BVwG W114 2102181-1

W114 2102181-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2015

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2102181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.2102181.1.00

Spruch

W114 2102181-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Ditz als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 23.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308593, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 19.04.2009 stellte XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer ist auch Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2009 gestellt hat. Dabei beantragte er eine Gesamtalmfutterfläche von 85,07 ha.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104689098, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden 65,05 zugewiesene Zahlungsansprüchen (ZA) und einer beantragten und ermittelten förderbaren Gesamtfläche von 61,84 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche - 39,72 ha - entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ II/5/13-112675700, teilte die AMA dem BF mit, dass bei einem Vergleich der beantragten Flächen in den Antragsjahren 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden wären. Die AMA müsse daher davon ausgehen, dass die Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben und somit gegebenenfalls unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden wären. Der BF wurde ersucht unter anderem auch zur für das Antragsjahr 2009 beantragten Almfutterfläche auf der XXXX eine Erklärung abzugeben.

4. Mit Schreiben vom 03.08.2011 bzw. 12.08.2011 wies der BF erklärend hin, dass in den Jahren 2008 und 2009 auf einer bestimmten Fläche Kalbinnen geweidet hätten, was in späteren Jahren nicht mehr der Fall gewesen sei. Diese Flächen wären zwischenzeitig zu gefährlich und der erforderliche Wasservorrat sei dort zu gering. Darüber hinaus, habe in späteren Jahren ein höherer Überschirmungsgrad vorgelegen, was zur Reduktion der Almfutterfläche geführt habe. Eine Reduktion der Almfutterfläche im Jahr 2010 sei ausschließlich aus Vorsichtsgründen erfolgt, um bei möglichen Vor-Ort-Kontrollen Beanstandungen des Almfutterflächenausmaßes zu vermeiden.

6. Am 28.06.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 statt 85,07 ha beantragter, eine Almfutterfläche von nur 69,25 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde dem BF mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ GB/I/TPD/117813101, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

7. Am 28.11.2012 fand auf dem Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 nur geringfügige Flächenabweichungen zwischen beantragter und vorgefundener Fläche festgestellt wurden.

Der entsprechende Kontrollbericht wurde dem BF als Almbewirtschafter mit Schreiben vom 07.12.2012, AZ GB I/TPD/118672107, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab auch zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

8. Am 20.12.2012 beantragte der BF für die XXXX für das Antragsjahr 2009 eine rückwirkende Almfutterflächenreduktion von 85,07 ha auf 74,94 ha.

9. Auf Grund einer Veränderung im Bereich der Berechnung der dem BF zugewiesenen Zahlungsansprüche wurde, ohne die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche bzw. der als genutzt oder ungenutzt erklärten ZA zu verändern - mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984445, dem BF in Abänderung des Bescheides der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104689098, neuerlich eine EBP für das Jahr 2009 in Höhe von EUR XXXX EUR gewährt. Sowohl die beantragte Gesamtfläche als auch die festgestellte ermittelte Gesamtfläche blieben gegenüber dem Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104689098, unverändert. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

10. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen vom 28.06.2012 und vom 28.11.2012 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308593, dem BF für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 39,72 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 32,33 ha und einer dadurch ermittelten Differenzfläche von 7,39 ha ausgegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom "28.11.2012" Flächenabweichungen von über 3 % und bis höchstens 20% festgestellt worden wären und daher der Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt hätte werden müssen. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Die Abweichungen lassen sich wie folgt darstellen:

XXXX

Fläche

Almfutterfläche in ha

Aufgetriebene Tiere in RGVE gesamt

Aufgetriebene Tiere in RGVE für BF

Fiktive anteilige Almfutterfläche in ha für BF

Beantragt

85,07

57,4

26,8

39,72

Ermittelt nach VWK

85,07

57,4

26,8

39,72

Ermittelt nach VOK

69,25

57,4

26,8

32,33

Ermittelt gesamt nach VWK und VOK

69,25

57,4

26,8

32,33

DIFFERENZ ALM

15,82

0

0

7,39

Die Abänderung

gegenüber dem Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984445, fußt ganz offensichtlich nicht auf der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.11.2012, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, sondern ausschließlich auf der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.06.2012 auf der XXXX. Die Differenzfläche von 7,39 ha für den BF ergibt sich somit ausschließlich aus der Überbeantragung von Almfutterfläche auf der XXXX im MFA 2009. Die vom BF am 20.12.2012 vorgenommene freiwillige Almfutterflächenreduktion wurde dabei nicht berücksichtigt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 23.11.2013 Berufung, die vom vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Es wurde Folgendes beantragt:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Berufungsgründe erfolge,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei,

4. jedenfalls dem BF sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen seines Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

In der Begründung wurde ausgeführt, der BF habe sich als Almbewirtschafter in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen ihm verfügbaren Mitteln informiert. Es habe sich für ihn kein Zweifel an der Richtigkeit der Almfutterflächenangaben ergeben.

Durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderung des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche geändert. Bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. Mess-Systemen treffe den sorgfältigen Antragsteller kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn er das beantragt, was er für richtig hält und nicht nur, was tatsächlich richtig ist. Bei einer Verkleinerung der förderfähigen Fläche durch Änderung der Mess-Systeme sei der Behörde auf der Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methode ein Irrtum unterlaufen, welcher dem Antragsteller nicht angelastet werden könne.

Da zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Abänderungsbescheides am 18.11.2013 die Vierjahresfrist gemäß Art. 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 bereits abgelaufen gewesen sei, seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen. Die verhängte Sanktion sei zudem unangemessen hoch. Als Nachtrag zu seiner Sachverhaltserhebung vom 03.08.2011 gab der BF an, dass ab dem MFA 2010 der AMA bereits die Daten nach dem neuen Messsystem zur Verfügung gestanden wären, wonach unter anderem durch die zahlreichen neuen Prozentschritte beim NLN-Faktor Flächenverringerungen auf einzelnen Schlägen erfolgt seien. Grundsätzlich sei der BF davon überzeugt, dass die im Antragsjahr 2009 beantragte Almfutterfläche sorgfältig und genau angegeben wurde und den damaligen Digitalisierungsvorgaben und dem Almleitfaden entsprochen habe. Der BF habe sich im Dezember 2012 zur Vornahme einer freiwilligen Almfutterflächenreduktion entschlossen, um Sanktionen zu vermeiden. Diese seien jedoch dennoch verhängt worden. Das Ermittlungsverfahren der AMA sei mangelhaft geführt worden; der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Verfahrens- und Begründungsmängeln sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

12. Die AMA legte am 04.03.2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 19.04.2009 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierte Flächen. Der BF ist Bewirtschafter der XXXX, für welche er ebenfalls einen MFA 2009 gestellt hat. Bei der Beantragung der EBP 2009 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX 85,07 ha Almfutterfläche angegeben.

2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104689098, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurden für den BF 65,05 zugewiesene ZA, 39,72 ha beantragte Almfutterfläche auf der XXXX zugrunde gelegt. Die ermittelte anteilige Almfutterfläche - 39,72 ha - entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 28.06.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 an Stelle einer Almfutterfläche von 85,07 ha nur eine solche von 69,25 ha festgestellt.

Der Kontrollbericht wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ GB/I/TPD/117813101, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.

4. Am 28.11.2012 fand auf dem Heimbetrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle hat keinen Einfluss auf die Berechnung der EBP 2009 für den BF.

5. Am 20.12.2012 beantragte der BF für die XXXX für das Antragsjahr 2009 eine rückwirkende Almfutterflächenreduktion. Dieser Antrag wurde im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt.

6. Der Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104689098, wurde durch den Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984445, nur insofern geändert, als eine Verschiebung der ZA stattgefunden hat. Dieser Abänderungsbescheid wurde nicht angefochten.

7. Mit dem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120308593, wurde dem BF in Abänderung des Bescheides der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984445, unter Abzug einer Flächensanktion eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR XXXX gewährt und unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesenen Betrages von EUR XXXX eine Rückforderung von EUR XXXX verfügt. Bei diesem Bescheid wurde von 65,05 zugewiesenen ZA, 61,84 ha beantragte und 54,30 ha ermittelte Gesamtfutterfläche ausgegangen. Weiters wurden für den BF in dieser Entscheidung 39,72 ha beantragte und 32,33 ha anteilige Almfutterfläche auf der XXXX berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 7,39 ha.

Die Flächenabweichung zwischen der ursprünglich beantragten und der letztlich festgestellten beihilfefähigen Fläche für das Antragsjahr 2009 beträgt 7,39 ha oder etwas mehr als 13,60 %.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 23.11.2013 Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist.

9. Die AMA legte am 04.03.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurde vom BF nicht substanziiert bestritten.

Aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen ergibt sich insbesondere unzweifelhaft, dass der BF die rückwirkende Almfutterflächenreduktion für das Antragsjahr 2009 am 20.12.2012 - somit nach der auf der XXXX am 28.06.2012 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle - beantragte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In der Sache selbst:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 21, 22, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."

"Artikel 21

Verspätete Einreichung

[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]"

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.

...

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]"

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...]."

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß der VO (EG) 73/2009 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Beihilfefähig ist jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für Dauerkulturen genutzt wird. Im Fall von Almen ist dies die tatsächlich genutzte Futterfläche.

Dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurden 39,72 ha beantragte und 32,33 ha bei einer Vor-Ort-Kontrolle erhobene beihilfefähige Almfutterfläche zugrunde gelegt und eine Differenzfläche von 7,39 ha festgestellt. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche des Betriebsinhabers von 54,30 ha ergibt sich ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20%. Auf dieser Grundlage wurde der dem BF gewährte Beihilfebetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 VO(EG) Nr. 796/2004 um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

Der seitens des BF ins Treffen geführte Abänderungsantrag (Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen) vom 20.12.2012 war nicht zu berücksichtigen, und zwar schon allein deshalb, da die Berichtigung entgegen der klaren Regelung des Art. 22 VO (EG) 796/2004 erst erfolgte, nachdem er Kenntnis erlangt hatte, dass die Behörde bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt hat.

3.2.2. Entgegen des Vorbringens in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP die tatsächliche Almfutterfläche erheben müssen, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).

3.2.3. Die Beschwerde enthält kein substanziiertes Vorbringen gegen das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle und stellt auch nicht dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2009 unzutreffend sein sollte.

3.2.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der BF dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Daraus ergibt sich aber, dass der BF den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24).

Die Randnummern 55 bis 57 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 796/2004 verorten den Sinn der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse darin, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für Beihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beruht auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätigt, dass dieser den Beihilfevoraussetzungen entspricht. Ein wirksames Verfahren setzt voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 34).

Im konkreten Fall reichen die im Akt vorliegenden Informationen als Beleg für das fehlende Verschulden des BF aus.

3.2.5. Das Vorbringen der Verjährung ist wie folgt zu beurteilen:

Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung gilt für Sanktionen generell die Vierjahresfrist. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH vom 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Nach Angaben des BF in der Beschwerde sei die Auszahlung des Beihilfebetrages zu 70 % am 28.10.2009 erfolgt, während der Abänderungsbescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, erst am 18.11.2013 zugestellt worden sei. Die teilweise Auszahlung eines Beihilfebeitrages kann jedoch nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen. Gem. Art. 73 Abs. 7 VO 796/2004 gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nicht bei Vorschüssen. Die Rückforderung ist daher nicht verjährt. Darüber hinaus wurde die zu viel beantragte Almfutterfläche auch im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 26.08.2012 festgestellt, sodass auch deswegen eine Verjährung nicht eingetreten sein kann.

3.2.6. Soweit der BF in der Beschwerde die Erlassung eines eigenen Feststellungsbescheides betreffend das die Alm-Referenzfläche beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172-1/2E). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den BF nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den BF im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m. w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042.

Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.

3.2.7. Dem BF wurden bereits alle Prüfberichte betreffend seinen eigenen Heimbetrieb und der durch den BF bewirtschafteten XXXX übermittelt, sodass das diesbezügliche Antragsbegehren ebenfalls abzuweisen ist.

3.2.8. Von einer Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte Abstand genommen werden, da die Angelegenheit ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens entschieden werden konnte.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH zur den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass, wenn die Rechtslage eindeutig ist, keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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