BVwG W141 2116116-1

W141 2116116-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2116116-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2116116.1.00

Spruch

W141 2116116-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 08.09.2015, VN XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Nachstehend angeführte Unterlagen und medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, XXXX vom 18.06.1999

? Karteibefund, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 01.03.2013

? Patientenbrief, XXXX vom 21.03.2013

? Unfallbericht, XXXX vom 17.10.2013

? Röntgenbild

? Befund, Dr. XXXX, Fachärzte für Radiologie vom 25.09.2014

? Knochendichtemessung, XXXX vom 25.09.2014

? Befund, XXXXvom 25.07.2014

? Röntgen LWS, XXXX vom 25.09.2014

? Befund, XXXX vom 30.10.2014

? Auszug Pflegegeldinformation vom 09.01.2015

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.02.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

März 2013 Bandscheibenvorfall L2/3 und 4/5 konservativ behandelt.

Oktober 2013 Wirbelbruch TH 11 mit Spondylodese TH 10-12 XXXX.

2007 Bruchoperation

2x Prostata OP, Blasenstein.

Polyäthylen- Abrieb rechte Hüfte bei TEP - Mai 2015: Pfannenwechsel in XXXX geplant.

Derzeitige Beschwerden:

Belastungsabhängige Schmerzen in der Bruchstelle im Übergang Brust-Lendenwirbelsäule.

Ruhe und Belastungsschmerzen, Anlaufschmerzen in der rechten Hüfte. Im Sitzen keine Beschwerden.

Belastungsschmerzen in beiden Schultergelenken.

Gehstock in den letzten Monaten immer öfter verwendet.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Letzte physikalische Behandlung 2014.

Forsteo 1x1, Parkemed bei Bedarf.

Cal d-Vita, Oleovit, Thrombo Ass, Prostavasin, Euthyrox.

Gehstock fallweise.

XXXX

XXXX

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

17.10. 2013: Entlassungsbericht XXXX, Abteilung für Unfallchirurgie:

Diagnose: Fract. TH11

Therapie: 17.10.2013, dorsale Spondylodese TH10-TH12

25.07. 2014, BÜ im Stehen, rechte Hüfte ap/ax:

im Bildvergleich zur Voruntersuchung 06.03.2013, geringe Befundänderung.

Z.n. zementlos implantierter TEP rechte Hüfte, Acetabulär scheinen verstärkte subcorticale Zyste wieder Aufhellung vorzuliegen mit bogigen Ansklerosen.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh.

An- und Auskleiden selbstständig, ohne Fremdhilfe, ein Gehstock wird verwendet, Schuheinlagen.

Guter AZ und EZ, Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Haut ist rosig, normal durchblutet mit reizloser OP-Narbe rechte Hüfte und TH10-12.

Ernährungszustand: gut

Größe: 155 cm Gewicht: 63 kg Klinischer Status - Fachstatus:

WS ges.:

Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, etwas abgeschwächte paravertebrale Streckmuskulatur der LWS.

Streckhaltung der LWS und der unteren BWS.

HWS:

S 30/0/10, R je 50, F je 20.

BWS:

R je 20. Plateau TH9-L1, endlagig schmerzhaft. Ott 30:31.

LWS:

FBA +20, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10.

Peripher neurol.:

Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe der OE und UE, Sensibilität, grobe Kraft symmetrisch und seitengleich.

OE:

Rechtshänder. Normale Achse, normale schlanke Gelenkkonturen, mittelkräftige Muskulatur. Durchblutung, Sensibilität und Gebrauchspuren seitengleich.

Schulter-, Ellbogen-, Hand- Langfingergelenke:

Frei beweglich.

Schürzen- Nackengriff: gut.

Kraft- Faustschluss: gut.

UE:

Beinlänge rechts -2, seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, normale Achse, normale Gelenkkonturen. Knick- Plattfuß links mehr als rechts. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Hüfte re.:

S 0/0/80, R und F nur Wackelbewegungen, schmerzhaft.

Hüfte li.:

S 0/0/100, R je 30, F je 30.

Knie bds.:

S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

OSG und USG:

Frei beweglich.

Füße:

durchgetretener Knick- Plattfuß kontrakt links mit Hallux valgus Fehlstellung links mehr als rechts. Geschrumpfte kontrakte laterale Kapsel im Großzehengrundgelenk.

Eingeschränkte Zehenbeweglichkeit.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Verkürzungshinken rechts teilweise auch überlappt mit einem Insuffizienzhinken, kleinschrittig aber flott. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich, ein Gehstock wird verwendet.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksabnützung links mit Beinverkürzung 2cm. Fixer Richtsatz.

02.05. 10

50 vH

02

Kontrakter Knick- Plattfuß bds. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da sohlenseitige Schwielenbildung mit günstiger Fußstellung.

02.05. 36

30 vH

03

Degenerativer Wirbelsäulenschaden, Spondylodese TH10-12. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da segmentale Fusion mit guter Gesamtbeweglichkeit.

02.01. 02

30 vH

04

Beginnende Kniegelenksabnützung bds. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gute Beweglichkeit vorliegt.

02.05. 19

30 vH

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Leiden 2 bis 4 bewirken im Zusammenwirken eine Erhöhung um 2 Stufen.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der knöchern geheilte Unterschenkelbruch links, der geheilte Knöchelbruch rechts und der knöchern geheilte Speichenbruch links ohne Funktionsbehinderung erreichen aus orthopädischer Sicht keinen GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Der zwischenzeitlich erlittene Brustwirbelbruch ist durch eine segmentale Versteifung belastungsstabil versorgt. Eine Zunahme der Gesamtbewegungseinschränkung der Wirbelsäule ist dadurch nicht gegeben.

Am übrigen Bewegungsapparat ist kein Fortschreiten der Funktionsbehinderungen fassbar.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Es sind keine Änderungen gegeben.

Es liegt ein Dauerzustand vor."

1.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

1.3. Der Beschwerdeführer hat ohne Vorlage medizinischer Beweismittel mit Schreiben vom 19.05.2015 Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Gallenleiden beim Sachverständigengutachten beispielsweise nicht berücksichtigt worden sei. Er habe Dauerschmerzen nach dem Bandscheibenvorfall und dem Brustwirbelbruch. Außerdem würden starke Verkalkungen in beiden Schultern vorliegen und er habe sehr starke Schmerzen im Hüftgelenk. Am 20.05.2015 habe die Gelenkspfanne trotz Osteoporose mit sehr hoch attestierter Bruchgefahr gewechselt werden müssen. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Nachuntersuchung, wobei er aber nicht wisse, wie lange sein Spitalsaufenthalt und die Reha dauern würden.

1.4. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer eine Fristverlängerung bis zum 01.07.2015 gewährt um aktuelle Spitalsbefunde nachzusenden.

1.5. Mit Schreiben vom 25.06.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers folgendes medizinisches Beweismittel vorgelegt:

? Patientenbrief und Röntgenbild, XXXXvom 02.06.2015

1.6. Zur Überprüfung des vorgelegten Befunds und den Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmend es Parteiengehörs wurde seitens der belangten Behörde am 24.07.2015 ein ergänzende ärztliche Stellungnahme eingeholt. Darin wird von

Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Patientenbrief vom 02.06.2015, Aktenblatt 155-156 XXXX.

Diagnose: St. p. HTEP rechts (1984 Allo-classic mit Polyäthylen Endlerpfanne).

Aseptische Pfannenlockerung mit PE-Abrieb.

Therapie: OP 27.05.2015, Revision mit HTEP rechts mit Pfannenwechsel, Aufbruch Schneider Stützschale Größe 56, Durasol Flachprofilpfanne 84, Kobalt Chromkopf 32 XL.

Verlauf: Komplikationsloser Verlauf der OP, postoperativ Mobilisation mit zwei UA- Stützkrücken unter Teilbelastung 10-15kg und erhöhtem Gelenkschutz.

Teilbelastung (10-15kg Körpergewicht) bis sechs Wochen ab Operation.

Durch die Wechsel-OP im Bereich der rechten Hüfte wurde am 27.05.2015 eine belastungsstabile Situation hergestellt. Die für sechs Wochen anberaumte Teilbelastung ist bei Wechsel-OP keine außergewöhnliche Maßnahme.

Daraus ergibt sich zwar unmittelbar postoperativ eine Einschränkung der Belastbarkeit und der Steh- und Gehleistung. Langfristig, d.h. über Monate und Jahre hinaus gesehen, ist daraus keine Verschlechterung abzuleiten, da langfristig ein belastungsstabiles Gelenk wieder hergestellt wurde.

In Zusammenschau ist keine Änderung der vorliegenden Beurteilung gegeben."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 41, 42 und 45 BBG abgewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 70 vH.

Begründend wurde ausgeführt, dass das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung weiterhin 70 % betrage.

Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 19.05.2015 erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass die erhobenen Einwände nicht geeignet seien, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.

3. Mit Schreiben vom 12.10.2015 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage medizinischer Beweismittel gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass das Gallenleiden und verschiedene in der Beschwerde bereits angeführte Probleme nicht berücksichtigt worden seien.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Aufenthaltsbestätigung und Patientenbericht, XXXXvom 17.12.1996

3.1. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16.10.2015 gäbe es keine Anhaltspunkte für eine Beschwerdevorentscheidung, da die vorgelegten Befunde bereits aus dem Jahr 1996 stammen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Einstufung des Grades der Behinderung im Rahmen der Neufestsetzung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.

1. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich mit Stichtag 15.12.2015 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Zu 1.2.) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten und die ergänzende Stellungnahme schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.

Die getroffenen Feststellungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung eingehend erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Die im Rahmen des Beschwerdevorbringens erwähnten medizinischen Unterlagen und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen wurden bei der Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, berücksichtigt und sind mit dem im Rahmen der Untersuchung vom 27.02.2015 erhobenen Befund in Einklang zu bringen. Im Gutachten wird ausdrücklich und nachvollziehbar dargelegt, dass der zwischenzeitlich erlittene Brustwirbelbruch durch eine segmentale Versteifung belastungsstabil versorgt ist und eine Zunahme der Gesamtbewegungseinschränkung der Wirbelsäule dadurch nicht gegeben ist. Auch am übrigen Bewegungsapparat ist kein Fortschreiten der Funktionsbehinderungen fassbar. Somit ergibt sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

In der Stellungnahme vom 24.07.2015 führt der Sachverständige Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, schlüssig aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 70 v.H. beträgt und eine Anhebung des bestehenden Grades der Behinderung durch die vorgelegten Befunde nicht gerechtfertigt ist. Der Sachverständige führt weiters aus, dass durch die Wechsel-OP im Bereich der rechten Hüfte am 27.05.2015 eine belastungsstabile Situation hergestellt wurde. Die für sechs Wochen anberaumte Teilbelastung ist bei Wechsel-OP keine außergewöhnliche Maßnahme. Daraus ergibt sich zwar unmittelbar postoperativ eine Einschränkung der Belastbarkeit und der Steh- und Gehleistung, aber langfristig, d.h. über Monate und Jahre hinaus gesehen, ist daraus laut Dr. XXXX keine Verschlechterung abzuleiten, da langfristig ein belastungsstabiles Gelenk wiederhergestellt wurde. In Zusammenschau ist daher keine Änderung der vorliegenden Beurteilung gegeben.

Somit ergibt sich laut Sachverständigengutachter aus fachärztlicher Sicht in der Beurteilung und Einschätzung keine Veränderung zum Vorgutachten.

Auch war dem Vorbringen kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Dem Beschwerdeführer ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens und der Stellungnahme hervorzurufen. Es ist ihm auch nicht gelungen, das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehnt, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen soll. In den vorliegenden Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 55 Abs. 5 BBG).

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Gegenüber dem Vorgutachten konnte auch durch eine neuerliche Überprüfung durch den Sachverständigen Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, keine Veränderung des Gesundheitszustandes objektiviert werden, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen würde.

Da weiterhin ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.

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