BVwG W135 2001668-1

W135 2001668-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2001668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W135.2001668.1.00

Spruch

W135 2001662-1/12E

W135 2001668-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.10.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" und den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ebenfalls vom 16.10.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 01.03.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Gleichzeitig wurde auch die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", "bedarf einer Begleitperson", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass beantragt. Im Rahmen der Antragstellung legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde befasste in der Folge eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In ihrem aktenmäßig erstellten Gutachten vom 12.04.2013 nahm die Sachverständige unter Anwendung der Einschätzungsverordnung folgende Einschätzung vor:

"Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

Depressio Unterer Rahmensatz, da deutlich reduzierte Belastbarkeit beschrieben und befristete BU Pension bis 5/ 13, inkludiert auch die beschriebene generalisierte Angststörung und Panikattacken, Erschöpfungszustände, aber in persönlichen Belangen eingeschränkt selbstständig, bislang lt. Aktenlage (in den letzten Jahren) keine stationären psychiatrischen Behandlungen vorliegend.

03.06. 02

50

2

Gastritis Unterer Rahmensatz, da fokale Erosion mit geringer- mittelgradiger Carditis in Gastroskopie nachgewiesen, inkludiert die Gastritis und die regelmäßige Einnahme der Medikamente.

07.03. 05

10

3

Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da Diät erforderlich, keine Dauertherapie angeführt.

09.02. 01

10

4

Gelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden Unterer Rahmensatz, da geringe- mäßige radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie angeführt

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr 2-4

[X] nicht erhöht

Begründung: da es zu keiner maßgeblichen wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung kommt.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:

Basilarisaneurysma, da keine funktionell relevanten Ausfälle beschrieben- OP geplant

Hypertonie da keine Dauertherapie angeführt

Fersensporn und Meniskusschädigung rechts, da keine funktionell relevanten Ausfälle beschrieben

Kollapszustand und Gastroenteritis akuta 1/ 12, da akute Ereignisse.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 12/ 2009

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.

...

[X] Nachuntersuchung 4/ 2015, weil Besserung nicht ausgeschlossen

Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb

[X] geeignet ...

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

...

[X] ist Diabetiker

...

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil:

  • eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.

  • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb des Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

  • sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor wegen:

[X] Tuberkulose Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids GdB: 10 ab 06.02.2013

...

Begründung:

Die Voraussetzung der Zusatzeintragung wegen "Magenerkrankung" ist nicht gegeben, da keine Magen/Zwölffingerdarmgeschwüre beschrieben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" und "Begleitperson" sind nicht gegeben, da eine generalisierte Angststörung und situationsunabhängige Panikattacken vorliegen und damit die Voraussetzungen nach den geltenden Richtlinien nicht gegeben sind."

Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin von der belangten Behörde am 06.05.2013 ein bis 30.04.2015 befristeter Behindertenpass ausgestellt, in welchem der Grad der Behinderung mit 50 v.H. ausgewiesen und die Zusatzeintragung "Diabetiker" vorgenommen wurde.

Mit Schreiben vom 07.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 24.05.2013 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dem Sachverständigengutachten vom 12.04.2013 nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" aus, sie sei auf Grund der - mit der Wahl des unteren Rahmensatzes zu gering eingeschätzten - Depression darauf angewiesen, dass sie jemand begleite und mit dem PKW zu den zu erledigenden Behördenwegen, Einkäufen und Arztbesuchen fahre. Dem Schreiben sind medizinische Unterlagen beigelegt, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im AKH Wien auf Grund einer diagnostischen Angiographie, einer Embolisation und einer STENT-Implantation am 16.05.2013 entstanden sind.

Mit Begleitschreiben vom 29.07.2013 reichte die Beschwerdeführerin einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 18.07.2013 nach, mit welchem die der Beschwerdeführerin befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitspension unbefristet für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt wurde. Im Schreiben führt die Beschwerdeführerin aus, die endgültige Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension bedeute laut PVA, dass keine wie immer geartete Therapie eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes bewirken könne und das Ausmaß der "Einschränkung" derart hoch und dauerhaft sei, dass auch kein Verweisberuf zumutbar sei. Angesichts der nun unbefristet gewährten Berufsunfähigkeitspension ersuche die Beschwerdeführerin um Neubewertung der derzeitigen Befristung und der Einschränkungen im Behindertenausweis.

In dem auf Grund des Ersuchens der belangten Behörde erstatteten Sachverständigengutachten vom 01.10.2013 führt die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, die bereits das Gutachten vom 12.04.2013 erstellt hatte, nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 01.10.2013, im Wesentlichen Folgendes aus:

".... Derzeitige Beschwerden:

Sie habe seit der Aneurysmabehandlung immer starke Kopfschmerzen, sie müsse da immer Parkemed nehmen, heute schon 3, nahezu täglich. Zu Hause lege sie sich am liebsten hin. Sie gehe nicht gerne hinaus, es sei sehr schwer für sie. Es sei gleich alles so laut, das halte sie nicht aus. Sie schlafe gut, und lege sich auch untertags hin. In der Früh komme meist die Schwägerin, die das Frühstück mache und das Mittagessen bringe. Nach dem Essen lege sie sich nieder, gegen Abend kommt immer wer vorbei. Sie gehe kaum hinaus, verlasse das Haus nur wenn es sein muß, meist fahre dann wer mit.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung. Wirkt aggitiert, hysteriform, hyperventiliert, vermeidet Blickkontakt, streicht sich immer wieder über die Stirn, antwortet zögerlich oder gar nicht, stöhnend.

Ernährungszustand:

Übergewicht

Größe: 1.61 cm Gewicht: 92 kg Blutdruck:

Status (Kopf /Fußschema) - Fachstatus:

Stuhl/ Miktion: unauffällig Händigkeit: rechts .............. Visus:

Brille

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion direkt und indirekt, Bulbi parallel, Optometorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nasen- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen

Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger

Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung. Wurde von Freundin mit PKW hergebracht.

Führerschein: ja, fährt auch selbst lt. Angabe kurze Strecken

Psycho(patho)logischer Status:

Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches

Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb erscheint reduziert, Stimmungslage: klagsam, bedrückt, verzweifelt, aggitiert, hyperventiliert, nicht affizierbar; Affekte:

angepaßt, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

generalisierte Angststörung Unterer Rahmensatz, includiert auch die Depression, Panikattacken, Soziophobie bei V.a. neurotisch strukturierter Persönlichkeit ebenso die Kopfschmerzen bei schweren Beeinträchtigungen im Alltag, aber keine institutionelle Betreuung

03.05. 02

50

2

Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da medikamentöse Therapie erforderlich

09.02. 01

20

3

Gastritis Unterer Rahmensatz, da fokale Erosion mit geringer- mittelgradiger Carditis in Gastroskopie nachgewiesen, regelmäßige Medikamenteneinnahme

07.03. 05

10

4

Gelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden Unterer Rahmensatz, da geringe- mäßige radiologische Veränderungen

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3, 4 nicht erhöht, da es zu keiner maßgeblichen wechselseitigen Funktionsbeeinträchtigung kommt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Basilarisaneurysma ohne Blutungsgeschehen mit Embolisation und Stentimplantation 5/13, da keine funktionell relevanten Ausfälle beschrieben

Hypertonie da keine Dauertherapie angeführt

Fersensporne und Meniskusschädigung rechts, da keine funktionell relevanten Ausfälle beschrieben

Kollapszustand und Gastroenteritis akuta 1/12 , da akutes Ereignis ohne Dauerfolgen.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

1: Änderung der Positionsnummer lt. vorherrschendem Krankheitsbild. Abänderung zum Aktengutachten 4/13, daß sich an der Hauptdiagnose des Befundes der betreuenden Nerven- Fachärztin orientiert hat (Abl. 47). Keine Änderung des GdB

2: Erhöhung des GdB lt. Befundlage

3,4: keine Änderung zum VGA

Gesamtgrad der Behinderung: keine Änderung im Vergleich zum Aktengutachten 4/13

...

[X] Nachuntersuchung 10/15, Begründung: Besserung zumindest nicht ganz ausgeschlossen (langfristige stationäre psychiatrische Rehabilitation)

...

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

...

[X] ist Diabetikerin oder Diabetiker

...

[X] Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung

...

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen

Krankendiätverpflegung liegen vor wegen:

[X]---Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids,

Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.-GdB: 20-ab 01 10 2013

...

Begründung:

Die Voraussetzung der Zusatzeintragung wegen "Magenerkrankung" ist nicht gegeben, da keine Mage/Zwölffingerdarmgeschwür beschrieben.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit" sind nach der heutigen Untersuchung bei vorliegender Soziophobie gegeben, eine dauernd notwendige Begleitperson ist nicht nachvollziehbar."

Mit Bescheid vom 16.10.2013 wies die belangten Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass ab.

Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde auch den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass ab.

In beiden Bescheiden verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 01.10.2013, wonach die Voraussetzungen für die jeweilige Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Anträge seien daher abzuweisen gewesen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.10.2013 die Voraussetzung für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich" vorliegen würden und die Beschwerdeführerin ersucht werde, ihren Behindertenpass zur Berichtigung und zur Ergänzung der Eintragungen einzusenden oder vorzulegen.

Am 18.11.2013 erfolgte durch die belangte Behörde die Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass.

Mit Begleitschreiben vom 04.11.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.11.2013, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht jeweils Berufung gegen die Bescheide vom 16.10.2013 an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Diese bilden nunmehr als Beschwerden den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde gegen den die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" abweisenden Bescheid wird ausgeführt, die Bescheidinhalte bzw. die dazugehörigen Begutachtungsunterlagen seien auf Grund "anderer Tatsachen" bzw. "neuer Umstände" zu berichtigen. Neu vorgelegte Unterlagen würden diesen Umstand bestätigen. Auf einer der beigelegten grünen Seiten (Anmerkung: den Bescheiden beigelegte Seiten des Sachverständigengutachtens vom 01.10.2013) finde sich unter dem Punkt "Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung" die Angaben "Hypertonie da keine Dauertherapie angeführt" und

"Kollapszustand ... ohne Dauerfolgen". Wie aus einer beigelegten

Bestätigung vom 28.10.2013 zu ersehen sei, liege die Hypertonie bei der Beschwerdeführerin vor und werde auch behandelt. Eine medikamentöse Dauertherapie werde bereits seit 02.06.2010 durchgeführt. Betreffend den Kollapszustand erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe immer wieder ohne Grund und ohne Vorzeichen schwere Angstzustände, die sie durch keine Therapie beeinflussen könne. Die grundlose Angst steigere sich soweit, dass die Beschwerdeführerin das Bewusstsein verliere. Wer nicht bereits diese auf dem grünen Zettel als "Kollapszustand" bezeichneten Erlebnisse gehabt habe, könne sich nicht vorstellen was es bedeute, dauernd von Ängsten geplagt und beherrscht zu werden. Die Beschwerdeführerin ersuche die Umstände "Hypertonie" und "Kollapszustände" nunmehr unter anderem in Verbindung mit den anderen Erkrankungen beim Grad der Behinderung zu berücksichtigen. Es werde beantragt, diese Befristung aufzuheben. Hierzu sei auf frühere ausführliche Stellungnahmen sowie den Bescheid der PVA zu verweisen, mit dem der Beschwerdeführerin eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden sei. Anschließend gibt die Beschwerdeführerin die §§ 256 und 271 ASVG wieder. Die PVA gehe also davon aus, dass eine dauernde Invalidität vorliege und dass Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig und/oder nicht zumutbar seien. Eine "neuerliche Besichtigung" im Jahr 2015 werde nichts bringen, da die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin bereits seit 40 Jahren bestehe. Auf der zweiten Seite des übermittelten Gutachtens werde angeführt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "ist Diabetikerin" seit 10.10.2013 vorliegen würden. Unter "Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendung wegen Krankenpflege liegen vor, wegen:" werde sie aber ab dem 01.10.2013 bestätigt. Die Beschwerdeführerin beantrage die Anerkennung der Diabeteserkrankung einschließlich ab Februar 2013, da sie sonst um die zustehende Begünstigung für das Jahr 2013 gebracht werde. Die diesbezügliche Bestätigung des Arztes trage das Datum 06.02.2013.

In der Beschwerde gegen den die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. §2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" abweisenden Bescheid verweist die Beschwerdeführerin auf den oben ausgeführten Inhalt ihrer Beschwerde gegen den die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" abweisenden Bescheid.

Gemeinsam mit den Beschwerden legt die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen vor:

? Operationsbericht betreffend die Operation "Laparotomie, Adhaesiolyse, Darmabsaugung, Lavage" vom 09.02.1996

? Operationsbericht betreffend die Operation "Laparotomie, Teilresektion der re. Tube, 1 Penrosedrain" vom 19.09.1990

? undatierter Bericht mit der Überschrift "Magen-Darm-Passage mit Gastrografin" ohne nähere Angaben zum durchführenden Arzt

? Operationsbericht betreffend die Operation "Uterus- und Adnexexstirpation per Relap" vom 23.07.1991 inklusive Bericht über eine pathologisch-bakterologische Untersuchung vom 22.04.2991

? Ärztliche Bestätigung vom 28.10.2013, in welcher eine Ärztin für Allgemeinmedizin ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei wegen arterieller Hypertonie bei ihr in ständiger Behandlung und bedürfe einer medikamentösen Dauertherapie.

Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.

Mit Schreiben vom 12.05.2014 informierte die Beschwerdeführerin "alle dafür zuständigen Organe" über den letzten Stand der Entwicklungen. In der Zeit von 11.03.2014 bis 28.04.2014 sei sie im XXXX in stationärer Behandlung gewesen, wo wegen eines Darmverschlusses und einer Perforation des Dünndarms eine Segment-Resektion mit Übernähung eines Serosa-Risses vorgenommen worden sei. Seitdem habe sie einen künstlichen Darmausgang. Ihr bereits vor der Operation schon sehr prekärer Zustand habe sich seitdem sehr verschlechtert. Extreme Ängste bis zu Todesängsten, sowie Paniken und ein Gefühl extremen Ausgeliefertseins und einer ungeahnten Hilflosigkeit würden nun ihr Leben beherrschen. Dem Schreiben sind medizinische Unterlagen betreffend die von der Beschwerdeführerin angeführte stationäre Behandlung im XXXX beigelegt.

In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst um Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung bzw. Stellungnahme zu den Zusatzeintragungen "Begleitperson erforderlich" und "Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (Erkrankungen des Verdauungssystems)" auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 13.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich der Einladung zur Untersuchung Folge zu leisten. Sie sei nicht in der Lage irgendwo hinzukommen und sie ertrage keine Menschen in ihrer Nähe, schon gar nicht "Fremde" in der Wohnung. Sie sei richtig traumatisiert. Nach Wiedergabe der bisherigen Verfahrensschritte bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, alle bereits übermittelten Schreiben, Befunde und Gutachten seien nicht von ihr, sondern von Spezialisten, Kliniken, der PVA, Fachärzten und Gutachtern befundet und erstellt worden.

Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2015 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt habe, dass es ihr auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich sei zur persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Sie habe alle in ihrem Besitz befindlichen Befunde vorgelegt und ersuche um Erstellung eines Aktengutachtens.

In weiterer Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst erneut um Erstellung eines - diesmal aktenmäßig anzufertigenden - Sachverständigengutachtens.

Im daraufhin erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.06.2015 wird Folgendes ausgeführt:

"Ad 1) Zusatzeintragung "Begleitperson" erforderlich

Anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist eine dauernd notwendige Begleitperson nicht nachvollziehbar und es besteht auch kein Hinweis auf eine deutliche Entwicklungsverzögerung bzw. ausgeprägte Verhaltensveränderungen. Laut SVGA vom 01.10.2013 Abl.:

77-82 ist die Beschwerdeführerin voll orientiert, bewußtseinsklar und es bestehen keine kognitiv- mnestischen Defizite.

Aufgrund der bestehenden allgemeinmedizinischen Erkrankungen ist ebenfalls keine Begleitperson notwendig.

Ad 2) Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (Erkrankungen des Verdauungssystems):

Die Beschwerdeführerin erlitt im März 2014 einen Darmverschluss aufgrund von Verwachsungen und eine Dünndarm-Perforation. Sie wurde umgehend operiert mit mehreren Folgeoperationen und mehreren Darmübernähungen und schließlich eine Dünndarm-Teilresektion mit Anlage eines künstlichen Darmausganges durchgeführt. Sie war vorübergehend auch mit einem Tracheostoma versorgt. Lt. Angaben der Beschwerdeführerin wurde das Stoma wieder rückoperiert - es liegt jedoch kein Befund vor.

Für das Dünndarmleiden kann schon ein Behinderungsgrad von 20 % angenommen werden.

• Die Zusatzeintragung "Begleitperson" und "Erkrankungen des Verdauungstraktes" wurden oben bereits ausführlich erörtert.

Die arterielle Hypertonie und die rezidivierenden Kollapszustände erreichen keinen Grad der Behinderung, da die Hypertonie medikamentös ausreichend zu therapieren ist, sodaß keine Dauerfolgen entstehen bzw. derzeit dokumentiert sind. Die Kollapszustände resultieren lt. Beschwerdeführerin aus ihren Angstzuständen und sind somit in der Grundkrankheit inkludiert.

Die Nachuntersuchung wurde von XXXX vorgeschlagen, die mit psychiatrischen Erkrankungen und deren Therapie sicherlich mehr Erfahrung hat, sodaß diese von mir nicht geändert wird.

Die stattgehabte Bauchfellentzündung nach perforierter Pyosalpinx beidseits 1990 - da ausgeheilt, sowie die Entfernung der Gebärmutter 1991 erreichen keinen Grad der Behinderung.

Der Zustand nach Darmverschluss im Jahr 1996 nach einer gynäkologischen Operation erreicht ebenfalls keinen Grad der Behinderung, da keine Darmresektion durchgeführt wurde und die Erkrankung abgeheilt ist.

Die Zusatzeintragung „Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung, Zuckerkrankheit kann ab Februar 2013 gewährt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Krankheit diagnostiziert auch behandelt wurde.

Die Zusatzeintragung "Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung", Erkrankungen des Verdauungstraktes, besteht mit 10% ab Februar 2012 und mit 20% ab Februar 2014.

Der Zeitpunkt, ab wann die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" besteht, obliegt dem FA f. Neurologie und Psychiatrie.

• Die zusätzlich vorgelegten Befunde stammen aus den Jahren 1990 bis 1996, betreffen gynäkologische Erkrankungen mit Komplikationen einschließlich Darmverschluss und sind abgeheilt. Die Entfernung der Gebärmutter erreicht keinen Grad der Behinderung, die Entfernung beider Eierstöcke vor dem 65. Lebensjahr wird mit 40% bewertet und kann im Gutachten ergänzt werden.

Zusätzlich wird ein Arztbrief aus dem XXXX aus dem Jahr 2014 vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß die Beschwerdeführerin neuerlich aufgrund eines Darmverschlusses infolge von Verwachsungen in stationärer Behandlung war. Dabei kam es zu multiplen Komplikationen, die mehrere operative Eingriffe inklusive Intensivaufenthalt notwendig machten.

Dabei wurde eine Dünndarmteilresektion durchgeführt und ein Stoma angelegt, das lt. Angaben der Beschwerdeführerin wieder rückoperiert wurde. Die Dünndarmteilresektion kann gemeinsam mit der Gastritis mit 20% berücksichtigt werden.

• Ergänzung im Gutachten

Zustand nach Entfernung beider Eierstöcke 08.03.05 40%

Fixer Rahmensatz

Gastritis, Zustand nach Dünndarmteilresektion 07.03.05 20%

1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fokale Erosion mit geringermittelgradiger

Carditis in Gastroskopie nachgewiesen, regelmäßige Medikamenteneinnahme, zusätzlich Zustand nach Darmverschluss mit Darmteilresektion, jedoch ohne Hinweis auf Ernährungsstörung.

• Wie im vorigen Punkt erwähnt wird eine Ergänzung der Position 08.03.05 mit 40% vorgeschlagen und eine Erhöhung der Position 07.03.05 auf 20%.

Dies ergibt eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60%, da gleichzeitig zwei schwerwiegende Leiden vorliegen.

  • Eine Nachuntersuchung ist aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht notwendig, die vorgeschlagene Nachuntersuchung betrifft das neurologisch/psychiatrische Leiden."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2015 wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Die Parteien wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes hat eine Erkrankung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 (Magenkrankheit und andere innere Erkrankungen)" vorliegen würden, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson". Ergänzend wurde festgehalten, dass die im Gutachten angeführte "Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 %" nicht Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht sei.

Mit Schreiben vom 24.09.2015 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie rügt, sie habe am 17.09.2015 das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend ihre bereits am 04.11.2013 erhobenen Berufungen erhalten. Der Behindertenausweis sei bis 30.04.2015 befristet gewesen. Sie könne aus diesem, ihr das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis bringenden Schreiben nicht ersehen, wie mit dem abgelaufenen Behindertenpass umgegangen werde, ohne dass ein weiterer Schaden entstehe. In dem Schreiben werde weiters festgehalten, dass die im Gutachten angeführte "Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 %" nicht Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht sei. Sie habe jedoch die Prozente und die Befristung in ihrer Berufung beeinsprucht. Sie habe daraufhin mit der belangten Behörde telefonisch Kontakt aufgenommen, um zu erfragen, wie nun mit dem abgelaufenen Behindertenausweis, der Feststellung des Grades der Behinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und der Befristung umgegangen werde. Die belangte Behörde habe ihr erklärt, dafür sei das Bundesverwaltungsgericht zuständig und die Behörde würde dann diese Entscheidung übernehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 01.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, neben einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" in den Behindertenpass, ein.

Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 06.05.2013 ein bis 30.04.2015 befristeter Behindertenpass ausgestellt. Die Beschwerdeführerin ist daher aktuell nicht im Besitz eines gültigen Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und den gegenständlichen Antragstellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetztes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Vorauszuschicken ist, dass mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 16.10.2013 die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurden. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung bzw. Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung der Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von

Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 (1) Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen

Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

...

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

...

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

..."

Voraussetzung für die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist somit das Vorliegen eines gültigen Passes. Wie oben unter Punkt II. 1. ausgeführt, war die Beschwerdeführerin bei Stellung der Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragungen "bedarf einer Begleitperson" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" Inhaberin eines bis 30.04.2015 befristeten Behindertenpasses, welcher zwischenzeitig abgelaufen ist. Die gegenständlichen Beschwerden sind daher schon mangels eines gültigen Behindertenpasses abzuweisen.

Was die Zusatzeintragung "bedarf einer Begleitperson" betrifft, ist darüber hinaus festzuhalten, dass das vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass auch die medizinischen Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung nicht vorliegen.

Hinsichtlich der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" ist festzuhalten, dass das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.06.2015 ergeben hat, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" grundsätzlich gegeben sind. Auch wurde die Höhe des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin - welche wie erwähnt nicht Gegenstand des Verfahrens ist - im nunmehr vorliegenden Gutachten von 50 auf 60 v.H. angehoben.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin in weiterer Folge frei steht, bei der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 1 BBG einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996" zu stellen. In diesem Verfahren wird das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 22.06.2015 von der belangten zu berücksichtigen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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