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W208 2118055-1•BVwG W208 2118055-1
W208 2118055-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015
Diebstahl, Dienstpflichtverletzung, Suspendierung, Verdachtsgründe
W208 2118055-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN FÜR BEAMTE DER ÖSTERREICHISCHEN POST AG, SENAT VI, vom 27.10.2015, GZ XXXX, über die Suspendierung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG i.V.m. § 112 Abs. 1 Z. 3 BDG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid über die Suspendierung bestätigt.
II. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wird § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis im Universalschalterdienst der Post AG. Er ist auch Vorsitzender des Vertrauenspersonenausschuss Post.
2. Mit Bescheid des Personalamtes XXXX (Dienstbehörde) vom 20.10.2015, wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert und gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 der Monatsbezug für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel gekürzt.
3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 27.10.2015 (zugestellt an den BF am 29.10.2015) wurde der BF gem. § 112 Abs. 3 BDG 1979 von der Disziplinarkommission (im Folgenden: DK) vom Dienst suspendiert. Die Begründung lautet wie folgt [Anonymisierung und Kürzung durch das BVwG]:
"[...]
Zum Sachverhalt:
Am Donnerstag, dem 16. Juli 2015, versah [der BF] im Rahmen einer Dienstzuteilung Dienst am Schalter 4 der Postfiliale [...]. Um 13:15 Uhr kam sein Kollege E. von der Toilette in den Schalterraum zurück und beobachtete, wie sich [der BF] beim Schalter 1 aufhielt, obwohl er am anderen Ende des Schalterraumes, am Schalter 4, seinen Dienst zu versehen hatte. In diesem Moment wandte sich [der BF] laut Aussage von E. vom Schalter 1 weg und kam ihm entgegen. E. beobachtete, dass [der BF] mehrere Rubbellose in der Hand gehalten habe. Gleich danach bemerkte E., dass bei seinem Schalter ein "Moneymaker"-Los etwas aus dem Dispenser heraus gestanden ist. Aufgrund seiner "Ordnungsliebe" fiel ihm dies sofort auf und er rückte das herausstehende Los wieder zurecht.
E. informierte nach Dienstschluss am 16. Juli 2015 seinen Vorgesetzten, W., Leiter der Postfiliale [...], über seinen Verdacht und dieser nahm am Morgen des 17. Juli 2015 eine Kontrolle der Bestände an Rubbellosen vor.
Zuerst kontrollierte W. das Journal [des BF] und stellte fest, dass der Beamte am 16. Juli 2015 zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr Brief- oder Rubbellose weder verkauft noch verrechnet hatte und es daher keine dienstlichen Gründe für [den BF] gab, an diesem Tag um 13:15 Uhr Lose an sich zu nehmen.
Die am 17. Juli 2015 durchgeführte Überprüfung der Bestände an Rubbellosen habe ergeben, dass ein Abgang an Brief- und Rubbellosen im Wert von insgesamt Euro 87,-- vorlag.
Es fehlten im Vergleich mit dem Sollbestand konkret drei Brieflose im Wert von je Euro 1,-, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,-, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,-, sechs Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3,- sowie fünf Stück Rubbellose "Casino Nights" im Wert von je Euro 5,-.
Es wurde seitens des Erhebungsdienstes, C., am 17. Juli 2015 zweimal versucht, mit [dem BF] eine niederschriftliche Einvernahme zu dem gegen ihn bestehenden Verdacht des Diebstahls von Losen durchzuführen. Befragt, ob er zu den fehlenden Losen bzw. zu den Beobachtungen von E. Angaben machen könne, teilte [der BF] mit, dass er dazu keine Angaben machen wolle, weil er wissen wolle, wie die Sachlage sei. Eine inhaltliche Stellungnahme zu den Vorwürfen gab [der BF] nicht ab. Der Beamte gab zusätzlich an, dass er sich nur vor der Dienstbehörde dazu äußern würde.
Am Montag, dem 20. Juli 2015, wurde C. um 8:21 Uhr von der Geldrevision, S., telefonisch informiert, dass Kurt F., Vorsitzender des Personalausschusses [...] eine SMS vo[m BF] mit folgendem Wortlaut erhalten habe: "Hallo Kurt, im ersten Dispenser auf Schalter 4 (also ganz links) sind auch noch Lose drin. Vielleicht hat Herr W. diese bei der Zählung übersehen. Bitte schreib mir kurz zurück, ob du diese Nachricht erhalten hast. Liebe Grüße [...]".
Bei der am 20. Juli 2015 um 8:15 Uhr durchgeführten Nachschau seien vom Filialleiter W., im üblicherweise leeren Dispenser des Schalters 4, einunddreißig Stück Brief- und Rubbellose vorgefunden worden. Es habe sich dabei um exakt jene Lose, welche bei der Bestandsaufnehme gefehlt hatten, nämlich drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,-, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,-, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,-, sechs Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbeliose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3,- sowie fünf Stück Rubbeliose "Casino Nights" im Wert von je Euro 5,- sowie ein weiteres Rubbellos der Serie "Autoralley" im Wert von Euro 3,-, gehandelt, woraus sich ein Wert von insgesamt Euro 90,- ergab.
Die sichergestellten Brief- und Rubbellose wurden von S., Geldrevision, am 20. Juli 2015 mit Lagerprüfung verbucht.
Festgehalten wird, wie bereits oben dargestellt, dass die erste niederschriftliche Einvernahme [des BF] am 17. Juli 2015 um 17:00 Uhr beendet wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl [des BF] Bargeldbestand als auch alle Bestände an Losen und die Inhalte aller Losdispenser nachweislich geprüft worden. Der fragliche Dispenser beim Schalter 4 war zu diesem Zeitpunkt leer.
Da sich der Verdacht erhärtete, dass [der BF] die Lose nach seiner Einvernahme durch den Erhebungsdienst in einem unbeobachteten Augenblick in den Losdispenser bei Schalter 4 hineingelegt habe, wurde eine Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen des Schalterraumes vorgenommen.
Aus diesem Anlass wurde gemäß § 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG, Punkt 6, Betriebsvereinbarung über die Videoaufzeichnungen im Filialbereich, der Vorsitzende des zuständigen Personalausschusses, Kurt F., verständigt, der jedoch sowohl auf seine persönliche Teilnahme als auch auf die Teilnahme eines Vertreters bei der Einsicht in die Videoaufzeichnungen verzichtete.
Aus den Videoaufzeichnungen vom 17. Juli 2015 ist ersichtlich, dass [der BF] um 17:38 Uhr die fehlenden Lose in das erste Fach des leeren Dispensers beim Schalter 4 eingelegt habe. Die Aufzeichnungen wurden als Beweismittel an die Polizeiinspektion [...] weitergeleitet.
Der Verdacht des Diebstahls wurde am 20. Juli 2015 vom Erhebungsdienst, Frau W., im Beisein von S., Konzernrevision, bei der Polizeiinspektion [...] angezeigt.
In seiner Stellungnahme vom 4. September 2015 gibt [der BF] an, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unrichtig seien und jeglicher Grundlage entbehren würden, ohne inhaltlich auf den Sachverhalt einzugehen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Bescheid des Personalamtes der Österreichischen Post AG vom 20. Oktober 2015, dem Dienstzettel vom 21. Juli 2015, der Niederschriften mit W. und E. vom 17. Juli 2015, dem Journal für [den BF] vom 17. Juli 2015, der Drucksorte "Lagerprüfung" vom 17. Juli 2015, der Drucksorte "Lagerprüfung Lagerbezeichnung P2" vom 17. Juli 2015, dem Text der SMS [des BF] an Kurt F. vom 19. Juli 2015, 8:52 Uhr (Foto).
[Der BF] steht im Verdacht, im Rahmen seiner Dienstverrichtung im Universalschalterdienst bei der Postfiliale [...], am 16. Juli 2015, um ca. 13:15 Uhr von anderen Arbeitsplätzen drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,-, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,-, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,-, sechs Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3,- sowie fünf Stück Rubbellose "Casino Nights" im Wert von je Euro 5,-, das ergibt einen Gesamtwert von Euro 87,--, entwendet und in weiterer Folge versucht zu haben, seine Tat zu verschleiern, indem er kurz nach Beendigung seiner Befragung durch den Erhebungsdienst um 17:38 Uhr einunddreißig Stück Brief-und Rubbellose im Dispenser von Schalter 4 deponierte.
Es besteht demnach der dringende und begründete Verdacht, dass sich [der BF] widerrechtlich Brief- und Rubbellose im Wert von Euro 87,-
angeeignet hat.
Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse besteht der konkrete und begründete Verdacht, dass sich [der BF] unter Ausnützung der dienstlichen Möglichkeiten und seiner Stellung als Beamter wiederholt Brief- und Rubbellosen, demnach geldwerte Ware, aneignet hat. Überdies impliziere das Verhalten des Beamten strafrechtliche Relevanz.
Der konkrete Verdacht der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Brief- und Rubbellosen, unter Ausnützung der dienstlichen Möglichkeiten, somit der Verdacht der Begehung von äußerst schweren und verwerflichen Dienstpflichtverletzungen, ist jedenfalls geeignet, das Vertrauen des Dienstgebers in die Integrität des Beamten gänzlich zu zerstören und das Vertrauen der Postkunden in die Österreichische Post AG nachhaltig zu schädigen.
Ehrlichkeit, Verlässlichkeit und Seriosität sind unabdingbare Gebote für jeden Mitarbeiter der Österreichischen Post AG insbesondere für Schaltermitarbeiter einer Postfiliale. Da eine lückenlose Kontrolle in der Praxis nicht durchführbar ist, muss sich der Dienstgeber auf seine Mitarbeiter hundertprozentig verlassen können.
Es besteht demnach der dringende und begründete Verdacht, dass [der BF] die Dienstpflichten eines Beamten, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) massiv verletzt hat.
Durch die oben beschriebenen rechtswidrigen und strafrechtlich zu ahndenden Handlungen, habe er daher der Österreichischen Post AG einen schweren Vertrauensschaden zugefügt, wodurch wesentliche Interessen des Dienstgebers gefährdet bzw. betroffen sind.
Gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 ist eine Suspendierung zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt wird oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet würden.
Die Suspendierung ist ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die Entscheidung ist im Verdachtsbereich zu treffen. Es müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein.
Die bisher aufgezeigten Unregelmäßigkeiten lassen den begründeten Verdacht zu, dass [der BF] die ihm zur Last gelegten Handlungen gesetzt und damit massiv gegen dienstrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Der konkrete Verdacht der dargestellten schweren Dienstpflichtverletzungen stellt eine Gefährdung des Ansehens der Österreichischen Post AG und der dienstlichen Interessen dar.
Nach der Art und Schwere der [dem BF] zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, würde eine Belassung im Dienst dem Ansehen des Unternehmens schaden und wesentliche dienstliche Interessen gefährden, zumal in Zeiten des verstärkten Konkurrenzdruckes das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Seriosität der Bediensteten von höchster Bedeutung sind. Eine Weiterbelassung des Beamten im Dienst würde, abgesehen vom zweifelsohne entstandenen Vertrauensverlust, auch eine weiter bestehende latente Gefahr bedeuten, dass sich der Beamte wiederum anvertraute Sendungen und andere Sachen aneignet.
Bis zur zweifelsfreien Abklärung dieser Vorwürfe ist eine Belassung des Beschuldigten im Dienst weder dem Dienstgeber noch den Postkunden zumutbar.
Auch aufgrund der einschlägigen Judikatur in Zusammenhang mit der Suspendierung eines Beamten macht es für die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit, auf die in Verbindung mit dem Ansehen des Amtes - hier des Unternehmens - abzustellen ist, keinen Unterschied, ob ein der Untreue bzw. eines anderen Vermögensdeliktes verdächtiger Beamter (dienstfreigestellter) Personalvertreter ist oder nicht (vgl. DOK 6.10.2010, GZ 63/10-DOK/10).
Der Senat folgte daher der Auffassung der Dienstbehörde, dass der im § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 normierte Tatbestand als verwirklicht anzusehen ist und die Suspendierung daher zweifelsfrei zu bestätigen war.
Die Dienstbehörde hat bereits gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung verfügt.
Der Ordnung halber wird festgehalten, dass der Beamte bereits mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 9. Juli 2015 auf Grund eines Verstoßes gegen § 43a BDG 1979 - nicht rechtskräftig - schuldig gesprochen und über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von Euro 1.000,- verhängt wurde."
4. Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene BF mit Schriftsatz vom 24.11.2015 (Postaufgabedatum 25.11.2015) fristgerecht Beschwerde ein. Beantragt wurde zusammengefasst, das BVwG möge die Suspendierung aufheben, allenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Inhaltlich wurde die Beschwerde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der BF habe von seiner Nichtzulassung zum Dienst seit 08.08.2015 erst mit dem bekämpften Bescheid erfahren. Zwischen dem Zeitpunkt der zweiten versuchten Einvernahme am 17.07.2015 bis zur vorläufigen Suspendierung am 20.10.2015 seien drei Monate vergangen. Für die Dienstbehörde sei daher kein rasch zu ordnender Sachverhalt, im Sinne einer sichernden Maßnahme bis zu Abklärung des Verdachts, mehr vorgelegen.
Dem BF sei, trotz am 16.11.2015 bekannt gegebener Vollmacht, keine Akteneinsicht gewährt worden, darin sei ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken.
Der Posterhebungsdienst sei zur Einvernahme des BF aufgrund fehlender Rechtsgrundlage nicht berechtigt gewesen. Die Befragung hätte durch das Personalamt durchgeführt werden müssen. Der BF habe während der Befragung die Räumlichkeiten nicht verlassen dürfen und nichts zu essen oder zu trinken bekommen. Es sei daher das Verhalten des Posterhebungsdienstes strafrechtlich zu überprüfen. Der Posterhebungsdienst habe den BF am 17.07.2015 zu einer Einvernahme gezwungen, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt die Disziplinaranzeige noch gar nicht zugestellt worden sei. Die Einvernahme sei daher rechtswidrig gewesen.
Aufgrund dieser wesentlichen Verfahrensmängel sei der Bescheid rechtswidrig.
Es werde festgestellt, dass keine Lose gefehlt hätten, diese seien im erten Dispenser auf Schalter 4 aufgefunden worden. Es sei von der DK lediglich festgestellt worden, dass der BF Lose genommen und wieder hineingelegt habe. Es sei weder der objektive noch der subjektive Tatbestand eines Diebstahls (§ 127 StGB) erfüllt, daher könne auch kein diesbezüglicher Verdacht vorliegen. Selbst wenn die DK dem BF Diebstahl unterstelle, sei er nicht zu bestrafen, weil § 167 StGB (Tätige Reue) zur Anwendung komme. Es läge daher - entgegen der Auffassung der DK keine strafrechtliche Relevanz vor.
Der Bescheid leide an diversen Feststellungsmängeln, die dazu führen würden, dass eine Subsumtion unter die von der Dienstbehörde zitierte gesetzliche Bestimmung nicht möglich sei. Es sei nicht festgestellt worden, dass es den Bediensteten aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften verboten sei, Lose aus dem Dispenser für private Zwecke, mit der Absicht sie bei Dienstschluss zu kaufen, zu entnehmen bzw. wieder zurückzulegen, wenn er oder einer Kunde sich nicht zum Kauf entschließt. Es sei auch nicht festgestellt worden, ob der BF die Filiale mit den Losen verlassen habe oder nicht und ob die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Dienstpflichtverletzung vorliegen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die DK zur Feststellung gelangt sei, dass der BF sich "wiederholt" Lose angeeignet hätte.
Abschließend wird vom BF darauf hingewiesen, dass das von der DK zitierte Disziplinarerkenntnis, wegen eines Verstoßes gegen § 43a BDG nicht rechtkräftig und wegen diverser Verfahrensmängel, unter anderem einseitige Ermittlungen, Beschwerde eingebracht worden sei. Im Übrigen seien weder das dort vorgeworfene noch das nunmehr vorgeworfene Delikt Dienstpflichtverletzungen von außerordentlicher Tragweite.
5. Die oa. Beschwerde wurde mit Schreiben vom 01.12.2015 dem BVwG vorgelegt und ist dort am 03.12.2014 eingelangt. Die DK gab im Vorlageschreiben an, dass - entgegen der Angaben in der Beschwerde - Akteneinsicht gewährt worden sei. Am 17.11.2015 sei der gesamte Akt mittels E-Mail an dessen Rechtsvertreter übermittelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und ist zulässig.
1.1. Zum Beschuldigten/Beschwerdeführer
Der BF ist seit 27.04.1981 im Postdienst und wurde am 01.04.1986 zum Beamten ernannt. Er befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Universalschalterdienst der Post AG und wird in mehreren Postfilialen eingesetzt. Er war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat Vorsitzender im Vertrauenspersonenausschuss der Post. Für diese Tätigkeiten erhielt er nach Anmeldung bei der Knotenleitung Dienstfreistellungen.
Seine Dienstbeschreibung ist gut (ON 8). Er hat keine disziplinären oder strafrechtlichen Vorstrafen.
Er wurde nach Beendigung der ersten Einvernahme zum Sachverhalt am 17.07.2015, 17:00 Uhr vom stellvertretenden Leiter der Filiale dienstfreigestellt (ON 2). Er hat in der Folge eine Buchungsbestätigung für einen Urlaub von 18. - 25.07.2015 vorgelegt (ON 5).
Mit Schreiben der Dienstbehörde (Personalamt) vom 06.08.2015 wurde er bis auf Widerruf nicht zum Dienst zugelassen (ON 9).
Mit Schreiben vom 04.09.2015 teilte er der Dienstbehörde mit, dass ihm alle Unterlagen zu den ihm gemachten Vorwürfen zur Verfügung gestellt worden seien. Die Vorwürfe seien unrichtig und würden jeglicher Grundlage entbehren (ON 10).
Am 20.10.2015 wurde er durch die Dienstbehörde vorläufig suspendiert und bei der örtlichen Polizeidienststelle angezeigt.
Dzt. ist eine Beschwerde beim BVwG gegen ein nicht rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis der DK vom 09.07.2015 anhängig, mit dem er schuldig gesprochen wurde am 19.07.2013 eine Kollegin durch unangebrachtes Verhalten bei einem Dienststellenbesuch als Personalvertreter belästigt und damit gegen § 43a BDG verstoßen zu haben.
Der BF versah am Donnerstag den 16.07.2015 in der Postfiliale in der er dienstzugeteilt war Dienst am Schalter 4.
Um ca. 13:15 Uhr wurde er vom Kollegen E. (der gerade vom WC kam) beobachtet, dass er sich bei dessen Schalter (Schalter 1) befand und Lose in der Hand hielt. Außerdem stellte der Kollege fest, dass aus dem bei seinem Schalter befindlichen Dispenser ein Los herausragte.
Bei einer Kontrolle am nächsten Tag (Freitag 17.07.) wurde festgestellt, dass der BF am 16.07.2015, zwischen 13:00 und 14:00 keine Lose verkauft oder verrechnet hatte. Weiters wurde festgestellt, dass von anderen Arbeitsplätzen drei Stück Brieflose im Wert von je Euro 1,-, vier Stück Rubbellose "Sunny Money" im Wert von je Euro 2,-, drei Stück "Mega Brieflos" im Wert von je Euro 2,-, sechs Stück Rubbellose "Geburtstagsgeld" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Black Pearls" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Ein Leben lang neu" im Wert von je Euro 3,-, drei Stück Rubbellose "Money Maker neu" im Wert von je Euro 3,- sowie fünf Stück Rubbellose "Casino Nights" im Wert von je Euro 5,-, im Gesamtwert von Euro 87,- fehlten.
Bei einer am 17.07. um 16:45 beginnenden Befragung des BF im Beisein seiner Vertrauensperson F. durch den Posterhebungsdienst (W.) und einem Mitarbeiter der Geldrevision (S.) gab er an, sachdienliche Angaben nur gegenüber der Dienstbehörde machen zu wollen und zur Nichtverrechnung der Rubellose keine Angaben zu machen, solange er die Sachlage nicht kenne. Die Vernehmung endete um 17:00 Uhr (ON 4).
Später ausgewertete Videoaufzeichnungen zeigen den BF wie er um 17:38 Uhr dieses Tages Lose in den noch bei der Überprüfung leeren Dispenser beim Schalter 4 hineinlegt.
Um 18:10 Uhr wurde er einer weiteren Befragung unterzogen, wobei er nunmehr konkret mit dem Verdacht, er habe am 16.07.2015 Rubbellose nicht verrechnet sowie mit dem Ergebnis der Lagerüberprüfung, wonach Lose im Wert von insgesamt € 87,- fehlen würden, konfrontiert wurde. Er wurde ersucht Angaben zum Sachverhalt zu machen, sonst würde er nächste Woche zu einer Befragung geladen. Er gab dazu an, er habe einen gebuchten Urlaub und würde sich nur vor der Dienstbehörde zur Sache äußern, nachdem der gesamte Sachverhalt erhoben sei. Die Befragung endete um 18:40 Uhr (ON 4).
Am Samstag 19.07.2015 um 08:52 Uhr schrieb er F. eine SMS (ON 6) mit folgendem Wortlaut: "Hallo Kurt, im ersten Dispenser auf Schalter 4 (also ganz links) sind auch noch Lose drin. Vielleicht hat Herr W. diese bei der Zählung übersehen. Bitte schreib mir kurz zurück, ob du diese Nachricht erhalten hast. Liebe Grüße [...]".
Am Montag 20.07.2015 um 08:21 Uhr wurde W. von S. informiert, dass F. diese SMS erhalten habe. Eine Nachschau im genannten Dispenser um 08:15 Uhr habe ergeben, dass in dem üblicherweise leeren Dispenser genau jene einunddreißig Stück Brief-und Rubbellose aufgefunden worden seien, die bei der Lagerüberprüfung gefehlt hätten.
Die inkriminierten Handlungen wurden durch Niederschriften mit drei Zeugen (ON 3) und den Bericht der Beamtin des Erhebungsdienstes substantiiert (ON 2). Auswertungen des Vorgesetzten belegen, dass der BF zum Tatzeitpunkt keine Lose verrechnet hatte (ON 7).
Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen (vgl. dazu die oa. ON) und den Angaben des BF in seiner Beschwerde.
Der BF stellt nicht in Abrede, dass er die fehlenden Lose in den Dispenser zurückgelegt hat, vermeint aber insgesamt, dass sein Verhalten weder den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung noch eines Strafdeliktes begründet.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten des Bundes ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über (vorläufige) Suspendierungen keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat, das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gem. Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Abs. 3).
Trotz Antrages des BF ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtssprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung der Suspendierung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend erhoben worden. Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, kommt im Verfahren über die Dienstenthebung bzw. Suspendierung nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Suspendierung nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" über ein Recht entschieden wird; ob die Suspendierung dauernde Rechtsfolgen nach sich zieht, hängt vom Ausgang der Disziplinarsache ab (VwGH 06.07.2007, 2007/09/0108; 23.04.2009, 2007(09/0296). Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, ist nicht anwendbar, weil das Disziplinarrecht von Beamten mangels europarechtlicher Anknüpfungspunkte nicht in deren Anwendungsbereich fällt.
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Suspendierung notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest, einer allfälligen Ergänzung des Sachverhaltes bedurfte es für die Beurteilung im Verdachtsbereich nicht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die auf den vorliegenden Fall anzuwendende Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idgF (BDG) lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu unter anderem festgestellt:
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG ist, dass dem BF schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Dass die Disziplinarbehörden erst nach einem Zeitraum von mehr als viereinhalb Monaten (dem Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme [des Beamten] und der vorläufigen Suspendierung) und nicht schon früher eine Suspendierung verfügten, ändert nichts daran, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Suspendierung auch später verfügt werden durfte. Diese Vorgangsweise allein verletzt den Beamten nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht (Hinweis E 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0266; VwGH 18.09.2008, 2007/09/0383).
Den angelasteten Taten nachfolgendes Wohlverhalten und die gänzliche Schadensgutmachung betreffen das Verschulden bzw. die Strafbemessung und sind - anders als im Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 21.09.2005, 2004/09/0034).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
Solche Anhaltspunkte liegen dann vor, wenn nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann, wobei der Verdacht immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen kann (VwGH 16.9.2009, 2009/09/0121) und somit für die Schöpfung eines rechtsrelevanten Verdachtes weder bloße Gerüchte noch vage Vermutungen ausreichen können (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 9.11.2009, 2008/09/0298).
Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (Hinweis E 28.10.2004, Zl. 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat (Hinweis E 24.5.1995, Zl. 94/09/0105) oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195).
3.3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG ist die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist. Sie stellt keine endgültige Lösung dar. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt vielmehr erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Es genügt demnach, wenn gegen den Beschuldigten ein Verdacht besteht. Dies ist dann der Fall, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern.
Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, muss nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt.
Jene Behörde, welche über die Suspendierung entscheidet, hat aber zu beurteilen, ob dem Beamten ausreichend schwere Dienstpflichtverletzungen zur Last liegen, um ihn vorläufig an der Ausübung seines weiteren Dienstes zu hindern. Die Verfügung der Suspendierung setzt den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen "ihrer Art" das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwer wiegend zu vermuten ist. Auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas. Dagegen liegt das dienstliche Interesse, und zwar sowohl vor wie auch nach Aufklärung, bei Verfehlungen auf der Hand, die in der Regel zur Disziplinarstrafe der Entlassung führen. Denn darin kommt eine so erhebliche Unzuverlässigkeit zum Ausdruck, dass der Verwaltung und der Allgemeinheit bis zur Klärung und zum Abschluss des Falles eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Es ist eine Suspendierung anderseits insbesondere dann unzulässig, wenn etwa bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 118 Abs. 1 BDG vorliegen. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen zur Verfügung der Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive als auf die subjektive Tatseite gegeben sein, welche die von § 112 Abs. 1 BDG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.
3.3.1. Zur Schwere der Dienstpflichtverletzung
Die DK hat in ihrer ausführlichen Begründung im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass der BF im Verdacht stehe schwere Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begangen zu haben. Als Postbeamter hat er Rechtsgüter verletzt, zu deren Schutz er berufen ist. Es besteht der Verdacht, dass sich der BF an Vermögenswerten seines Dienstgebers - der Post - vergriffen hat. Wenn gleich diese Vermögenswerte in Summe nicht besonders hoch sind (€ 87,-) hat er doch immerhin 31 Lose aus Dispensern die nicht seinem Schalter zugeordnet waren, zumindest vorübergehend an sich genommen. Ob er damit den Verdacht der Untreue (§ 153 StGB) oder Diebstahl (§ 127 StGB) erfüllt hat und ob ihm tätige Reue (§ 167 StGB) zukommt oder nicht, werden die Justizbehörden zu klären haben.
Dieser Tatverdacht betrifft den Kernbereich der Dienstpflichten des BF, zu denen die ordnungsgemäße Abrechnung der verkauften Lose und die Abführung des Kaufpreises an den Dienstgeber zählen. Der Verdacht einer derartigen Dienstpflichtverletzung ist als gravierend anzusehen und durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch des Dienstgebers in die Dienstausübung des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern.
Vermögensdelikte zu Lasten des Dienstgebers sind auch bei geringem Umfang geeignet, die über den BF verhängte Suspendierung zu tragen. Im Gegenstand wurde der Tatverdacht durch die niederschriftlichen Angaben der Kollegen (E. und W.) sowie durch das Auffinden der 31 verschiedensten Lose (die vorher bei der Überprüfung gefehlt haben) und die Videoaufzeichnung hinreichend konkretisiert. In Ansehung der Zahl der aufgefundenen Lose und der Verschiedenheit musste die DK auch davon ausgehen, dass der BF wiederholt Lose abgezweigt hat. Dabei ist auch der Umstand nicht zu vernachlässigen, dass es sich beim BF um einen Personalvertreter handelt, der aufgrund seiner Funktion Zugang zu verschiedenen Postfilialen hat und eine besondere Vertrauensstellung unter den Kollegen genießt. Weitere Tathandlungen seitens des BF sind daher nicht auszuschließen, die Tathandlungen noch nicht klar abgrenzbar.
Mit der bloßen Bestreitung der Tathandlungen - trotz Videoaufzeichnung des Zurücklegens in der Befragungspause - und dem Hinweis auf tätige Reue, kann der im Raum stehende Tatverdacht der angeführten Dienstpflichtverletzungen nicht aus der Welt geschafft werden.
Der Umstand, dass die Dienstbehörde nach der Kenntnis der dem BF angelasteten Tatvorwürfe erst zu einem späteren Zeitpunkt (3 Monate später) die vorläufige Suspendierung verfügte, steht dessen Suspendierung in Ansehung der Schwere des ihm angelasteten Tatvorwurfes nicht entgegen, weil diese zulässig ist, solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Im konkreten Fall wurde im Übrigen vom stellvertretenden Filialleiter ohnehin gleich nach der ersten Einvernahme am 17.07.2015 eine Dienstfreistellung ausgesprochen, war der BF auf Erholungsurlaub und hat die Dienstbehörde am 06.08.2015 ihn bis auf Widerruf nicht zum Dienst zugelassen. Dass der BF erst mit dem Suspendierungsbescheid von seiner Nichtzulassung zum Dienst erfahren haben will - was der Aktenlage widerspricht, aber leicht zu beweisen sein wird - ist daher für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant.
Die Behauptung des BF, er habe keine Akteneinsicht erhalten, ist mit der Aktenlage nicht vereinbar. So liegt dort ein Schreiben des BF vom 04.09.2015 ein, indem dieser selbst bestätigt, dass ihm alle Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien und die Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehren würden.
Schließlich gehen auch die Vorwürfe hinsichtlich der Unzuständigkeit des Posterhebungsdienstes und der erzwungenen Einvernahme ins Leere. Die erste Einvernahme am 17.07.2015 hat 15 Minuten (16:45 - 17:00 Uhr) gedauert, die zweite 30 Minuten (18:10 - 18:40 Uhr), eine Vertrauensperson war anwesend und hat der BF ohnehin zum Sachverhalt keine Angaben gemacht. Im Disziplinarverfahren besteht grundsätzlich kein Beweismittelverwertungsverbot, sodass die Niederschriften mit den Kollegen herangezogen werden durften.
Unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Prüfung und dass dem BF noch keine konkreten Dienstvorschriften vorgehalten wurden, gegen die er verstoßen hat, bleibt der Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung gem. §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG bestehen, weil auf der Hand liegt, dass die Entnahme von Losen ohne diese abzurechnen jedenfalls keine treue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben ist und einen massiven Vertrauensschaden sowohl gegenüber dem Dienstgeber als auch gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen darstellt.
3.3.2. Wesentliches dienstliches Interesse
Ein wesentliches dienstliches Interesse, dass die Suspendierung rechtfertigt, wird berührt. Die Dienstbehörde muss sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass Postbeamte die Zugang zu Waren der Post (hier: Lose) haben, den Kaufpreis dafür entweder von Kunden entgegennehmen oder sofern sie die Waren zum Privatgebrauch verwenden, selbst bezahlen, diese ordnungsgemäß verrechnen und den Kaufpreis abführen.
Der BF hat - sollten die Vorwürfe erwiesen werden -, obwohl er Personalvertreter ist und das Vertrauen der Kollegen aufgrund dieser Eigenschaft im Besonderen genießt, in Kauf genommen, dass seine Kolleginnen und Kollegen in Verdacht geraten (die an den Schaltern arbeiten denen die Dispenser zuzurechnen sind wo Lose gefehlt haben) nicht ordnungsgemäß abzurechnen. Damit ist auch der Betriebsfriede massiv gefährdet, sollte er weiterhin Dienst versehen, bevor die Vorwürfe aufgeklärt sind.
Ein Schalterbeamter der - so wie der BF in verschiedenen Filialen eingesetzt wird - täglich mit Vermögenswerten des Dienstgebers und der Kunden hantiert und der ein derartiges Verhalten an den Tag legt, schädigt das Ansehen des Amtes und die Interessen des Dienstgebers schwer.
3.3.3. Keine offenkundigen Einstellungsgründe
Eine Suspendierung ist unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Diese Offenkundigkeit liegt im Gegenstand nicht vor.
Die disziplinäre Verantwortlichkeit ist von der strafrechtlichen zu trennen. Das Disziplinarverfahren stellt ein eigenes, vom gerichtlichen Strafverfahren getrenntes Verfahren dar, das von den Disziplinarbehörden selbst zu führen ist, wenn das gerichtliche Strafverfahren eingestellt werden sollte.
Wenn der BF in seiner Beschwerde die strafbefreiende Tätige Reue (Schadenswidergutmachung bevor die Strafverfolgungsbehörde davon erfahren hat) anführt und daraus ableitet, er hätte folglich gar keine Dienstpflichtverletzung begangen, ist dies ein Umstand der im Disziplinarverfahren, allenfalls im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen ist und nicht schon im Suspendierungsverfahren. Der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gem. § 43 Abs. 1 und 2 und allenfalls auch § 44 BDG bleibt auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens aufgrund der Vorgangsweise des BF bestehen.
Die Beschwerde des BF war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um den Verdacht einer schweren Dienstpflichtverletzung und eine Schädigung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen auszuräumen.
Die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung würde vor dem Hintergrund der oa. Feststellungen den Zweck des Suspendierungsverfahrens - als vorläufige Sicherheitsmaßnahme - konterkarieren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im Punkt II.3.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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