durchtrennten Sehne des linken Daumens konnten nicht objektiviert werden. Diesbezüglich wurde lediglich ein Bericht über eine Behandlung im XXXX wegen einer Stichwunde am linken Daumen vorgelegt. Die Durchtrennung einer Sehne wird darin nicht erwähnt. Auch mögliche Folgeschäden werden nicht angeführt und können überdies durch einen bereits im Jahr 2009 erstellten Befund auch nicht belegt werden. Im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 21.07.2015 gibt die Beschwerdeführerin zudem an, das linke Daumenglied sei taub, die Sensibilität aber sonst ungestört. Ein einschätzungsrelevantes Leiden liegt damit nicht vor.

Die in der Beschwerde vorgebrachte Sinusitis maxillaris mit ausgedehnter Schleimhautschwellung wird lediglich in einem MRT-Befund des Gehirns vom 14.09.2015 als Nebenbefund angeführt. Weitere, dieses Vorbringen objektivierende Unterlagen liegen dazu im Akt nicht auf. Eine Einschätzung dieses Leidens kann daher nicht erfolgen.

Das Sachverständigengutachten vom 22.07.2015 und das Ergänzungsgutachten vom 06.10.2015 sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.07.2015 und vom 06.10.2015 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 22.07.2015 und dem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 06.10.2015, welche als schlüssig und widerspruchsfrei angesehen werden. Das im Auftrag der belangten Behörde auf Grund der Beschwerdeeinwendungen eingeholte Ergänzungsgutachten wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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