I401 2100193-1•BVwG I401 2100193-1
I401 2100193-1Bundesverwaltungsgericht17.12.2015
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
I401 2100193-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA, und Rudolf BRENNSTEINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Sozialversicherungsnummer: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 04.12.2014, ohne Geschäftszahl, betreffend "Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe" beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurücknahme der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Kufstein (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) sprach mit Bescheid vom 04.12.2014 gemäß §§ 10 und 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) aus, dass Herr XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 12.12.2014 ohne Erteilung einer Nachsicht verloren hat.
2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde.
3. Nach einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 10.06.2015 und der dabei erfolgten Aufklärung über die mit einer Zurücknahme verbundenen Rechtsfolgen nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag die Beschwerde ("vollinhaltlich") zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Zu Spruchpunkt A):
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.3. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, u.v.a.).
2.4. Auf Grund des unmissverständlich formulierten Parteiwillens
("Ich ... ziehe hiermit meine Beschwerde vollinhaltlich zurück. Über
die Rechtsfolgen wurde ich ... aufgeklärt.") ist einer
Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Zurücknahme eines Rechtsmittels an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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