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W145 2115737-1•BVwG W145 2115737-1
W145 2115737-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015
Anwartschaft, Arbeitslosengeld
W145 2115737-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache vonXXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 01.07.2015 beim Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Mit Bescheid des AMS vom 14.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 6, § 15 Abs. 1 lit. 2 sowie § 19 Abs. 1 lit. b AlVG ab dem 01.07.2015 das Arbeitslosengeld im Ausmaß des Restanspruchs von 172 Tagen gebühre. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 01.07.2015 keine (neue) Anwartschaft erfüllt habe, ihr aber ab 01.07.2015 der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer (172 Tage) zu gewähren sei, weil sie nach ihrer letzten erfolgreichen Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 20.10.2014 das Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer von 210 Tagen in Anspruch genommen habe.
3. Gegen diesen Bescheid vom 14.07.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ohne Datum fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am 20.10.2014 zur Erfüllung der Anwartschaft nur 196 Tage anstatt 314 Tage benötigt habe, weshalb bei korrekter Rechtsauslegung die über die erforderlichen 196 Tage hinausgehenden Zeiten arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung zur Erfüllung einer neuerlichen Anwartschaft am 01.07.2015 noch zur Verfügung stünden bzw. nicht aus der Berechnung herausgenommen werden dürften. Unter Heranziehung dieser, durch die Antragstellung am 20.10.2014 nicht verbrauchten Zeiten, könne sie am 01.07.2015 insgesamt 263 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen und habe sie demnach am 01.07.2015 eine neue Anwartschaft erfüllt. Sie begehre daher die neuerliche Berechnung des Arbeitslosengeldes vom 01.07.2015 unter Anrechnung von 196 Tagen anstatt von 314 Tagen auf die Anwartschaft vom 20.10.2014.
4. Mit Schreiben des AMS vom 20.08.2015 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert.
5. In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.08.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich kein Rechtssatz finden lasse, der die vom AMS angeführte Schlussfolgerung, den Verbrauch herangezogener Versicherungszeiten für die Beurteilung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld betreffend, zuließe. Das der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachte VwGH-Erkenntnis vom 20.06.1980 habe die Beurteilung der Anwartschaft beim Bezug von Karenzurlaubsgeld zum Inhalt und erscheine daher, aufgrund anderer Grundparameter, eine Umlegung dieses Erkenntnisses auf den hier angefochtenen Fall jedenfalls als nicht zulässig.
6. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 16.09.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 2 AlVG als auch in der Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 AlVG nur 145 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. Sie erfülle am 01.07.2015 - auch unter Berücksichtigung der gemäß § 15 AlVG erstreckten Rahmenfrist - weder die sogenannte "kleine Anwartschaft" gemäß § 14 Abs. 2 AlVG noch die ersatzweise zu prüfende "große Anwartschaft" gemäß § 14 Abs. 1 AlVG. Da ihre neuerliche Geltendmachung am 01.07.2015 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom letzten Tag des Bezugs des Arbeitslosengeldes (11.01.2015) erfolgt sei und, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt seien, sei ihr gemäß § 19 AlVG der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer (172 Tage) zu gewähren gewesen.
7. Mit Schreiben vom 05.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 13.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin hat zuletzt am 01.07.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherte Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin weist (beginnend ab 01.01.2013) vor verfahrensgegenständlicher Antragstellung folgende Daten auf:
? 01.01.2013 bis 31.03.2013: vollversichertes Dienstverhältnis bei
XXXX
? 15.05.2013 bis 30.11.2013: Arbeitslosengeldbezug
? 15.05.2013 bis 09.12.2013: Arbeitsuche
? 10.12.2013 bis 13.02.2014: vollversichertes Dienstverhältnis bei
XXXX
? 12.02.2014 bis 15.10.2014: vollversichertes Dienstverhältnis bei
XXXX
? 16.10.2014 bis 29.10.2014: Urlaubsersatzleistung wegen Beendigung des obigen Dienstverhältnisses
? 20.10.2014 bis 02.12.2014: Arbeitsuche
? 30.10.2014 bis 02.12.2014: Arbeitslosengeldbezug
? 08.01.2015 bis 11.01.2015: Arbeitslosengeldbezug
? 08.01.2015 bis 11.01.2015: Arbeitsuche
? 12.01.2015 bis 20.02.2015: vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX
? 21.02.2015 bis 22.02.2015: Urlaubsersatzleistung wegen Beendigung des obigen Dienstverhältnisses
? 09.03.2015 bis 12.03.2015: vollversichertes Dienstverhältnis bei der XXXX
? 23.03.2015 bis 19.06.2015: vollversichertes Dienstverhältnis bei
XXXX
Die Beschwerdeführerin hat bereits mehrfach Arbeitslosengeld in Österreich bezogen. Zuletzt wurde ihr aufgrund ihrer Geltendmachung am 20.10.2014 für die Dauer von 210 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von € 9,98 zuerkannt. Dieses bezog sie nachfolgend von 30.10.2014 bis 02.12.2014 und von 08.01.2015 bis 11.01.2015, das heißt für insgesamt 38 Tage.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) - (8) (...)
Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) ...
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
8. eine sonedrunterstützung nach den bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;
11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;
12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
(2)-(6)...
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(8)-(9)...
Fortbezug
§19. (1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.
(2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue Anwartschaft erfüllt.
(3)...
3.6. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bereits mehrfach Arbeitslosengeld in Österreich bezogen und stellte zuletzt am 01.07.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Es kommt daher § 14 Abs. 2 AlVG zur Anwendung, wonach bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die sogenannte "kleine Anwartschaft" erfüllt sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen, d.h. 196 Tage, im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Ersatzweise ist die sogenannte "große Anwartschaft" gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG zu prüfen, wonach die Anwartschaft dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen, d.h. 364 Tage, im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
In der Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 2 AlVG (1.7.2014 bis 1.7.2015) konnte die Beschwerdeführerin 145 Tage anwartschaftsbegründende (unverbrauchte) Zeiten nachweisen, nämlich die Urlaubsersatzleistung vom 20.10.2014 bis 29.10.2014 (10 Tage), ein Dienstverhältnis von 12.01.2015 bis 20.02.2015 (40 Tage), sowie die damit zusammenhängende Urlaubsersatzleistung von 21.02.2015 bis 22.02.2015 (2 Tage), ein Dienstverhältnis von 09.03.2015 bis 12.03.2015 (4 Tage) und ein Dienstverhältnis von 23.03.2015 bis 19.06.2015 (89 Tage). Die übrigen in diesem Zeitraum liegenden Versicherungszeiten wurden bereits einmal (am 20.10.2014) für die Erfüllung der Anwartschaft herangezogen, sind daher verbraucht und dürfen daher gemäß § 14 Abs. 6 AlVG für die Anwartschaftsprüfung am 01.07.2015 nicht noch einmal verwendet werden, zumal § 14 Abs. 6 AlVG klar stellt, dass eine bereits einmal für die Erfüllung der Anwartschaft herangezogene Versicherungszeit später für die Anwartschaftsprüfung nicht noch einmal verwendet werden darf. Durch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld werden alle bis dahin erworbenen und nicht nur die für die Erfüllung der Anwartschaft konkret benötigten Zeiten verbraucht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, RZ 358 und VwGH vom 20.06.1980, Zl. 395/80). Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung wurden daher durch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld am 20.10.2014 alle von der Beschwerdeführerin bis dahin erworbenen und nicht nur die für die Erfüllung der Anwartschaft konkret benötigten Zeiten verbraucht und dürfen diese daher für die Anwartschaftsprüfung am 01.07.2015 nicht noch einmal verwendet werden.
In der Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG (1.7.2013 bis 1.7.2015) kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nur 145 Tage anwartschaftsbegründende (unverbrauchte) Zeiten nachweisen; nämlich die bereits im vorigen Absatz angeführten Zeiten. Auch in diesem Fall wurden die übrigen in diesem Zeitraum liegenden Versicherungszeiten bereits einmal für die Erfüllung der Anwartschaft herangezogen, sind daher verbraucht und dürfen gemäß § 14 Abs. 6 AlVG für die Anwartschaftsprüfung am 01.07.2015 nicht noch einmal verwendet werden.
§ 15 AlVG enthält einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist um maximal fünf Jahre führen. Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht.
In gegenständlichem Fall kommt § 15 Abs. 1 Z 2 AlVG zum Tragen. Rahmenfristerstreckend sind jene Zeiträume, während derer eine Person bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS arbeitssuchend gemeldet ist, unabhängig davon ob eine Leistung bezogen wird oder nicht. Die Zeiträume der Arbeitssuchendmeldung der Beschwerdeführerin in der Zeit von 15.05.2013 bis 09.12.2013 (gesamt 209 Tage), sowie von 30.10.2014 bis 02.12.2014 und von 08.01.2015 bis 11.01.2015 (gesamt 38 Tage) sind gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 AlVG als Rahmenfristerstreckungsgrund zu beachten.
Die "kleine Anwartschaft" gemäß § 14 Abs. 2 AlVG erstreckt sich aufgrund der rahmenfristersteckenden Zeiträume somit um 38 Tage bis 24.5.2014; die "große Anwartschaft" gemäß § § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG erstreckt sich um 247 Tage (209 plus 38 Tage) bis 27.10.2012. Die Beschwerdeführerin kann jedoch auch innerhalb der erstreckten Rahmenfrist ebenfalls nur insgesamt 145 Tage (statt der notwendigen 196 bzw. 364 Tage) anwartschaftsbegründende (unverbrauchte) Zeiten nachweisen, weil alle anderen in diesen Zeiträumen befindliche Versicherungszeiten bereits im Zuge früherer Antragstellungen (so am 15.5.2013 und 20.10.2014) verbraucht wurden und daher gemäß § 14 Abs. 6 AlVG für die Anwartschaftsprüfung am 01.07.2015 nicht noch einmal verwendet werden dürfen.
Somit erfüllt die Beschwerdeführerin am 01.07.2015 - auch unter Berücksichtigung der um 38 Tage bzw. 247 erstreckten Rahmenfrist - weder die sogenannte "kleine Anwartschaft" gemäß § 14 Abs. 2 AlVG noch die ersatzweise zu prüfende sogenannte "große Anwartschaft" gemäß § 14 Abs. 1 1. Satz AlVG, da Sie nur 145 Tage (unverbrauchte) anwartschaftsbegründende Zeiten in den gesetzlich festgelegten Zeiträumen, d.h. 12 Monate bzw. ersatzweise 24 Monate vor der Geltendmachung am 01.07.2015, nachweisen kann und hat sie sohin keinen (neuen) Leistungsanspruch erworben.
Gemäß § 19 AlVG ist Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren, wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Geltendmachung am 20.10.2014 für die Dauer von 210 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von € 9,98 zuerkannt. Nachfolgend nahm sie von 30.10.2014 bis 02.12.2014 und von 08.01.2015 bis 11.01.2015 (38 Tage), somit nicht bis zur zulässigen Höchstdauer von 210 Tagen, Arbeitslosengeld in Anspruch. Da Ihre neuerliche Geltendmachung am 01.07.2015 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom letzten Tag des Bezuges des Arbeitslosengeldes (11.01.2015) erfolgte, und abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, ist gemäß § 19 AlVG der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer (172 Tage) zu gewähren.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 14.07.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 16.09.2015 war vollinhaltlich zu bestätigen.
3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem liegt vorliegend eine reine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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