W145 2116507-1•BVwG W145 2116507-1
W145 2116507-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015
Anwartschaft, Arbeitslosengeld
W145 2116507-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges je als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SV XXXX, stellte am 01.07.2015 beim Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Mit Bescheid des AMS vom 20.07.2015 wurde dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 zweiter Satz AlVG idgF mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 181 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.
3. Gegen diesen Bescheid vom 20.07.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.08.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den Bescheid aufzuheben und ihrem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.07.2015 Folge zu geben. Begründend wurde ausgeführt, dass sie von 01.01.2015 bis 30.06.2015 durchgehend, somit volle sechs Monate lang, bei der XXXX AG in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit einem Bruttomonatsgehalt von € 1.450,-- beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verwies auf § 14 Abs. 1 AlVG und führte aus, dass sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für eine Berechnung der Anwartschaftszeiten nach Tagen finde. Ihr Beschäftigungsverhältnis reiche von Kalenderwoche 1 bis Kalenderwoche 27 und umfasse daher insgesamt 26 Wochen. Zudem stelle ihr Fall eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Beschäftigten in der zweiten Jahreshälfte dar. Die Beschwerdeführerin sei sechs volle Monate in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt gewesen, für das Arbeitslosenversicherungsbeiträge eingehoben worden seien. Diese würden sich nach dem vereinbarten Bruttomonatsgehalt richten und seien somit unabhängig von der Anzahl der Tage eines Monats. Daher habe sie von 01.01.2015 bis 30.06.2015 genauso viele Beiträge gezahlt wie jemand, der unter den gleichen Bedingungen von 01.07. bis 31.12. beschäftigt wäre. Dennoch werde in ihrem Fall kein Arbeitslosengeldanspruch zuerkannt, während ein in der zweiten Jahreshälfte Beschäftigter mit 184 Tagen genügend arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachweisen könnte. Diese Ungleichbehandlung könne vom Gesetz nicht gewünscht sein. Dem Gleichheitssatz folgend müssten daher bei gleichen Zeiträumen der Beitragsentrichtung auch gleiche Ansprüche auf Arbeitslosengeld zustehen.
4. Am 10.08.2015 wurden der Beschwerdeführerin niederschriftlich die Tatbestände gemäß §§ 14 und 15 AlVG zur Kenntnis gebracht und gab sie an, alle auf die Anwartschaft anrechenbaren Zeiten sowie alle rahmenfristerstreckenden Tatbestände im In- und Ausland bekannt gegeben zu haben.
5. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 11.08.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich keine Änderungen seit der Antragstellung und Geltendmachung per 01.07.2015 ergeben hätten. Sie sei vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 für 181 Tage in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden und sei darüber aufgeklärt worden, dass sie mindestens 182 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten aufweisen müsse um die Jugendanwartschaft zu erfüllen.
6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 12.10.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs. 1 2. Satz AlVG zur Erfüllung der Anwartschaft 26 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen müsste, das seien 182 Tage (26 Wochen mal 7 Tage). Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Beschäftigungszeit vom 01.01.2015 bis 30.06.2015 umfasse 26 Wochen, werde festgehalten, dass mit Beginn der Beschäftigung am Donnerstag, dem 01.01.2015 und deren Ende am Dienstag, dem 30.06.2015, diese keine 26 Wochen umfasse, zumal hier der Mittwoch, somit ein Tag, fehle, um von "ganzen" 26 Wochen sprechen zu können. Die erforderlichen 26 Wochen seien deshalb auf 182 Tage umzurechnen, zumal bei Berücksichtigung von rahmenfristerstreckenden Tatbeständen nach § 15 AlVG, die im Falle der Beschwerdeführer jedoch nicht zum Tragen kommen, sich durch Vorliegen von Einzeltagen die Anwartschaft ergeben könnte. Da sie die erforderlichen 26 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht nachweisen könne, sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 2. Satz AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft zu Recht abzuweisen gewesen.
7. Mit Schreiben vom 26.10.2015, beim AMS am 27.10.2015 eingelangt, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Am 01.07.2015 beantragte die am 20.03.1992 geborene Beschwerdeführerin erstmalig die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Beschwerdeführerin weist eine Anwartschaftszeit aus ihrem Dienstverhältnis bei der XXXX AG in der Zeit von 01.01.2015 bis 30.06.2015, das sind 181 Tage (= 25 Wochen und 6 Tage), auf.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS. Die obigen Feststellungen werden im gesamten Verfahren nicht bestritten. Vorliegend handelt es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)-(8)...
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)-(8)...
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Arbeitslosengeld hatte die Beschwerdeführerin ihr 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Es kommt daher im gegenständlichen Fall § 14 Abs. 1 2. Satz AlVG zur Anwendung. Gemäß § 14 Abs. 1 2. Satz AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruchs 26 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen (26 mal 7 = 182 Versicherungstage) im Inland vorliegen.
Unstrittig stand die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall in der Zeit von 01.01.2015 bis 30.06.2015 in einem anwartschaftsbegründenden, vollversicherten Dienstverhältnis. Dieser Zeitraum umfasst jedoch - im Gegensatz zu der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine 26 Wochen, zumal der Zeitraum von 01.01.2015 bis 30.06.2015 nicht 182, sondern nur 181 Versicherungstage, dh 25 Wochen und sechs Tage, umfasst. Der Begriff der Woche in § 14 AlVG ist mit sieben Kalendertagen gleichzusetzen, sodass für die Berechnung der Erfüllung der Anwartschaft die tatsächlichen Beschäftigungstage zum Zwecke der Umrechnung in Wochen durch sieben zu teilen sind. Auf die Dauer der Arbeitswoche kommt es dabei nicht an (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 10. Lfg. (März 2014), RZ 340). Immer dann, wenn der Gesetzgeber ohne weitere Einschränkung von Wochen spricht, ist ein Zeitraum von sieben Tagen gemeint (vgl. VwGH vom 23.01.1996, Zl. 96/08/0001).
Um die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 2. Satz AlVG zu erfüllen, hätte die Beschwerdeführerin sohin 182 anwartschaftsbegründende Beschäftigungstage aufweisen müssen; die Beschwerdeführerin weist jedoch nur 181 Tage, dies entspricht 25 Wochen und sechs Tagen, auf. Es liegen daher keine 26 Wochen im Sinne des § 14 AlVG vor. Berücksichtigungswürdige rahmenfristerstreckende Tatbestände nach § 15 AlVG kommen im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.
Der Antrag auf Arbeitslosengeld wurde von der belangten Behörde daher zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 1 2. Satz AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen.
Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, es liege im Falle der Beschwerdeführerin eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Beschäftigten in der zweiten Jahreshälfte vor, ist auszuführen, dass die Bestimmung des § 14 Abs. 1 2. Satz AlVG keine andere Auslegung zulässt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr war vorliegend eine reine Rechtsfrage zu beurteilen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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