W141 2116195-1•BVwG W141 2116195-1
W141 2116195-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W141 2116195-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 19.08.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,
§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.12.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
? Behindertenpass Nr. 5212589
? MRT, Radiologische XXXX vom 31.05.2012
? Unfallbericht, Landesklinikum XXXX vom 23.10.2014
? Ärztliches Sachverständigengutachten vom 08.09.2005
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
IDDM Typ I - funktionelle Insulintherapie
Zustand nach Fract bimall cum cunei tibiae post sin cum sublux tali am XXXX (Arbeitsunfall, XXXX.) Operative Versorgung mit Platte und Schrauben
War bis 01.02.2015 im Krankenstand. Dann Arbeitsversuch, vom XXXX wieder im Krankenstand. Nun neuerlicher Arbeitsversuch.
Die Frage ist allerdings, ob eine ganztägige Belastung möglich ist.
Osteoporose mit Zustand nach Wirbelkörperimpressionen Th 4 bis 7. Keilwirbel Th 6.
Klinisch werden keine Polyneuropathiebeschwerden geäußert.
Derzeitige Beschwerden:
v. a. bei Belastung li Sprunggelenk und Fuß.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Parkemed. Cirpalex, Lescol, Calciduran, Pantoloc, Insulin Levemir und NovoRapid.
Sozialanamnese:
Beruf: XXXX
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut
Größe: 180 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck: 160/100mmHg
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänder,
Herz und Lungen auskultatorisch frei,
HWS: frei beweglich
Übrige WS: lotrecht, etwas vermehrte BWS-Kyphose, Seitneigen und Rotation frei, FBA 0cm.
Lasegue bds. negativ
Die peripheren Gelenke der OE und UE sind frei beweglich außer li OSG: S 20-0-10, USG 1/2 eingeschränkt. Verdickung im Bereich des li Innen- und Außenknöchels mit blanden Narben nach Osteosynthese, ein 3x 1,5 cm großes Areal vor dem Innenknöchel ist livid verfärbt und die Haut dort dünner (nach Quetschung).
Gefühlsminderung am linken Rist seit OP.
Ansonsten keine Sensibilitätsstörungen, keine Missempfindungen.
Abdomen: weich, kein DS. keine Resistenzen, oberflächliche Narben re Oberarm und re Brust (auch vom Unfall)
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild: mäßig links hinkend (normale Halbschuhe - keine orthopädischen Schuhe), Fersen- und Einbeinstand bds. sicher durchführbar. Zehenstand links nicht durchführbar.
Status Psychicus:
Allseits voll orientiert, Auffassung. Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt. Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Diabetes mellitus. Oberer Rahmensatz, da funktionelle Insulintherapie ohne maßgebliche Folgeschäden.
40 vH
02
Zustand nach Bruch des Innen- und Außenknöchels links mit Quetschung, Keilwirbel Th 6, sowie osteoporotische Deckplattenimpressionen Th 4, 5 und 7. Oberer Rahmensatz, da eine mittelgradige Funktionseinschränkung vorliegt.
40 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu hinzugekommen ist der Bruch im Bereich des linken Innen- und Außenknöchels.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Herabsetzung des Diabetesleidens entsprechend der EVO, weil keine Folgeschäden vorliegen. Erhöhung des orthopädischen Leidens wegen Zustand nach Innen- und Außenknöchelbruchs links. Der Gesamt-GdB bleibt unverändert bei 50 vH.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor, da die Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Benützung öffentlicher VM ausreichend ist. Die gute Beweglichkeit der übrigen Gelenke kompensiert die Einschränkung im linken Sprunggelenk."
1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.03.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
1.3. Der Beschwerdeführer hat ohne Vorlage medizinischer Beweismittel mit Schreiben vom 12.04.2015 Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm 10 % von der bestehenden Behinderung abgezogen worden seien (von 50% auf 40 %), der Grund dafür sei, dass keine Folgeschäden vorliegen würden.
Der Beschwerdeführer sei seit 31 Jahren Diabetiker Typ 1 und habe bereits mehrere Folgeschäden. Es seien keine aktuellen Befunde für Diabetes verlangt wurden, noch sei er vom Gutachter über seinen Diabetes befragt oder dazu Untersucht worden.
Außerdem stehe noch im Sachverständigengutachten, es liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, dazu sei er in keinster Weise befragt oder untersucht worden. Dies sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, da sein Immunsystem sehr geschwächt sei.
Bei Gallen, Leber oder Nierenkrankheit sei ebenso "Nein" angekreuzt worden, eigentlich müsse "nicht geprüft" angekreuzt sein, genauso wie bei Erkrankung des Verdauungssystems.
Für seinen Fuß habe er 10% Behinderung bekommen, Bruch des Innen- und Außenknöchels mit Quetschung usw. Er habe auch von der AUVA zu einem Gutachter müssen, da sei der Prozentsatz um vieles höher, dies sei aber bei einem Facharzt für Unfallchirurgie gewesen. Außerdem habe der Sachverständigengutachter Dr.XXXX gesagt, dass der Beschwerdeführer sehr bald an schwerster Arthrose erkranken werde und dass er wahrscheinlich eine Sprunggelenksversteifung bekommen werde oder sogar ein künstliches Sprunggelenk, und dass er dies auch ins Gutachten schreiben werde. Aber davon habe der Beschwerdeführer nichts gelesen.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er den Sachverständigengutachter wegen einer Stellungnahme angerufen habe. Von seiner Sekretärin sei aber nur mitgeteilt worden, dass man dazu keine Auskunft mehr geben könne, da sie keinen Akt mehr dazu hätten, weil dieser wieder in Wien beim Sozialministerium wäre.
Für den Beschwerdeführer sei das Gutachten vom 11.03.2015 nicht korrekt und entspreche nicht den Tatsachen. Vielleicht sollte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu einem Facharzt schicken und nicht zu einen Allgemeinmediziner.
Aktuelle Befunde würde der Beschwerdeführer noch einholen und nachschicken.
Folgende medizinische Beweismittel und Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer per E-Mail am 19.05.2015 nachgereicht:
? Befund, Dr.XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 18.05.2015
? Karteiauszüge, Dr.XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 15.04.2015
? Befund, XXXX vom 18.05.2014
? Bescheid der AUVA über Arbeitsunfall vom XXXX
? Ambulanzkarte, Landesklinikum XXXX vom 23.10.2014
? Arztbrief, Dr. XXXXvom13.05.2015
? Ambulanzbrief Diabetes, Landesklinikum XXXX vom 12.05.2015
1.4. Zur Überprüfung der vorgelegten Befunde und Einwendungen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde am 07.08.2015 ein ergänzendes aktenmäßiges Sachverständigengutachten inklusive einer Stellungnahme eingeholt. Darin wird von
Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
IDEM Typ I - funktionelle Insulintherapie
Zustand nach Fract bimall cum cunei tibiae post sin cun sublux tali am XXXX Operative Versorgung mit Platte und Schrauben
War bis XXXX im Krankenstand. Dann Arbeitsversuch, vom XXXX wieder im Krankenstand. Nun neuerlicher Arbeitsversuch.
Die Frage ist allerdings, ob eine ganztägige Belastung möglich ist.
Osteoporose mit Zustand nach Wirbelkörperimpressionen Th 4 bis 7. Keilwirbel Th 6.
Klinisch werden keine Polyneuropathiebeschwerden geäußert. Es liegt aber eine Bestätigung der Diabetesambulanz vom 12.05.2015 vor, wonach eine PNP mittels NLG nachgewiesen wurde (Abl. 66) Diese Diagnose wird nur nachträglich berücksichtigt.
Außerdem besteht eine diabetische Retinopathie beidseits mit korrigiertem Visus von 1,0 bds. (Abl. 59). Außerdem soll laut Neurologen Dr. XXXX auch eine Depression vorliegen (medikamentös therapiert) - Abl. 67. Auch diese Diagnosen werden berücksichtigt.
Derzeitige Beschwerden:
v. a. bei Belastung li Sprunggelenk und Fuß.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Parkemed, Cirpalex, Lescol, Calciduran, Pantoloc, Insulin Levemir und NovoRapid.
Sozialanamnese:
Beruf: XXXX
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut
Größe: 180 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck: 160/100mmHg
Klinischer Status - Fachstatus:
Rechtshänder,
Herz und Lungen auskultatorisch frei,
HWS: frei beweglich
Übrige WS: lotrecht, etwas vermehrte BWS-Kyphose, Seitneigen und Rotation frei, FBA 0cm.
Lasegue bds. negativ
Die peripheren Gelenke der OE und UE sind frei beweglich außer li OSG: S 20-0-10. USG 1/2 eingeschränkt, Verdickung im Bereich des li Innen- und Außenknöchels mit blanden Narben nach Osteosynthese ein 3x1,5 cm großes Areal vor dem Innenknöchel ist livid verfärbt und die Haut dort dünner (nach Quetschung) Gefühlsminderung am linken Rist seit OP.
Ansonsten keine Sensibilitätsstörungen, keine Missempfindungen.
Abdomen: weich, kein DS, keine Resistenzen,
oberflächliche Narben re Oberarm und re Brust (auch vom Unfall)
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild: mäßig links hinkend (normale Halbschuhe - keine orthopädischen Schuhe), Fersen- und Einbeinstand bds. sicher durchführbar, Zehenstand links nicht durchführbar.
Status Psychicus:
Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt. Stimmung ausgeglichen, Gedankengang geordnet und zielführend.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Diabetes mellitus. Oberer Rahmensatz, da funktionelle Insulintherapie und guter Allgemeinzustand.
40 vH
02
Zustand nach Bruch des Innen- und Außenknöchels links mit Quetschung, Keilwirbel Th 6, sowie osteoporotische Deckplattenimpressionen Th 4, 5 und 7. Oberer Rahmensatz, da eine mittelgradige Funktionseinschränkung vorliegt.
40 vH
03
Depressive Störung. 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil.
20 vH
04
Sensibles Polyneuropathiesyndrom. Unterer Rahmensatz, da keine motorischen und sensiblen Ausfälle nachweisbar sind.
10 vH
05
Diabetische Retinopathie mit korrigiertem Visus von 1,0 beidseits. Fixer Rahmensatz.
0
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflusst wird. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da sie das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht zu wenig negativ beeinflussen.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Neu hinzugekommen ist der Bruch im Bereich des linken Innen- und Außenknöchels, eine depressive Störung und die diabetischen Folgeschäden Polyneuropathie und diabetische Retinopathie.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Herabsetzung des Diabetesleidens entsprechend der EVO, weil eine stabile Stoffwechsellage und ein guter Allgemeinzustand vorliegen. Erhöhung des orthopädischen Leidens wegen Zustand nach Innen- und Außenknöchelbruchs links. Neu anerkannt werden die Leiden 3 bis 5. Der Gesamt-GdB bleibt unverändert bei 50 vH.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor, da die Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Benützung öffentlicher VM ausreichend ist. Die gute Beweglichkeit der übrigen Gelenke kompensiert die Einschränkung im linken Sprunggelenk.
Stellungnahme:
Da keine Befunde vorlagen, die einen diabetischen Folgeschaden belegen, konnte im besagten Gutachten auch keiner berücksichtigt werden.
Es wurden nun eine Polyneuropathie (ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung) und eine diabetische Retinopathie (mit korrigiertem Visus von 1,0 auf beiden Augen) durch Befunde belegt. Diese werden als weitere Leiden im ergänzten Gutachten berücksichtigt.
Eine schwere anhaltende Beeinträchtigung des Immunsystems liegt nicht vor, weil entsprechende Erkrankungen nicht vorhanden sind (z.B. angeborene oder erworbene schwere Erkrankungen des Immunsystems). Daher war in diesem Fall die Frage mit "Nein" zu beantworten.
Schließlich wird noch eine depressive Störung zusätzlich anerkannt, da eine medikamentöse Therapie etabliert ist und der behandelnde Neurologe Dr. XXXX dies bestätigt hat.
Weitere Erkrankungen (z.B. des Verdauungstraktes, der Gallenblase, der Nieren) wurden nicht berichtet und finden sich auch nicht in den vorgelegten Befunden.
Am Tag nach der Untersuchung für das von mir erstellte Gutachten war der Beschwerdeführer offenbar beim Orthopäden, Dr. XXXX. An diesem Tag findet sich der folgende Eintrag in seiner Kartei:
"Neurologie untere Extremitäten: Lasegue negativ. Sehnenreflexe seitengleich, Zehen- und Fersengang o.B. keine motorischen oder sensiblen Ausfälle, Babinski und Trömmner negativ. Deutliche Synovialitis am OSG ohne Fluktuation, Plantarfkexion 25° möglich, Dorsalextension nur etwa 10-15°. blande Narben. Seitenbänder stabil. Chopard und USG frei." (Abl. 48)
Demnach deckt sich der fachärztliche Befund mit den von mir festgestellten funktionellen Defiziten weitestgehend. Ich selbst habe noch eine relevante Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk gefunden.
Die oben genannten zusätzlichen Leiden werden im Gutachten berücksichtigt und das ergänzte Gutachten übermittelt.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird dadurch aber nicht verändert.
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann mit der im Gutachten angeführten Begründung nicht anerkannt werden."
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH.
Begründend wurde ausgeführt, dass das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % beträgt.
Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 12.04.2015 erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass zwar weitere Leiden anerkannt wurden (Polyneuropathie , diabetische Retinopathie und depressive Störung), jedoch diese Einwände nicht dazu geeignet wären, eine Änderung der Einstufung des Grades der Behinderung zu bewirken. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 vH. und der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
3. Mit Schreiben vom 05.10.2015 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass als Beschwerdegrund die Rechtswidrigkeit des Bescheids geltend gemacht werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid sei der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen worden, da der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betragen soll. Der Standpunkt der belangten Behörde sei unrichtig.
Ad lfd. Nr. 1:
Unrichtigerweise sei der Diabetes des Beschwerdeführers mit 40 % bewertet. Tatsächlich befinde er sich nicht in einem guten Allgemeinzustand, sondern leide stattdessen an einer instabilen Stoffwechsellage. Der Grad der Behinderung hätte daher mit 60 % angesetzt werden müssen.
Ad lfd. Nr. 2:
Entgegen der Ansicht des Gutachters, Dr. XXXX, sei sein Zustand nach dem Bruch seines Innen- und Außenknöchels links sowie osteoporotischen Deckplattenimpressionen nicht als mittelgradig, sondern als fortgeschritten zu beurteilen, da seine Funktionseinschränkungen erheblich und von Dauer seien. Seine Behinderung hätte daher zumindest mit 50 % angesetzt werden müssen.
Ad lfd. Nr. 3:
Die depressive Störung des Beschwerdeführers sei vom Gutachter ebenfalls zu niedrig angesetzt, insbesondere seien die 20 % nur damit begründet worden, dass er unter medikamentöser Therapie stabil sei. Eine soziale Integration sei nicht festgestellt worden. Es sei auch nicht untersucht worden, ob eine fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz vorliege. Die Begründung der Beurteilung sei daher unvollständig und damit nicht nachvollziehbar. Im Übrigen bewirke die depressive Störung des Beschwerdeführers sehr wohl eine maßgebliche negative Beeinflussung seines Gesamtbildes.
Ad lfd. Nr. 4:
Entgegen den Ausführungen des Gutachters seien die motorischen und sensiblen Ausfälle des Beschwerdeführers sehr wohl nachweisbar. Im Übrigen bewirke das sensible Polyneuropathisyndrom eine maßgebliche negative Beeinflussung seines Gesamtbildes.
Ad lfd. Nr. 5.
Nicht nachvollziehbar sei weiters die Beurteilung der diabetischen Retinopathie mit 0 %, da sie im Gegensatz zu seinen vorgelegten Befunden stehe.
Ad lfd. Nr. 6:
Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel. Diabetes mell. Typ 1 sei auch schon alleine eine schwere Erkrankung des Immunsystems. Außerdem sei der Arztbrief Dr. XXXX überhaupt nicht berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seinem Antrag auf Neufestsetzung im Sinne einer Erhöhung des Grades der Behinderung stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Einstufung des Grades der Behinderung im Rahmen der Neufestsetzung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich mit Stichtag 14.12.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zitierten, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten und die ergänzende Stellungnahme schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
Die im Rahmen des Beschwerdevorbringens erwähnten medizinischen Unterlagen und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, berücksichtigt und sind mit dem im Rahmen der Untersuchung vom 11.03.2015 erhobenen Befund in Einklang zu bringen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer neue Beweismittel vorgelegt.
In der Stellungnahme vom 07.08.2015 und dem ergänzenden Sachverständigengutachten führt der Sachverständige Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, schlüssig aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H. beträgt und eine Anhebung des bestehenden Grades der Behinderung durch die vorgelegten Befunde nicht gerechtfertigt ist. Durch die nachgereichten Befunde wurden folgende Leiden zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen: die diabetischen Folgeschäden Polyneuropathie und diabetische Retinopathie. Schließlich wird noch eine depressive Störung zusätzlich anerkannt, da eine medikamentöse Therapie etabliert ist und der behandelnde Neurologe Dr. XXXX dies bestätigt hat. Diese Leiden wurden zusätzlich berücksichtigt, aber der Gesamtgrad der Behinderung wird dadurch nicht verändert.
Somit ergibt sich laut Sachverständigengutachter aus allgemeinmedizinischer Sicht in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung zum Vorgutachten.
Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit der genannten Gutachten hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehnt, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen soll. In den vorliegenden Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen
(§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gegenüber dem Vorgutachten konnte auch durch eine neuerliche Überprüfung durch den Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, keine Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen würde.
Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Es ist jedoch für das BVwG äußerst befremdlich und nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" letztlich nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde und dieser Antrag als unerledigt offen gehalten wurde. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird über den noch offenen Antrag abzusprechen haben.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war. Im Übrigen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers keine mündliche Verhandlung beantrag.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
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