BVwG W162 2103691-1

W162 2103691-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W162 2103691-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W162.2103691.1.01

Spruch

W162 2103691-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 16.12.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2015, GZ: XXXX betreffend des Verlusts des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.12.2014 bis 11.01.2015 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG) idgF. iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war vom 24.03.2014 bis zum 25.07.2014 bei der XXXX beschäftigt. Am 26.07.2014 machte er seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice geltend.

2. Am 02.12.2014 teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice auf Nachfrage telefonisch mit, dass er am 28.11.2014 eine Absage für die Stelle als Maurer von der Trenkwalder Personaldienste GmbH erhalten hätte.

3. Frau XXXX von der XXXX gab dem Arbeitsmarktservice am 02.12.2014 bekannt, dass die Stelle noch nicht besetzt sei.

4. Am 11.12.2014 niederschriftlich zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung bei der XXXX befragt, gab der Beschwerdeführer bekannt, nicht mehr als Maurer tätig sein zu wollen. Er hätte den Beruf zwar gelernt und mit Lehrabschluss abgeschlossen, nun jedoch sieben oder acht Jahre nicht mehr als Maurer gearbeitet - jetzt möchte er auch nicht mehr. Er lasse sich vom Arbeitsmarktservice nicht vorschreiben, dass er als Maurer arbeiten müsse. Zu den Angaben von Frau XXXX, wonach die Stelle - entgegen seinem Vorbringen - auch am 02.12.2014 noch nicht besetzt war, erklärte der Beschwerdeführer, dass er am 28.11.2014 bei der XXXX angerufen hätte, jedoch nicht konkret gefragt hätte, ob die Stelle als Maurer noch frei sei. Er hätte lediglich gefragt, ob jemand in der Produktion oder im Lager gebraucht werde. Dies deshalb, da er zuvor (vom 08.10.2014 bis 09.10.2014) bei der Firma

XXXX in XXXX (als Beschäftigerbetrieb) von der XXXX überlassen worden war und dort in der Produktion tätig war.

Der Beschwerdeführer verweigerte seine Unterschrift auf der Niederschrift. Zeugin der Niederschriftaufnahme war eine AMS-Mitarbeiterin der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen.

5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 16.12.2014 wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gem. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 11.01.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Begründend wurde - nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung als Maurer bei der Firma XXXX in XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 01.12.2014 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde - zusammengefasst - ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von der Firma XXXX auf Anfrage telefonisch mitgeteilt worden wäre, dass es derzeit keine freien Arbeitsstellen gebe. Nach Erhalt des Stellenangebots vom Arbeitsmarktservice habe sich der Beschwerdeführer neuerlich telefonisch bei der Firma XXXX erkundigt. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass die betreffende Stelle bereits besetzt sei und er außerdem für diese Stelle als Maurer nicht geeignet sei, da er schon seit 2006 keine Maurertätigkeiten ausgeübt hätte, sowie weiters, dass er kein Fassader und Putzer sei.

Der Beschwerdeführer ersuchte deshalb um Aufhebung der Sperre des Arbeitslosengeldes.

7. Dem Arbeitsmarktservice wurde seitens XXXX am 06.02.2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Maurer beschäftigt war und Maurerarbeiten erledigt hatte.

8. Herr XXXX, XXXX, neben Frau XXXX ebenfalls für die Besetzung dieser konkreten Stelle als Maurer zuständig, teilte dem Arbeitsmarktservice am 06.02.2015 mit, dass der Beschäftigerbetrieb erst am 09.12.2014 mitgeteilt hätte, keinen Personalbedarf mehr zu haben. Davor wäre demnach die Zuweisung von geeigneten Mitarbeitern erwünscht gewesen. Wäre die Bewerbung des Beschwerdeführers tatsächlich erfolgt, so wäre er jedenfalls an die Firma weitergeleitet worden - insbesondere aufgrund seiner Berufsausbildung. Herr XXXX erklärte weiters, dass er vom 08.10.2014 bis 09.10.2014 bei der XXXX als Produktionsarbeiter beschäftigt war und sich am 15.10.2014 gemeldet und mitgeteilt hätte, eine Beschäftigung zu haben. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer am 11.12.2014 wiederum bei der Firma angerufen und bekannt gegeben, dass er wieder als Produktionsarbeiter, Pflasterer oder Bauhelfer Arbeit suche.

9. Das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellte Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2015 an den Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs langte am 04.03.2015 mit dem Vermerk "nicht behoben" wieder beim Arbeitsmarktservice ein. Seitens des Beschwerdeführers war der Behörde weder eine Adressänderung noch eine Ortsabwesenheit mitgeteilt worden.

10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2015 wurde im Spruchpunkt I. die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.12.2014 gem. § 14 VwGVG idgF iVm § 56 Abs. 2 AlVG idgF abgewiesen, da der Tatbestand des § 10 iVm § 38 AlVG erfüllt sei. Nachsicht wurde nicht erteilt.

Im Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG idgF ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

Begründend wurde in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Lehrabschlussprüfung als Maurer verfüge. Er suche eine Vollzeitstelle als Pflasterer oder Produktionsarbeiter in den Bezirken XXXX. Er besitze den Führerschein B sowie ein eigenes Fahrzeug. Seit 26.07.2014 stehe er im Arbeitslosengeldbezug, unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse (vom 08.10.2014 bis 09.10.2014 bei der XXXX als Produktionsarbeiter sowie vom 13.10.2014 bis 31.10.2014, vom 10.11.2014 bis 11.11.2014, vom 13.11.2014 bis 14.11.2014 und vom 03.12.2014 bis 05.12.2014 bei der XXXX als Montagearbeiter). Während des Leistungsbezuges wurde er von den Mitarbeiterinnen des Arbeitsmarktservice wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt und er war auch über die Vorgangsweise hinsichtlich der Zusendung passender Vermittlungsvorschläge mit nachfolgender Ergebnismeldung innerhalb von acht Tagen informiert. Zuletzt wurde diese Vorgabe im Rahmen der Betreuungsvereinbarung, getroffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014, festgehalten.

Unstrittig sei, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maurer - für folgende Tätigkeiten: Mauern aufstellen, betonieren, verputzen, stemmen - in Vollzeit für diverse Baustelleneinsätze in XXXX und der angrenzenden Steiermark bei der XXXX im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014 in Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Berater ausgehändigt worden sei. Das Anforderungsprofil habe gelautet: "abgeschlossene Ausbildung, Berufserfahrung, Verlässlichkeit, Führerschein B und eigenes Fahrzeug." Das Mindestentgelt für die Stelle habe dem anzuwendenden Kollektivvertrag entsprochen und € 2.224,01 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung betragen, mit der Bereitschaft zur Überzahlung. Die Bewerbung hätte telefonisch bei Frau XXXX, der für die Besetzung der Stelle zuständige Mitarbeiterin bei der XXXX, erfolgen sollen. Die Arbeitsaufnahme wäre am 01.12.2014 möglich gewesen.

Die Aushändigung dieser Stelle sei deshalb erfolgt, da der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Besetzung dieser Stelle besitze - er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maurer, Praxis in diesem Beruf und besitze den Führerschein B sowie ein Fahrzeug.

Dem Arbeitsmarktservice sei kein Umstand bekannt, der eine Beschäftigung als Mauerer des Beschwerdeführers ausschließen würde.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis zum Beginn der Ausschlussfrist am 01.12.2014 insgesamt 103 Tage Arbeitslosengeld bezogen habe und zuletzt bei der Firma XXXX als Montagearbeiter beschäftigt gewesen sei, sei laut belangter Behörde das Vorliegen des § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr zu prüfen. Darüber hinaus werde jedoch festgestellt, dass eine Beschäftigung als Maurer einer künftigen Verwendung in dessen bisherigen Beruf als Montagearbeiter nicht entgegenstehe. Er habe keine weiteren Einwände vorgebracht, die die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle in Frage stelle. Fest stehe daher, dass ihm die verfahrensgegenständliche Stelle in jeglicher Hinsicht gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen sei und auch nunmehr sei. Dieser Umstand, sowie sämtliche Ermittlungen und Feststellungen seien dem Beschwerdeführer zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2015 nachweislich (per RSb) zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme übermittelt worden. Als Frist für eine mögliche Stellungnahme sei der 17.02.2015 festgehalten worden. Festzuhalten sei, dass der Zustellversuch am 10.02.2015 erfolgt sei und die Verständigung über die Hinterlegung am 10.02.2015 in dessen Briefkasten eingelegt worden sei. Als Beginn der Abholfrist sei der 11.02.2015 angegeben worden. Festgestellt wurde, dass bis dato keine Stellungnahme mehr eingelangt ist. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 06.02.2015 stehe der Beschwerdeführer seit 12.01.2015 laufend im Arbeitslosengeldbezug.

Rechtlich wurde in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe sei, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig sei. Arbeitswillig sei, wer bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maurer bei der XXXX im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014 in Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Berater ausgehändigt worden sei. Die Bewerbung hätte jedoch telefonisch erfolgen sollen. Die Zuweisung zu dieser Stelle sei deshalb erfolgt, da der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Besetzung dieser Stelle habe und er dem Arbeitsmarktservice keine die Zumutbarkeit der Beschäftigung als Maurer ausschließenden Umstände im Sinne des § 9 AlVG mitgeteilt habe. Am 02.12.2014 habe der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle mitgeteilt, dass er am 28.11.2014 eine Absage für die Stelle als Maurer von der XXXX erhalten habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2014 habe er weiters bekanntgegeben, nicht mehr als Maurer tätig sein zu wollen, seit längerer Zeit bereits nicht mehr als Maurer gearbeitet zu haben und, dass er im Rahmen seiner Kontaktaufnahme mit der XXXX am 28.11.2014 nicht konkret nachgefragt hätte, ob die Stelle als Maurer noch frei sei. Er hätte lediglich gefragt, ob jemand in der Produktion oder im Lager gebraucht werde. Dies, obwohl er am 19.11.2014 einen konkreten Vermittlungsvorschlag als Maurer erhalten habe.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum er am 28.11.2014 nicht sein Interesse an der ihm vom Arbeitsmarktservice ausgehändigten Stelle als Maurer bekundet habe, sondern lediglich gefragt habe, ob eine Stelle in der Produktion oder im Lager noch frei sei - dies vor allem im Hinblick darauf, dass diese Beschäftigung als Maurer seine Arbeitslosigkeit sofort beendet hätte. Seitens XXXX sei mitgeteilt worden, dass die Stelle am 02.12.2014 noch nicht besetzt gewesen sei - dies sei erst am 09.12.2014 der Fall gewesen. Wäre seine Bewerbung erfolgt, so wäre er aufgrund seiner Qualifikation jedenfalls an die Firma weitergeleitet worden. Zu seinem Vorbringen, wonach er sieben oder acht Jahre nicht mehr als Maurer gearbeitet hätte, wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die XXXX, der Dienstgeber des Beschwerdeführers vom 24.03.2014 bis 25.07.2014, dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer bei der Firma sehr wohl als Maurer beschäftigt gewesen sei und Maurerarbeiten erledigt hätte. Seine Angabe diesbezüglich sei daher nicht richtig. Da der Beschwerdeführer zuletzt bei der Firma XXXX als Montagearbeiter beschäftigt gewesen sei und bis zum Beginn der Ausschlussfrist am 01.12.2014 insgesamt 103 Tage Arbeitslosengeld bezogen hätte, sei § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr prüfungsrelevant. Hierzu wurde von der belangten Behörde dennoch festgestellt, dass die Beschäftigung als Maurer bei der XXXX einer künftigen Verwendung als Montagearbeiter auch nicht entgegengestanden wäre. Der Beschwerdeführer habe sohin keine die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG eingewendet - lediglich die Angabe, nicht mehr als Maurer arbeiten zu wollen, sei kein solcher Umstand - und sei auch keine solche der Aktenlage zu entnehmen. Die zugewiesene Beschäftigung sei daher im Sinne des § 9 AlVG zumutbar.

Obwohl sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Niederschrift vom 11.12.2014 zu unterschreiben, sei diese jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung heranzuziehen. Das Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2015 zur Wahrung des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer unbeantwortet gelassen. Es sei daher von der Richtigkeit der Feststellungen auszugehen und der Entscheidung zugrunde zu legen.

Durch das Verhalten des Beschwerdeführers sei es zu keiner Einstellung gekommen. Er habe daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen würden. Verwiesen wurde darauf, dass arbeitslose Personen die Verpflichtung haben, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) würden nicht vorliegen. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde daher ausgeschlossen.

11. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag am 10.03.2015 ein. Es wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von der belangten Behörde geltend gemachten Vorwürfe nicht stimmen würden. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den Bescheid zu beheben und ihm das Arbeitslosengeld zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

12. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.03.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2015, W162 2103691-1/3E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II) des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) gemäß § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF abgewiesen und eine Revision gegen die Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belange Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Lehrabschlussprüfung als Maurer. Er ist auf der Suche nach einer Vollzeitstelle als Pflasterer oder Produktionsarbeiter in den Bezirken XXXX. Er besitzt den Führerschein B sowie ein eigenes Fahrzeug.

Seit 26.07.2014 steht der Beschwerdeführer im Arbeitslosengeldbezug, unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse.

Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung als Maurer bei der Firma XXXX in XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am 01.12.2014 vereitelt hat. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen konnten nicht erkannt werden.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maurer - für folgende Tätigkeiten: Mauern aufstellen, betonieren, verputzen, stemmen - in Vollzeit für diverse Baustelleneinsätze in XXXX und der angrenzenden Steiermark bei der XXXX im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014 in Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Berater ausgehändigt worden ist. Die Bewerbung durch den Beschwerdeführer hätte telefonisch bei Frau XXXX, der für die Besetzung der Stelle zuständige Mitarbeiterin bei der XXXX erfolgen sollen. Die Arbeitsaufnahme wäre am 01.12.2014 möglich gewesen.

Festgestellt wird, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle gemäß § 9 AlVG gehandelt hat.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2014 der regionalen Geschäftsstelle auf Nachfrage telefonisch mitteilte, dass er am 28.11.2014 eine Absage für die Stelle als Maurer von der XXXX erhalten hätte. Diesbezüglich wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben gegenüber dem AMS getätigt hat. Der Beschwerdeführer wollte nicht mehr als Maurer tätig sein (vgl. niederschriftliche Einvernahme am 11.12.2014, wonach er sich "vom Arbeitsmarktservice nicht vorschreiben" lasse, dass er als Maurer arbeiten müsse) und hat im Rahmen seiner Kontaktaufnahme mit der XXXX am 28.11.2014 nicht konkret nachgefragt, ob die Stelle als Maurer noch frei ist. Festgestellt wird, dass die besagte Stelle bis zum 09.12.2014 frei gewesen ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer während des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld wiederholt über die Einhaltung der Meldeverpflichtungen belehrt wurde, ebenso wie über die Vorgangsweise hinsichtlich der Zusendung passender Vermittlungsvorschläge mit Ergebnismeldung innerhalb von acht Tagen. Zuletzt wurde diese Vorgabe im Rahmen der Betreuungsvereinbarung, getroffen zwischen dem Beschwerdeführer und der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014, festgehalten.

Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass sämtliche Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2015 nachweislich (per RSb) zur Kenntnis gebracht wurden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Zustellversuch am 10.02.2015 erfolgt ist und die Verständigung über die Hinterlegung am 10.02.2015 in den Briefkasten des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 11.02.2015 angegeben. Bis dato langte keine Stellungnahme ein, aufgrund des Zustellversuches ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt, die Wahrung des Parteiengehörs im gegenständlichen Fall anzuzweifeln.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist es zu keiner Einstellung gekommen. Er hat daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen unter I ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sie das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der Chronologie der Ereignisse als nicht glaubwürdig zurückgewiesen hat. Dieser Ansicht folgt auch der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts.

Es wurde von keiner Seite bestritten, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maurer - für folgende Tätigkeiten: Mauern aufstellen, betonieren, verputzen, stemmen - in Vollzeit für diverse Baustelleneinsätze in XXXX und der angrenzenden Steiermark bei der XXXX im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014 in Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Berater ausgehändigt worden ist.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, hätte die Bewerbung durch den Beschwerdeführer telefonisch bei Frau XXXX, der für die Besetzung der Stelle zuständige Mitarbeiterin bei der XXXX, erfolgen sollen. Die Arbeitsaufnahme wäre am 01.12.2014 möglich gewesen. Aufgrund der übereinstimmenden und schlüssigen Angaben der Mitarbeiter der Firma XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Mitteilung an die regionale Geschäftsstelle des AMS am 02.12.2014 wahrheitswidrig behauptet hat, dass er am 28.11.2014 eine Absage für die Stelle als Maurer von der XXXX erhalten hätte.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2014 einräumte, nicht mehr als Maurer tätig sein zu wollen, seit längerer Zeit bereits nicht mehr als Maurer gearbeitet zu haben und, dass er im Rahmen seiner Kontaktaufnahme mit der XXXX am 28.11.2014 nicht konkret nachgefragt hätte, ob die Stelle als Maurer noch frei ist. Der Beschwerdeführer gab an, lediglich gefragt zu haben, ob jemand in der Produktion oder im Lager gebraucht werde. Dies, obwohl er am 19.11.2014 einen konkreten Vermittlungsvorschlag als Maurer erhalten hatte.

Demgegenüber hatte Frau XXXX dem Arbeitsmarktservice am 02.12.2014 selbst bekanntgegeben, dass die Stelle - entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers - noch nicht besetzt war. Überdies hatte Herr XXXX, der ebenfalls bei der XXXX arbeitet, dem Arbeitsmarktservice am 06.02.2015 mitgeteilt, dass besagter Beschäftigerbetrieb erst am 09.12.2014 mitgeteilt hatte, keinen Personalbedarf mehr zu haben. Es ist auch für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, warum er am 28.11.2014 nicht sein Interesse an der ihm vom Arbeitsmarktservice ausgehändigten Stelle als Maurer bekundet hatte, sondern lediglich gefragt hatte, ob eine Stelle in der Produktion oder im Lager noch frei sei - dies vor allem im Hinblick darauf, dass diese Beschäftigung als Maurer seine Arbeitslosigkeit sofort beendet hätte. Seitens XXXX wurde mitgeteilt, dass die Stelle am 02.12.2014 noch nicht besetzt gewesen sei - dies war erst am 09.12.2014 der Fall. Wäre seine Bewerbung erfolgt, so wäre er aufgrund seiner Qualifikation jedenfalls an die Firma weitergeleitet worden.

Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sieben oder acht Jahre nicht mehr als Maurer gearbeitet hätte, wurde schlüssig von der belangten Behörde festgestellt, dass die XXXX, der Dienstgeber des Beschwerdeführers vom 24.03.2014 bis 25.07.2014, dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer bei der Firma als Maurer beschäftigt gewesen sei und Maurerarbeiten erledigt hätte. Seine Angabe diesbezüglich ist daher nachweislich nicht richtig und fließt in die gegenständliche Beweiswürdigung ein.

Da der Beschwerdeführer zuletzt bei der Firma XXXX als Montagearbeiter beschäftigt gewesen ist und bis zum Beginn der Ausschlussfrist am 01.12.2014 insgesamt 103 Tage Arbeitslosengeld bezogen hatte, ist § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr prüfungsrelevant. Hierzu wurde von der belangten Behörde dennoch festgestellt, dass die Beschäftigung als Maurer bei der XXXX einer künftigen Verwendung als Montagearbeiter auch nicht entgegengestanden wäre.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2014 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, nicht mehr als Maurer tätig sein zu wollen, seit längerer Zeit bereits nicht mehr als Maurer gearbeitet zu haben und, dass er im Rahmen seiner Kontaktaufnahme mit der XXXX am 28.11.2014 nicht konkret nachgefragt hätte, ob die Stelle als Maurer noch frei sei. Er hätte lediglich gefragt, ob jemand in der Produktion oder im Lager gebraucht werde. Dies, obwohl er am 19.11.2014 einen konkreten Vermittlungsvorschlag als Maurer erhalten habe. Der Beschwerdeführer hat sohin keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände im Sinne des § 9 AlVG eingewendet - lediglich die Angabe, nicht mehr als Maurer arbeiten zu wollen, ist kein solcher Umstand - und ist auch keine solche der Aktenlage zu entnehmen. Die zugewiesene Beschäftigung ist daher im Sinne des § 9 AlVG zumutbar. Obwohl sich der Beschwerdeführer geweigert hat, die Niederschrift vom 11.12.2014 zu unterschreiben, ist diese jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung heranzuziehen. Das Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2015 zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unbeantwortet gelassen. Es sind jedenfalls auch diese Feststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist es zu keiner Einstellung gekommen. Er hatte daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt.

Im Zuge der Beweiswürdigung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.01.2015, GZ. 2013/08/0176), wonach die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG Ausdruck aus dem dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke sind, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne zu Hilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen - das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf das Erlangen dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen, und andererseits auch eine Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:

nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder nicht Antritt der Arbeit) oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist dem potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt (VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0262), dass das AMS einen Arbeitslosen, wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist, zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, trifft ihn demnach zunächst die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Es obliegt dann ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeiten bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern.

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall hat das AMS dem Beschwerdeführer das Stellenangebot übermittelt. Die Zuweisung zu dieser Stelle erfolgte deshalb, da der Beschwerdeführer laut Einschätzung des AMS, dem der erkennende Senat folgt, sämtliche Voraussetzungen für die Besetzung dieser Stelle hatte und hat. Er teilte dem Arbeitsmarktservice auch keine die Zumutbarkeit der Beschäftigung als Maurer ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG mit. Der Beschwerdeführer hat bei Übergabe dieses Stellenangebotes die Zumutbarkeit des Stellenangebotes für seinen konkreten Fall nicht bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt über die in der zugewiesenen Stelle erforderlichen Kenntnisse und hat die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung. Somit war die Zuweisung dieser Beschäftigung geeignet und zumutbar. Für den erkennenden Senat sind keine weiteren Einwände ersichtlich, die die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle in Frage stellen könnten. Fest steht daher, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle in jeglicher Hinsicht gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen war und ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) - (8) (...)

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. (...)

3. (...)

4. (...)

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."

3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer wurde - unter schriftlicher Festhaltung in der Betreuungsvereinbarung - über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Weiters wurde ihm im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.

Der Vermittlungsvorschlag hat den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und wurde das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen.

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Maurer bei der XXXX im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der Regionalen Geschäftsstelle Neunkirchen am 19.11.2014 in Absprache zwischen ihm und seinem Berater ausgehändigt. Die Bewerbung sollte telefonisch erfolgen. Die Zuweisung zu dieser Stelle erfolgte deshalb, da der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Besetzung dieser Stelle hatte und er dem Arbeitsmarktservice keine die Zumutbarkeit der Beschäftigung als Maurer ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG mitgeteilt hatte.

Am 02.12.2014 teilte der Beschwerdeführer der regionalen Geschäftsstelle mit, dass er am 28.11.2014 eine Absage für die Stelle als Maurer von der XXXX erhalten hatte. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.12.2014 gab der Beschwerdeführer weiters bekannt, nicht mehr als Maurer tätig sein zu wollen, seit längerer Zeit bereits nicht mehr als Maurer gearbeitet zu haben und, dass er im Rahmen seiner Kontaktaufnahme mit der XXXX am 28.11.2014 nicht konkret nachgefragt hätte, ob die Stelle als Maurer noch frei ist. Er hätte lediglich gefragt, ob jemand in der Produktion oder im Lager gebraucht wird. Dies, obwohl er am 19.11.2014 einen konkreten Vermittlungsvorschlag als Maurer erhalten hatte. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er am 28.11.2014 nicht sein Interesse an der ihm vom Arbeitsmarktservice ausgehändigten Stelle als Maurer bekundet, sondern lediglich gefragt hatte, ob eine Stelle in der Produktion oder im Lager noch frei ist - dies vor allem im Hinblick darauf, dass diese Beschäftigung als Maurer seine Arbeitslosigkeit sofort beendet hätte.

Seitens XXXX wurde mitgeteilt, dass die Stelle am 02.12.2014 noch nicht besetzt war - dies war erst am 09.12.2014 der Fall. Wäre seine Bewerbung erfolgt, so wäre er aufgrund seiner Qualifikation jedenfalls an die Firma weitergeleitet worden. Zu seinem Vorbringen, wonach er sieben oder acht Jahre nicht mehr als Maurer gearbeitet habe, wurde festgestellt, dass die XXXX, sein Dienstgeber vom 24.03.2014 bis 25.07.2014, dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass er bei der Firma als Maurer beschäftigt war und Maurerarbeiten erledigt hätte. Seine Angabe diesbezüglich ist daher nicht richtig.

Da er zuletzt bei der Firma XXXX als Montagearbeiter beschäftigt war und bis zum Beginn der Ausschlussfrist am 01.12.2014 insgesamt 103 Tage Arbeitslosengeld bezogen hatte, war § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr prüfungsrelevant. Hierzu wird dennoch festgestellt, dass die Beschäftigung als Maurer bei der XXXX einer künftigen Verwendung als Montagearbeiter auch nicht entgegengestanden wäre.

Der Beschwerdeführer wendete sohin keine die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG ein - lediglich die Angabe, nicht mehr als Maurer arbeiten zu wollen ist kein solcher Umstand - und war auch keine solche der Aktenlage zu entnehmen. Die zugewiesene Beschäftigung war daher im Sinne des § 9 AlVG zumutbar.

Durch das Verhalten des Beschwerdeführers kam es zu keiner Einstellung. Der Beschwerdeführer hatte daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs 1 Zif 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.

Der Beschwerdeführer hat somit in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung einer nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 AlVG erfüllt, welcher den Ausschluss von Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für im gegebenen Fall sechs Wochen rechtfertigt.

Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da seine Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seiner Betreuungsvereinbarung getätigt hat. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar und konnte auch der Beschwerdeschrift (sowie dem - keine neuen Ausführungen enthaltenden - Vorlageantrag) kein neues Vorbringen entnommen werden, das zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zur Durchführung einer Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Einräumung von Parteiengehör nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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