BVwG W131 2112304-1

W131 2112304-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2015

Regest

Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W131 2112304-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W131.2112304.1.00

Spruch

W131 2008451-2/4E

W131 2112304-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde der nach Beschwerdeerhebung in Insolvenzstatus gemäß IO getretenenXXXXvom 07.03.2014 gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (= BGKK) vom 04.02.2014, XXXX betreffend die mit Spruchpunkt II. vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge und Umlagen iHv 94.911,88 Euro und dem zusätzlich in diesem Spruchpunkt II vorgeschriebenen Beitragszuschlag iHv 9.052,41 Euro, unter Vorbehalt der gesondert zu erledigenden Beschwerde gegen die etlichen hundert Feststellungsaussprüche gemäß Spruchpunkt I. dieses Bescheids vom 04.02.2014, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der an die Beschwerdeführerin ergangene, obgenannte Bescheid vom 04.02.2014 im gesamten Spruchpunkt II. (betreffend die Auferlegung von Beiträgen, Umlagen und Nebenbeiträgen bzw eines Beitragszuschlags) aufgehoben und das gegenständliche Verfahren gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG insoweit zur Erlassung einer bzw mehrerer neuer bescheidmäßiger Erledigungen an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen, dies alles unter Vorbehalt einer gesonderten Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt I. dieses Bescheids vom 04.02.2014.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin (= Bf) wurde am 30.06.2014 mit Beschluss des Landesgerichts XXXX das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet; und wurde dieses Insolvenzverfahren mit Beschluss des genannten Landesgerichts vom 04.11.2014 dahin geändert, dass es als Konkursverfahren bezeichnet wird.

Als Masseverwalter fungiert XXXX an welchen nunmehr als Masseverwalter in der Insovenz der Bf zuzustellen ist.

2. Vor Insolvenzeröffnung erging der Bescheid mit insb nachstehendem

Inhalt, soweit hier interessierend, an die Beschwerdeführerin:

Zeichen: XXXX

Auskunft: [...]

mit Rückscheinbrief

XXXX BESCHEID

SPRUCH I

Die Berufsgruppe der Statisten unterliegt als echte DienstnehmerInnen der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. Konkret handelt es sich um nachstehende DienstnehmerInnen samt Beschäftigungszeiten und Beitragsgrundlagen (Brutto-Entgelt) aus den Festspielaufführungen in den Kalenderjahren 2003 und 2004:

S t a t i s t e n ( Kalenderjahr 2003)

XXXX S P R U C H II

Die prot. XXXX ist als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs.1 ASVG verpflichtet, für die im Spruch Punkt I genannten DienstnehmerInnen für die dort angeführten Zeiten, Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von

EUR 94.911,88

unter Anlastung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG im Betrag von

EUR 9.052,41

an die Burgenländische Gebietskrankenkasse, XXXX zu entrichten.

Die "Aufstellungen der Entgelt- und Beitragsdifferenzen anlässlich der Sozialversicherungsprüfung vom 03.08.2005 für den Prüfzeitraum von 01/2001 bis 12/2004" werden als Anlage 1 und Anlage 2 zum Bescheidbestandteil erklärt.

Zur besseren Darstellung wurde je eine "Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen anlässlich der Sozialversicherungsprüfung vom 03.08.2005 für den Prüfzeitraum von 1/2001bis 12/2004" gegliedert in Statisten 2003 und in Statisten 2004 erstellt.

Die Anlagen 1 und 2 enthalten eine tabellarische Aufstellung der im Spruch Punkt I angeführten DienstnehmerInnen nach Namen in alphabetischer Reihenfolge, den Zeitraum der Nachverrechnung (Einbeziehung in die Versicherungspflicht), die monatliche Beitragsgrundlage, die Beitragsgruppe und den Nachverrechnungsbetrag an Sozialversicherungsbeiträgen pro DienstnehmerInnen sowie die Gesamtsumme daraus jeweils im Kalenderjahr 2003 und 2004.

Rechtsgrundlagen zu Spruch I und Spruch II: § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG

§ 5 Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG

§ 10 ASVG

§ 41a ASVG

§ 11 ASVG

§ 42 Abs. 3 ASVG

§ 44 Abs. 1 Z 1 ASVG

§ 49 Abs. 1 und 2 ASVG

§ 58 Abs.2 und 4 ASVG

§ 59 ASVG

§ 113 ASVG

§ 410 ASVG

§ 539a ASVG

§ 1 Abs. 1 AlVG

§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

BEGRÜNDUNG

I. Sachverhalt

Bei der Dienstgeberin prot. XXXX wurde durch zwei Prüfer des Bundesministerium für Finanzen eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) gemäß § 147 BAO und § 41a ASVG (Sozialversicherungsprüfung) für den Zeitraum vom 01.01.2001-31.12.2004 durchgeführt.

Prüfungsbeginn in den Büroräumen der bevollmächtigten Steuerberaterin Frau XXXX war am 06.12.2004, die telefonische Terminvereinbarung liegt erinnerlich ca. einen Monat vor dem Prüfungsbeginn.

In einer Aktennotiz, datiert mit 25.03.2005 halten die Prüforgane die Ausdehnung des Prüfauftrages auf die Kalenderjahre 2000-2004 hinsichtlich Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung fest, weil die Lohnflüsse an die Statisten nicht der Lohnsteuer- und Kommunalsteuerpflicht unterzogen wurden.

Eine Einschränkung des sozialversicherungsrechtlichen Teiles zur GPLA wegen erfolgter Beitragsprüfung durch die Burgenländische Gebietskrankenkasse bis inkl. 30.09.2002 war wegen der bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemeldeten und zu prüfenden DienstnehmerInnen nicht möglich, die Ausdehnung des Prüfzeitraums für das gesamte Kalenderjahr 2004 wurde ebenfalls am 25.03.2005 gegenüber Frau XXXX festgehalten.

Durch die seitens der bevollmächtigten Steuerberaterin praktizierte Verzögerungstaktik in Form wiederholter Nichtvorlage der von den Prüforganen angeforderten Unterlagen wird die unverhältnismäßig lange Prüfungsdauer mit Abschluss durch eine Schlussbesprechung am 03.08.2005 begründet.

Zum sozialversicherungsrechtlichen Teil der GPLA wurden folgende Feststellungen getroffen:

Die als Statisten beschäftigten Personen wurden durch Herrn XXXX mündlich eingestellt, er selbst kennt den Personenkreis für die Mitwirkung als "Statist" aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und greift wiederkehrend kontinuierlich auf die ihm bekannten Personen zurück. Die Auszahlung der Entgelte für Proben und Aufführungen erfolgte durch Herrn XXXX einmal wöchentlich direkt am Beschäftigungsort im Römersteinbruch als Aufführungskulisse der Opernfestspiele, die finanziellen Mittel stellte die KG zur Verfügung. Die wiederkehrenden Proben der Statisten begannen ungefähr 5 Wochen vor der Generalprobe bzw. Premiere und endeten mit der letzten Vorstellung laut Aufführungsplan. Herr XXXX verständigte aufgrund der Vorgaben des Regisseurs oder von Frau Heczko (als Handelnde für die XXXX diese als Auftragnehmerin für die Opernaufführung XXXX im Sommer 2003 und für die Opernaufführung XXXX im Sommer 2004). Obige Angaben basieren auf den niederschriftlich festgehaltenen Angaben von Herrn XXXX nicht aber die Ergänzungen in Klammer.

Über die geflossenen Entgelte an die Statisten wurden den Prüforganen des Bundesministeriums für Finanzen Auszahlungslisten lediglich aus dem Kalenderjahr 2004 zur Verfügung gestellt, die Existenz derartiger Auszahlungslisten für das Kalenderjahr 2003 zwar nicht in Abrede gestellt, jedoch nicht zur Einsicht vorgelegt.

Aus der Buchhaltung waren die Gesamtentgeltflüsse (netto) an die Statisten je Kalenderjahr ersichtlich; dabei handelt es sich um folgende Beträge:

2002 ATS 409.500,--

2003 EUR 157.420,--

2004 EUR 210.848,--

Die Auszahlungslisten 2004 beinhalten als Bezeichnung den Text "Auszahlung Statisten", sowie die namentliche Nennung jedes einzelnen Statisten/jeder einzelnen Statistin unter Angabe des Auszahlungsbetrages je angeführter Person und ein Datum in der Spalte gegenständlicher Auszahlungsliste mit der Bezeichnung "Auszahlung Statisten". Demnach wurden am 13.06. an 122 Statisten je EUR 220,-- ausbezahlt. Eine weitere Auszahlungsliste mit Datum 20.06. beinhaltet Auszahlungen á EUR 70,-- an 132 Personen. Laut der (dritten) Auszahlungsliste vom 04.07. flossen je EUR 110,-- Entgelt an 134 Statisten. Zur Auszahlungsliste vom 09.07. mit je EUR 150,-- Entgeltbezug an 112 Personen fehlt jedoch die e r s t e Seite; pro Seite werden 28 Namen in alphabethischer Reihenfolge gelistet, die fehlende erste Seite wurde von der steuerlichen Vertretung den Prüfern trotz Anforderung nicht vorgelegt. Die Auszahlungsliste vom 06.09. belegt einen Entgeltfluss von je EUR 168,-- an 128 Personen. Sämtliche für das Kalenderjahr 2004 vorgelegten Auszahlungslisten beinhalten auf der 1. Seite 24 Personen mit Namen, Adressen, Betrag und Unterschrift. Wegen Unvollständigkeit der Auszahlungsliste vom 09.07. wurde in Analogie auf die anderen - vier - vorgelegten Belegsammlungen die Namen laut Auflistung vom 04.07. ergänzt und als Auszahlungsbetrag für den 09.07. EUR 150,-- netto angesetzt.

Eine (inner- und außerbetriebliche) Lohnverrechnung über die Entgeltflüsse an die Statisten erfolgte durch die Dienstgeberin - vertreten durch die bevollmächtigte Steuerberaterin XXXX - nicht, ebenso wenig wie Dienstnehmeranmeldungen zur Pflichtversicherung nach dem ASVG für die Statisten samt Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Die Berufsgruppe der als Statisten beschäftigten DienstnehmerInnen war im gesamten Prüfzeitraum nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet, weil nach Ansicht der Dienstgeberin "die Verordnung des Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales über pauschalierte Aufwandsentschädigungen zur Anwendung gelangt" (Schreiben von Frau XXXX an die Burgenländische Gebietskrankenkasse vom 29.07.2008 betreffend die prot. XXXX).

Diese Rechtsmeinung teilt die Burgenländische Gebietskrankenkasse keinesfalls.

Nach dem Dafürhalten der Burgenländischen Gebietskrankenkasse handelt es sich bei den Statisten um ein durchgehendes befristetes Dienstverhältnis, beginnend mit der ersten Probe und endend mit der letzten Opernaufführung. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse sieht die Statisten nicht als Schauspieler im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Schauspielgesetzes 1922 BGBl 441 in einem Theaterunternehmen und verneint folglich auch die Anwendbarkeit der Verordnung des Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen. Statisten obliegt nach unserer Auffassung keine aktive Mitgestaltung an der Opernaufführung, sie erwirken keine dramaturgischen, die Aufführung tragenden Effekte. Statisten geben eine menschliche Requisite zum Gesamtbühnenbild ab. Statisten sind nicht dem Kreis der Kunstschaffenden zuzurechnen.

Anhand der gegebenen Sachlage über die Dauer des Beschäftigungsverhältnisse zur jeweiligen Person und der vorliegenden Auszahlungsbelege als Maßstab für die Bildung der Beitragsgrundlage sowie als Maß für die Schätzung 2003 hat der Prüfer im Zuge der Prüfung alle als Statisten beschäftigen Personen als echte DienstnehmerInnen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG in die Versicherungspflicht ab der ersten Probe bis zur letzten Vorstellung einer Festspielsaison im Prüfzeitraum einbezogen

Zur Ermittlung der monatlichen Beitragsgrundlage für Zwecke der Sozialversicherung wurde das für die Festspielsaison eines Kalenderjahres geflossenen Netto-Gesamtentgelt von insgesamt EUR 718,-- für Proben und Aufführungen mit einer Lohnsoftware auf Brutto hochgerechnet. Im Kalenderjahr 2003 berechnet sich ein Bruttobezug von EUR XXXX, im Kalenderjahr 2004 ein Bruttobezug von EUR XXXX. Dieser Betrag liegt über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze und bewirkt Vollversicherungspflicht in allen Bereichen der gesetzlichen. Sozialversicherung inkl. Arbeitslosenversicherungspflicht .

Ausländische Statisten mit Wohnsitzstaat Ungarn wurden mangels eindeutiger personenbezogener Zuordnungsmöglichkeit (Geburtsdatum im System der Sozialversicherung nicht zweifelsfrei feststellbar, ebensowenig Evidenz im Zentralen Melderegister) nicht in die Versicherungspflicht nach dem ASVG einbezogen, inländische Statisten wegen richtiger Zuordnung als "Leistungsberechtigte" hingegen schon.

Im Festspielsommer 2003 gelangte die Oper "XXXX" zur Aufführung, Spieltermine waren am 24., 25., 26., 27., 31.07.2013, sowie am 1., 2., 3., 7., 8., 9., 10., 14., 15., 16., 17., 22., 23., 24.08.2013

Im Festspielsommer 2004 stand die Oper "XXXX" vom 14.07. - 22.08. mit insgesamt 30 Vorstellungen am Spielplan. Die konkreten Spieltermine waren: 14., 15., 16., 17., 18., 21., 22., 23., 24., 25., 29., 30., 31.07., 1., 4., 5., 6., 7., 8., 11., 12., 13., 14., 15., 18., 19., 20., 21., 22.08.2004.

Arbeitszeitsaufzeichnungen über die Einsatztage (Proben und Aufführungen) der Statisten wurden den Prüfern nicht vorgelegt und deren Existenz von der bevollmächtigten Steuerberaterin verneint. Die Mangelhaftigkeit des Belegwesens wird von den Prüforganen des Bundesministeriums der Finanzen in einer Aktennotiz zur Berufung vermerkt.

Der Prüfer hat mangels Angaben über den Probenbeginn generell je Festspielsommer als Beginn der Proben und somit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses fünf Wochen vor der Erstaufführung angesetzt und als Ende des Beschäftigungsverhältnisses den Tag der letzten Opernaufführung eines Festspielsommers bestimmt.

In den beiden "Aufstellungen der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 03.08.2005" (als Anlage 1 und Anlage 2 zum Bescheidbestandteil integriert) scheinen alle Statisten im Prüfzeitraum personenbezogen mit Angaben zum Familien- und Vornamen, zum Beschäftigungszeitraum, zur monatlichen Beitragsgrundlage (Bruttoentgelt), zur Beitragsgruppe D1 (Angestellte) mit dem nachverrechneten Sozialversicherungsbeitrag (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) auf.

Beitragssätze 2003

D1 als Beitragsgruppe für Angestellte Gesamt DG-Anteil DN-Anteil

Gesamtbeitragssatz 37,01 AV (Arbeitslosenversicherung) 6,00 3,00 3,00

KV (Krankenversicherung) 6,90 3,50 3,40

UV (Unfallversicherung) 1,40 1,40 PV (Pensionsversicherung) 22,80 12,55 10,25

Beitragssätze 2004

D1 als Beitragsgruppe für Angestellte Gesamt DG-Anteil DN-Anteil

Gesamtbeitragssatz 39,08 AV (Arbeitslosenversicherung) 6,00 3,00 3,00

KV (Krankenversicherung) 7,40 3,70 3,70

UV (Unfallversicherung) 1,40 1,40 PV (Pensionsversicherung) 22,80 12,55 10,25

Zum Nachverrechnungsergebnis an Sozialversicherungsbeiträgen aus der GPLA für den Prüfzeitraum 1/2001-12/2004 wurde ein Bescheid durch die Burgenländische Gebietskrankenkasse am 20.09.2005 erlassen und mit 20.10.2005 ein Einspruch gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 20.09.2005 eingebracht.

In der Entscheidung vom 31.07.2013 zur Zahl: XXXX hat der Landeshauptmann für Burgenland "dem Einspruch gemäß. § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und die Angelegenheit gemäß § 417a ASVG an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen".

II. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

Gemäß § 4 Abs. 1 Z1 sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll)versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet. § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG klammert geringfügig beschäftigte Personen, deren Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nicht übersteigt, von der Vollversicherungspflicht aus. § 5 Abs. 2 ASVG bestimmt, dass ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens €

22,75, insgesamt jedoch von höchstens € 296,21 gebührt oder

(BGBl I 2001/67)

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonate kein höheres Entgelt als €

296,21 gebührt.

(BGBl I 2001/67).

Die Geringfügigkeitsgrenzen betragen im Prüfzeitraum:

2002: täglich € 23,76 monatlich € 309,38

2003: täglich € 24,28 monatlich € 316,19

Der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnete und mittels Bundesgesetzblatt jährlich zu verlautbarende Anpassungsfaktor ist für die rechnerische Ermittlung der jeweils für ein Kalenderjahr in Geltung stehenden Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich (BGBl II Nr. 479/2002 bzw. BGBl II Nr. 611/2003).

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.

Wirtschaftliche Abhängigkeit findet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen Einrichtungen und Betriebsmittel und ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Grundvoraussetzung für die persönliche Abhängigkeit ist die persönliche Arbeitspflicht.

Die Versicherungspflicht der als Statisten beschäftigten Personen wird aus Sicht der prot. XXXX wegen anzuwendender Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über pauschalierte Aufwandsentschädigungen verneint. Nach der Rechtsmeinung der Burgenländischen Gebietskrankenkasse liegt bei den Statisten ein durchgehendes, versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor, weil sich die Statisten verpflichten, Dienstleistungen für die Dauer der anberaumten Proben und den Opernaufführungen zu erbringen und dafür ein wöchentlich bar ausbezahltes "Pauschalhonorar" erhalten haben. Wir verneinen ausdrücklich die Anwendbarkeit der Verordnung des Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen über die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu € 537,78 pro Monat, weil Statisten n i c h t als Darsteller im Sinne des § 1 Abs. 1 Schauspielgesetz 1922 BGBl Nr. 441 zu betrachten sind.

Unsere Rechtsmeinung wird durch die Entscheidung des Landeshauptmannes für Burgenland vom 21.06.2013, Zahl: XXXX bestätigt, welche lautet:

"Statisten haben keine individuelle oder tragende Rolle in einem Theaterstück und erhalten keine individuellen Regieanweisungen, da sie sich natürlich und keinesfalls gleichförmig verhalten sollen. Ihre Hauptaufgabe ist es für ein glaubwürdiges und lebendiges Hintergrundbild zu sorgen, weshalb sie am Rande oder im Hintergrund des Geschehens stehen, nicht in das eigentliche Geschehen eingreifen und vornehmlich in der Menge mit anderen agieren. Dabei sind Statisten "unauffällig" und "einer von vielen" und können somit jederzeit durch eine andere Person ersetzt werden. Da Statisten somit keine künstlerischen Dienste leisten, war die Anwendung des Schauspielergesetzes zu verneinen und die Bestimmung bezüglich beitragsfreier, pauschalierter Aufwandsentschädigung nicht anzuwenden".

In Ermangelung von Arbeitszeitaufzeichnungen zu den Arbeitseinsätzen der Statisten im gesamten Prüfzeitraum wurde von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse in Anwendung des § 42 Abs. 3 ASVG anhand der Ermittlungsergebnisse über den Probenbeginn - Niederschritt mit Herrn XXXX vom 14.06.2011 - bis zur finalen Aufführung eines Festspielsommers die Beschäftigungsdauer laut Spielplan eruiert.

Das tägliche Pauschalentgelt an Statisten wurde vor Ort von einem Bevollmächtigten der prot. XXXX bar an jede einzelne Person der Statistengruppe ausbezahlt. Das vereinbarte Pauschalentgelt pro Probe oder Vorstellung belief sich auf einen festen Tagessatz und die Höhe war auch vom vorgegebenen Budget des Intendanten abhängig.

Dem Prüfer wurden Auszahlungslisten pro Monat und Kalenderjahr über jene an Statisten geflossenen Nettobeträge vorgelegt. Die Auflistung der bevollmächtigten Steuerberaterin beginnt jeweils im Monat Mai eines Festspielsommers und endet im September. Die praxisfremden Praktiken in der Lohnverrechnung durch Streckung des Beschäftigungszeitraumes mit dem Zweck die monatliche Beitragsgrundlage unter die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zu drücken, wurde in Würdigung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes - § 539a ASVG - vom Prüfer nach dem Wahrheitsgehalt und Praxisnähe durchleuchtet und der tatsächliche Beschäftigungszeitraum durch Befragen von einzelnen betroffenen Ordner und Statisten sowie des Bevollmächtigten in Bezug auf die Auszahlung der Honorare vor Ort festgestellt.

Gemäß § 10 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, unabhängig von der Meldungserstattung, mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Für die Statisten war der Beschäftigungsbeginn pro Festspielsaison mit der ersten Probe laut verbindlich einzuhaltendem Probenplan gleichzusetzen.

Zur Schätzung:

§ 357 ASVG bezieht sich zwar nicht auf die Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren im AVG (mit Ausnahme des § 38), daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass nicht etwa auch das Verfahren vor den Versicherungsträgern sich von der Rücksicht auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, ferner von den in einem Rechtstaat für jedes behördliche Verfahren selbstverständlichen Grundsätzen, wie der Ermittlung der materiellen Wahrheit und der Beachtung des Parteiengehörs leiten zu lassen hat (Hellbling, Probleme des Verwaltungsverfahrens im Lichte des ASVG, Selbstverlag, Seite 8/9, sowie VGH 26.11.1982, 0127, 0128/82). Auch im Sinne der OHB (Organisationshandbuch der Finanzverwaltung), Punkt 8 (Prüfungsmaßnahmen im Außendienst) wird die Außenprüfung derart definiert, als im Rahmen von Außenprüfungen alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden. Hinsichtlich der Prüfungsdurchführung wird im Unterpunkt 8.13 ausgeführt, dass die Durchführung von Außenprüfungen entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zu erfolgen hat. Die jeweils anzuwendende Prüfungstechnik obliegt der individuellen Auswahl des/der Prüfers/in. Für den Sozialversicherungsprüfungsteil der GPLA gilt, dass wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, der Prüfer berechtigt ist, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen zu ermitteln.

Gemäß § 42 Abs. 3 ASVG haben die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auszureichen und kommen die im zitierten Absatz angeführten Folgen bzw. Alternativen erst dann in Frage, wenn die Unterlagen hierfür nicht ausreichen sollten. Abs. 3 des § 42 ASVG beinhaltet eine Berechtigung für die Versicherungsträger, falls die Unterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen, die Umstände aufgrund anderer Ermittlungen etc. festzustellen bzw. auch eine Ermächtigung anhand von Schätzwerten zu ermitteln. In der zitierten Gesetzesstelle findet sich in unverkennbarer Weise eine Einschränkung der Offizialmaxime. Gegenständlich kommt auch der Mitwirkungspflicht einer Partei eine entscheidende Rolle zu. In diesem Zusammenhang ist die Rechtsfrage von Bedeutung, bis zu welchem für sie zumutbaren Ausmaß die Behörde verpflichtet ist, individuelle Ermittlungstätigkeiten von Amtswegen vorzunehmen bzw. bei welchen Verfahrenskonstellationen die den Parteien auferlegte Mitwirkungspflicht die Offizialmaxime überlagert. Wenn die Behörde, wie gegenständlich, nur zum Teil in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Beweiskraft versehene Beweismittel und daher notwendiger Weise, gepaart mit einer in ihrem Legitimationsbereich gelegenen Schätzung und somit rechtskonform, die Auffassung vertritt, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist sie nicht nur berechtigt, sondern vielmehr sogar verpflichtet von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen und dem zu Folge auch zu Verfahrensverzögerung führende Überlegungen und eigene ergänzende Handlungen zu unterlassen (siehe hierzu auch Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 273 ff).

Gegenständlich haben die Ermittlungen eine hohe Quote an Ungereimtheiten hinsichtlich der vor- bzw. nachdatierten "Auszahlungen Statisten" laut Auszahlungslisten des Kalenderjahres 2004 sowie die unterlassene Anmeldung zur Pflichtversicherung der als Statisten beschäftigten DienstnehmerInnen ergeben. Die Umgehungshandlung sehen wir bei den Statisten darin, um das geflossenen Entgelt unter dem beitragsfreien Aufwandspauschale (€ 537,78) zu halten. Dies in Verbindung mit den nicht nachvollziehbaren bzw. gar nicht vorgelegten Unterlagen ergibt ganz klar, dass Entgeltzahlungen an Statisten ohne Buchung über das Lohnkonto an Dienstnehmer geleistet wurden und somit die Beitragspflicht umgangen wurde.

Gemäß § 11 ASVG Abs. 1 erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende der Beschäftigung.

Auf Grund der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg. cit. anzusehen ist.

Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgeblich.

Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhalts nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Nach § 58 Abs. 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.

Gemäß § 1 Abs. 1 AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit, Dienstnehmer die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert).

Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach § 62 Abs. 2 AlVG 1977 bzw.

§ 5 Abs. 1 AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, nach § 19 Abs. 4 AKG bzw.

§ 61 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach § 5 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden von der Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war nach § 410 ASVG spruchgemäß zu entscheiden.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Burgenländischen Gebietskrankenkasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.

BURGENLÄNDISCHE GEBIETSKRANKENKASSE

Meldungen und Beiträge

XXXX

Abteilungsleiterin

Ergeht in Durchschrift an:

XXXX

[...]

Beilagen:

Aufstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen anlässlich der Sozialversicherungsprüfung vom 11.08.2005 für den Prüfzeitraum von 1/2001-12/2004" gegliedert in Statisten 2003 und in Statisten 2004.

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid (bzw diese Bescheidausfertigung mit etlichen Feststellungsaussprüchen je Rechtsverhältnis, mit einem Ausspruch zur Beitragsvorschreibung und einem Ausspruch zur Beitragszuschlagsvorschreibung), vertreten durch eine Steuerberaterin, Beschwerde (bzw in einem einzigen Schriftsatz verbundene Beschwerden) an das BVwG. Die Bescheidqualität der angefochtene Erledigung, die rechtsgültige Zustellung des angefochtenen Bescheids an die Bf und Rechtzeitigkeit der Beschwerde sind nicht substantiiert bestritten.

3.1. Diese Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht nunmehr erstens zu W131 2008451-1 geschäftszahlmäßig erfasst, soweit es im Rechtsmittelgeschehen originär um die die Feststellungsaussprüche gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids geht. Inhaltlich existieren damit betreffend die Kalenderjahre 2003 und 2004 je Dienstnehmer jeweils eigene Rechtsmittelverfahren mit einer grundsätzlichen Dreiparteistrukturgemäß § 18 VwGVG Dienstgeber - jeweiliger Dienstnehmer - belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei insoweit die Amtsparteien gemäß § 411 ASVG zusätzlich noch entsprechend zu berücksichtigen sind.

3.2. Zweitens ist diese Beschwerde zu W131 2008451-2 geschäftszahlmäßig beim BVwG protokolliert, soweit es rechtsmittelmäßig um die eigentlichen Beiträge im Umfang von 94.911,88 Euro gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids geht.

3.3. Drittens ist diese Beschwerde zu W131 2112304-1 geschäftszahlmäßig beim BVwG protokolliert, soweit es rechtsmittelmäßig um den vorgeschriebenen Beitragszuschlag im Umfang von 9.052,41 Euro gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids geht.

3.4. Nochmals klargestellt wird daher an dieser Stelle, dass mit der vorliegenden Beschlussausfertigung das in einem verbundenen Schriftsatz eingereichte Rechtsmittel der Beschwerdeführerin aus Zweckmäßigkeitsgründen insoweit teilweise erledigt wird, als es um die monetäre Vorschreibung der Beiträge und Beitragszuschläge gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids geht, zumal insoweit Trennbarkeit des Rechtsmittelgeschehens gemäß § 59 AVG vorliegt und die aus Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ersichtlichen Dienstnehmer in den Rechtsmittelverfahren zu Spruchpunkt II. des Bescheids gerade keine Verfahrensparteien sind, an welche insoweit eine Erledigung zuzustellen wäre. (Dies ausdrücklich anders als iZm den Rechtsmittelverfahren gegen die Feststellungen gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids.)

3.5. In der Beschwerde wird seitens der rechtsmittelverfassenden Steuerberaterin insb wie folgt vorgebracht:

3.6. Nach geschäftsverteilungsmäßig bedingter Vorzuständigkeit zweier anderer Gerichtsabteilungen des BVwG wurde schließlich die hier entscheidende Gerichtsabteilung ua auch für dieses Beschwerdeverfahren zuständig.

Am16.11.2015 fand insoweit iZm den hier gegenständlichen Akten und einem weiteren Rechtsmittelgeschehen (insb zu GZ W131 2111058-1 iZm einem Bescheid vom 22.04.2015 betreffend Zeiträume ab Beginn des Jahres 2010) ein Akteneinsichtstermin beim BVwG statt. Bei diesem Termin waren neben dem hier gefertigten Richter auf Seiten der Bf der Masseverwalter und auf Seiten der BGKK der zuständige Abteilungsleiter und eine mit dem Rechtsmittelgeschehen befasste Juristin der BGKK anwesend.

Die BGKK sagte bei diesem Termin insb auch die Übermittlung von Zustelldaten derjenigen als Dienstnehmer qualifizierten Personen zu, wie insb für das Rechtsmittelgeschehen betreffend die Bescheidausfertigung vom 22.04.2015 rechtserheblich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Das an die hier entscheidende Gerichtsabteilung vorgelegte Aktenmaterial aus der Sphäre der BGKK besteht insb aus folgenden Teilen:

1.2. Im vorgelegten Aktenmaterial ist nicht ersichtlich, dass die im Spruchpunkt I. des hier beim Bundesverwaltungsgericht als angefochten zu eruierenden Bescheids aufgezählten natürlichen Personen jemals im Rahmen Ihrer Parteistellung in dem jeweils sie selbst betreffenden Verfahren als Partei einvernommen worden wären bzw zB deren Parteienrechte (Rechte auf Gehör, auf Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung durch Beweisanträge, auf Akteneinsicht, auf Bescheidzustellung und letztlich auf Beschwerdeerhebung) wahrnehmen konnten.

1.3. Ausweislich des angefochtenen Bescheids ist festzustellen, dass die Dienstnehmer gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in deren Parteistellung iZm dem feststellenden Ausspruch gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids bislang übergangen wurden, wobei sich der in diesem Beschluss des BVwG gegenständliche Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids aus den Feststellungen zur versicherungspflichtigen Dienstnehmereigenschaft gemäß Spruchpunkt I. herleitet.

1.4. Insb fehlen im angefochtenen Bescheid Feststellungen darüber,

wie die Aufführung der jeweiligen Oper bei der Bf an den jeweiligen Spieltagen ablief und wie das jeweilige Stück rücksichtlich der hier gegenständlichen StatistInnen inszeniert war,

welche StatistInnen wann bei welchen Proben bzw Aufführungen in welcher Funktion mitgewirkt haben bzw mitzuwirken hatten,

ob die StatistInnen bei den Aufführungen aus 2003 oder 2004 insb pantomimische Leistungen zu erbringen hatten, die als eigentümliche geistige Schöpfung iSd Urheberrechts zu bewerten sein könnten,

(, wenn man zB an das von Statisten des öfteren gemimte Singen, maW

Playback (iSv: ... wird unter Playback auch ein Auftritt von

Interpreten oder Filmschauspielern genannt, bei denen nichts oder nur Teile live präsentiert werden) denkt; oder an das auch von Statisten zB teilweise zum Ausdruck zu bringenden Geknechtet - Sein bzw gegenteilig der Darstellung einer Massen - Euphorie innerhalb einer bestimmten Personenvielzahl in der einen oder anderen Verdi - Oper, bei manchen Inszenierungen).

1.5. Es fehlen insb auch Feststellungen iZm den Statisten im Bescheid, ob diese neben dieser Tätigkeit für die Bf jeweils gleichzeitig noch andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatten oder ob die fragliche StatistInnentätigkeit als hauptberuflich zu bewerten ist, also die überwiegende Zeit des Erwerbstätigen in Anspruch nehmend. (Zur so verstandenen Hauptberuflichkeit siehe zB Zehetner in Sonntag, ASVG6 § 4 Rz 9 mwN.)

IdZ fehlen je Statist (-in) auch Feststellungen, ob die Einnahmen gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids jeweils schon oder nicht die Hauptquelle der Einnahmen der jeweiligen Person waren.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem gemäß § 15 Abs 1 VwGVG vorgelegten Aktenmaterial.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 BVwGG hatte gegenständlich mangels rechtzeitigen Senatsentscheidungsantrags gemäß § 414 Abs 2 ASVG idgF jedenfalls auch deshalb der nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zur Aufhebung und Zurückverweisung

3.2. § 28 VwGVG lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 28. (1) [...]

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.1. In Anbetracht der rund 300 mit dem angefochtenen Bescheid als sozialversicherungspflichtig qualifizierten Rechtsverhältnisse von als Statisten bezeichneten Personen für die Kalenderjahre 2003 und 2004 ist grundsätzlich einmal festzuhalten, dass es sich bei diesen "Statisten" rechtlich entweder um echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG oder aber um freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG oder um selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer (mit der diesbezüglichen Frage der Sozialversicherungspflicht nach GSVG) handeln könnte.

Siehe idZ zB nachstehenden Auszug aus einem Rechtssatz des VwGH zu Zl 2013/08/0160:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw. eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen; [...]

3.2.1.1. Da der angefochtene Bescheid vom 04.02.2014 datiert, ist idZ weiters daran zu erinnern, dass die BGKK als Verwaltungsbehörde gemäß Art I Abs 2 Z 1 EGVG zwecks Erlassung des im Bereich des § 355 ASVG ergangenen, angefochtenen Bescheids das AVG grundsätzlich zur Gänze anzuwenden hatte. Siehe insoweit zB auch § 673 ASVG mit dem Außerkrafttreten des § 357 ASVG aF ab 01.01.2014. Der hier angefochtene Bescheid hatte damit bereits dem Grunde nach gänzlich AVG - konform zu ergehen.

3.2.1.2. Da mit den Feststellungsaussprüchen nach Spruchpunkt I. des angefochtene Bescheids rund 300 Rechtsverhältnisse als in bestimmter Weise sozialversicherungspflichtig qualifiziert wurden, wird durch diese Feststellungsaussprüche, die Grundlage für die monetären Vorschreibungen nach Spruchpunkt II. sind, damit gleichzeitig je Rechtsverhältnis ein individuell konkreter normativer Rechtsakt gesetzt, also maW ein Bescheid erlassen, mit dem die Rechtstellung der jeweilig als versicherungspflichtig nach ASVG beurteilten Personen vorfragenweise gestaltet wird.

IdZ ist daran zu erinnern, dass jedes fragliche Rechtsverhältnis grundsätzlich je für sich zu beurteilen ist, siehe zB VwGH Zl 2012/08/0132:

Die Ansicht, die rechtskräftige Feststellung über die Pflichtversicherung eines Dienstnehmers im Verhältnis zu einem Dienstgeber nach dem ASVG würde auch für alle anderen Dienstnehmer des betreffenden Dienstgebers auf Grund der materiellen Rechtskraft Bindungswirkung entfalten, ist unzutreffend. Eine im Rahmen der Vollziehung erfolgende rechtskräftige Feststellung eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses kann sich schon aus Gründen des rechtlichen Gehörs immer nur auf einen bestimmten festgestellten Sachverhalt beziehen, aus dem Rechtsfolgen für die Parteien eines Verfahrens abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157).

IdS weiters der VwGH im Erk Zlen 2007/08/0123 und 2007/08/0124, worin ua ausdrücklich auf Statisten abgestellt wird:

Zutreffend ist, dass Feststellungen über die Versicherungspflicht immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl. 99/08/0081); dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht als Vorfrage im Beitragsverfahren zu beurteilen ist (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. Oktober 2005).

3.2.1.3. Wären zB die ausbezahlten Statisten - Entgelte entgegen der Praxis der Bf nicht beitragsfrei, so kann eine derartige Feststellung in Konsequenz Rechtsfolgen für Pensionsleistungen, siehe dazu zB aktuell Atria in Sonntag, ASVG6 Vor § 89 Rz16 iZm dem Stichwort "Pensionsruhen" haben; Rechtsfolgen für pensionsversicherungsrechtlich relevante Zeiten für spätere Pensionsleistungen oder aber zB auch Rechtsfolgen im Bereich des AlVG, siehe dazu zB § 12 Abs 1 Z 2 AlVG.

Auf denkbare Rechtsfolgen einer festgestellten vollversicherungspflichtigen Tätigkeit zB im Bereich der VO 883/2004/EG sei iZm den teilweise aktuell auslandsaufhältigen Dienstnehmern - mit Bezug zu den Feststellungen zu Spruchpunkt I. - gleichfalls hingewiesen, siehe insoweit die Adressliste, OZ 12 des Akts W131 2008451-1.

All dies berührt nunmehr rechtlich Positionen der als Dienstnehmer fraglichen Personen, die dem Bereich des Art 6 MRK oder aber Art 1

1. ZP MRK zuordenbar sind.

3.2.1.4. Konsequent werden daher Personen, um deren Versicherungspflicht und in weiterer Folge civil rights nach Art 6 MRK es geht, vom VwGH als Parteien des jeweils eigenen Feststellungsverfahrens gemäß § 4 Abs 2 ASVG behandelt, siehe dazu zB folgenden Rechtssatz aus VwGH Zl 2013/08/0021:

In einem Verfahren, welches die Versicherungspflicht von Dienstnehmern nach § 4 Abs. 2 (oder Abs. 4) ASVG zum Gegenstand hat, handelt es sich um Beteiligte mit Parteistellung im Sinne des § 8 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1962, Zl. 384/62).

3.2.2. Der VwGH hat zu Zlen 2007/08/0123 und 2007/08/0124 iZm Statisten bei der Bf ausgeführt wie folgt:

Zur Beschäftigung der Statisten ist festzuhalten, dass [...]. Ferner hat die mitbeteiligte Partei im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass die Statisten "als Darsteller bei unserem Theaterunternehmen" tätig gewesen seien, sodass bei der Beitragsberechnung die Beitragsfreiheit von Aufwandsentschädigungen im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 41/1998 (bzw. für die Jahre 2003 und 2004 der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002) anzuwenden sei; die in dieser Verordnung festgelegte Höchstgrenze der beitragsfreien Aufwandsentschädigung sei nicht überschritten worden.

[...] Ob die Voraussetzungen der Beitragsfreiheit der als "Aufwandsentschädigung" geleisteten Beiträge vorliegen, also insbesondere ob sich die Statisten zur Leistung künstlerischer Dienste gegenüber der mitbeteiligten Partei verpflichtet haben und ob diese als Theaterunternehmerin im Sinne des - im hier maßgebenden Zeitraum noch anzuwendenden - Schauspielergesetzes anzusehen war, was von der beschwerdeführenden Partei bestritten wurde, kann auf Grund der dazu fehlenden Feststellungen derzeit noch nicht beurteilt werden.

3.2.3. Die vom VwGH zu Zlen 2007/08/0123 und 2007/08/0124 zitierten Verordnungen lauten:

3.2.3.1. BGBl II 1998/41

41. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über beitragsfreie

pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird verordnet:

§ 1. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 7 400 S im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die nicht im Hauptberuf tätig sind als

1. Sportler(innen), Trainer(innen) und Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines

oder -verbandes,

2. Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem Theaterunternehmen,

3. Musiker(innen),

4. Filmschauspieler(innen),

5. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen.

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag gemäß § 1 nicht berücksichtigt.

3.2.3.2. - BGBl II 2002/409

409. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über

beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen

Auf Grund des § 49 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2002, wird verordnet:

§ 1. Nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als

1. Sportler(innen) oder Trainer(innen) oder Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines

Sportvereines oder Sportverbandes,

2. Trainer(innen) im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe

wirkenden Gesundheitsvereines,

3. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus

Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,

4. Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922, BGBl. Nr. 441, in einem

Theaterunternehmen,

5. Musiker(innen),

6. Filmschauspieler(innen),

7. Lehrer(innen) für die im § 1 Abs. 1 des Schauspielergesetzes 1922 angeführten Kunstgattungen

tätig sind, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

§ 2. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. Die Verordnungen BGBl. II Nr. 41/1998 und BGBl. II Nr. 248/1999 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2002 außer Kraft.

3.2.4. Wenn nunmehr das zwingende Recht amtswegig anzuwenden ist, kommt für die hier fraglichen Kalenderjahre 2003 und 2004 die letztgenannte Verordnung BGBl II 2002/409 als denkmöglich relevant für den Standpunkt der Bf in Betracht, insoweit diese Verordnung auf nicht hauptberufliche Mitglieder iSd § 1 Abs 1 Schauspielergesetz abstellt.

§ 1 des in den Jahren 2003 und 2004 noch geltenden Schauspielgesetzes lautete dabei:

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Dienstverhältnis von Personen, die sich einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder mehreren Kunstgattungen (insbesondere als Darsteller, Spielleiter, Dramaturg, Kapellmeister, Musiker) bei der Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Mitglied), sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Mitgliedes hauptsächlich in Anspruch nimmt (Bühnendienstvertrag).

(2) Theaterunternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer gewerbemäßig Bühnenwerke aufführt. Bundes-, Landes- und Stadttheater gelten als Theaterunternehmungen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie nicht gewerbemäßig betrieben werden.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat das Mitglied die seiner Kunstgattung entsprechenden Dienste zu leisten.

(4) Ist [...]

Klarzustellen ist idZ, dass § 1 Abs 1 des Schauspielergesetzes das "Mitglied" ohne Abstellen auf dessen Haupt- oder Nebenberuflichkeit als Person versteht, die sich gegenüber einem Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste bei der Aufführung von Bühnewerken verpflichtet hat, womit eine harmonisierende Auslegung des § 1 Abs 1 Schauspielergesetz mit der Verordnung BGBl II 2002/409 möglich ist.

3.2.5. die §§ 1 und 2 Urheberechtsgesetz lauten:

Werke der Literatur und der Kunst.

§ 1. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Werke der Literatur.

§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);

2. Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);

3. Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.

Wenn § 2 Z 2 UrhRG pantomimische Werke als Literatur- und insb Bühnenwerke und sohin als urheberechtsfähig definiert, kann kein Zweifel daran sein, dass es rechtlich möglich ist, dass Statisten bei einer Mitwirkung bei Bühnenwerken - wie iZm den hier streitgegenständlichen Opernaufführungen aus 2003 und 2004 - "Mitglieder" iSd § 1 Abs 1 Schauspielergesetz sein können und daher bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen der Verordnung BGBl II 2002/409 dieser Verordnung unterfallen können.

Siehe idS auch OGH 4Ob 216/07d (zum Urheberrecht bei Mimik und Gestik iZm dem Ausdruckstanz) bzw nochmals VwGH Zl 2007/08/0123 und 2007/08/0124 zu "Statisten".

3.2.6. Aus der Rsp des VwGH ist zur Frage der Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung zB zu Ra 2014/09/0037 folgender Rechtssatz ableitbar:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausführlich mit den Voraussetzungen einer - nur ausnahmsweise zulässigen - Zurückverweisung nach § 28 VwGVG 2014 auseinandergesetzt. Mit Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005, wurden die im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des VwG gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 nochmals bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG 2014 zu vervollständigen sind.

In dem in diesem Rechtssatz zitierten Leit - Erk Ro 2014/03/0063 hat der VwGH ausgeführt wie folgt:

... Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ...

3.2.7. Wenn die Feststellung der Sozialversicherungspflicht der Statisten gemäß Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids zwingend insb auch die Vermögensposition der Bf - durch den direkt daraus abgeleiteten Spruchpunkt II. betrifft, ist nach hier angelegter Auffassung von einem Rechtstreit auszugehen, der das Eigentum iSv Art 1 1. ZPMRK zum Gegenstand hat; und der damit in weiterer Folge über Art 6 Abs 3 EUV zur Einschlägigkeit des Art 47 GRC führt.

Insoweit hat man bei der Rechtsanwendung unionsrechtskonform zu gewährleisten, dass einem Entscheidungsbetroffenen ein effektives Rechtsmittel an ein Gericht, und damit wohl auch ein solches in Tatsachenfragen, zur Verfügung steht.

Da der VfGH nur eine verfassungsrechtliche Grobprüfung bei den an ihn herangegangenen Beschwerden über Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vornimmt und der VwGH bekanntlich nicht als gerichtliche Tatsacheninstanz eingerichtet ist, weisen bereits diese Aspekte im vorliegenden Fall unionsrechtskonform zu einer Aufhebung und Zurückverweisung, zumal wegen der weitgehend bei der BGKK unterbliebenen Ermittlungen im Bereich der (zeitlichen und inhaltlichen) Tätigkeit der in diesem Verfahren streitzentralen Statisten das BVwG überwiegend erstmalige Tatsacheninstanz letztlich iZm den strittigen monetären Vorschreibungen würde; und insoweit - unionsrechtlich betrachtet - kein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz mit voller Kognition in Tatsachen - und Rechtsfragen mehr zur Verfügung stünde.

3.2.8. Sohin sei zusammenfassend festgehalten, dass die BGKK jene Personen nicht als Parteien am Verfahren mitwirken hat lassen, deren nachmalige Qualifikation als versicherungspflichtige Dienstnehmer gemäß § 4 ASVG Grundlage für die Auferlegung der Zahlungspflichten gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist. Die unterlassenen zentralen Sachverhaltsermittlungsschritte je Dienstnehmer, siehe dazu nochmals VwGH Zlen 2007/08/0123 und 0124, führen insb zu nachstehenden zentralen Lücken in der Sachverhaltsermittlung, wie nachstehend nochmals wiederholt.

3.2.8.1. Es fehlen im angefochtenen Bescheid insb die zentalen Feststellungen darüber,

wie die Aufführung der jeweiligen Oper bei der Bf an den jeweiligen Spieltagen ablief und insb wie das jeweilige Stück rücksichtlich der hier gegenständlichen StatistInnen genau inszeniert war,

welche StatistInnen wann bei welchen Proben bzw Aufführungen in welcher Funktion mitgewirkt haben bzw mitzuwirken hatten,

ob die StatistInnen bei den Aufführungen aus 2003 oder 2004 künstlerisch zu bewertende und insb pantomimische Leistungen zu erbringen hatten, die als eigentümliche geistige Schöpfung iSd Urheberrechts bzw als künstlerische Mitwirkung an einem Bühnewerk iSv § 1 Abs 1 Schauspielergesetz zu bewerten sein könnten,

ob die Statistinnen neben dieser Tätigkeit für die Bf jeweils gleichzeitig noch andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt hatten oder ob die fragliche StatistInnentätigkeit als hauptberuflich, also die überwiegende Zeit des Erwerbstätigen in Anspruch nehmend zu bewerten ist. (- zur so verstandenen Hauptberuflichkeit siehe zB Zehetner in Sonntag, ASVG6 § 4 Rz 9 mwN -)

und ob die Einnahmen der StatsitInnen, wie beim Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aufgezählt, jeweils schon oder nicht die Hauptquelle der Einnahmen des/der jeweilig als Statist (-in) tätigen Person waren.

3.2.8.2. Nur nach diesen zentralen Sachverhaltsermittlungsschritten je Dienstnehmer zur fraglichen Anwendbarkeit der Verordnung BGBl II 2002/409 kann beurteilt werden, ob die an die jeweiligen StatistInnen in den Jahren 2003 und 2004 gezahlten Beträge gemäß §§ 44 und insb 49 Abs 7 ASVG iVm der Verordnung BGBl II 2002/409 rechtmäßig zu einer Vorschreibung von Beiträgen etc und eines Beitragszuschlags führen durften, wenn nach § 44 Abs 1 ASVG das Entgelt Grundlage der Beiträge ist, aber die Verordnung BGBl II 2002/409 eben gewisse Aufwandsentschädigungen an schauspielerisch tätige Personen unter gewissen Voraussetzungen als nicht dem Entgelt zugehörig normiert.

3.2.8.3. Wenn die BGKK ausweislich des Bescheidtextes davon ausgeht, dass Statisten wegen deren Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl II 2002/409 fallen, setzt sich die BGKK in Widerspruch zu VwGH Zl 2007/08/0123 und 2007/08/0124. Der VwGH hält es nach dem besagten Erk durchaus für möglich, dass Statisten unter die besagte Verordnung fallen können.

Insoweit gehen die aufgezeigten weitreichenden und zentralen Ermittlungslücken auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurück, was aber nichts daran ändert, dass hinsichtlich der jeweiligen als Statist tätigen Person noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, was die jeweilige Person als Statist (-in) der Sache nach iZm der jeweils aufgeführten Oper wann, wo und wie zu machen hatte. Eine Aufhebung und Zurückverweisung ist damit gemäß VwGH Zl 2014/09/0037 zulässig.

3.2.8.4. Denkmöglich könnten die aufgezeigt unterblieben zentralen Ermittlungen zur Frage der Anwendbarkeit der Verordnung BGBl II 2002/409 auch darauf zurückgehen, dass der Aufwand zur Abklärung der durch die jeweilige Inszenierung von den jeweiligen StatistInnen geschuldeten Leistungen im jeweiligen Bühnenwerk bei derart vielen DienstnehmerInnen und einem dem Grunde nach nach AVG durchzuführenden Verfahren enorm ist. Sind allerdings derartige Ermittlungen erforderlich, da erst durch diese Ermittlungen die Frage eines sozialversicherungspflichtigen Entgelts geklärt werden kann, wäre das Unterbleiben der erforderlichen Ermittlungen durch die BGKK als nach VwGH Zl Ro 2014/03/0063 verpöntes, nicht einmal ansatzweises Ermitteln des Sachverhalts bzw als durch § 28 Abs 3 VwGVG nicht bezweckte Delegation der Ermittlungsarbeit an die nächsthöhere Instanz zu bewerten.

3.2.8.5. Was daher immer Grund für die Unterlassung der aufgezeigt zentralen Ermittlungen durch die BGKK zur Frage der Anwendbarkeit der Verordnung BGBl II 2002/409 war, verbleibt ausweislich des angefochtenen Bescheids, dass die erforderlichen Ermittlungen je Inszenierung und je StatistIn objektiv bislang nicht einmal ansatzweise durchgeführt worden sind.

Da das BVwG diesbezüglich weder rascher noch schneller als die BGKK die hier erforderlichen Ermittlungen nachholen könnte, konnte iSd Rsp des VwGH sachgerecht mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden, zumal bei einem solchen Vorgehen die beschwerdeführende Partei nicht um ihre gerichtliche Tatsacheninstanz gebracht wird (- Art 47 GRC).

3.2.9. Insoweit gegenständlich der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids betreffend Beiträge und einen Beitragszuschlag aufgehoben wurde, ist festzuhalten, dass der derzeit formal weiterhin dem Rechtsbestand angehörige Spruchpunkt I. eine in Beschwerde stehende und damit noch nicht rechtskräftige Vorfragenentscheidung zur Beitrags- und Beitragszuschlagsvorschreibung ist.

Nicht rechtskräftige Vorfragenentscheidungen entfalten aber keine Bindungswirkung.

Da die etlichen hundert Feststellungen einer versicherungsflichtigen Dienstnehmereigenschaft in Spruchpunkt I. des Bescheids auf der Ebene des BVwG jeweils je Dienstnehmer - rechtsschutzmäßig - ein eigenes Rechtsmittelverfahren mit jeweils drei Parteien, zuzüglich der Amtsparteien, begründen; und insoweit auch Zustellungen an auslandsaufhältige bzw vorverstorbene Dienstnehmer mit bislang teilweise unbekannter Zustellmöglichkeit anstehen, erschien es zweckmäßig, die Beschwerdeerledigung hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte mangels zeitlich bereits jetzt absehbarer rechtskräftiger Vorfragenentscheidung je Statist von der Entscheidung betreffend die monetären Vorschreibungen zu trennen.

Bei der Beschwerdeerledigung zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids hat (- te) nämlich eine Erledigung in einem Zweiparteienverfahren mit bekannten Zustelladressen zu ergehen.

Dass eine derartige Vorgangsweise der impliziten Entscheidung über die Vorfrage vor der förmlichen Erledigung der Vorfrage (n) über die jeweilige versicherungspflichtige Dienstnehmereigenschaft zulässig ist, wird insb auch durch VwGH Zl 2007/04/0232 u 0233 bestätigt. (Im zitierten Erkenntnis hat es der VwGH nicht beanstandet, dass zuvor über die Anfechtung einer preferred bidder - Entscheidung (mit impliziter Vorfragenentscheidung) abgesprochen wurde, obwohl eine gleichfalls angefochtene Ausscheidensentscheidung bereits die wesentliche Vorfragenentscheidung durch das Bundesvergabeamt für die Lösung des preferred - bidder - Anfechtungsverfahrens absehbar machte.)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung von Rechtsfragen abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt nach hier angelegter Auffassung nämlich eine aktuelle und verfestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dahin, dass das BVwG dann mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgehen kann, wenn für die Entscheidung noch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, siehe insoweit zB wieder VwGH Zl Ro 2014/03/0063.

Dass das BVwG gegenständlich zur Beschwerdeerledigung über den durch Spruchpunkt I. bedingten Spruchpunkt II. abgesprochen hat, ohne zuvor die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. zu erledigen, ist durch VwGH Zl 2007/04/0232 und 0233 als zulässig bestätigt, zumal durch die in Spruchpunkt I. getroffenen und gleichfalls angefochtenen rund dreihundert Feststellungen iZm insb § 4 ASVG etliche gesondert zu erledigende Dreiparteienverfahren mit zusätzlicher Amtsparteienbeteiligung im Rechtsmittelstadium nach sich ziehen, wobei diese Verfahren hier dadurch geprägt sind, dass die insoweit als Verfahrensparteien zu behandelnden Dienstnehmer von der Verwaltungsbehörde nicht als Partei beigezogen worden sind; zur Parteistellung der teilweise mitunter bereits verstorbenen bzw im Ausland aufhältigen Dienstnehmer in dem jeweils sie betreffenden Feststellungsverfahren siehe zB 2013/08/0021.

Dass Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht vor dem BVwG mit dem jeweiligen Dienstnehmer als Partei durchzuführen sind und insoweit je Dienstnehmer und dessen allfällige Tätigkeit im Rahmen der Verordnung BGBl II 2002/409 Feststellungen zur Frage der Anwendbarkeit der Verordnung BGBl II 2002/409 erforderlich sind, wird insb durch VwGH Zlen 2007/08/0123 und 2007/08/0124 bestätigt.

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