BVwG I403 2116545-1

I403 2116545-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2116545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.2116545.1.00

Spruch

I403 2116545-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX8, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol, vom 16.09.2015 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, Frau XXXX, stellte am 30.05.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte die folgenden ärztlichen Befunde bei:

  • Befund des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 06.04.2012, Allgemein-, Viszeral- und Gefässchirurgie; Hauptdiagnosen: Multizentrisches Mammarkarzinom Malignitätsgrad II sowie Wundinfekt nach Skinsparing Mastektomie und simultan Silikonaufbau. Dem Befund ist zu entnehmen, dass die Operation am 22.03.2012 komplikationslos verlief und eine Hormontherapie für 5 Jahre empfohlen wurde.

  • Befund des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 17.01.2013, Allgemein-, Viszeral- und Gefässchirurgie: unauffälliger onkologischer Kontrollbefund

  • Befund des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 28.06.2012, Innere Medizin 1; Hauptdiagnose: Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel hinterer Bogengang

  • Augenärztlicher Befund vom 28.08.2013; Diagnosen: Cateracta incip. Ou, Fd. Hyperton. 1 ou, Myopie, Astigmatismus, Presbyopie, Orthophorie. Eine Gleitsichtbrille wird verschrieben.

  • Therapie-Übersicht der PVA vom 22.04.2014 für den Kuraufenthalt in XXXX vom 01.04.2014 bis 22.04.2014

  • Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 06.02.2014, Interne Abteilung; Hauptdiagnose: Pleuraergüsse beidseits

  • Befund eines HNO-Facharztes vom 28.05.2014; Diagnose: Cerumen bds., Innenohrschwerhörigkeit bds.

  • Befund des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 28.08.2014, Orthopädische Ambulanz; Diagnose: dorsaler, nach links sequestrierender Diskusprolaps in Höhe L4/L5, der die Wurzel L5 links bedrängt

2. Das Sozialministeriumservice beauftragte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Dr. XXXX, welches nach Begutachtung am 08.09.2014 am 09.09.2014 erstellt wurde und dem vom Leiter des ärztlichen Dienstes am 19.09.2014 zugestimmt wurde. Die Sachverständige kam zum Schluss, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 90% vorliege. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als gegeben angenommen.

3. Am 05.02.2015 wurde beim Sozialministeriumservice ein Antrag auf Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) gestellt.

4. Mit Schreiben des Sozialministeriumservice vom 18.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen. Am 15.05.2015 langten folgende Befunde beim Sozialministeriumservice ein:

  • Neurologischer Befundbericht vom 27.04.2015; Diagnose: Beinödeme

  • Befund des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 15.04.2015, Chirurgische Ambulanz; bis auf LFP-Erhöhung unauffälliger onkologischer Kontrollbefund

  • Befund des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 28.08.2014, Orthopädische Ambulanz; Diagnose: dorsaler, nach links sequestrierender Diskusprolaps in Höhe L4/L5, der die Wurzel L5 links bedrängt (bereits vorgelegt und im Erstgutachten berücksichtigt)

  • Berichte der Orthopädischen Ambulanz des Bezirkskrankenhauses XXXX vom 02.10.2014 und vom 29.09.2014 sowie vom 22.09.2014 wegen Schmerzen bei Belastung der Beine

  • Entlassungsbericht nach Kuraufenthalt in XXXX vom 22.05.2015; aufgrund der Beinödeme wurde eine Vorstellung bei einem Facharzt für Innere Medizin und das Tragen von Stützstrümpfen empfohlen. Beim Bewegungsapparat wurde festgehalten, dass das Gangbild etwas verlangsamt sei, ansonsten aber ein normales Gangbild vorliege.

5. Vom Sozialministeriumservice wurde ein weiteres Sachverständigengutachten, nunmehr nur zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, in Auftrag gegeben. Mit Gutachten vom 15.06.2015, nach einer Begutachtung am 29.05.2015 stellte der beauftragte Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie fest, dass keine Unzumutbarkeit vorliege.

6. Das Sachverständigengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.07.2015 zum Parteiengehör übermittelt. Sie ersuchte um eine Fristverlängerung bis Ende August. Am 17.08.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin neben bereits vorgelegten Befunden eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom Bezirkskrankenhaus St. Johann in Tirol vom 11.08.2015. Darin führt dieser aus, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund der Brustoperation und der Narbenverziehungen eingeschränkt sei; sie erscheine regelmäßig zur onkologischen Nachkontrolle. Aus seiner Sicht sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

7. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 16.09.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes abgewiesen und auf das Sachverständigengutachten vom 15.06.2015 verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der zuletzt vorgelegten Befunde sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

8. Am 05.10.2015 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice ein, in dem sie erklärte, Einspruch erheben zu wollen und weitere Befunde zu schicken, wenn ihr Arzt vom Urlaub zurück sei. Am 22.10.2015 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialministeriumservice schriftlich, dass die bisher vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Sie verweise auf die beim Sozialministeriumservice aufliegenden Gutachten, Arztbriefe und Befunde. Zusätzlich wurden zwei Blutbilder vom 09.03.2015 und vom 15.06.2015 vorgelegt, bei welchen die folgenden Parameter bei beiden Messungen erhöht waren: Blutzucker, GOT, GGT, Cholesterin, Harnleukozyten.

9. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2015 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Der auf Basis eines Sachverständigengutachtens vom 09.09.2014 festgestellte Grad der Behinderung von 90% ergibt sich insbesondere durch das Mammacarcinom beidseits und die deswegen durchgeführte Brustentfernung. Zudem wurden neben einer Herzmuskelerkrankung degenerative Wirbelsäulenveränderungen festgestellt. Die Beschwerdeführerin leidet nach wie vor unter diesen Funktionseinschränkungen, welche allerdings trotz Schwierigkeiten beim Zurücklegen längerer Wegstrecken und einem verlangsamten Gangbild eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens ist unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb eines öffentlichen Verkehrsmittels zu überwindenden Niveauunterschiede gegeben. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wirken sich nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen (Stehen, Festhalten, Sitzplatzsuche etc.) aus.

2. Beweiswürdigung

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich auf die Ausführungen der von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten, an deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel entstanden sind. Beide im Akt befindliche Gutachten stehen mit der allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, sind schlüssig und vollständig und ihnen wurde nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen getreten. Aus diesen Gründen sieht der erkennende Senat keinen Grund für eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und legt das bisherige Beweisergebnis seiner Entscheidung unter freier Beweiswürdigung zu Grunde.

2.2. Konkret wurde mit Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 09.09.2014 die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als gegeben angenommen. Auch die am 29.05.2015 durchgeführte Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie kam zum selben Ergebnis. Dies wurde folgendermaßen begründet: Bei der Antragstellerin besteht ein Wirbelsäulenleiden mit multisegmentalen degenerativen Veränderungen und einem Bandscheibenvorfall L4/L5. Eine klar radikuläre Ausfallsymptomatik lässt sich zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht feststellen. Allerdings besteht eine Sensibilitätsstörung Unterschenkel und am Fuß außenseitig. Weiters besteht ein Beckenschiefstand, eine seitliche Verkrümmung der Wirbelsäule und ein Rundrücken. Zehenspitzenstand und Fersenstand ist möglich. Die Hocke kann eingenommen werden. Sitzen bei der Untersuchung und bei der Anamneseerhebung ist problemlos möglich. Das Gangbild imponiert etwas verlangsamt, allerdings kann die Antragstellerin nach eigenen Angaben Wegstrecken von bis zu 1 km mit Walkingstecken zurücklegen, ohne Stecken Strecken von ca. 300 bis 500m. Somit ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken möglich. Zum Ein- und Aussteigen besteht ausreichend Kraft. Die endlagige Rotationseinschränkung der Hüften sowie die endlagige Beugeeinschränkung der Knie sind nicht limitierend. Sitzen ist problemlos möglich und auch das Anhalten ist bei einer Abspreizbarkeit der Arme bis 160° möglich. Somit besteht von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates keine Unzumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel.

2.3. Dieser Befund wird auch gestützt durch den Entlassungsbericht nach einem Kuraufenthalt in XXXX vom 22.05.2015. Beim Bewegungsapparat wurde festgehalten, dass das Gangbild etwas verlangsamt sei, ansonsten aber ein normales Gangbild vorliege.

2.4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die bisher vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Vorwurf erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, fanden die vorgelegten Befunde doch sehr wohl Eingang in die Sachverständigengutachten. Die Beschwerdeführerin unterlässt es klarzulegen, warum ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sein sollte. Sie übermittelt mit der Beschwerde zwei Laborbefunde zu ihrem Blutbild, die in verschiedenen Bereichen erhöhte Werte anzeigen, doch ist beispielsweise aus den erhöhten Cholesterinwerten oder den erhöhten Werten bei den Harnleukozyten noch nicht ableitbar, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom beidseits festgestellt und in der Folge die Brust entfernt wurde, war bereits beim ersten Sachverständigengutachten berücksichtigt worden. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der mit Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom Bezirkskrankenhaus St. Johann in Tirol vom 11.08.2015 vorgebrachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich regelmäßig einer onkologischen Nachkontrolle unterziehen müsse, am Ergebnis etwas ändern könnte. Auch wenn der behandelnde Arzt in dieser Stellungnahme ausführt, dass aus seiner Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, unterlässt er es doch dies zu begründen und damit den zwei im Akt befindlichen Gutachten auf fachlich gleichwertiger Ebene entgegenzutreten.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten auf derselben fachlichen Ebene unwidersprochen.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes BBG BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

...

§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III 2013/495, lautet wie folgt:

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

3.2.2. Gemäß § 42 Abs. 1 BBG sind zusätzliche Eintragungen im Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen, beziehungsweise bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 leg.cit.).

3.2.3. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Behindertenpass, beantragte aber die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

3.2.4. Zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" bedarf es (sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nicht bereits auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt) regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwSlg. 15.577 A/2001; VwSlg. 16.340 A/2004; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; 29.06.2006, 2006/10/0050; 18.12.2006, 2006/11/0211).

3.2.5. Ein solches hat die belangte Behörde vor Erlassung ihres Bescheides auch eingeholt.

3.2.6. Dieses Gutachten vom 15.06.2015 gelangte - ebenso wie das vorhergehende Gutachten vom 09.09.2014 - zu der Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter nachvollziehbarer Bezugnahme auf die diversen Atteste, Befunde und festgestellten Leiden der Beschwerdeführerin wurde dies glaubwürdig begründet. Das Gutachten bietet eine unbedenkliche Grundlage für die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, weder durch ihre Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz noch durch die zwei vorgelegten Laborbefunde.

3.2.7. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen daher nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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