BVwG G312 2116381-1

G312 2116381-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2015

Regest

Rechtsschutzinteresse, Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG G312 2116381-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G312.2116381.1.01

Spruch

G312 2116381-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR:

XXXX, gegen den Bescheides der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservices, Zl. XXXX, vom 18.09.2015 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. I Nr. 33/2013 idgF., eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.09.2015 der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde), Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt A) der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 13.08.2015 bis 23.09.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Frau XXXX, (im Folgenden: BF) eine Beschäftigung als Pflegehelferin bei der Firma XXXX angeboten worden sei, möglicher Arbeitsbeginn sei der 17.09.2015 gewesen. Die BF habe das Angebot erhalten, sich aber nicht beworben, da sie ihre Delogierung abwenden wollte. Damit habe die BF eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. Mit Spruchpunkt B) des Bescheides der belangten Behörde wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine mit 14.10.2015 datierte Beschwerde. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung die für sie schwierigen familiären Umstände im Zusammenhang mit der Delogierung nicht gebührend berücksichtigt habe.

3. Aufgrund der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde gemäß § 15 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb der

10-Wochenfrist vorgesehen sei, am 29.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

4. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2015 wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides der belangten Behörde gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. abgewiesen.

5. Am 15.12.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerde vom 14.10..2015 gegen den Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde. Die BF hat gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2015 (Zustellversuch am 26.11.2015 und Hinterlegung ab 27.11.2015) keinen Vorlageantrag eingebracht. Diese erwuchs in Rechtskraft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend, sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens

2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kann eine Einstellung bei Klaglosstellung des BF in Betracht kommen, dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den BF belastenden Abspruches als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

Die BF hat gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.11.2015 (Zustellversuch am 26.11.2015 und Hinterlegung ab 27.11.2015) keinen Vorlageantrag eingebracht. Dies bewirkt, dass das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist und die eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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