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W126 2014821-1•BVwG W126 2014821-1
W126 2014821-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015
Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst, Unentgeltlichkeit
W126 2014821-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Michael PFLEGER, 3300 Amstetten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.10.2014, GZ: VA/ED-K-0449/2014, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.11.2014, Zl. VA/ED-K-0449/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der Finanzpolizei Team 20 für das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom 11.09.2014 wurde die belangte Behörde über eine am 04.06.2014 gegen 08:14 Uhr, in XXXX durchgeführte Beschäftigungskontrolle informiert, auf Grund derer festgestellt wurde, dass die österreichischen Staatsbürger XXXX(im Folgenden: E.B.), XXXX (im Folgenden: C.L.) und XXXX (im Folgenden J.L.) zum Zeitpunkt der Kontrolle im Inneren des Anwesens der Beschwerdeführerin mit Mauerarbeiten beschäftigt waren. Es seien Zwischenwände mit Überlager aufgemauert und die Ziegel dafür mit dem Traktor des J.L. angeliefert worden. C.L. und J.L. hätten angegeben, die Pacht für ca. 3 ha landwirtschaftlichen Pachtgrund seit März 2014 abzuarbeiten. Alle drei Personen seien zum Zeitpunkt der Kontrolle alleine auf der Baustelle tätig und nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
Dem Schreiben angefügt waren die im Zuge der Amtshandlung entstandenen Bilder sowie die bei der Betretung ausgefüllten Personenblätter auf denen die Betroffenen folgende schriftliche Angaben machten:
E.B. gab an, seit dem 03.06.2014 für die Beschwerdeführerin nichtselbständig tätig zu sein, von der er Arbeitsanweisungen erhalte. Er sei mit Hilfstätigkeiten (Maurerarbeiten) beschäftigt und seine Arbeitszeit habe am 03.06.2014 und am 04.06.2014 jeweils vier Stunden betragen. Es handle sich um Nachbarschaftshilfe und über Bezahlung sei nicht gesprochen worden.
C.L. und J.L. gaben jeweils an, für die Beschwerdeführerin nichtselbständig tätig gewesen zu sein und von dieser Arbeitsanweisungen zu erhalten. Sie seien seit dem 03.06.2014 08:00 Uhr als Hilfsarbeiter an dieser Arbeitsstelle tätig. Die Arbeitszeit habe am 02.06.2014 zwei, am 03.06.2014 fünf und am 04.06.2014 vier Stunden betragen. Betreffend die Bezahlung gaben sie an, sie könnten für ihre Tätigkeit "die Gründe" bewirtschaften, ohne dafür Pacht zu zahlen (ca. 3 ha).
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2014, VA/ED-K-0049/2014, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben, weil die Anmeldungen für E.B., J.L. und C.L. zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.
3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und machte als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Begründungsmängel und inhaltliche Unrichtigkeit geltend. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den vorgeschriebenen Beitragszuschlag stornieren und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.
3.1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde ausgeführt, dass keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben worden sei am Beweisverfahren teilzunehmen oder eine Stellungnahe zu einem allfälligen Beweisverfahren abzugeben. Zweck eines Ermittlungsverfahrens sei, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben. Es seien daher zwei wichtige Verfahrensgrundsätze, nämlich der Grundsatz der materiellen Wahrheit sowie der Grundsatz des Parteiengehörs gröblich vernachlässigt und verletzt worden. Hätte die Behörde der Beschwerdeführerin ein allfälliges Beweisergebnis zur Stellungnahme zugestellt, so hätte diese darlegen können, weshalb keine Verletzung der Meldepflicht zur Pflichtversicherung vorliege und dass sie keine Dienstgeberin sei und daher keine Verstöße gegen das ASVG zu verantworten habe.
3.2. Zu den Begründungsmangeln wurde dargelegt, Bescheide seien zu begründen und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Sachverhaltsfeststellungen, festzuhalten sowie die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen darzulegen. Im Bescheid sei lediglich festgehalten worden, dass ein Beitragszuschlag von €
2. 300,-- wegen Nichtanmeldung der betretenen Personen zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer vor Arbeitsantritt vorgeschrieben werde. Feststellungen dazu, dass es sich bei diesen Personen um Dienstnehmer handle, weshalb diese anmeldungspflichtig gewesen wären bzw. wobei diese Personen betreten worden seien könne man dem Bescheid nicht entnehmen.
Tatsächlich handle es sich bei den genannten Personen um keine Dienstnehmer im Sinne des ASVG. E.B. sei seit Jahrzehnten ein enger Freund der Familie, der sich im Ruhestand befinde und daher so freundlich gewesen sei, der Beschwerdeführerin unentgeltlich zu helfen. J.L und C.L. seien als Bewohner eines bäuerlichen Anwesens Nachbarn des Anwesens der Beschwerdeführerin und seien schon früher von beiden Familien nachbarschaftliche Hilfsdienste ohne Entgelt erbracht worden. Grundvoraussetzung für die Dienstnehmereigenschaft sei, dass jemand in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde. Im gegenständlichen Fall liege weder eine Vereinbarung noch eine Leistungsverpflichtung noch eine persönliche bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Es bestehe keine Entgeltsabsicht und habe keine Entgeltlichkeit bestanden. Es sei somit keine Meldepflicht gegeben, sodass auch kein Verstoß gegen melderechtliche Vorschriften vorliege. Die Vorschreibung der Beitragszuschläge sei daher vollkommen zu Unrecht erfolgt.
Neben der persönlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit mangle es insbesondere auch an der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin. Sie sei alleinerziehende Mutter zweier Kinder, unselbständig erwerbstätig, bislang in keinster Weise unternehmerisch tätig gewesen und habe noch nie Dienstnehmer beschäftigt. Bei gegenständlichem Bauvorhaben handle es sich um die Sanierung des Elternhauses, das die schwerkranke, pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 übergeben habe. Der Vater sei zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben gewesen. Gemeinsam mit ihrem Bruder habe sie begonnen das Objekt zu sanieren. Nachdem dieser tödlich verunglückt sei, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, sämtliche selbst durchgeführten Arbeiten ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Auch wenn ein Großteil der Sanierungsarbeiten ohnehin mit konzessionierten Unternehmern erledigt worden seien, habe sie einfache, kleinere Arbeiten mithilfe ihrer Familienangehörigen selbst durchgeführt.
Bei den drei betretenen Personen handle es sich um Pensionisten bzw. um einen Automechaniker ohne Ausbildung im Baugewerbe. Diese seien der Beschwerdeführerin, weil sie handwerklich geschickt seien, zur Hand gegangen. Von der Durchführung von Hilfsarbeiten, wie die Finanzpolizei dies dargelegt habe, könne nicht ausgegangen werden, weil eine Betätigung als Hilfsarbeiter auch voraussetze, dass auf der Baustelle ein Fach- oder Vorarbeiter anwesend sei.
Ergänzend sei auszuführen, dass auch keine Entgeltlichkeit vorliege, es sich vielmehr um bloße Nachbarschaftshilfe handle. Die Angaben der Finanzpolizei, die Beschwerdeführerin habe J.L. und C.L. als Gegenleistung die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken von drei Hektar gestattet, sei völlig aus der Luft gegriffen. Es habe zwar ursprünglich einen Pachtvertrag zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin als Rechtsvorgängerin und J.L. gegeben von dem die Beschwerdeführerin aber nicht einmal Kenntnis gehabt habe und der niemals auf sie übertragen worden sei. Aus dem Vertrag ergebe sich, dass die jährliche Pachthöhe lediglich € 20,-- betrage, sodass selbst bei einem Nachlass des Pachtentgeltes von keiner bedeutsamen Gegenleistung die Rede sein könne. Die Beschwerdeführerin besitze auf Grund des Übergabsvertrages lediglich eine landwirtschaftlich nutzbare Wiese im Ausmaß von XXXX sowie eine Waldfläche im Ausmaß von XXXX. Letztlich gehöre ihr das Grundstück, auf dem sich das Haus befinde, mit dem großen Hausgarten im Ausmaß von insgesamtXXXX. Eine Verpachtung des Grundstückes, auf dem sich das Elternhaus der Beschwerdeführerin befinde, habe niemals stattgefunden.
3.3. Zur inhaltlichen Unrichtigkeit wird ausgeführt, dass für die Vorschreibung von Beitragszuschlägen bei Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt die Voraussetzungen des § 111 ASVG vorliegen müssten. Es müsse also rechtskräftig festgestellt werden, dass jemand in dem Sinne ordnungswidrig gehandelt habe, dass er als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder Falsch oder nicht rechtzeitig erstattet habe. Eine derartige Ordnungswidrigkeit sei laut Abs. 2 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. In vorliegenden Fall gebe es allerdings keine derartige von der Verwaltungsbehörde festgestellte Ordnungswidrigkeit. Es sei lediglich ein Verfahren wegen des Verdachtes der Übertretung anhängig. Es mangle daher an den Voraussetzungen für die - erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Verwaltungsstrafverfahrens zulässige - Erlassung des Bescheides.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das Tätigwerden der betretenen Personen im Auftrag der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde vom 29.10.2014 noch bei der Kontrolle am 04.06.2014 bestritten worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei bloß mit der nicht vor Arbeitsantritt erstatteten Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer dargelegt worden, so sei dem entgegenzuhalten, dass dem Bescheid eindeutig zu entnehmen sei, dass es sich hiebei um eine Betretung durch die Finanzpolizei handle.
Das Vorbringen, es habe mangels Entgeltabsicht von J.L. und C.L. keine Entgeltlichkeit bestanden, sei unglaubwürdig, weil sich diese als Gegenleistung für die zu erbringende Arbeit erwartet hätten, keine Pacht für die Bewirtschaftung der Gründe der Beschwerdeführerin entrichten zu müssen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Angaben ohne Kenntnis eines Verfahrens bzw. die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kämen. Das Vorbringen, dass lediglich die Finanzpolizei die Durchführung von Hilfsarbeiten angenommen habe, sei als reine Schutzbehauptung zu werten, weil alle drei Personen im Zuge der Kontrolle handschriftlich auf den Personenblättern den Vermerkt "Hilfstätigkeit" bzw. "Hilfsarbeiter" angegeben hätten und zudem auch arbeitend angetroffen worden seien.
Zusammen mit Ausführungen zur Rechtsprechung betreffend die Dienstnehmereigenschaft im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG führte die belangte Behörde weiter aus, der in der Strafanzeige der Finanzpolizei angeführte Sachverhalt ließe eindeutig ein Wirken in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erkennen. Bei den von den betretenen Personen durchgeführten Maurerarbeiten handle es sich um einfache manuelle Hilfsarbeiten, bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses geschlossen werden könne. Atypische Umstände, die einer solchen Beurteilung entgegenstünden, seien im Gegenstand nicht ersichtlich und konnten auch nicht erfolgreich behauptet werden.
Zur Frage der persönliche Arbeitspflicht führte die belangte Behörde weiter aus, dass dem vorliegenden Aktenmaterial die Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts nicht zu entnehmen und auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden sei. Es sei daher von einer persönlichen Arbeitsleistungspflicht der Betretenen auszugehen.
Nach den im Zuge der Kontrolle gemachten Angaben der betretenen Personen zur Anzahl der für die Beschwerdeführerin getätigten Arbeitsstunden, sei auch das Merkmal der Arbeitszeit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt.
Weiters seien die im Bescheid genannten Personen am Betretungstag aufgrund der von ihnen durchzuführenden Tätigkeit, nämlich bei Maurertätigkeiten, an einem von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Arbeitsort, nämlich deren Anwesen, gebunden gewesen. Es habe für die Betretenen keine Möglichkeit gegeben, diesen einfach abzuändern.
Auch sei von allen betretenen Personen angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin Weisungen erteilt habe.
Bezüglich der wirtschaftlichen Abhängigkeit führte die belangte Behörde aus, dass diese nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem "Angewiesensein" des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gleichgesetzt werden dürfe. Sie bedeute vielmehr das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Im gegenständlichen Fall hätten die betretenen Arbeiter im Wesentlichen ihre eigene Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, während die Arbeitsmittel durch die Beschwerdeführerin bereitgestellt worden seien, sodass jedenfalls auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit vorliege.
Zur Entgeltlichkeit der Beschäftigung führte die belangte Behörde aus, dass unter Entgelt alles verstanden werde, was der Dienstnehmer für seine Leistung als Gegenleistung bekomme. Wenn sich J.L und C.L. laut eigenen Angaben, als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit erwarteten für die Bewirtschaftung der Gründe der Beschwerdeführerin keine Pacht zu bezahlen, so sei dies als Sachbezug zu werten und somit Entgeltlichkeit gegeben. Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst sei nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit müsse vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtsfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könne in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei es Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten. Im gegenständlichen Fall habe das vorliegende Naheverhältnis des E.B. (langjährige Freundschaft) und die Unentgeltlichkeit sachlich nicht gerechtfertigt werden können.
Zusammengefasst ergebe sich, dass die im Bescheid genannten Personen für die Beschwerdeführerin eine wirtschaftlich wertvolle Arbeitsleistung erbracht haben, diese die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt habe, durch Weisungen und Kontrolle auf die Tätigkeit der Arbeiter Einfluss zu nehmen und auch Entgeltlichkeit gegeben sei. Es liege somit eindeutig ein Agieren der Betretenen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, ergo als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor, ohne dass eine Anmeldung vor Arbeitsantritt erfolgt sei.
Zur Höhe des Beitragszuschlages führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den sich zum Beitragszuschlag zusammensetzenden Teilbeträgen um Pauschalen handle, die nur in (vom Gesetz vorgesehen) bestimmten Fällen reduziert werden könnten, sofern es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung handle, unbedeutende Folgen vorlägen, nicht mehr als zwei Dienstnehmer nicht angemeldet worden seien und der Dienstgeber die entsprechenden Anmeldungen unverzüglich nachhole - sich also ergebe, dass Schwarzarbeit nicht intendiert gewesen sei.
Zwar handle es sich bei gegenständlichem Meldeverstoß um den ersten derartigen Meldeverstoß, jedoch müssten die oben genannten Voraussetzungen für eine Herabsetzung kumulativ vorliegen. Da gegenständlich drei Dienstnehmer betreten worden seien, handle es sich nicht um bloß unbedeutende Folgen. Auch lägen keine besonders berücksichtigungswürdigen Fälle vor, welche für die Herabsetzung der Beitragszuschlages sprächen. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages sei somit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.
5. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht den Antrag, die Beschwerde vom 29.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründet wurde dies damit, dass die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung allesamt unzutreffend seien und die Mangelhaftigkeit des erlassenen Bescheides nicht zu sanieren vermögen. Die belangte Behörde habe im Sachverhalt der Beschwerdevorentscheidung unter anderem festgestellt, dass die Bewirtschaftung der Gründe der Beschwerdeführerin ohne Pacht erfolge und dies die Gegenleistung von J.L. und C.L. wäre. Dem sei entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin nachweislich keine Gründe im Ausmaß von 3 Hektar an diese Personen verpachte.
Die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt, durch Weisungen und Kontrolle auf die Tätigkeit der Arbeitnehmer Einfluss zu nehmen, sie unrichtig und zeige, dass die belangte Behörde entweder nicht in der Lage oder nicht willens sei den Sachverhalt ordnungsgemäß zu beurteilen. Tatsächlich sei zu prüfen, ob Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses vorliegend seien und sei dies im vorliegenden Fall zum überwiegenden Anteil, wie in der Beschwerde, ausgeführt klarerweise nicht der Fall. Bei einer Sichtweise - wie sie die belangte Behörde vertrete - müsste jeder Ehemann seine Frau anmelden, wenn sie für ihn koche oder den Haushalt führe.
Die Ausführungen der Behörde zu E.B. seien aufs Schärfste zu kritisieren. Durch die Beschwerdeführerin sei dargelegt worden, dass dieser seit Jahrzehnten ein enger Freund der Familie sei, und dass sich der nunmehr im Ruhestand befindliche Pensionist dazu bereit erklärt habe, nachbarschaftliche Hilfstätigkeiten zu erbringen. Als Beweismittel sei auch dessen Einvernahme sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin angeboten worden. Dass es im ländlichen Bereich durchaus üblich sei, dass ein Nachbar, der selbst schon in Pension sei, unentgeltlich Hilfsleistungen erbringt, ohne dass er dadurch weisungsgebunden werde und ohne dass Entgelt fließe, könne als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.
Neben den bereits beantragten Zeugen, die allerdings von der Behörde nicht zu den beantragten Beweisthemen vernommen wurden, beantrage die Beschwerdeführerin nunmehr weitere Zeugen. Mit Aufstellung der von den Professionisten durchgeführten Arbeiten sowie dazugehörige Rechnungen könne bewiesen werden, dass die Sanierungsarbeiten schrittweise zum großen Teil von konzessionierten Unternehmen durchgeführt worden seien.
6. Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und verwies dazu auf die ihre Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
7. Am 06.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Die Beschwerdeführerin brachte darin vor, Beamtin und XXXX in der Landesregierung Niederösterreich beschäftigt zu sein. Die Bauarbeiten auf der Liegenschaft in XXXX hätten 2010 begonnen und seien nun zum Großteil fertig. Die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin seien gestorben. Der plötzliche Tod des Bruders der Beschwerdeführerin sei sehr schwer für sie gewesen, weil sie eine enge Beziehung gehabt und sich gegenseitig unterstützt hätten. J.L. und seine Familie seien seit vielen Jahren Freunde der Eltern der Beschwerdeführerin gewesen und die Beziehung habe vor allem aufgrund einer Pacht zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und J.L. bestanden. Der Vater der Beschwerdeführerin habe das Grundstück selbst bewirtschaftet und als er dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei, habe J.L. dies übernommen. Die beiden hätten sich sehr lange gekannt. Die Beschwerdeführerin habe keinen Pachtvertrag mit J.L. abgeschlossen. Die Grundstücke seien später aufgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe fünf Brüder. Der Teil, auf dem die Beschwerdeführerin die Liegenschaft aufgebaut habe, sei kein Teil der Pacht gewesen. Der Freund und die Kinder der Beschwerdeführerin hätten die Kleinarbeiten wie Verputzarbeiten, Ausmalen, Stemmen der Installationen seit 2012 selbst gemacht, mit den restlichen Arbeiten sei die Firma XXXX betraut worden, welche nach wie vor mit den Arbeiten betraut sei. Der befreundete J.L. sei häufig vorbeigefahren und habe kurzfristig angeboten, bei den Arbeiten, die die Beschwerdeführerin selber nicht machen könne, zu helfen, wenn er Zeit habe. J.L. sei Bauer und habe es sich zeitlich selbst eingeteilt. Die Beschwerdeführerin habe im Vorhinein nicht gewusst, ob er seinen Sohn oder E.B. mitnehmen würde und wann er kommen würde. Es sei nichts weiter ausgemacht worden, weder zeitlich noch inhaltlich. Die Liegenschaft sei offen gewesen und J.L. habe gesagt, dass er die Arbeiten verrichten würde, wenn es für ihn passe. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, wann sie arbeiten und wie viele Stunden sie dafür brauchen würden, sie habe lediglich gewusst, dass es ungefähr zu dieser Zeit sein würde. Auch über eine Gegenleistung sei nicht gesprochen worden, J.L. und E.B. hätten sogar ihre Jause selbst mitgebracht. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, welchen Pachtvertrag J.L. und C.L. bei der Befragung durch die Finanzpolizei gemeint hätten. Es bestehe kein Pachtvertrag zwischen ihnen, lediglich der bereits erwähnte Pachtvertrag mit der Mutter der Beschwerdeführerin, in dem ein Entgelt von EUR 20,-- vereinbart worden sei. Es sei noch nicht mit J.L. besprochen worden, wie die Pacht weiter vereinbart werden solle, weshalb die Beschwerdeführerin auch noch nie ein Entgelt von J.L. für die Pacht erhalten habe. Die Wiese, die von J.L. gemäht werde, sei etwa eineinhalb Hektar groß und vom Grundstück, auf dem gebaut werde, durch eine Straße getrennt. J.L., C.L. und E.B. hätten die Überlager gemacht, weil man dafür Kraft gebraucht habe. Die Beschwerdeführerin sei während den Arbeiten am 03.06.2014 und am 04.06.2014 nicht auf der Liegenschaft anwesend gewesen und habe keine Anweisungen erteilt. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeiten nicht kontrolliert und könne nichts zum Ablauf sagen, da die Arbeiten in Eigeninitiative erfolgt seien. Das Maurerhandwerk, den Maurerkasten und den Traktor hätten J.L., C.L. und E.B. selbst mitgebracht. E.B. sei auch ein Nachbar und Freund, dessen Eltern bereits Nachbarn der Eltern der Beschwerdeführerin gewesen seien. Der Freund der Beschwerdeführerin unternehme auch öfters etwas mit E.B., wie etwa den gemeinsamen Besuch eines Fußballmatches Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitig in St. Pölten gewohnt und sei früher an den Wochenenden immer bei ihren Eltern gewesen. Als sie das Haus aufgrund der Krankheit ihrer Mutter übernommen habe, habe sie kurzzeitig dort gewohnt und als die Arbeiten begonnen hätten, sei die Beschwerdeführerin nach St. Pölten gezogen und sei sie im Haus als Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei drei oder vier Monate vor der Mutter der Beschwerdeführerin gestorben, diese sei 2013 gestorben und der Vater der Beschwerdeführerin zwei Jahre zuvor.
Der Beteiligte J.L. sagte in der Verhandlung aus, Landwirt zu sein und am 04.06.2014 auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin Überlager aufgesetzt zu haben, weil er mit der Beschwerdeführerin befreundet sei. Dafür hätten er, C.L. und E.B. einen halben Tag gebraucht. Er kenne die Beschwerdeführerin "schon immer", diese würde nicht weit von ihm entfernt wohnen. Sie würden sich immer wieder sehen und manchmal gemeinsam unter dem großen Nussbaum sitzen. Als er die Beschwerdeführerin arbeiten habe sehen, habe er angeboten, das Überlager zu machen. Außer an diesen zwei Tagen habe er keine Arbeiten für die Beschwerdeführerin verrichtet. Die Arbeiten hätten vier Stunden bis Mittag gedauert und er habe keine Verpflegung von der Beschwerdeführerin erhalten. Seinen Sohn habe er gefragt, ob er ihm "unter die Arme greifen" könne, da er schon älter sei. E.B. sei Nachbar von J.L. und habe auch helfen wollen, weil auch er die Beschwerdeführerin gut kennen würde. J.L. habe keine Anweisungen von der Beschwerdeführerin benötigt, da er selber gesehen habe, was zu tun sei. Er habe keine Gegenleistung erhalten. Darüber sei auch nicht gesprochen worden, von Freunden verlange man nichts. Die Beschwerdeführerin habe J.L. nie bei Arbeiten geholfen. Auch E.B. habe nichts bekommen, weder von J.L. noch von der Beschwerdeführerin. Das Material sei am Grundstück gelegen, das Werkzeug hätten J.L., C.L. und E.B. - bis auf die Mischmaschine - selbst mitgenommen. Als Gegenleistung habe er bei der Finanzpolizei angegeben, dass er die Gründe bewirtschaften könne, weil dies der Grund gewesen sei, wie sie in Kontakt gekommen seien. Die Finanzpolizei habe gesagt, dass das Formular ausgefüllt werden müsse und J.L. "irgendetwas reinschreiben" solle. J.L. habe gesagt, dass er das Formular nicht ausfüllen könne, weshalb die Finanzpolizei es ihnen "angesagt" habe. Wenn man etwas pachte, müsse man ja offiziell etwas in den Vertrag aufnehmen, auch wenn man dann tatsächlich nichts leiste. J.L. habe nie eine Pacht an die Mutter der Beschwerdeführerin oder die Beschwerdeführerin bezahlt. Dies sei so unter den Freunden ausgemacht gewesen. Welcher Betrag im Pachtvertrag stehe, wisse er nicht. Er mähe die Wiese, damit sie nicht verwildere und schön aussehe.
Der Beteiligte E.B. brachte vor, seit acht Jahren Pensionist und davor Landwirt gewesen zu sein. Als er von der Finanzpolizei auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin angetroffen worden sei, habe er der Beschwerdeführerin geholfen, weil sie Nachbarn seien. Er kenne die Beschwerdeführerin schon "ewig", bereits von der Schule. Er sehe die Beschwerdeführerin, wenn sie im Dorf sei, häufig, da er fünfmal am Tag beim Grundstück vorbeifahre und häufig stehenbleibe, um mit der Beschwerdeführerin zu plaudern. Er habe der Beschwerdeführerin zuvor noch nie bei Arbeiten geholfen. Es sei aber am Land üblich, dass man sich helfe. Sein Nachbar J.L. habe ihn gefragt, ob er mitkommen wolle um zu helfen und das habe er getan. Er habe keine Gegenleistung dafür erhalten, denn es habe sich um Nachbarschaftshilfe gehalten. Er sei vier bis fünf Stunden am Tag anwesend gewesen. Zeitlich habe er sich vorwiegend nach J.L. gerichtet. Es habe keine Anweisungen und keine Kontrolle durch die Beschwerdeführerin gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht anwesend gewesen, als die Arbeiten ausgeführt worden seien. Er wisse nicht, ob J.L. die Überlager mitgehabt habe, aber das Werkzeug hätten sie selber mitgenommen.
Der Beteiligte C.L. führte in der Beschwerdeverhandlung an, Metallarbeiter zu sein und den Beruf KFZ-Mechaniker erlernt zu haben. Am Tag der Kontrolle durch die Finanzpolizei habe er seinem Vater geholfen, der ihn am selben Morgen gebeten habe, ihm bei der Anbringung der Überlager zu helfen. Die Beschwerdeführerin kenne er schon immer und sehe diese regelmäßig. Es sei das erste Mal gewesen, dass er der Beschwerdeführerin geholfen habe, da er durch seine eigene Landwirtschaft nicht viel Zeit habe. C.L. habe mit den beiden anderen um 8 Uhr mit dem Anbringen der Überlager begonnen und habe um halb elf zur Freiwilligen Feuerwehr gehen müssen. C.L. habe nichts als Gegenleistung erhalten. Er habe im Formular als Gegenleistung die Pacht angegeben, weil sein Vater das auch so ausgefüllt habe. Er wisse nicht, ob jemals eine Pacht ausbezahlt worden sei, glaube aber nicht. Das Material sei auf der Liegenschaft gewesen, das Werkzeug hätten sie teilweise selber mitgebracht.
Der Zeuge XXXX (im Folgenden K.B.), der Freund der Beschwerdeführerin, gab an, die Beschwerdeführerin seit 29.12.2012 zu kennen. Seit fast zwei Jahren helfe er fast jedes Wochenende beim Umbau des Hauses auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit und organisiere die Firmen, die dort arbeiten. Der Großteil der Arbeiten habe aus Wegräumen von Schutt, Aufstellen von kleinen Mauern, Ausmalen, etc. bestanden. J.L., C.L. und E.B. kenne er seit dem Begräbnis der Mutter der Beschwerdeführerin. K.B. habe erst erfahren, dass diese auf der Liegenschaft gearbeitet hätten, als die Beschwerdeführerin ihm von der Anzeige der Finanzpolizei erzählt habe. Es sei kein Entgelt vereinbart worden. J.L., C.L. und E.B. hätten der Beschwerdeführerin geholfen, weil diese sich gut kennen würden. Auch die Kinder der Beschwerdeführerin hätten mitgeholfen, da es nicht anders gehen würde.
Die Tochter der Beschwerdeführerin gab als Zeugin zu Protokoll, Studentin an der Universität für Angewandte Kunst zu sein und Lehramt Bildnerische Erziehung zu studieren. Sie kenne sowohl J.L. und C.L. als auch E.B., welchen sie zwar nicht so gut kenne wie J.L. und C.L., aber "man kennt sich halt". Ihre Mutter habe sie unterstützt, indem sie ausgemalt und Türen gestrichen sowie den Schutt weggebracht und diverse andere Arbeiten erledigt habe, wenn sie dafür Zeit gehabt habe. J.L., C.L. und E.B. hätten ihrer Mutter geholfen, da sie Nachbarn seien und man sich gegenseitig helfen würde. Ob sie dafür etwas bekommen hätten, wisse sie nicht. Die Freundschaft mit der Familie XXXX (im Folgenden Familie L.) beschrieb sie derart, dass diese öfter vorbei fahren und man dann tratschen würde, sie würden auch gemeinsam etwas unternehmen, so hätten sie beispielsweise den Cirque du Soleil gemeinsam besucht.
Der Sohn der Beschwerdeführerin sagte als Zeuge in der Verhandlung aus, Schüler zu sein und seiner Mutter seit letztem Sommer ebenfalls bei Arbeiten im Haus geholfen zu haben. Er habe den Putz hinunter geschlagen, Tapeten abgerissen, Schutt weggeräumt und Türen gestrichen. Er kenne die Familie L., weil sie nicht weit weg wohnen würden und schon Freunde seiner Großmutter gewesen seien. E.B. sei auch ein Freund der Familie. Er habe nicht mitbekommen, dass J.L., C.L. und E.B. angezeigt worden seien und wisse nicht, ob diese von der Beschwerdeführerin ein Entgelt erhalten hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Beamtin in der Niederösterreichischen Landesregierung. Seit 2010 führt sie Umbauarbeiten an ihrem Haus durch. Die XXXX wurde von der Beschwerdeführerin mit den Umbauarbeiten beauftragt.
Am 04.06.2014 kontrollierten Organe der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei) die Liegenschaft der Beschwerdeführerin, auf der die Betretenen XXXX bei Maurerarbeiten angetroffen wurden, ohne dass diese zur Sozialversicherung angemeldet waren.
Die Betretenen beziehungsweise die Beteiligten haben der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer seit Jahren bestehenden spezifischen Beziehung am Tag der Betretung kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich ausgeholfen. Die Beteiligten wurde weder von der Beschwerdeführerin kontrolliert noch unterlagen sie den Weisungen der Beschwerdeführerin.
Zwischen der Beschwerdeführerin und den Beteiligten besteht ein freundschaftliches Verhältnis.
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Betretenen vermittelten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck.
Die Unentgeltlichkeit zwischen der Beschwerdeführerin und J.L. sowie dessen Sohn C.L. ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin, dass der Pachtvertrag mit J.L. nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihre Eltern, betroffen habe und es derzeit keinen bestehenden Pachtvertrag gebe. Die Beschwerdeführerin gab übereinstimmend mit den Aussagen von J.L. an, dass sie nie einen Geldbetrag von J.L. oder C.L. für die Pacht erhalten habe und auch noch nicht darüber gesprochen worden sei, wie die Pacht in Zukunft ausgestaltet sein solle. Die Unentgeltlichkeit zwischen der Beschwerdeführerin und E.B. ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin und E.B., wonach E.B. nichts für die Hilfe bei den Arbeiten erhalten habe. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde hält die Unentgeltlichkeit einer sachlichen Rechtfertigung stand.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beteiligten waren in der Lage nachvollziehbar und übereinstimmend darzulegen, dass zwischen ihnen ein seit Jahren bestehendes freundschaftliches Verhältnis besteht. Dieser Eindruck wird ebenso gestützt auf das Vorbringen des Freundes sowie der Kinder der Beschwerdeführerin als Zeugen, die das freundschaftliche Verhältnis bestätigten und konkretisieren konnten.
Die Beschwerdeführerin konnte die freundschaftliche Beziehung zwischen ihr und J.L. und C.L. näher konkretisieren und führte in Übereinstimmung mit den Aussagen von J.L. und C.L. an, die Familie L. bereits seit vielen Jahren aufgrund der Nachbarschaft zu kennen und dass die Mitglieder der Familie L. Freunde der Familie der Beschwerdeführerin seien. Sowohl J.L. als auch seine Ehefrau besuchen die Beschwerdeführerin regelmäßig zu Hause. Die Verbindung zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und der Ehefrau von J.L. war so eng, dass diese sogar am Sterbebett der Mutter der Beschwerdeführerin gewesen ist. J.L. erzählte glaubwürdig, dass er beim Grundstück der Beschwerdeführerin häufig vorbeifahre und er und die Beschwerdeführerin manchmal gemeinsam unter dem Nussbaum im Dorf sitzen würden. C.L. legte glaubhaft dar, dass er die Beschwerdeführerin bereits von Kindestagen an kenne und sie regelmäßig sehen würde. Bereits im Kindesalter habe er die Beschwerdeführerin zu Hause besucht.
Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu E.B. war ebenfalls eine freundschaftliche, wie die Beschwerdeführerin und E.B. glaubhaft und übereinstimmend schilderten. Beide erklärten, sich bereits seit Jahrzehnten zu kennen und aus derselben Ortschaft zu stammen. Die beiden wuchsen im gleichen Dorf auf und ihre Väter waren im gleichen Alter. E.B. fährt oft bei der Beschwerdeführerin vorbei, wobei es häufig zu einem Plausch zwischen den beiden kommt. Der Freund der Beschwerdeführerin führt auch öfters gemeinsame Unternehmungen mit E.B. durch, wie etwa den gemeinsamen Besuch eines Fußballmatches. Darüber hinaus haben J.L. und E.B. übereinstimmend erklärt, dass E.B. auf Frage von J.L. kurzfristig mitgekommen ist, um der Beschwerdeführerin aus Freundschaft zu helfen.
Dass die Beteiligten der Beschwerdeführerin aus reiner Freundschaft und Loyalität ohne geldwerte Gegenleistung, somit gerade aufgrund der spezifischen Beziehung zur Beschwerdeführerin geholfen haben, ergibt sich insbesondere aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung und dem glaubwürdigen persönlichen Eindruck, den die Beschwerdeführerin und die Beteiligten in der Verhandlung vermittelten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beteiligten legten überzeugend dar, sich untereinander sehr gut und lange zu kennen und dass es eine Selbstverständlichkeit sei, den Nachbarn und zugleich Freunden zu helfen und vermochten damit nachvollziehbar darzutun, dass die Mithilfe der Beteiligten gerade aufgrund der spezifischen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den Beteiligten erfolgte.
Auch die Feststellung, dass die Arbeitsleistung freiwillig erfolgte und somit keine Verpflichtung zu ihrer Erbringung bestand, ergibt sich aus den plausiblen und übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich der Feststellung, dass die Tätigkeit durch die Betretenen kurzfristig ausgeführt wurde, ist überdies darauf hinzuweisen, dass J.L. anbot, die Beschwerdeführerin bei der Herstellung der Überlager zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin und J.L. schilderten in der Verhandlung nachvollziehbar, dass die Beteiligten zu keinem im Vorhinein konkret vereinbarten Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin erschienen sind und bestätigte J.L. die Angaben der Beschwerdeführerin, dass er zwar zuvor an sie herangetreten ist und ihr angeboten hat, ihr bei den Arbeiten am Überlager behilflich zu sein, ohne jedoch einen konkreten Termin zu vereinbaren, dies hat sich kurzfristig ergeben. Die Beschwerdeführerin wusste nicht, an welchem Tag die Betretenen beginnen würden und war auch während der Arbeiten nicht anwesend.
Zudem muss in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass allein aus dem Umstand, dass J.L. der Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt seine Unterstützung angeboten hat, nicht grundsätzlich das Vorliegen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes ausgeschlossen werden kann. Ebenso wenig kann aus dem Tragen von Arbeitskleidung geschlossen werden, dass kein Freundschaftsdienst gegeben ist.
Aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, der Beteiligten sowie des Freundes und der Kinder der Beschwerdeführerin sowie des daraus ergebenden Umstandes, dass zwischen der Beschwerdeführerin und den Betretenen bereits seit Jahrzehnten ein freundschaftlicher Kontakt besteht, steht zweifelsfrei fest, dass es sich bei den vorgebrachten Freundschaften gerade nicht nur um eine Bekanntschaft, sondern um spezifische Freundschaften handelt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird und zudem im Hinblick auf die Vorfrage der Dienstnehmereigenschaft kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a., wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129).
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).
3.3. Als solche atypischen Umstände machte die Beschwerdeführerin das Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste geltend.
Bei der Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, handelt es sich um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009).
Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).
Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165 und zuletzt VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).
Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht umfassend nachgekommen; sie hat in der Beschwerde konkrete Ausführungen zu den Beziehungen mit den Beteiligten getätigt und Beweise angeboten, indem sie die Einvernahme der Beteiligten verlangt hat.
Wie bereits festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, besteht zwischen der Beschwerdeführerin und den Beteiligten eine freundschaftliche Bande und war die Beschwerdeführerin in der Lage im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein besonderes Naheverhältnis glaubhaft zu machen, das zweifelsfrei über die Feststellung bloß mehrmaliger Kontakte hinausgeht, die alleine für sich für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht ausreichen würden (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/078). Die Tätigkeit der Beteiligten erfolgte freiwillig und unentgeltlich. Wie die Beschwerdeführerin sowie die Beteiligten angaben, boten die Beteiligten ihre Hilfe aufgrund der Nachbarschaft und damit verbundenen Freundschaft zwischen ihnen und der Beschwerdeführerin an und erhielten dafür weder Entgelt noch Sachbezüge von der Beschwerdeführerin. Zwischen der Beschwerdeführerin und den Betretenen, welche überdies Nachbarn sind, besteht eine jahrelange Freundschaft, sodass auch das Motiv, weshalb die Beteiligten der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Zeitpunkt geholfen haben, sachlich nachvollziehbar ist.
Die Beschwerdeführerin und die Beteiligten vermochten auch darzulegen, dass deren Hilfe kurzfristig und lediglich für einen kurzen Zeitraum erfolgte.
In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin Beamtin in der niederösterreichischen Landesregierung ist und es sich bei der von den Betretenen ausgeführten Tätigkeit um eine solche Tätigkeit für ein rein privates Umfeld, nämlich das Privathaus der Beschwerdeführerin, gehandelt hat, sodass auch dies die Annahme des Vorliegens eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes bekräftigt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht zu erwarten, dass im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer geleistet werden (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165, jüngst 24.04.2014, 2012/08/0177). Gerade dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da es sich um ein rein privates Umfeld gehandelt hat, in dem die Tätigkeit erbracht wurde.
Insgesamt ergibt sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild, dass die Beteiligten bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund des kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Tätigwerdens für die Beschwerdeführerin, zu der jeweils spezifische Bindungen bestehen, im Rahmen von Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdiensten tätig waren, sodass keine Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorlagen.
Mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und den Betretenen beziehungsweise Beteiligten, traf diese auch gemäß § 33 ASVG keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Pflichtversicherung, weshalb die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG nicht zu Recht erfolgte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde beziehungsweise im Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles hinsichtlich des Vorliegens eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes und erging in Anlehnung an die unter Punkt
3.2. und 3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG sowie zum Vorliegen unentgeltlicher Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste (vgl. dazu auch VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009, wonach es sich bei Frage, ob ein unentgeltlicher Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, um eine grundsätzlich nicht revisible einzelfallbezogene Beurteilung handelt). Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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