BVwG W141 2107382-1

W141 2107382-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W141 2107382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2107382.1.00

Spruch

W141 2107382-1/9 E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.03.2015 in Form der Ausstellung des Behindertenpasses

Nr. 1615135 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, und § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie

§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 70 (siebzig) von Hundert (vH) vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 07.01.2013 einen bis 31.12.2014 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen.

2. Der Beschwerdeführer hat am 30.10.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Behandlungsbestätigung AUVA, XXXX 29.08.2014

? Entlassungsanzeige, AUVA, XXXX vom 04.02.2015

2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: 179 cm.

Gewicht: 84 kg.

Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand annähernd gerade, längsverlaufende Narbe an der LWS, etwa 25 cm lang, lokal klopfempfindlich. HWS: Rechts/Linksdrehung je 65°,

KJA 2/18 cm. BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung 30°. LWS: FBA 20 cm, Schoberzeichen 13/10 cm, Beschwerden beim Vorneigen und Aufrichten.

Obere Extremitäten: Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen, die Unterarmdrehung sowie die Ellbogen sind frei, die Handgelenksfunktion ist li. um ein Viertel eingeschränkt, Fingerstreckung und -beugung frei. Nach wie vor Sensibilitätsstörung im Versorgungsbereich des Ellennervs am li. Ring- und Kleinfinger ohne motorische Störung.

Untere Extremitäten: Beinlänge seitengleich, Beinachse normal.

Hüften: Bds. S 0/0/110°, R 40/0/20°. Kniegelenke; Bds. S 0/0/130°, unauffällig.

Sprunggelenke: Bds. S 10/0/25°, bandfest, untere Sprunggelenke versteift mit narbigen Veränderungen, li. noch weichteilverdickt nach rezenter Operation. Sensibilitätsstörung an der li. Unterschenkeiaußenseite bis zum Fuß nach vor ohne motorische Ausfälle.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Begleitung zur Untersuchung, verwendet Unterarmstützkrücken und orthopädische Schuhe. Die Untersuchungsbedingungen sind eingeschränkt, da er das re. Bein nicht belasten darf. Er geht mit Krücken, setzt den re. Fuß am Boden auf, rollt aber nur ab, eine richtige Belastung kommt nicht zustande. Man sieht eine Verbreiterung bd. Rückfüße und eine Verschmächtigung der Beinmuskulatur auf bd. Seiten. Zehen- und Fersenstand sind nicht möglich, eine Kniebeuge kann nicht überprüft werden. Status Psychicus: Unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Posttraumatische Funktionsstörung der Wirbelsäule. Unterer Rahmensatz, da nach operativer Sanierung einer Wirbelfraktur des 5. Lendenwirbelkörpers und Entfernung des Osteosynthesematerials eine eingeschränkte Beweglichkeit besteht, jedoch besser als im Vorgutachten. Darüber hinaus besteht eine Funktionsstörung des Plexus sacralis, diese wird hier mangels eines rezenten neurologischen oder urologischen Befundes miterfasst und betrifft Miktions- und Sexualfunktionsstörung.

02.01. 03

50 vH

02

Posttraumatische Versteifung bd. unterer Sprunggelenke. Oberer Rahmensatz, da bd. Sprunggelenke operativ versteift wurden.

02.05. 33

40 vH

03

Posttraumatische Funktionsstörung des li. Hüftgelenkes. Unterer Rahmensatz, da in der Beweglichkeit gut erhalten, aber posttraumatische Abnützungserscheinungen vorliegen.

02.05. 07

10 vH

04

Posttraumatische Funktionsstörungen des li. Handgelenkes. Fixer Rahmensatz, da die Beweglichkeit etwa um ein Viertel eingeschränkt ist.

02.06. 20

10 vH

05

Sensibilitätsstörung im Versorgungsbereich der Wadennerven bds., li. mehr als re. Unterer Rahmensatz, da isolierte Sensibilitätsstörung.

04.05. 13

10 vH

06

Posttraumatische Beschwerden am Brustkorb nach Serienrippenbruch. Unterer Rahmensatz, da nicht instabil.

06.01. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht. Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 3 - 6 nicht weiter erhöht.

Im Vergleich zum Vorgutachten Neueinschätzung nach der EVO, Handgelenks- und Hüftleiden wurden neu eingeschätzt bzw. mangels Facharztbefund die Funktionsstörung des Plexus sacralis entsprechendes Leiden integriert und nicht separat erfasst, der Gesamtbehinderungsgrad beträgt demzufolge 60 %.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Behandlungsunterlagen UKH XXXX .

2.2. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

2.3. Am 26.03.2015 hat die belangte Behörde gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG den Behindertenpass Nr. 1615135 ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 60 vH eingetragen.

3. Gegen die Höhe des Grades der Behinderung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 08.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor starke Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen beim Gehen, Stehen und Sitzen bestehen würden. Bücken, Hocken und Knien sei dem Beschwerdeführer nur schwer möglich, er könne auch keine schweren Lasten tragen. Die Funktionsstörung des Plexus sacralis sei auf Grund weiterhin vorliegender Sensibilitätsstörungen in beiden Beinen und Störung der Miktion und Sexualfunktion als eigene Richtsatzposition einzustufen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass im Vorgutachten die Versteifung des linken Sprunggelenkes mit einem Grad der Behinderung von 40 vH erfolgt sei, und der gleiche Grad der Behinderung für die nunmehr vorliegende posttraumatische Versteifung beider Sprunggelenke herangezogen werde. Auf Grund der Versteifung leide der Beschwerdeführer unter starken Bewegungseinschränkungen und Gleichgewichtsstörungen und könne nur mit orthopädischen Schuhen gehen. Zur posttraumatischen Funktionsstörung des linken Hüftgelenks werde vorgebracht, dass aufgrund der Bewegungseinschränkungen in der linken Hüfte, Bücken und Hocken nur schwer möglich seien und der Beschwerdeführer an ständigen Schmerzen leide. Es sei daher dieses Leiden zu gering beurteilt worden. Als Beweis würden nachzureichende Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einzuholende Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie genannt. Es werde beantragt den Grad der Behinderung mit zumindest 70 vH festzustellen.

Mit Schreiben vom 26.06.2015 wurden nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

? Befund, Radiographie des Beckens, XXXX vom 28.04.2015

? Textauszug AUVA, XXXX vom 27.03.2012, 09.05.2012, 06.06.2012, 14.06.2012, 29.11.2012, 31.05.2013, 16.04.2014, 27.11.2014 und 28.05.2015

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In den medizinischen Sachverständigengutachten XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 21.08.2015 und 03.09.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Unfallchirurgisch-allgemeinmedizinischer Status auszugsweise:

Status: XXXX jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.

Größe 179 cm, Gewicht 84 kg.

Caput unauffällig. HN frei. HWS in R 55-0-55, F 15-0-15, KJA 3cm, Reklination 14cm.

25 cm Narbe. BWS-Drehung 30-0-30, Schober 10/13, FKBA 25 cm. Thorax symmetrisch, Abdomen weich.

Schultern beidseits 40-0-170 in S und F. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Ellbogen und Vorderarmdrehung frei. Handgelenk rechts 60-0-60 zu links 45-0-45. Faustschluss frei.

Dysästhesien Hüfte rechts in S 0-0-105, in R 35-0-20 zu links in 5 0-0-100, in R 25-0-15. Kniegelenke beidseits 0-0-130 und reizfrei. Oberes Sprunggelenk rechts 5-0-40 zu links

5-0-35, untere Sprunggelenke versteift. Dysästhesien Usch und Fußrand links.

Gangbild/Mobilität: Gang in festen Schuhen ohne Gehbehelfe kleinschrittig, aber vollbelastend und sicher. Etwas verkürztes Abrollen. Zehenspitzenstand und Fersenstand erschwert möglich.

Neurologisch/psychiatrischer Status auszugsweise

Größe:179 cm. Gewicht: 84. Rechtshänder. Stuhl: Verstopfungsneigung.

Miktion: Er habe immer wieder einen imperativen Harndrang, nachtröpfeln.

Psych.: Bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitivmnestisches Defizit. Gedankenductus: Geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage etwas gedrückt, stabil, gut affizierbar. Affekte: Angepasst, keine produktive Symptomatik.

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig. Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel. Optomotorik frei, keine Doppelbilder. Kein Nystagmus. Kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit. Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig.

0E: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird links 1/2 ulnarer Dig 4 und Dig 5 und ulnare Hand reduziert angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen.

UE: Kraft: Leichte Vorfußheberschwäche links KG 3-4. Großzehenhebung links KG 2, Vorfußsenkung KG 3-4. Trophik: Frgl. leichte Muskelhypotophie US li re, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque. Sensibilität wird ab ca. L1 li re nach distal reduziert angegeben, zusätzlich verstärkte Gefühlsminderung lateraler Unterschenkel, lateraler Vorfuß und lateraler Sohlenbereich links rechts. Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie-Hacke-Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR) seitengleich mittellebhaft, ASR rechts mittellebhaft, links schwach auslösbar, keine Pyramidenzeichen.

Stand und Gang: hinkend. Romberg Versuch: Unauffällig. Unterberger

Tretversuch: Unsicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen. Zehen- und Fersenstand rechts möglich, links nur sehr kurz durchgeführt.

Gesamteindruck- Gangbild: Kommt hinkend, ohne Hilfsmittel zur Untersuchung, wird von Gattin begleitet, diese anwesend. Orthopädisches Schuhwerk. Führerschein ja, fährt selbst.

Beurteilung:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Beeinträchtigung des wirbelsäulennahen Nervenge-flechtes (Caudasynclrom) nach Lendenwirbelsäulen-verletzung 3/12. Oberer Rahmensatz, da Gefühlsstörungen beide Beine links mehr als rechts und der Reithose, imperativer Harndrang, Harnnachträufeln ohne Restharn; inkludiert auch die erectile Dysfunktion, die Obstipationsneigung und die motorische Schwäche links. Wahl der Position, da leichten Grades.

04.03. 01

40 vH

02

Posttraumatisches Funktionsdefizit der Sprunggelenke beidseits. Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Versteifung der unteren Sprunggelenke beidseits. Wahl der Position, da Einschränkung mittleren Grades.

02.05. 33

40 vH

03

Funktionsdefizit der Wirbelsäule posttraumatisch. Oberer Rahmensatz, da Dauerschmerzen. Wahl der Position, da sensorisches Defizit.

02.01. 02

40 vH

04

Posttraumatische Funktionsstörung linkes Hüftgelenk. Unterer Rahmensatz, da geringes Bewegungsdefizit. Wahl der Position, da gute Beweglichkeit, aber Arthrose.

02.05. 07

10 vH

05

Posttraumatische Funktionsstörung des linken Handgelenkes. Fixer Rahmensatz und Wahl der Position, da Bewegungseinschränkung um ein Viertel.

02.06. 20

10 vH

06

Gefühlsstörung im Ulnarisgebiet der linken Hand. Unterer Rahmensatz, da Gefühlsstörung ohne Lähmung. Wahl der Position, da nur Ellennerv (Ulnaris) betroffen.

04.05. 05

10 vH

07

Posttraumatische Beschwerden Brustkorb nach Serienrippenbrüchen. Unterer Rahmensatz, da stabil. Wahl der Position, da leichter Defektzustand.

06.01. 01

10 vH

08

Depressive Anpassungsstörung, Schlafstörungen. Unterer Rahmensatz, da mit notwendiger medikamentöser Therapie stabil. Wahl der Position, da leichten Grades.

03.06. 01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 %, da das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 um 3 Stufen erhöht wird, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, aber jeweils auch eine Leidensüberschneidung. Die übrigen Leiden erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz oder fehlender Wechselseitigkeit nicht weiter.

Zum Vorgutachten: Leiden 2 vom GA aus 2012 wurde, dem neurologischen Gutachten folgend, wieder gesondert angeführt, was zu einer Erhöhung zum GA aus 2015 in der Höhe des GA 2012. Leiden 6 und 8 wurden neu erfasst, das Leiden Nr. 5 vorn GA 2015 ist im Leiden 1 inkludiert. Die Veränderung ergibt sich durch das vorliegende neurologische Gutachten.

Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers: Das neurologische Leiden wurde wieder gesondert gewertet; die Einschränkung der Sprunggelenke ist korrekt eingestuft, da nur die unteren Sprunggelenke versteift wurden, die oberen sind beidseits ausreichend bis gut beweglich. Das Defizit des linken Sprunggelenkes hat sich gebessert, das Defizit des rechten ist neu, insgesamt ergibt sich daraus eine gleich hohe Einstufung. Sämtliche andere Leiden sind korrekt eingestuft, das Hüftleiden ist der Beweglichkeit entsprechend korrekt eingestuft.

Eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel besteht nicht, da in festen Schuhen oder orthopädischen Schuhen eine ausreichende Gehleistung möglich ist; die notwendige Beweglichkeit zum Ein-und Aussteigen ist vorhanden, der sichere Transport ist ebenso gewährleistet; es liegen keine die Zumutbarkeit verhindernden sensomotorischen Defizite oder sonstige Leiden vor.

Relevante Befunde: Neurologisch. Neurologischer Befund It. Arztbrief XXXX 22 08 2012. Neurologischer Befund XXXX 14 06 2012 distaler N. ulnaris Leitungsblock, Wurzelläsion S1 links bei Discusprolaps.

Urologischer Befund XXXX 20 07 2015: Prostatahypertrophie....

Restharnfrei... . Orthopädisch/unfallchirurgisch: Bericht XXXX

28.5. 2015, Röntgen Becken XXXX vom 28.4.2015, Urologiebefund XXXX vom 20.7.2015.

5. Mit Schreiben vom 12.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern.

6. Mit Schreiben vom 28.10.2015 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Einspruch erhoben, wobei dieser sich ausschließlich auf die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bezieht.

Einwendungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beurteilung des Gesamtgrad der Behinderung wurden nicht erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der vorliegenden Meldebestätigung vom 22.10.2012.

Zu 1.2. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachver-ständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Gutachten XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung und dem ausführlichen Aktenstudium eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Einschränkungen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

In der Beurteilung wurden alle relevanten, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen sowie vorgelegten medizinischen Beweismittel und die darin enthaltenen Diagnosen und Einschränkungen berücksichtigt.

In den Sachverständigengutachten wird nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. beträgt, da das Leiden "Beeinträchtigung des wirbelsäulennahen Nervengeflechtes" eigenständig einzuschätzen und mit einem Grad der Behinderung von 40 vH zu beurteilen ist, was in der Folge zur Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führt.

Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs hinsichtlich der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und

Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen

(§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Über den im Einwand vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass kann im gegenständlichen Verfahren nicht abgesprochen werden, da die Vornahme der Zusatzeintragung mangels Antragstellung durch den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde nicht Entscheidungsgegenstand des Sozialministeriumservice war und in weiterer Folge nicht die des BVwG sein konnte.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049.

Da ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) vH festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/03.

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten bezüglich der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grades der Behinderung im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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