W163 1431760-1•BVwG W163 1431760-1
W163 1431760-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W163 1431760-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2015, zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.
III.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 16.12.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.
Am selben Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
2. In weiterer Folge wurde der BF am 05.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 17.12.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Die gegen den unter Punkt 3. genannten Bescheid fristgerecht erhobene und mit 21.12.2012 datierte Beschwerde an den Asylgerichtshof wies das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.07.2014, Zl. W123 1431760-1/7E, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I), wies das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 75 Abs. 2 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt II.) und erklärte die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hob das unter Punkt 4. genannte Erkenntnis nach Zulassung einer außerordentlichen Revision mit Entscheidung vom 28.01.2015, Zl Ra 2014/18/0108-11, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Mit dieser Entscheidung ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des unter Punkt 3. genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W163 zugewiesen.
6. Der gegen das unter Punkt 4. genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2015, Zl. E1146/2014-20, hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan und Zurückverweisung des Verfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das BFA statt und behob das angefochtene Erkenntnis insoweit. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 19.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
8. Mit Eingabe vom 03.06.2015 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderfeststellungen.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Der BF führt den Namen XXXXin der Stadt Kunduz der gleichnamigen Provinz in Afghanistan. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.
2. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF hat in Afghanistan die Schule besucht und kann lesen und schreiben. Der BF ist in der Provinz Takhar aufgewachsen und lebte zuletzt mit seiner Familie in der Provinzhauptstadt Taleqan, wo die Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern des BF nach wie vor leben. Ein Bruder des BF betreibt ein Taxi in der Stadt Taleqan.
3. Der BF hat Afghanistan im März 2012 verlassen und ist über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 24.06.2012 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.
4. Gründe, die eine Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind nicht hervorgekommen.
Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Takhar
Die Provinz Takhar, wird als eine für Landwirtschaft besonders geeignete Provinz erachtet. Sie ist 400 km von Kabul entfernt, im Nordosten umgeben von der Provinz Badakhshan, Kuduz liegt im Westen, Baghlan im Süden und im Norden grenzt sie an Tadschikistan. Die Provinz hat 16 Distrikte: Warsaj, Farkhar, Khawaja Ghar, Khawajah Bahawodin, Baharak, Hazar Sumuch, Dashti Qala, Yangi Qala, Chahab, Rustaq, Bangi, Ishkamish, Kalafgan, Chal, Namakab und Darqad; Taluqan ist die Hauptstadt (Pajhwok o.D.aa).
Takhar zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch haben in letzter Zeit regierungsfeindliche Gruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken erhöht (Khaama Press 29.9.2014a).
Ein hochrangiger Taliban wurde gemeinsam mit seinen drei Anhängern in der nordöstlichen Provinz festgenommen. Der als "Palang" bekannte Mufti der Talibangruppe, war laut Innenministerium in schwere Angriffe (u.a. mit Straßenbomben, Selbstmordattentaten usw.) in den nördlichen Provinzen - speziell in Takhar - involviert. (Khaama Press 26.8.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Zahl der regierungsfeindlichen Angriffe in der Provinz Takhar um 3% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 33 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Norden und Nordosten (Takhar)
Die regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere die Taliban, konnten ihre Bewegungs- und Handlungsfähig in ihren traditionellen Kerngebieten im Norden bereits im Verlauf 2014 erweitern. Gebietsgewinne und -verluste zwischen den regierungsfeindlichen Gruppierungen und den afghanischen Sicherheitskräften wechseln sich ab, was bereits Ende 2014 zu einer "überwiegend nicht kontrollierbaren" Sicherheitslage geführt hat. Seit April 2015 wird in Kunduz heftig gekämpft und es gibt zunehmend Hinweise auf Geländegewinne seitens der Taliban. Auf der anderen Seite schließen sich lokale Gruppen aus Zivilisten zu Milizen zusammen, um gegen die Vorherrschaft der Taliban anzukämpfen, was von der afghanischen Regierung begrüßt wird, längerfristig jedoch zu einem weiteren Sicherheitsproblem führen wird. In der Provinz Jawzjan existieren in praktisch allen von den Taliban kontrollierten Dörfern eigene Gerichtshöfe. Selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und Nordosten hat sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan; Update, die aktuelle Sicherheitslage, 13.09.2015)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 5 )
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)
Ethnische Minderheiten
In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 07.2012).
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 04.06.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).
Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 07.2012).
Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 07.2012).
Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrte (Ulema) als auch im Hohen Friedenrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2012 fand eine der schwersten Anschlagserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Mazar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwas 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31.03.2014, S. 11 )
II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum und zum Geburtsort stützen sich auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der BF hat im Verfahren keine Dokumente zu seiner Identität vorgelegt, weshalb die Feststellungen ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren gelten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari.
2. Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates und seiner familiären Situation in Afghanistan, stützen sich auf die Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
3.1. Der BF hat im Rahmen der Erstbefragung am 24.06.2012 zum Fluchtgrund befragt zusammengefasst angegeben, am 23.03.2012 seine Heimat Richtung Iran verlassen zu haben, weil er seinen Beruf als Lehrer wegen Drohungen der Taliban habe aufgeben müssen und schließlich aus finanziellen Gründen den Entschluss gefasst hätte, das Land zu verlassen.
3.2. Anlässlich der Einvernahme vor dem BAG am 05.12.2012 gab der BF zum Fluchtgrund befragt zusammengefasst an, der Sohn eines Nachbarn, ein Taleb, hätte den BF im Zuge eines Streits mit dem Umbringen bedroht. Grund für den Streit sei ein Wasserkraftwerk gewesen, dass der Nachbar betrieben hätte und dessen Betrieb zu insgesamt drei Überschwemmungen des Landes der Familie des BF geführt hätte. Der letzte Streit und die Drohung hätte am 15.02.1389 (entspricht 05.05.2010) stattgefunden. Weiters gab der BF an, er habe sonst keine Probleme gehabt, es sei ihm gut gegangen, er habe bis zu seiner Ausreise als Lehrer gearbeitet. Auf die Frage, welches Ereignis schlussendlich fluchtauslösend gewesen sei, gab der BF an, er hätte ein Jahr nicht mehr als Lehrer gearbeitet, er sei arbeitslos gewesen. Als dem BF vorgehalten wurde, er habe bei der Erstbefragung angegeben, von den Taliban zur Aufgabe seines Berufs gezwungen worden zu sein, gab der BF an, er sei nicht nach seinem Fluchtgrund befragt worden. Als dem BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Widerspruch aufzuklären, gab der BF an, er könne dies nicht.
3.3. Die Beschwerde beschränkte sich darauf, die Angaben im Wesentlichen zu wiederholen und auf eine Gefährdung des BF wegen eines Nachbarschaftsstreits sowie der Tätigkeit des BF als Lehrer durch die Taliban hinzuweisen sowie Ausführungen zur Situation in Afghanistan zu tätigen und Quellen zu nennen.
3.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2015 brachte der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (RI:
Richter; BF: Beschwerdeführer, BFV: Bevollmächtigter Vertreter):
"RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ja, ich habe 12 Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. Ich habe ein Jahr als Lehrer in der Schule XXXX unterrichtet.
RI: Von wann bis wann haben Sie in dieser Schule unterrichtet?
BF: Ich habe das Schuljahr 1389 (Anmerkung D: 2010/2011) unterrichtet.
RI: Demzufolge wären Sie, als Sie begonnen haben zu unterrichten, bereits 24 Jahre alt gewesen. Was haben Sie zuvor gearbeitet?
BF. Vorher war ich ohne Beschäftigung.
RI: Wovon haben Sie gelebt in dieser Zeit?
BF: Wir hatten Fahrzeuge, wir hatten Personen und Güter transportiert.
RI: Wen meinen Sie mit "wir"?
BF: Damit meine ich meine Familie.
RI: Mit "Familie" meinen Sie wen?
BF: Meine Eltern, meine zwei Brüder und meine drei Schwestern.
RI: Wieviele Fahrzeuge hatten Sie?
BF: Wir hatten vorher drei Fahrzeuge, jetzt haben wir nur ein Taxi, und mein Bruder fährt als Taxifahrer.
RI: Wo befindet sich dieser Betrieb?
BF: In Takhar.
RI: Wo befindet sich Takhar? Ist es ein Stadteil von Kunduz?
BF: Takhar ist eine Provinz, so wie Kunduz. Takhar liegt auf der einen Seite und Badkhshan auf der anderen Seite.
RI: Lebt Ihre Familie in einer Stadt in Takhar?
BF: Ja, die Hauptstadt von Takhar heisst offiziell Taleqan, sie wird aber auch Takhar genannt.
RI: In dieser Stadt betreibt Ihr Bruder ein Taxi?
BF: Ja
RI: Wovon leben Ihre Eltern und Ihre übrigen Geschwister?
BF: Mein Vater arbeitet nicht mehr, mein Bruder sorgt für den Lebensunterhalt in der Familie.
RI: Wovon lebt der andere Bruder?
BF: Der andere Bruder ist noch jung, er arbeitet noch nicht.
RI: Wie alt ist er?
BF: 9 Jahre
RI: Die Schule, in der Sie arbeiteten: Ist das eine staatliche Schule oder eine Privatschule?
BF: Eine staatliche Schule.
RI: Wieviele Lehrer arbeiten an dieser Schule?
BF: Es waren viele Lehrer angestellt, es waren damals über 100 Lehrer tätig. Heute könnten es mehr sein.
RI: Gibt es diese Schule nach wie vor?
BF: Ja
RI: Haben Sie eine besondere Ausbildung, die Sie befähigt, als Lehrer zu arbeiten?
BF: Nein, eine zusätzliche Ausbildung habe ich nicht, weil es damals sehr schwierig war und Lehrer gebraucht wurdne, wurde ich als Lehrer angestellt.
RI: Wieviel haben Sie dort verdient?
BF: 2.500,-- Afghani
RI: Können Sie Nachweise oder Urkunden vorlegen, die Ihre Anstellung an dieser staatlichen Schule belegen?
BF: Bei mir habe nichts, wenn Sie es möchten, könnte ich mir das nachschicken lassen.
RI: Wer würde Ihnen das schicken?
BF: Ich muss einen Freund anrufen, und dieser könnte das schicken.
RI: Wie sollte Ihr Freund an diese Unterlagen in der Schule gelangen?
BF: Wir sind gut befreundet, wir besuchen uns auch gegenseitig. Wenn ich ihn anrufe, kann er in die Schule gehen und diese Dokumente verlangen. Wenn Sie mir sagen, dass ich diese Dokumente brauche, würden sie mir diese ausstellen.
RI: Das würde bedeuten, dass es diese Dokumente jetzt noch nicht gibt. Sie haben keinen Dienstvertrag oder irgendwelche Dokumente erhalten, als Sie Ihren Dienst begannen. Sehe ich das richtig?
BF: Ich habe zu Hause schon Dokumente. Wenn Sie wollen, kann ich mir diese jederzeit nachschicken lassen.
RI: Wer sollte Ihnen diese Dokumente von zu Hause nachschicken?
BF: Ich würde diesen Freund bitten, dass er sie mir per Post schickt.
RI: Warum würden Sie niemanden aus der Familie bitten, diese Dokumente zu schicken?
BF: Mein Bruder ist Analphabet, er kennt sich nicht aus. Wenn ich z. B. das Reifeprüfungszeugnis verlangen würde, würde er mir irgendein Dokument schicken, er kennt sich nicht aus.
RI: Welche Dokumente haben Sie denn zu Hause, die Sie sich schicken lassen könnten?
BF: Ich habe zu Hause das Reifeprüfungszeugnis, das bestätigt, dass ich die Schule absolviert habe. Ein anderes Dokument habe ich nicht. Um eine Bestätigung als Lehrer zu bekommen, muss man das beantragen.
RI: Welche Fächer haben Sie unterrichtet an dieser Schule?
BF: Dari
RI: Andere Fächer haben Sie nicht unterrichtet?
BF: Nein
RI: Was ist der höchste Abschluss, welcher an der Schule, an der Sie unterrichtet haben, erworben werden kann?
BF: Dort wird bis zur 9. Klasse unterrichtet, von der 1. beginnend.
RI: Wo haben Sie die Schule besucht?
BF: XXXX
RI: Wie nennt man den Abschluß, den Sie haben?
BF: Ich habe die Schule mit der Reifeprüfung abgeschlossen. Es waren sehr schwierige Zeiten, es waren die Taliban. Es gab auch Zeiten, in denen die Taliban herrschten. Ich hab die Schule trotzdem beendet.
RI: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule beendeten?
BF: 24 Jahre
RI: Mit welchem Alter haben Sie mit dieser Schule begonnen?
BF: Wie ich schon gesagt habe, es waren sehr schwierige Zeiten damals. Ich habe die Schule nicht regulär, wie hier in Europa, in 12 Jahren fertig gemacht. Es herrschte dort Krieg, es waren teilweise auch die Taliban an der Macht. Sie verlangten, dass man Turban und Bart tragen muss. Ich wollte keinen Turban und keinen Bart tragen und bin deshalb nicht mehr in die Schule gegangen. Diese 12 Jahre Schule haben mehrere Jahre gedauert.
RI: Wann sind Sie mit dieser Schule fertig geworden?
BF: 1381, also 2002/2003
RI: Das würde ja bedeuten, dass Sie vom Abschluß dieser Schule 1381 bis zum Schuljahr 1389 8 Jahre lang nicht als Lehrer gearbeitet hätten. Was haben Sie in dieser Zeit gemacht?
BF: Ich habe nichts Besonderes gemacht. Ich habe versucht, zu lernen, und weil ich das nicht mehr konnte, habe ich später als Lehrer gearbeitet.
RI: Sie haben angegeben, dass Sie 1381 Ihre Schulausbildung beendet hätten und dass Sie ein Jahr, und zwar im Jahr 1389, als Lehrer gearbeitet hätten. Für micht stellt sich schon die Frage, was Sie in diesen 8 Jahren gemacht haben.
BF: Wir waren mit unseren Fahrzeugen beschäftigt, ich habe mitgearbeitet, ich habe nicht gefaulenzt.
RI: Sie haben heute angegeben, im Jahr 1986 geboren zu sein. Weiters haben Sie angegeben, im Jahr 1381 die 12jährige Schulausbildung beendet zu haben. Das würde bedeuten, dass Sie damals 15 oder 16 Jahre alt gewesen wären. Als 15 oder 16jähriger kann man nicht 12 Jahre in der Schule gewesen sein, zumal Sie auch sagen, die Schule hätte länger gedauert als normal, zumal die Schulzeit immer unterbrochen wurde.
BF: Ich bin heute 29 Jahre alt, wie kann es sein, dass ich damals 16 Jahre alt gewesen sei? Als ich nach Österreich gekommen bin, war ich 27 Jahre, jetzt bin ich 29 Jahre alt. Ich habe vorhin gesagt, dass ich die Schule mit 24 Jahren beendet habe.
RI: Dieser Widerspruch entsteht erst durch die Antwort auf die zuvor gestellte Frage, wann Sie mit dieser Schule fertig geworden seien, zumal Sie geantwortet haben: Im Jahr 1381.
BF: Die Schule habe ich mit 24 Jahren beendet.
RI: In welchem Jahr haben Sie die Schule, das XXXX, beendet?
BF: Ich war damals 24 Jahre alt, als ich die Schule beendete?
RI: Herr XXXX Sie behaupten, die Reifeprüfung in Afghanistan abgeschlossen zu haben, ein gebildeter Mann zu sein und als Lehrer gearbeitet zu haben. Da kann ich wohl verlangen, dass Sie mir sagen können, in welchem Jahr Sie Ihre Abbildung abgeschlossen haben.
BF: Ich glaube, das war im Jahr 1381.
RI: Dann sind wir wieder, wo wir vorher waren, im Jahr 1381 waren Sie 15 oder 16 Jahre alt, wenn Sie im Jahr 1986 geboren sind.
BF: Nein, ich habe die Schule nicht mit 16 Jahren beendet.
BFV: Vielleicht sollten wir dem BF Zeit geben, die Daten selbst chronologisch aufzuschreiben.
RI: Der BF hat im Verfahren wiederholt und auch heute angeben, im Jahr 1986 geboren zu sein. Ich habe ihn mehrmals gefragt, wann er die Schule beendet hat und er hat zweimal das Jahr 1381 angegeben. Aber ich gebe Ihnen die Möglichkeit, dem BF Fragen zu stellen, vielleicht kommen Sie auf ein anderes Ergebnis.
BFV: Wenn Sie 1381 24 Jahre alt gewesen sind, wie alt sind Sie dann heute?
RI: Ich weise darauf hin, dass der BF nie angegeben hat, im Jahr 1381 24 Jahre alt gewesen zu sein, er hat nur angegeben, zum Zeitpunkt des Schulabschlusses 24 Jahre alt gewesen zu sein.
BFV: Wann haben Sie die Schule abgeschlossen und in welchem Alter? Und wie alt sind Sie jetzt?
BF: Es kann sein, dass ich mit den Jahren durcheinander bin, aber auf meinen Dokumenten steht, dass ich die Schule im Jahr 1381 absolviert habe.
RI: Warum haben Sie 8 Jahre gewartet, um als Lehrer zu arbeiten?
BF: Ich habe es nicht so geplant gehabt, 8 Jahre später als Lehrer zu arbeiten. Ich habe mit meinem Vater zusammen gearbeitet. Danach war ich ohne Beschäftigung. Danach habe ich beschlossen, als Lehrer zu arbeiten.
RI: Warum wollte Ihr Vater, dass Sie eine hochwertige Ausbildung absolvieren?
BF: Mein Vater wollte, dass wir eine Ausbildung machen. Er sagte, ich solle die Schule besuchen und beenden. Er wollte auch, dass mein Bruder die Schule besucht, aber er wollte nicht. Mein Vater hat gearbeitet und für uns gesorgt.
RI: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Den letzten Kontakt hatte ich vor ca. 4 Monaten telefonisch.
RI: Mit wem haben Sie gesprochen?
BF: Mit meinem Bruder, dem Taxibetreiber.
RI: Wie weit ist Takhar von Marz-e Sharif entfernt?
BF: Ich kann diese Frage nicht beantworten, ich war selbst noch nicht in Marz-e Sharif.
RI: Nur für mein Verständnis: Sie sind in Kunduz geboren, haben aber nicht in der Provinz Kunduz gelebt.
BF: Meine gesamte Familie ist in meiner Kindheit nach Takhar gegangen.
RI: Wenn Ihre Familie nach wie vor in Takhar lebt: Warum könnten Sie nicht nach Takhar zurückkehren und bei Ihrer Familie leben?
BF: Ich kann dort aus Gründen der Feindschaften nicht leben.
RI: Können Sie mir das genauer erklären?
BF: Ich habe Probleme mit unserem Nachbarn. Er hat ein Kraftwerk, durch dessen Betrieb wird unser Haus überschwemmt. Wir haben mit ihm Streitigkeiten und Auseinandersetzungen gehabt. Er hat mich mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grunde kann ich dort nicht leben.
RI: Warum betrifft das nur Sie und nicht Ihre Eltern und Brüder?
BF: Ich persönlich habe mit ihm gestritten, wir haben die Probleme.
RI: Aus welchem Grund haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Wegen dieses Streits.
RI: Nur wegen des Streits alleine müssen Sie nicht Afghanistan verlassen.
BF: Bei uns in Afghanistan ist es sehr ernst, wenn eine Feindschaft auch nur wegen einer Kleinigkeit besteht, z.B. auch wegen eines Glases Wassers, führt dies zu auch zu Tötungen. Diese Feindschaften bestehen ewig.
RI: Ist bei diesen Auseinandersetzungen irgendetwas Besonderes vorgefallen?
BF: Was meinen Sie?
RI: Was haben Sie zu ihm gesagt, was ist passiert, erzählen Sie Details dieses Streits.
BF: Wir haben nicht einmal, sondern dreimal miteinander gestritten und auch gerauft. Wir haben uns gegenseitig misshandelt. Nachdem er nicht aufgehört, obwohl ich mehrmals gesagt habe, aufzuhören, weil durch die Überschwemmung unser Haus zum Einsturz gelangen könnte, hat er nicht aufgehört. Er hat gemeint, er hätte viel Geld investiert, und er dies nicht rückgängig machen kann. Nachdem ich ihm gedroht hatte, deswegen zur Polizei zu gehen, sagte er zu mir, dass er micht umbringen würde. Aus Angst konnte ich auch nicht zur Polizei gehen.
RI: Gab es noch andere Gründe, warum Sie Afghanistan verlassen haben?
BF: Nein. Doch, ich wurde auch seitens der Taliban wegen meiner Tätigkeit als Lehrer bedroht.
RI: Erzählen Sie mir etwas darüber.
BF: Dieser Nachbar von mir, der auch ein Sympathisant bzw. selbst ein Taliban ist, drohte mir, den Taliban über meine Tätigkeit als Lehrer berichten zu wollen, und diese würden mich töten. Das hat der Nachbar gesagt. Die Taliban sind auch gegen die Bildung und kulturelle Fortschritte. Diese würden mich auch nicht am Leben lassen.
RI: Gab es jemals einen Vorfall mit den Taliban?
BF: Ich wurde von den Taliban auch bedroht.
RI: Erzählen Sie mir etwas darüber.
BF: Die Taliban haben mich mehrmals bedroht, mich umzubringen.
RI: Ist das alles oder gibt es mehr zu erzählen?
BF: Die Taliban haben mir gesagt, dass sie mich umbringen würden, wenn ich dortbleiben würde.
RI: Wenn Sie wo bleiben würden?
BF: Gemeint haben sie, egal wo, ich solle nicht in Afghanistan bleiben.
RI: Wann wurden Sie das letzte Mal von den Taliban bedroht?
BF: Am 15.02. 1389 (Anmerkung D: 05.05.2010)
RI: Was ist an diesem Tag passiert?
BF: An dem Tag hatten wir eine Auseinandersetzung, damit meine ich mit meinem Nachbarn.
RI:Das verstehe ich jetzt nicht. Hat der Nachbar Sie bedroht wegen des Kraftwerkes oder hat er Sie bedroht, weil Sie Lehrer waren?
BF: Gestritten wurde ursprünglich wegen des Kraftwerkes, aber bedroht wurde ich auch wegen meiner Lehrertätigkeit:
RI: Hat Sie ausser Ihrem Nachbarn auch noch jemand anderer bedroht?
BF: Nein
RI: Warum haben Sie aufgehört, in der Schule zu unterrichten?
BF: Weil ich mit dem Umbringen bedroht wurde.
RI: Wer konkret hat Sie mit dem Umbringen bedroht?
BF: Mein Nachbar namens XXXX.
RI: Warum sind Sie erst knapp zwei Jahre nach dieser Drohung ausgereist?
BF: Ich habe mich versteckt aufgehalten. Ich hatte Angst, dass er mich umbringen würde.
RI: Das müssen Sie mir erklären, wie Sie sich zwei Jahre versteckt aufgehalten haben.
BF: Ich habe mich zu Hause versteckt oder wo anders, die Leute wussten nicht, wo ich bin. Ich hatte auch Angst, hinaus zu gehen.
RI: Aber würde man Sie nicht als erstes zu Hause suchen, wenn man Sie umbringen möchte?
BF: Möglich wäre es, aber wir haben einen Keller gehabt. Das war ein sehr gutes Versteck.
RI: Meines Wissens hat beinahe jedes Haus in Afghanistan einen versteckten Keller. Warum sollten Ihr Verfolger nicht davon ausgehen, dass Sie sich im Keller verstecken?
BF: Von diesem Keller wusste unser Nachbar nichts. Hätte er davon gewusst, hätte er mich umgebracht. Nachdem dies nicht mehr länger ging, habe ich mich entschlossen, von dort wegzugehen.
RI: Warum könnten Sie in Afghanistan, in Ihrer Heimatstadt, nicht als Taxifahrer arbeiten, so wie Ihr Bruder?
BF: Egal, was ich machen würde, würden mich die Taliban nicht am Leben lassen.
RI: Jetzt sprechen Sie wieder von der Mehrzahl der Taliban. Vorhin haben Sie angegeben, dass nur der Nachbar Sie bedroht hätte.
BF: Der XXXX gehört auch zu den Taliban. Wenn er anderen etwas erzählt, könnten sie mich auch verfolgen.
RI: Haben Sie den anderen Lehrern an der Schule von den Drohungen erzählt?
BF: Ja
RI: Was haben die gesagt?
BF: Sie konnten nichts sagen. Jeder kümmert sich um sein eigenes Leben.
RI: Sie haben angegeben, dass an dieser Schule damals etwa 100 Lehrer gewesen seien und es heute noch mehr sein könnten. Das würde bedeuten, dass mehr als 1000 Schüler unterrichtet werden und es sich um eine sehr große Schule handelt. Warum können die anderen Lehrer weiter arbeiten, wenn doch die Taliban dort etwas gegen Schulen hätten?
BF: Ich war davon betroffen, weil ich Feindschaften hatte. Mein Leben war nicht nur dort sonadern auch woanders in Gefahr. Ich könnte nirgends meiner Arbeit als Lehrer nachgehen. Dort haben die Personen das Sagen, die Macht und Waffen haben. Ich bin ein einfacher Mensch, ich kann mich nicht wehren.
RI: Sind oder waren Sie jemals Mitlgied einer politischen Partei oder bewaffneten Bewegung?
BF: Nein
RI:Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft?
BF: Nein
RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV verzichtet."
3.5. Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und aus der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, hatte der BF im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erst am 19.05.2015 und damit mehrere Jahre nach der letzten Einvernahme stattgefunden hat, zumal auch nach einem solchen Zeitraum erwartet werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, ohne beachtliche Widersprüche die Gründe und wesentlichen Umstände für das Verlassen seines Herkunftsstaates neuerlich darzulegen.
3.6. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Dies trifft im konkreten Fall zu:
Der BF vermochte nicht im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
Der BF war nicht in der Lage, zu einem Kernbereich des Vorbringens, nämlich seiner Ausbildungsdauer, die ihn befähigt hätte, als Lehrer angestellt zu werden und arbeiten und der Aufnahme seiner Lehrertätigkeit, widerspruchsfreie und plausible Angaben zu machen. Der BF behauptete in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, 12 Jahre lang das XXXX besucht zu haben und räumte auf konkrete Frage ein, dass diese 12 Jahre (Klassen) durch den Talibanzeit länger gedauert hätten. Der BF gab auf konkrete Frage an, er sei 1381 (2002/2003) mit der Schule fertig geworden. Als dem BF vorgehalten wurde, dass dies unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsjahres bedeuten würde, er hätte mit 15 od. 16 Jahre die Schule beendet was wiederrum bedeuten würde, er hätte spätestens im Alter von drei oder vier Jahren mit der Schule begonnen, gab der BF an, er habe mit 24 Jahren die Schule beendet. Wenn schon Zweifel an dieser Behauptung angebracht sind, weil dies bedeuten würde, dass der BF als erwachsener Mann ein staatliches XXXX gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen besucht hätte, so widerspricht diese Behauptung jedenfalls seinen Angaben zum Jahr des Abschlusses seiner Ausbildung, da er diesfalls erst 2010 und nicht 2002/2003 die Schule abgeschlossen hätte.
Widersprüchlich waren die Angaben des BF auch zur Frage, in welcher Schule er ausgebildet worden sei. So gab er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2012 an, er habe in jener Schule, die er selbst 12 Jahre lang besucht hätte, als Lehrer gearbeitet und gab später an, er habe in der Schule "XXXX" (auch: "XXXX") unterrichtet (AS 53). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF auf entsprechende Fragen an, in der Schule "XXXX" unterrichtet zu haben und selbst das "XXXX" besucht zu haben.
Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht auch, dass der BF bei der Erstbefragung am 24.06.2012 als Fluchtgrund angab, er hätte wegen seines Berufes als Lehrer das Land verlassen müssen, weil er von den Taliban bedroht worden sei. In der ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.12.2012 schilderte der BF eine andere Bedrohungslage, zumal er angab, deswegen das Land verlassen zu haben, weil der Sohn eines Nachbarn, der ein Taleb sei, ihn im Rahmen eines Streites, ausgelöst durch die Überflutung von Grundstücken zuletzt am 15.02.1389 (entspricht 05.05.2010) bedroht hätte. Dass die Taliban ihn wegen seiner Tätigkeit als Lehrer bedroht hätten und dies der Grund für die Ausreise gewesen sei, erwähnte der BF mit keinem Wort. Auch nachdem dem BF seine Angaben bei der Erstbefragung vorgehalten wurden, gab bei der BF nicht an, wegen seines Berufes als Lehrer von den Taliban bedroht worden zu sein, sondern gab an, er sei nicht zu seinem Fluchtgrund befragt worden und er könne den Widerspruch nicht aufklären. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht waren die Angaben des BF zur Bedrohungslage widersprüchlich. So gab er vorerst an, wegen seine Tätigkeit als Lehrer von den Taliban bedroht worden zu sein, widersprach dem auf konkrete Frage insoweit, als er angab, nur von seinem Nachbarn, der ein Sympathisant der Taliban gewesen sei, bedroht worden zu sein, jener Person, mit dem er in Streit geraten sei. Darüber hinaus war den Angaben des BF, als Lehrer von den Taliban verfolgt worden zu sein auch die Plausibilität abzusprechen. Sollte der BF tatsächlich als Lehrer tätig gewesen weswegen dem BF eine politische Gesinnung unterstellt worden wäre, ist es wenig plausibel, dass die Taliban diesfalls in knapp zwei Jahren (Drohung durch den Nachbarn und Taliban-Sympathisanten und Ausreise des BF) keine Versuche unternommen hätten, den BF in seinem Wohnhaus aufzusuchen, um seiner habhaft zu werden. Der BF hat auch keine Bedrohungen nach dieser Auseinandersetzung weder seitens des Nachbarn noch der Taliban konkret behauptet.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der BF aufgrund der in Kernbereichen widersprüchlichen und nicht plausiblen Angaben nicht glaubhaft machen konnte, als Lehrer in Afghanistan gearbeitet zu haben und aus diesem Grund einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt zu sein.
Zum Vorbringen, der Sohn eines Nachbarn hätte den BF im Zuge eines Streits betreffend die Überflutung von Grundstücken und somit aus privaten Gründen mit dem Umbringen bedroht, ist auszuführen, dass dies eine drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lässt. Darüberhinaus hat der BF seinen Angaben zufolge keine Handlungen gesetzt hat, die zu einer Blutrache oder Ähnlichem führen könnte zumal der BF angegeben hat, es sei bei diesem Streit zu Handgreiflichkeiten gekommen und der Sohn des Nachbarn hätte ihn mit dem Umbringen bedroht. Auch ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Ausspruch der Drohung und der Ausreise des BF besteht nicht, zumal der BF angegeben hat, die letzte Drohung hätte am 05.05.2010 stattgefunden und er hätte sich am 23.03.2012 entschlossen das Land zu verlassen (AS 21). Der BF hat nicht behauptet und es haben sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben, er könnte deshalb, weil er der Sohn seiner Familie sei, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein zumal zu berücksichtigen ist, dass der BF in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Frage angegeben hat, nur er werde bedroht und zudem die Eltern und Brüder des BF nach wie vor in der Herkunftsregion des BF leben.
4. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten zur Aussage nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Stand 19.11.2014, sowie aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF hat zu den Länderfeststellungen weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine Frist für eine Stellungnahme beantragt.
3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
III. Rechtliche Beurteilung:
III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Zu Spruchteil A)
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:
3.1. Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
3.2. Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF vor mehr als drei Jahren seinen Herkunftsstaat verließ und aus der im Nordosten Afghanistans gelegenen Provinz Takhar stammt. Wie sich aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen ergibt, zählte Takhar zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, jedoch haben in letzter Zeit regierungsfeindliche Gruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Bezirken erhöht und selbst im vorher als sicher geltenden Balkh und im Nordosten hat sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert. Eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, steht dem BF mangels eines sozialen Netzwerks auch nicht zur Verfügung.
3.3. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
III.3. Zum Spruchpunkt II. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)
1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
2. Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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