W162 2108261-1•BVwG W162 2108261-1
W162 2108261-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015
Antragsbegehren, Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Zurückziehung
W162 2108261-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommRat Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.04.2015, Zl. XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17, 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel hat mit Bescheid vom 24.02.2015 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 30.12.2014 Arbeitslosengeld gebührt, da sie an diesem Tag ihren Anspruch beim Arbeitsmarktservice erfolgreich geltend gemacht hätte.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und wendete zusammengefasst ein, dass sie sich am 30.12.2014 per 01.01.2015 arbeitslos melden hätte wollen. Begründend führte sie dazu aus, dass sie bei ihrer Vorsprache am 30.12.2014 von der im Online-Ratgeber des Arbeitsmarktservice beschriebenen "Arbeitslosfrühmeldung" Gebrauch machen hätte wollen. Demnach hätte sie bei dieser Vorsprache, unter Vorlage des entsprechenden Dokuments, darauf hingewiesen, dass sie bis Ende 2014 ein Studienabschluss-Stipendium beziehe und ab 01.01.2015 arbeitslos sei. Da sie entgegen ihrer Absicht bereits mit 30.12.2014 arbeitslos gemeldet wurde, musste sie die Summe ihres ganzen Stipendiums für Dezember 2014 an die Stipendienstelle zurückzahlen. Die Beschwerdeführerin ersuchte deshalb, ihre Vorsprache am 30.12.2014 als Arbeitslosfrühmeldung zu werten und ihr das Arbeitslosengeld erst ab 01.01.2015 zuzuerkennen. Darüber hinaus teilte sie mit, diesfalls auch das für Dezember 2014 ausgezahlte Arbeitslosengeld zurückzahlen zu wollen.
3. Im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdevorprüfungsverfahren gab die Beschwerdeführerin ergänzend bekannt, dass sie am 30.12.2014 einer Mitarbeiterin in der Infozone, die sie nicht namentlich nennen konnte, mitgeteilt hätte, dass sie sich erst ab 01.01.2015 arbeitslos melden wollte. Die Beschwerdeführerin hätte ihr bei Einreichung des Antrages auch mitgeteilt, dass sie ein Studienabschluss-Stipendium beziehe. Sie hätte ihr auch das entsprechende Dokument vorgelegt, welches ihr jedoch mit der Bemerkung "Wir brauchen es nicht" zurückgegeben worden wäre. Die Beschwerdeführerin äußerte die Annahme, dass das Datum ihrer Vorsprache und das Datum der gewünschten Geltendmachung zu Verwirrung geführt hätten und deshalb am Antragsformular als Tag der Geltendmachung der 30.12.2014 vermerkt worden sei.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel als belangte Behörde am 22.04.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 03.03.2015 gemäß § 17 und § 56 iVm §§ 44 und 46 AlVG abgewiesen wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erst am 30.12.2014, d.h. etwa ein Jahr nach Beendigung ihres letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, beim AMS Wien Währinger Gürtel vorgesprochen hätte und ihr an diesem Tag ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgegeben worden sei; am Antragsformular sei als Tag der Geltendmachung der 30.12.2014 verzeichnet. Im EDV-Datensatz der Beschwerdeführerin sei am 30.12.2014 vermerkt worden, dass sie sich arbeitslos gemeldet habe, ihre Daten aufgenommen worden seien, ihr ein Antrag auf Arbeitslosengeld und BMS, sowie eine ID-Nummer ausgefolgt worden seien. Weiters sei festgehalten worden, dass ihr Ausweis eingesehen worden sei, für sie ein Termin in der Servicezone gebucht worden wäre und die Beschwerdeführerin noch nicht genau wisse, was sie suche. Am 14.01.2015 habe die Beschwerdeführerin zum vereinbarten Antragsrückgabetermin neuerlich beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vorgesprochen. Da sie keinerlei Unterlagen über die von ihr im Antrag angeführte Ausbildung/Studium an der Universität Wien bei sich gehabt hätte, sei die Frist zur Einbringung des Antrages zwecks Nachreichung des Studienbuchblattes und der Inskriptionsbestätigung bis zum 27.01.2015 verlängert worden. Die Beschwerdeführerin habe diesen Antrag nachfolgend unter Vorlage des Studienblattes und der Studienbestätigung für das Wintersemester 2014 ordnungsgemäß und fristgerecht am 27.01.2015 retourniert. Niederschriftlich befragt habe sie am 27.01.2015 zur ihrer Ausbildung angegeben, dass das Ausmaß dieser Ausbildung 5 Stunden pro Woche betrage und sie diese Ausbildung voraussichtlich mit Jänner 2015 abschließen werde. Am 27.01.2015 sei eine Mitteilung über den Leistungsbezug an die Beschwerdeführerin versandt worden, woraus ersichtlich sei, dass sie ab 30.12.2014 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Am 27.01.2015 erfolgte auch die Anweisung des Arbeitslosengeldes für den 30.12. und 31.12.2014 in der Höhe von €
49,28 auf das Konto der Beschwerdeführerin. Am 05.02.2015 habe die Beschwerdeführerin ihr Diplomprüfungszeugnis übermittelt, aus welchem der erfolgreiche Abschluss ihres Studiums am 21.01.2015 ersichtlich sei. Am 23.02.2015 habe sich die Beschwerdeführerin erstmals mit dem Ersuchen, ihren Arbeitslosenstatus rückwirkend erst ab 01.01.2015 gelten zu lassen, an das AMS Währinger Gürtel gewandt, was von diesem dahingehend beantwortet worden sei, dass keine rechtliche Handhabe bestehe, den Tag der Geltendmachung rückwirkend zu ändern.
Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung wurde in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich ab Antragsdatum gebühren. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfordere keinen Bescheid. Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG sei dem Leistungsbezieher vielmehr bei positiver Erledigung iSd Antrages eine Mitteilung, die Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches enthält, auszustellen.
Am 30.12.2014 sei der Beschwerdeführerin beim AMS Währinger Gürtel ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgegeben worden, auf welchem als Tag der Geltendmachung ausdrücklich der 30.12.2014 vermerkt sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen am 27.01.2014 fristgerecht abgegeben und eigenhändig unterfertigt. Sie erfülle sämtliche Anspruchsvoraussetzungen - der gleichzeitige Bezug eines Stipendiums schließe den Bezug von Arbeitslosengeld nicht aus - und daher sei ihr ab 30.12.2014 Arbeitslosgeld zuerkannt worden, d.h. der Antrag sei mit Geltung ab 30.12.2014 erfolgreich eingebracht worden. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfordere keinen Bescheid. Die entsprechende Mitteilung über den Leistungsanspruch sei der Beschwerdeführerin am 27.01.2014 zugesandt worden und ihr, ebenfalls am 27.01.2015, das Arbeitslosengeld für Dezember 2014 - beginnend mit 30.12.2014 - in Höhe von € 49,28 zuerkannt und ausgezahlt worden, wodurch das betreffende Verfahren abgeschlossen sei, d.h. die Sache erledigt worden wäre. Die Zurückziehung eines Antrages sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe dazu Erk. VwGH vom 26.5.2014, Zl. 2013/08/0199) gemäß § 13 Abs. 7 AVG generell zulässig, jedoch nur solange dieser nicht rechtskräftig erledigt ist. Eine Zurückziehung des Antrages nach Auszahlung der Leistung, d. h. ein rückwirkender Leistungsverzicht sei nach Auszahlung der Leistung (Liquidierung) - hier nach dem 27.1.2015 - nicht mehr zulässig, weshalb auch dem erst danach geäußerten diesbezügliches Ansuchen der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben gewesen sei.
5. Die Beschwerdeführerin brachte am 02.05.2015 ein Schreiben bei der belangten Behörde ein, welches als Vorlageantrag gewertet wurde, da die Beschwerdeführerin darin zum Ausdruck brachte, dass sie mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden ist und weiterhin um "Korrektur des Fehlers" ersuchte. Ein ausdrücklich als "Vorlageantrag" bezeichnetes Schreiben wurde vom Rechtsvertreter nachfolgend am 12.05.2015 eingebracht. In ihrem Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus:
"(...) Wir diskutieren schon in der dritten Runde über Richtigkeit oder Unrichtigkeit meiner Arbeitslosenmeldung am 30.12.2014 und es wird fieberhaft nach Schuldigen, die für diese Lage verantwortlich sind, gesucht.
Ich bin aber fest davon überzeugt, dass wir am Wesentlichen vorbei argumentieren.
Es geht hier in erster Linie darum, dass ich statt ans AMS 49,28 Euro zurückzuzahlen, muss ich an die Studien Stipendienstelle 740 Euro zurückzahlen, wenn das AMS keine Einsicht zeigt. Die Studien Stipendienstelle, die dieses Problem gleich erkannte, zeigte sich sofort bereit abzuwarten bis das AMS die Korrektur vornimmt.
Da ist nichts anderes passiert, als das, dass ich am 30.12.2014 eine "Arbeitslosenfrühmeldung" machen wollte, damit - angesichts der bevorstehenden Feiertagen - kein Tag Arbeitslosengeld verloren geht. Also, Ich wollte erst mit 01.01.2015 als arbeitslos gemeldet sein.
Vielleicht war ich bei der Anmeldung nicht deutlich genug, vielleicht hat die Sachbearbeiterin aus Routine gehandelt, ich kann sogar sagen, dass mir dieses Irrtum, bis die Stipendienstelle sich nicht meldete und von mir das ganze Stipendium für Dezember nicht zurückverlangte, nicht auffiel.
Ja, ohne böse Absichten ist etwas schiefgelaufen, für mich aber mit fatalen Folgen.
Das AMS lässt diese Folgen aber gänzlich außer Acht, will keine Schaden vermindern, sondern beschränkt sich ausschließlich auf den Aspekt der Rechtsmäßigkeit.
Da es sich beim AMS um eine soziale Einrichtung handelt, also wurde mit dem Ziel ins Leben gerufen um Arbeitssuchenden existenziell zu unterstützen, kann ich diese sture juristische Einstellung nicht verstehen, die eine Arbeitssuchende sogar existenziell gefährdet. Die Summe von 740 Euro, die an die Stipendienstelle zurückzuzahlen wäre, gleicht einem Monat Arbeitslosengeld.
Ich bitte Sie daher, eine Korrektur dieses Fehlers zu bewirken um mich erst ab 01.01.2015 als Arbeitslos fuhren zu können.
In dem Fall würde niemand Schaden erleiden. Es ist ein Fehler passiert - den zu korrigieren möglich ist - und kein Verbrechen.
Wenn das AMS an die bisherige Linie festhält, wird eine Arbeitssuchende vor existenziellen Problemen gestellt, obwohl die einfach zu vermeiden wären. (...)"
6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 10.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stand zuletzt in der Zeit von 01.01.2013 bis 31.12.2013 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Vom 01.10.2006 bis 21.01.2015 absolvierte sie an der Universität Wien als ordentliche Hörerin das Diplomstudium "XXXXt". Am 30.12.2014, d.h. erst etwa ein Jahr nach Beendigung ihres letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, sprach sie beim AMS Wien Währinger Gürtel vor und wurde ihr an diesem Tag ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgegeben; am Antragsformular ist als Tag der Geltendmachung der 30.12.2014 verzeichnet. Die Beschwerdeführerin retournierte diesen Antrag am 27.01.2015. Am 27.01.2015 wurde eine Mitteilung über den Leistungsbezug an die Beschwerdeführerin versandt, woraus ersichtlich ist, dass sie ab 30.12.2014 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Am 27.01.2015 erfolgte auch die Anweisung des Arbeitslosengeldes für den 30.12.2014 und 31.12.2014 in der Höhe von € 49,28 auf das Konto der Beschwerdeführerin. Am 23.02.2015 wandte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen, ihren Arbeitslosenstatus rückwirkend erst ab 01.01.2015 gelten zu lassen, an das AMS Währinger Gürtel.
Festgestellt wird, dass die Antragsstellung durch die Beschwerdeführerin am 30.12.2014 (= Tag der Geltendmachung) erfolgte, und ihr ab diesem Zeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührte.
Festgestellt wird weiters, dass eine Zurückziehung des Antrages nach Auszahlung der Leistung, d.h. ein rückwirkender Leistungsverzicht, nach Auszahlung der Leistung (Liquidierung) - hier nach dem 27.1.2015 - nicht mehr zulässig ist, weshalb die belangte Behörde dem erst danach geäußerten diesbezügliches Ansuchen der Beschwerdeführerin zu Recht nicht Folge gegeben hat. Zudem liegt kein Rechtsgrund für einen Widerruf des Arbeitslosengeldes vor.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist, sprach die Beschwerdeführerin am 30.12.2014, d.h. erst etwa ein Jahr nach Beendigung ihres letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses, beim AMS Wien Währinger Gürtel vor und wurde ihr an diesem Tag ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgegeben; am Antragsformular ist als Tag der Geltendmachung der 30.12.2014 verzeichnet. Die Beschwerdeführerin retournierte diesen Antrag am 27.01.2015. Am 27.01.2015 wurde eine Mitteilung über den Leistungsbezug an die Beschwerdeführerin versandt, woraus ersichtlich ist, dass sie ab 30.12.2014 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Am 27.01.2015 erfolgte auch die Anweisung des Arbeitslosengeldes für den 30.12. und 31.12.2014 in Höhe von € 49,28 auf das Konto der Beschwerdeführerin. Am 23.02.2015 wandte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ersuchen, ihren Arbeitslosenstatus rückwirkend erst ab 01.01.2015 gelten zu lassen, an das AMS Währinger Gürtel.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin im Nachhinein, wonach sie sich erst ab 01.01.2015 arbeitslos melden hätte wollen, vom erkennenden Senat als reine Schutzbehauptung gewertet wird. Es ergibt sich eindeutig aus den Verfahrensakten, dass auf dem von der Beschwerdeführerin am 27.01.2015 unterschriebenen Antragsformular als Tag der Geltendmachung ausdrücklich der 30.12.2014 vermerkt ist. Die Beschwerdeführerin hat dies mit ihrer eigenhändigen Unterschrift bestätigt. In diesem Zusammenhang ist auf die EDV-Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice zu verweisen, in denen bei sämtlichen Vorsprachen der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde bis zum 27.01.2015 nicht vermerkt ist, dass die Beschwerdeführerin sich erst ab 01.01.2015 arbeitslos melden wollte. Weiters ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass auch zeitnahe nach Zusendung der Mitteilung über den ab 30.12.2014 beginnenden Leistungsanspruch und die Auszahlung des Arbeitslosengeldes am 27.01.2015 keinerlei Einwände seitens der Beschwerdeführerin erhoben wurden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen hätte, dass sie sich erst ab 01.01.2015 arbeitslos melden hätte wollen. Vielmehr ist erst am 23.02.2015, nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis von ihrer Rückzahlungsverpflichtung bei der Stipendienstelle erlangt hatte - wie sie nunmehr auch im Vorlageantrag angibt - ein Ersuchen auf Änderung des Geltendmachungsdatums auf 01.01.2015 aktenkundig. Der erkennende Senat kommt daher beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass der Entschluss der Beschwerdeführerin, sich erst ab 01.01.2015 arbeitslos zu melden, in direktem Zusammenhang mit der Rückzahlungsverpflichtung seitens der Stipendienstelle steht.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs, dass sie am 30.12.2014 einer Mitarbeiterin in der Infozone, die sie nicht namentlich nennen konnte, mitgeteilt hätte, dass sie sich erst ab 01.01.2015 arbeitslos melden wollte, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, mit wem genau sie darüber gesprochen hätte. Dieser Angabe steht auch das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag entgegen, wonach sie darin angibt, dass sie möglicherweise bei der Anmeldung nicht deutlich genug war. Dazu ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin die Behauptung nur in den Raum stellt, ohne irgendwelche Beweise vorzulegen. Ein Fehler der belangten Behörde ist keinesfalls erkennbar.
Weiters ist beweiswürdigend auszuführen, dass das letzte arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bereits am 31.12.2013 endete, eine Arbeitslos(früh)meldung hätte daher bis spätestens 31.12.2013 beim Arbeitsmarktservice einlangen müssen. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin erfolgte erst am 30.12.2014, d.h. etwa ein Jahr nach Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses. Demnach kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall keinesfalls eine Arbeitslosfrühmeldung vorliegt.
Eine nachträgliche Meldung der Arbeitslosigkeit ab 01.01.2015 ist daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht möglich, ebenso wie eine Zurückziehung des Antrages nach Auszahlung der Leistung oder ein Widerruf bzw. rückwirkender Verzicht. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass ein Verschulden der belangten Behörde vorliegt.
Die Beschwerdeführerin thematisiert im Vorlageantrag die Aufgabe des Arbeitsmarktservice, insbesondere dessen Charakter als soziale Einrichtung und kritisiert dessen Konzentration auf den Aspekt der Rechtmäßigkeit anstelle von Menschlichkeit. Dazu ist festzuhalten, dass dem Arbeitsmarktservice im Bereich des Arbeitslosenversicherungsrechts hoheitliche Aufgaben zukommen, dieses daher Verwaltungsbehörde ist und als solche an die geltenden Gesetze gebunden ist.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
Gemäß § 7 Abs. 4 ist von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
Gemäß § 7 Abs. 5 liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 halten sich Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Gemäß § 7 Abs. 7 gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Gemäß § 7 Abs. 8 erfüllt eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Gemäß § 14 Abs. 1 ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß § 14 Abs. 2 ist die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 3 kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß § 14 Abs. 4 sind auf die Anwartschaft folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Gemäß § 14 Abs. 5 sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
Gemäß § 14 Abs. 6 dürfen die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
Gemäß § 14 Abs. 7 gilt es als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2. Wenn nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird.
Gemäß § 14 Abs. 8 sind sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Gemäß § 17 Abs. 1 gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
Gemäß § 17 Abs. 2 verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Gemäß § 17 Abs. 3 hat die Arbeitslosmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
Gemäß § 17 Abs. 4 kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 wird das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 ist Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.
Gemäß § 44 Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Gemäß § 44 Abs. 2 ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Gemäß § 46 Abs. 1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte An tragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann n vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Gemäß § 46 Abs. 2 kann die Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
Gemäß § 46 Abs. 3 gilt abweichend von Abs. 1:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der
Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
Gemäß § 46 Abs. 4 hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
Gemäß § 46 Abs. 5 ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Gemäß § 46 Abs. 6 wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Gemäß § 46 Abs. 7 ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Gemäß § 47 Abs. 1 ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Gemäß § 47 Abs. 2 ist von der regionalen Geschäftsstelle eine Meldekarte für Personen auszustellen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, in der insbesondere die Zahl, die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen zu bestätigen sind.
3.6. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 lauten:
Gemäß § 13 Abs. 1 können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 3 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Abs. 4 gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Gemäß § 13 Abs. 5 ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
Gemäß § 13 Abs. 6 ist die Behörde nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
Gemäß § 13 Abs. 7 können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 13 Abs. 8 kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
3.7. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist.
Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).
§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).
Im vorliegenden Fall machte die Beschwerdeführerin ihren Anspruch am 30.12.2014 geltend. Die entsprechende Mitteilung über den Leistungsanspruch wurde ihr am 27.01.2015 zugesandt und ihr Arbeitslosengeld beginnend mit 30.12.2014 zuerkannt und ausgezahlt, wodurch das betreffende Verfahren abgeschlossen war. Ein Fehler der belangten Behörde war nicht zu erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätte bei ihrer Vorsprache am 30.12.2014 gegenüber dem AMS bekanntgegeben, dass es sich um eine Arbeitslosfrühmeldung ab 01.01.2015 gehandelt hätte, so wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfordert keinen Bescheid. Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ist dem/der LeistungsbezieherIn vielmehr bei positiver Erledigung iSd Antrages eine Mitteilung, die Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches enthält, auszustellen. Die entsprechende Mitteilung über den Leistungsanspruch wurde der BF am 27.01.2014 zugesandt und ihr, ebenfalls am 27.01.2015, das Arbeitslosengeld für Dezember 2014 - beginnend mit 30.12.2014 - in der Höhe von € 49,28 zuerkannt und ausgezahlt, wodurch das betreffende Verfahren abgeschlossen wurde, d.h. die Sache erledigt wurde. Tatsächlich erfolgte die Antragstellung durch die Beschwerdeführerin am 30.12.2014 (=Tag der Geltendmachung) und gebührte ihr Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt.
Die Zurückziehung eines Antrages ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (siehe dazu Erk. VwGH vom 26.5.2014, Zl. 2013/08/0199) gemäß § 13 Abs. 7 AVG generell zulässig, jedoch nur solange dieser nicht rechtskräftig erledigt ist. Demnach können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Allerdings setzen Antragsrückziehungen gemäß § 13 Abs. 7 AVG die Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens über den Antrag voraus. Dies wurde in einem ähnlich gelagerten Fall zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG vom 20.05.2015, GZ W141 2102975-1) ausgeführt. Handelt es sich - wie hier - um einen Antrag, über welchen nicht bescheidförmig abzusprechen ist, wird das Verfahren jedenfalls durch die Setzung jener behördlichen Handlung abgeschlossen/erledigt, auf welche der Antrag abzielte; dies war vorliegendenfalls die Auszahlung des Arbeitslosengeldes am 27.01.2015. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Antrag handelt, über welchen nicht bescheidförmig abzusprechen war, wurde das Verfahren jedenfalls durch Setzung jener behördlichen Handlung abgeschlossen, auf welche der Antrag abzielte (Auszahlung des Arbeitslosengeldes): Durch die Auszahlung des Arbeitslosengeldes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin positiv erledigt und kam eine Zurückziehung daher nicht mehr in Betracht. Das gegenständliche Verfahren ist somit spätestens mit Auszahlung des zuerkannten Arbeitslosengeldes abgeschlossen worden.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Im vorliegenden Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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