BVwG W141 2116610-1

W141 2116610-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2116610-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2116610.1.00

Spruch

W141 2116610-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 07.09.2015, VN XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 14.04.2015, eingelangt am 15.04.2015, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte Unterlage wurde in Vorlage gebracht:

? Meldezettel

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 27.05.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Es besteht ein Z.n. VKU 1980, wobei der Beschwerdeführer eine USCH. Bruch re. erlitt, welcher konservativ (Extensionsbehandlung) versorgt wurde. Als Folgezustand dieser Verletzung besteht eine BVK re. von ca. 2cm.

Des Weiteren besteht eine Skoliose der WS mit Duiscopathie L4/5 und L5/S1.

Derzeitige Beschwerden:

Der Beschwerdeführer leidet unter Schmerzen in der Lumbalregion mit Ausstrahlung in beide Flanken, sowie die re. UE (dorloateraler OSCH bis zum Kniegelenk). Es bestehen Belastungsschmerzen bei manueller Tätigkeit und längeren Gehstrecken, sowie bei statischem Verharren im Stehen oder Sitzen.

Bezüglich des Z.n. USCH-Fraktur re. wird Wetterfühligkeit angegeben.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Voltaren Creme, Deflarnat, Cholib Schuhsohlenausgleich re. + 1,8 cm, Physiotherapie + Chirotherapie laufend.

Sozialanamnese:

N.e.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

siehe Akt Diagnosen:

  1. Skoliose der WS, Diskopathie L4/5 und L5/S1

  2. BVK re. UE bei Z.n. Unterschenkelfraktur 1980

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Gut.

Ernährungszustand: Gut.

Größe: 180,00 cm. Gewicht: 97,00 kg. Blutdruck: 120/80.

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Caput: Unauffällig

HWS: Rotation u. Neigung frei re. + li. OE: Schulter-, Ellenbogen-, Hand- u. Fingergelenk aktiv und passiv frei. Periphere Sens. u. DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B.

Gebrauchshand: Rechts.

Thorax: Unauffällig BWS: Achsengerade, nicht klopfdolent.

Abdomen: Weich, indolent.

LWS: Klopfschmerzen im Bereich der unteren LWS mit Ausstrahlung in beide Flanken, sowie die re. UE dorsolateral bis zum Kniegelenk.

Lasegue bds. neg. Becken: stabil re.

UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120°, R 20-0-40°, Rotation u. Stauchung frei. Am Kniegelenk + Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Kallöse Verdickung im dist. USCH-Drittel nach geheilter Fraktur li.

UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-120°, R 20-0- 30°. Rotation- u. Stauchung frei. Kniegelenk S 0-120°, Sprungelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen u. Fersenstand möglich. Fersen- und Zehenspitzengang bds.

Sonstiges: Beinlänge: seitengleich, Muskulatur: der OE u. UE seitengleich ausgebildet

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit Schuhsohlenausgleich harmonisches Gangbild.

Status Psychicus:

N.e.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Skoliose der Wirbelsäule, degenerative Bandscheibenveränderungen L4/5 + L5/S1. Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da eine deutliche Funktionseinschränkung vorliegt.

02.01. 02

40 vH

02

Beinverkürzung rechts (ca. 2cm), Z.n. Unterschen-kelfraktur re. 1980. Fixer Rahmensatz.

02.05. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

1.3. Mit Schreiben vom 19.06.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben, in der er mitteilt, dass er mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei.

Folgende medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden seitens des Beschwerdeführers vorgelegt:

? Zwei Befundberichte, Dr. XXXX, HNO Facharzt vom 22.06.2015

? Rezept für Sertralin vom 18.06.2015

? Befund, XXXX vom 17.10.2002

? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Neurochirurgie vom 18.02.2014

? Befund, Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.03.2015

? Befundbericht, Dr.XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 18.06.2015

1.4. Seitens der belangten Behörde wurde am 10.07.2015 aufgrund der Stellungnahme und vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers ein ergänzendes Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage von Dr.XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingeholt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Dr. XXXX vom 02.02.2015: Diagnosen im VGU erfasst

Röntgen XXXX vom 03.02.2015: Ergebnisse im VGU erfasst

Ambulanzkartei XXXX vom 04.02.2015: Diagnosen im VGU erfasst

Arztbrief XXXX vom 10.02.2015: Diagnosen im VGU erfasst

Arztbrief XXXX vom 18.02.2015: Diagnosen im VGU erfasst

Befund XXXX vom 17.10.2002: ENG altersentsprechend

Arztbrief Dr. XXXX vom 30.06.2015: Diagnosen im VGU erfasst

Befund Dr. XXXX vom 06.03.2015: erfasst

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Skoliose der Wirbelsäle, degenerative Bandscheibenveränderungen L4/5 + L5/S1. Wahl dieser Position im oberen Rahmensatz, da eine deutliche Funktionseinschränkung vorliegt.

02.01. 02

40 vH

02

Beinverkürzung rechts (ca. 2cm), Z.n. Unterschen-kelfraktur re. 1980. Fixer Rahmensatz.

02.05. 01

10 vH

03

Depressio. Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da der Antragwerber aus psychiatrischer Sicht voll belastbar ist.

03.06. 01

10 vH

04

Tinnitus. Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz, da keine nennenswerten Begleiterscheinungen dokumentiert sind.

12.02. 02

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2-4 nicht weiter erhöht, da diese für eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu gering sind.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Die Position 1+2 bleiben im Vergleich zum Vorgutachten unverändert, da die nachgereichten Befunde diesbezüglich keine neuen Diagnosen beinhalten.

Die Depressio sowie der Tinnitus werden neu in die Diagnoseliste aufgenommen.

Insgesamt ergibt sich dadurch jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

1.5. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.07.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

1.6. Aus einer Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 17.07.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich mit dem Sachverständigengutachten vom 10.07.2015 nicht einverstanden erklärt und, dass er zwei Befunde vorlege, welche noch nicht berücksichtigt wurden.

Folgende Beweismittel wurden seitens des Beschwerdeführers nachgereicht:

? Befund, XXXX vom 17.10.2002 (bereits vorgelegt)

? Orthopädischer Befundbericht, Dr. XXXX vom 30.06.2015

1.7. Seitens der belangten Behörde wurde aufgrund der Stellungnahme und vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers am 27.07.2015 eine ergänzende Stellungnahme von

Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, eingeholt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer hat zwei Befunde nachgereicht.

  1. Dr. XXXX vom 30.06.2015 - die durch Dr. XXXX erhobenen Befunde sind bereits vollinhaltlich in Leiden 1 berücksichtigt.

  2. Dr. XXXX vom 22.06.2015 - Der Tinnitus wäre nach beigelegtem Befund als Leiden 3 vorrausichtlich mit 10 vH einzustufen.

Nach Berücksichtigung beider Befunde ergibt sich jedenfalls keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung."

2. Mit Bescheid vom 07.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservices durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers jedoch nicht geeignet gewesen seien die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.

Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlagen, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 09.10.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Unter Vorlage eines Befundes wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden sei.

Folgendes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:

? Befund, XXXX vom 10.02.2015 (bereits vorgelegt und im aktenmäßigen Gutachten erfasst)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag 02.12.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten und die abgegebene Stellungnahme von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

In der Beurteilung wurden alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.

In den Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2-4 nicht weiter erhöht wird, da diese für eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung zu gering sind. Im zweiten aktenmäßigen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, festgehalten, dass die Position 1 und 2 im Vergleich zum Vorgutachten unverändert bleiben, da die nachgereichten Befunde diesbezüglich keine neuen Diagnosen beinhalten. Die Depressio sowie der Tinnitus werden aber neu in die Diagnoseliste aufgenommen. Insgesamt ergibt sich dadurch jedoch keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

Zusätzlich wird in der Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich nach Berücksichtigung beider vorgelegten Befunde jedenfalls keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten und die Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/3.

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten und eine ärztliche Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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